Verordnung über Kundeninformationspflichten (1999-07-30) 
- Außer Kraftsetzung am 1.1.2002 durch Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts (BGBl. 2001 I S.3138)-

Verordnung über Kundeninformationspflichten 

vom 30. Juli 1999
(BGBl. I 1999 Nr.41 S.1730 )

- Außer Kraftsetzung am 1.1.2002 durch Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts (BGBl. 2001 I S.3138)-


Auf Grund des § 675a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, der durch das Überweisungsgesetz vom 21.Juli 1999 (BGBl. I S. 1642) neugefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:

§ 1 Kundeninformationspflichten vom Kreditinstituten

(1) Kreditinstitute haben tatsächlichen und möglichen Kunden die Informationen über Konditionen für Überweisungen schriftlich, gegebenenfalls auch auf elektronischem Weg, in leicht verständlicher Form zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen müssen mindestens folgendes umfassen:

A. vor Ausführung einer Überweisung

  1. Beginn und Länge der Zeitspanne, die erforderlich ist, bis bei der Ausführung eines mit dem Kreditinstitut geschlossenen Überweisungsvertrages der Überweisungsbetrag dem Konto des Kreditinstituts des Begünstigten gutgeschrieben wird;
  2. die Zeitspanne, die bei Eingang einer Überweisung erforderlich ist, bis der dem Konto des Kreditinstituts gutgeschriebene Betrag dem Konto des Begünstigten gutgeschrieben wird;
  3. die Berechnungsweise und die Sätze aller vom Kunden an das Kreditinstitut zu zahlenden Entgelte und Auslagen;
  4. gegebenenfalls das von dem Kreditinstitut zugrunde gelegte Wertstellungsdatum;
  5. die den Kunden zur Verfügung stehenden Beschwerde- und Abhilfeverfahren sowie Einzelheiten ihrer Inanspruchnahme;
  6. die bei der Umrechnung angewandten Referenzkurse.

B. nach Ausführung der Überweisung

  1. eine Bezugsangabe, anhand deren der Überweisende die Überweisung bestimmen kann;
  2. den Überweisungsbetrag;
  3. den Betrag sämtlicher vom Überweisenden zu zahlenden Entgelte und Auslagen;
  4. gegebenenfalls das von dem Kreditinstitut zugrunde gelegte  Wertstellungsdatum.

(2) Hat der Überweisende mit dem überweisenden Kreditinstitut vereinbart, daß die Kosten für die Überweisung ganz oder teilweise vom Begünstigten zu tragen sind, so ist dieser von seinem Kreditinstitut hiervon in Kenntnis zu setzen.

(3) Ist eine Überweisung in eine andere Währung erfolgt, so unterrichtet das Kreditinstitut, das diese Umrechnung vorgenommen hat, seinen Kunden über den von ihm angewandten Wechselkurs.

 

§ 2 Anwendungsbereich

Die Informationspflicht nach § 1 gelten nur, soweit die §§ 675a bis 676g des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Überweisungen Anwendung finden.

 

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 14.August  in Kraft.

- Außer Kraftsetzung am 1.1.2002 durch Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts (BGBl. 2001 I S.3138)-

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