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BArbBl. 3/98 S.71 |
Arbeitssicherheitsgesetz
Fachaufsichtsschreiben zur Ausbildung zur Fachkraft für
Arbeitssicherheit
BMA
(BArbBl. 3/98 S. 71)
In meinem Fachaufsichtsschreiben vom 2. Juli 1979 hatte ich Grundsätze für die
Ausbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit festgelegt. Die theoretische Ausbildung
der Fachkräfte für Arbeitssicherheit umfaßte darin mindestens 5 Wochen. Sie setzte sich
zusammen aus den Grundlehrgängen A und B von je 2 Wochen Dauer, deren Inhalte nach den
von der damaligen Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Unfallverhütung (BAU)
herausgegeben Unterlagen "Grundlehrgänge A und B" zu gestalten waren und einem
darauf aufbauenden branchen-orientierten Aufbauseminar von mindestens einwöchiger Dauer.
Das bisher gültige Ausbildungskonzept der Fachkräfte für Arbeitssicherheit kann
aufgrund der vielfältigen Entwicklungen in der Arbeitswelt, der Zunahme
wissenschaftlicher Erkenntnisse und der inzwischen erfolgten rechtlichen Änderungen den
aktuellen und zukünftigen Anforderungen an den betrieblichen Arbeitsschutz nicht mehr
gerecht werden, so daß nach einhelliger Auffassung der Fachkreise eine Weiterentwicklung
der bisherigen Ausbildungskonzeption notwendig ist.
Leitlinie der neuen Ausbildungskonzeption ist ein zeitgemäßes, ganzheitliches
Arbeitsschutzverständnis, welches konsequent auf Prävention setzt. Charakteristisch für
die neue Ausbildungskonzeption ist ein aufgaben- und handlungsbezogenes Lernen, welches
den Erwerb fachlich-inhaltlicher, methodischer und betriebspraktischer Kompetenz in
geeigneter Weise miteinander verknüpft.
Aufgrund der bisherigen Erfahrungen und der in drei umfangreichen Forschungsprojekten
gewonnenen Erkenntnisse über die Ausbildung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit wird
das Fachaufsichtsschreiben vom 2. Juli 1979 durch mein heutiges Schreiben ersetzt. Auf die
dazu geführten Abstimmungen, insbesondere das Gespräch am 30. Oktober 1997, nehme ich
Bezug.
Als Grundsätze für die Ausbildung nach dem Arbeitssicherheitsgesetz sind in Zukunft
anzuwenden:
- Die theoretische Ausbildung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit umfaßt drei
aufeinander aufbauende Ausbildungsstufen, nach deren erfolgreicher Absolvierung die
erforderliche Fachkunde als nachgewiesen angesehen werden kann.
- Um das unterschiedliche Anforderungsprofil sowie unterschiedliche Lernvoraussetzungen
berücksichtigen zu können, werden für Sicherheitsingenieure einerseits und
Sicherheitstechniker bzw. Sicherheitsmeister andererseits spezifische
Ausbildungslehrgänge durchgeführt.
- Die Ausbildungsstufen 1 bis m sind in einem zeitlichen Rahmen durchzuführen, der die
betriebliche Abwesenheitszeit der bisherigen Ausbildung (i.d.R. 6 Wochen in Seminarform)
nicht übersteigt. Um die vorgesehenen Ausbildungsinhalte vollständig vermitteln zu
können, sollen insbesondere moderne Techniken der Wissensvermittlung (z.B.
mediengestützte Lernmethoden, Lernen im Betrieb) verstärkt eingesetzt werden.
- In der Ausbildungsstufe I (Grundausbildung) wird insbesondere Grundlagenwissen über
arbeitsbedingte Belastungen und Gefährdungen sowie zur Gestaltung sicherer und
gesundheitsgerechter Arbeitssysteme vermittelt. Die Teilnehmer erwerben Verständnis für
die Rolle und das Aufgabenspektrum der Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie Kenntnisse
über das überbetriebliche Arbeitsschutzsystem und das Vorschriften- und Regelwerk des
Arbeitsschutzes.
- In der Ausbildungsstufe II (vertiefende Ausbildung) wird das in der Grundausbildung
erworbene Wissen zur Planung, Umsetzung und Lösung komplexerer Aufgaben insbesondere
anhand von Fallbeispielen angewendet.
- Die konkreten Inhalte der Ausbildungsstufen I und II sind entsprechend der von der
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und dem Hauptverband der gewerblichen
Berufsgenossenschaften erarbeiteten Ausbildungskonzeption und den darauf aufbauenden
Ausbildungsmaterialien zu gestalten.
- In der Ausbildungsstufe m (bereichsbezogene Ausbildung) werden die erforderlichen
bereichsbezogenen Kenntnisse vermittelt, wobei i.d.R. auf das in den Ausbildungsstufen I
und II erworbene Wissen aufgebaut wird. Die konkrete Ausgestaltung der Ausbildungsstufe
III wird durch die zuständigen Unfallversicherungsträger entsprechend dem Bedarf an
bereichsbezogener Vervollständigung der Fachkunde in ihren Unfallverhütungsvorschriften
"Fachkräfte für Arbeitssicherheit" festgelegt. Dabei sind die in der Anlage
aufgeführten Rahmenanforderungen gemäß der Ausbildungskonzeption zu berücksichtigen.
Die zeitliche Abfolge einzelner Ausbildungseinheiten kann bereichsbezogen variieren,
soweit die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen vorhanden sind.
- Soweit Kenntnisse im Arbeits- und Gesundheitsschutz nachgewiesen werden können,
entscheidet die zuständige Berufsgenossenschaft über eine mögliche Anrechnung. Die
obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder und die Unfallversicherungsträger vereinbaren
hierzu ein geeignetes Verfahren, um den Belangen der nach § 12 Arbeitssicherheitsgesetz
zuständigen Behörde Rechnung zu tragen.
- Begleitend zu der theoretischen Ausbildung ist ein Praktikum durchzuführen, in dem das
erworbene Wissen in der Praxis selbständig, aufgabenorientiert und betriebsbezogen
angewendet wird; dies kann insbesondere in Form von Arbeitsaufgaben zur Lösung konkreter
betrieblicher Arbeitsschutzprobleme geschehen. Die Praktikumsaufgaben sollen i.d.R.
innerhalb von 8 Wochen abgeschlossen werden.
- Die theoretische Ausbildung und das Praktikum sollen innerhalb eines angemessenen
Zeitraums von höchstens 3 Jahren absolviert werden.
- Als Qualifikationsnachweis für den Erwerb der sicherheitstechnischen Fachkunde gemäß
§ 7 Arbeitssicherheitsgesetz sind den Vorgaben der Gesamtkonzeption folgende und nach
bundeseinheitlichen Kriterien erarbeitete Lernerfolgskontrollen durchzuführen.
- Bereits bestellte Fachkräfte für Arbeitssicherheit können auch weiterhin als solche
tätig sein. Eine nach dem alten Konzept begonnene Ausbildung kann innerhalb von 2 Jahren
nach dem alten Konzept abgeschlossen werden.
- Bei einem Branchenwechsel der Fachkraft für Arbeitssicherheit entscheidet die
Berufsgenossenschaft über den erforderlichen Umfang an bereichsbezogener Fortbildung. Die
obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder und die Unfallversicherungsträger vereinbaren
hierzu ein geeignetes Verfahren, um den Belangen der nach § 12 Arbeitssicherheitsgesetz
zuständigen Behörde Rechnung zu tragen.
- Auch externe Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
in überbetrieblichen Diensten müssen über die erforderlichen Branchenkenntnisse
verfügen.
Ich bitte ab 1. Januar 2001 nach diesen Grundsätzen zu verfahren.
Rahmenanforderungen an die wirtschaftbereichsbezogene
Erweiterung und Vertiefung der Fachkunde in Ausbildungsstufe III |
Anlage |
Die Ausbildungsstufe III sollte die nachgenannten 5 Themenfelder umfassen, die
entsprechend der Branchenspezifik zu untersetzen sind:
- Spezifische Gefährdungsfaktoren
- Spezifische Maschinen/Geräte/Anlagen
- Spezifische Arbeitsverfahren
- Spezifische Arbeitsstätten
- Spezifische personalbezogene Themen
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BArbBl. 3/98 S.71 |