Altersvermögensergänzungsgesetz : 00-03-21

BGBl. 2001 I Nr.13 S.403 vom 21. März 2001

Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens 

(Altersvermögensergänzungsgesetz - AVmEG)

Vom 21. März 2001


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (860-6)

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 53 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
"§ 8 Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting unter Ehegatten".
b) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:
"§ 52 Wartezeiterfüllung durch Versorgungsausgleich, Rentensplitting unter Ehegatten und Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung".
c) In der Angabe zu § 68 werden die Wörter "und
Rentenniveausicherung" gestrichen.
d) Nach der Angabe zu § 7615 wird eingefügt:
"§ 76c Zuschläge oder Abschläge bei Rentensplitting unter Ehegatten".
e) Nach der Angabe zu § 78 wird eingefügt:
"§ 78a Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten".
f) Die Angabe zu § 88 wird wie folgt gefasst:
"§ 88 Persönliche Entgeltpunkte bei Folgerenten".
g) Nach der Angabe zu § 88 wird eingefügt:
"§ 88a Höchstbetrag bei Witwenrenten und Witwerrenten".
h) Nach der Angabe zu § 120 wird eingefügt: "Dritter Unterabschnitt
Rentensplitting unter Ehegatten § 120a Grundsätze
§ 120b Tod eines Ehegatten vor Empfang angemessener Leistungen
§ 120c Abänderung des Rentensplittings unter Ehegatten". 
i) Vor der Angabe zu § 121 wird die Überschrift wie
folgt gefasst:
"Vierter Unterabschnitt
Berechnungsgrundsätze".
j) Die Angabe zu § 154 wird wie folgt gefasst:
"§ 154 Rentenversicherungsbericht, Stabilisierung des Beitragssatzes und Sicherung des Rentenniveaus".
k) Die Angabe zu § 235b wird wie folgt gefasst:
"§ 23515 Anpassung des Übergangsgeldes in der Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2001 ".
I) Die Angabe zu § 242a wird wie folgt gefasst:
"§ 242a Witwenrente und Witwerrente".
m) Die Angabe zu § 255 wird wie folgt gefasst:
"§ 255 Rentenartfaktor".
n) Die Angabe zu § 255c wird wie folgt gefasst:
"§ 255c Aktueller Rentenwert im Jahr 2000".
o) Nach der Angabe zu § 255d wird eingefügt:
"§ 255e Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010
§ 255f Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2001 ".
p) Die Angabe zu § 264b wird wie folgt gefasst:
"§ 264b Zuschlag bei Hinterbliebenenrenten".

....

Artikel 4
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (860-5)

§ 47 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 52 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt geändert:

  1. In Satz 1 werden die Wörter "ohne Berücksichtigung der Veränderung der Belastung bei Renten und der Veränderung der durchschnittlichen Lebenserwartung der 65-jährigen" gestrichen und die Wörter "anzupassen gewesen wären" durch die Wörter "angepasst worden sind" ersetzt.
  2. In Satz 2 werden die Wörter ", jedoch ohne Berücksichtigung der Veränderung der Belastung bei Renten und der Veränderung der durchschnittlichen Lebenserwartung der 65-jährigen" gestrichen.
  3. In Satz 4 wird die Jahresangabe "2002" durch die Jahresangabe "2001 " ersetzt und das Wort "jeweils" gestrichen.

 

Artikel 5
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (860-7)

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 54 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 218 eingefügt:
"§ 218a Leistungen an Hinterbliebene".

2. § 65 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird angefügt:
"Der Anspruch auf eine Rente nach Absatz 2 Nr. 2 besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist."
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung" durch die Wörter "den Betrag von 675 Euro" ersetzt.

3. In § 68 Abs. 2 werden die Wörter "das 17,6fache des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung" durch die Wörter "den Betrag von 450 Euro" ersetzt.

4. Dem § 80 Abs. 1 wird angefügt:
"Bei einer Rente nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 vermindert sich das 24fache des abzufindenden Monatsbetrages um die Anzahl an Kalendermonaten, für die die Rente geleistet wurde. Entsprechend vermindert sich die Anzahl an Kalendermonaten nach Satz 2."

5. § 95 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "ohne Berücksichtigung der Veränderung der Belastung bei Renten" gestrichen.
b) In Satz 2 werden die Wörter "bei den Anpassungen zum 1. Juli 2000 und 2001 " durch die Wörter "bei der Anpassung zum 1. Juli 2000" ersetzt.

6. § 215 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Abweichend von Satz 1 ist bei den Anpassungen ab dem 1. Juli 2001 der Vomhundertsatz maßgebend, um den sich die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet verändern."

7. Nach § 218 wird eingefügt:
"§ 218a Leistungen an Hinterbliebene
(1) Ist der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben oder wurde die Ehe vor diesem Tag geschlossen und ist mindestens ein Ehegatte vor dem z. Januar 1962 geboren, gelten die Vorschriften über Renten an Witwen oder Witwer und Abfindungen mit der Maßgabe, dass
1. der Anspruch auf eine Rente nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate besteht,
2. auf eine Witwenrente oder eine Witwerrente das Einkommen anrechenbar ist, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt,
3. auf eine Abfindung nach § 80 Abs. 1 eine Rente nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 nicht angerechnet wird.
(2) Auf Waisenrenten an vor dem 1. Januar 2002 geborene Waisen ist das Einkommen anrechenbar, das monatlich das 17,6fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt.
(3) Wenn Berechtigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben, ist bei der Bestimmung des anrechenbaren Einkommens bei Witwenrenten und Witwerrenten das Einkommen anrechenbar, das das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts (Ost) übersteigt, bis der Betrag von 675 Euro erreicht ist, bei Waisenrenten das Einkommen, das das 17,6fache des aktuellen Rentenwerts (Ost) übersteigt, bis der Betrag von 450 Euro erreicht ist."

 

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (8251-10)

Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 104 wird eingefügt: "§ 104a Rentenartfaktor
§ 104b Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten".
b) Nach der Angabe zu § 106 wird eingefügt:
"§ 106a Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes".

2. In § 14 Abs. 1 wird nach Satz 1 eingefügt:
"§ 46 Abs. 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechende Anwendung."

3. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
"(5) Grundlage für die Ermittlung der Steigerungszahl sind die Zeiten

  1. des Versicherten bei einer Altersrente und bei einer Rente wegen Erwerbsminderung,
  2. des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente, Witwerrente und Halbwaisenrente,
  3. der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Steigerungszahlen bei einer Vollwaisenrente.

Bei einer Rente an Witwen und Witwer, für die in der gesetzlichen Rentenversicherung Zeiten der Kindererziehung berücksichtigt werden, und bei einer Vollwaisenrente ist die Steigerungszahl um einen Zuschlag zu erhöhen. Für die Ermittlung des Zuschlags zur Witwenrente oder Witwerrente findet § 78a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe Anwendung, dass der Zuschlag für jeden zu berücksichtigenden Kalendermonat für Renten an Hinterbliebene von Landwirten 0,0505 und für Renten an Hinterbliebene von mit-arbeitenden Familienangehörigen 0,0253 beträgt. Der Zuschlag zu einer Vollwaisenrente beträgt für jeden Kalendermonat mit rentenrechtlichen Zeiten des verstorbenen Versicherten mit der höchsten Anwartschaft 0,075; auf den Zuschlag wird die Steigerungszahl des verstorbenen Versicherten mit der zweithöchsten Steigerungszahl angerechnet. Der Monatsbetrag einer nur teilweise zu leistenden Erwerbsminderungsrente wird aus dem Teil der Steigerungszahl ermittelt, der dem Anteil der teilweise zu leistenden Rente an der jeweiligen Rente in voller Höhe entspricht."

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird die Zahl "0,6" durch die Zahl "0,55" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Der Monatsbetrag einer Witwenrente und Witwerrente darf den Monatsbetrag einer Altersrente oder Rente wegen voller Erwerbsminderung des Verstorbenen unter Zugrundelegung eines ohne Abschläge ermittelten allgemeinen Rentenwerts nicht überschreiten."
c) In Absatz 9 wird Satz 2 wie folgt gefasst: 
"Dies gilt nicht,

  1. wenn im Anschluss an eine Rente wegen Erwerbsminderung eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen wird, falls der Abschlag der vorzeitigen Altersrente den zuvor nach Absatz 10 geminderten Abschlag der Rente wegen Erwerbsminderung übersteigt,
  2. soweit Absatz 10 Anwendung findet."

d) In Absatz 10 Satz 1 werden nach den Wörtern "Abschlag vom allgemeinen Rentenwert" die
...

Artikel 7 
Änderung des Fremdrentengesetzes (824-2)

Das Fremdrentengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 14 wird eingefügt:
"§ 14a
Bei Renten wegen Todes an Witwen und Witwer von Personen, die nicht zum Personenkreis des § 1 gehören, werden Zeiten nach diesem Gesetz nicht angerechnet. Dies gilt nicht für Berechtigte, die vor dem 1. Januar 2002 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Ehegatte vor diesem Zeitpunkt verstorben ist."

2. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und angefügt:
"sind für solche Zeiten Beiträge an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Herkunftsgebiet gezahlt worden, werden für diese Beiträge Entgeltpunkte nicht ermittelt."
b) Nach Satz 1 wird eingefügt:
"Für Zeiten der Schwangerschaft oder Mutterschaft sowie für Zeiten der Arbeitslosigkeit nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres ist eine Unterbrechung nicht erforderlich."

 

Artikel 8
Änderung des Altersteilzeitgesetzes (810-36)

Nach § 15d des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) geändert worden ist, wird eingefügt:

"§ 15e Übergangsregelung nach dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 2 erlischt der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 nicht, wenn mit der Alters-teilzeit vor dem 17. November 2000 begonnen worden ist und Anspruch auf eine ungeminderte Rente wegen Alters besteht, weil die Voraussetzungen nach § 236a Satz 5 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen."

 

Artikel 9
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 44 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt geändert:
1. In § 16c Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "ohne Berücksichtigung der Veränderung der Belastung bei Renten und der Veränderung der durchschnittlichen Lebenserwartung der 65-jährigen" gestrichen und die Wörter "anzupassen gewesen wären" durch die Wörter "angepasst worden sind" ersetzt.

2. § 26a Abs. 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "ohne Berücksichtigung der Veränderung der Belastung bei Renten und der Veränderung der durchschnittlichen Lebenserwartung der 65-jährigen" gestrichen und die Wörter "anzupassen gewesen wären" durch die Wörter "angepasst worden sind" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Jahresangabe "2002" durch die Jahresangabe "2001 " ersetzt und das Wort "jeweils" gestrichen.

3. In § 30 Abs. 16 Satz 3 werden die Wörter "soweit die Jahre 2000 und 2001 betroffen sind" durch die Wörter "soweit das Jahr 2000 betroffen ist" ersetzt.

4. In § 40b Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter "soweit die Jahre 2000 und 2001 betroffen sind" durch die Wörter "soweit das Jahr 2000 betroffen ist" ersetzt.

5. § 56 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "ohne Berücksichtigung der Veränderung der Belastung bei Renten" und das Wort "würden" gestrichen.
b) In Absatz 3 werden die Wörter "in den Jahren 2000 und 2001 jeweils zum 1. Juli" durch die Wörter "zum 1. Juli 2000" ersetzt.

 

Artikel 10
Änderung des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (870-1)

In § 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1881), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) geändert worden ist, werden die Wörter "und der Veränderung der durchschnittlichen Lebenserwartung der 65-jährigen" gestrichen und die Wörter "anzupassen gewesen wären" durch die Wörter "angepasst worden sind" ersetzt.

 

Artikel 11
Neufassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann den Wortlaut des durch Artikel 1 dieses Gesetzes geänderten Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der vom 1. Januar 2002 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

 

Artikel 12
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Mit Wirkung vom 23. Dezember 1995 tritt Artikel 6 Nr. 8 in Kraft.

(3) Mit Wirkung vom 1. Januar 2001 treten in Kraft: Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c und o, Nr. 4, 13, 16, 43, 50 und 52, Artikel 2 Nr. 1 und 3 bis 7, Artikel 4 Nr. 1 und 2, Artikel 5 Nr. 5 Buchstabe a und Nr. 6, Artikel 6 Nr. 3 Buchstabe c und d, Nr. 7, 9 und 11, Artikel 8, 9 Nr. 1, 2 Buchstabe a, Nr. 5 Buchstabe a und Artikel 10.

(4) Am Tag nach der Verkündung treten Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe k, n und t, Nr. 39, 44, 51 und 60, Artikel 2 Nr. 2, Artikel 4 Nr. 3, Artikel 5 Nr. 5 Buchstabe b und Artikel 9 Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 3, 4 und 5 Buchstabe b in Kraft.

 

 

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

Berlin, den 21. März 2001

Der Bundespräsident Johannes Rau
Der Bundeskanzler Gerhard Schröder
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester
Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast
Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Christine Bergmann

 

 

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