AVmG: 2001-06-26

BGBl. 2001 I Nr.31 S.1310 vom 29. Juni 2001

Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens
(Altersvermögensgesetz - AVmG)

Vom 26. Juni 2001

- Auszug -

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (860-6)

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. 1 S. 2261, 1990 1 S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 108 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
"Vierter Abschnitt
Serviceleistungen". 

b) Die Angabe zu § 109 wird wie folgt gefasst: "§ 109 Renteninformation und Rentenauskunft". 

c) Nach der Angabe zu § 109 wird eingefügt: "§ 109a Hilfe in Angelegenheiten des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung". 

d) Die Angabe zu § 188 wird gestrichen.

e) Die Angabe zu § 270a wird gestrichen.

2. § 96a Abs.1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: "Sie wird nicht überschritten, wenn das für denselben Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit die in Absatz 2 genannten, auf einen Monat bezogenen Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt."

3. Dem § 100 Abs.1 wird angefügt: "Satz 1 gilt nicht beim Zusammentreffen von Renten und von Einkommen."

4. Nach § 108 wird die Überschrift wie folgt gefasst: 
"Vierter Abschnitt
Serviceleistungen".

5. § 109 wird wie folgt gefasst:
"§ 109
Renteninformation und Rentenauskunft

(1) Versicherte, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, erhalten jährlich eine schriftliche Renteninformation. Nach Vollendung des 54. Lebensjahres wird diese alle drei Jahre durch eine Rentenauskunft ersetzt. Besteht ein berechtigtes Interesse, kann die Rentenauskunft auch jüngeren Versicherten erteilt werden oder in kürzeren Abständen erfolgen.

(2) Die Renteninformation und die Rentenauskunft sind mit dem Hinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt sind und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten stehen.

(3) Die Renteninformation hat insbesondere zu enthalten:

  1. Angaben über die Grundlage der Rentenberechnung,
  2. Angaben über die Höhe einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die zu zahlen wäre, würde der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung vorliegen,
  3. eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente,
  4. Informationen über die Auswirkungen künftiger Rentenanpassungen,
  5. eine Übersicht über die Höhe der Beiträge, die für Beitragszeiten vom Versicherten, dem Arbeitgeber oder von öffentlichen Kassen gezahlt worden sind.

(4) Die Rentenauskunft hat insbesondere zu enthalten;

  1. eine Übersicht über die im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten,
  2. eine Darstellung über die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte mit der Angabe ihres derzeitigen Wertes und dem Hinweis, dass sich die Berechnung der Entgeltpunkte aus beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten nach der weiteren Versicherungsbiografie richtet,
  3. Angaben über die Höhe der Rente, die auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten ohne den Erwerb weiterer Beitragszeiten
    a) bei verminderter Erwerbsfähigkeit als Rente wegen voller Erwerbsminderung,
    b) bei Tod als Witwen- oder Witwerrente,
    c) nach Vollendung des 65. Lebensjahres als Regelaltersrente
    zu zahlen wäre,
  4. auf Antrag auch die Höhe der Beitragszahlung, die zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters erforderlich ist, und über die ihr zu Grunde liegende Altersrente; diese Auskunft unterbleibt, wenn die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige Rente wegen Alters offensichtlich ausgeschlossen ist,
  5. allgemeine Hinweise zur Erfüllung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch.

(5) Auf Antrag erhalten Versicherte Auskunft über die Höhe ihrer auf die Ehezeit entfallenden Rentenanwartschaft. Diese Auskunft erhält auf Antrag auch der Ehegatte oder geschiedene Ehegatte eines Versicherten, wenn der Träger der Rentenversicherung diese Auskunft nach § 74 Nr. 2 Buchstabe b des Zehnten Buches erteilen darf, weil der Versicherte seine Auskunftspflicht gegenüber dem Ehegatten nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Die nach Satz 2 erteilte Auskunft wird auch dem Versicherten mitgeteilt."

6. Nach § 109 wird eingefügt: 
"§ 109a Hilfe in Angelegenheiten des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

(1) Die Träger der Rentenversicherung informieren und beraten Personen, die

1. das 65. Lebensjahr vollendet haben oder

2. das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 sind und bei denen es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann, über die Leistungsvoraussetzungen und über das Verfahren nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, soweit die genannten Personen rentenberechtigt sind. Personen nach Satz 1, die nicht rentenberechtigt sind, werden auf Anfrage beraten und informiert. Liegt eine Rente unter dem Grundbetrag nach § 81 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes, ist der Information zusätzlich ein Antragsformular beizufügen. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auch bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt werden kann, der den Antrag an den zuständigen Träger der Grundsicherung weiterleitet. Darüber hinaus sind die Träger der Rentenversicherung verpflichtet, mit den zuständigen Trägern der Grundsicherung zur Zielerreichung des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zusammenzuarbeiten. Eine Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, wenn eine Inanspruchnahme von Leistungen der genannten Art wegen der Höhe der gezahlten Rente sowie der im Rentenverfahren zu ermittelnden weiteren Einkünfte nicht in Betracht kommt.

(2) Die Träger der Rentenversicherung stellen auf Ersuchen des zuständigen Trägers der Grundsicherung fest, ob Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet und einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 sind und es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Zuständig ist

1. bei Versicherten der Träger der Rentenversicherung, der für die Erbringung von Leistungen an den Versicherten zuständig ist,

2. bei sonstigen Personen die Landesversicherungsanstalt, die für den Sitz des Trägers der Grundsicherung örtlich zuständig ist.

Kosten und Auslagen des Trägers der Rentenversicherung, die sich aus einer Feststellung nach Satz 1 ergeben, sind von dem ersuchenden Träger der Grundsicherung zu erstatten; die kommunalen Spitzenverbände und der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger können Pauschalbeträge vereinbaren."

7. § 118 Abs. 2a wird wie folgt gefasst:

"(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden."

8. § 185 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird angefügt:

"Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber ein Träger der Rentenversicherung ist; in diesen Fällen gelten die Beiträge als zu dem Zeitpunkt gezahlt, in dem die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind."

b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Rentenversicherung" die Wörter "oder in Fällen des Absatzes 1 Satz 3 mit dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung" eingefügt.

9. Dem § 187 Abs. 3 wird angefügt:

"Der Zahlbetrag wird nach den Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs ermittelt, die das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesgesetzblatt bekannt macht. Die Rechengrößen enthalten Faktoren zur Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge und umgekehrt sowie zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte; dabei können Rundungsvorschriften der Berechnungsgrundsätze unberücksichtigt bleiben, um genauere Ergebnisse zu erzielen."

10. § 188 wird aufgehoben.

11. Dem § 213 wird angefügt:

"(5) Ab dem Jahr 2003 verringert sich der Erhöhungsbetrag um 409 Millionen Euro. Bei der Feststellung der Veränderung der Erhöhungsbeträge nach Absatz 4 Satz 3 ist der Abzugsbetrag nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen."

12. In § 225 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Nachversicherung" die Wörter "oder in Fällen des § 185 Abs.1 Satz 3 dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung" eingefügt.

13. Dem § 231 wird angefügt:

"(7) Deutsche Seeleute, die auf einem Seeschiff beschäftigt sind, das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, werden von der sich aus § 2 Abs. 3 Satz 2 des Vierten Buches ergebenden Versicherungspflicht befreit, wenn sie

1. in den letzten zwei Jahren vor Aufnahme der Beschäftigung auf dem Seeschiff weder versicherungspflichtig noch freiwillig versichert waren und

2. vor dem 1. Januar 2002 eine anderweitige Vorsorge im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene getroffen haben; Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Datums 10. Dezember 1998 jeweils das Datum 1. Januar 2002 und an die Stelle des Datums 30. Juni 2000 jeweils das Datum 30. Juni 2002 tritt.

Die Befreiung ist bis zum 30. Juni 2002 zu beantragen; sie wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an."

14. § 270a wird aufgehoben.

15. Dem § 281 a Abs. 3 wird angefügt:

"Der Zahlbetrag wird nach den Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs ermittelt, die das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesgesetzblatt bekannt macht. Die Rechengrößen enthalten Faktoren zur Umrechnung von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge und umgekehrt; dabei können Rundungsvorschriften der Berechnungsgrundsätze unberücksichtigt bleiben, um genauere Ergebnisse zu erzielen."

16. § 281 b wird wie folgt gefasst:

"§ 281 b Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Fälle, in denen nach Vorschriften außerhalb dieses Buches anstelle einer Zahlung von Beiträgen für die Nachversicherung eine Erstattung der Aufwendungen aus der Nachversicherung vorgesehen ist (§ 277), das Nähere über die Berechnung und Durchführung der Erstattung zu regeln."

Artikel 2 
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (860-1)

Das Erste Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert:

1. In die Inhaltsübersicht wird nach der Angabe "§ 28 Leistungen der Sozialhilfe" eingefügt: "§ 28a Leistungen der Grundsicherung".

2. Dem § 15 wird angefügt:

"(4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung können über Möglichkeiten zum Aufbau einer nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten zusätzlichen Altersvorsorge Auskünfte erteilen, soweit sie dazu im Stande sind."

3. Nach § 28 wird eingefügt:

"§ 28a

Leistungen der Grundsicherung

(1) Nach dem Recht der bedarfsorientierten Grundsicherung können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Alter und bei dauerhaft voller Erwerbsminderung in Anspruch genommen werden.

(2) Zuständig sind die Kreise und kreisfreien Städte."

4. In § 68 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und angefügt:

"18. das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung."

Artikel 3 
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (860-3)

In § 194 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 66 Nr. 8 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, wird nach Nummer 4 eingefügt: "4a. die Altersvorsorgezulage nach Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes sowie die Erträge aus dem nach dem Einkommensteuergesetz geförderten Altersvorsorgevermögen,".

Artikel 4
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (860-4-1)

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert:

1. Der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 114 die Angabe "§ 115 Entgeltumwandlung" angefügt.

2. In § 2 Abs. 3 wird nach Satz 1 eingefügt:

"Für deutsche Seeleute, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, und auf einem Seeschiff beschäftigt sind, das im überwiegenden wirtschaftlichen Eigentum eines deutschen Reeders mit Sitz im Inland steht, ist der Reeder verpflichtet, einen Antrag nach Satz 1 Nr. 1 und unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 einen Antrag nach Satz 1 Nr. 2 zu stellen. Der Reeder hat aufgrund der Antragstellung gegenüber den Versicherungsträgern die Pflichten eines Arbeitgebers."

3. In § 14 Abs.1 wird nach Satz 1 eingefügt:

"Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden."

4. § 17 Abs.1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung, zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung oder zur Vereinfachung des Beitragseinzugs zu bestimmen,

  1. dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten,
  2. dass Beiträge an Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen oder Pensionsfonds ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten,
  3. wie das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen und das Gesamteinkommen zu ermitteln und zeitlich zuzurechnen sind,
  4. den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus für jedes Kalenderjahr."

 

5. In § 18a Abs. 2 wird Satz 2 wie folgt gefasst: "Nicht als Erwerbseinkommen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Arbeitsentgeltteile, die durch Entgeltumwandlung bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten für betriebliche Altersversorgung verwendet werden, sowie das Arbeitsentgelt, das eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhalt, wenn das Entgelt das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt."

6. In § 18f Abs.1 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte darf die Versicherungsnummer auch zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Förderung der zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge nach § 91 des Einkommensteuergesetzes erheben, verarbeiten und nutzen."

7. Nach § 114 wird eingefügt:

"§ 115
Entgeltumwandlung

Die für eine Entgeltumwandlung verwendeten Entgeltbestandteile gelten nicht als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs.1 Satz 2, soweit der Anspruch auf die Entgeltbestandteile bis zum 31. Dezember 2008 entsteht und soweit die Entgeltbestandteile 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten nicht übersteigen."

Artikel 5 
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (860-7)

In § 93 Abs. 6 Nr. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, wird in den Buchstaben a und b jeweils das Wort "Erwerbsunfähigkeit" durch das Wort "Erwerbsminderung" ersetzt.

Artikel 6 
Änderung des Einkommensteuergesetzes (611-1)

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 4e wird wie folgt gefasst: "§ 4e Beiträge an Pensionsfonds".

b) Die Angabe zu § 10a wird wie folgt gefasst: "§ 10a Zusätzliche Altersvorsorge".

c) Nach Abschnitt X wird angefügt:

"XI. Altersvorsorgezulage

§ 79 Zulageberechtigte

§ 80 Anbieter

§ 81 Zentrale Stelle

§ 82 Altersvorsorgebeiträge

§ 83 Altersvorsorgezulage

§ 84 Grundzulage

§ 85 Kinderzulage

§ 86 Mindesteigenbeitrag

§ 87 Zusammentreffen mehrerer Verträge

§ 88 Entstehung des Anspruchs auf Zulage

§ 89 Antrag

§ 90 Verfahren

§ 90a Anmeldeverfahren

§ 91 Datenabgleich

§ 92 Bescheinigung

§ 92a Verwendung für eine eigenen Wohnzwecken dienende Wohnung im eigenen Haus

§ 92b Verfahren bei Verwendung für eine eigenen Wohnzwecken dienende Wohnung im eigenen Haus

§ 93 Schädliche Verwendung § 94 Verfahren bei schädlicher Verwendung

§ 95 Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht des Zulageberechtigten

§ 96 Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften

§ 97 Übertragbarkeit

§ 98 Rechtsweg

§ 99 Ermächtigung".

2. In § 2 Abs. 6 wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt:

"Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Abs. 2 um Sonderausgaben nach § 10a Abs.1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen. Gleiches gilt für das Kindergeld, wenn das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 gemindert wurde."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 62 wird eingefügt:

"63. Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds, soweit sie insgesamt im Kalenderjahr 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten nicht übersteigen. Dies gilt nicht für Beiträge an eine Zusatzversorgungseinrichtung für eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 4 oder soweit der Arbeitnehmer nach § 1 a Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung verlangt hat, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI erfüllt werden;".

b) Nach Nummer 65 wird eingefügt:

"66. Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds, wenn ein Antrag nach § 4d Abs. 3 oder § 4e Abs. 3 gestellt worden ist;".

4. § 4d wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b Satz 2 werden jeweils die Wörter "das 30. Lebensjahr vollendet hat" durch die Wörter "das 28. Lebensjahr vollendet hat" ersetzt.

bb) In Buchstabe c Satz 3 werden die Wörter "das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben" durch die Wörter "das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben" ersetzt.

b) Nach Absatz 2 wird angefügt:

"(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe d und Absatz 2 können auf Antrag die insgesamt erforderlichen Zuwendungen an die Unterstützungskasse für den Betrag, den die Kasse an einen Pensionsfonds zahlt, der eine ihr obliegende Versorgungsverpflichtung ganz oder teilweise übernommen hat, nicht im Wirtschaftsjahr der Zuwendung, sondern erst in den dem Wirtschaftsjahr der Zuwendung folgenden zehn Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt als Betriebsausgaben abgezogen werden. Der Antrag ist unwiderruflich; der jeweilige Rechtsnachfolger ist an den Antrag gebunden."

5. Nach § 4d wird eingefügt:

"§ 4e Beiträge an Pensionsfonds

(1) Beiträge an einen Pensionsfonds im Sinne des § 112 des Versicherungsaufsichtsgesetzes dürfen von dem Unternehmen, das die Beiträge leistet (Trägerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie auf einer festgelegten Verpflichtung beruhen oder der Abdeckung von Fehlbeträgen bei dem Fonds dienen.

(2) Beiträge im Sinne des Absatzes 1 dürfen als Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, soweit die Leistungen des Fonds, wenn sie vom Trägerunternehmen unmittelbar erbracht würden, bei diesem nicht betrieblich veranlasst wären.

(3) Der Steuerpflichtige kann auf Antrag die insgesamt erforderlichen Leistungen an einen Pensionsfonds zur teilweisen oder vollständigen Übernahme einer bestehenden Versorgungsverpflichtung oder Versorgungsanwartschaft durch den Pensionsfonds erst in den dem Wirtschaftsjahr der Übertragung folgenden zehn Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt als Betriebsausgaben abziehen. Der Antrag ist unwiderruflich; der jeweilige Rechtsnachfolger ist an den Antrag gebunden. Ist eine Pensionsrückstellung nach § 6a gewinnerhöhend aufzulösen, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Leistungen an den Pensionsfonds im Wirtschaftsjahr der Übertragung in Höhe der aufgelösten Rückstellung als Betriebsausgaben abgezogen werden können; der die aufgelöste Rückstellung übersteigende Betrag ist in den dem Wirtschaftsjahr der Übertragung folgenden zehn Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt als Betriebsausgaben abzuziehen. Satz 3 gilt entsprechend, wenn es im Zuge der Leistungen des Arbeitgebers an den Pensionsfonds zu Vermögensübertragungen einer Unterstützungskasse an den Arbeitgeber kommt."

6. § 6a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

"1. Vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem die Pensionszusage erteilt wird, frühestens jedoch für das Wirtschaftsjahr, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das 28. Lebensjahr vollendet oder für das Wirtschaftsjahr, in dessen Verlauf die Pensionsanwartschaft gemäß den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung unverfallbar wird,".

b) Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahrs abzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwerts betragsmäßig gleich bleibender Jahresbeträge, bei einer Entgeltumwandlung im Sinne von § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung mindestens jedoch der Barwert der gemäß den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahrs."

bb) Satz 6 wird wie folgt gefasst:

"Hat das Dienstverhältnis schon vor der Vollendung des 28. Lebensjahrs des Pensionsberechtigten bestanden, so gilt es als zu Beginn des Wirtschaftsjahrs begonnen, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das 28. Lebensjahr vollendet; in diesem Fall gilt für davor liegende Wirtschaftsjahre als Teilwert der Barwert der gemäß den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahrs;".

7. In § 9a Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe "§ 22 Nr. 1 und 1 a" durch die Angabe "§ 22 Nr. 1, 1 a und 5" ersetzt.

8. Nach § 10 wird eingefügt:

"§ 10a

Zusätzliche Altersvorsorge

(1) Inder gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte können Altersvorsorgebeiträge (§ 82) zuzüglich der dafür nach Abschnitt XI zustehenden Zulage

in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 bis zu 525 Euro,

in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 bis zu 1050 Euro,

in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 bis zu 1575 Euro,

ab dem Veranlagungszeitraum 2008 jährlich bis zu 2100 Euro

als Sonderausgaben abziehen. Für Versicherungspflichtige nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, die im Veranlagungszeitraum nicht auch in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, gilt Satz 1 entsprechend. Personen, die wegen Arbeitslosigkeit bei einem inländischen Arbeitsamt als Arbeitsuchende gemeldet sind und der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nicht unterliegen, weil sie eine Leistung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht beziehen, stehen Pflichtversicherten gleich. Satz 1 gilt nicht für Pflichtversicherte, die kraft zusätzlicher Versorgungsregelung in einer Zusatzversorgung pflichtversichert sind und bei denen eine der Versorgung der Beamten ähnliche Gesamtversorgung aus der Summe der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zusatzversorgung gewährleistet ist.

(2) Ist der Sonderausgabenabzug nach Absatz 1 für den Steuerpflichtigen günstiger als der Anspruch auf die Zulage nach Abschnitt XI, erhöht sich die unter Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Zulage. In den anderen Fällen scheidet der Sonderausgabenabzug aus. Die Günstigerprüfung wird von Amts wegen vorgenommen; hierbei sind zur Berücksichtigung eines Kindes immer die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 abzuziehen.

(3) Der Abzugsbetrag nach Absatz 1 steht im Falle der Veranlagung von Ehegatten nach § 26 Abs. 1 jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 gesondert zu. Gehört nur ein Ehegatte zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis und ist der andere Ehegatte nach § 79 Satz 2 zulageberechtigt, sind bei dem nach Absatz 1 abzugsberechtigten Ehegatten die von beiden Ehegatten geleisteten Altersvorsorgebeiträge und die dafür zustehenden Zulagen bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 zu berücksichtigen.

(4) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 stellt das Finanzamt die über den Zulageanspruch nach Abschnitt XI hinausgehende Steuerermäßigung gesondert fest und teilt diese der zentralen Stelle (§ 81) mit; § 10d Abs. 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Sind Altersvorsorgebeiträge zu Gunsten von mehreren Verträgen geleistet worden, erfolgt die Zurechnung im Verhältnis der nach Absatz 1 berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge. Ehegatten ist der nach Satz 1 festzustellende Betrag auch im Falle der Zusammenveranlagung jeweils getrennt zuzurechnen; die Zurechnung erfolgt im Verhältnis der nach Absatz 1 berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge. Die Übermittlung an die zentrale Stelle erfolgt unter Angabe der Vertrags- und Steuernummer. Zeiten als Altersrente vom 65. Lebensjahr an zustehen würde. Diese Auskunft kann von Amts wegen oder auf Antrag auch jüngeren Versicherten erteilt werden.

(2) Auf Antrag erhalten Versicherte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, auch Auskunft über die Höhe der Anwartschaft auf Rente, die ihnen bei verminderter Erwerbsfähigkeit oder im Falle ihres Todes ihren Familienangehörigen zustehen würde. Diese Auskunft kann auf Antrag auch jüngeren Versicherten erteilt werden, wenn sie daran ein berechtigtes Interesse haben.

(3) Auf Antrag erhalten Versicherte Auskunft über die Höhe ihrer auf die Ehezeit entfallenden Rentenanwartschaft. Diese Auskunft erhält auf Antrag auch der Ehegatte oder der geschiedene Ehegatte des Versicherten, wenn die landwirtschaftliche Alterskasse diese Auskunft nach § 74 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erteilen darf, weil der Versicherte seine Auskunftspflicht gegenüber dem Ehegatten nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Die nach Satz 2 erteilte Auskunft wird auch dem Versicherten mitgeteilt.

(4) Rentenauskünfte sind schriftlich zu erteilen. Sie sind nicht rechtsverbindlich."

...

Artikel 15
Änderung des Anti-D-HiIfegesetzes (2172-5)

§ 8 des Anti-D-Hilfegesetzes vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1270) wird wie folgt geändert:

  1. In Absatz 1 werden die Wörter "ohne Berücksichtigung der Veränderung der Belastung bei Renten" gestrichen.
  2. In Absatz 2 werden die Wörter "in den Jahren 2000 und 2001 jeweils zum 1. Juli" durch die Wörter "zum 1. Juli 2000" ersetzt.

Artikel 16
Änderung des Handelsgesetzbuchs (4100-1)

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil I II, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 898), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 330 wird angefügt: "(5) Die Absätze 3 und 4 sind auf Pensionsfonds (§ 112 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) entsprechend anzuwenden."

2. Vor § 341 wird die Überschrift des Zweiten Unterabschnitts wie folgt gefasst:

"Zweiter Unterabschnitt

Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds".

3. Dem § 341 wird angefügt: "(4) Die Vorschriften des Ersten bis Siebenten Titels dieses Unterabschnitts sind mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 auf Pensionsfonds (§ 112 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) entsprechend anzuwenden. § 341 d ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern mit dem Zeitwert unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vorsicht zu bewerten sind; §§ 341 b, 341 c sind insoweit nicht anzuwenden."

4. I n § 341 m Satz 1 werden nach dem Wort "Versicherungsunternehmen" die Wörter "und Pensionsfonds" eingefügt.

5. § 341 n wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "eines Versicherungsunternehmens" die Wörter "oder eines Pensionsfonds" eingefügt.

b) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Versicherungsunternehmen" jeweils die Wörter "und Pensionsfonds" eingefügt.

6. § 341 o Nr. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach den Wörtern "eines Versicherungsunternehmens" werden die Wörter "oder eines Pensionsfonds" eingefügt.

b) Die Wörter "das nicht Kapitalgesellschaft ist" werden durch die Wörter "die nicht Kapitalgesellschaften sind" ersetzt.

7. Nach § 341 o wird eingefügt:

"§ 341 p

Anwendung der Straf- und Bußgeldvorschriften sowie der Zwangs- und Ordnungsgeldvorschriften auf Pensionsfonds

Die Strafvorschriften des § 341 m, die Bußgeldvorschriften des § 341 n sowie die Zwangs- und Ordnungsgeldvorschriften des § 341o gelten auch für Pensionsfonds im Sinne des § 341 Abs. 4 Satz 1."

Artikel 17
Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (4120-4)

Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2726), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und angefügt:

"5. Altersvorsorgeverträge gemäß § 1 Abs. 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes abschließen."

b) In Satz 2 wird die Angabe "Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe "Satz 1 Nr. 1 oder 5" ersetzt.

...

Artikel 24
Änderung des Auslandinvestment-Gesetzes (7612-1)

Das Auslandinvestment-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2820), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 14 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857), wird wie folgt geändert:

1. § 17 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Die Ausschüttungen auf ausländische Investmentanteile sowie die von einem Vermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 (ausländisches Investmentvermögen) vereinnahmten nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten Zinsen, Dividenden, Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4, Abs. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes sowie sonstige Erträge (ausschüttungsgleiche Erträge) gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, wenn sie nicht Betriebseinnahmen des Steuerpflichtigen oder Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes sind; § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes sind nicht anzuwenden. Zu den Kosten gehören auch Absetzungen für Abnutzung oder gehören auch Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, soweit diese die nach § 7 des Einkommensteuergesetzes zulässigen Beträge nicht übersteigen. Die ausschüttungsgleichen Erträge gelten außer in den Fällen der §§ 10a und 83 des Einkommensteuergesetzes mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie vereinnahmt worden sind, als zugeflossen."

2. Dem § 19a wird angefügt:

"(9) § 17 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) ist erstmals für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2001 endet."

Artikel 25
Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (800-9)

Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), wird wie folgt geändert:

1. In § 10 werden die Absätze 2 bis 4 und 5 Satz 2 aufgehoben.

2. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 wird angefügt: 

"(5) Wird im Besteuerungsverfahren die Entscheidung über die Höhe des zu versteuernden Einkommens nachträglich in der Weise geändert, dass dadurch die Einkommensgrenzen des § 13 Abs. 1 unterschritten werden und entsteht für Aufwendungen, die vermögenswirksame Leistungen darstellen, erstmals ein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage, kann der Arbeitnehmer den Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage abweichend von Absatz 4 innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Änderung stellen.

(6) Besteht für Aufwendungen, die vermögenswirksame Leistungen darstellen, ein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage und hat der Arbeitnehmer hierfür abweichend von § 1 Satz 2 Nr. 1 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes Wohnungsbauprämie beantragt, kann der Arbeitnehmer die Arbeitnehmer-Sparzulage abweichend von Absatz 4 innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Mitteilung über die Änderung des Prämienanspruchs (§ 4a Abs. 4 Satz 1 und 2, § 4b Abs. 2 Satz 3 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes) erstmalig beantragen."

b) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 7 und 8.

Artikel 26
Änderung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung (810-1-18)

In § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1929), die zuletzt durch Artikel 3 § 42 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, wird der Punkt nach den Wörtern "bestimmt ist" durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:

"8. des nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig steuerschädlich verwendet."

Artikel 27
Änderung des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes (826-30-4)

In § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1702), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890) geändert worden ist, wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und angefügt: "Der Angleichungsfaktor wird unter Berücksichtigung der Berechnungsgrundsätze des § 121 Abs. 2 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf sieben Dezimalstellen berechnet und vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Rahmen der Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht;".

Artikel 28
Änderung der Arbeitsentgeltverordnung (860-4-1-1)

Die Arbeitsentgeltverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1642,1644), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3822), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird die Nummer 3 wie folgt gefasst: "3. Beiträge und Zuwendungen nach § 40b des Einkommensteuergesetzes, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden und nicht aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung) stammen, soweit Satz 2 nichts Abweichendes bestimmt,".

2. In § 2 Abs. 2 werden der Punkt am Ende der Nummer 4 durch ein Komma ersetzt und angefügt: 

"5. steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen und Pensionsfonds nach § 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes; soweit diese Zuwendungen aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung) stammen, besteht Beitragsfreiheit nur bis zum 31. Dezember 2008,

6. Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds, soweit diese nach § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind."

Artikel 29
Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes (2170-1-20)

In § 1 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes vom 11. Februar 1988 (BGBl. I S. 150), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, wird das Wort "Erwerbsunfähigen" durch die Wörter "voll Erwerbsgeminderten" ersetzt.

Artikel 30
Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (860-4-1-12)

In § 5 Abs. 9 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung vom 10. Februar 1998 (BGBl. I S. 343), die zuletzt durch Artikel 58 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S.1983) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Mehrfachbeschäftigung" die Wörter "und die Pflichtversicherung in einer Zusatzversorgung im Sinne des § 10a des Einkommensteuergesetzes" eingefügt.

Artikel 31
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 26 und 28 bis 30 beruhenden Teile der Arbeitslosenhilfe-Verordnung, der Arbeitsentgeltverordnung, der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes und der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 32
Gesetz zur Ausgleichszahlung durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung an die Krankenkassen

(1) Zum Ausgleich der Mehrbelastungen, die der gesetzlichen Krankenversicherung im Jahr 2001 durch die zum 1. Januar 2001 in Kraft getretene Änderung der Rechtslage bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit nach § 102 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entstehen, erstatten die Träger der Rentenversicherung den Krankenkassen diese Mehrbelastungen, soweit sie 250 Millionen Deutsche Mark überschreiten. Die Mehrbelastungen setzen sich zusammen aus der Summe der entgangenen Krankengelderstattungen aus Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und der durch die ausbleibenden Rentenzahlungen bedingten Beitragsmindereinnahmen.

(2) Zur Berechnung der Mehrbelastungen wertet der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger die entsprechenden Daten über die Rentenzugänge mit Krankengeldbezug der Jahre 2000 und 2001 aus. Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger übermittelt dem Bundesversicherungsamt die nach Satz 1 ermittelten Fälle mit der Angabe von Betriebsnummer und Erstattungsbetrag bis zum 30. Juni 2002. Für die Ermittlung der Beitragsmindereinnahmen wird pauschal ein Krankenversicherungsbeitragssatz von 13,6 vom Hundert angewendet.

(3) Das Bundesversicherungsamtführt bis zum 30. September 2002 die Abrechnung und den Ausgleich zwischen den Trägern der Rentenversicherung und den Krankenkassen durch. Die Spitzenverbände der Krankenkassen und der Rentenversicherungsträger vereinbaren gemeinsam mit dem Bundesversicherungsamt das Nähere über das Abrechnungsverfahren und die Durchführung des Zahlungsausgleichs. Die Verteilung des Erstattungsbetrages auf die einzelnen Krankenkassen erfolgt entsprechend dem Verhältnis, in dem die Mehrbelastungen der Krankenkasse zu der Summe der Mehrbelastungen der belasteten Krankenkassen insgesamt stehen.

(4) Die Bundesregierung prüft auf der Grundlage empirischer Daten der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung die finanziellen Auswirkungen, die der gesetzlichen Krankenversicherung aus Umwandlungen von Dauer- in Zeitrenten entstehen und wird, soweit die Ergebnisse ihrer Prüfung dies erfordern, gesetzgeberische Maßnahmen zur Neuverteilung der Kosten vorschlagen.

Artikel 33
Änderung des Altersvermögensergänzungsgesetzes

Das Altersvermögensergänzungsgesetz vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403), geändert durch Artikel la des Gesetzes vom 13. Juni 2001 (BGBl. I S. 1027) sowie durch Artikel 52 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S.1046), wird wie folgt geändert:

(1) In Artikel 1 Nr. 36 § 154 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 werden nach der Angabe "§ 10a" die Wörter "oder Abschnitt XI" eingefügt.

(2) Artikel 3 wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2 Buchstabe a § 18a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden nach der Angabe "§ 10a" die Wörter "oder Abschnitt XI" eingefügt.

2. In Nummer 3 Buchstabe d § 18b wird Absatz 5 wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 7 wird die Angabe "§ 18a Abs. 3a Nr. 1 " durch die Angabe "§ 18a Abs. 4 Nr. 1 " ersetzt.

b) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

"Satz 2 gilt entsprechend für Berechtigte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind; für Renten aus der Rentenversicherung gilt § 106 Abs. 2 des Sechsten Buches und für Renten aus der Alterssicherung der Landwirte gilt § 35a Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte entsprechend."

3. In Nummer 5 § 114 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter "ab dem 1. Juli 2002" gestrichen.

(3) In Artikel 6 wird Nummer 10 wie folgt gefasst:

"10. Dem § 96 wird angefügt:

"(4) § 14 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde." "

Artikel 34
Neufassung geänderter Gesetze

Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut der durch die Artikel 6, 8, 10, 18 bis 22 dieses Gesetzes geänderten Gesetze in der vom Inkrafttreten der Rechtsvorschriften an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 35
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Mit Wirkung vom 1. Januar 1998 tritt Artikel 25 N r. 2 in Kraft.

(3) Mit Wirkung vom 1. Januar 2001 treten in Kraft: Artikel 5, Artikel 6 Nr. 4 Buchstabe a, Nr. 6,14 Buchstabe a und c, Artikel 9 Nr. 1, 2, 5, 7, 9 bis 11 Buchstabe a, b, c Doppelbuchstabe aa und Buchstabe d, Nr.13,16,18, 20, 23 und 24, Artikel 11 Nr. 2, Artikel 15 Nr. 1, Artikel 23, 29 und 32.

(4) Am Tag nach der Verkündung treten Artikel 8, 9 Nr. 22 Buchstabe c und Nr. 25, Artikel 10 Nr. 4 § 114 Abs. 2, § 115 Abs. 2, § 116, § 118, Artikel 15 Nr. 2, Artikel 16 Nr. 1, Artikel 31 und 33 in Kraft.

(5) Artikel 7 tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem in Artikel 7 enthaltenen Gesetz treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(6) Am 1. Januar 2003 treten Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a und c, Nr. 4, 6 und 11, Artikel 2 Nr. 1, 3 und 4, Artikel 11 Nr. 1, Artikel 12 und 13 in Kraft.

(7) Am 1. Januar 2004 tritt Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 5 in Kraft.

(8) Am 1. Januar 2009 tritt Artikel 28 Nr. 1 in Kraft.

 

 

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

Berlin, den 26. Juni 2001

Der Bundespräsident Johannes Rau
Der Bundeskanzler Gerhard Schröder
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester
Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie W. Müller
Die Bundesministerin für Gesundheit Ulla Schmidt
Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Kurt Bodewig

 

 

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