Reform des Wohnungsbaurechts (2001-09-13)

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48 S.2376, ausgegeben am 19. September 2001

Gesetz zur Reform des Wohnungsbaurechts (Auszug)

Vom 13. September 2001

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Inhaltsübersicht

Artikel 1 Wohnraumförderungsgesetz 
Artikel 2 Aufhebung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
Artikel 3 Aufhebung des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland 
Artikel 4 Aufhebung des Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetzes 
Artikel 5 Aufhebung der Ablösungsverordnung 
Artikel 6 Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes 
Artikel 7 Änderung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen
Artikel 8 Änderung der Zweiten Berechnungsverordnung
Artikel 9 Änderung der Neubaumietenverordnung
Artikel 10 Änderung des Altschuldenhilfe-Gesetzes
Artikel 11 Änderung des Baugesetzbuchs
Artikel 12 Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
Artikel 13 Änderung des Gesetzes zur Überführung der Wohnungsgemeinnützigkeit in den allgemeinen Wohnungsmarkt
Artikel 14 Änderung des Bundeskleingartengesetzes
Artikel 15 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 15a Änderung des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen
Artikel 16 Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
Artikel 17 Änderung des Wohngeldgesetzes
Artikel 17a Änderung des Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes und anderer Gesetze
Artikel 18 Änderung der Wohngeldverordnung
Artikel 19 Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
Artikel 20 Änderung des Bewertungsgesetzes
Artikel 21 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 22 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 23 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch -Arbeitsförderung -
Artikel 24 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung -
Artikel 25 Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
Artikel 26 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 27 Neubekanntmachung
Artikel 28 Inkrafttreten

.

Artikel 1
Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz - WoFG)

Inhaltsübersicht

Teil 1
Allgemeines zur Förderung

Abschnitt 1
Zweck und Maßnahmen der Förderung

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich, Zielgruppe
§ 2 Fördergegenstände und Fördermittel
§ 3 Durchführung der Aufgaben und Zuständigkeiten
§ 4 Bauland, sonstige Rahmenbedingungen

Abschnitt 2
Grundsätze, Voraussetzungen und Förderzusage

§ 5 Anforderungen an die Förderung
§ 6 Allgemeine Fördergrundsätze
§ 7 Besondere Grundsätze zur Förderung von Mietwohnraum
§ 8 Besondere Grundsätze zur Förderung der Bildung selbst genutzten Wohneigentums
§ 9 Einkommensgrenzen
§ 10 Wohnungsgrößen
§ 11 Förderempfänger
§ 12 Bevorzugung von Maßnahmen, zusätzliche Förderung
§ 13 Förderzusage

Abschnitt 3
Kooperationsvertrag

§ 14 Zweck, Beteiligte
§ 15 Gegenstände des Kooperationsvertrags

Teil 2 
Begriffsbestimmungen, Durchführung der sozialen Wohnraumförderung

Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen

§ 16 Wohnungsbau, Modernisierung
§ 17 Wohnraum
§ 18 Haushaltsangehörige
§ 19 Wohnfläche, Betriebskosten

Abschnitt 2
Einkommensermittlung

§ 20 Gesamteinkommen
§ 21 Begriff des Jahreseinkommens
§ 22 Zeitraum für die Ermittlung des Jahreseinkommens
§ 23 Pauschaler Abzug
§ 24 Frei- und Abzugsbeträge

Abschnitt 3
Begründung und Sicherung von Belegungs- und Mietbindungen sowie von Bindungen für selbst genutztes Wohneigentum

§ 25 Anwendungsbereich
§ 26 Gegenstände und Arten der Belegungsrechte
§ 27 Wohnberechtigungsschein, Sicherung der Belegungsrechte
§ 28 Bestimmung und Sicherung der höchstzulässigen Miete
§ 29 Dauer der Belegungs- und Mietbindungen
§ 30 Freistellung von Belegungsbindungen
§ 31 Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen
§ 32 Sonstige Vorschriften der Sicherung
§ 33 Geldleistung bei Gesetzesverstößen

Abschnitt 4
Ausgleich von Fehlförderungen

§ 34 Grundlagen der Ausgleichszahlung
§ 35 Einkommensermittlung und Einkommensnachweis
§ 36 Höhe der Ausgleichszahlung und Leistungszeitraum
§ 37 Wegfall und Minderung der Ausgleichszahlung

Teil 3 
Bundesmittel

§ 38 Bereitstellung und Verteilung von Finanzhilfen
§ 39 Verzinsung und Tilgung
§ 40 Rückflüsse an den Bund

Teil 4 
Ergänzungsvorschriften

§ 41 Berichterstattung
§ 42 Förderstatistik
§ 43 Maßnahmen zur Baukostensenkung
§ 44 Sonderregelungen für einzelne Länder
§ 45 Förderung mit Wohnungsfürsorgemitteln

Teil 5 
Überleitungs- und Schlussvorschriften

§ 46 Zeitlicher Anwendungsbereich
§ 47 Darlehen des Bundes und Förderung auf Grund früheren Rechts
§ 48 Anwendung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
§ 49 Anwendung des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland
§ 50 Anwendung des Wohnungsbindungsgesetzes, der Neubaumietenverordnung und der Zweiten Berechnungsverordnung
§ 51 Anwendung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen
§ 52 Bußgeldvorschriften

 

Teil 1
Allgemeines zur Förderung

Abschnitt 1
Zweck und Maßnahmen der Förderung

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich, Zielgruppe

(1) Dieses Gesetz regelt die Förderung des Wohnungsbaus und anderer Maßnahmen zur Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit Mietwohnraum, einschließlich genossenschaftlich genutzten Wohnraums, und bei der Bildung von selbst genutztem Wohneigentum (soziale Wohnraumförderung).

(2) Zielgruppe der sozialen Wohnraumförderung sind Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind. Unter diesen Voraussetzungen unterstützt

  1. die Förderung von Mietwohnraum insbesondere Haushalte mit geringem Einkommen sowie Familien und andere Haushalte mit Kindern, Alleinerziehende, Schwangere, ältere Menschen, behinderte Menschen, Wohnungslose und sonstige hilfebedürftige Personen,
  2. die Förderung der Bildung selbst genutzten Wohneigentums insbesondere Familien und andere Haushalte mit Kindern sowie behinderte Menschen, die unter Berücksichtigung ihres Einkommens und der Eigenheimzulage die Belastungen des Baus oder Erwerbs von Wohnraum ohne soziale Wohnraumförderung nicht tragen können.

  

§ 2 Fördergegenstände und Fördermittel

(1) Fördergegenstände sind:

  1. Wohnungsbau, einschließlich des erstmaligen Erwerbs des Wohnraums innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung (Ersterwerb),
  2. Modernisierung von Wohnraum,
  3. Erwerb von Belegungsrechten an bestehendem Wohnraum und
  4. Erwerb bestehenden Wohnraums,

wenn damit die Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit Mietwohnraum durch Begründung von Belegungs- und Mietbindungen oder bei der Bildung von selbst genutztem Wohneigentum erfolgt.

(2) Die Förderung erfolgt durch

  1. Gewährung von Fördermitteln, die aus öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen als Darlehen zu Vorzugsbedingungen, auch zur nachstelligen Finanzierung, oder als Zuschüsse bereitgestellt werden,
  2. Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen sowie
  3. Bereitstellung von verbilligtem Bauland.

...

 

Artikel 9 
Änderung der Neubaumietenverordnung

Die Neubaumietenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2203), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Juli 1992 (BGBl. I S.1250), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Soweit und solange diese Verordnung auf Wohnungen nach den Absätzen 1 bis 3 anzuwenden ist, sind die im Rahmen der Verordnung maßgeblichen Vorschriften

1. des bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Zweiten Wohnungsbaugesetzes weiter anzuwenden sowie

2. a) des Wohnungsbindungsgesetzes in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung,

b) der Zweiten Berechnungsverordnung in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung und

c) der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden."

2. In § 26 Abs. 3 werden die Angabe "5 Deutschen Mark" durch die Angabe "2,50 Euro" und die Angabe "10 Deutschen Mark" durch die Angabe "5 Euro" ersetzt.

3. § 33 wird aufgehoben.

Artikel 10 
Änderung des Altschuldenhilfe-Gesetzes

Nach § 12 des Altschuldenhilfe-Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 986), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S.1149) geändert worden ist, wird folgender § 13 angefügt:

"§ 13 Überleitungsvorschrift zum Wohnraumförderungsgesetz

Die Länder werden ermächtigt, ihre auf Grund des § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 und 4 erlassenen Vorschriften an § 3 Abs. 2 Satz 3 und die §§ 9 und 20 bis 33 des Wohnraumförderungsgesetzes anzupassen."

Artikel 11
Änderung des Baugesetzbuchs

Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S.137), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 1 Nr. 7 werden die Wörter "des sozialen Wohnungsbaus" durch die Wörter "der sozialen Wohnraumförderung" ersetzt.

2. In § 27a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "für sozialen Wohnungsbau" durch die Wörter "für Zwecke der sozialen Wohnraumförderung" ersetzt.

 

Artikel 12
Änderung des Bundessozialhilfegesetzes

§ 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 3 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2074) geändert worden ist, wird aufgehoben.

 

Artikel 13
Änderung des Gesetzes zur Überführung der Wohnungsgemeinnützigkeit in den allgemeinen Wohnungsmarkt

§ 4 des Gesetzes zur Überführung der Wohnungsgemeinnützigkeit in den allgemeinen Wohnungsmarkt vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093, 1136), das durch Artikel 7 Abs.10 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S.1149) geändert worden ist, wird aufgehoben.

 

Artikel 14
Änderung des Bundeskleingartengesetzes

Das Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe "Familienangehörigen im Sinne des § 8 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes" durch die Angabe "Haushaltsangehörigen im Sinne des § 18 des Wohnraumförderungsgesetzes" ersetzt.

2. In § 9 Abs.1 Nr. 3 wird die Angabe "Familienangehörigen im Sinne des § 8 Abs.1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes" durch die Angabe "Haushaltsangehörigen im Sinne des § 18 des Wohnraumförderungsgesetzes" ersetzt.

 

Artikel 15
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1658), wird wie folgt geändert:

1. § 556 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "§ 27 der Zweiten Berechnungsverordnung" durch die Angabe "§ 19 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes" ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Bis zum Erlass der Verordnung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes ist hinsichtlich der Betriebskosten nach Satz 1 § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung anzuwenden."

neu  alt

§ 556 Vereinbarungen über Betriebskosten

(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten im Sinne des § 19 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes trägt. Bis zum Erlass der Verordnung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes ist hinsichtlich der Betriebskosten nach Satz 1 § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung anzuwenden.

(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.

(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet.

§ 556 Vereinbarungen über Betriebskosten

(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten im Sinne des § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung trägt.

(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.

(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet.

2. In § 558 Abs. 4 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:
"Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verpflichtung des Mieters zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach den §§ 34 bis 37 des Wohnraumförderungsgesetzes und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften wegen Wegfalls der Mietbindung erloschen ist."

neu  alt
§ 558 Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete

(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.

(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.

(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze).

(4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,

  1. wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und
  2. soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.

Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Monate vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung verlangen, ihm innerhalb eines Monats über die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und über deren Höhe Auskunft zu erteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verpflichtung des Mieters zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach den §§ 34 bis 37 des Wohnraumförderungsgesetzes und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften wegen Wegfalls der Mietbindung erloschen ist.

(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Abs. 1 mit 11 vom Hundert des Zuschusses.

(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

§ 558 Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete

(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.

(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.

(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze).

(4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,

  1. wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und
  2. soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.

Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Monate vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung verlangen, ihm innerhalb eines Monats über die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und über deren Höhe Auskunft zu erteilen.

(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Abs. 1 mit 11 vom Hundert des Zuschusses.

(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

 

Artikel 15a
Änderung des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen

Artikel 6 § 3 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. August 1993 (BGBl. I S. 1525), wird wie folgt gefasst:

"§ 3
§ 27 Abs. 7 des Wohnraumförderungsgesetzes und § 7 Abs. 3 des Wohnungsbindungsgesetzes in Verbindung mit § 27 Abs. 7 des Wohnraumförderungsgesetzes sowie die landesrechtlichen Vorschriften über Belegungsbindungen bleiben unberührt."

 

Artikel 16
Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung

In § 2 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745, 1747), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 11 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "Zweiten Wohnungsbaugesetzes" die Wörter "oder nach dem Wohnraumförderungsgesetz" eingefügt.

 

Artikel 17
Änderung des Wohngeldgesetzes

Das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2001 (BGBl. I S. 2), geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S.1310), wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 2 wird nach Satz 1 Nr. 3 folgender Satz angefügt:
"Leistungen Dritter sind auch Leistungen zur Wohnkostenentlastung nach dem Wohnraumförderungsgesetz an den Mieter oder den selbst nutzenden Eigentümer."

2. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "§ 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes" durch die Angabe "§ 2 Abs. 1, 2 und 5a des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.

b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: 

"(2) Zum Jahreseinkommen gehören

1.1 der nach § 19 Abs. 2 und § 22 Nr. 4 Satz 4 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Betrag von Versorgungsbezügen,

1.2 die einkommensabhängigen Rentenleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die auf das Bundesversorgungsgesetz verweisen,

1.3 die den Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes übersteigenden Teile von Leibrenten,

1.4 die nach § 3 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Kapitalabfindungen auf Grund der gesetzlichen Rentenversicherung und auf Grund der Beamten- (Pensions-) Gesetze,

1.5 die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes steuerfreien

a) Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den §§ 56 bis 62 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,

b) Renten und Beihilfen an Hinterbliebene nach den §§ 63 bis 71 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,

c) Abfindungen nach den §§ 75 bis 80 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,

1.6 die Lohn- und Einkommensersatzleistungen nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes; § 8 des Bundeserziehungsgeldgesetzes bleibt unberührt,

1.7 das Mutterschaftsgeld nach § 200 der Reichsversicherungsordnung; § 8 des Bundeserziehungsgeldgesetzes bleibt unberührt,

1.8 die Hälfte der nach § 3 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien

a) Unterhaltshilfe nach den §§ 261 bis 278a des Lastenausgleichsgesetzes, mit Ausnahme der Pflegezulage nach § 269 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes,

b) Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 301 bis 301 b des Lastenausgleichsgesetzes,

c) Unterhaltshilfe nach § 44 und Unterhaltsbeihilfe nach § 45 des Reparationsschädengesetzes,

d) Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 10 bis 15 des Flüchtlingshilfegesetzes, mit Ausnahme der Pflegezulage nach § 269 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes,

2.1 die nach § 3b des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit,

2.2 der nach § 3 Nr. 39 des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Arbeitslohn,

2.3 der nach § 40a des Einkommensteuergesetzes vom Arbeitgeber pauschal besteuerte Arbeitslohn,

3.1 der nach § 20 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Betrag (Sparer-Freibetrag),

3.2 die Rücklagen nach § 7g Abs. 3 bis 8 des Einkommensteuergesetzes; das Jahreseinkommen vermindert sich um den Betrag, um den die Rücklagen gewinnerhöhend aufgelöst werden, und um den Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes,

3.3 die auf Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen entfallenden Beträge, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des Einkommensteuergesetzes

4.1 der nach § 3 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Betrag von Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses,

4.2 der nach § 3 Nr. 27 des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit,

4.3 die nach § 3 Nr. 60 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer des Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erzbergbaues, des Braunkohlentiefbaues und der Eisen- und Stahlindustrie aus Anlass von Stilllegungs-, Einschränkungs-, Umstellungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen,

5.1 die nach § 22 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes dem Empfänger nicht zuzurechnenden Bezüge, die ihm von nicht zum Familienhaushalt rechnenden Personen gewährt werden, und die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz,

5.2 die nach § 3 Nr. 48 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien

a) allgemeinen Leistungen nach § 5 des Unterhaltssicherungsgesetzes,

b) Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sanitätsoffiziere nach § 12a des Unterhaltssicherungsgesetzes,

5.3 die Hälfte der einer Tagespflegeperson ersetzten Aufwendungen für die Kosten der Erziehung in Fällen der Tagespflege nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,

5.4 die Hälfte des für die Kosten zur Erziehung bestimmten Anteils an Leistungen zum Unterhalt a) des Kindes oder Jugendlichen in Fällen

aa) der Vollzeitpflege nach § 39 in Verbindung mit § 33 oder mit § 35a Abs. 2 Nr. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,

bb) einer vergleichbaren Unterbringung nach § 21 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,

b) des jungen Volljährigen in Fällen der Vollzeitpflege nach § 41 in Verbindung mit den §§ 39 und 33 oder mit den §§ 39 und 35a Abs. 2 Nr. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,

5.5 die Hälfte des Pflegegeldes nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für Pflegehilfen, die keine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Pflegebedürftigen führen,

6.1 die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten

a) Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,

b) Leistungen der Begabtenförderungswerke, soweit sie nicht von Nummer 6.2 erfasst sind,

c) Berufsausbildungsbeihilfen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,

d) Beiträge zur Deckung des Unterhaltsbedarfs nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,

6.2 die als Zuschuss gewährte Graduiertenförderung,

7. die Leistungen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Bundesversorgungsgesetzes, soweit diese die bei ihrer Berechnung berücksichtigten Kosten für den Wohnraum oder im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5 den sich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 ergebenden Betrag übersteigen,

8. die ausländischen Einkünfte nach § 32b Abs.1 Nr. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes,

9. der Mietwert des von den in § 3 Abs. 2 Nr. 4 genannten Personen eigen genutzten Wohnraums.

(3) Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und zur Erhaltung von steuerfreien Einnahmen nach Absatz 2 mit Ausnahme der Nummern 5.3 und 5.4 dürfen in der im Sinne des § 11 Abs. 1 und 2 zu erwartenden oder nachgewiesenen Höhe abgezogen werden."

3. § 12 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) Werden keine Pflichtbeiträge nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 geleistet, so werden laufende Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen in der tatsächlich geleisteten Höhe, höchstens bis zu jeweils 10 vom Hundert des sich nach den §§ 10 und 11 ergebenden Betrages abgezogen, wenn die Beiträge der Zweckbestimmung der Pflichtbeiträge nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 entsprechen. Dies gilt auch, wenn die Beiträge zu Gunsten eines zum Haushalt rechnenden Familienmitglieds geleistet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder eine Sicherung, für die Beiträge von einem Dritten geleistet werden, besteht."

 

4. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden

aaa) vor Buchstabe a die Angabe "3 000 Deutsche Mark" durch die Angabe "1500 Euro" und das Wort "Schwerbehinderten" durch die Wörter "schwerbehinderten Menschen",

bbb) in Buchstabe b das Wort "Schwerbehinderte" durch die Wörter "schwerbehinderte Mensch"

ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden

aaa) die Angabe "2 400 Deutsche Mark" durch die Angabe "1200 Euro",

bbb) das Wort "Schwerbehinderten" durch die Wörter "schwerbehinderten Menschen" und

ccc) das Wort "Schwerbehinderte" durch die Wörter "schwerbehinderte Mensch"

ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird die Angabe "1500 Deutsche Mark" durch die Angabe "750 Euro" ersetzt.

dd) Nach der Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. 600 Euro für jedes Kind unter zwölf Jahren, für das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz oder eine Leistung im Sinne des § 65 Abs.1 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 Abs.1 des Bundeskindergeldgesetzes gewährt wird, wenn der Antragberechtigte allein mit Kindern zusammenwohnt und wegen Erwerbstätigkeit oder Ausbildung nicht nur kurzfristig vom Haushalt abwesend ist."

ee) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

ff) In der neuen Nummer 5 wird die Angabe "1200 Deutsche Mark" durch die Angabe "600 Euro" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "6 000 Deutsche Mark" durch die Angabe "3 000 Euro" ersetzt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. bis zu 6 000 Euro für einen nicht zum Haushalt rechnenden früheren oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten;".

cc) In Nummer 3 wird die Angabe "6 000 Deutsche Mark" durch die Angabe "3 000 Euro" ersetzt.

 

5. In § 18 Nr. 1 werden die Wörter "öffentliche Leistungen" durch die Wörter "Leistungen aus öffentlichen Haushalten" ersetzt.

6. In § 35 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f werden nach den Wörtern "öffentlicher Förderung der Wohnung" die Wörter "oder Förderung nach dem Wohnraumförderungsgesetz," eingefügt.

7. § 38 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Auf laufende Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen zur Senkung der Miete oder Belastung sind die bezeichneten Vorschriften gleichfalls nicht anzuwenden."

 

Artikel 17a
Änderung des Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes und anderer Gesetze

In Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes und anderer Gesetze vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2671), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, wird die Nummer 3 aufgehoben.

 

Artikel 18
Änderung der Wohngeldverordnung

Die Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2001 (BGBl. I S. 192) wird wie folgt geändert:

1. In § 1a Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 durch folgenden Satz ersetzt:
"Wohnraum wird durch Wohnungsbau im Sinne des § 16 Abs. 1 und 2 des Wohnraumförderungsgesetzes geschaffen; maßgebend ist der Wohnraumbegriff des § 4a des Wohngeldgesetzes."

2. In § 12 Abs. 1 Satz 1 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst:

"1. des Wohnungsbaus im Sinne des § 16 Abs. 1 und 2 des Wohnraumförderungsgesetzes; maßgebend ist der Wohnraumbegriff des § 4a des Wohngeldgesetzes;

2. der Verbesserung des Gegenstandes der Wohngeld-Lastenberechnung durch Modernisierung im Sinne des § 16 Abs. 3 des Wohnraumförderungsgesetzes; maßgebend ist der Wohnraumbegriff des § 4a des Wohngeldgesetzes;".

3. In § 14 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "36 Deutsche Mark" durch die Angabe "20 Euro" ersetzt.

 

Artikel 19
Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

In § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995 (BGBl. I S. 165), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "Selbsthilfe im Sinne des § 36 Abs. 2 und 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1980 (BGBl. I S.1085)" die Wörter "oder Selbsthilfe im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes" eingefügt.

Artikel 20
Änderung des Bewertungsgesetzes

§ 29 Abs. 3 Satz 2 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S.1790) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"Den Behörden stehen die Stellen gleich, die für die Sicherung der Zweckbestimmung der Wohnungen zuständig sind, die auf der Grundlage des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland oder auf der Grundlage des Wohnraumförderungsgesetzes gefördert worden sind."

 

Artikel 21
Änderung des Einkommensteuergesetzes

§ 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2267) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 58 werden nach den Wörtern "nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz" die Wörter "oder dem Wohnraumförderungsgesetz" eingefügt.

2. Nummer 59 wird wie folgt gefasst:

"59. die Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und nach § 51 f des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland und Geldleistungen, die ein Mieter zum Zwecke der Wohnkostenentlastung nach dem Wohnraumförderungsgesetz erhält, soweit die Einkünfte dem Mieter zuzurechnen sind, und die Vorteile aus einer mietweisen Wohnungsüberlassung im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis, soweit sie die Vorteile aus einer entsprechenden Förderung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz oder nach dem Wohnraumförderungsgesetz nicht überschreiten;".

  

Artikel 22
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S.1344), wird wie folgt geändert:

1. In § 25f Abs. 3 werden die Wörter "Familienheim im Sinne des § 7 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes" durch die Wörter "selbst genutztes Wohneigentum im Sinne des § 17 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes" ersetzt.

2. In § 72 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter "eines Kaufeigenheims, einer Trägerkleinsiedlung oder einer Kaufeigentumswohnung (§ 9 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes)" durch die Wörter "von selbst genutztem Wohneigentum im Sinne des § 17 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes" ersetzt.

 

Artikel 23
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -

§ 194 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In Nummer 4 wird das Komma nach dem Wort "wird" gestrichen und es wird folgender Halbsatz angefügt:

"und die Mittel zur Förderung des selbst genutzten Wohneigentums auf Grund des Wohnraumförderungsgesetzes und der hierzu erlassenen Vorschriften des Landes, soweit die Mittel nachweislich zur Herstellung oder Anschaffung des selbst genutzten Wohneigentums verwendet werden,".

 

Artikel 24
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung -

Im Siebten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1948), wird § 2 Abs.1 Nr. 16 wie folgt gefasst:

"  
16. Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind, 16. Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,

".

 

Artikel 25
Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung

In § 22 Abs.1 Nr. 1 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), die zuletzt durch Artikel 66 Nr. 9 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, wird die Angabe "§ 2 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes" durch die Angabe "§ 16 des Wohnraumförderungsgesetzes" ersetzt.

 

Artikel 26
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf den Artikeln 8, 9, 18 und 25 dieses Gesetzes beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen in Verbindung mit diesem Artikel durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.

 

Artikel 27
Neubekanntmachung

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den Wortlaut des Wohnungsbindungsgesetzes und des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

 

Artikel 28
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2002 in Kraft.

(2) Artikel 1 § 9 Abs. 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(3) Artikel 5 tritt am 1. März 2002 in Kraft.

 

 

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

Berlin, den 13. September 2001

Der Bundespräsident Johannes Rau
Der Bundeskanzler Gerhard Schröder
Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Karl Bodewig
Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel

 

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