Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 108)

 

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61 S.3219, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001 

Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 108)

Vom 26. November 2001


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:


Artikel 1

Artikel 108 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2000 (BGBI. I S. 1755) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

"Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Benehmen mit den Landesregierungen bestellt."

2. Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

"Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Einvernehmen mit der Bundesregierung bestellt."

 

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt and wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 26. November 2001

Der Bundespräsident Johannes Rau
Der Bundeskanzler Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel

Der Bundesminister des Innern Schily

Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin

 

 

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