Bundeswertpapierverwaltungsgesetz - BWpVerwG (Auszug)

 

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61 S.3220, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2001

Gesetz zur Neuordnung des Schuldbuchrechts des Bundes und der Rechtsgrundlagen der Bundesschuldenverwaltung
(Bundeswertpapierverwaltungsgesetz - BWpVerwG)

Vom 11. Dezember 2001
- Auszug -


Der Bundestag hat folgendes Gesetz beschlossen:


...

§ 14 

...

(7) In § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr.4 Buchstabe a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. I S. 602), das zuletzt durch den Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. April 2001 (BGBI. I S. 623) geändert worden ist, wird das Wort "Bundesschludenverwaltung" durch das Wort "Bundeswertpapierverwaltung" ersetzt.

alte Fassung

§ 131

(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 ist

  1. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 112, soweit es sich um Verstöße gegen Anordnungen
    a) des Bundestages oder seines Präsidenten handelt, der Direktor beim Deutschen Bundestag,
    b) des Bundesrates oder seines Präsidenten handelt, der Direktor des Bundesrates,
  2. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 114 die Wehrbereichsverwaltung,
  3. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 124, soweit es sich um ein Wappen oder eine Dienstflagge des Bundes handelt, das Bundesministerium des Innern,
  4. bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 127 und 128, soweit es sich um
    a) Wertpapiere des Bundes oder seiner Sondervermögen handelt, die Bundeswertpapierverwaltung,
    b) Geld oder Papier zur Herstellung von Geld handelt, die Deutsche Bundesbank,
    c) amtliche Wertzeichen handelt, das Bundesministerium, zu dessen Geschäftsbereich die Herstellung oder Ausgabe der Wertzeichen gehört.

Satz 1 Nr. 4 Buchstaben a und c gilt auch bei Ordnungswidrigkeiten, die sich auf entsprechende Wertpapiere oder Wertzeichen eines fremden Währungsgebietes beziehen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe c gilt § 36 Abs. 3 entsprechend.

(2) In den Fällen der §§ 122 und 130 wird die Ordnungswidrigkeit nur auf Antrag oder mit Ermächtigung verfolgt, wenn die im Rausch begangene Handlung oder die Pflichtverletzung nur auf Antrag oder mit Ermächtigung verfolgt werden könnte.

(3) Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 116, 122 und 130 gelten auch die Verfahrensvorschriften entsprechend, die bei der Verfolgung der Handlung, zu der aufgefordert worden ist, der im Rausch begangenen Handlung oder der Pflichtverletzung anzuwenden sind oder im Falle des § 130 dann anzuwenden wären, wenn die mit Strafe bedrohte Pflichtverletzung nur mit Geldbuße bedroht wäre.

 

§ 131

(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 ist

  1. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 112, soweit es sich um Verstöße gegen Anordnungen
    a) des Bundestages oder seines Präsidenten handelt, der Direktor beim Deutschen Bundestag,
    b) des Bundesrates oder seines Präsidenten handelt, der Direktor des Bundesrates,
  2. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 114 die Wehrbereichsverwaltung,
  3. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 124, soweit es sich um ein Wappen oder eine Dienstflagge des Bundes handelt, das Bundesministerium des Innern,
  4. bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 127 und 128, soweit es sich um
    a) Wertpapiere des Bundes oder seiner Sondervermögen handelt, die Bundesschuldenverwaltung,
    b) Geld oder Papier zur Herstellung von Geld handelt, die Deutsche Bundesbank,
    c) amtliche Wertzeichen handelt, das Bundesministerium, zu dessen Geschäftsbereich die Herstellung oder Ausgabe der Wertzeichen gehört.

Satz 1 Nr. 4 Buchstaben a und c gilt auch bei Ordnungswidrigkeiten, die sich auf entsprechende Wertpapiere oder Wertzeichen eines fremden Währungsgebietes beziehen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe c gilt § 36 Abs. 3 entsprechend.

(2) In den Fällen der §§ 122 und 130 wird die Ordnungswidrigkeit nur auf Antrag oder mit Ermächtigung verfolgt, wenn die im Rausch begangene Handlung oder die Pflichtverletzung nur auf Antrag oder mit Ermächtigung verfolgt werden könnte.

(3) Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 116, 122 und 130 gelten auch die Verfahrensvorschriften entsprechend, die bei der Verfolgung der Handlung, zu der aufgefordert worden ist, der im Rausch begangenen Handlung oder der Pflichtverletzung anzuwenden sind oder im Falle des § 130 dann anzuwenden wären, wenn die mit Strafe bedrohte Pflichtverletzung nur mit Geldbuße bedroht wäre.

 

...

(18) Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBI. I S. 3513), wird wie folgt geändert:

1. In § 232 Abs. 1 werden die Wörter "Reichsschuldbuch oder in das Staatsschuldbuch eines Bundesstaates" durch die Wörter "Bundesschuldbuch oder Landesschuldbuch eines Landes" ersetzt.

alte Fassung

§ 232 
Arten

(1) Wer Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirken durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren, durch Verpfändung von Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind, durch Verpfändung beweglicher Sachen, durch Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind, durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken, durch Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstücke besteht, oder durch Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken.

(2) Kann die Sicherheit nicht in dieser Weise geleistet werden, so ist die Stellung eines tauglichen Bürgen zulässig.

 

§ 232 [Möglichkeiten der Leistung von Sicherheiten]

(1) Wer Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirken durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren, durch Verpfändung von Forderungen, die in das Reichsschuldbuch oder in das Staatsschuldbuch eines Bundesstaats eingetragen sind, durch Verpfändung beweglicher Sachen, durch Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind, durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken, durch Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstücke besteht, oder durch Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken.

(2) Kann die Sicherheit nicht in dieser Weise geleistet werden, so ist die Stellung eines tauglichen Bürgen zulässig.

 

 

2. In § 236 werden die Wörter .,Buchforderung gegen das Reich oder gegen einen Bundesstaat" durch die Wörter "Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder ein Land" ersetzt.

alte Fassung

§ 236 
Buchforderungen

Mit einer Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder ein Land kann Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteilen des Kurswerts der Wertpapiere geleistet werden, deren Aushändigung der Gläubiger gegen Löschung seiner Forderung verlangen kann.

 

§ 236 [Buchforderung]

Mit einer Buchforderung gegen das Reich oder gegen einen Bundesstaat kann Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteilen des Kurswerts der Wertpapiere geleistet werden, deren Aushändigung der Gläubiger gegen Löschung seiner Forderung verlangen kann.

 

 

3. In § 395 werden die Wörter "Reichs oder eines Bundesstaats" durch die Wörter "Bundes oder eines Landes" ersetzt.

alte Fassung

§ 395 
Aufrechnung gegen Forderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften

Gegen eine Forderung des Bundes oder eines Landes sowie gegen eine Forderung einer Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbandes ist die Aufrechnung nur zulässig, wenn die Leistung an dieselbe Kasse zu erfolgen hat, aus der die Forderung des Aufrechnenden zu berichtigen ist.

 

§ 395 [Aufrechnungsmöglichkeit gegen Forderungen der öffentlichen Hand]

Gegen eine Forderung des Reichs oder eines Bundesstaats sowie gegen eine Forderung einer Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbandes ist die Aufrechnung nur zulässig, wenn die Leistung an dieselbe Kasse zu erfolgen hat, aus der die Forderung des Aufrechnenden zu berichtigen ist.

 

 

4. In § 1667 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort ,Buchforderung" durch das Wort "Schuldbuchforderung" ersetzt.

alte Fassung

§ 1667 
Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindesvermögens

(1) Das Familiengericht kann anordnen, daß die Eltern ein Verzeichnis des Vermögens des Kindes einreichen und über die Verwaltung Rechnung legen. Die Eltern haben das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen. Ist das eingereichte Verzeichnis ungenügend, so kann das Familiengericht anordnen, daß das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Das Familiengericht kann anordnen, daß das Geld des Kindes in bestimmter Weise anzulegen und daß zur Abhebung seine Genehmigung erforderlich ist. Gehören Wertpapiere, Kostbarkeiten oder Schuldbuchforderung gegen den Bund oder ein Land zum Vermögen des Kindes, so kann das Familiengericht dem Elternteil, der das Kind vertritt, die gleichen Verpflichtungen auferlegen, die nach §§ 1814 bis 1816, 1818 einem Vormund obliegen; die §§ 1819, 1820 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Das Familiengericht kann dem Elternteil, der das Vermögen des Kindes gefährdet, Sicherheitsleistung für das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen auferlegen. Die Art und den Umfang der Sicherheitsleistung bestimmt das Familiengericht nach seinem Ermessen. Bei der Bestellung und Aufhebung der Sicherheit wird die Mitwirkung des Kindes durch die Anordnung des Familiengerichts ersetzt. Die Sicherheitsleistung darf nur dadurch erzwungen werden, daß die Vermögenssorge gemäß § 1666 Abs. 1 ganz oder teilweise entzogen wird.

(4) Die Kosten der angeordneten Maßnahmen trägt der Elternteil, der sie veranlaßt hat.

 

§ 1667 [Vermögensgefährdung]

(1) Das Familiengericht kann anordnen, daß die Eltern ein Verzeichnis des Vermögens des Kindes einreichen und über die Verwaltung Rechnung legen. Die Eltern haben das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen. Ist das eingereichte Verzeichnis ungenügend, so kann das Familiengericht anordnen, daß das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Das Familiengericht kann anordnen, daß das Geld des Kindes in bestimmter Weise anzulegen und daß zur Abhebung seine Genehmigung erforderlich ist. Gehören Wertpapiere, Kostbarkeiten oder Buchforderungen gegen den Bund oder ein Land zum Vermögen des Kindes, so kann das Familiengericht dem Elternteil, der das Kind vertritt, die gleichen Verpflichtungen auferlegen, die nach §§ 1814 bis 1816, 1818 einem Vormund obliegen; die §§ 1819, 1820 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Das Familiengericht kann dem Elternteil, der das Vermögen des Kindes gefährdet, Sicherheitsleistung für das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen auferlegen. Die Art und den Umfang der Sicherheitsleistung bestimmt das Familiengericht nach seinem Ermessen. Bei der Bestellung und Aufhebung der Sicherheit wird die Mitwirkung des Kindes durch die Anordnung des Familiengerichts ersetzt. Die Sicherheitsleistung darf nur dadurch erzwungen werden, daß die Vermögenssorge gemäß § 1666 Abs. 1 ganz oder teilweise entzogen wird.

(4) Die Kosten der angeordneten Maßnahmen trägt der Elternteil, der sie veranlaßt hat.

 

 

5. § 1807 Abs. 1 Nr. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
"2. in verbrieften Forderungen gegen den Bund oder ein Land sowie in Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind;
3. in verbrieften Forderungen, deren Verzinsung vom Bund oder einem Land gewährleistet ist.
"

alte Fassung

§ 1807 
Art der Anlegung

(1) Die im § 1806 vorgeschriebene Anlegung von Mündelgeld soll nur erfolgen:

  1. in Forderungen, für die eine sichere Hypothek an einem inländischen Grundstücke besteht, oder in sicheren Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken; 
  2. in verbrieften Forderungen gegen den Bund oder ein Land sowie in Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind;
  3. in verbrieften Forderungen, deren Verzinsung vom Bund oder einem Land gewährleistet ist.
  4. in Wertpapieren, insbesondere Pfandbriefen, sowie in verbrieften Forderungen jeder Art gegen eine inländische kommunale Körperschaft oder die Kreditanstalt einer solchen Körperschaft, sofern die Wertpapiere oder die Forderungen von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt sind; 
  5. bei einer inländischen öffentlichen Sparkasse, wenn sie von der zuständigen Behörde des Bundesstaats, in welchem sie ihren Sitz hat, zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt ist, oder bei einem anderen Kreditinstitut, das einer für die Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehört.

(2) Die Landesgesetze können für die innerhalb ihres Geltungsbereichs belegenen Grundstücke die Grundsätze bestimmen, nach denen die Sicherheit einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld festzustellen ist.

 

§ 1807 [Vorgeschriebene Anlegung]

(1) Die im § 1806 vorgeschriebene Anlegung von Mündelgeld soll nur erfolgen:

  1. in Forderungen, für die eine sichere Hypothek an einem inländischen Grundstücke besteht, oder in sicheren Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken; 
  2. in verbrieften Forderungen gegen das Reich oder einen Bundesstaat sowie in Forderungen, die in das Reichsschuldbuch oder in das Staatsschuldbuch eines Bundesstaats eingetragen sind; 
  3. in verbrieften Forderungen, deren Verzinsung von dem Reiche oder einem Bundesstaate gewährleistet ist; 
  4. in Wertpapieren, insbesondere Pfandbriefen, sowie in verbrieften Forderungen jeder Art gegen eine inländische kommunale Körperschaft oder die Kreditanstalt einer solchen Körperschaft, sofern die Wertpapiere oder die Forderungen von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt sind; 
  5. bei einer inländischen öffentlichen Sparkasse, wenn sie von der zuständigen Behörde des Bundesstaats, in welchem sie ihren Sitz hat, zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt ist, oder bei einem anderen Kreditinstitut, das einer für die Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehört.

(2) Die Landesgesetze können für die innerhalb ihres Geltungsbereichs belegenen Grundstücke die Grundsätze bestimmen, nach denen die Sicherheit einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld festzustellen ist.

 

 

6. § 1815 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "von dem Reiche oder einem Bundesstaat" durch die Wörter "vom Bund oder von einem Land" und die Wörter "Buchforderungen gegen das Reich oder den Bundesstaat" durch die Wörter "Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder das Land" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Buchforderungen gegen das Reich oder einen Bundesstaat" durch die Wörter "Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder ein Land" und das Wort "Buchforderungen" durch das Wort "Schuldbuchforderungen" ersetzt.

alte Fassung
§ 1815 
Umschreibung und Umwandlung von Inhaberpapieren

(1) Der Vormund kann die Inhaberpapiere, statt sie nach § 1814 zu hinterlegen, auf den Namen des Mündels mit der Bestimmung umschreiben lassen, daß er über sie nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts verfügen kann. Sind die Papiere vom Bund oder von einem Land ausgestellt, so kann er sie mit der gleichen Bestimmung in Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder das Land umwandeln lassen.

(2) Sind Inhaberpapiere zu hinterlegen, die in Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder ein Land umgewandelt werden können, so kann das Vormundschaftsgericht anordnen, daß sie nach Absatz 1 in Schuldbuchforderungen umgewandelt werden.

 

§ 1815 [Umschreibung von Inhaberpapieren; Sperrklausel]

(1) Der Vormund kann die Inhaberpapiere, statt sie nach § 1814 zu hinterlegen, auf den Namen des Mündels mit der Bestimmung umschreiben lassen, daß er über sie nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts verfügen kann. Sind die Papiere von dem Reiche oder einem Bundesstaat ausgestellt, so kann er sie mit der gleichen Bestimmung in Buchforderungen gegen das Reich oder den Bundesstaat umwandeln lassen.

(2) Sind Inhaberpapiere zu hinterlegen, die in Buchforderungen gegen das Reich oder einen Bundesstaat umgewandelt werden können, so kann das Vormundschaftsgericht anordnen, daß sie nach Absatz 1 in Buchforderungen umgewandelt werden.

 

 

7. In § 1816 werden die Wörter "Buchforderungen gegen das Reich oder gegen einen Bundesstaat" durch die Wörter "Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder ein Land" ersetzt.

alte Fassung
§ 1816 
Sperrung von Buchforderungen

Gehören Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder ein Land bei der Anordnung der Vormundschaft zu dem Vermögen des Mündels oder erwirbt der Mündel später solche Forderungen, so hat der Vormund in das Schuldbuch den Vermerk eintragen zu lassen, daß er über die Forderungen nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts verfügen kann.

 

§ 1816 [Sperrklausel bei Buchforderungen] 

Gehören Buchforderungen gegen das Reich oder gegen einen Bundesstaat bei der Anordnung der Vormundschaft zu dem Vermögen des Mündels oder erwirbt der Mündel später solche Forderungen, so hat der Vormund in das Schuldbuch den Vermerk eintragen zu lassen, daß er über die Forderungen nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts verfügen kann.

 

8. § 1820 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Buchforderungen" durch das Wort "Schuldbuchforderungen" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort "Buchforderung" durch das Wort "Schuldbuchforderung" ersetzt.

alte Fassung
§ 1820 
Genehmigung nach Umschreibung und Umwandlung

(1) Sind Inhaberpapiere nach § 1815 auf den Namen des Mündels umgeschrieben oder in Schuldbuchforderungen umgewandelt, so bedarf der Vormund auch zur Eingehung der Verpflichtung zu einer Verfügung über die sich aus der Umschreibung oder der Umwandlung ergebenden Stammforderungen der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

(2) Das gleiche gilt, wenn bei einer Schuldbuchforderung des Mündels der im § 1816 bezeichnete Vermerk eingetragen ist.

 

§ 1820 [Genehmigungserfordernis nach Umschreibung und Umwandlung] 

(1) Sind Inhaberpapiere nach § 1815 auf den Namen des Mündels umgeschrieben oder in Buchforderungen umgewandelt, so bedarf der Vormund auch zur Eingehung der Verpflichtung zu einer Verfügung über die sich aus der Umschreibung oder der Umwandlung ergebenden Stammforderungen der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

(2) Das gleiche gilt, wenn bei einer Buchforderung des Mündels der im § 1816 bezeichnete Vermerk eingetragen ist.

 

 

9. In § 1853 wird das Wort "Reichsschuldbuch" durch das Wort "Bundesschuldbuch" und das Wort "Staats-Schuldbuch durch die Wörter "Schuldbuch eines Landes" ersetzt.

alte Fassung
§ 1853 
Befreiung von Hinterlegung und Sperrung

Der Vater kann den von ihm benannten Vormund von der Verpflichtung entbinden, Inhaber- und Orderpapiere zu hinterlegen und den im § 1816 bezeichneten Vermerk in das Bundesschuldbuch oder das Schuldbuch eines Landes eintragen zu lassen.

 

§ 1853 [Befreiung von der Hinterlegung; Sperrvermerk] 

Der Vater kann den von ihm benannten Vormund von der Verpflichtung entbinden, Inhaber- und Orderpapiere zu hinterlegen und den im § 1816 bezeichneten Vermerk in das Reichsschuldbuch oder das Staatsschuldbuch eintragen zu lassen.

 

 

10. In § 2117 Satz 2 werden die Wörter "von dem Reiche oder einem Bundesstaat" durch die Wörter "vom Bund oder von einem Land" und die Wörter "das Reich oder den Bundesstaat" durch die Wörter "den Bund oder das Land" ersetzt.

alte Fassung
§ 2117 
Umschreibung; Umwandlung

Der Vorerbe kann die Inhaberpapiere, statt sie nach § 2116 zu hinterlegen, auf seinen Namen mit der Bestimmung umschreiben lassen, daß er über sie nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen kann. Sind die Papiere vom Bund oder von einem Land ausgestellt, so kann er sie mit der gleichen Bestimmung in Buchforderungen gegen den Bund oder das Land umwandeln lassen.

 

§ 2117 [Umschreibung und Umwandlung statt Hinterlegung] 

Der Vorerbe kann die Inhaberpapiere, statt sie nach § 2116 zu hinterlegen, auf seinen Namen mit der Bestimmung umschreiben lassen, daß er über sie nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen kann. Sind die Papiere von dem Reiche oder einem Bundesstaat ausgestellt, so kann er sie mit der gleichen Bestimmung in Buchforderungen gegen das Reich oder den Bundesstaat umwandeln lassen.

 

 

11. In § 2118 werden die Wörter "das Reich oder einen Bundesstaat" durch die Wörter "den Bund oder ein Land" ersetzt.

alte Fassung
§ 2118 
Sperrvermerk im Schuldbuch

Gehören zur Erbschaft Buchforderungen gegen den Bund oder ein Land, so ist der Vorerbe auf Verlangen des Nacherben verpflichtet, in das Schuldbuch den Vermerk eintragen zu lassen, daß er über die Forderungen nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen kann.

 

§ 2118 [Sperrvermerkseintragung in das Schuldbuch]

Gehören zur Erbschaft Buchforderungen gegen das Reich oder einen Bundesstaat, so ist der Vorerbe auf Verlangen des Nacherben verpflichtet, in das Schuldbuch den Vermerk eintragen zu lassen, daß er über die Forderungen nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen kann.

 

 

(19) In § 9 Abs. 5 Satz 2 des Entschädigungsgesetzes vom 27. September 1991 (BGBI. I S. 262d, 1995 I S. 110), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. November 2000 (BGBI. I S. 1d81) geändert worden ist. wird das Wort "Bundesschuldenverwaltung" durch das Wort "Bundeswertpapierverwaltung" ersetzt.

(20) § 6 Abs. 2 des Rentenaufbesserungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7602-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt gefasst:
"(2) Schuldverschreibungen gegen Löschung der Forderungen werden nicht ausgereicht. Im Übrigen gilt das Bundeswertpapierverwaltungsgesetz."

(21) § 35 Abs. 2 des Umstellungsergänzungsgesetzes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7601-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBI. I S. 1887) geändert worden ist. wird wie folgt gefasst:

"(2) Schuldverschreibungen gegen Löschung der Forderungen werden nicht ausgereicht. Im Übrigen gilt das Bundeswertpapierverwaltungsgesetz."

§ 15 Aufhebung von Vorschriften

Folgende Gesetze und Verordnungen werden aufgehoben:

1. Gesetz über die Errichtung einer Schuldenverwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 650-2, veröffentlichen bereinigten Fassung,

2. Verordnung über die Bundesschuldenverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 650-3. veröffentlichten bereinigten Fassung.

3. Reichsschuldenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 650-1, veröffentlichten bereinigen Fassung,

4. Verordnung über das Inkrafttreten der §§ 2d bis 30 der Reichsschuldenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III. Gliederungsnummer 650-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung.

5. das Anleihe-Gesetz von 1950 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 650-6. veröffentlichten bereinigten Fassung,

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Beginn