Fünfunddreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (35. ÄndVStVR)

 

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71 S.3783, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001

Fünfunddreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften 
(35. ÄndVStVR)

Vom 14. Dezember 2001


Auf Grund


Artikel 1

Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBI. I S. 1565, 1971 I S. 38), zuletzt geändert durch Artikel 411 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBI. I S. 2785), wird wie folgt geändert:

1. In § 23 wird nach Absatz 1 a folgender neuer Absatz 1 b eingefügt:
"(1 b) Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte)."

1a. In § 37 Abs. 3 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
"Dauerlichtzeichen über einem Fahrstreifen sperren ihn oder geben ihn zum Befahren frei."

alte Fassung

§ 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil

(1) Lichtzeichen gehen Vorrangregeln, vorrangregelnden Verkehrsschildern und Fahrbahnmarkierungen vor.

(2) Wechsellichtzeichen haben die Farbfolge Grün-Gelb-Rot-Rot und Gelb (gleichzeitig)-Grün. Rot ist oben, Gelb in der Mitte und Grün unten.

  1. An Kreuzungen bedeuten: Grün: "Der Verkehr ist freigegeben". Er kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert. Grüner Pfeil: "Nur in Richtung des Pfeiles ist der Verkehr freigegeben". Ein grüner Pfeil links hinter der Kreuzung zeigt an, daß der Gegenverkehr durch Rotlicht angehalten ist und daß Linksabbieger die Kreuzung in Richtung des grünen Pfeils ungehindert befahren und räumen können. Gelb ordnet an: "Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten". Keines dieser Zeichen entbindet von der Sorgfaltspflicht. Rot ordnet an: "Halt vor der Kreuzung". Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, wenn rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist. Der Fahrzeugführer darf nur aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen. Er muß sich dabei so verhalten, daß eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist. Schwarzer Pfeil auf Rot ordnet das Halten, schwarzer Pfeil auf Gelb das Warten nur für die angegebene Richtung an. Ein einfeldiger Signalgeber mit Grünpfeil zeigt an, daß bei Rot für die Geradeaus-Richtung nach rechts abgebogen werden darf.
  2. An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Markierungen für den Fußgängerverkehr, haben die Lichtzeichen entsprechende Bedeutung.
  3. Lichtzeichenanlagen können auf die Farbfolge Gelb-Rot beschränkt sein.
  4. Für jeden von mehreren markierten Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340) kann ein eigenes Lichtzeichen gegeben werden. Für Schienenbahnen können besondere Zeichen, auch in abweichenden Phasen, gegeben werden; das gilt auch für Linienomnibusse und Taxen, wenn sie einen vom übrigen Verkehr freigehaltenen Verkehrsraum benutzen.
  5. Gelten die Lichtzeichen nur für Fußgänger oder nur für Radfahrer, so wird das durch das Sinnbild eines Fußgängers oder eines Fahrrads angezeigt. Für Fußgänger ist die Farbfolge Grün-Rot-Grün; für Radfahrer kann sie so sein. Wechselt Grün auf Rot, während Fußgänger die Fahrbahn überschreiten, so haben sie ihren Weg zügig fortzusetzen.
  6. Radfahrer haben die Lichtzeichen für Fußgänger zu beachten, wenn eine Radwegfurt an eine Fußgängerfurt grenzt und keine gesonderten Lichtzeichen für Radfahrer vorhanden sind.

(3) Dauerlichtzeichen über einem Fahrstreifen sperren ihn oder geben ihn zum Befahren frei. Ein grüner, nach unten gerichteter Pfeil bedeutet: "Der Verkehr auf dem Fahrstreifen ist freigegeben". Ein gelb blinkender, schräg nach unten gerichteter Pfeil ordnet an: "Fahrstreifen in Pfeilrichtung wechseln".

(4) Wo Lichtzeichen den Verkehr regeln, darf nebeneinander gefahren werden, auch wenn die Verkehrsdichte das nicht rechtfertigt.

 

§ 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil

(1) Lichtzeichen gehen Vorrangregeln, vorrangregelnden Verkehrsschildern und Fahrbahnmarkierungen vor.

(2) Wechsellichtzeichen haben die Farbfolge Grün-Gelb-Rot-Rot und Gelb (gleichzeitig)-Grün. Rot ist oben, Gelb in der Mitte und Grün unten.

  1. An Kreuzungen bedeuten: Grün: "Der Verkehr ist freigegeben". Er kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert. Grüner Pfeil: "Nur in Richtung des Pfeiles ist der Verkehr freigegeben". Ein grüner Pfeil links hinter der Kreuzung zeigt an, daß der Gegenverkehr durch Rotlicht angehalten ist und daß Linksabbieger die Kreuzung in Richtung des grünen Pfeils ungehindert befahren und räumen können. Gelb ordnet an: "Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten". Keines dieser Zeichen entbindet von der Sorgfaltspflicht. Rot ordnet an: "Halt vor der Kreuzung". Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, wenn rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist. Der Fahrzeugführer darf nur aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen. Er muß sich dabei so verhalten, daß eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist. Schwarzer Pfeil auf Rot ordnet das Halten, schwarzer Pfeil auf Gelb das Warten nur für die angegebene Richtung an. Ein einfeldiger Signalgeber mit Grünpfeil zeigt an, daß bei Rot für die Geradeaus-Richtung nach rechts abgebogen werden darf.
  2. An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Markierungen für den Fußgängerverkehr, haben die Lichtzeichen entsprechende Bedeutung.
  3. Lichtzeichenanlagen können auf die Farbfolge Gelb-Rot beschränkt sein.
  4. Für jeden von mehreren markierten Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340) kann ein eigenes Lichtzeichen gegeben werden. Für Schienenbahnen können besondere Zeichen, auch in abweichenden Phasen, gegeben werden; das gilt auch für Linienomnibusse und Taxen, wenn sie einen vom übrigen Verkehr freigehaltenen Verkehrsraum benutzen.
  5. Gelten die Lichtzeichen nur für Fußgänger oder nur für Radfahrer, so wird das durch das Sinnbild eines Fußgängers oder eines Fahrrads angezeigt. Für Fußgänger ist die Farbfolge Grün-Rot-Grün; für Radfahrer kann sie so sein. Wechselt Grün auf Rot, während Fußgänger die Fahrbahn überschreiten, so haben sie ihren Weg zügig fortzusetzen.
  6. Radfahrer haben die Lichtzeichen für Fußgänger zu beachten, wenn eine Radwegfurt an eine Fußgängerfurt grenzt und keine gesonderten Lichtzeichen für Radfahrer vorhanden sind.

(3) Dauerlichtzeichen über jedem Fahrstreifen lassen den Verkehr nur in der einen oder anderen Richtung zu. Rote gekreuzte Schrägbalken ordnen an: "Der Fahrstreifen darf nicht benutzt werden, davor darf nicht gehalten werden". Ein grüner, nach unten gerichteter Pfeil bedeutet: "Der Verkehr auf dem Fahrstreifen ist freigegeben". Ein gelb blinkender, schräg nach unten gerichteter Pfeil ordnet an: "Fahrstreifen in Pfeilrichtung wechseln".

(4) Wo Lichtzeichen den Verkehr regeln, darf nebeneinander gefahren werden, auch wenn die Verkehrsdichte das nicht rechtfertigt.

 

 

2. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 3 "Vorgeschriebene Vorbeifahrt" wird folgende neue Nummer 3a eingefügt:
"3a. Befahren eines Seitenstreifens als Fahrstreifen

Zeichen 223.1

Seitenstreifen befahren

Das Zeichen ordnet das Befahren eines Seitenstreifens an; dieser ist dann wie ein rechter Fahrstreifen zu befahren. Das Zeichen mit Zusatzschild "Ende in ... m" kündigt die Aufhebung der Anordnung an.

Zeichen 223.2

Seitenstreifen nicht mehr befahren

Das Zeichen hebt die Anordnung "Seitenstreifen befahren" auf.

Zeichen 223.3

Seitenstreifen räumen

Das Zeichen ordnet die Räumung des Seitenstreifens an.
Werden die Zeichen 223.1 bis 223.3 für eine Fahrbahn mit mehr als zwei Fahrstreifen angeordnet, zeigen die Zeichen die entsprechende Anzahl der Pfeile."
bb) In Nummer 8 wird in der Erläuterung zu Zeichen 286 Satz 6 wie folgt gefasst:
"Das Zusatzschild ,Bewohner mit besonderem Parkausweis frei` nimmt Bewohner mit besonderem Parkausweis von dem Haltverbot aus.
"
b) In Absatz 3 Nr. 3 Buchstabe b wird nach Satz 3 folgender neuer Satz eingefügt:
"Wird durch Zeichen 223.1 das Befahren eines Seitenstreifens angeordnet, darf die Fahrbahnbegrenzung wie eine Leitlinie zur Markierung von Fahrstreifen einer durchgehenden Fahrbahn (Zeichen 340) überfahren werden."

 

3. § 42 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Erläuterung zu Zeichen 314 wird in Nummer 2 Satz 1 das Wort "Anwohner" durch das Wort "Bewohner" ersetzt.
b) In der Erläuterung zu Zeichen 315 wird in Nummer 3 Satz 1 das Wort "Anwohner" durch das Wort "Bewohner" ersetzt.

 

4. § 45 Abs.1 b wird wie folgt geändert: 
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter "sowie für Anwohner" gestrichen.
bb) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 2a eingefügt:
"2a. im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,".
b) In Satz 2 wird das Wort "Anwohner" durch das Wort "Bewohner" ersetzt.

alte Fassung

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

  1. im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
  2. im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde,

    2a. im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
  3. zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
  4. zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
  5. zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.

Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, geschwindigkeitsbeschränkten Zonen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

 

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

  1. im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
  2. im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde sowie für Anwohner,
  3. zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
  4. zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
  5. zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.

Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Anwohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, geschwindigkeitsbeschränkten Zonen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

 

 

5. Dem § 53 wird folgender neuer Absatz 16 angefügt:
"(16) Zusatzschilder, die bislang Anwohner mit besonderem Parkausweis vom eingeschränkten Haltverbot nach Zeichen 286 oder einem Haltverbot für die Zone nach Zeichen 290 ausgenommen haben, und Zusatzschilder zu den Zeichen 314 oder 315, die die Erlaubnis zum Parken bislang auf Anwohner beschränkt haben, sowie der mit Verkehrsblattverlautbarung vom 6. Januar 1998 (VkBl.1998 S. 99) bekannt gegebene Parkausweis für Anwohner behalten bis zum 31. Dezember 2003 ihre Gültigkeit."

 

Artikel 2

Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001(BGBI. I S. 3033) wird wie folgt geändert:
In der Anlage zu § 1 Abs. 1 wird nach Nummer 109.2 folgende neue Nummer 109a eingefügt:

"109a
Als Kfz-Führer ein technisches Gerät betrieben oder betriebsbereit mitgeführt, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören
§ 23 Abs.1 b
§ 49 Abs.1 Nr. 22
75 €".

Artikel 3

Die Anlage 13 (zu § 40) der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBI. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 404 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBI. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 4.9 wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt.
2. Nach Nummer 4.9 wird folgende neue Nummer 4.10 angefügt:
"4.10 als Kfz-Führer ein technisches Gerät betrieben oder betriebsbereit mitgeführt, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören;".

alte Fassung
 

 

Artikel 4

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des zweiten Satzes am 1. Januar 2002 in Kraft. Artikel 2 und 3 treten am 1. März 2002 in Kraft.

 

 

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den 14. Dezember 2001

Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Kurt Bodewig

 

 

Beginn