Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 98/8/EG und zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen

BGBl. 2002 Teil I Nr. 45 S.2514, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2002

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen*)

Vom 4. Juli 2002


*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

  1. Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABI. EG Nr. L 123 S.1) und
  2. Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABI. EG Nr. L 200 S.1).

Es verordnet die Bundesregierung

  1. auf Grund des § 12j Abs. 5, § 14 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, § 16e Abs. 5 Nr. 3 und § 20 Abs. 6 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) und
  2. auf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) nach Anhörung der beteiligten Kreise:

 

Artikel 1
Verordnung über die Zulassung von Biozid-Produkten und sonstige chemikalienrechtliche Verfahren zu Biozid-Produkten und Biozid-Wirkstoffen (Biozid-Zulassungsverordnung - ChemBiozidZulV)

((hier nicht abgedruckt - siehe ChemBiozidZulV))

.

Artikel 2
Änderung der Gefahrstoffverordnung

Die Gefahrstoffverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1999 (BGBl. I S. 2233, 2000 I S. 739), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 38 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe "88/379/EWG" durch die Angabe "1999/45/EG" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 wird in Nummer 2 am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

"3. für Biozid-Produkte im Sinne von § 3b Abs.1 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes, die nicht gefährliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne des § 3a dieses Gesetzes sind."

c) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Zubereitungen" ein Komma und die Wörter "soweit sie nicht Biozid-Wirkstoffe oder Biozid-Produkte sind," eingefügt.

d) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 ein gefügt:
"Abweichend von Satz 1 gelten für biologische Arbeitsstoffe, die als Biozid-Produkte in Verkehr gebracht werden, die Vorschriften des ersten bis vierten Abschnitts."

alte Fassung

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Der Zweite und Dritte Abschnitt gelten

  1. für gefährliche Stoffe und Zubereitungen im Sinne des § 3a des Chemikaliengesetzes,
  2. für bestimmte Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die nach Maßgabe der Richtlinien 76/769/EWG, 1999/45/EG und 96/59/EG mit zusätzlichen Kennzeichnungen zu versehen sind,
  3. für Biozid-Produkte im Sinne von § 3b Abs.1 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes, die nicht gefährliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne des § 3a dieses Gesetzes sind.

Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt für Stoffe und Zubereitungen, soweit sie nicht Biozid-Wirkstoffe oder Biozid-Produkte sind, die brandfördernd, hochentzündlich, leichtentzündlich oder entzündlich sind, lediglich insoweit, als das Inverkehrbringen gewerbsmäßig, im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen oder unter Beschäftigung von Arbeitnehmern erfolgt.

(2) Der Dritte Abschnitt gilt nicht für Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, die in § 2 Abs. 1 und 2 des Chemikaliengesetzes aufgeführt sind mit Ausnahme der in § 2 Abs. 2 Satz 2 des Chemikaliengesetzes genannten Futtermittel und Zusatzstoffe sowie der dort genannten Lebensmittel, die auf Grund ihrer stofflichen Eigenschaften in unveränderter Form nicht zum unmittelbaren Verzehr durch den Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bestimmt sind.

(3) Die §§ 15a bis 15e und der Fünfte Abschnitt gelten für den Umgang mit Gefahrstoffen einschließlich Tätigkeiten in deren Gefahrenbereich. Der Sechste Abschnitt gilt zusätzlich für den Umgang mit krebserzeugenden und erbgutverändernden Gefahrstoffen nach § 35 mit Ausnahme von solchen der Kategorie 3 nach Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG. Für die nach Satz 2 ausgenommenen Gefahrstoffe gelten die Vorschriften des Vierten und Fünften Abschnitts für gesundheitsschädliche Gefahrstoffe entsprechend.

(4) Die §§ 15a bis 15e und der Fünfte und Sechste Abschnitt gelten nicht für den Umgang

  1. in Betrieben des untertägigen Bergwesens, soweit dort die Gesundheitsschutz-Bergverordnung auf die Verhältnisse des Bergbaues abgestimmte gleichwertige Regelungen enthält,
  2. in Haushalten.

(5) Die Gefahrstoffverordnung gilt nicht für Stoffe, die biologische Arbeitsstoffe im Sinne des § 2 Abs. 1 der Biostoffverordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50) sind. Abweichend von Satz 1 gelten für biologische Arbeitsstoffe, die als Biozid-Produkte in Verkehr gebracht werden, die Vorschriften des ersten bis vierten Abschnitts.

 

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Der Zweite und Dritte Abschnitt gelten

1. für gefährliche Stoffe und Zubereitungen im Sinne des § 3a des Chemikaliengesetzes,

2. für bestimmte Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die nach Maßgabe der Richtlinien 76/769/EWG, 88/379/EWG und 96/59/EG mit zusätzlichen Kennzeichnungen zu versehen sind.

Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt für Stoffe und Zubereitungen, die brandfördernd, hochentzündlich, leichtentzündlich oder entzündlich sind, lediglich insoweit, als das Inverkehrbringen gewerbsmäßig, im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen oder unter Beschäftigung von Arbeitnehmern erfolgt.

(2) Der Dritte Abschnitt gilt nicht für Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, die in § 2 Abs. 1 und 2 des Chemikaliengesetzes aufgeführt sind mit Ausnahme der in § 2 Abs. 2 Satz 2 des Chemikaliengesetzes genannten Futtermittel und Zusatzstoffe sowie der dort genannten Lebensmittel, die auf Grund ihrer stofflichen Eigenschaften in unveränderter Form nicht zum unmittelbaren Verzehr durch den Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bestimmt sind.

(3) Die §§ 15a bis 15e und der Fünfte Abschnitt gelten für den Umgang mit Gefahrstoffen einschließlich Tätigkeiten in deren Gefahrenbereich. Der Sechste Abschnitt gilt zusätzlich für den Umgang mit krebserzeugenden und erbgutverändernden Gefahrstoffen nach § 35 mit Ausnahme von solchen der Kategorie 3 nach Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG. Für die nach Satz 2 ausgenommenen Gefahrstoffe gelten die Vorschriften des Vierten und Fünften Abschnitts für gesundheitsschädliche Gefahrstoffe entsprechend.

(4) Die §§ 15a bis 15e und der Fünfte und Sechste Abschnitt gelten nicht für den Umgang

  1. in Betrieben des untertägigen Bergwesens, soweit dort die Gesundheitsschutz-Bergverordnung auf die Verhältnisse des Bergbaues abgestimmte gleichwertige Regelungen enthält,
  2. in Haushalten.

(5) Die Gefahrstoffverordnung gilt nicht für Stoffe, die biologische Arbeitsstoffe im Sinne des § 2 Abs. 1 der Biostoffverordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50) sind.

 

 

2. § 4a Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

"(4) Biozid-Wirkstoffe, die unmittelbar als Biozid-Produkte in Verkehr gebracht werden und zugleich biologische Arbeitsstoffe sind, sind zusätzlich nach den §§ 3 und 4 der Biostoffverordnung einzustufen."

alte Fassung

§ 4a Einstufung von Stoffen

(1) Für Stoffe, die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt sind, gilt die dort festgelegte Einstufung.

(2) (weggefallen)

(3) Stoffe, die nicht in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt sind, muss der Hersteller oder Einführer nach Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG einstufen. Bei der Einstufung der Stoffe hat er alle gefährlichen Eigenschaften nach

  1. den Ergebnissen der Prüfungen nach den §§ 7, 9 und 9a des Chemikaliengesetzes oder
  2. gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis durch Zuordnung zu den Gefährlichkeitsmerkmalen des § 4 oder
  3. den in einem Zulassungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen

zu berücksichtigen. Ferner hat er für alte Stoffe im Sinne des § 3 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes, die noch nicht in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt sind, Nachforschungen anzustellen, um sich die einschlägigen und zugänglichen Angaben zu den Eigenschaften dieser Stoffe zu beschaffen.

(4) Biozid-Wirkstoffe, die unmittelbar als Biozid-Produkte in Verkehr gebracht werden und zugleich biologische Arbeitsstoffe sind, sind zusätzlich nach den §§ 3 und 4 der Biostoffverordnung einzustufen.

(5) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend bei der Ermittlung nach § 16 Abs. 1.

 

§ 4a Einstufung von Stoffen

(1) Für Stoffe, die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt sind, gilt die dort festgelegte Einstufung.

(2) (weggefallen)

(3) Stoffe, die nicht in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt sind, muss der Hersteller oder Einführer nach Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG einstufen. Bei der Einstufung der Stoffe hat er alle gefährlichen Eigenschaften nach

  1. den Ergebnissen der Prüfungen nach den §§ 7, 9 und 9a des Chemikaliengesetzes oder
  2. gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis durch Zuordnung zu den Gefährlichkeitsmerkmalen des § 4 oder
  3. den in einem Zulassungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen

zu berücksichtigen. Ferner hat er für alte Stoffe im Sinne des § 3 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes, die noch nicht in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt sind, Nachforschungen anzustellen, um sich die einschlägigen und zugänglichen Angaben zu den Eigenschaften dieser Stoffe zu beschaffen.

(4) (weggefallen)

(5) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend bei der Ermittlung nach § 16 Abs. 1.

 

 

3. § 4b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "88/379/EWG" durch die Angabe "1999/45/EG" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) Biozid-Produkte, die biologische Arbeitsstoffe enthalten, sind zusätzlich nach den §§ 3 und 4 der Biostoffverordnung einzustufen."

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

"(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei der Ermittlung nach § 16 Abs.1."

alte Fassung

§ 4b Einstufung von Zubereitungen

(1) Zubereitungen, die einen Stoff mit mindestens einem Gefährlichkeitsmerkmal nach § 4 enthalten, sind nach der Richtlinie 1999/45/EG einzustufen.

(2) Biozid-Produkte, die biologische Arbeitsstoffe enthalten, sind zusätzlich nach den §§ 3 und 4 der Biostoffverordnung einzustufen.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei der Ermittlung nach § 16 Abs. 1.

 

§ 4b Einstufung von Zubereitungen

(1) Zubereitungen, die einen Stoff mit mindestens einem Gefährlichkeitsmerkmal nach § 4 enthalten, sind nach der Richtlinie 88/379/EWG einzustufen.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind Schädlingsbekämpfungsmittel im Sinne der Richtlinie 78/631/EWG nach dieser Richtlinie mit Ausnahme von deren Artikel 3 Abs. 3 einzustufen. Schädlingsbekämpfungsmittel, die mehrere Wirkstoffe enthalten, sind nach Anhang II der Richtlinie 78/631/EWG einzustufen, wenn im übrigen die Voraussetzungen des Artikels 3 Abs. 2 dieser Richtlinie vorliegen. Schädlingsbekämpfungsmittel sind im Hinblick auf die Eigenschaften nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5, 9 und 10 ergänzend nach Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG einzustufen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei der Ermittlung nach § 16 Abs. 1.

 

 

4. § 5 Abs.1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Wer als Hersteller oder Einführer Stoffe, Zubereitungen oder Biozid-Produkte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 in den Verkehr bringt, hat sie zuvor nach § 4a oder § 4b einzustufen und entsprechend der Einstufung zu verpacken und zu kennzeichnen."

alte Fassung

§ 5 Grundpflichten

(1) Wer als Hersteller oder Einführer Stoffe, Zubereitungen oder Biozid-Produkte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 in den Verkehr bringt, hat sie zuvor nach § 4a oder § 4b einzustufen und entsprechend der Einstufung zu verpacken und zu kennzeichnen. Die Verpflichtungen des Herstellers oder Einführers nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten im Fall des erneuten Inverkehrbringens nach Maßgabe des § 15 des Chemikaliengesetzes auch für den Vertreiber.

(2) Ist der Informationsgehalt der Kennzeichnung einer Zubereitung oder die Information über eine Verunreinigung oder Beimengung auf dem Kennzeichnungsschild eines Stoffes nicht ausreichend, um anderen Herstellern, die die Zubereitung oder den Stoff als Bestandteil einer oder mehrerer eigener Zubereitungen verwenden möchten, eine ordnungsgemäße Einstufung und Kennzeichnung zu ermöglichen, hat der für das Inverkehrbringen der ursprünglichen Zubereitung Verantwortliche den anderen Herstellern auf begründete Anfrage unverzüglich alle für eine ordnungsgemäße Einstufung und Kennzeichnung der neuen Zubereitung erforderlichen Daten über die enthaltenen gefährlichen Stoffe zur Verfügung zu stellen.

(3) Stuft der Hersteller oder Einführer einen alten Stoff im Sinne des § 3 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes, der nicht in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt ist, auf Grund der Kriterien in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend ein, so hat er die seiner Einstufung zugrunde liegenden Daten unverzüglich der Anmeldestelle nach dem Chemikaliengesetz mitzuteilen.

(4) Verfügt der Hersteller oder Einführer zu alten Stoffen im Sinne des § 3 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes, die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt sind, über neue Daten, die für eine Einstufung als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend von Bedeutung sind, hat er diese Daten unverzüglich der Anmeldestelle nach dem Chemikaliengesetz mitzuteilen.

(5) Die nach den Absätzen 3 und 4 zu übermittelnden Daten sollten eine Bibliographie aller wichtigen Literaturangaben enthalten und jegliche einschlägigen unveröffentlichten Daten einschließen.

 

§ 5 Grundpflichten

(1) Wer als Hersteller oder Einführer gefährliche Stoffe oder Zubereitungen in den Verkehr bringt, hat sie zuvor nach § 4a oder § 4b einzustufen und entsprechend der Einstufung zu verpacken und zu kennzeichnen. Die Verpflichtungen des Herstellers oder Einführers nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten im Fall des erneuten Inverkehrbringens nach Maßgabe des § 15 des Chemikaliengesetzes auch für den Vertreiber.

(2) Ist der Informationsgehalt der Kennzeichnung einer Zubereitung oder die Information über eine Verunreinigung oder Beimengung auf dem Kennzeichnungsschild eines Stoffes nicht ausreichend, um anderen Herstellern, die die Zubereitung oder den Stoff als Bestandteil einer oder mehrerer eigener Zubereitungen verwenden möchten, eine ordnungsgemäße Einstufung und Kennzeichnung zu ermöglichen, hat der für das Inverkehrbringen der ursprünglichen Zubereitung Verantwortliche den anderen Herstellern auf begründete Anfrage unverzüglich alle für eine ordnungsgemäße Einstufung und Kennzeichnung der neuen Zubereitung erforderlichen Daten über die enthaltenen gefährlichen Stoffe zur Verfügung zu stellen.

(3) Stuft der Hersteller oder Einführer einen alten Stoff im Sinne des § 3 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes, der nicht in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt ist, auf Grund der Kriterien in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend ein, so hat er die seiner Einstufung zugrunde liegenden Daten unverzüglich der Anmeldestelle nach dem Chemikaliengesetz mitzuteilen.

(4) Verfügt der Hersteller oder Einführer zu alten Stoffen im Sinne des § 3 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes, die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt sind, über neue Daten, die für eine Einstufung als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend von Bedeutung sind, hat er diese Daten unverzüglich der Anmeldestelle nach dem Chemikaliengesetz mitzuteilen.

(5) Die nach den Absätzen 3 und 4 zu übermittelnden Daten sollten eine Bibliographie aller wichtigen Literaturangaben enthalten und jegliche einschlägigen unveröffentlichten Daten einschließen.

 

 

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Stoffe müssen nach der Richtlinie 67/548/ EWG mit Ausnahme von deren Artikel 24 Abs. 5 und Artikel 25 Abs. 2 gekennzeichnet werden. Die in Anhang I dieser Richtlinie nicht aufgeführten Stoffe sind nach § 4a Abs. 3 einzustufen und entsprechend der Richtlinie 67/548/EWG zu kennzeichnen."

b) In Absatz 2 wird nach der Angabe "§ 5 Abs.1" die Angabe "Nr. 1 bis 4" eingefügt.

alte Fassung

§ 6 Kennzeichnung von Stoffen

(1) Stoffe müssen nach der Richtlinie 67/548/ EWG mit Ausnahme von deren Artikel 24 Abs. 5 und Artikel 25 Abs. 2 gekennzeichnet werden. Die in Anhang I dieser Richtlinie nicht aufgeführten Stoffe sind nach § 4a Abs. 3 einzustufen und entsprechend der Richtlinie 67/548/EWG zu kennzeichnen.

(2) Stoffe, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Chemikaliengesetzes von der Anmeldung ausgenommen und deren Eigenschaften nicht hinreichend bekannt sind, sind nach Artikel 13 Abs. 3 der Richtlinie 67/548/EWG zu kennzeichnen. Zusätzlich ist eine Kennzeichnung nach Absatz 1 anzubringen, soweit die Angaben bekannt sind.

 

§ 6 Kennzeichnung von Stoffen

(1) Stoffe müssen nach Artikel 23, 24 Abs. 1 bis 4 und 6 Satz 1 und Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG gekennzeichnet werden. Die in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten Stoffe sind mit den dort festgelegten Angaben zu kennzeichnen. Die dort nicht aufgeführten Stoffe sind entsprechend der Einstufung nach § 4a Abs. 3 zu kennzeichnen.

(2) Stoffe, die nach § 5 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes von der Anmeldung ausgenommen und deren Eigenschaften nicht hinreichend bekannt sind, sind nach Artikel 13 Abs. 3 der Richtlinie 67/548/EWG zu kennzeichnen. Zusätzlich ist eine Kennzeichnung nach Absatz 1 anzubringen, soweit die Angaben bekannt sind.

 

 

6. § 7 wird wie folgt geändert: 

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Zubereitungen müssen nach der Richtlinie 1999/45/EG mit Ausnahme von deren Artikel 11 Abs. 5 und Artikel 12 Abs. 3 gekennzeichnet werden."

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

"(3) Beabsichtigt der Hersteller oder Einführer, von der in Artikel 15 der Richtlinie 1999/45/EG festgelegten Möglichkeit zur abweichenden Bezeichnung von gefährlichen Stoffen bei der Kennzeichnung von Zubereitungen Gebrauch zu machen, hat er der Anmeldestelle, bei Biozid-Produkten der Zulassungsstelle nach dem Chemikaliengesetz die erforderlichen Informationen und Nachweise vorzulegen. Von der Möglichkeit der abweichenden Bezeichnung kann nicht für Wirkstoffe und bedenkliche Stoffe in Biozid-Produkten Gebrauch gemacht werden."

alte Fassung

§ 7 Kennzeichnung von Zubereitungen

(1) Zubereitungen müssen nach der Richtlinie 1999/45/EG mit Ausnahme von deren Artikel 11 Abs. 5 und Artikel 12 Abs. 3 gekennzeichnet werden.

(2) (aufgehoben)

(3) Beabsichtigt der Hersteller oder Einführer, von der in Artikel 15 der Richtlinie 1999/45/EG festgelegten Möglichkeit zur abweichenden Bezeichnung von gefährlichen Stoffen bei der Kennzeichnung von Zubereitungen Gebrauch zu machen, hat er der Anmeldestelle, bei Biozid-Produkten der Zulassungsstelle nach dem Chemikaliengesetz die erforderlichen Informationen und Nachweise vorzulegen. Von der Möglichkeit der abweichenden Bezeichnung kann nicht für Wirkstoffe und bedenkliche Stoffe in Biozid-Produkten Gebrauch gemacht werden.

 

§ 7 Kennzeichnung von Zubereitungen

(1) Zubereitungen im Sinne der Richtlinie 88/379/EWG müssen nach dieser Richtlinie mit Ausnahme von deren Artikel 8 Abs. 4 und deren Artikel 9 gekennzeichnet werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 müssen Schädlingsbekämpfungsmittel im Sinne der Richtlinie 78/631/EWG nach dieser Richtlinie mit Ausnahme von deren Artikel 7 Abs. 4 gekennzeichnet werden.

(3) Beabsichtigt der Hersteller oder Einführer von der in Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 88/379/EWG festgelegten Möglichkeit zur abweichenden Bezeichnung von gefährlichen Stoffen bei der Kennzeichnung von Zubereitungen Gebrauch zu machen, hat er der Anmeldestelle nach dem Chemikaliengesetz die erforderlichen Informationen und Nachweise vorzulegen.

 

 

7. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Die Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen ist in deutscher Sprache abzufassen."

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

"(4) Behälter, die

  1. gefährliche Stoffe im Sinne von Artikel 22 Abs. 1 Buchstabe e und f der Richtlinie 67/ 548/EWG oder
  2. gefährliche Zubereitungen im Sinne von Artikel 9 Nr. 1.3 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 1999/45/EG

enthalten und die für jedermann erhältlich sind, müssen nach Maßgabe dieser Vorschriften mit kindergesicherten Verschlüssen oder fühlbaren Warnzeichen oder beiden Vorrichtungen ausgestattet sein."

c) Absatz 5 wird aufgehoben.

d) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 angefügt:

"(11) Für die Verpackung und Kennzeichnung von Biozid-Produkten gelten unbeschadet der §§ 6, 7 und 10 zusätzlich die Vorschriften des Artikels 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 Buchstabe a, c, f bis j, I und m sowie im Falle zugelassener oder registrierter Biozid-Produkte Buchstabe b, d, e und k der Richtlinie 98/8/EG. Bei der Kennzeichnung von Biozid-Produkten, bei denen der Wirkstoff ein biologischer Arbeitsstoff ist, sind darüber hinaus

  1. die Identität des Organismus nach Anhang IV A Abschnitt II Nr. 2.1 und 2.2 der Richtlinie 98/ 8/EG,
  2. die Einstufung in eine Risikogruppe nach den §§ 3 und 4 der Biostoffverordnung und
  3. bei einer Einstufung in die Risikogruppe 2, 3 oder 4 das Symbol für Biogefährdung nach Anhang I der Biostoffverordnung

anzugeben. Die nach Artikel 20 Abs. 3 Satz 3 Buchstabe a, b, d, g und k der Richtlinie 98/8/EG erforderlichen Angaben sowie die Angaben nach Satz 2 müssen auf dem Kennzeichnungsschild gemacht werden. Die Angaben nach Artikel 20 Abs. 3 Satz 3 Buchstabe c, e, f, h, i, j und I der Richtlinie 98/8/EG können auf dem Kennzeichnungsschild oder an anderer Stelle der Verpackung oder in einer beigefügten Gebrauchsanweisung gemacht werden."

alte Fassung

§ 12 Weitere Anforderungen an die Kennzeichnung und Verpackung

(1) Die Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen ist in deutscher Sprache abzufassen.

(2) Die in Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG genannten und mit einer Kennzeichnungsverpflichtung versehenen Stoffe und Zubereitungen müssen zusätzlich nach den Maßgaben dieser Richtlinie gekennzeichnet werden. Der Inverkehrbringer hat die in Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG genannten und mit einer Kennzeichnungsverpflichtung versehenen Erzeugnisse nach den Maßgaben dieser Richtlinie unverzüglich zu kennzeichnen.

(3) Aerosolpackungen und deren Verpackungen sind zusätzlich nach der Richtlinie 75/324/EWG zu kennzeichnen.

(4) Behälter, die

  1. gefährliche Stoffe im Sinne von Artikel 22 Abs. 1 Buchstabe e und f der Richtlinie 67/ 548/EWG oder
  2. gefährliche Zubereitungen im Sinne von Artikel 9 Nr. 1.3 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 1999/45/EG

enthalten und die für jedermann erhältlich sind, müssen nach Maßgabe dieser Vorschriften mit kindergesicherten Verschlüssen oder fühlbaren Warnzeichen oder beiden Vorrichtungen ausgestattet sein.

(5) (aufgehoben)

(6) Werden gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach § 10 Abs. 2 unverpackt in den Verkehr gebracht, ist jeder Liefereinheit eine Mitteilung für den Verwender mitzugeben, die eine vollständige Kennzeichnung enthält.

(7) Behälter, die gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthalten und die für jedermann erhältlich sind, dürfen

  1. weder eine Form oder graphische Dekoration aufweisen, die die aktive Neugierde von Kindern wecken oder fördern oder die beim Verbraucher zu Verwechslung führen kann,
  2. noch Aufmachungen oder Bezeichnungen aufweisen, die für Lebensmittel, Futtermittel, Arzneimittel oder Kosmetika verwendet werden.

(8) Dekontaminierte PCB- haltige Geräte im Sinne der Richtlinie 96/59/EG müssen nach dem Anhang dieser Richtlinie gekennzeichnet werden.

(9) Pentachlorphenol, seine Salze und Ester sowie Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten, dürfen nur mit nachfolgender Aufschrift in den Verkehr gebracht werden: "Nur für Fachleute im Bereich Forschung und Analyse".

(10) Die Verpackung von Holzschutzmitteln nach Anhang IV Nr. 13, die mehr als 50 mg/kg (ppm) Benzo(a)pyren enthalten, ist mit der Aufschrift "Verwendung nur zur Druckimprägnierung mit Schlussvakuum von Bahnschwellen und Leitungsmasten" zu versehen.

(11) Für die Verpackung und Kennzeichnung von Biozid-Produkten gelten unbeschadet der §§ 6, 7 und 10 zusätzlich die Vorschriften des Artikels 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 Buchstabe a, c, f bis j, I und m sowie im Falle zugelassener oder registrierter Biozid-Produkte Buchstabe b, d, e und k der Richtlinie 98/8/EG. Bei der Kennzeichnung von Biozid-Produkten, bei denen der Wirkstoff ein biologischer Arbeitsstoff ist, sind darüber hinaus

  1. die Identität des Organismus nach Anhang IV A Abschnitt II Nr. 2.1 und 2.2 der Richtlinie 98/ 8/EG,
  2. die Einstufung in eine Risikogruppe nach den §§ 3 und 4 der Biostoffverordnung und
  3. bei einer Einstufung in die Risikogruppe 2, 3 oder 4 das Symbol für Biogefährdung nach Anhang I der Biostoffverordnung

anzugeben. Die nach Artikel 20 Abs. 3 Satz 3 Buchstabe a, b, d, g und k der Richtlinie 98/8/EG erforderlichen Angaben sowie die Angaben nach Satz 2 müssen auf dem Kennzeichnungsschild gemacht werden. Die Angaben nach Artikel 20 Abs. 3 Satz 3 Buchstabe c, e, f, h, i, j und I der Richtlinie 98/8/EG können auf dem Kennzeichnungsschild oder an anderer Stelle der Verpackung oder in einer beigefügten Gebrauchsanweisung gemacht werden.

 

§ 12 Weitere Anforderungen an die Kennzeichnung und Verpackung

(1) Die Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse ist in deutscher Sprache abzufassen.

(2) Die in Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG genannten und mit einer Kennzeichnungsverpflichtung versehenen Stoffe und Zubereitungen müssen zusätzlich nach den Maßgaben dieser Richtlinie gekennzeichnet werden. Der Inverkehrbringer hat die in Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG genannten und mit einer Kennzeichnungsverpflichtung versehenen Erzeugnisse nach den Maßgaben dieser Richtlinie unverzüglich zu kennzeichnen.

(3) Aerosolpackungen und deren Verpackungen sind zusätzlich nach der Richtlinie 75/324/EWG zu kennzeichnen.

(4) Behälter mit bestimmten gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind, müssen mit kindergesicherten Verschlüssen oder fühlbaren Warnzeichen nach Artikel 22 Abs. 1 Buchstabe e und f der Richtlinie 67/548/EWG und Artikel 6 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 88/379/EWG in Verbindung mit den Richtlinien 90/35/EWG und 91/442/EWG ausgestattet sein.

(5) Behälter bis zu drei Liter Fassungsvermögen für Schädlingsbekämpfungsmittel, die nach § 7 Abs. 2 als sehr giftig, giftig oder ätzend zu kennzeichnen und die für jedermann erhältlich sind, müssen mit kindergesicherten Verschlüssen ausgestattet sein.

(6) Werden gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach § 10 Abs. 2 unverpackt in den Verkehr gebracht, ist jeder Liefereinheit eine Mitteilung für den Verwender mitzugeben, die eine vollständige Kennzeichnung enthält.

(7) Behälter, die gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthalten und die für jedermann erhältlich sind, dürfen

  1. weder eine Form oder graphische Dekoration aufweisen, die die aktive Neugierde von Kindern wecken oder fördern oder die beim Verbraucher zu Verwechslung führen kann,
  2. noch Aufmachungen oder Bezeichnungen aufweisen, die für Lebensmittel, Futtermittel, Arzneimittel oder Kosmetika verwendet werden.

(8) Dekontaminierte PCB- haltige Geräte im Sinne der Richtlinie 96/59/EG müssen nach dem Anhang dieser Richtlinie gekennzeichnet werden.

(9) Pentachlorphenol, seine Salze und Ester sowie Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten, dürfen nur mit nachfolgender Aufschrift in den Verkehr gebracht werden: "Nur für Fachleute im Bereich Forschung und Analyse".

(10) Die Verpackung von Holzschutzmitteln nach Anhang IV Nr. 13, die mehr als 50 mg/kg (ppm) Benzo(a)pyren enthalten, ist mit der Aufschrift "Verwendung nur zur Druckimprägnierung mit Schlussvakuum von Bahnschwellen und Leitungsmasten" zu versehen.

 

 

8. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Wer als Hersteller, Einführer oder erneuter Inverkehrbringer gefährliche Stoffe, gefährliche Zubereitungen oder Zubereitungen nach Artikel 14 Nr. 2.1 Buchstabe b der Richtlinie 1999/45/EG in den Verkehr bringt, hat den Abnehmern nach Maßgabe der Richtlinie 91/155/EWG ein Sicherheitsdatenblatt in deutscher Sprache zu übermitteln. Das Sicherheitsdatenblatt kann in Papierform oder, sofern der Empfänger über die erforderlichen Empfangseinrichtungen verfügt, in elektronischer Form übermittelt werden."

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

"(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Abgabe an den privaten Endverbraucher."

alte Fassung

§ 14 Sicherheitsdatenblatt

(1) Wer als Hersteller, Einführer oder erneuter Inverkehrbringer gefährliche Stoffe, gefährliche Zubereitungen oder Zubereitungen nach Artikel 14 Nr. 2.1 Buchstabe b der Richtlinie 1999/45/EG in den Verkehr bringt, hat den Abnehmern nach Maßgabe der Richtlinie 91/155/EWG ein Sicherheitsdatenblatt in deutscher Sprache zu übermitteln. Das Sicherheitsdatenblatt kann in Papierform oder, sofern der Empfänger über die erforderlichen Empfangseinrichtungen verfügt, in elektronischer Form übermittelt werden.

(2) Für Zubereitungen mit den in § 35 Abs. 3 genannten krebserzeugenden Stoffen ist ein Sicherheitsdatenblatt nach Absatz 1 zu übermitteln, wenn die Konzentration des Stoffes in der Zubereitung gleich oder größer als die dort genannte Konzentrationsgrenze ist.

(3) Im Sicherheitsdatenblatt zu Mineralwolle (Eintrag "No. 650-016-00-2" im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG) ist auf die besonderen Arbeitsschutzmaßnahmen nach Anhang V Nr. 7 hinzuweisen, sofern die Mineralwolle in dessen Anwendungsbereich fällt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Abgabe an den privaten Endverbraucher.

 

§ 14 Sicherheitsdatenblatt

(1) Wer als Hersteller, Einführer oder erneuter Inverkehrbringer gefährliche Stoffe oder Zubereitungen in den Verkehr bringt, hat den Abnehmern spätestens bei der ersten Lieferung des Stoffes oder der Zubereitung ein Sicherheitsdatenblatt nach Artikel 27 der Richtlinie 67/548/EWG, Artikel 10 der Richtlinie 88/379/EWG sowie den Artikeln 1 und 3 der Richtlinie 91/155/EWG zu übermitteln. Das Sicherheitsdatenblatt ist an den Abnehmer kostenlos sowie in deutscher Sprache und mit Datum versehen abzugeben.

(2) Für Zubereitungen mit den in § 35 Abs. 3 genannten krebserzeugenden Stoffen ist ein Sicherheitsdatenblatt nach Absatz 1 zu übermitteln, wenn die Konzentration des Stoffes in der Zubereitung gleich oder größer als die dort genannte Konzentrationsgrenze ist.

(3) Im Sicherheitsdatenblatt zu Mineralwolle (Eintrag "No. 650-016-00-2" im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG) ist auf die besonderen Arbeitsschutzmaßnahmen nach Anhang V Nr. 7 hinzuweisen, sofern die Mineralwolle in dessen Anwendungsbereich fällt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht

  1. für die Abgabe an den privaten Endverbraucher und
  2. für Schädlingsbekämpfungsmittel im Sinne der Richtlinie 78/631/EWG.
 

 

9. § 15d wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Einleitungssatz wird wie folgt gefasst:

"Begasungen mit sehr giftigen und giftigen Stoffen und Zubereitungen, die nicht als Biozid-Produkte einem Zulassungs- oder Registrierungsverfahren nach Abschnitt Ila des Chemikaliengesetzes unterliegen, (Begasungsmitteln) dürfen nur mit folgenden Stoffen und Zubereitungen durchgeführt werden:".

bb) Nach Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:

"6. Sulfuryldifluorid."

b) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Nr. 1 bis 5" durch die Angabe "Nr. 1 bis 6" ersetzt.

c) In Absatz 1 Satz 5 werden nach dem Wort "Brommethan" die Wörter "als Begasungsmittel im Sinne von Satz 1 Nr. 1 " eingefügt.

d) In Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Begasungen mit sehr giftigen und giftigen Stoffen und Zubereitungen, die als Biozid-Produkte einem Zulassungs- oder Registrierungsverfahren nach Abschnitt Ila des Chemikaliengesetzes unterliegen."

alte Fassung

§ 15d Begasungen

(1) Begasungen mit sehr giftigen und giftigen Stoffen und Zubereitungen, die nicht als Biozid-Produkte einem Zulassungs- oder Registrierungsverfahren nach Abschnitt Ila des Chemikaliengesetzes unterliegen, (Begasungsmitteln) dürfen nur mit folgenden Stoffen und Zubereitungen durchgeführt werden:

  1. Brommethan (Methylbromid),
  2. Cyanwasserstoff (Blausäure) sowie Stoffen und Zubereitungen, die zum Entwickeln oder Verdampfen von Cyanwasserstoff oder leicht flüchtigen Cyanwasserstoffverbindungen dienen,
  3. Ethylenoxid,
  4. Phosphorwasserstoff und Phosphorwasserstoff entwickelnden Stoffen und Zubereitungen,
  5. Formaldehyd sowie Stoffen und Zubereitungen, die zum Entwickeln oder Verdampfen von Formaldehyd dienen,
  6. Sulfuryldifluorid.

Die Verwendung der in Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Stoffe und Zubereitungen als Begasungsmittel darf nur unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 erfolgen. Für portionsweise verpackte Zubereitungen, die nicht mehr als 15 Gramm Phosphorwasserstoff entwickeln und zur Schädlingsbekämpfung im Freien verwendet werden, bedarf es lediglich eines Befähigungsscheines nach Anhang V Nr. 5. Satz 2 gilt auch, wenn die zuständige Behörde andere Begasungsmittel nach § 43 Abs. 8 zugelassen hat. Die Verwendung von Brommethan darf nur erfolgen zum Holzschutz in Bauwerken sowie für Erzeugnisse zum Export in Staaten, die eine Begasung mit Brommethan als Begasungsmittel im Sinne von Satz 1 Nr. 1 zwingend vorschreiben.

(2) Wer Begasungen mit den in Absatz 1 aufgeführten Begasungsmitteln durchführen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde entsprechend der Maßgabe des Anhangs V Nr. 5.2. Bei allen Begasungen nach Satz 1 sind die allgemeinen und besonderen Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere Anhang V Nr. 5 zu beachten. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Begasungen mit sehr giftigen und giftigen Stoffen und Zubereitungen, die als Biozid-Produkte einem Zulassungs- oder Registrierungsverfahren nach Abschnitt Ila des Chemikaliengesetzes unterliegen.

(3) Als Begasungsmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 dürfen nur solche Stoffe und ihre Zubereitungen verwendet werden, die von der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft zugelassen sind; in anderen Fällen kann die zuständige Behörde eine Prüfung durch das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin oder die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung verlangen.

(4) Während der Beförderung dürfen Schiffe nur mit Phosphorwasserstoff und Transportbehälter nur mit Phosphorwasserstoff und Brommethan begast werden. Ethylenoxid darf nur in vollautomatischen Begasungsanlagen verwendet werden.

 

§ 15d Begasungen

(1) Begasungen mit sehr giftigen und giftigen Stoffen und Zubereitungen (Begasungsmitteln) dürfen nur mit folgenden Stoffen und Zubereitungen durchgeführt werden:

  1. Brommethan (Methylbromid),
  2. Cyanwasserstoff (Blausäure) sowie Stoffen und Zubereitungen, die zum Entwickeln oder Verdampfen von Cyanwasserstoff oder leicht flüchtigen Cyanwasserstoffverbindungen dienen,
  3. Ethylenoxid,
  4. Phosphorwasserstoff und Phosphorwasserstoff entwickelnden Stoffen und Zubereitungen,
  5. Formaldehyd sowie Stoffen und Zubereitungen, die zum Entwickeln oder Verdampfen von Formaldehyd dienen.

Die Verwendung der in Satz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Stoffe und Zubereitungen als Begasungsmittel darf nur unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 erfolgen. Für portionsweise verpackte Zubereitungen, die nicht mehr als 15 Gramm Phosphorwasserstoff entwickeln und zur Schädlingsbekämpfung im Freien verwendet werden, bedarf es lediglich eines Befähigungsscheines nach Anhang V Nr. 5. Satz 2 gilt auch, wenn die zuständige Behörde andere Begasungsmittel nach § 43 Abs. 8 zugelassen hat. Die Verwendung von Brommethan darf nur erfolgen zum Holzschutz in Bauwerken sowie für Erzeugnisse zum Export in Staaten, die eine Begasung mit Brommethan zwingend vorschreiben.

(2) Wer Begasungen mit den in Absatz 1 aufgeführten Begasungsmitteln durchführen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde entsprechend der Maßgabe des Anhangs V Nr. 5.2. Bei allen Begasungen nach Satz 1 sind die allgemeinen und besonderen Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere Anhang V Nr. 5 zu beachten.

(3) Als Begasungsmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 dürfen nur solche Stoffe und ihre Zubereitungen verwendet werden, die von der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft zugelassen sind; in anderen Fällen kann die zuständige Behörde eine Prüfung durch das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin oder die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung verlangen.

(4) Während der Beförderung dürfen Schiffe nur mit Phosphorwasserstoff und Transportbehälter nur mit Phosphorwasserstoff und Brommethan begast werden. Ethylenoxid darf nur in vollautomatischen Begasungsanlagen verwendet werden.

 

 

10. Nach § 15e wird folgender § 15f angefügt:

" alte Fassung

§ 15f
Allgemeine Vorschriften zur Verwendung von Biozid-Produkten

Bei der Verwendung von Biozid-Produkten ist unbeschadet der §§ 15d und 15e ordnungsgemäß und nach guter fachlicher Praxis zu verfahren. Biozid-Produkte dürfen nicht verwendet werden, soweit der Verwender damit rechnen muss, dass ihre Verwendung im Einzelfall schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen oder von Tieren, die nicht Zielorganismen sind, oder auf die Umwelt hat. Die zuständige Behörde kann nach § 23 des Chemikaliengesetzes Maßnahmen anordnen, die zur Erfüllung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Anforderungen erforderlich sind. Zur ordnungsgemäßen Verwendung gehört insbesondere, dass

  1. das Biozid-Produkt für den vorgesehenen Verwendungszweck unter Berücksichtigung der Anwendungsbedingungen geeignet ist und in geeigneter Weise ausgebracht wird,
  2. die Verwendung gemäß den in der Zulassung des jeweiligen Biozid-Produkts festgelegten Bedingungen und gemäß seiner Kennzeichnung erfolgt und
  3. der Einsatz von Biozid-Produkten durch eine sachgerechte Berücksichtigung physikalischer, biologischer, chemischer und sonstiger Alternativen einschließlich ihrer möglichen Kombinationen auf das notwendige Mindestmaß begrenzt wird.

 

 

"

11. In § 42 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Satz 1 gilt nicht für Biozid-Produkte."

alte Fassung

§ 42 Ausnahmen von den Vorschriften des Dritten Abschnitts

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall zulassen, dass die Vorschriften der §§ 6 und 7 auf das Inverkehrbringen von Stoffen oder Zubereitungen ganz oder teilweise nicht angewendet werden, wenn es sich um brandfördernde, leichtentzündliche, entzündliche, gesundheitsschädliche oder reizende Stoffe oder Zubereitungen in so geringer Menge handelt, dass eine Gefährdung beim Umgang nicht zu befürchten ist. Satz 1 gilt nicht für Biozid-Produkte.

 

§ 42 Ausnahmen von den Vorschriften des Dritten Abschnitts

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall zulassen, dass die Vorschriften der §§ 6 und 7 auf das Inverkehrbringen von Stoffen oder Zubereitungen ganz oder teilweise nicht angewendet werden, wenn es sich um brandfördernde, leichtentzündliche, entzündliche, gesundheitsschädliche oder reizende Stoffe oder Zubereitungen in so geringer Menge handelt, dass eine Gefährdung beim Umgang nicht zu befürchten ist.

 

 

12. In § 43 Abs. 8 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Sätze 1 und 2 gelten nicht für Biozid-Produkte, die einem Zulassungs- oder Registrierungsverfahren nach Abschnitt Ila des Chemikaliengesetzes unterliegen."

alte Fassung

§ 43 Ausnahmen von den Vorschriften des Vierten Abschnitts

(1) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Verboten des § 15a Abs. 4 und 5, der §§ 15c und 15d sowie des Anhangs IV Nr. 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11 Abs. 1 und 22 in Verbindung mit § 15 zulassen, wenn

  1. der Arbeitgeber eine andere, ebenso wirksame Maßnahme trifft oder
  2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der betroffenen Arbeitnehmer vereinbar ist.

(2) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von den Verboten des Anhangs IV Nr. 12 Abs. 1 zulassen, wenn die Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse

  1. zur Synthese anderer Stoffe eingesetzt werden oder als Nebenprodukt anfallen oder
  2. zu Forschungszwecken verwendet werden

und ausreichende Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Arbeitnehmer und der Umwelt getroffen sind, sowie die schadlose Abfallentsorgung gewährleistet ist.

(3) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von den Verboten des Anhangs IV Nr. 13.1 Abs. 1 und 2 für Forschungs- und Analysezwecke zulassen, wenn ausreichende Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Arbeitnehmer und der Umwelt getroffen worden sind.

(3a) Abweichend von Anhang IV Nr. 13.1 Abs. 2 dürfen die dort genannten Erzeugnisse, die bis zum 1. April 1992 in den Verkehr gebracht worden sind, weiter verwendet werden.

(4) (aufgehoben)

(5) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren Ausnahmen von dem Verbot der Verwendung nach Anhang IV Nr. 14 Abs. 1 zulassen, sofern die dort genannten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse zum Zweck der Verarbeitung unter chemischer Umwandlung des in ihnen enthaltenen PCB und PCT als Ausgangs- oder Zwischenprodukte in einer immissionsschutzrechtlich genehmigten oder dieser gleichgestellten Anlage eingesetzt werden sollen, die Endprodukte nicht dem Verbot des Anhangs IV Nr. 14 Abs. 1 unterliegen und Gefahren für Leben oder Gesundheit des Menschen oder für die Umwelt nicht entstehen können; dieser Zeitraum kann auf schriftlichen Antrag jeweils um ein Jahr verlängert werden. Die Verlängerung nach Satz 1 ist längstens bis zum 31. Dezember 2010 zulässig.

(6) In besonders begründeten Einzelfällen kann die zuständige Behörde auf schriftlichen Antrag, längstens für fünf Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung, Ausnahmen von dem Verbot der Verwendung nach Anhang IV Nr. 14 Abs. 1 zulassen, wenn

  1. PCB- oder PCT-haltige Hydraulikflüssigkeiten für untertägige Bergwerksanlagen gegen Hydraulikflüssigkeiten, die kein PCB oder PCT enthalten oder weniger gefährlich sind als PCB oder PCT, ausgetauscht werden sollen oder
  2. PCB- oder PCT-haltige Transformatoren zum Ausgleich des normalen Schwunds der Kühlflüssigkeit mit Stoffen oder Zubereitungen, die kein PCB oder PCT enthalten oder weniger gefährlich sind als PCB oder PCT, wieder aufgefüllt werden sollen,

sofern sich die Geräte in gutem Betriebszustand befinden und Vorkehrungen getroffen sind, dass Gefahren für Leben oder Gesundheit des Menschen oder für die Umwelt nicht entstehen können. Die Verlängerung nach Satz 1 ist längstens bis zum 31. Dezember 2010 zulässig. Geräte nach Satz 1, die mehr als fünf Liter PCB-haltiger Flüssigkeit enthalten, sind durch ein leicht erkennbares schwarz umrandetes Warnschild mit schwarzer Aufschrift "PCB" auf gelbem oder weißem Grund zu kennzeichnen, das mindestens die Abmessung 148 x 297 Millimeter haben soll. Die Buchstaben sollen eine Höhe von 80 Millimeter und eine Breite von 15 Millimeter aufweisen, Bilden mehrere Geräte auf Grund ihres engen räumlichen Zusammenhangs eine Gruppe mit einem Gesamtinhalt von mehr als fünf Litern PCB-haltiger Flüssigkeit, gilt Satz 3 entsprechend. Sind PCB-haltige Geräte in einem besonderen Betriebsraum untergebracht, ist auch dieser an den Zugängen nach Satz 3 gesondert zu kennzeichnen.

(7) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von den Verboten des § 15a Abs. 1 und Anhang IV Nr. 1 zulassen, wenn nach dem Stand der Technik die Einhaltung der Verbote nicht möglich ist.

(7a) Die zuständige Behörde hat im Einzelfall auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von den Verboten des § 15a Abs. 1 Satz 1 und des Anhangs IV Nr. 1 Abs. 1 für die Herstellung und für das Verwenden chrysotilhaltiger Diaphragmen für die Chloralkalielektrolyse in bestehenden Anlagen einschließlich der zu ihrer Herstellung benötigten asbesthaltigen Rohstoffe zuzulassen, soweit und solange

  1. asbestfreie Ersatzstoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse nicht auf dem Markt angeboten werden oder
  2. die Verwendung der asbestfreien Ersatzstoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse zu einer unzumutbaren Härte führt und

sofern die Konzentration an Asbestfeinstaub in der Luft am Arbeitsplatz unterhalb von 1 000 F/m3 liegt.

(8) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers abweichend von § 15d Abs. 1 die Verwendung anderer Begasungsmittel zulassen, wenn diese von der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft zugelassen sind; in anderen Fällen kann die zuständige Behörde eine Prüfung durch das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin oder die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung verlangen. Satz 1 gilt auch für Begasungen, die zur Prüfung und Anerkennung von Begasungsverfahren mit neuen Begasungsmitteln erforderlich sind. Sätze 1 und 2 gelten nicht für Biozid-Produkte, die einem Zulassungs- oder Registrierungsverfahren nach Abschnitt Ila des Chemikaliengesetzes unterliegen.

(9) Das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin kann Ausnahmen von dem Verbot nach Anhang IV Nr. 20 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 zu Forschungs- und Analysezwecken sowie zur Synthese anderer Stoffe zulassen. Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

 

§ 43 Ausnahmen von den Vorschriften des Vierten Abschnitts

(1) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Verboten des § 15a Abs. 4 und 5, der §§ 15c und 15d sowie des Anhangs IV Nr. 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11 Abs. 1 und 22 in Verbindung mit § 15 zulassen, wenn

  1. der Arbeitgeber eine andere, ebenso wirksame Maßnahme trifft oder
  2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der betroffenen Arbeitnehmer vereinbar ist.

(2) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von den Verboten des Anhangs IV Nr. 12 Abs. 1 zulassen, wenn die Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse

  1. zur Synthese anderer Stoffe eingesetzt werden oder als Nebenprodukt anfallen oder
  2. zu Forschungszwecken verwendet werden

und ausreichende Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Arbeitnehmer und der Umwelt getroffen sind, sowie die schadlose Abfallentsorgung gewährleistet ist.

(3) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von den Verboten des Anhangs IV Nr. 13.1 Abs. 1 und 2 für Forschungs- und Analysezwecke zulassen, wenn ausreichende Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Arbeitnehmer und der Umwelt getroffen worden sind.

(3a) Abweichend von Anhang IV Nr. 13.1 Abs. 2 dürfen die dort genannten Erzeugnisse, die bis zum 1. April 1992 in den Verkehr gebracht worden sind, weiter verwendet werden.

(4) (aufgehoben)

(5) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren Ausnahmen von dem Verbot der Verwendung nach Anhang IV Nr. 14 Abs. 1 zulassen, sofern die dort genannten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse zum Zweck der Verarbeitung unter chemischer Umwandlung des in ihnen enthaltenen PCB und PCT als Ausgangs- oder Zwischenprodukte in einer immissionsschutzrechtlich genehmigten oder dieser gleichgestellten Anlage eingesetzt werden sollen, die Endprodukte nicht dem Verbot des Anhangs IV Nr. 14 Abs. 1 unterliegen und Gefahren für Leben oder Gesundheit des Menschen oder für die Umwelt nicht entstehen können; dieser Zeitraum kann auf schriftlichen Antrag jeweils um ein Jahr verlängert werden. Die Verlängerung nach Satz 1 ist längstens bis zum 31. Dezember 2010 zulässig.

(6) In besonders begründeten Einzelfällen kann die zuständige Behörde auf schriftlichen Antrag, längstens für fünf Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung, Ausnahmen von dem Verbot der Verwendung nach Anhang IV Nr. 14 Abs. 1 zulassen, wenn

  1. PCB- oder PCT-haltige Hydraulikflüssigkeiten für untertägige Bergwerksanlagen gegen Hydraulikflüssigkeiten, die kein PCB oder PCT enthalten oder weniger gefährlich sind als PCB oder PCT, ausgetauscht werden sollen oder
  2. PCB- oder PCT-haltige Transformatoren zum Ausgleich des normalen Schwunds der Kühlflüssigkeit mit Stoffen oder Zubereitungen, die kein PCB oder PCT enthalten oder weniger gefährlich sind als PCB oder PCT, wieder aufgefüllt werden sollen,

sofern sich die Geräte in gutem Betriebszustand befinden und Vorkehrungen getroffen sind, dass Gefahren für Leben oder Gesundheit des Menschen oder für die Umwelt nicht entstehen können. Die Verlängerung nach Satz 1 ist längstens bis zum 31. Dezember 2010 zulässig. Geräte nach Satz 1, die mehr als fünf Liter PCB-haltiger Flüssigkeit enthalten, sind durch ein leicht erkennbares schwarz umrandetes Warnschild mit schwarzer Aufschrift "PCB" auf gelbem oder weißem Grund zu kennzeichnen, das mindestens die Abmessung 148 x 297 Millimeter haben soll. Die Buchstaben sollen eine Höhe von 80 Millimeter und eine Breite von 15 Millimeter aufweisen, Bilden mehrere Geräte auf Grund ihres engen räumlichen Zusammenhangs eine Gruppe mit einem Gesamtinhalt von mehr als fünf Litern PCB-haltiger Flüssigkeit, gilt Satz 3 entsprechend. Sind PCB-haltige Geräte in einem besonderen Betriebsraum untergebracht, ist auch dieser an den Zugängen nach Satz 3 gesondert zu kennzeichnen.

(7) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von den Verboten des § 15a Abs. 1 und Anhang IV Nr. 1 zulassen, wenn nach dem Stand der Technik die Einhaltung der Verbote nicht möglich ist.

(7a) Die zuständige Behörde hat im Einzelfall auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von den Verboten des § 15a Abs. 1 Satz 1 und des Anhangs IV Nr. 1 Abs. 1 für die Herstellung und für das Verwenden chrysotilhaltiger Diaphragmen für die Chloralkalielektrolyse in bestehenden Anlagen einschließlich der zu ihrer Herstellung benötigten asbesthaltigen Rohstoffe zuzulassen, soweit und solange

  1. asbestfreie Ersatzstoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse nicht auf dem Markt angeboten werden oder
  2. die Verwendung der asbestfreien Ersatzstoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse zu einer unzumutbaren Härte führt und

sofern die Konzentration an Asbestfeinstaub in der Luft am Arbeitsplatz unterhalb von 1 000 F/m3 liegt.

(8) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers abweichend von § 15d Abs. 1 die Verwendung anderer Begasungsmittel zulassen, wenn diese von der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft zugelassen sind; in anderen Fällen kann die zuständige Behörde eine Prüfung durch das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin oder die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung verlangen. Satz 1 gilt auch für Begasungen, die zur Prüfung und Anerkennung von Begasungsverfahren mit neuen Begasungsmitteln erforderlich sind.

(9) Das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin kann Ausnahmen von dem Verbot nach Anhang IV Nr. 20 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 zu Forschungs- und Analysezwecken sowie zur Synthese anderer Stoffe zulassen. Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

 

 

13. In § 54 werden folgende Absätze 5 bis 8 angefügt:

"(5) Zubereitungen sind unbeschadet der Absätze 6 und 7 bis zum 29. Juli 2002 nach den Vorschriften des zweiten und dritten Abschnitts in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken.

(6) Pflanzenschutzmittel sind bis zum 29. Juli 2004 nach den Vorschriften des zweiten und dritten Abschnitts in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken. Für Pflanzenschutzmittel besteht bis zum 29. Juli 2004 keine Verpflichtung zur Vorlage eines Sicherheitsdatenblatts nach § 14.

(7) Biozid-Produkte im Sinne des § 3b des Chemikaliengesetzes sind bis zum 29. Juli 2004 nach den bis zum 9. Juli 2002 geltenden Vorschriften des zweiten und dritten Abschnitts mit Ausnahme von § 4b Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, § 7 Abs. 2 und § 14 Abs. 4 Nr. 2 einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken.

(8) Die Verpackung und Kennzeichnung eines als Insektizid, Akarizid, Rodentizid, Avizid oder Molluskizid im Sinne von Anhang V der Richtlinie 9818/EG zugelassenen Biozid-Produkts, das bis zum 29. Juli 2004 auch als Pflanzenschutzmittel in den Verkehr gebracht werden soll, muss den Anforderungen der Absätze 6 und 7 entsprechen; die Verpackung und Kennzeichnung darf nicht im Widerspruch zu den Bedingungen der Zulassung als Biozid-Produkt stehen."

alte Fassung

§ 54 Übergangsvorschriften()

(1) Anhang IV Nr. 1 Abs. 1, § 15a Abs. 1 und § 37 Abs. 2 Nr. 4 gelten bis zum 31. Dezember 2010 nicht für die Herstellung und für das Verwenden chrysotilhaltiger Diaphragmen für die Chloralkalielektrolyse in bestehenden Anlagen einschließlich der zu ihrer Herstellung benötigten asbesthaltigen Rohstoffe, soweit

  1. asbestfreie Ersatzstoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse nicht auf dem Markt angeboten werden oder
  2. die Verwendung der asbestfreien Ersatzstoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse zu einer unzumutbaren Härte führt und

sofern die Konzentration an Asbestfeinstaub in der Luft am Arbeitsplatz unterhalb 1000 F/m3 liegt.

(2) Anhang IV Nummer 14 Abs. 1 Nr. 7 und 8 und Abs. 4 gilt nicht für Erzeugnisse, in denen PCB-haltige Bauteile eingebaut sind,

  1. bis zur Außerbetriebnahme des Erzeugnisses, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2010, sofern das Bauteil mehr als 100 Milliliter, jedoch nicht mehr als ein Liter PCB-haltiger Flüssigkeit enthält,
  2. bis zur Außerbetriebnahme des Erzeugnisses, sofern das Bauteil bis zu 100 Milliliter PCB-haltiger Flüssigkeit enthält,
    und das Erzeugnis bereits am 29. Juli 1989 in Betrieb war.

(3) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts für die in § 35 Abs. 4 genannten Dieselmotoremissionen gelten für Betriebe des untertägigen Bergbaus nicht bis zum 31. Dezember 2000.

(4) Anhang V Nr. 7.2 und Nr. 7.3 gilt bis zum 1. Oktober 2003 nicht für den Umgang mit künstlichen Mineralfasern, bei denen die Halbwertszeit nach intratrachealer Instillation von 2 mg einer Fasersuspension von Fasern mit einer Länge größer 5 µm, einem Durchmesser kleiner 3 µm und einem Länge-zu-Durchmesser-Verhältnis von größer 3:1 (WHO-Fasern) weniger als 65 Tage beträgt und die zur Gewährleistung eines ausreichenden Brandschutzes für die Verwendung in folgenden Einsatzbereichen vorgesehen sind:

  1. Schiffsbau bei Brandschutzanforderungen nach A 60,
  2. Schalldämpferanlagen für Kraftfahrzeuge oder
  3. untertägiger Bergbau.          (Inkrafttreten des Abs. 21 zum 1.10.  2000)

(5) Zubereitungen sind unbeschadet der Absätze 6 und 7 bis zum 29. Juli 2002 nach den Vorschriften des zweiten und dritten Abschnitts in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken.

(6) Pflanzenschutzmittel sind bis zum 29. Juli 2004 nach den Vorschriften des zweiten und dritten Abschnitts in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken. Für Pflanzenschutzmittel besteht bis zum 29. Juli 2004 keine Verpflichtung zur Vorlage eines Sicherheitsdatenblatts nach § 14.

(7) Biozid-Produkte im Sinne des § 3b des Chemikaliengesetzes sind bis zum 29. Juli 2004 nach den bis zum 9. Juli 2002 geltenden Vorschriften des zweiten und dritten Abschnitts mit Ausnahme von § 4b Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, § 7 Abs. 2 und § 14 Abs. 4 Nr. 2 einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken.

(8) Die Verpackung und Kennzeichnung eines als Insektizid, Akarizid, Rodentizid, Avizid oder Molluskizid im Sinne von Anhang V der Richtlinie 9818/EG zugelassenen Biozid-Produkts, das bis zum 29. Juli 2004 auch als Pflanzenschutzmittel in den Verkehr gebracht werden soll, muss den Anforderungen der Absätze 6 und 7 entsprechen; die Verpackung und Kennzeichnung darf nicht im Widerspruch zu den Bedingungen der Zulassung als Biozid-Produkt stehen.

 

§ 54 Übergangsvorschriften()

(1) Anhang IV Nr. 1 Abs. 1, § 15a Abs. 1 und § 37 Abs. 2 Nr. 4 gelten bis zum 31. Dezember 2010 nicht für die Herstellung und für das Verwenden chrysotilhaltiger Diaphragmen für die Chloralkalielektrolyse in bestehenden Anlagen einschließlich der zu ihrer Herstellung benötigten asbesthaltigen Rohstoffe, soweit

  1. asbestfreie Ersatzstoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse nicht auf dem Markt angeboten werden oder
  2. die Verwendung der asbestfreien Ersatzstoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse zu einer unzumutbaren Härte führt und

sofern die Konzentration an Asbestfeinstaub in der Luft am Arbeitsplatz unterhalb 1000 F/m3 liegt.

(2) Anhang IV Nummer 14 Abs. 1 Nr. 7 und 8 und Abs. 4 gilt nicht für Erzeugnisse, in denen PCB-haltige Bauteile eingebaut sind,

  1. bis zur Außerbetriebnahme des Erzeugnisses, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2010, sofern das Bauteil mehr als 100 Milliliter, jedoch nicht mehr als ein Liter PCB-haltiger Flüssigkeit enthält,
  2. bis zur Außerbetriebnahme des Erzeugnisses, sofern das Bauteil bis zu 100 Milliliter PCB-haltiger Flüssigkeit enthält,
    und das Erzeugnis bereits am 29. Juli 1989 in Betrieb war.

(3) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts für die in § 35 Abs. 4 genannten Dieselmotoremissionen gelten für Betriebe des untertägigen Bergbaus nicht bis zum 31. Dezember 2000.

(4) Anhang V Nr. 7.2 und Nr. 7.3 gilt bis zum 1. Oktober 2003 nicht für den Umgang mit künstlichen Mineralfasern, bei denen die Halbwertszeit nach intratrachealer Instillation von 2 mg einer Fasersuspension von Fasern mit einer Länge größer 5 µm, einem Durchmesser kleiner 3 µm und einem Länge-zu-Durchmesser-Verhältnis von größer 3:1 (WHO-Fasern) weniger als 65 Tage beträgt und die zur Gewährleistung eines ausreichenden Brandschutzes für die Verwendung in folgenden Einsatzbereichen vorgesehen sind:

  1. Schiffsbau bei Brandschutzanforderungen nach A 60,
  2. Schalldämpferanlagen für Kraftfahrzeuge oder
  3. untertägiger Bergbau.          (Inkrafttreten des Abs. 21 zum 1.10.  2000)
 

 

14. Anhang I wird wie folgt geändert: 

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

"2. Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABI. EG Nr. L 200 S.1) "

b) Die Nummern 4, 6 und 7 werden aufgehoben.

c) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 angefügt:

"10. Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABI. EG Nr. L 123 S.1).

alte Fassung

Anhang I
In Bezug genommene Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften

1. Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 196 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. September 1996 (ABl. EG Nr. L 236 S. 35), zuletzt angepasst durch die Richtlinie 98/98/EG der Kommission vom 15. Dezember 1998 (ABl. EG Nr. L 355 S. 1),

2. Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABI. EG Nr. L 200 S.1) 

3. Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. EG Nr. L 262 S. 201), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 333 S. 1), zuletzt angepasst durch die Richtlinie 97/64/EG der Kommission vom 10. November 1997 (ABl. EG Nr. L 315 S. 3),

4. (aufgehoben)

5. Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen (ABl. EG Nr. L 147 S. 40), geändert durch Anhang III der Richtlinie 80/232/EWG des Rates vom 15. Januar 1980 (ABl. EG Nr. L 51 S. 1), angepasst durch die Richtlinie 94/1/EG der Kommission vom 6. Januar 1994 (ABl. EG Nr. L 23 S. 28),

6. (aufgehoben)

7. (aufgehoben)

8. Richtlinie 91/155/EWG der Kommission vom 5. März 1991 zur Festlegung der Einzelheiten eines besonderen Informationssystems für gefährliche Zubereitungen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 88/379/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 76 S. 35), geändert durch die Richtlinie 93/112/EG der Kommission vom 10. Dezember 1993 (ABl. EG Nr. L 314 S. 38),

9. Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (ABl. EG Nr. L 243 S.31).

10. Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABI. EG Nr. L 123 S.1).

Anhang I
In Bezug genommene Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften

1. Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 196 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. September 1996 (ABl. EG Nr. L 236 S. 35), zuletzt angepasst durch die Richtlinie 98/98/EG der Kommission vom 15. Dezember 1998 (ABl. EG Nr. L 355 S. 1),

2. Richtlinie 88/379/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. EG Nr. L 187 S. 14), geändert durch Artikel 2 der Richtlinie 92/32/EWG des Rates vom 30. April 1992 (ABl. EG Nr. L 154 S. 1), zuletzt angepasst durch die Richtlinie 96/65/EWG der Kommission vom 11. Oktober 1996 (ABl. EG Nr. L 265 S. 15),

3. Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. EG Nr. L 262 S. 201), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 333 S. 1), zuletzt angepasst durch die Richtlinie 97/64/EG der Kommission vom 10. November 1997 (ABl. EG Nr. L 315 S. 3),

4. Richtlinie 78/631/EWG des Rates vom 26. Juni 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (Schädlingsbekämpfungsmittel) (ABl. EG Nr. L 206 S. 13), geändert durch die Richtlinie 81/187/EWG des Rates vom 26. März 1981 (ABl. EG Nr. L 88 S. 29), angepasst durch die Richtlinie 84/291/EWG der Kommission vom 18. April 1984 (ABl. EG Nr. L 144 S. 1),

5. Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen (ABl. EG Nr. L 147 S. 40), geändert durch Anhang III der Richtlinie 80/232/EWG des Rates vom 15. Januar 1980 (ABl. EG Nr. L 51 S. 1), angepasst durch die Richtlinie 94/1/EG der Kommission vom 6. Januar 1994 (ABl. EG Nr. L 23 S. 28),

6. Richtlinie 90/35/EWG der Kommission vom 19. Dezember 1989 zur Festlegung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 88/379/EWG der Kategorien von Zubereitungen, deren Verpackungen mit kindergesicherten Verschlüssen versehen sein und/oder ein fühlbares Warnzeichen tragen müssen (ABl. EG Nr. L 19 S. 14),

7. Richtlinie 91/442/EWG der Kommission vom 23. Juli 1991 über gefährliche Zubereitungen, deren Verpackungen mit kindergesicherten Verschlüssen versehen sein müssen (ABl. EG Nr. L 238 S. 25), geändert durch die Richtlinie 96/65/EG der Kommission vom 11. Oktober 1996 (ABl. EG Nr. L 265 S. 15),

8. Richtlinie 91/155/EWG der Kommission vom 5. März 1991 zur Festlegung der Einzelheiten eines besonderen Informationssystems für gefährliche Zubereitungen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 88/379/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 76 S. 35), geändert durch die Richtlinie 93/112/EG der Kommission vom 10. Dezember 1993 (ABl. EG Nr. L 314 S. 38),

9. Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (ABl. EG Nr. L 243 S.31).

 

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Artikel 3
Änderung der Giftinformationsverordnung

Die Giftinformationsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1996 (BGBl. I S.1198) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Zubereitungen" die Wörter "oder ein Biozid-Produkt" eingefügt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Zubereitungen" die Wörter "und Biozid-Produkten" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden vor dem Wort "unverändert" die Wörter "oder ein Biozid-Produkt", vor dem Wort "ersetzen" die Wörter "oder dieses Biozid-Produkts" und vor dem Wort "sowie" die Wörter "oder des Biozid-Produkts" eingefügt.

3. Die Anlagen werden wie folgt neu gefasst:

"Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)

Anlage 2 (,zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2j

Anlage 3 (zu § 3 Abs. 1)

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Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 

 

 

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den 4. Juli 2002

Der Bundeskanzler Gerhard Schröder
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Jürgen Trittin
Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester
Die Bundesministerin für Gesundheit Ulla Schmidt

 

 

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