Vierte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen

BGBl. 2002 Teil I Nr. 58 S.3185, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2002

Vierte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen*)

Vom 13. August 2002 

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/90/EG der Kommission vom 26. Oktober 2001 zur siebten Anpassung von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Kreosot) an den technischen Fortschritt (ABI. EG Nr. L 283 S. 41) und der Richtlinie 2001/91/EG der Kommission vom 26. Oktober 2001 zur achten Anpassung von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt (Hexachlorethan) (ABI. EG Nr. L 286 S. 27).

Auf Grund

verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:


Artikel 1
Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung

Der Anhang zu § 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1151), die zuletzt durch Artikel 7 § 3 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt 17 Spalte 3 wird wie folgt gefasst:

" alte Fassung

(1) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen von Holzschutzmitteln zur Behandlung von Erzeugnissen aus Holz und Holzwerkstoffen in geschlossenen Anlagen

  • in industriellen Verfahren oder
  • zu gewerblichen Zwecken für die Wiederbehandlung vor Ort,

sofern

  1. die Holzschutzmittel einen Massengehalt von weniger als
    1. ) 50 mg/kg Benzo(a)pyren und
    2. ) 3% wasserlöslicher Phenole aufweisen und
  2. die Gebindegröße mindestens 20 I beträgt.

(2) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt nicht für

  1. Erzeugnisse, die mit Holzschutzmitteln nach Absatz 1 Nr. 1 behandelt wurden und ausschließlich für gewerbliche oder industrielle Zwecke bestimmt sind (z. B. Eisenbahnschwellen, Strom- und Telegrafenmasten, Zäune, Baumstützen für die Landwirtschaft, Rebpfähle, Spundwände für Häfen und Wasserwege) und
  2. gebrauchte Erzeugnisse, die vor der Anwendung dieser Verordnung mit Holzschutzmitteln nach Spalte 2 Nr. 1 behandelt wurden, die nicht den Anforderungen nach Spalte 3 Abs. 1 Nr. 1 entsprechen, sofern diese ausschließlich erneut als Eisenbahnschwellen oder Strom- und Telegrafenmasten oder für gewerbliche oder industrielle Zwecke anderer Art gemäß dem ursprünglichen Herstellungszweck wiederverwendet werden sollen.

(3) Das Inverkehrbringen der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Erzeugnisse ist jedoch verboten zur Verwendung

  1. in Innenräumen, unabhängig von deren Zweckbestimmung,
  2. bei der Herstellung von Spielzeugen,
  3. auf Spielplätzen,
  4. in Gärten und Parks sowie anderen Orten, sofern die Gefahr eines häufigen Hautkontakts besteht,
  5. bei der Herstellung von Gartenmobiliar,
  6. als Behälter von lebenden Pflanzen,
  7. als Verpackungen, die mit Roh-, Zwischen- oder Enderzeugnissen für die menschliche oder tierische Ernährung in Berührung kommen können, und
  8. als sonstiges Material, das die in Nummer 6 und 7 genannten Erzeugnisse kontaminieren kann oder zu deren Herstellung oder Wiederaufarbeitung dient.

(1) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen von Holzschutzmitteln zur Behandlung von Erzeugnissen aus Holz und Holzwerkstoffen in geschlossenen Anlagen

  • in industriellen Verfahren oder

  • zu gewerblichen Zwecken für die Wiederbehandlung vor Ort,

sofern

  1. die Holzschutzmittel einen Massengehalt von weniger als

  1. 50 mg/kg Benzo(a)pyren und

  2. 3 % wasserlöslicher Phenole

aufweisen und

  1. die Gebindegröße mindestens 20 l beträgt.

(2) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt nicht für

  1. Erzeugnisse, die mit Holzschutzmitteln nach Absatz 1 Nr. 1 behandelt wurden und ausschließlich für gewerbliche oder industrielle Zwecke bestimmt sind (z.B. Eisenbahnschwellen, Strom- und Telegrafenmasten, Zäune, Baumstützen für die Landwirtschaft, Rebpfähle, Spundwände für Häfen und Wasserwege) und

  2. gebrauchte Erzeugnisse, die vor der Anwendung dieser Verordnung mit Holzschutzmitteln nach Spalte 2 Nr. 1 behandelt wurden, die nicht den Anforderungen nach Spalte 3 Abs. 1 Nr. 1 entsprechen, sofern diese ausschließlich erneut als Eisenbahnschwellen oder Strom- und Telegrafenmasten oder für gewerbliche oder industrielle Zwecke anderer Art gemäß dem ursprünglichen Herstellungszweck wiederverwendet werden sollen.

(3) Das Inverkehrbringen der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Erzeugnisse ist jedoch verboten zur Verwendung

  1. in Innenräumen, unabhängig von deren Zweckbestimmung,

  2. bei der Herstellung von Spielzeugen,

  3. auf Spielplätzen,

  4. in Gärten und Parks sowie anderen Orten, sofern die Gefahr eines häufigen Hautkontakts besteht,

  5. bei der Herstellung von Gartenmobiliar,

  6. als Behälter von lebenden Pflanzen,

  7. als Verpackungen, die mit Roh-, Zwischen- oder Enderzeugnissen für die menschliche oder tierische Ernährung in Berührung kommen können, und

  8. als sonstiges Material, das die in Nummer 6 und 7 genannten Erzeugnisse kontaminieren kann oder zu deren Herstellung oder Wiederaufarbeitung dient.

(4) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt nicht für Altholz, welches zum Zwecke der Verwertung nach der Altholzverordnung in Verkehr gebracht wird.

"

2. In Abschnitt 22 Spalte 3 werden nach den Wörtern "Spalte 2 gilt" die Wörter "bis zum 30. Juni 2003" eingefügt.

alte Fassung

Das Verbot nach Spalte 2 gilt bis zum 30. Juni 2003 nicht für das Inverkehrbringen zum Zwecke der Verwendung

  1. in nichtintegrierten Aluminiumgießereien, die Spezialgüsse für Zwecke herstellen, für die hohe Qualitäts- und Sicherheitsnormen gelten und die einen durchschnittlichen  Tagesverbrauch von weniger als 1,5 kg Hexachlorethan haben,
  2. für die Kornfeinung bei der Herstellung der Magnesiumlegierungen AZ81, AZ91 und AZ92.

Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für das Inverkehrbringen zum Zwecke der Verwendung

  1. in nichtintegrierten Aluminiumgießereien, die Spezialgüsse für Zwecke herstellen, für die hohe Qualitäts- und Sicherheitsnormen gelten und die einen durchschnittlichen  Tagesverbrauch von weniger als 1,5 kg Hexachlorethan haben,
  2. für die Kornfeinung bei der Herstellung der Magnesiumlegierungen AZ81, AZ91 und AZ92.

 

Artikel 2
Änderung der Gefahrstoffverordnung

Die Gefahrstoffverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1999 (BGBl. I S. 2233, 2000 I S. 739), zuletzt geändert durch Artikel 7 § 4 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 10 wird wie folgt gefasst:

"(10) Die Verpackung von Holzschutzmitteln nach Anhang IV Nr. 13.2 ist leserlich und unverwischbar mit der Aufschrift "Verwendung nur in Industrieanlagen und zu gewerblichen Zwecken" zu versehen."

alte Fassung

§ 12 Weitere Anforderungen an die Kennzeichnung und Verpackung

(1) Die Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen ist in deutscher Sprache abzufassen.

(2) Die in Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG genannten und mit einer Kennzeichnungsverpflichtung versehenen Stoffe und Zubereitungen müssen zusätzlich nach den Maßgaben dieser Richtlinie gekennzeichnet werden. Der Inverkehrbringer hat die in Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG genannten und mit einer Kennzeichnungsverpflichtung versehenen Erzeugnisse nach den Maßgaben dieser Richtlinie unverzüglich zu kennzeichnen.

(3) Aerosolpackungen und deren Verpackungen sind zusätzlich nach der Richtlinie 75/324/EWG zu kennzeichnen.

(4) Behälter, die

  1. gefährliche Stoffe im Sinne von Artikel 22 Abs. 1 Buchstabe e und f der Richtlinie 67/ 548/EWG oder
  2. gefährliche Zubereitungen im Sinne von Artikel 9 Nr. 1.3 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 1999/45/EG

enthalten und die für jedermann erhältlich sind, müssen nach Maßgabe dieser Vorschriften mit kindergesicherten Verschlüssen oder fühlbaren Warnzeichen oder beiden Vorrichtungen ausgestattet sein.

(5) (aufgehoben)

(6) Werden gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach § 10 Abs. 2 unverpackt in den Verkehr gebracht, ist jeder Liefereinheit eine Mitteilung für den Verwender mitzugeben, die eine vollständige Kennzeichnung enthält.

(7) Behälter, die gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthalten und die für jedermann erhältlich sind, dürfen

  1. weder eine Form oder graphische Dekoration aufweisen, die die aktive Neugierde von Kindern wecken oder fördern oder die beim Verbraucher zu Verwechslung führen kann,
  2. noch Aufmachungen oder Bezeichnungen aufweisen, die für Lebensmittel, Futtermittel, Arzneimittel oder Kosmetika verwendet werden.

(8) Dekontaminierte PCB- haltige Geräte im Sinne der Richtlinie 96/59/EG müssen nach dem Anhang dieser Richtlinie gekennzeichnet werden.

(9) Pentachlorphenol, seine Salze und Ester sowie Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten, dürfen nur mit nachfolgender Aufschrift in den Verkehr gebracht werden: "Nur für Fachleute im Bereich Forschung und Analyse".

(10) Die Verpackung von Holzschutzmitteln nach Anhang IV Nr. 13.2 ist leserlich und unverwischbar mit der Aufschrift "Verwendung nur in Industrieanlagen und zu gewerblichen Zwecken" zu versehen.

(11) Für die Verpackung und Kennzeichnung von Biozid-Produkten gelten unbeschadet der §§ 6, 7 und 10 zusätzlich die Vorschriften des Artikels 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 Buchstabe a, c, f bis j, I und m sowie im Falle zugelassener oder registrierter Biozid-Produkte Buchstabe b, d, e und k der Richtlinie 98/8/EG. Bei der Kennzeichnung von Biozid-Produkten, bei denen der Wirkstoff ein biologischer Arbeitsstoff ist, sind darüber hinaus

  1. die Identität des Organismus nach Anhang IV A Abschnitt II Nr. 2.1 und 2.2 der Richtlinie 98/8/EG,
  2. die Einstufung in eine Risikogruppe nach den §§ 3 und 4 der Biostoffverordnung und
  3. bei einer Einstufung in die Risikogruppe 2, 3 oder 4 das Symbol für Biogefährdung nach Anhang I der Biostoffverordnung

anzugeben. Die nach Artikel 20 Abs. 3 Satz 3 Buchstabe a, b, d, g und k der Richtlinie 98/8/EG erforderlichen Angaben sowie die Angaben nach Satz 2 müssen auf dem Kennzeichnungsschild gemacht werden. Die Angaben nach Artikel 20 Abs. 3 Satz 3 Buchstabe c, e, f, h, i, j und I der Richtlinie 98/8/EG können auf dem Kennzeichnungsschild oder an anderer Stelle der Verpackung oder in einer beigefügten Gebrauchsanweisung gemacht werden.

 

§ 12 Weitere Anforderungen an die Kennzeichnung und Verpackung

(1) Die Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen ist in deutscher Sprache abzufassen.

(2) Die in Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG genannten und mit einer Kennzeichnungsverpflichtung versehenen Stoffe und Zubereitungen müssen zusätzlich nach den Maßgaben dieser Richtlinie gekennzeichnet werden. Der Inverkehrbringer hat die in Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG genannten und mit einer Kennzeichnungsverpflichtung versehenen Erzeugnisse nach den Maßgaben dieser Richtlinie unverzüglich zu kennzeichnen.

(3) Aerosolpackungen und deren Verpackungen sind zusätzlich nach der Richtlinie 75/324/EWG zu kennzeichnen.

(4) Behälter, die

  1. gefährliche Stoffe im Sinne von Artikel 22 Abs. 1 Buchstabe e und f der Richtlinie 67/ 548/EWG oder
  2. gefährliche Zubereitungen im Sinne von Artikel 9 Nr. 1.3 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 1999/45/EG

enthalten und die für jedermann erhältlich sind, müssen nach Maßgabe dieser Vorschriften mit kindergesicherten Verschlüssen oder fühlbaren Warnzeichen oder beiden Vorrichtungen ausgestattet sein.

(5) (aufgehoben)

(6) Werden gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach § 10 Abs. 2 unverpackt in den Verkehr gebracht, ist jeder Liefereinheit eine Mitteilung für den Verwender mitzugeben, die eine vollständige Kennzeichnung enthält.

(7) Behälter, die gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthalten und die für jedermann erhältlich sind, dürfen

  1. weder eine Form oder graphische Dekoration aufweisen, die die aktive Neugierde von Kindern wecken oder fördern oder die beim Verbraucher zu Verwechslung führen kann,
  2. noch Aufmachungen oder Bezeichnungen aufweisen, die für Lebensmittel, Futtermittel, Arzneimittel oder Kosmetika verwendet werden.

(8) Dekontaminierte PCB- haltige Geräte im Sinne der Richtlinie 96/59/EG müssen nach dem Anhang dieser Richtlinie gekennzeichnet werden.

(9) Pentachlorphenol, seine Salze und Ester sowie Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten, dürfen nur mit nachfolgender Aufschrift in den Verkehr gebracht werden: "Nur für Fachleute im Bereich Forschung und Analyse".

(10) Die Verpackung von Holzschutzmitteln nach Anhang IV Nr. 13, die mehr als 50 mg/kg (ppm) Benzo(a)pyren enthalten, ist mit der Aufschrift "Verwendung nur zur Druckimprägnierung mit Schlussvakuum von Bahnschwellen und Leitungsmasten" zu versehen.

(11) Für die Verpackung und Kennzeichnung von Biozid-Produkten gelten unbeschadet der §§ 6, 7 und 10 zusätzlich die Vorschriften des Artikels 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 Buchstabe a, c, f bis j, I und m sowie im Falle zugelassener oder registrierter Biozid-Produkte Buchstabe b, d, e und k der Richtlinie 98/8/EG. Bei der Kennzeichnung von Biozid-Produkten, bei denen der Wirkstoff ein biologischer Arbeitsstoff ist, sind darüber hinaus

  1. die Identität des Organismus nach Anhang IV A Abschnitt II Nr. 2.1 und 2.2 der Richtlinie 98/8/EG,
  2. die Einstufung in eine Risikogruppe nach den §§ 3 und 4 der Biostoffverordnung und
  3. bei einer Einstufung in die Risikogruppe 2, 3 oder 4 das Symbol für Biogefährdung nach Anhang I der Biostoffverordnung

anzugeben. Die nach Artikel 20 Abs. 3 Satz 3 Buchstabe a, b, d, g und k der Richtlinie 98/8/EG erforderlichen Angaben sowie die Angaben nach Satz 2 müssen auf dem Kennzeichnungsschild gemacht werden. Die Angaben nach Artikel 20 Abs. 3 Satz 3 Buchstabe c, e, f, h, i, j und I der Richtlinie 98/8/EG können auf dem Kennzeichnungsschild oder an anderer Stelle der Verpackung oder in einer beigefügten Gebrauchsanweisung gemacht werden.

 

2. § 54 wird wie folgt geändert:

Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:

"(9) Anhang IV Nr.21 gilt bis zum 20.Juni 2003 nicht

  1. in nichtintegrierten Aluminiumgießereien, die Spezialgüsse für Zwecke herstellen, für die hohe Qualitäts- und Sicherheitsnormen gelten und die einen durchschnittlichen Tagesverbrauch von weniger als 1,5 kg Hexachlorethan haben und
  2. für die Kornfeinung bei der Herstellung der Magnesiumlegierungen AZ81, AZ91 und AZ92."
alte Fassung

§ 54 Übergangsvorschriften

(1) Anhang IV Nr. 1 Abs. 1, § 15a Abs. 1 und § 37 Abs. 2 Nr. 4 gelten bis zum 31. Dezember 2010 nicht für die Herstellung und für das Verwenden chrysotilhaltiger Diaphragmen für die Chloralkalielektrolyse in bestehenden Anlagen einschließlich der zu ihrer Herstellung benötigten asbesthaltigen Rohstoffe, soweit

  1. asbestfreie Ersatzstoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse nicht auf dem Markt angeboten werden oder
  2. die Verwendung der asbestfreien Ersatzstoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse zu einer unzumutbaren Härte führt und

sofern die Konzentration an Asbestfeinstaub in der Luft am Arbeitsplatz unterhalb 1000 F/m3 liegt.

(2) Anhang IV Nummer 14 Abs. 1 Nr. 7 und 8 und Abs. 4 gilt nicht für Erzeugnisse, in denen PCB-haltige Bauteile eingebaut sind,

  1. bis zur Außerbetriebnahme des Erzeugnisses, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2010, sofern das Bauteil mehr als 100 Milliliter, jedoch nicht mehr als ein Liter PCB-haltiger Flüssigkeit enthält,
  2. bis zur Außerbetriebnahme des Erzeugnisses, sofern das Bauteil bis zu 100 Milliliter PCB-haltiger Flüssigkeit enthält,
    und das Erzeugnis bereits am 29. Juli 1989 in Betrieb war.

(3) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts für die in § 35 Abs. 4 genannten Dieselmotoremissionen gelten für Betriebe des untertägigen Bergbaus nicht bis zum 31. Dezember 2000.

(4) Anhang V Nr. 7.2 und Nr. 7.3 gilt bis zum 1. Oktober 2003 nicht für den Umgang mit künstlichen Mineralfasern, bei denen die Halbwertszeit nach intratrachealer Instillation von 2 mg einer Fasersuspension von Fasern mit einer Länge größer 5 µm, einem Durchmesser kleiner 3 µm und einem Länge-zu-Durchmesser-Verhältnis von größer 3:1 (WHO-Fasern) weniger als 65 Tage beträgt und die zur Gewährleistung eines ausreichenden Brandschutzes für die Verwendung in folgenden Einsatzbereichen vorgesehen sind:

  1. Schiffsbau bei Brandschutzanforderungen nach A 60,
  2. Schalldämpferanlagen für Kraftfahrzeuge oder
  3. untertägiger Bergbau.          (Inkrafttreten des Abs. 21 zum 1.10.  2000)

(5) Zubereitungen sind unbeschadet der Absätze 6 und 7 bis zum 29. Juli 2002 nach den Vorschriften des zweiten und dritten Abschnitts in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken.

(6) Pflanzenschutzmittel sind bis zum 29. Juli 2004 nach den Vorschriften des zweiten und dritten Abschnitts in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken. Für Pflanzenschutzmittel besteht bis zum 29. Juli 2004 keine Verpflichtung zur Vorlage eines Sicherheitsdatenblatts nach § 14.

(7) Biozid-Produkte im Sinne des § 3b des Chemikaliengesetzes sind bis zum 29. Juli 2004 nach den bis zum 9. Juli 2002 geltenden Vorschriften des zweiten und dritten Abschnitts mit Ausnahme von § 4b Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, § 7 Abs. 2 und § 14 Abs. 4 Nr. 2 einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken.

(8) Die Verpackung und Kennzeichnung eines als Insektizid, Akarizid, Rodentizid, Avizid oder Molluskizid im Sinne von Anhang V der Richtlinie 98/8/EG zugelassenen Biozid-Produkts, das bis zum 29. Juli 2004 auch als Pflanzenschutzmittel in den Verkehr gebracht werden soll, muss den Anforderungen der Absätze 6 und 7 entsprechen; die Verpackung und Kennzeichnung darf nicht im Widerspruch zu den Bedingungen der Zulassung als Biozid-Produkt stehen.

(9) Anhang IV Nr.21 gilt bis zum 20.Juni 2003 nicht

  1. in nichtintegrierten Aluminiumgießereien, die Spezialgüsse für Zwecke herstellen, für die hohe Qualitäts- und Sicherheitsnormen gelten und die einen durchschnittlichen Tagesverbrauch von weniger als 1,5 kg Hexachlorethan haben und
  2. für die Kornfeinung bei der Herstellung der Magnesiumlegierungen AZ81, AZ91 und AZ92.

 

§ 54 Übergangsvorschriften

(1) Anhang IV Nr. 1 Abs. 1, § 15a Abs. 1 und § 37 Abs. 2 Nr. 4 gelten bis zum 31. Dezember 2010 nicht für die Herstellung und für das Verwenden chrysotilhaltiger Diaphragmen für die Chloralkalielektrolyse in bestehenden Anlagen einschließlich der zu ihrer Herstellung benötigten asbesthaltigen Rohstoffe, soweit

  1. asbestfreie Ersatzstoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse nicht auf dem Markt angeboten werden oder
  2. die Verwendung der asbestfreien Ersatzstoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse zu einer unzumutbaren Härte führt und

sofern die Konzentration an Asbestfeinstaub in der Luft am Arbeitsplatz unterhalb 1000 F/m3 liegt.

(2) Anhang IV Nummer 14 Abs. 1 Nr. 7 und 8 und Abs. 4 gilt nicht für Erzeugnisse, in denen PCB-haltige Bauteile eingebaut sind,

  1. bis zur Außerbetriebnahme des Erzeugnisses, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2010, sofern das Bauteil mehr als 100 Milliliter, jedoch nicht mehr als ein Liter PCB-haltiger Flüssigkeit enthält,
  2. bis zur Außerbetriebnahme des Erzeugnisses, sofern das Bauteil bis zu 100 Milliliter PCB-haltiger Flüssigkeit enthält,
    und das Erzeugnis bereits am 29. Juli 1989 in Betrieb war.

(3) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts für die in § 35 Abs. 4 genannten Dieselmotoremissionen gelten für Betriebe des untertägigen Bergbaus nicht bis zum 31. Dezember 2000.

(4) Anhang V Nr. 7.2 und Nr. 7.3 gilt bis zum 1. Oktober 2003 nicht für den Umgang mit künstlichen Mineralfasern, bei denen die Halbwertszeit nach intratrachealer Instillation von 2 mg einer Fasersuspension von Fasern mit einer Länge größer 5 µm, einem Durchmesser kleiner 3 µm und einem Länge-zu-Durchmesser-Verhältnis von größer 3:1 (WHO-Fasern) weniger als 65 Tage beträgt und die zur Gewährleistung eines ausreichenden Brandschutzes für die Verwendung in folgenden Einsatzbereichen vorgesehen sind:

  1. Schiffsbau bei Brandschutzanforderungen nach A 60,
  2. Schalldämpferanlagen für Kraftfahrzeuge oder
  3. untertägiger Bergbau.          (Inkrafttreten des Abs. 21 zum 1.10.  2000)

(5) Zubereitungen sind unbeschadet der Absätze 6 und 7 bis zum 29. Juli 2002 nach den Vorschriften des zweiten und dritten Abschnitts in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken.

(6) Pflanzenschutzmittel sind bis zum 29. Juli 2004 nach den Vorschriften des zweiten und dritten Abschnitts in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken. Für Pflanzenschutzmittel besteht bis zum 29. Juli 2004 keine Verpflichtung zur Vorlage eines Sicherheitsdatenblatts nach § 14.

(7) Biozid-Produkte im Sinne des § 3b des Chemikaliengesetzes sind bis zum 29. Juli 2004 nach den bis zum 9. Juli 2002 geltenden Vorschriften des zweiten und dritten Abschnitts mit Ausnahme von § 4b Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, § 7 Abs. 2 und § 14 Abs. 4 Nr. 2 einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken.

(8) Die Verpackung und Kennzeichnung eines als Insektizid, Akarizid, Rodentizid, Avizid oder Molluskizid im Sinne von Anhang V der Richtlinie 98/8/EG zugelassenen Biozid-Produkts, das bis zum 29. Juli 2004 auch als Pflanzenschutzmittel in den Verkehr gebracht werden soll, muss den Anforderungen der Absätze 6 und 7 entsprechen; die Verpackung und Kennzeichnung darf nicht im Widerspruch zu den Bedingungen der Zulassung als Biozid-Produkt stehen.

 

 

3. Anhang IV Nr. 13.2 wird wie folgt gefasst:

" alte Fassung

13.2 Ausnahmen bei Holzschutzmitteln

Das Verbot nach Nummer 13.1 Abs. 1 gilt nicht für das Herstellen und Verwenden von Holzschutzmitteln mit einem Massengehalt von weniger als 50 mg/kg Benzo(a)pyren und einem Massengehalt von weniger als 3 % wasserlöslicher Phenole in geschlossenen Anlagen

  1. in industriellen Verfahren oder
  2. zu gewerblichen Zwecken für die Wiederbehandlung vor Ort.

 

13.2 Ausnahmen bei Holzschutzmitteln

(1) Das Verbot nach Nummer 13.1 Abs. 1 gilt nicht für das Herstellen und das Verwenden in geschlossenen Anlagen von Holzschutzmitteln mit einem Massengehalt bis zu höchstens 3% wasserlöslicher Phenole und mit einem Gehalt von

  1. 1. bis zu höchstens 5 mg/kg (ppm) an Benzo(a)pyren, sofern die Holzschutzmittel
    a) nicht an den privaten Endverbraucher abgegeben werden sowie
    b) nicht in Innenräumen verwendet werden,
  2. mehr als 5 mg/kg (ppm) bis zu höchstens 50 mg/kg (ppm) Benzo(a)pyren
    a) zur Druckimprägnierung mit Schlussvakuum von Erzeugnissen aus Holz oder Holzwerkstoffen,
    b) zu anderen Imprägnierungsverfahren zur Teilimprägnierung von Holzpfählen, mit denen ein Tiefschutz gewährleistet ist, insbesondere die Einstelltränkung im Heiß-Kalt-Verfahren, wobei zum Schluss des Imprägnierungsvorganges der Gehalt an Teerölen auf der Oberfläche der Holzpfähle zu vermindern ist, oder
    c) zur Imprägnierung von Erzeugnissen aus Holz oder Holzwerkstoffen durch andere Verfahren, bei denen ein gleich guter oder besserer Schutz von Mensch und Umwelt sichergestellt ist,
  3. mehr als 50 mg/kg (ppm) bis zu höchstens 500 mg/kg (ppm) Benzo(a)pyren nur zur Druckimprägnierung mit Schlussvakuum von Bahnschwellen und Leitungsmasten.

(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Holzschutzmittel dürfen ferner zur ausschließlichen Verwendung in Staaten, die auf Grund ihrer klimatischen Bedingungen erhöhte Anforderungen an den Holzschutz stellen, hergestellt werden.

 

"

4. Anhang IV Nr. 13.3 wird wie folgt gefasst:

" alte Fassung

13.3 Ausnahmen bei Erzeugnissen

(1) Das Verbot nach Nummer 13.1 Abs. 2 gilt nicht für

  1. Erzeugnisse, die mit Holzschutzmitteln nach Nummer 13.2 behandelt wurden und ausschließlich für gewerbliche oder industrielle Zwecke verwendet werden (z. B. Eisenbahnschwellen, Strom- und Telegrafenmasten, Zäune, Baumstützen für die Landwirtschaft, Rebpfähle, Spundwände für Häfen und Wasserwege) und
  2. gebrauchte Erzeugnisse, die vor der Anwendung dieser Verordnung mit Holzschutzmitteln nach Nummer 13.1 Abs. 1 behandelt wurden, die nicht den Anforderungen der Nummer 13.2 entsprechen, sofern diese ausschließlich erneut als Eisenbahnschwellen oder Strom- und Telegrafenmasten oder für gewerbliche oder industrielle Zwecke anderer Art gemäß dem ursprünglichen Herstellungszweck wiederverwendet werden.

(2) Die Verwendung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse ist jedoch verboten

  1. in Innenräumen, unabhängig von deren Zweckbestimmung,
  2. bei der Herstellung von Spielzeugen,
  3. auf Spielplätzen,
  4. in Gärten und Parks sowie anderen Orten, sofern die Gefahr eines häufigen Hautkontakts besteht,
  5. bei der Herstellung von Gartenmobiliar,
  6. als Behälter von lebenden Pflanzen,
  7. als Verpackungen, die mit Roh-, Zwischen- oder Enderzeugnissen für die menschliche oder tierische Ernährung in Berührung kommen können, und
  8. als sonstiges Material, das die in Nummer 6 und 7 genannten Erzeugnisse kontaminieren kann oder zu deren Herstellung oder Wiederaufarbeitung dient.

 

13.3 Ausnahmen bei Erzeugnissen

(1) Das Verbot nach Nummer 13.1 Abs. 2 gilt nicht für mit Holzschutzmitteln nach Nummer 13.2 Abs. 1 Nr. 1 imprägnierte Erzeugnisse, sofern sie

  1. nicht für den privaten Endverbraucher bestimmt sind und durch Aufstreichen, Aufspritzen und Tauchen behandelt wurden,
  2. nicht zur Verwendung in Innenräumen bestimmt sind und
  3. keine Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sind.

(2) Das Verbot nach Nummer 13.1 Abs. 2 gilt nicht für mit Holzschutzmitteln nach Nummer 13.2 Abs. 1 Nr. 2 imprägnierte Erzeugnisse, wenn sie

  1. nicht für Innenräume, Kinderspielplätze oder sonstige mit regelmäßigem menschlichen menschlichem Hautkontakt verbundene Zwecke bestimmt sind und
  2. keine Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sind.

(3) Abweichend von Nummer 13.1 Abs. 2 dürfen Bahnschwellen, Leitungsmasten und Pfähle, die mit Holzschutzmitteln nach Nummer 13.1 Abs. 1 imprägniert worden sind, erneut verwendet werden, wenn

  1. die letzte Imprägnierung vor mehr als 15 Jahren stattgefunden hat,
  2. frische Schnittstellen dauerhaft versiegelt oder abgedeckt sind,
  3. sie nicht für Innenräume, Kinderspielplätze oder sonstige mit regelmäßigem menschlichem Hautkontakt verbundene Zwecke bestimmt sind,
  4. sie nicht für Zwecke des privaten Endverbrauchers bestimmt sind und
  5. sie keine Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sind.
 

"

5. Anhang IV Nr. 21 wird wie folgt gefasst: 

" alte Fassung

Anhang IV Nr. 21
Hexachlorethan

Hexachlorethan darf zur Herstellung oder Verarbeitung von Nichteisenmetallen nicht verwendet werden. Das Verbot nach Satz 1 gilt nicht für Forschungs-, wissenschaftliche Lehr- und Ausbildungszwecke und Analysezwecke.

 

Anhang IV Nr. 21
Hexachlorethan

(1) Hexachlorethan darf zur Herstellung oder Verarbeitung von Nichteisenmetallen nicht verwendet werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht

  1. für Forschungs-, wissenschaftliche Lehr- und Ausbildungszwecke und Analysezwecke,
  2. in nichtintegrierten Aluminiumgießereien, die Spezialgüsse für Zwecke herstellen, für die hohe Qualitäts- und Sicherheitsnormen gelten und die einen durchschnittlichen Tagesverbrauch von weniger als 1,5 kg Hexachlorethan haben,
  3. für die Kornfeinung bei der Herstellung der Magnesiumlegierungen AZ81, AZ91 und AZ92.

 

"

Artikel 3
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

 

 

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den 13. August 2002

Der Bundeskanzler Gerhard Schröder
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Jürgen Trittin
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester

 

 

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 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 79 S.4396, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2002

Berichtigung der Vierte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen

Vom 11. November 2002

Die Vierte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen vom 13. August 2002 (BGBl. I S.3185) ist wie folgt zu berichtigen:

 

In Artikel 2 Nr. 2 sind die Wörter 

"Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Anhang IV Nr.21 gilt bis zum 20.Juni 2003 nicht"

durch die Wörter

"Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:
(9) Anhang IV Nr.21 gilt bis zum 20.Juni 2003 nicht
"

zu ersetzen.

alte Fassung

2. § 54 wird wie folgt geändert:

Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:

"(9) Anhang IV Nr.21 gilt bis zum 20.Juni 2003 nicht

  1. in nichtintegrierten Aluminiumgießereien, die Spezialgüsse für Zwecke herstellen, für die hohe Qualitäts- und Sicherheitsnormen gelten und die einen durchschnittlichen Tagesverbrauch von weniger als 1,5 kg Hexachlorethan haben und
  2. für die Kornfeinung bei der Herstellung der Magnesiumlegierungen AZ81, AZ91 und AZ92."

 

2. § 54 wird wie folgt geändert:

Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Anhang IV Nr. 21 gilt bis zum 30. Juni 2003 nicht

  1. in nichtintegrierten Aluminiumgießereien, die Spezialgüsse für Zwecke herstellen, für die hohe Qualitäts- und Sicherheitsnormen gelten und die einen durchschnittlichen Tagesverbrauch von weniger als 1,5 kg Hexachlorethan haben und
  2. für die Kornfeinung bei der Herstellung der Magnesiumlegierungen AZ81, AZ91 und AZ92."

 

 

Bonn, den 11. November 2002

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Heidrich