Artikel 1
Änderung des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes
Das Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz vom 30. August 1994 (BGBl. I S.
2243) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
"§ 2
Mautgebührenerhebung durch Private
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, einen Privaten, der sich
vertraglich zur Übernahme von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 für ein in der
Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 festgelegtes Fernstraßenprojekt
verpflichtet, durch Rechtsverordnung mit dem Recht zur Erhebung einer
Mautgebühr nach Maßgabe des § 3 für diesen Bundesfernstraßenabschnitt zu
beleihen. Sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die oberste
Landesstraßenbaubehörde übertragen. Die Mautgebühr dient der Refinanzierung
der dem Privaten im Zusammenhang mit der Erfüllung der nach § 1 Abs. 2
übernommenen Aufgaben entstehenden Aufwendungen zuzüglich eines
projektangemessenen Unternehmergewinns. Das Mautgebührenaufkommen steht dem
Privaten zu. Der Private untersteht der Aufsicht der jeweils zuständigen
obersten Landesstraßenbaubehörde. Diese ist ermächtigt, ihre
Aufsichtsbefugnisse auf nachgeordnete Behörden zu übertragen. Ein
Widerspruchsverfahren gegen einen von dem Privaten erlassenen Gebührenbescheid
findet nicht statt. Die Vollstreckung der Gebührenbescheide erfolgt nach den
jeweiligen landesrechtlichen Regelungen.
(2) Der Private ist zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung
aller für den Betrieb der Strecke erforderlichen Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen verpflichtet. Er hat deren Anordnung spätestens vier
Monate vor der Indienststellung der Strecke bei der zuständigen
Straßenverkehrsbehörde unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans zu beantragen.
Später notwendige Änderungen sind unverzüglich zu beantragen. Der Betreiber
untersteht insoweit der Aufsicht der Straßenverkehrsbehörde; deren Anordnungen
und Weisungen ist Folge zu leisten.
(3) Der Private ist berechtigt, die zur Durchführung der
Mautgebührenerhebung erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
nach Maßgabe des von den Straßenverkehrsbehörden genehmigten
Verkehrszeichenplans zu betreiben.
(4) Der Private ist verpflichtet, die jeweils geltenden Mautgebühren für
den Verkehrsteilnehmer deutlich sichtbar und gut lesbar auszuhängen."
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
"§ 3
Mautgebühren
(1) Mautgebühren nach § 2 können erhoben werden für die Benutzung von
nach Maßgabe dieses Gesetzes errichteten
- Brücken, Tunneln und Gebirgspässen im Zuge von Bundesautobahnen und
Bundesstraßen,
- mehrstreifigen Bundesstraßen mit getrennten Fahrbahnen für den
Richtungsverkehr mit Kraftfahrzeugen.
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den betroffenen Landesregierungen und
ohne Zustimmung des Bundesrates die Strecken festzulegen, die nach Maßgabe
dieses Gesetzes und der hierzu ergangenen Rechtsverordnungen gebaut, erhalten,
betrieben und finanziert werden sollen.
(2) Die Mautgebühren richten sich nach den Kosten für Bau, Erhaltung,
Betrieb und weiteren Ausbau der jeweiligen Strecke. In diesem Rahmen müssen sie
zumindest unter Berücksichtigung von Wegstrecke und der Fahrzeugart in einem
angemessenen Verhältnis zu dem durchschnittlichen Vorteil der Benutzung stehen.
Die Hohe der Mautgebühren kann auch von der Häufigkeit und dem Zeitpunkt der
Benutzung abhängig gemacht werden.
(3) Berücksichtigungsfähige Kosten sind die bei wirtschaftlicher
Betriebsführung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen
Kosten. Diese setzen sich zusammen aus den Grundkosten und den kalkulatorischen
Kosten. Grundkosten sind die Kosten für den Betrieb, die Instandhaltung und die
Instandsetzung der Strecke sowie Steuern, Gebühren, Beiträge und Abgaben, mit
Ausnahme der Einkommen- und Körperschaftsteuer einschließlich der darauf
entfallenden Zuschläge nach den Jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften. Zu
den Grundkosten gehören insbesondere die Kosten für Roh-, Hilfs- und
Betriebsstoffe, Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen,
Personalkosten sowie Fremdkapitalzinsen. Zu den kalkulatorischen Kosten zählen
Abschreibungen sowie kalkulatorische Wagnisse und Zinsen. Der Berechnung von
Abschreibungen sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen.
Der Abschreibungsbetrag ist auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der
jeweiligen Anlage oder jeweiligen Teile der Anlage zu verteilen, höchstens
jedoch auf den Zeitraum der Konzessionslaufzeit. Die Anschaffungs- und
Herstellungskosten sind vor der Berechnung der Abschreibung um eine darauf
entfallende etwaige Anschubfinanzierung und um darauf entfallende etwaige
sonstige öffentliche Fördermittel zu vermindern. Sonderabschreibungen und
steuerlich veranlasste erhöhte Absetzungen bleiben außer Betracht.
Kalkulatorische Zinsen sind Kosten, die für die Bereitstellung des von dem
Privaten eingesetzten Eigenkapitals angesetzt werden.
(4) Als angemessene kalkulatorische Verzinsung des von dem Privaten
eingesetzten Eigenkapitals gilt die durchschnittliche Rendite zehnjähriger
deutscher Bundesanleihen in einem Zeitraum von 20 Jahren, die der jeweiligen
Kalkulationsperiode vorausgehen, zuzüglich eines dem jeweiligen
unternehmerischen Risiko angemessenen Risikozuschlags. Der Risikozuschlag darf
nicht zu einer unverhältnismäßigen Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals
führen.
(5) Unverhältnismäßige Kostenunter- oder Kostenüberdeckungen sind
rechtzeitig und angemessen auszugleichen. Der Ausgleich einer Kostenunterdeckung
ist ausgeschlossen, wenn sich der Private durch Vereinbarung im
Konzessionsvertrag verpflichtet, Bau, Erhaltung und Betrieb der Strecke zu einem
Festpreis durchzuführen, der dann zu gleichen Teilen auf die
Konzessionslaufzeit aufgeteilt wird. Die Kalkulation des Festpreises ist im
Konzessionsvertrag offen zu legen und im Rahmen der Berechnung der konkreten
Mautgebührenhöhe unter Beachtung der Absätze 2 und 3 und der
Rechtsverordnungen gemäß § 3a nachzuprüfen. Auch für die Kosten des
Betriebs der jeweiligen Strecke und für die Kosten des Betriebs der
Mautgebührenerhebungseinrichtungen können Festpreisvereinbarungen getroffen
werden, die dann entsprechend zu behandeln sind."
3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
"§ 3a
Rechtsverordnung über die Höhe der Mautgebühr
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die
Bemesssung der Mautgebühren und die Kalkulation des Gebührensatzes nach § 3
Abs. 2 bis 5 zu erlassen.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bestimmt durch
Rechtsverordnung nach Anhörung der zuständigen obersten
Landesstraßenbaubehörde und ohne Zustimmung des Bundesrates für die in einer
Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 jeweils festgelegte Strecke die Höhe
der Mautgebühr unter Beachtung des § 3 Abs. 2 bis 5 und der Rechtsverordnung
nach § 3a Abs. 1. Der Private erwirbt mit Auftragserteilung einen Anspruch auf
deren Erlass. Solange die ansatzfähigen Kosten noch nicht abschließend
feststehen, erfolgt die Festsetzung der Mautgebühren in der Rechtsverordnung
nach Satz 1 auf der Basis der nach der Angebotskalkulation des Privaten
ansatzfähigen Kosten, die um die bereits nachgewiesenen Kosten aktualisiert
wurden; der Nachweis erfolgt durch Prüfbare Aufstellung der Kosten, die eine
rasche und sichere Beurteilung ermöglichen muss."
4. § 6 wird wie folgt gefasst:
"§ 6
Entrichtung der Mautgebühr
(1) Der Schuldner hat die Mautgebühr in der sich aus der Rechtsverordnung
nach § 3a Abs. 2 Satz 1 und 3 ergebenden Hohe spätestens bei Beginn der
mautgebührenpflichtigen Benutzung der Strecke oder im Falle einer Stundung zu
dem festgesetzten Zeitpunkt an den Privaten zu entrichten.
(2) Der Private hat dem Schuldner die Entrichtung der Mautgebühr durch
Barzahlung zu ermöglichen. Darüber hinaus darf er die Mautgebühr im Einzugs-
oder automatisierten Verfahren erheben. Auf Verlangen des Schuldners ist eine
Quittung zu erteilen.
(3) Wird die Mautgebühr im Einzugsverfahren oder im automatisierten
Verfahren entrichtet, darf der Private Daten nur erheben, verarbeiten und
nutzen, soweit dies erforderlich ist, um mautgebührenpflichtige Benutzungen zu
ermöglichen (Berechnungsdaten), abzurechnen (Abrechnungsdaten) und zu
kontrollieren (Kontrolldaten). Es sind
1. Berechnungsdaten:
a) das Kennzeichen des Fahrzeugs,
b) die für die Mautgebührenhöhe maßgeblichen Merkmale des Fahrzeugs oder
der Fahrzeugkombination, c die Höhe der zu entrichtenden Mautgebühr;
2. Abrechnungsdaten:
a) Ort und Zeit der mautgebührenpflichtigen Benutzung der Strecke,
b) Zeitpunkt und Höhe der entrichteten oder noch zu entrichtenden
Mautgebühr,
c) sonstige Daten, die für die Abwicklung der durch Rechtsverordnung nach
Absatz 6 zugelassenen Zahlungs- und Abrechnungsverfahren erforderlich sind;
3. Kontrolldaten:
a) das Kennzeichen und das Bild des Fahrzeugs,
b) die für die Mautgebührenhöhe maßgeblichen Merkmale des Fahrzeugs oder
der Fahrzeugkombination,
c) die Höhe der entrichteten und der zu entrichtenden Mautgebühr,
d) Ort und Zeit der mautgebührenpflichtigen Benutzung der Strecke,
e) der Name der Person, die die Strecke benutzt.
(4) Der Schuldner der Mautgebühr hat bei der Mautgebührenerhebung nach
Maßgabe des § 8 mitzuwirken. Er hat die technischen Einrichtungen zur
Mautgebührenerhebung ordnungsgemäß zu benutzen und die für die
Mautgebührenerhebung maßgeblichen Tatsachen anzugeben.
(5) Hat der Private mit einer anderen Stelle einen Vertrag über die Be- und
Abrechnung der Mautgebühr geschlossen, sind die Vorschriften über
Datenverarbeitung im Auftrag anzuwenden. Die Absätze 2 und 3 gelten für den
Auftragnehmer entsprechend.
(6) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen erlässt nach
Anhörung der jeweils zuständigen obersten Landesstraßenbaubehörde durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ergänzende Bestimmungen über
Art und Umfang der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten nach Absatz 3
für die vom Privaten jeweils eingesetzten Verfahren."
5. Nach § 7 werden folgende §§ 8 bis 10 eingefügt:
"
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alte Fassung |
§ 8
Nachweis und Kontrolle der Mautgebührenentrichtung
(1) Auf Verlangen des Privaten hat der Schuldner die ordnungsgemäße
Entrichtung der Mautgebühr nachzuweisen. Hat der Schuldner im Voraus die
Mautgebühr entrichtet und hierüber Belege erhalten, so hat er diese bei der
Benutzung mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen zur
Prüfung auszuhändigen.
(2) Hat der Schuldner die Mautgebühr nicht oder nicht in voller Hohe
entrichtet, darf der Private die Kontrolldaten zum Zweck der Einziehung der
Mautgebühr oder zur Erstellung des Gebührenbescheids erheben und verarbeiten.
§ 9
Datenlöschungen, Geschäftsstatistiken
(1) Der Private hat
- Berechnungsdaten, soweit sie nicht Abrechnungsdaten sind, unverzüglich
nach Durchführung der Berechnung zu löschen,
- Abrechnungsdaten zu löschen, sobald feststeht, dass die Mautgebühr nach
§ 6 entrichtet wurde und Rechtsmittel nicht oder nicht fristgerecht
eingelegt wurden,
- Kontrolldaten zu löschen, sobald feststeht, dass die Mautgebühr
ordnungsgemäß entrichtet wurde,
- Bilder und Daten, die im Rahmen der Kontrolle erhoben und gespeichert
wurden, unmittelbar nach dem Kontrollvorgang zu löschen, wenn das
Kraftfahrzeug nicht der Mautgebührenpflicht unterliegt.
Wurden fristgemäß Rechtsmittel gegen den Mautgebührenbescheid eingelegt,
sind die Daten spätestens einen Monat nach rechtskräftigem Abschluss des
Verfahrens zu löschen. Ist die Mautgebühr nicht nach § 6 entrichtet worden,
hat der Private die Kontroll- und Verfahrensdaten spätestens einen Monat nach
rechtskräftigem Abschluss des Verwaltungs- und Vollstreckungsverfahrens oder
Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens zu löschen.
(2) Ist die Erteilung einer Quittung vereinbart worden, sind die zu
quittierenden Daten nach Erteilung der Quittung unverzüglich zu löschen.
(3) Die nach diesem Gesetz gespeicherten Daten darf der Private in
anonymisierter Form zur Erstellung von Geschäftsstatistiken speichern,
verändern und nutzen.
§ 10
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 6 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3a
Abs. 2 Satz 1 die Mautgebühr nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet,
- entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach Abs. 6, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, Daten erhebt oder
verarbeitet, oder
- entgegen § 9 Abs. 1 oder 2 Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer
Geldbuße bis zu tausend Euro, in den übrigen Fallen mit einer Geldbuße bis zu
zweihunderttausend Euro geahndet werden.
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"
6. Der bisherige § 8 wird § 11.
Artikel 2
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202 ,
wird wie folgt geändert:
1. In § 35 Abs. 1 werden in Nummer 9 das Wort "oder" durch ein
Komma ersetzt, in Nummer 10 der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und
folgende Nummern 11 und 12 angefügt:
"11. zur Ermittlung der Mautgebühr für die Benutzung von
Bundesfernstraßen und zur Verfolgung von Ansprüchen nach dem
FernstraßenbauPrivatfinanzierun9s9esetz vom 30. August 1994 (BGBl. I S. 2243 in
der jeweils geltenden Fassung oder
12. zur Ermittlung der Mautgebühr für die Benutzung von Straßen nach
Landesrecht und zur Verfolgung von Ansprüchen nach den Gesetzen der Länder
über den gebührenfinanzierten Neu- und Ausbau von Straßen."
2. Nach § 36 Abs, 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Die Übermittlung nach 35 Abs. 1 Nr. 11 und Nr. 12 aus dem
Zentralen Fahrzeugregister darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an den
Privaten, der mit der Erhebung der Mautgebühr beliehen worden ist,
erfolgen."
Artikel 3
Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
§ 45 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565,
1971 I S. 38), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl.
I S.1529) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 1d wird folgender neuer
Absatz 1 e eingefügt:
"(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von
mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des von dem Konzessionsnehmer
vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind
spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen."
2. Der bisherige Absatz 1e wird Absatz 1f.
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alte Fassung |
§ 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder
Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder
verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie
- zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
- zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
- zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
- zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
- hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen
sowie
- zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie
zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.
(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner
- in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
- in Luftkurorten,
- in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
- in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a. hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder
Biotopschutzes,
4b. hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter
Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraumes
stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden
Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
- in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
- in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr
verhütet werden können.
(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen
- im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für
Großveranstaltungen,
- im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Schwerbehinderte mit
außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde,
2a. im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für
Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch
vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die
Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten
Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
- zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und
verkehrsberuhigten Bereichen,
- zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
- zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer
geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die
Kennzeichnung von Fußgängerbereichen,
geschwindigkeitsbeschränkten Zonen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor
Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im
Einvernehmen mit der Gemeinde an.
(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner
innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher
Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im
Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des
überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere
Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen
geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295),
Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder
Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen
innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Abs. 1 Satz 1
("rechts vor links") gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November
2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger
zulässig.
(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem
Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte
Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30
km/h angeordnet werden.
(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von
mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des von dem Konzessionsnehmer
vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind
spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.
(1f) Nach Maßgabe der auf Grund
des § 40 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes von den Landesregierungen erlassenen
Rechtsverordnungen (Smog-Verordnungen) bestimmen die Straßenverkehrsbehörden
schließlich, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen bei Smog
aufzustellen sind.
(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen
Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die
Straßenbaubehörden - vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden -
Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch
Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Straßenbaubehörde im Sinne dieser Verordnung
ist die Behörde, welche die Aufgaben des beteiligten Trägers der Straßenbaulast nach
den gesetzlichen Vorschriften wahrnimmt. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des
öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder
Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des
Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Alle Gebote
und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung
anzuordnen.
(3) Im übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen
und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern
nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die
Straßenbaubehörden bestimmen - vorbehaltlich anderer Anordnungen der
Straßenverkehrsbehörden - die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie
Übergröße, Beleuchtung; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie
können auch - vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden -
Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße
gefährdet wird.
(3a) Die Straßenverkehrsbehörde erläßt die Anordnung zur Aufstellung der Zeichen
386 nur im Einvernehmen mit der obersten Straßenverkehrsbehörde des Landes oder der von
ihr dafür beauftragten Stelle. Die Zeichen werden durch die zuständige
Straßenbaubehörde aufgestellt.
(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 5 und
des Absatzes 1 d jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen,
Tageszeitungen oder auf andere Weise bekanntgegeben werden, sofern die Aufstellung von
Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.
(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der
Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von
der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen. Werden
Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen für eine Veranstaltung nach § 29 Abs. 2
erforderlich, so kann die Straßenverkehrsbehörde der Gemeinde, in der die Veranstaltung
stattfindet, mit deren Einvernehmen die Verpflichtung nach Satz 1 übertragen.
(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen
die Unternehmer - die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans - von der
zuständigen Behörde Anordnungen nach Absatz 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre
Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei
teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und
wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese
Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.
(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet,
bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der
Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie
Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb
einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.
(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die
zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen.
Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten
Landesbehörden die nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit
durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.
(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies
aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Insbesondere Beschränkungen und
Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der
besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko
einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich
übersteigt. Abgesehen von der Anordnung von Tempo
30-Zonen nach Absatz 1 c oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen nach Absatz 1 d
dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet
werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht,
die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen
genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.
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§ 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder
Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder
verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie
- zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
- zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
- zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
- zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
- hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen
sowie
- zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie
zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.
(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner
- in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
- in Luftkurorten,
- in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
- in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a. hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder
Biotopschutzes,
4b. hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter
Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraumes
stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden
Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
- in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
- in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr
verhütet werden können.
(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen
- im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für
Großveranstaltungen,
- im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Schwerbehinderte mit
außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde,
2a. im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für
Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch
vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die
Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten
Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
- zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und
verkehrsberuhigten Bereichen,
- zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
- zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer
geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die
Kennzeichnung von Fußgängerbereichen,
geschwindigkeitsbeschränkten Zonen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor
Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im
Einvernehmen mit der Gemeinde an.
(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner
innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher
Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im
Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des
überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere
Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen
geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295),
Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder
Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen
innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Abs. 1 Satz 1
("rechts vor links") gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November
2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger
zulässig.
(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem
Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte
Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30
km/h angeordnet werden. (1e) Nach Maßgabe der auf Grund
des § 40 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes von den Landesregierungen erlassenen
Rechtsverordnungen (Smog-Verordnungen) bestimmen die Straßenverkehrsbehörden
schließlich, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen bei Smog
aufzustellen sind.
(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen
Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die
Straßenbaubehörden - vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden -
Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch
Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Straßenbaubehörde im Sinne dieser Verordnung
ist die Behörde, welche die Aufgaben des beteiligten Trägers der Straßenbaulast nach
den gesetzlichen Vorschriften wahrnimmt. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des
öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder
Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des
Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Alle Gebote
und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung
anzuordnen.
(3) Im übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen
und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern
nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die
Straßenbaubehörden bestimmen - vorbehaltlich anderer Anordnungen der
Straßenverkehrsbehörden - die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie
Übergröße, Beleuchtung; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie
können auch - vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden -
Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße
gefährdet wird.
(3a) Die Straßenverkehrsbehörde erläßt die Anordnung zur Aufstellung der Zeichen
386 nur im Einvernehmen mit der obersten Straßenverkehrsbehörde des Landes oder der von
ihr dafür beauftragten Stelle. Die Zeichen werden durch die zuständige
Straßenbaubehörde aufgestellt.
(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 5 und
des Absatzes 1 d jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen,
Tageszeitungen oder auf andere Weise bekanntgegeben werden, sofern die Aufstellung von
Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.
(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der
Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von
der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen. Werden
Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen für eine Veranstaltung nach § 29 Abs. 2
erforderlich, so kann die Straßenverkehrsbehörde der Gemeinde, in der die Veranstaltung
stattfindet, mit deren Einvernehmen die Verpflichtung nach Satz 1 übertragen.
(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen
die Unternehmer - die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans - von der
zuständigen Behörde Anordnungen nach Absatz 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre
Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei
teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und
wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese
Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.
(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet,
bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der
Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie
Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb
einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.
(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die
zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen.
Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten
Landesbehörden die nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit
durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.
(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies
aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Insbesondere Beschränkungen und
Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der
besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko
einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich
übersteigt. Abgesehen von der Anordnung von Tempo
30-Zonen nach Absatz 1 c oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen nach Absatz 1 d
dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet
werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht,
die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen
genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.
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Artikel 4
Änderung der Fahrzeugregisterverordnung
Die Fahrzeugregisterverordnung vom 20. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2305 ,
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (BGBl. I S.
2586 , wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 12 folgende Angabe
eingefügt:
"12a Übermittlung von Daten nach 36 Abs. 2a des
Straßenverkehrsgesetzes".
2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
"§ 12a
Übermittlung von Daten nach § 36 Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes
(1) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem
Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes
dürfen die nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes
gespeicherten Halterdaten und die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1
Abs. 1 Nr. 1 und 7 Buchstabe c bis e sowie die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 in
Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 6a gespeicherten Fahrzeugdaten bereitgehalten
werden, soweit sie für die Ermittlung des Schuldners und der Höhe der
Mautgebühr nach dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz vom 30. August
1994 (BGBl. I S. 2243) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich sind.
(2) Die Daten nach Absatz 1 werden für den mit der Erhebung der Mautgebühr
nach dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz beliehenen Privaten zum Abruf
bereitgehalten.
(3) Gleiches gilt für Daten, soweit sie für die Ermittlung des Schuldners
und der Hohe der Mautgebühr nach Gesetzen der Länder über den
gebührenfinanzierten Neu- und Ausbau von Straßen erforderlich sind."
Artikel 6
Neufassung des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetztes
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den Wortlaut
des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetztes in der vom Tage des
Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 1. September 2002
Der Bundespräsident Johannes Rau
Der Bundeskanzler Gerhard Schröder
Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Kurt Bodewig