Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze

BGBl. 2003 Teil I Nr.13 S.462, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2003

Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze

Vom 3. April 2003


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch 

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBI. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBI. I S. 4621), wird wie folgt geändert:

1. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden jeweils die Wörter "Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter "Gesundheit und Soziale Sicherung" ersetzt.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

alte Fassung
 

 

2. In § 25 werden die Wörter "Arbeit und Sozialordnung, soweit Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 betroffen sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit," durch die Wörter "Gesundheit und Soziale Sicherung" ersetzt.

alte Fassung
 

 

3. In § 32 werden die Wörter "Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter "Gesundheit und Soziale Sicherung" ersetzt, die Wörter "im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit" gestrichen und die Wörter "die Bundesministerien" durch die Wörter "das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung" ersetzt.

alte Fassung
 

 

4. § 71 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "mit" die Wörter "jahresdurchschnittlich monatlich" eingefügt.
bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:
"Abweichend von Satz 1 haben Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich bis zu 39 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat einen schwerbehinderten Menschen, Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich bis zu 59 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat zwei schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "1. Januar 2003" durch die Angabe "1. Januar 2004" ersetzt. 
bb) In Satz 3 werden die Wörter "Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter "Gesundheit und Soziale Sicherung" und die Angabe "1. Januar 2003" durch die Angabe "1. Januar 2004" ersetzt.

alte Fassung
 

 

5. § 77 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "monatlich" gestrichen. 
bb) In Satz 3 werden die Wörter "indem aus den monatlichen Beschäftigungsdaten der Mittelwert der Beschäftigungsquote eines Kalenderjahres gebildet wird" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 werden jeweils die Wörter "Monat und" gestrichen.

c) In Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter "Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter "Gesundheit und Soziale Sicherung" ersetzt.

alte Fassung
 

 

6. § 104 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter "Gesundheit und Soziale Sicherung" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe "Abs. 3" wird die Angabe "Satz 1" eingefügt.
bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:
"Über den Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern ist das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung zu unterrichten."

alte Fassung
 

 

7. In § 156 Abs. 1 Nr. 1 wird nach der Angabe "§ 71 Abs. 1 Satz 1" die Angabe "und 3" eingefügt.

alte Fassung
 

 

8. In § 13 Abs. 7 Satz 1 und 3, Abs. 8 Satz 2, § 24 Abs. 2, § 50 Abs. 3, § 64 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2 Satz 2, § 67, § 78 Satz 1 und 2, § 105 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 3, § 115, § 135, § 144 Abs. 2 Satz 1, § 149 Abs. 2 Satz 1, § 150 Abs. 6 Satz 2, § 152 Satz 1 Nr. 2, § 153 Satz 2 und § 154 Abs. 2 werden jeweils die Wörter "Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter "Gesundheit und Soziale Sicherung" ersetzt.

alte Fassung
 

 

Artikel 2
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 124 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBI. I S. 4637) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  1. ) In Satz 1 wird die Nummer 2 gestrichen.
  2. ) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3.
  3. ) In Satz 2 wird die Angabe "Nr. 3 und 4" durch die Angabe "Nr. 2 und 3" ersetzt.
  4. ) Die Angabe "und 2" wird gestrichen. 
  5. ) Satz 3 wird gestrichen.

2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

  1. ) Die Angabe "und 2" wird gestrichen.
  2. ) Die Angabe "Nr. 3 und 4" wird durch die Angabe "Nr. 2 und 3" ersetzt.

3. In Absatz 6 wird die Angabe "Absatz 2 Nr. 1, 3 oder 4" durch die Angabe "Absatz 2 Nr. 1, 2 oder 3" ersetzt. 

alte Fassung

§ 124 
Zulassung

(1) Heilmittel, die als Dienstleistungen abgegeben werden, insbesondere Leistungen der physikalischen Therapie, der Sprachtherapie oder der Beschäftigungstherapie, dürfen an Versicherte nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden.

(2) Zuzulassen ist, wer

  1. die für die Leistungserbringung erforderliche Ausbildung sowie eine entsprechende zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigende Erlaubnis besitzt,
  2. über eine Praxisausstattung verfügt, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet, und
  3. die für die Versorgung der Versicherten geltenden Vereinbarungen anerkennt.

Ein zugelassener Leistungserbringer von Heilmitteln ist in einem weiteren Heilmittelbereich zuzulassen, sofern er für diesen Bereich die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 erfüllt und eine oder mehrere Personen beschäftigt, die die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 nachweisen. 

(3) Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen und ihnen vergleichbare Einrichtungen dürfen die in Absatz 1 genannten Heilmittel durch Personen abgeben, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 1 erfüllen; Absatz 2 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam geben Empfehlungen für eine einheitliche Anwendung der Zulassungsbedingungen nach Absatz 2 ab. Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen maßgeblichen Spitzenorganisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene sollen gehört werden.

(5) Die Zulassung wird von den Landesverbänden der Krankenkassen, den Verbänden der Ersatzkassen sowie der See-Krankenkasse erteilt. Die Zulassung berechtigt zur Versorgung der Versicherten.

(6) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn der Leistungserbringer nach Erteilung der Zulassung die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 1, 2 oder 3 nicht mehr erfüllt. Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 124 
Zulassung

(1) Heilmittel, die als Dienstleistungen abgegeben werden, insbesondere Leistungen der physikalischen Therapie, der Sprachtherapie oder der Beschäftigungstherapie, dürfen an Versicherte nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden.

(2) Zuzulassen ist, wer

  1. die für die Leistungserbringung erforderliche Ausbildung sowie eine entsprechende zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigende Erlaubnis besitzt,
  2. eine berufspraktische Erfahrungszeit von mindestens zwei Jahren nachweist, die innerhalb von zehn Jahren vor Beantragung der Zulassung in unselbständiger Tätigkeit und in geeigneten Einrichtungen abgeleistet worden sein muß,
  3. über eine Praxisausstattung verfügt, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet, und
  4. die für die Versorgung der Versicherten geltenden Vereinbarungen anerkennt.

Ein zugelassener Leistungserbringer von Heilmitteln ist in einem weiteren Heilmittelbereich zuzulassen, sofern er für diesen Bereich die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 erfüllt und eine oder mehrere Personen beschäftigt, die die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 nachweisen. Sofern ein zugelassener Leistungserbringer anschließend die Qualifikation zum Physiotherapeuten erwirbt, gilt die berufspraktische Erfahrungszeit nach Absatz 2 Nr. 2 als erfüllt.

(3) Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen und ihnen vergleichbare Einrichtungen dürfen die in Absatz 1 genannten Heilmittel durch Personen abgeben, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen; Absatz 2 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam geben Empfehlungen für eine einheitliche Anwendung der Zulassungsbedingungen nach Absatz 2 ab. Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen maßgeblichen Spitzenorganisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene sollen gehört werden.

(5) Die Zulassung wird von den Landesverbänden der Krankenkassen, den Verbänden der Ersatzkassen sowie der See-Krankenkasse erteilt. Die Zulassung berechtigt zur Versorgung der Versicherten.

(6) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn der Leistungserbringer nach Erteilung der Zulassung die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 1, 3 oder 4 nicht mehr erfüllt. Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend.

 

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung

Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBI. I S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBI. I S. 2167), wird wie folgt geändert: 

1. § 16 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
"1. des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder".

2. In § 30c wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Für die Erfüllung der Anpassungsprüfungspflicht für Zeiträume vor dem 1. Januar 2003 gilt § 16 Abs. 2 Nr. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Verbraucherpreisindexes für Deutschland der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen tritt."

 

Artikel 4 
Inkrafttreten

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 tritt dieses Gesetz mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

 

 

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. 
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Berlin, den 3. April 2003

Der Bundespräsident Johannes Rau 
Der Bundeskanzler Gerhard Schröder 
Die Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung Ulla Schmidt

 

 

 

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