*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien 2003/28/EG der
Kommission vom 7. April 2003 zur vierten Anpassung der Richtlinie 94/55/EG des
Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den
Gefahrguttransport auf der Straße an den technischen Fortschritt (ABI. EU Nr. L
90 S. 45) und 2003/29/EG der Kommission vom 7. April 2003 zur vierten Anpassung
der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter an den
technischen Fortschritt (ABI. EU Nr. L 90 S. 47) in deutsches Recht.
Auf Grund des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 5, §§ 6 und 7a sowie
des § 5 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 und des § 12 Abs. 2 und 3 des
Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.
September 1998 (BGBI. I S. 3114), von denen § 3 Abs. 1 und 2 und § 6 durch
Artikel 250 Nr. 1 und 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBI. I S. 2785)
und § 5 Abs. 2 und § 7a zuletzt durch Artikel 11 § 5 des Gesetzes vom 6.
August 2002 (BGBI. I S. 3082) sowie § 12 Abs. 2 zuletzt durch Artikel 18 Nr. 2
des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBI. I S. 3762) geändert worden sind,
verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bauund Wohnungswesen nach
Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände,
Sicherheitsbehörden und -organisationen:
Artikel 1
Die Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn vom 11. Dezember 2001 (BGBI. I
S. 3529) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. innerstaatlichen Beförderungen auf der Straße die Vorschriften der
Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30.
September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf
der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1998 (BGBI.
II S. 2731, 1999 II S. 447, 2000 II S. 888), das zuletzt nach Maßgabe der 16.
ADR-Änderungsverordnung vom 14. Dezember 2002 (BGBI. 2002 II S. 2922) geändert
worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 1, Anlage 2 Nr. 1 und 2 und der
Anlage 3,".
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. innerstaatlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Vorschriften der
Teile 1 bis 7 der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung
gefährlicher Güter (RID) - Anlage I zu Anhang B des Übereinkommens über den
internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. November 1993 (BGBI. II S. 2044), das zuletzt nach
Maßgabe der 10. RID-Änderungsverordnung vom 7. Januar 2003 (BGBI. 2003 II S.
50) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nr. 1 und
3,".
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alte Fassung |
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und grenzüberschreitende
einschließlich innergemeinschaftliche (von und nach Mitgliedstaaten der
Europäischen Union) Beförderung gefährlicher Güter
- auf der Straße mit
Fahrzeugen (Straßenverkehr) und
- auf der Schiene mit Eisenbahnen
(Schienenverkehr) in Deutschland,
soweit nachfolgend nichts Abweichendes
bestimmt ist.
(2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Beförderungen
auch für Fahrzeuge und Transportmittel, die der Bundeswehr und ausländischen
Streitkräften gehören, oder für die die Bundeswehr und ausländische
Streitkräfte verantwortlich sind.
(3) Es gelten für die in Absatz 1 genannten
- innerstaatlichen Beförderungen auf der Straße die Vorschriften der
Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30.
September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf
der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1998
(BGBI.
II S. 2731, 1999 II S. 447, 2000 II S. 888), das zuletzt nach Maßgabe der 16.
ADR-Änderungsverordnung vom 14. Dezember 2002 (BGBI. 2002 II S. 2922) geändert
worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 1, Anlage 2 Nr. 1 und 2 und der
Anlage 3,
- grenzüberschreitenden einschließlich innergemeinschaftlichen Beförderungen
auf der Straße die Vorschriften der Teile 1 bis 9 zu dem in Nummer 1 genannten
ADR-Übereinkommen und die Vorschriften der Anlage 1 und 3,
- innerstaatlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Vorschriften der
Teile 1 bis 7 der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung
gefährlicher Güter (RID) - Anlage I zu Anhang B des Übereinkommens über den
internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. November 1993 (BGBI. II S. 2044), das zuletzt nach
Maßgabe der 10. RID-Änderungsverordnung vom 7. Januar 2003 (BGBI. 2003 II S.
50) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nr. 1 und
3,
- grenzüberschreitenden einschließlich innergemeinschaftlichen Beförderungen
mit Eisenbahnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 zu dem in Nummer 3 genannten
RID.
(4) Die in dieser Verordnung angegebenen Teile, Kapitel, Abschnitte und
Unterabschnitte beziehen sich auf
- die Teile 1 bis 9 zu dem in Absatz 3 Nr. 1
genannten ADR-Übereinkommen ( z. B. Abschnitt 1.3.2 ADR) und
- die Teile 1 bis 7 zu dem in Absatz 3 Nr. 3 genannten RID ( z. B. Abschnitt
1.3.2 RID).
Wird in den folgenden Paragraphen ein Teil, Kapitel, Abschnitt, Unterabschnitt
oder Absatz ohne den Zusatz ADR oder RID angegeben, bezieht sich die Angabe
immer auf die gleiche Regelung des ADR und des RID. In den Teilen 1 bis 9
ADR und den Teilen 1 bis 7 RID tritt für innerstaatliche und innergemeinschaftliche
Beförderungen an die Stelle des Wortes "Vertragspartei" das Wort
"Mitgliedstaat".
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§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und grenzüberschreitende
einschließlich innergemeinschaftliche (von und nach Mitgliedstaaten der
Europäischen Union) Beförderung gefährlicher Güter
- auf der Straße mit
Fahrzeugen (Straßenverkehr) und
- auf der Schiene mit Eisenbahnen
(Schienenverkehr) in Deutschland,
soweit nachfolgend nichts Abweichendes
bestimmt ist.
(2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Beförderungen
auch für Fahrzeuge und Transportmittel, die der Bundeswehr und ausländischen
Streitkräften gehören, oder für die die Bundeswehr und ausländische
Streitkräfte verantwortlich sind.
(3) Es gelten für die in Absatz 1 genannten
innerstaatlichen Beförderungen auf der Straße die Vorschriften der Teile 1
bis 9 der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September
1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(ADR) (BGBI. 1969 II S. 1489), die mit der 15. ADR-Änderungsverordnung vom 15.
Juni 2001 (BGBI. 2001 II S. 654) in Kraft gesetzt sind, sowie die Vorschriften
der Anlage 1, Anlage 2 Nr. 1 und 2 und der Anlage 3,
- grenzüberschreitenden einschließlich innergemeinschaftlichen Beförderungen
auf der Straße die Vorschriften der Teile 1 bis 9 zu dem in Nummer 1 genannten
ADR-Übereinkommen und die Vorschriften der Anlage 1 und 3,
innerstaatlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Vorschriften der Teile 1
bis 7 der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher
Güter (RID) - Anlage I zu Anhang B des Übereinkommens über den
internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 (COTIF-Übereinkommen) (BGBI.
1985 II S. 130), die mit der 9. RID-Änderungsverordnung vom 1. Juni 2001 (BGBI.
2001 II S. 606) in Kraft gesetzt sind sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nr. 1
und 3,
- grenzüberschreitenden einschließlich innergemeinschaftlichen Beförderungen
mit Eisenbahnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 zu dem in Nummer 3 genannten
RID.
(4) Die in dieser Verordnung angegebenen Teile, Kapitel, Abschnitte und
Unterabschnitte beziehen sich auf
- die Teile 1 bis 9 zu dem in Absatz 3 Nr. 1
genannten ADR-Übereinkommen ( z. B. Abschnitt 1.3.2 ADR) und
- die Teile 1 bis 7 zu dem in Absatz 3 Nr. 3 genannten RID ( z. B. Abschnitt
1.3.2 RID).
Wird in den folgenden Paragraphen ein Teil, Kapitel, Abschnitt, Unterabschnitt
oder Absatz ohne den Zusatz ADR oder RID angegeben, bezieht sich die Angabe
immer auf die gleiche Regelung des ADR und des RID. In den Teilen 1 bis 9
ADR und den Teilen 1 bis 7 RID tritt für innerstaatliche und innergemeinschaftliche
Beförderungen an die Stelle des Wortes "Vertragspartei" das Wort
"Mitgliedstaat".
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2. In § 2 Nr. 10 werden nach den Wörtern "die in Abschnitt 1.2.1
beschriebenen Fahrzeuge" die Wörter "sowie Güterstraßenbahnen, die
auf einem vom Eisenbahnnetz abgeschlossenen Schienennetz verkehren,"
eingefügt.
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alte Fassung |
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung
- ist Absender gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, das selbst oder für
einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund
eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender gemäß diesem
Vertrag;
- ist Beförderer gemäß Abschnitt 1.2.1
das Unternehmen, das die Beförderung
mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt;
- ist Empfänger gemäß Abschnitt 1.2.1
der Empfänger gemäß
Beförderungsvertrag. Bezeichnet der Empfänger gemäß den für den
Beförderungsvertrag geltenden Bestimmungen einen Dritten, so gilt dieser als
Empfänger im Sinne dieser Verordnung. Erfolgt die Beförderung ohne
Beförderungsvertrag, so ist Empfänger das Unternehmen, welches die
gefährlichen Güter bei der Ankunft übernimmt;
- ist Verlader gemäß Abschnitt 1.2.1
das Unternehmen, das die gefährlichen
Güter in ein Fahrzeug, einen Wagen oder einen Großcontainer verlädt. Verlader
im Sinne dieser Verordnung ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer
Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder
selbst befördert;
- ist Verpacker gemäß Abschnitt 1.2.1
das Unternehmen, das die gefährlichen
Güter in Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC)
einfüllt und gegebenenfalls die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet.
Verpacker im Sinne dieser Verordnung ist auch das Unternehmen, das gefährliche
Güter verpacken lässt oder das Versandstücke oder deren Kennzeichnung ändert
oder ändern lässt;
- ist Befüller gemäß Abschnitt 1.2.1
das Unternehmen, das die gefährlichen
Güter in einen Tank (Tankfahrzeug, Aufsetztank, Kesselwagen, Wagen mit
abnehmbaren Tanks, ortsbeweglicher Tank oder Tankcontainer), in ein Batterie-Fahrzeug
oder einen Batteriewagen oder in einen MEGC und / oder in ein Fahrzeug, einen
Wagen, einen Großcontainer oder Kleincontainer für Güter in loser Schüttung
einfüllt;
- ist Betreiber eines
Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines
Kesselwagens gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, auf dessen Namen der
Tankcontainer, der ortsbewegliche Tank oder der Kesselwagen eingestellt oder
sonst zum Verkehr zugelassen ist;
- ist ein Unternehmen gemäß Abschnitt 1.2.1
jede natürliche Person, jede
juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder
Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit mit oder ohne
Erwerbszweck sowie jede staatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob diese
über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit
Rechtspersönlichkeit abhängt;
- sind gefährliche Güter gemäß
Abschnitt 1.2.1 die Stoffe und Gegenstände,
deren Beförderung nach Teil 2 und Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3
verboten oder nach den vorgesehenen Bedingungen des ADR oder RID gestattet ist
sowie für innerstaatliche Beförderungen die in der Anlage 2 Nr. 1.1 und 1.2
genannten Güter;
- sind Fahrzeuge die in Abschnitt 1.2.1
ADR beschriebenen Fahrzeuge sowie Güterstraßenbahnen, die
auf einem vom Eisenbahnnetz abgeschlossenen Schienennetz verkehren, und sind
Wagen die in Abschnitt 1.2.1 RID beschriebenen Eisenbahnfahrzeuge;
- sind Eisenbahnen Schienenbahnen mit Ausnahme der Straßenbahnen, der nach
ihrer Bau- oder Betriebsweise diesen ähnlichen Bahnen und der sonstigen Bahnen
besonderer Bauart;
- ist ein Beförderungspapier im Schienenverkehr ein Frachtbrief oder ein
sonstiges Dokument mit den nach dem RID für die jeweilige Beförderung
vorgeschriebenen Angaben;
- ist die Baumusterprüfung die Prüfung und Begutachtung für die
Baumusterzulassung.
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§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung
- ist Absender gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, das selbst oder für
einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund
eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender gemäß diesem
Vertrag;
- ist Beförderer gemäß Abschnitt 1.2.1
das Unternehmen, das die Beförderung
mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt;
- ist Empfänger gemäß Abschnitt 1.2.1
der Empfänger gemäß
Beförderungsvertrag. Bezeichnet der Empfänger gemäß den für den
Beförderungsvertrag geltenden Bestimmungen einen Dritten, so gilt dieser als
Empfänger im Sinne dieser Verordnung. Erfolgt die Beförderung ohne
Beförderungsvertrag, so ist Empfänger das Unternehmen, welches die
gefährlichen Güter bei der Ankunft übernimmt;
- ist Verlader gemäß Abschnitt 1.2.1
das Unternehmen, das die gefährlichen
Güter in ein Fahrzeug, einen Wagen oder einen Großcontainer verlädt. Verlader
im Sinne dieser Verordnung ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer
Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder
selbst befördert;
- ist Verpacker gemäß Abschnitt 1.2.1
das Unternehmen, das die gefährlichen
Güter in Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC)
einfüllt und gegebenenfalls die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet.
Verpacker im Sinne dieser Verordnung ist auch das Unternehmen, das gefährliche
Güter verpacken lässt oder das Versandstücke oder deren Kennzeichnung ändert
oder ändern lässt;
- ist Befüller gemäß Abschnitt 1.2.1
das Unternehmen, das die gefährlichen
Güter in einen Tank (Tankfahrzeug, Aufsetztank, Kesselwagen, Wagen mit
abnehmbaren Tanks, ortsbeweglicher Tank oder Tankcontainer), in ein Batterie-Fahrzeug
oder einen Batteriewagen oder in einen MEGC und / oder in ein Fahrzeug, einen
Wagen, einen Großcontainer oder Kleincontainer für Güter in loser Schüttung
einfüllt;
- ist Betreiber eines
Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines
Kesselwagens gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, auf dessen Namen der
Tankcontainer, der ortsbewegliche Tank oder der Kesselwagen eingestellt oder
sonst zum Verkehr zugelassen ist;
- ist ein Unternehmen gemäß Abschnitt 1.2.1
jede natürliche Person, jede
juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder
Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit mit oder ohne
Erwerbszweck sowie jede staatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob diese
über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit
Rechtspersönlichkeit abhängt;
- sind gefährliche Güter gemäß
Abschnitt 1.2.1 die Stoffe und Gegenstände,
deren Beförderung nach Teil 2 und Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3
verboten oder nach den vorgesehenen Bedingungen des ADR oder RID gestattet ist
sowie für innerstaatliche Beförderungen die in der Anlage 2 Nr. 1.1 und 1.2
genannten Güter;
- sind Fahrzeuge die in Abschnitt 1.2.1
ADR beschriebenen Fahrzeuge und sind
Wagen die in Abschnitt 1.2.1 RID beschriebenen Eisenbahnfahrzeuge;
- sind Eisenbahnen Schienenbahnen mit Ausnahme der Straßenbahnen, der nach
ihrer Bau- oder Betriebsweise diesen ähnlichen Bahnen und der sonstigen Bahnen
besonderer Bauart;
- ist ein Beförderungspapier im Schienenverkehr ein Frachtbrief oder ein
sonstiges Dokument mit den nach dem RID für die jeweilige Beförderung
vorgeschriebenen Angaben;
- ist die Baumusterprüfung die Prüfung und Begutachtung für die
Baumusterzulassung.
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3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
"2. das technische Regelwerk nach Abschnitt 6.2.3, Absatz 6.7.2.2.1 Satz 1,
6.7.3.2.1 Satz 1, 6.7.4.2.1 Satz 1, 6.7.5.2.9, 6.8.2.1.4 und Unterabschnitt
6.8.3.7 Satz 1."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe "268," gestrichen und nach der
Angabe "288" werden die Wörter "sowie die Zustimmung nach
Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 645" eingefügt.
bb) In Nummer 4 wird die Angabe "Kapitel 3.3" durch die Angabe
"Abschnitt 3.3.1" ersetzt.
cc) In Nummer 8 wird nach der Angabe
"6.5.1.6.6," die Angabe "6.5.1.6.7," eingefügt.
dd) In Nummer 9 wird die Angabe "Fußnote 1" durch die Angabe
"Fußnote a)" ersetzt.
ee) In Nummer 20 wird am Ende das Wort "und" durch ein Semikolon
ersetzt.
ff) In Nummer 21 werden die Angabe " P202" gestrichen und am Ende der Punkt
durch ein Semikolon ersetzt.
gg) Folgende Nummern 22, 23 und 24 werden angefügt:
"22. die Genehmigung der Klassifizierung und Beförderung von nicht
sensibilisierten Emulsionen, Suspensionen und Gelen nach Abschnitt 3.3.1
Sondervorschrift 309;
23. die Zulassung zur Beförderung nach Absatz 4.1.3.8.1 und
24. die Ausstellung von Bescheinigungen nach Absatz 6.2.5.6.2.5 zur
Baumusterzulassung nach Absatz 6.2.5.6.4 und die Produktionskontrolle nach
Absatz 6.2.5.6.5."
c) In Absatz 4 Nr. 1 wird die Angabe "268," gestrichen und nach der
Angabe "288" werden die Wörter "sowie die Zustimmung nach
Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 645" eingefügt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Der Einleitungssatz wird wie folgt gefasst:
"(5) Die für Prüfungen von Anlagen nach § 2 Abs. 2a Nr. 2 oder 9 des
Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBI.
I S. 866), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBI. I
S. 1163) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen
Überwachungsstellen nach § 14 des Gerätesicherheitsgesetzes oder amtlichen
oder amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 19 Abs. 4 bis 7 des
Gerätesicherheitsgesetzes, die von der zuständigen obersten Landesbehörde
oder der von ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht
zuständigen Stelle tätig sind, sind für die Durchführung dieser Verordnung
zuständig für".
bb) In Nummer 1 wird das Wort "Gefäßen" durch das Wort
"Druckgefäßen" ersetzt.
cc) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
"a) ortsbeweglichen
Tanks und UN-zertifizierten Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach
Absatz 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1 und 6.7.5.11.1 in Verbindung mit
Kapitel 4.2 und Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und
6.7.5.12.7,".
dd) In Nummer 3 werden der einleitende Satzteil und Buchstabe a wie folgt
gefasst:
"3. die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfung der
Tankkörper aus Metall und ihrer Ausrüstungsteile von
a) ortsbeweglichen Tanks und UN-zertifizierten Gascontainern mit mehreren
Elementen (MEGC) nach Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10, 6.7.5.12.2 und
6.7.5.12.7,".
ee) In Nummer 3 Buchstabe c wird das Wort "und" durch ein Semikolon
ersetzt.
ff) In Nummer 4 werden am Anfang das Wort "für" gestrichen und am
Ende der Punkt durch das Wort "und" ersetzt und folgende Nummer 5
angefügt:
"5. die Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die
Bedienungsausrüstung der Tanks nach Abschnitt 9.2.2 und 9.7.8 ADR vor
Inbetriebnahme der Tanks nach Absatz 6.8.2.4.1 ADR und bei der Prüfung der
Tanks nach Absatz 6.8.2.4.2 und 6.8.2.4.4 ADR."
e) In Absatz 7 werden der Einleitungssatz und die Nummern 1 und 2 wie folgt
gefasst:
"(7) Die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach
§ 20 Nr. 3 der Gefahrgutverordnung See vom 4. März 1998 (BGBI. I S. 419), die
zuletzt durch Artikel 11 § 7 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBI. I S. 3082)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anerkannten
Sachverständigen sind für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für
1. die Baumusterprüfung von ortsbeweglichen Tanks und UN-zertifizierten
Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1,
6.7.4.13.1 und 6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2 und Absatz 6.7.2.19.9,
6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7 und von Tankcontainern,
Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und Gascontainern mit mehreren
Elementen (MEGC) nach Absatz 6.8.2.3.1 in Verbindung mit Kapitel 4.3;
2. die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfung von
ortsbeweglichen Tanks und UN-zertifizierten Gascontainern mit mehreren Elementen
(MEGC) nach Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7 in
Verbindung mit Absatz 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.3.15.10, 6.7.4.5.10,
6.7.4.14.11 und 6.7.5.12.2 und von Tankcontainern, Tankwechselaufbauten
(Tankwechselbehältern) und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach
Absatz 6.8.2.4.5, 6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8, 6.8.3.4.12, 6.8.3.4.16 in Verbindung mit
Abschnitt 6.8.4 Buchstabe d Sondervorschrift TT 2 und".
f) Absatz 14 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe "6.7.2.19" durch die Angabe
"6.8.2.3 und 6.8.2.4 sowie Prüfungen der IBC nach Unterabschnitt
6.5.4.14" ersetzt.
bb) Folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt:
"Die Zuständigkeit der nach Satz 1 bestellten Dienststellen gilt auch
für Überwachungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 und 2 des
Gefahrgutbeförderungsgesetzes innerhalb von Liegenschaften der Bundeswehr und
der ausländischen Streitkräfte. Bei der Beförderung gefährlicher Güter auf
der Straße durch die Bundeswehr oder ausländische Streitkräfte, auch wenn
sich die Bundeswehr ziviler Unternehmen bedient, sind die nach Satz 1 bestellten
Dienststellen neben den nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Überwachung
befugt."
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alte Fassung |
§ 6
Zuständigkeiten
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ist für die
Durchführung dieser Verordnung zuständig für
- den Abschluss von Vereinbarungen über zeitweilige Abweichungen nach
Abschnitt 1.5.1, auch mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union
a) im
Straßenverkehr nach Artikel 6 Abs. 10 zweiter und dritter Unterabsatz der in §
5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und
b) im Schienenverkehr nach Artikel 6 Abs. 12 zweiter
und dritter Unterabsatz der in § 5 Abs. 2 Satz 1 genannten Richtlinie;
- das technische Regelwerk nach Abschnitt 6.2.3, Absatz 6.7.2.2.1 Satz 1,
6.7.3.2.1 Satz 1, 6.7.4.2.1 Satz 1, 6.7.5.2.9, 6.8.2.1.4 und Unterabschnitt
6.8.3.7 Satz 1.
(2) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ist für die
Durchführung dieser Verordnung zuständig für
- die Erfeilung der Genehmigung für die Beförderung von chemischen Proben
nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 250;
- die Zuordnung explosiver Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff und die
schriftliche Genehmigung der Beförderungsbedingungen nach Absatz 2.2.1.1.3 und
die Zuordnung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 16, 266, 271, 272, 278
und 288 sowie die Zustimmung nach
Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 645, soweit es sich nicht um den militärischen Bereich handelt;
- die Anerkennung der vergleichbaren Methoden nach Absatz 2.2.2.1.5 und die
Zulassung des Typs der porösen Masse nach Absatz 6.2.1.1.2;
- die Genehmigung höherer Lithiummengen und die Genehmigung gleichwertiger
Prüfungen nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 636 (a);
- die Klassifizierung und Zuordnung nach Absatz 2.2.41.1.13 und Abschnitt 3.3.1
Sonderschrift 271 und für die Festsetzung der Bedingungen nach Absatz 4.1.7.2.2
und für die Genehmigung zur Beförderung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift
272;
- die Festlegung von Bedingungen zur Beförderung von 3292 Batterien oder
Zellen nach Absatz 2.2.43.1.4 und Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 239;
- die Klassifizierung und Zuordnung organischer Peroxide nach Absatz
2.2.52.1.8;
- die Prüfung, die Anerkennung von Prüfstellen und Sachkundigen
für Inspektionen, die Erteilung der Kennzeichnung und die Bauartzulassung von
Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen nach Unterabschnitt
4.1.1.3, 6.1,1.2, Abschnitt 6.1.3, 6.1.5, Unterabschnitt 6.3.1.1, 6.3.2.7,
Absatz 6.5.1.1.2, 6.5.1.1.3, 6.5.1.6.4, 6.5.1.6.6, 6.5.1.6.7,
Abschnitt 6.5.2 und 6.5.4;
- die Zulassung zur Beförderung nach Unterabschnitt 4.1.5.15, die Genehmigung
der Verpackung nach Unterabschnitt 4.1.5.18, die Zulassung der Verpackung nach
Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 101 und die Zulassung der Bauart
von Behältern und Abteilen nach Unterabschnitt 7.5.2.2 Fußnote a), soweit es
sich nicht um den militärischen Bereich handelt;
- die Zulassung organischer Peroxide zur Beförderung in Großpackmitteln (IBC)
nach Absatz 4.1.7.2.2 und die Festlegung von Bedingungen nach Abschnitt 6.8.4
Buchstabe c Sondervorschrift TA 2;
- die Entscheidung über das Zusammenpacken von Gegenständen der Klasse 1
Verträglichkeitsgruppe D oder E mit ihren eigenen Zündmitteln nach
Unterabschnitt 4.1.10.4 Sondervorschrift MP 21, soweit es sich nicht um den
militärischen Bereich handelt;
- die Prüfung, die Erteilung der Kennzeichnung und die Baumusterzulassung von
ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)
nach Kapitel 4.2, 4.3, 6.7 und 6.8, in Bezug auf Absatz 4.3.3.2.5 im
Einvernehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt;
- die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe in besonderer Form nach
Absatz 5.1.5.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 1 und die
Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a und die Zulassung der
Bauart von Verpackungen für nicht spaltbares oder spaltbares freigestelltes
Uraniumhexafluorid nach Absatz 5.1.5.3.1 i. V. m. Unterabschnitt 6.4.22.1 und
die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a;
- die Prüfung und Zulassung der Bauart Bering dispergierbarer radioaktiver
Stoffe nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 2
und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a im Einvernehmen
mit dem Bundesamt für Strahlenschutz;
- die Anerkennung und Überwachung von Qualitätssicherungsprogrammen für die
Fertigung und Prüfung von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) und
Großverpackungen Bowie die Anerkennung von Inspektionsstellen für die Prüfung
der Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit der Qualitätssicherungsprogramme nach
Unterabschnitt 6.1.1.4, Absatz 6.5.1.6.1 und Unterabschnitt 6.6.1.2 und für die
wiederkehrende Inspektion von Großpackmitteln (IBC) nach Absatz 6.5.1.6.4;
- die Genehmigung neuer Aluminiumlegierungen nach Absatz 6.2.1.5.2;
- die Zulassung des Prüfverfahrens für Aluminiumlegierungen nach Absatz
6.2.3.2.2;
- die Bauartprüfung zulassungspflichtiger Versandstücke für radioaktive
Stoffe nach Kapitel 6.4;
- die Überwachung qualitätssichernder Maßnahmen für die Konstruktion,
Herstellung, Prüfung, Dokumentation und Inspektion zulassungspflichtiger
Versandstücke für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 in Verbindung mit
Abschnitt 1.7.3;
- die Anerkennung und Überwachung von Qualitätssicherungsprogrammen für die
Auslegung, Herstellung, Prüfung, Dokumentation, den Gebrauch, die Wartung und
Inspektion von prüfpflichtigen Versandstücken für radioaktive Stoffe nach
Kapitel 6.4 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.3;
- die Fälle, in denen nach Kapitel 2.2, 3.3 - ausgenommen Abschnitt 3.3.1
Sondervorschrift 283 -, 4.1 - ausgenommen Unterabschnitt 4.1.4.1
Verpackungsanweisung P 200, P 201 und P 203 -, 4.2 - ausgenommen
Unterabschnitt 4.2.1.8, 4.2.2.5, 4.2.3.4 -, 4.3 - ausgenommen Absatz 4.3.3.2.5 -,
6.7 - ausgenommen Absatz 6.7.2.19.6 Buchstabe b, 6.7.4.14.6 Buchstabe b - und
Kapitel 6.9, bestimmte Aufgaben einer zuständigen Behörde zugewiesen sind und
für die keine Bestimmung nach § 6 dieser Verordnung erfolgt ist;
- die Genehmigung der Klassifizierung und Beförderung
von nicht sensibilisierten Emulsionen, Suspensionen und Gelen nach Abschnitt
3.3.1 Sondervorschrift 309;
- die Zulassung zur Beförderung nach Absatz 4.1.3.8.1
und
- die Ausstellung von Bescheinigungen nach Absatz
6.2.5.6.2.5 zur Baumusterzulassung nach Absatz 6.2.5.6.4 und die
Produktionskontrolle nach Absatz 6.2.5.6.5.
(3) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist für die Durchführung dieser
Verordnung zuständig für
- die Genehmigung für die Bestimmung nicht in Tabelle 2.2.7.7.2.1
aufgeführter Radionuklidwerte nach Absatz 2.2.7.7.2.2;
- die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen nach Absatz
5.1.5.2.2;
- die Beförderungsgenehmigung durch Sondervereinbarungen zur Beförderung
radioaktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.2.3 und
- die Zulassung der Muster von Versandstücken für radioaktive Stoffe nach
Absatz 5.1.5.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 und die
Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a.
(4) Das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe
(WIWEB) ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig, soweit es sich
um den militärischen Bereich handelt, für
- die Zuordnung explosiver Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff und die
schriftliche Genehmigung der Beförderungsbedingungen nach Absatz 2.2.1.1.3 und
die Zuordnung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 16, 266, 271, 272, 278
und 288 sowie die Zustimmung nach
Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 645;
- die Zulassung zur Beförderung nach Unterabschnitt 4.1.5.15, die Genehmigung
der Verpackung nach Unterabschnitt 4.1.5.18, die Zulassung der Verpackung nach
Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 101 und die Zulassung der Bauart
von Behältern und Abteilen nach Unterabschnitt 7.5.2.2 Fußnote 1 und
- die Entscheidung über das Zusammenpacken von Gegenständen der Klasse 1
Verträglichkeitsgruppe D oder E mit ihren eigenen Zündmitteln nach
Unterabschnitt 4.1.10.4 Sondervorschrift MP 21.
(5) Die für Prüfungen von Anlagen nach § 2 Abs. 2a Nr. 2 oder 9 des
Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBI.
I S. 866), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBI. I
S. 1163) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen
Überwachungsstellen nach § 14 des Gerätesicherheitsgesetzes oder amtlichen
oder amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 19 Abs. 4 bis 7 des
Gerätesicherheitsgesetzes, die von der zuständigen obersten Landesbehörde
oder der von ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht
zuständigen Stelle tätig sind, sind für die Durchführung dieser Verordnung
zuständig für
- die wiederkehrenden Prüfungen von Druckgefäßen
nach Absatz 6.2.1.6.1 -
ausgenommen die Prüfung der Kennzeichnung nach Unterabschnitt 5.2.1.6 -;
- die Baumusterprüfung von
a) ortsbeweglichen
Tanks und UN-zertifizierten Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach
Absatz 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1 und 6.7.5.11.1 in Verbindung mit
Kapitel 4.2 und Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und
6.7.5.12.7,
b) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeugen, Kesselwagen - im
Auftrag der für die Zulassung des Baumusters zuständigen Behörde - ,
abnehmbaren Tanks, Batteriewagen, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten
(Tankwechselbehältern) und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach
Absatz 6.8.2.3.1 in Verbindung mit Kapitel 4.3, 4.5 ADR und 6.10 ADR und
c) Tanks aus faserverstärkten Kunststoffen nach Unterabschnitt 6.9.4.1 in
Verbindung mit Kapitel 4.4 ADR und Tankcontainer aus faserverstärkten
Kunststoffen nach Unterabschnitt 6.9.4.1 in Verbindung mit Kapitel 4.4 im
Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung;
- die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfung der
Tankkörper aus Metall und ihrer Ausrüstungsteile von
a) ortsbeweglichen Tanks und UN-zertifizierten Gascontainern mit mehreren
Elementen (MEGC) nach Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10, 6.7.5.12.2 und
6.7.5.12.7,
b) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeugen, Kesselwagen - im
Auftrag der für die Zulassung des Baumusters zuständigen Behörde - ,
abnehmbaren Tanks, Batteriewagen, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten
(Tankwechselbehältern) und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach
Absatz 6.8.2.4.5, 6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8, 6.8.3.4.12 und 6.8.3.4.16 in Verbindung
mit Abschnitt 6.8.4 Buchstabe d Sondervorschrift TT 2 und
c) faserverstärkten Kunststofftanks (FVK-Tanks) nach Unterabschnitt 6.9.5.3;
- Aufgaben nach Absatz 4.3.3.2.5 - im Einvernehmen mit der Physikalisch
Technischen Bundesanstalt -, 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10,
6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b und d
Sondervorschrift TE 1, TT 2 und TT 7 - im Einvernehmen mit der Bundesanstalt
für Materialforschung und -prüfung - und Absatz 6.8.5.2.2 und
- die Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die
Bedienungsausrüstung der Tanks nach Abschnitt 9.2.2 und 9.7.8 ADR vor
Inbetriebnahme der Tanks nach Absatz 6.8.2.4.1 ADR und bei der Prüfung der
Tanks nach Absatz 6.8.2.4.2 und 6.8.2.4.4 ADR.
(6) Die von einer nach Landesrecht zuständigen Stelle akkreditierten Prüf- und
Zertifizierungsstellen sind für die Durchführung dieser Verordnung zuständig
für die Prüfung und Zulassung der Gefäße und des Qualitätssicherungssystems
nach Absatz 6.2.1.4.1 bis 6.2.1.4.3, 6.2.1.4.5 und 6.2.1.6.1 bis 6.2.1.6.3.
(7) Die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach
§ 20 Nr. 3 der Gefahrgutverordnung See vom 4. März 1998 (BGBI. I S. 419), die
zuletzt durch Artikel 11 § 7 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBI. I S. 3082)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anerkannten
Sachverständigen sind für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für
- die Baumusterprüfung von ortsbeweglichen Tanks und UN-zertifizierten
Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1,
6.7.4.13.1 und 6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2 und Absatz 6.7.2.19.9,
6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7 und von Tankcontainern,
Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und Gascontainern mit mehreren
Elementen (MEGC) nach Absatz 6.8.2.3.1 in Verbindung mit Kapitel 4.3;
- die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfung von
ortsbeweglichen Tanks und UN-zertifizierten Gascontainern mit mehreren Elementen
(MEGC) nach Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7 in
Verbindung mit Absatz 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.3.15.10, 6.7.4.5.10,
6.7.4.14.11 und 6.7.5.12.2 und von Tankcontainern, Tankwechselaufbauten
(Tankwechselbehältern) und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach
Absatz 6.8.2.4.5, 6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8, 6.8.3.4.12, 6.8.3.4.16 in Verbindung mit
Abschnitt 6.8.4 Buchstabe d Sondervorschrift TT 2 und
- für Aufgaben zur Prüfung von ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern,
Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und Gascontainern mit mehreren
Elementen (MEGC) nach Absatz 4.3.3.2.5 - im Einvernehmen mit der Physikalisch
Technischen Bundesanstalt-, 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10,
6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b und d
Sondervorschrift TE 1, TT 2 und TT 7 - im Einvernehmen mit der Bundesanstalt
für Materialforschung und -prüfung - und Absatz 6.8.5.2.2.
(8) Das Robert Koch-Institut ist für die Durchführung dieser Verordnung
zuständig für die Festlegung der Bedingungen für genetisch veränderte
Organismen nach Absatz 2.2.9.1.12 und 2.2.62.1.7 Buchstabe b und c.
(9) Im Straßenverkehr sind die amtlich anerkannten Sachverständigen für den
Kraftfahrzeugverkehr, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der
von ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht
zuständigen Stelle tätig sind, für die Durchführung dieser Verordnung
zuständig für die jährlichen technischen Untersuchungen der Fahrzeuge,
ausgenommen festverbundene Tanks, nach Absatz 9.1.2.1.1 ADR und für die
Ausstellung von Bescheinigungen nach Absatz 9.1.2.1.2 ADR Bowie für die
Prüfungen der Übereinstimmung an vervollständigten Fahrzeugen nach Absatz
9.1.2.2.2 ADR.
(10) Im Straßenverkehr sind die für Hauptuntersuchungen nach § 29 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständigen Stellen oder Personen, die von
der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle
benannt oder die bei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle tätig sind,
für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Untersuchung von
Fahrzeugen einschließlich der äußeren Besichtigung von festverbundenen Tanks
nach Absatz 9.1.2.1.4 ADR in Verbindung mit Absatz 9.1.2.1.1 ADR Bowie für die
Verlängerung der Gültigkeit von Bescheinigungen nach diesen Vorschriften.
(11) Im Straßenverkehr sind die Industrie- und Handelskammern für die
Durchführung dieser Verordnung zuständig für
- die Überwachung und Anerkennung der Schulung nach Unterabschnitt 8.2.2.6
ADR,
- die Durchführung der Prüfungen nach Unterabschnitt 8.2.2.7 ADR und
- die Erteilung der Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung nach
Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR
and insoweit für die Regelung von Einzelheiten durch Satzung.
(12) Im Straßenverkehr ist das Kraftfahrt-Bundesamt für die Durchführung
dieser Verordnung zuständig für die Typgenehmigung nach Absatz 9.1.2.2.1 ADR.
(13) Im Straßenverkehr ist das Bundesamt für Güterverkehr für die
Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Vorlage der Berichte über
die Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt
1.8.5.1 ADR.
(14) Im Straßenverkehr sind die vom Bundesministerium der Verteidigung oder vom
Bundesministerium des Innern bestellten Sachverständigen oder Dienststellen
für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für
- a) die Durchführung der Schulung nach Unterabschnitt 8.2.2.1 bis 8.2.2.5
ADR,
b) die Überwachung und Anerkennung der Schulung nach Unterabschnitt 8.2.2.6
ADR,
c) die Durchführung der Prüfungen nach Unterabschnitt 8.2.2.7 ADR und
d) die Erteilung der Bescheinigungen über die Fahrzeugführerschulung nach
Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR;
- die Zulassung und die Prüfungen der Fahrzeuge nach Unterabschnitt 9.1.2.1
ADR und der Tanks nach Unterabschnitt 6.8.2.3 und 6.8.2.4 sowie Prüfungen der IBC nach Unterabschnitt
6.5.4.14 ADR;
- die Typgenehmigung nach Unterabschnitt 9.1.2.2 ADR und
- die Fahrwegbestimmung und Bescheinigung nach § 7
für die Bundeswehr, ausländische Streitkräfte und die Dienstbereiche des
Bundesgrenzschutzes, soweit dies Gründe der Verteidigung oder Aufgaben des
Bundesgrenzschutzes erfordern. Die Zuständigkeit der nach Satz 1 bestellten Dienststellen gilt auch
für Überwachungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 und 2 des
Gefahrgutbeförderungsgesetzes innerhalb von Liegenschaften der Bundeswehr und
der ausländischen Streitkräfte. Bei der Beförderung gefährlicher Güter auf
der Straße durch die Bundeswehr oder ausländische Streitkräfte, auch wenn
sich die Bundeswehr ziviler Unternehmen bedient, sind die nach Satz 1 bestellten
Dienststellen neben den nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Überwachung
befugt.
(15) Im Schienenverkehr ist das Eisenbahn-Bundesamt für die Durchführung
dieser Verordnung zuständig für
- die Erteilung einer Genehmigung für die Fortsetzung einer Beförderung nach
Absatz 1.4.2.2.4 RID im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;
- die Durchführung der behördlichen Gefahrgutkontrollen nach Abschnitt 1.8.1
RID und dieser Verordnung im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;
- die Durchführung der Amtshilfe nach Abschnitt 1.8.2 RID im Bereich der
Eisenbahnen des Bundes;
- die Vorlage der Berichte über die Meldung von Ereignissen mit gefährlichen
Gütern nach Unterabschnitt 1.8.5.1 RID;
- die Festlegung von Beförderungsbeschränkungen nach Abschnitt 1.9.1 RID im
Bereich der Eisenbahnen des Bundes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen;
- die Zulassung der Streckgrenze und Zugfestigkeit nach Absatz 6.8.2.1.16 RID;
- die Anerkennung der Befähigung der Hersteller für die Ausführung von
Schweißarbeiten und ggf. zusätzliche Prüfungen nach Absatz 6.8.2.1.23 RID;
- die Ausnahme für Rücksendungen nach Absatz 6.7.2.19.6 Buchstabe b RID,
6.7.3.15.6 Buchstabe b RID und 6.7.4.14.6 Buchstabe b RID;
- die Zulassung der Bauart nach Absatz 6.8.2.2.2 RID;
- die
Baumusterzulassung und -prüfung von Batteriewagen, Kesselwagen und abnehmbaren
Tanks nach Absatz 6.8.2.3.1 RID in Verbindung mit Abschnitt 4.3.3 RID und 4.3.4
RID;
- die Zustimmung nach Absatz 6.8.3.2.16 RID;
- die Festlegung der Bedingungen oder Genehmigung eines Prüfprogramms nach
Abschnitt 6.8.4 Buchstabe c Sondervorschrift TA 2 und TT 7 RID jeweils im
Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und
- die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 im Bereich
der Eisenbahnen des Bundes.
(16) Im Schienenverkehr sind die vom Eisenbahn-Bundesamt anerkannten
Sachverständigen nach Absatz 6.8.2.4.5 RID für die Durchführung dieser
Verordnung zuständig für Prüfungen der Kesselwagen nach Unterabschnitt
6.8.2.4 RID.
(17) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind für die Durchführung
dieser Verordnung für Beförderungen im Bereich der übrigen Eisenbahnen
zuständig, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
|
§ 6
Zuständigkeiten
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ist für die
Durchführung dieser Verordnung zuständig für
- den Abschluss von Vereinbarungen über zeitweilige Abweichungen nach
Abschnitt 1.5.1, auch mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union
a) im
Straßenverkehr nach Artikel 6 Abs. 10 zweiter und dritter Unterabsatz der in §
5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und
b) im Schienenverkehr nach Artikel 6 Abs. 12 zweiter
und dritter Unterabsatz der in § 5 Abs. 2 Satz 1 genannten Richtlinie;
das technische Regelwerk nach Absatz 6.7.2.2.1 Satz 1, 6.7.3.2.1 Satz 1,
6.7.4.2.1 Satz 1, 6.8.2.1.4 und Unterabschnitt 6.8.3.7 Satz 1.
(2) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ist für die
Durchführung dieser Verordnung zuständig für
- die Erfeilung der Genehmigung für die Beförderung von chemischen Proben
nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 250;
- die Zuordnung explosiver Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff und die
schriftliche Genehmigung der Beförderungsbedingungen nach Absatz 2.2.1.1.3 und
die Zuordnung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 16, 266,
268, 271, 272, 278
und 288, soweit es sich nicht um den militärischen Bereich handelt;
- die Anerkennung der vergleichbaren Methoden nach Absatz 2.2.2.1.5 und die
Zulassung des Typs der porösen Masse nach Absatz 6.2.1.1.2;
- die Genehmigung höherer Lithiummengen und die Genehmigung gleichwertiger
Prüfungen nach
Kapitel 3.3 Sondervorschrift 636 (a);
- die Klassifizierung und Zuordnung nach Absatz 2.2.41.1.13 und Abschnitt 3.3.1
Sonderschrift 271 und für die Festsetzung der Bedingungen nach Absatz 4.1.7.2.2
und für die Genehmigung zur Beförderung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift
272;
- die Festlegung von Bedingungen zur Beförderung von 3292 Batterien oder
Zellen nach Absatz 2.2.43.1.4 und Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 239;
- die Klassifizierung und Zuordnung organischer Peroxide nach Absatz
2.2.52.1.8;
- die Prüfung, die Anerkennung von Prüfstellen und Sachkundigen
für Inspektionen, die Erteilung der Kennzeichnung und die Bauartzulassung von
Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen nach Unterabschnitt
4.1.1.3, 6.1,1.2, Abschnitt 6.1.3, 6.1.5, Unterabschnitt 6.3.1.1, 6.3.2.7,
Absatz 6.5.1.1.2, 6.5.1.1.3, 6.5.1.6.4, 6.5.1.6.6, Abschnitt 6.5.2 und 6.5.4;
- die Zulassung zur Beförderung nach Unterabschnitt 4.1.5.15, die Genehmigung
der Verpackung nach Unterabschnitt 4.1.5.18, die Zulassung der Verpackung nach
Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 101 und die Zulassung der Bauart
von Behältern und Abteilen nach Unterabschnitt 7.5.2.2
Fußnote 1, soweit es
sich nicht um den militärischen Bereich handelt;
- die Zulassung organischer Peroxide zur Beförderung in Großpackmitteln (IBC)
nach Absatz 4.1.7.2.2 und die Festlegung von Bedingungen nach Abschnitt 6.8.4
Buchstabe c Sondervorschrift TA 2;
- die Entscheidung über das Zusammenpacken von Gegenständen der Klasse 1
Verträglichkeitsgruppe D oder E mit ihren eigenen Zündmitteln nach
Unterabschnitt 4.1.10.4 Sondervorschrift MP 21, soweit es sich nicht um den
militärischen Bereich handelt;
- die Prüfung, die Erteilung der Kennzeichnung und die Baumusterzulassung von
ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)
nach Kapitel 4.2, 4.3, 6.7 und 6.8, in Bezug auf Absatz 4.3.3.2.5 im
Einvernehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt;
- die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe in besonderer Form nach
Absatz 5.1.5.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 1 und die
Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a und die Zulassung der
Bauart von Verpackungen für nicht spaltbares oder spaltbares freigestelltes
Uraniumhexafluorid nach Absatz 5.1.5.3.1 i. V. m. Unterabschnitt 6.4.22.1 und
die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a;
- die Prüfung und Zulassung der Bauart Bering dispergierbarer radioaktiver
Stoffe nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 2
und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a im Einvernehmen
mit dem Bundesamt für Strahlenschutz;
- die Anerkennung und Überwachung von Qualitätssicherungsprogrammen für die
Fertigung und Prüfung von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) und
Großverpackungen Bowie die Anerkennung von Inspektionsstellen für die Prüfung
der Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit der Qualitätssicherungsprogramme nach
Unterabschnitt 6.1.1.4, Absatz 6.5.1.6.1 und Unterabschnitt 6.6.1.2 und für die
wiederkehrende Inspektion von Großpackmitteln (IBC) nach Absatz 6.5.1.6.4;
- die Genehmigung neuer Aluminiumlegierungen nach Absatz 6.2.1.5.2;
- die Zulassung des Prüfverfahrens für Aluminiumlegierungen nach Absatz
6.2.3.2.2;
- die Bauartprüfung zulassungspflichtiger Versandstücke für radioaktive
Stoffe nach Kapitel 6.4;
- die Überwachung qualitätssichernder Maßnahmen für die Konstruktion,
Herstellung, Prüfung, Dokumentation und Inspektion zulassungspflichtiger
Versandstücke für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 in Verbindung mit
Abschnitt 1.7.3;
- die Anerkennung und Überwachung von Qualitätssicherungsprogrammen für die
Auslegung, Herstellung, Prüfung, Dokumentation, den Gebrauch, die Wartung und
Inspektion von prüfpflichtigen Versandstücken für radioaktive Stoffe nach
Kapitel 6.4 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.3
und
- die Fälle, in denen nach Kapitel 2.2, 3.3 - ausgenommen Abschnitt 3.3.1
Sondervorschrift 283 -, 4.1 - ausgenommen Unterabschnitt 4.1.4.1
Verpackungsanweisung P 200, P 201
, P 202 und P 203 -, 4.2 - ausgenommen
Unterabschnitt 4.2.1.8, 4.2.2.5, 4.2.3.4 -, 4.3 - ausgenommen Absatz 4.3.3.2.5 -,
6.7 - ausgenommen Absatz 6.7.2.19.6 Buchstabe b, 6.7.4.14.6 Buchstabe b - und
Kapitel 6.9, bestimmte Aufgaben einer zuständigen Behörde zugewiesen sind und
für die keine Bestimmung nach § 6 dieser Verordnung erfolgt ist.
(3) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist für die Durchführung dieser
Verordnung zuständig für
- die Genehmigung für die Bestimmung nicht in Tabelle 2.2.7.7.2.1
aufgeführter Radionuklidwerte nach Absatz 2.2.7.7.2.2;
- die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen nach Absatz
5.1.5.2.2;
- die Beförderungsgenehmigung durch Sondervereinbarungen zur Beförderung
radioaktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.2.3 und
- die Zulassung der Muster von Versandstücken für radioaktive Stoffe nach
Absatz 5.1.5.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 und die
Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a.
(4) Das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe
(WIWEB) ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig, soweit es sich
um den militärischen Bereich handelt, für
- die Zuordnung explosiver Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff und die
schriftliche Genehmigung der Beförderungsbedingungen nach Absatz 2.2.1.1.3 und
die Zuordnung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 16, 266,
268, 271, 272, 278
und 288;
- die Zulassung zur Beförderung nach Unterabschnitt 4.1.5.15, die Genehmigung
der Verpackung nach Unterabschnitt 4.1.5.18, die Zulassung der Verpackung nach
Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 101 und die Zulassung der Bauart
von Behältern und Abteilen nach Unterabschnitt 7.5.2.2 Fußnote 1 und
- die Entscheidung über das Zusammenpacken von Gegenständen der Klasse 1
Verträglichkeitsgruppe D oder E mit ihren eigenen Zündmitteln nach
Unterabschnitt 4.1.10.4 Sondervorschrift MP 21.
(5) Die für Prüfungen von Anlagen nach § 2 Abs. 2a Nr. 2 oder 9 des
Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober
1992 (BGBI. I S. 1793), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.
Dezember 2000 (BGBI. I S. 2048) geändert worden ist, zugelassenen
Überwachungsstellen nach § 14 oder amtlichen oder amtlich anerkannten
Sachverständigen nach § 19 Abs. 4 bis 7 des Gerätesicherheitsgesetzes, die
von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle
benannt oder die bei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle tätig sind,
sind für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für
- die wiederkehrenden Prüfungen von
Gefäßen nach Absatz 6.2.1.6.1 -
ausgenommen die Prüfung der Kennzeichnung nach Unterabschnitt 5.2.1.6 -;
- die Baumusterprüfung von
a) ortsbeweglichen Tanks nach Absatz 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1 und 6.7.4.13.1 in
Verbindung mit Kapitel 4.2 und Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9 und 6.7.4.14.10;
b) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeugen, Kesselwagen - im
Auftrag der für die Zulassung des Baumusters zuständigen Behörde - ,
abnehmbaren Tanks, Batteriewagen, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten
(Tankwechselbehältern) und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach
Absatz 6.8.2.3.1 in Verbindung mit Kapitel 4.3, 4.5 ADR und 6.10 ADR und
c) Tanks aus faserverstärkten Kunststoffen nach Unterabschnitt 6.9.4.1 in
Verbindung mit Kapitel 4.4 ADR und Tankcontainer aus faserverstärkten
Kunststoffen nach Unterabschnitt 6.9.4.1 in Verbindung mit Kapitel 4.4 im
Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung;
die erstmalige und wiederkehrende Prüfung der Tankkörper aus Metall und
ihrer Ausrüstungsteile von
a) ortsbeweglichen Tanks nach Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9 und 6.7.4.14.10,
b) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeugen, Kesselwagen - im
Auftrag der für die Zulassung des Baumusters zuständigen Behörde - ,
abnehmbaren Tanks, Batteriewagen, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten
(Tankwechselbehältern) und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach
Absatz 6.8.2.4.5, 6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8, 6.8.3.4.12 und 6.8.3.4.16 in Verbindung
mit Abschnitt 6.8.4 Buchstabe d Sondervorschrift TT 2 und
c) faserverstärkten Kunststofftanks (FVK-Tanks) nach Unterabschnitt 6.9.5.3 und
für Aufgaben nach Absatz 4.3.3.2.5 - im Einvernehmen mit der Physikalisch
Technischen Bundesanstalt -, 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10,
6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b und d
Sondervorschrift TE 1, TT 2 und TT 7 - im Einvernehmen mit der Bundesanstalt
für Materialforschung und -prüfung - und Absatz 6.8.5.2.2.
(6) Die von einer nach Landesrecht zuständigen Stelle akkreditierten Prüf- und
Zertifizierungsstellen sind für die Durchführung dieser Verordnung zuständig
für die Prüfung und Zulassung der Gefäße und des Qualitätssicherungssystems
nach Absatz 6.2.1.4.1 bis 6.2.1.4.3, 6.2.1.4.5 und 6.2.1.6.1 bis 6.2.1.6.3.
(7) Die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung gemäß § 20
Nr. 3 der Gefahrgutverordnung See vom 4. März 1998 (BGBI. I S. 419), die
zuletzt durch die Verordnung vom 31. Oktober 2001 (BGBI. I S. 2878) geändert
worden ist, anerkannten Sachverständigen sind für die Durchführung dieser
Verordnung zuständig für
die Baumusterprüfung von ortsbeweglichen Tanks nach Absatz 6.7.2.18.1,
6.7.3.14.1 und 6.7.4.13.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2 und Absatz 6.7.2.19.9,
6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und von Tankcontainern, Tankwechselaufbauten
(Tankwechselbehältern) und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach
Absatz 6.8.2.3.1 in Verbindung mit Kapitel 4.3;
die erstmalige und wiederkehrende Prüfung von ortsbeweglichen Tanks nach
Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9 und 6.7.4.14.10 in Verbindung mit Absatz
6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.3.15.10, 6.7.4.5.10 und 6.7.4.14.11 und von
Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und Gascontainern
mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.8.2.4.5, 6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8,
6.8.3.4.12, 6.8.3.4.16 in Verbindung mit Abschnitt 6.8.4 Buchstabe c
Sondervorschrift TT 2 und
- für Aufgaben zur Prüfung von ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern,
Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und Gascontainern mit mehreren
Elementen (MEGC) nach Absatz 4.3.3.2.5 - im Einvernehmen mit der Physikalisch
Technischen Bundesanstalt-, 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10,
6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b und d
Sondervorschrift TE 1, TT 2 und TT 7 - im Einvernehmen mit der Bundesanstalt
für Materialforschung und -prüfung - und Absatz 6.8.5.2.2.
(8) Das Robert Koch-Institut ist für die Durchführung dieser Verordnung
zuständig für die Festlegung der Bedingungen für genetisch veränderte
Organismen nach Absatz 2.2.9.1.12 und 2.2.62.1.7 Buchstabe b und c.
(9) Im Straßenverkehr sind die amtlich anerkannten Sachverständigen für den
Kraftfahrzeugverkehr, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der
von ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht
zuständigen Stelle tätig sind, für die Durchführung dieser Verordnung
zuständig für die jährlichen technischen Untersuchungen der Fahrzeuge,
ausgenommen festverbundene Tanks, nach Absatz 9.1.2.1.1 ADR und für die
Ausstellung von Bescheinigungen nach Absatz 9.1.2.1.2 ADR Bowie für die
Prüfungen der Übereinstimmung an vervollständigten Fahrzeugen nach Absatz
9.1.2.2.2 ADR.
(10) Im Straßenverkehr sind die für Hauptuntersuchungen nach § 29 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständigen Stellen oder Personen, die von
der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle
benannt oder die bei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle tätig sind,
für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Untersuchung von
Fahrzeugen einschließlich der äußeren Besichtigung von festverbundenen Tanks
nach Absatz 9.1.2.1.4 ADR in Verbindung mit Absatz 9.1.2.1.1 ADR Bowie für die
Verlängerung der Gültigkeit von Bescheinigungen nach diesen Vorschriften.
(11) Im Straßenverkehr sind die Industrie- und Handelskammern für die
Durchführung dieser Verordnung zuständig für
- die Überwachung und Anerkennung der Schulung nach Unterabschnitt 8.2.2.6
ADR,
- die Durchführung der Prüfungen nach Unterabschnitt 8.2.2.7 ADR und
- die Erteilung der Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung nach
Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR
and insoweit für die Regelung von Einzelheiten durch Satzung.
(12) Im Straßenverkehr ist das Kraftfahrt-Bundesamt für die Durchführung
dieser Verordnung zuständig für die Typgenehmigung nach Absatz 9.1.2.2.1 ADR.
(13) Im Straßenverkehr ist das Bundesamt für Güterverkehr für die
Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Vorlage der Berichte über
die Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt
1.8.5.1 ADR.
(14) Im Straßenverkehr sind die vom Bundesministerium der Verteidigung oder vom
Bundesministerium des Innern bestellten Sachverständigen oder Dienststellen
für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für
- a) die Durchführung der Schulung nach Unterabschnitt 8.2.2.1 bis 8.2.2.5
ADR,
b) die Überwachung und Anerkennung der Schulung nach Unterabschnitt 8.2.2.6
ADR,
c) die Durchführung der Prüfungen nach Unterabschnitt 8.2.2.7 ADR und
d) die Erteilung der Bescheinigungen über die Fahrzeugführerschulung nach
Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR;
- die Zulassung und die Prüfungen der Fahrzeuge nach Unterabschnitt 9.1.2.1
ADR und der Tanks nach Unterabschnitt
6.7.2.19 ADR;
- die Typgenehmigung nach Unterabschnitt 9.1.2.2 ADR und
- die Fahrwegbestimmung und Bescheinigung nach § 7
für die Bundeswehr, ausländische Streitkräfte und die Dienstbereiche des
Bundesgrenzschutzes, soweit dies Gründe der Verteidigung oder Aufgaben des
Bundesgrenzschutzes erfordern.
(15) Im Schienenverkehr ist das Eisenbahn-Bundesamt für die Durchführung
dieser Verordnung zuständig für
- die Erteilung einer Genehmigung für die Fortsetzung einer Beförderung nach
Absatz 1.4.2.2.4 RID im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;
- die Durchführung der behördlichen Gefahrgutkontrollen nach Abschnitt 1.8.1
RID und dieser Verordnung im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;
- die Durchführung der Amtshilfe nach Abschnitt 1.8.2 RID im Bereich der
Eisenbahnen des Bundes;
- die Vorlage der Berichte über die Meldung von Ereignissen mit gefährlichen
Gütern nach Unterabschnitt 1.8.5.1 RID;
- die Festlegung von Beförderungsbeschränkungen nach Abschnitt 1.9.1 RID im
Bereich der Eisenbahnen des Bundes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen;
- die Zulassung der Streckgrenze und Zugfestigkeit nach Absatz 6.8.2.1.16 RID;
- die Anerkennung der Befähigung der Hersteller für die Ausführung von
Schweißarbeiten und ggf. zusätzliche Prüfungen nach Absatz 6.8.2.1.23 RID;
- die Ausnahme für Rücksendungen nach Absatz 6.7.2.19.6 Buchstabe b RID,
6.7.3.15.6 Buchstabe b RID und 6.7.4.14.6 Buchstabe b RID;
- die Zulassung der Bauart nach Absatz 6.8.2.2.2 RID;
- die
Baumusterzulassung und -prüfung von Batteriewagen, Kesselwagen und abnehmbaren
Tanks nach Absatz 6.8.2.3.1 RID in Verbindung mit Abschnitt 4.3.3 RID und 4.3.4
RID;
- die Zustimmung nach Absatz 6.8.3.2.16 RID;
- die Festlegung der Bedingungen oder Genehmigung eines Prüfprogramms nach
Abschnitt 6.8.4 Buchstabe c Sondervorschrift TA 2 und TT 7 RID jeweils im
Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und
- die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 im Bereich
der Eisenbahnen des Bundes.
(16) Im Schienenverkehr sind die vom Eisenbahn-Bundesamt anerkannten
Sachverständigen nach Absatz 6.8.2.4.5 RID für die Durchführung dieser
Verordnung zuständig für Prüfungen der Kesselwagen nach Unterabschnitt
6.8.2.4 RID.
(17) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind für die Durchführung
dieser Verordnung für Beförderungen im Bereich der übrigen Eisenbahnen
zuständig, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
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4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden die Wörter "sowie dessen UN-Nummer,
offizielle Benennung für die Beförderung, Klasse und ggf.
Verpackungsgruppe" durch die Wörter "mit den Angaben nach Absatz
5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d" und die Wörter "ohne Angabe der
UN-Nummer, Benennung, Klasse oder Verpackungsgruppe" durch die Wörter
"ohne die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d" ersetzt. Am
Ende des Buchstabens a werden das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und
folgender Halbsatz angefügt: "Er hat den Beförderer auf die Beachtung der
Vorschriften in Abschnitt 5.5.2 hinzuweisen;".
bbb) In Buchstabe b werden die Wörter "an den Beförderer" durch
die Wörter "zur Beförderung" ersetzt.
ccc) In Buchstabe c werden die Wörter "Gesetzes über die Beförderung
gefährlicher Güter" durch das Wort
"Gefahrgutbeförderungsgesetzes" ersetzt.
ddd) In Buchstabe d Doppelbuchstabe aa werden nach dem Wort "Tabelle
A" die Wörter "oder nach Unterabschnitt 1.1.4.3" eingefügt.
eee) In Buchstabe e wird die Angabe "und d" gestrichen.
fff) In Buchstabe i werden die Angabe "5.4.1.1.6" durch die Angabe
"5.4.1.1.5" und die Angabe "Absatz 5.4.1.1.11" durch die
Angabe "Absatz 5.4.1.1.10.1, 5.4.1.1.11, 5.4.1.1.13 bis 5.4.1.1.16"
ersetzt.
ggg) In Buchstabe k Doppelbuchstabe dd werden am Ende das Wort
"und" durch ein Komma ersetzt, in Doppelbuchstabe ee nach dem Komma
das Wort "und" und folgender Doppelbuchstabe ff angefügt:
"ff)
eine Kopie der Genehmigung nach Absatz 4.1.3.8.2 Satz 2".
bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe
"Satz 2" ersetzt.
bbb) In Buchstabe b wird im Satzteil vor dem Doppelbuchstaben aa nach dem
Wort "nach" die Angabe "Satz 2" eingefügt.
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alte Fassung |
§ 9
Pflichten
(1) Der Absender
- hat
a) den Beförderer und, wenn die gefährlichen Güter über deutsche See-,
Binnen- oder Flughäfen eingeführt worden sind, den Verlader, der als erster
die gefährlichen Güter zur Beförderung mit Straßenfahrzeugen oder mit der
Eisenbahn übergibt oder im Straßenverkehr selbst befördert, auf das
gefährliche Gut mit den Angaben nach Absatz
5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d sowie, wenn es sich im
Straßenverkehr um Stoffe handelt, die § 7 Abs. 1 unterliegen, auf die
Beachtung des § 7 hinzuweisen. Der allgemeine Hinweis auf das gefährliche Gut ohne die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d
ist auch bei
der Beförderung in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 erforderlich. Er hat den Beförderer auf die Beachtung der
Vorschriften in Abschnitt 5.5.2 hinzuweisen;
b) sich vor Übergabe gefährlicher Güter zur Beförderung
zu vergewissern,
ob die gefährlichen Güter gemäß ADR oder RID klassifiziert sind und gemäß
§ 3 befördert werden dürfen;
c) dafür zu sorgen, dass die in einer Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1 und 3
bis 7 im Straßenverkehr oder Abs. 2 bis 8 im Schienenverkehr, die in einer
Vereinbarung nach § 5 Abs. 9 oder bei innerstaatlichen Beförderungen die in
einer Ausnahmeverordnung nach § 6 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
vorgeschriebenen Angaben in das Beförderungspapier
eingetragen werden, soweit die Beförderung auf Grund dieser Vorschriften
erfolgt;
d) dafür zu sorgen, dass
aa) nur Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Tanks
(Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeuge,
Batteriewagen, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder MEGC) verwendet werden,
die für die Beförderung der betreffenden Güter gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A oder nach Unterabschnitt 1.1.4.3
zugelassen und geeignet und
bb) diese mit den vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen sind;
e) dafür zu
sorgen, dass die zuständige Behörde nach Absatz 5.1.5.2.4 Buchstabe a Satz 1
und Buchstabe b benachrichtigt wird;
f) im Besitz einer Kopie der erforderlichen Zeugnisse und Anweisungen nach
Absatz 5.1.5.3.2 zu sein;
g) auf Anfrage der zuständigen Behörde nach Absatz 5.1.5.3.3 Aufzeichnungen
zur Verfügung zu stellen;
h) dafür zu sorgen, dass auch an ungereinigten und nicht entgasten leeren
Kesselwagen, Batteriewagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglichen Tanks,
Tankcontainern oder MEGC oder an ungereinigten leeren Fahrzeugen, Wagen,
Containern (ADR), Großcontainern (RID) und Kleincontainern (RID) für Güter in
loser Schüttung
aa) Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.6 angebracht werden,
bb) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.7 ADR oder die orangefarbene
Kennzeichnung nach Absatz 5.3.2.1.4 Satz 1 RID angebracht wird und,
cc) dass ungereinigte leere Tanks nach Absatz 4.3.2.4.2 ADR und Unterabschnitt
4.2.1.5 ADR ebenso verschlossen und dicht sind wie im gefüllten Zustand;
i) dafür zu sorgen, dass, sofern das ADR oder RID dies fordert, für jede
Sendung ein Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 mitgegeben wird, das,
sofern das ADR oder RID dies fordert, die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 bis
5.4.1.1.3, 5.4.1.1.5 bis 5.4.1.1.8, Absatz 5.4.1.1.9 RID,
Absatz 5.4.1.1.10.1, 5.4.1.1.11, 5.4.1.1.13 bis 5.4.1.1.16,
Unterabschnitt 5.4.1.2, 5.5.2.1 und 6.7.1.3 enthält,
j) dafür zu sorgen, dass dem Beförderer die Zeugnisse vor dem Be- und Entladen
nach Absatz 5.4.1.2.5.3 Satz 2
zugänglich gemacht werden und
k) dafür zu sorgen, dass, sofern das ADR oder RID dies fordert, dem
Beförderungspapier
aa) eine Kopie der Genehmigung nach Absatz 5.4.1.2.1 Buchstabe c,
bb) die
Bescheinigung der Zulassung nach Absatz 5.4.1.2.1 Buchstabe d,
cc) eine Kopie
der Genehmigung nach Absatz 5.4.1.2.3.3 Satz 2,
dd) die schriftlichen Hinweise
nach Absatz 5.4.1.2.5.2,
ee) das Container-Packzertifikat nach Abschnitt
5.4.2 Satz 1, sofern nicht die Erklärung nach 5.4.2.1 des IMDG Code im
Beförderungspapier enthalten ist, beigefügt wird und
ff)
eine Kopie der Genehmigung nach Absatz 4.1.3.8.2 Satz 2;
- hat im Straßenverkehr
a) dafür zu sorgen, dass dem Beförderer vor Beförderungsbeginn
aa) die Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1, soweit nicht der Beförderer Inhaber
der Ausnahmezulassung ist und sofern die Beförderung auf Grund dieser
Vorschrift erfolgt und
bb) bei innergemeinschaftlichen und grenzüberschreitenden Beförderungen eine
Kopie des wesentlichen Textes der Vereinbarungen nach Unterabschnitt 8.1.2.1 ADR
Buchstabe c
übergeben werden und
b) dafür zu sorgen, dass dem Beförderer bei Erteilung des
Beförderungsauftrages der Inhalt der schriftlichen Weisungen nach Abschnitt
5.4.3.1 ADR übermittelt wird;
- hat im Schienenverkehr
a) dafür zu sorgen, dass dem Beförderungspapier vor Beförderungsbeginn die
schriftlichen Weisungen nach Satz 2 der Bemerkung in Unterabschnitt 1.1.4.4 RID
in Verbindung mit Unterabschnitt 5.4.3.1 ADR beigefügt werden;
b) bei innerstaatlichen Beförderungen, ausgenommen bei Beförderungen im
Huckepackverkehr nach Satz 2 der Bemerkung in Unterabschnitt 1.1.4.4 RID dafür zu
sorgen, dass,
aa) im Beförderungspapier die Nummer der schriftlichen Weisung des Beförderers
angegeben wird, wenn diese schriftliche Weisung zwar nicht für den im
Beförderungspapier angegebenen Stoff erstellt wurde, aber für diesen Stoff
voll anwendbar ist und
bb) dem Beförderer schriftliche Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.1 und
5.4.3.3 Satz 2 zu dem in § 1 Abs. 3 Nr. 1 genannten ADR-Übereinkommen zur
Verfügung gestellt werden, wenn der Beförderer keine schriftliche Weisung im
Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 für das zu befördernde Gut vorhält und
c) die Vorschriften für den Versand als Expressgut nach Kapitel 7.6 RID zu
beachten und
- der zur Erfüllung seiner Pflichten im Straßenverkehr nach Nr. 1 und 2 oder
im Schienenverkehr nach Nr. 1 und 3 Dienste anderer Beteiligter (Verpacker,
Verlader, Befüller usw. ) in Anspruch nimmt , hat geeignete Maßnahmen zu
ergreifen, damit gewährleistet ist, dass die Sendung den Vorschriften dieser
Verordnung entspricht. Er kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur
Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen, ausgenommen in den
Fällen der Nr. 3 Buchstabe c.
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§ 9
Pflichten
(1) Der Absender
- hat
a) den Beförderer und, wenn die gefährlichen Güter über deutsche See-,
Binnen- oder Flughäfen eingeführt worden sind, den Verlader, der als erster
die gefährlichen Güter zur Beförderung mit Straßenfahrzeugen oder mit der
Eisenbahn übergibt oder im Straßenverkehr selbst befördert, auf das
gefährliche Gut sowie dessen UN-Nummer, offizielle Benennung für die
Beförderung, Klasse und ggf. Verpackungsgruppe sowie, wenn es sich im
Straßenverkehr um Stoffe handelt, die § 7 Abs. 1 unterliegen, auf die
Beachtung des § 7 hinzuweisen. Der allgemeine Hinweis auf das gefährliche Gut
ohne Angabe der UN-Nummer, Benennung, Klasse und Verpackungsgruppe ist auch bei
der Beförderung in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 erforderlich;
b) sich vor Übergabe gefährlicher Güter an den Beförderer zu vergewissern,
ob die gefährlichen Güter gemäß ADR oder RID klassifiziert sind und gemäß
§ 3 befördert werden dürfen;
c) dafür zu sorgen, dass die in einer Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1 und 3
bis 7 im Straßenverkehr oder Abs. 2 bis 8 im Schienenverkehr, die in einer
Vereinbarung nach § 5 Abs. 9 oder bei innerstaatlichen Beförderungen die in
einer Ausnahmeverordnung nach § 6 des Gesetzes über die Beförderung
gefährlicher Güter vorgeschriebenen Angaben in das Beförderungspapier
eingetragen werden, soweit die Beförderung auf Grund dieser Vorschriften
erfolgt;
d) dafür zu sorgen, dass
aa) nur Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Tanks
(Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeuge,
Batteriewagen, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder MEGC) verwendet werden,
die für die Beförderung der betreffenden Güter gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A
zugelassen und geeignet und
bb) diese mit den vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen sind;
e) dafür zu
sorgen, dass die zuständige Behörde nach Absatz 5.1.5.2.4 Buchstabe a Satz 1
und Buchstabe b und d benachrichtigt wird;
f) im Besitz einer Kopie der erforderlichen Zeugnisse und Anweisungen nach
Absatz 5.1.5.3.2 zu sein;
g) auf Anfrage der zuständigen Behörde nach Absatz 5.1.5.3.3 Aufzeichnungen
zur Verfügung zu stellen;
h) dafür zu sorgen, dass auch an ungereinigten und nicht entgasten leeren
Kesselwagen, Batteriewagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglichen Tanks,
Tankcontainern oder MEGC oder an ungereinigten leeren Fahrzeugen, Wagen,
Containern (ADR), Großcontainern (RID) und Kleincontainern (RID) für Güter in
loser Schüttung
aa) Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.6 angebracht werden,
bb) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.7 ADR oder die orangefarbene
Kennzeichnung nach Absatz 5.3.2.1.4 Satz 1 RID angebracht wird und,
cc) dass ungereinigte leere Tanks nach Absatz 4.3.2.4.2 ADR und Unterabschnitt
4.2.1.5 ADR ebenso verschlossen und dicht sind wie im gefüllten Zustand;
i) dafür zu sorgen, dass, sofern das ADR oder RID dies fordert, für jede
Sendung ein Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 mitgegeben wird, das,
sofern das ADR oder RID dies fordert, die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 bis
5.4.1.1.3, 5.4.1.1.6 bis 5.4.1.1.8, Absatz 5.4.1.1.9 RID, Absatz
5.4.1.1.11,
Unterabschnitt 5.4.1.2, 5.5.2.1 und 6.7.1.3 enthält,
j) dafür zu sorgen, dass dem Beförderer die Zeugnisse vor dem Be- und Entladen
nach Absatz 5.4.1.2.5.3 Satz 2
zugänglich gemacht werden und
k) dafür zu sorgen, dass, sofern das ADR oder RID dies fordert, dem
Beförderungspapier
aa) eine Kopie der Genehmigung nach Absatz 5.4.1.2.1 Buchstabe c,
bb) die
Bescheinigung der Zulassung nach Absatz 5.4.1.2.1 Buchstabe d,
cc) eine Kopie
der Genehmigung nach Absatz 5.4.1.2.3.3 Satz 2,
dd) die schriftlichen Hinweise
nach Absatz 5.4.1.2.5.2 und
ee) das Container-Packzertifikat nach Abschnitt
5.4.2 Satz 1, sofern nicht die Erklärung nach 5.4.2.1 des IMDG Code im
Beförderungspapier enthalten ist, beigefügt wird;
- hat im Straßenverkehr
a) dafür zu sorgen, dass dem Beförderer vor Beförderungsbeginn
aa) die Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1, soweit nicht der Beförderer Inhaber
der Ausnahmezulassung ist und sofern die Beförderung auf Grund dieser
Vorschrift erfolgt und
bb) bei innergemeinschaftlichen und grenzüberschreitenden Beförderungen eine
Kopie des wesentlichen Textes der Vereinbarungen nach Unterabschnitt 8.1.2.1 ADR
Buchstabe c
übergeben werden und
b) dafür zu sorgen, dass dem Beförderer bei Erteilung des
Beförderungsauftrages der Inhalt der schriftlichen Weisungen nach Abschnitt
5.4.3.1 ADR übermittelt wird;
- hat im Schienenverkehr
a) dafür zu sorgen, dass dem Beförderungspapier vor Beförderungsbeginn die
schriftlichen Weisungen nach Satz 3 der Bemerkung in Unterabschnitt 1.1.4.4 RID
in Verbindung mit Unterabschnitt 5.4.3.1 ADR beigefügt werden;
b) bei innerstaatlichen Beförderungen, ausgenommen bei Beförderungen im
Huckepackverkehr nach der Bemerkung in Unterabschnitt 1.1.4.4 RID dafür zu
sorgen, dass,
aa) im Beförderungspapier die Nummer der schriftlichen Weisung des Beförderers
angegeben wird, wenn diese schriftliche Weisung zwar nicht für den im
Beförderungspapier angegebenen Stoff erstellt wurde, aber für diesen Stoff
voll anwendbar ist und
bb) dem Beförderer schriftliche Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.1 und
5.4.3.3 Satz 2 zu dem in § 1 Abs. 3 Nr. 1 genannten ADR-Übereinkommen zur
Verfügung gestellt werden, wenn der Beförderer keine schriftliche Weisung im
Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 für das zu befördernde Gut vorhält und
c) die Vorschriften für den Versand als Expressgut nach Kapitel 7.6 RID zu
beachten und
- der zur Erfüllung seiner Pflichten im Straßenverkehr nach Nr. 1 und 2 oder
im Schienenverkehr nach Nr. 1 und 3 Dienste anderer Beteiligter (Verpacker,
Verlader, Befüller usw. ) in Anspruch nimmt , hat geeignete Maßnahmen zu
ergreifen, damit gewährleistet ist, dass die Sendung den Vorschriften dieser
Verordnung entspricht. Er kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur
Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen, ausgenommen in den
Fällen der Nr. 3 Buchstabe c.
|
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Einleitungssatzteil werden die Wörter "insbesondere und im
Straßenverkehr" durch die Wörter "und im Straßenverkehr
insbesondere" ersetzt.
bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Kesselwagen,
Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen,
ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern, MEGC nach Kapitel 6.7 oder 6.8 das auf
dem Tankschild nach Absatz 6.7.2.20.1, 6.7.3.16.1, 6.7.4.15.1, 6.7.5.13.1,
6.8.2.5.1 und 6.8.3.4.10 sowie 6.8.2.5.2 und 6.8.3.5.11 RID angegebene Datum
oder das ab der erstmaligen oder zuletzt durchgeführten wiederkehrenden
Prüfung gerechnete Datum der nächsten Prüfung nach Absatz 6.7.2.19.2,
6.7.3.15.2, 6.7.4.14.2, 6.7.5.12.2, 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3 RID, 6.8.3.4.6 und
6.8.3.4.10 Satz 1 bis 3 und Abschnitt 6.8.4 Buchstabe d Sondervorschrift TT 3
Satz 1 nicht überschritten ist;".
ccc) In Buchstabe d werden die Wörter "im Schienenverkehr"
gestrichen und die Wörter "die Wagen" durch die Wörter "die
Fahrzeuge, die Wagen" ersetzt.
ddd) Nach Buchstabe e wird folgender neuer Buchstabe f angefügt:
"f) dafür zu sorgen, dass
aa) die Angaben oder Anweisungen im Beförderungspapier zur Begasung des
Fahrzeugs, Wagens, Containers oder Tanks nach Unterabschnitt 5.5.2.1 eingehalten
werden und
bb) die vorgeschriebenen Warnzeichen nach Unterabschnitt 5.5.2.2 am Fahrzeug,
Wagen, Container oder Tank angebracht werden;".
eee) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgende Satzteile ersetzt:
"die Pflichten nach den Buchstaben a bis e sind anhand der
Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des
Fahrzeugs, des Wagens oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung
durchzuführen; diese Pflicht gilt im Schienenverkehr bei Anwendung des
UIC-Merkblattes 471-3 Punkt 5 als erfüllt; und".
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. hat nach Unterabschnitt 1.8.5.1 die Vorlage eines Berichtes im
Straßenverkehr an das Bundesamt für Güterverkehr und im Schienenverkehr an
das Eisenbahn-Bundesamt sicherzustellen;".
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alte Fassung |
(2) Der Beförderer
- hat im Schienenverkehr, wenn er die gefährlichen Güter am Abgangsort
übernimmt, durch repräsentative Stichproben und im Straßenverkehr
insbesondere
a) zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach § 3 zur
Beförderung zugelassen sind;
b) sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Kesselwagen,
Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen,
ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern, MEGC nach Kapitel 6.7 oder 6.8 das auf
dem Tankschild nach Absatz 6.7.2.20.1, 6.7.3.16.1, 6.7.4.15.1, 6.7.5.13.1,
6.8.2.5.1 und 6.8.3.4.10 sowie 6.8.2.5.2 und 6.8.3.5.11 RID angegebene Datum
oder das ab der erstmaligen oder zuletzt durchgeführten wiederkehrenden
Prüfung gerechnete Datum der nächsten Prüfung nach Absatz 6.7.2.19.2,
6.7.3.15.2, 6.7.4.14.2, 6.7.5.12.2, 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3 RID, 6.8.3.4.6 und
6.8.3.4.10 Satz 1 bis 3 und Abschnitt 6.8.4 Buchstabe d Sondervorschrift TT 3
Satz 1 nicht überschritten ist;
c) dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge oder Wagen nicht überladen sind;
d) sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die
Fahrzeuge, die Wagen und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder
Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen und
e) sich im Schienenverkehr zu vergewissern, dass an Wagen die Großzettel (Placards)
nach Unterabschnitt 5.3.1.3
RID angebracht sind;
f) dafür zu sorgen, dass
aa) die Angaben oder Anweisungen im Beförderungspapier zur Begasung des
Fahrzeugs, Wagens, Containers oder Tanks nach Unterabschnitt 5.5.2.1 eingehalten
werden und
bb) die vorgeschriebenen Warnzeichen nach Unterabschnitt 5.5.2.2 am Fahrzeug,
Wagen, Container oder Tank angebracht werden;
die Pflichten nach den Buchstaben a bis e sind anhand der
Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des
Fahrzeugs, des Wagens oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung
durchzuführen; diese Pflicht gilt im Schienenverkehr bei Anwendung des
UIC-Merkblattes 471-3 Punkt 5 als erfüllt; und
- hat im Straßenverkehr
a) dafür zu sorgen, dass das Beförderungspapier den Vermerk nach § 7 Abs. 6
Satz 1 enthält, sofern § 7 Abs. 4 Nr.
2 angewandt wird;
b) dafür zu sorgen, dass bei Tankfahrzeugen die Vorschriften über das Verbot
der anderweitigen Verwendung nach
Abschnitt 4.3.5 TU15 ADR eingehalten werden; c) dafür zu sorgen, dass der
Fahrzeugführer nach Unterabschnitt 5.4.3.6 ADR fähig ist, die schriftlichen
Weisungen
zu verstehen und richtig anzuwenden,
d) die Vorschriften über die Beförderung in
aa) loser Schüttung in Fahrzeugen oder Containern nach Kapitel 7.3 ADR und
bb) Tanks nach Abschnitt 7.4.1 ADR
zu beachten,
e) die Vorschriften über die Begrenzung der beförderten Mengen nach Absatz
7.5.5.2.1 und Unterabschnitt 7.5.5.3
ADR einzuhalten;
f) dafür zu sorgen, dass
aa) die Begleitpapiere nach Unterabschnitt 8.1.2.1 und 8.1.2.2 Buchstabe a und c
ADR, sowie bei innerstaatlichen Beförderungen in Aufsetztanks die Bescheinigung
über die Prüfung des Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5 Satz 2 ADR und
Unterabschnitt 6.9.5.3 ADR,
bb) die Ausrüstung nach Abschnitt 8.1.5 Buchstabe c ADR und
cc) die Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1, soweit die Beförderung auf Grund
dieser Vorschrift erfolgt,
dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben werden;
g) dafür zu sorgen, dass nur Fahrzeugführer mit einer gültigen Bescheinigung
nach Absatz 8.2.2.8.1 oder 8.2.2.8.2 ADR eingesetzt werden und
h) dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks nach Unterabschnitt 4.2.3.8
Buchstabe f ADR nicht zur Beförderung aufgegeben werden und
- hat im Schienenverkehr
a) in den Fällen nach § 4 Abs. 2 die dort genannten Behörden und das dort
genannte Eisenbahninfrastrukturunternehmen unverzüglich zu benachrichtigen oder
benachrichtigen zu lassen;
b) für häufig beförderte gefährliche Güter schriftliche Weisungen nach § 8
vorzuhalten;
c) dafür zu sorgen, dass sein mit der Beförderung gefährlicher Güter
befasstes Personal über die Maßnahmen unterrichtet ist, die es nach den
schriftlichen Weisungen bei Unfällen und Unregelmäßigkeiten zu treffen hat;
d) die Sendung nach Absatz 1.4.2.2.4 RID möglichst rasch anzuhalten und
e) dafür zu sorgen, dass die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe i und k genannten
Begleitpapiere und die in Nr. 3 Buchstabe a und b genannten schriftlichen
Weisungen während der Beförderung im Zug mitgeführt und zuständigen Personen
auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt werden;
- hat nach Unterabschnitt 1.8.5.1 die Vorlage eines Berichtes im
Straßenverkehr an das Bundesamt für Güterverkehr und im Schienenverkehr an
das Eisenbahn-Bundesamt sicherzustellen;
- kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten
Informationen und Daten vertrauen, ausgenommen in den Fällen der Nr. 1
Buchstabe b und d. Und
- darf, wenn er einen Verstoß gegen die in Nummer 1 bis 3 dieses Absatzes
genannten Vorschriften des ADR oder RID feststellt, die Sendung so lange nicht
befördern, bis die Vorschriften erfüllt sind.
|
(2) Der Beförderer
- hat im Schienenverkehr, wenn er die gefährlichen Güter am Abgangsort
übernimmt, durch repräsentative Stichproben
insbesondere und im
Straßenverkehr
a) zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach § 3 zur
Beförderung zugelassen sind;
b) sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Aufsetztanks,
Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, ortsbeweglichen
Tanks, Tankcontainern und MEGC das Datum der nächsten Prüfung nach Absatz
6.7.2.19.2, 6.7.3.15.2, 6.7.4.14.2, 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3, 6.8.3.4.6 und
6.8.3.4.10 nicht überschritten ist;
c) dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge oder Wagen nicht überladensind;
d) sich im Schienenverkehr durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass
die
Wagen und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder
Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen und
e) sich im Schienenverkehr zu vergewissern, dass an Wagen die Großzettel (Placards)
nach Unterabschnitt 5.3.1.3
RID angebracht sind;
Dies ist anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine
Sichtprüfung des Fahrzeugs, des Wagens oder des Containers und gegebenenfalls
der Ladung durchzuführen. Die Bestimmungen dieser Pflicht gelten im
Schienenverkehr bei Anwendung des UIC-Merkblattes 471-3 Punkt 5 als erfüllt.
Und
- hat im Straßenverkehr
a) dafür zu sorgen, dass das Beförderungspapier den Vermerk nach § 7 Abs. 6
Satz 1 enthält, sofern § 7 Abs. 4 Nr.
2 angewandt wird;
b) dafür zu sorgen, dass bei Tankfahrzeugen die Vorschriften über das Verbot
der anderweitigen Verwendung nach
Abschnitt 4.3.5 TU15 ADR eingehalten werden; c) dafür zu sorgen, dass der
Fahrzeugführer nach Unterabschnitt 5.4.3.6 ADR fähig ist, die schriftlichen
Weisungen
zu verstehen und richtig anzuwenden,
d) die Vorschriften über die Beförderung in
aa) loser Schüttung in Fahrzeugen oder Containern nach Kapitel 7.3 ADR und
bb) Tanks nach Abschnitt 7.4.1 ADR
zu beachten,
e) die Vorschriften über die Begrenzung der beförderten Mengen nach Absatz
7.5.5.2.1 und Unterabschnitt 7.5.5.3
ADR einzuhalten;
f) dafür zu sorgen, dass
aa) die Begleitpapiere nach Unterabschnitt 8.1.2.1 und 8.1.2.2 Buchstabe a und c
ADR, sowie bei innerstaatlichen Beförderungen in Aufsetztanks die Bescheinigung
über die Prüfung des Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5 Satz 2 ADR und
Unterabschnitt 6.9.5.3 ADR,
bb) die Ausrüstung nach Abschnitt 8.1.5 Buchstabe c ADR und
cc) die Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1, soweit die Beförderung auf Grund
dieser Vorschrift erfolgt,
dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben werden;
g) dafür zu sorgen, dass nur Fahrzeugführer mit einer gültigen Bescheinigung
nach Absatz 8.2.2.8.1 oder 8.2.2.8.2 ADR eingesetzt werden und
h) dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks nach Unterabschnitt 4.2.3.8
Buchstabe f ADR nicht zur Beförderung aufgegeben werden und
- hat im Schienenverkehr
a) in den Fällen nach § 4 Abs. 2 die dort genannten Behörden und das dort
genannte Eisenbahninfrastrukturunternehmen unverzüglich zu benachrichtigen oder
benachrichtigen zu lassen;
b) für häufig beförderte gefährliche Güter schriftliche Weisungen nach § 8
vorzuhalten;
c) dafür zu sorgen, dass sein mit der Beförderung gefährlicher Güter
befasstes Personal über die Maßnahmen unterrichtet ist, die es nach den
schriftlichen Weisungen bei Unfällen und Unregelmäßigkeiten zu treffen hat;
d) die Sendung nach Absatz 1.4.2.2.4 RID möglichst rasch anzuhalten und
e) dafür zu sorgen, dass die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe i und k genannten
Begleitpapiere und die in Nr. 3 Buchstabe a und b genannten schriftlichen
Weisungen während der Beförderung im Zug mitgeführt und zuständigen Personen
auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt werden;
hat einen Bericht nach Unterabschnitt 1.8.5.1 im Straßenverkehr dem
Bundesamt für Güterverkehr und im Schienenverkehr dem Eisenbahn-Bundesamt
vorzulegen;
- kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten
Informationen und Daten vertrauen, ausgenommen in den Fällen der Nr. 1
Buchstabe b und d. Und
- darf, wenn er einen Verstoß gegen die in Nummer 1 bis 3 dieses Absatzes
genannten Vorschriften des ADR oder RID feststellt, die Sendung so lange nicht
befördern, bis die Vorschriften erfüllt sind.
|
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe f Doppelbuchstabe bb wird vor der Angabe
"5.3.1.5" das Wort "Unterabschnitt" eingefügt.
bbb) Folgender Buchstabe g wird angefügt:
"g) hat dafür zu sorgen,
dass nur Container eingesetzt werden, die den technischen Anforderungen nach
Abschnitt 7.1.3 und 7.1.4 entsprechen;".
bb) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter "und dessen UN-Nummer,
offizielle Benennung für die Beförderung, Klasse und ggf.
Verpackungsgruppe" durch die Wörter "mit den Angaben nach Absatz
5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d" und die Wörter "ohne Angabe der
UN-Nummer,
Benennung, Klasse und Verpackungsgruppe" durch die Wörter "ohne die
Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d" ersetzt.
|
alte Fassung |
(4) Der Verlader
- a) darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie nach §
3 befördert werden dürfen;
b) hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter oder ungereinigter
leerer Verpackungen zur Beförderung zu prüfen, ob die Verpackung beschädigt
ist; er darf ein Versandstück, dessen Verpackung beschädigt, insbesondere
undicht ist, so dass gefährliches Gut austritt oder austreten kann, zur
Beförderung erst übergeben, wenn der Mangel beseitigt worden ist; gleiches
gilt für ungereinigte leere Verpackungen und für die Beförderung in
begrenzten Mengen;
c) hat dafür zu sorgen, dass ein Versandstück nach Teilentnahme des
gefährlichen Gutes nur verladen wird, wenn die Verpackung Unterabschnitt
4.1.1.1. Satz 2 bis 5 entspricht;
d) hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die ungereinigten leeren
Verpackungen nach Unterabschnitt 4.1.1.11 in Verbindung mit Unterabschnitt
4.1.1.1 Satz 3 und 4 beachtet werden;
e) hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Gefahrzettel und
Kennzeichnungen nach Unterabschnitt 5.1.3.1 in Verbindung mit Kapitel 5.2
beachtet werden;
f) hat dafür zu sorgen, dass
aa) im Straßenverkehr an Containern mit Versandstücken Großzettel (Placards)
nach Unterabschnitt 5.3.1.2 ADR und
bb) im Schienenverkehr an Großcontainern, Tragwagen und Wagen mit
Versandstücken Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2 RID,
Unterabschnitt 5.3.1.3 RID, ausgenommen Absatz 5.3.1.3.1 Satz 2 und 5.3.1.3.2
Satz 2 RID, und Unterabschnitt 5.3.1.5 RID und Rangierzettel nach Abschnitt 5.3.4 RID,
ausgenommen Absatz 5.3.1.3.1 Satz 2 RID,
g) hat dafür zu sorgen,
dass nur Container eingesetzt werden, die den technischen Anforderungen nach
Abschnitt 7.1.3 und 7.1.4 entsprechen;
angebracht sind;
- hat im Straßenverkehr
a) den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit den Angaben nach Absatz
5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d sowie, wenn es sich um Stoffe handelt, die §
7 Abs. 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 7 hinzuweisen. Der allgemeine
Hinweis auf das gefährliche Gut ohne die
Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ist auch bei der Beförderung in begrenzten Mengen nach
Kapitel 3.4 ADR erforderlich und
b) dafür zu sorgen, dass abweichend von Unterabschnitt 5.4.3.2 Satz 1 ADR die
schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.1 ADR und Unterabschnitt
5.4.3.3 Satz 2 ADR dem Fahrzeugführer übergeben werden;
- hat im Schienenverkehr dafür zu sorgen, dass beim Verladen gefährlicher
Güter in Wagen oder Container die Vorschriften über
a) die Beförderung in Versandstücken nach Kapitel 7.2 RID und
b) die Beladung und Handhabung nach Kapitel 7.5 RID
beachtet werden und
- kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten
Informationen und Daten vertrauen, ausgenommen Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3
Buchstabe b.
|
(4) Der Verlader
1. a) darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie nach §
3 befördert werden dürfen;
b) hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter oder ungereinigter
leerer Verpackungen zur Beförderung zu prüfen, ob die Verpackung beschädigt
ist; er darf ein Versandstück, dessen Verpackung beschädigt, insbesondere
undicht ist, so dass gefährliches Gut austritt oder austreten kann, zur
Beförderung erst übergeben, wenn der Mangel beseitigt worden ist; gleiches
gilt für ungereinigte leere Verpackungen und für die Beförderung in
begrenzten Mengen;
c) hat dafür zu sorgen, dass ein Versandstück nach Teilentnahme des
gefährlichen Gutes nur verladen wird, wenn die Verpackung Unterabschnitt
4.1.1.1. Satz 2 bis 5 entspricht;
d) hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die ungereinigten leeren
Verpackungen nach Unterabschnitt 4.1.1.11 in Verbindung mit Unterabschnitt
4.1.1.1 Satz 3 und 4 beachtet werden;
e) hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Gefahrzettel und
Kennzeichnungen nach Unterabschnitt 5.1.3.1 in Verbindung mit Kapitel 5.2
beachtet werden;
f) hat dafür zu sorgen, dass
aa) im Straßenverkehr an Containern mit Versandstücken Großzettel (Placards)
nach Unterabschnitt 5.3.1.2 ADR und
bb) im Schienenverkehr an Großcontainern, Tragwagen und Wagen mit
Versandstücken Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2 RID,
Unterabschnitt 5.3.1.3 RID, ausgenommen Absatz 5.3.1.3.1 Satz 2 und 5.3.1.3.2
Satz 2 RID, und 5.3.1.5 RID und Rangierzettel nach Abschnitt 5.3.4 RID,
ausgenommen Absatz 5.3.1.3.1 Satz 2 RID,
angebracht sind;
2. hat im Straßenverkehr
a) den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut und dessen UN-Nummer, offizielle
Benennung für die Beförderung,
Klasse und ggf. Verpackungsgruppe sowie, wenn es sich um Stoffe handelt, die §
7 Abs. 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 7 hinzuweisen. Der allgemeine
Hinweis auf das gefährliche Gut ohne Angabe der UN-Nummer, Benennung, Klasse
und Verpackungsgruppe ist auch bei der Beförderung in begrenzten Mengen nach
Kapitel 3.4 ADR erforderlich und
b) dafür zu sorgen, dass abweichend von Unterabschnitt 5.4.3.2 Satz 1 ADR die
schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.1 ADR und Unterabschnitt
5.4.3.3 Satz 2 ADR dem Fahrzeugführer übergeben werden;
3. hat im Schienenverkehr dafür zu sorgen, dass beim Verladen gefährlicher
Güter in Wagen oder Container die Vorschriften über
a) die Beförderung in Versandstücken nach Kapitel 7.2 RID und
b) die Beladung und Handhabung nach Kapitel 7.5 RID
beachtet werden und
4. kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten
Informationen und Daten vertrauen, ausgenommen Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3
Buchstabe b.
|
d) In Absatz 5 Nr. 1 Buchstabe d wird in Doppelbuchstabe bb nach dem Wort
"nach" die Angabe "Abschnitt 3.4.7 und" eingefügt.
|
alte Fassung |
(5) Der Verpacker
-
1. hat
a) die Vorschriften nach Abschnitt 3.4.1 und 3.4.3 bis 3.4.5, sofern diese
Regelungen in Anspruch genommen werden;
b) die Vorschriften über die Verwendung von
aa) Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen
nach Abschnitt 4.1.1 bis 4.1.9 und
bb) Umverpackungen nach Abschnitt 5.1.2;
c) die Vorschriften über das Zusammenpacken nach
aa) Unterabschnitt 1.1.4.2 Buchstabe b, wenn eine See- oder Luftbeförderung
eingeschlossen ist, und
bb) Abschnitt 4.1.10 und
d) die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezettelung
aa) von Versandstücken nach Unterabschnitt 1.1.4.2 Buchstabe a, wenn eine See-
oder Luttbeförderung vorangeht oder folgt,
bb) von Umverpackungen nach Abschnitt 3.4.7 und Unterabschnitt 5.1.2.1 Satz 1,
cc) von Versandstücken nach Abschnitt 5.1.4 Satz 1 und
dd) von Versandstücken nach Abschnitt 5.2.1 und 5.2.2
zu beachten und
- hat im Straßenverkehr abweichend von der Bestimmung der Verantwortlichkeit
in der Verpackungsanweisung IBC 520 nach Unterabschnitt 4.1.4.2 ADR dafür zu
sorgen, dass die zusätzlichen Bestimmungen der Verpackungsanweisung IBC 520
nach Unterabschnitt 4.1.4.2 ADR eingehalten sind.
|
(5) Der Verpacker
1. hat
a)die Vorschriften nach Abschnitt 3.4.1 und 3.4.3 bis 3.4.5, sofern diese
Regelungen in Anspruch genommen wer-
den;
b) die Vorschriften über die Verwendung von
aa) Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen
nach Abschnitt 4.1.1 bis 4.1.9 und
bb) Umverpackungen nach Abschnitt 5.1.2;
c) die Vorschriften über das Zusammenpacken nach
aa) Unterabschnitt 1.1.4.2 Buchstabe b, wenn eine See- oder Luftbeförderung
eingeschlossen ist, und
bb) Abschnitt 4.1.10 und
d) die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezettelung
aa) von Versandstücken nach Unterabschnitt 1.1.4.2 Buchstabe a, wenn eine See-
oder Luttbeförderung vorangeht oder folgt,
bb) von Umverpackungen nach Unterabschnitt 5.1.2.1 Satz 1,
cc) von Versandstücken nach Abschnitt 5.1.4 Satz 1 und
dd) von Versandstücken nach Abschnitt 5.2.1 und 5.2.2
zu beachten und
2. hat im Straßenverkehr abweichend von der Bestimmung der Verantwortlichkeit
in der Verpackungsanweisung IBC 520 nach Unterabschnitt 4.1.4.2 ADR dafür zu
sorgen, dass die zusätzlichen Bestimmungen der Verpackungsanweisung IBC 520
nach Unterabschnitt 4.1.4.2 ADR eingehalten sind.
|
e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
"
|
alte Fassung |
(6) Der Befüller
- .
a) darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie nach
§ 3 befördert werden dürfen;
b) hat sich vor dem Befüllen zu vergewissern, dass sich die Tanks, die
Elemente von Batterie-Fahrzeugen und Batteriewagen und die MEGC und ihre
Ausrüstungsteile in einem technisch einwandfreien Zustand befinden;
c) hat dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks und UN-zertifizierte MEGC
nach Unterabschnitt 4.2.1.1 in Verbindung mit Absatz 4.2.1.9.1 Satz 1,
Unterabschnitt 4.2.2.2 in Verbindung mit Absatz 4.2.2.7.1, Unterabschnitt
4.2.3.2 in Verbindung mit Absatz 4.2.3.6.1, Unterabschnitt 4.2.4.1 in Verbindung
mit Absatz 4.2.4.5.1 und Unterabschnitt 4.2.5.2.1 nur mit den für diese Tanks
zugelassenen gefährlichen Gütern befüllt werden und das Datum der nächsten
Prüfung nach Absatz 6.7.2.19.2 Satz 1 und 2, 6.7.3.15.2 Satz 1
und2,6.7.4.14.2Satz 1 und 2 und 6.7.5.12.2 Satz 1 und 2 nicht überschritten
ist;
d) hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen Tanks und UN-zertifizierte
MEGC die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen geprüft und nach Absatz
4.2.1.9.6 Buchstabe c, Unterabschnitt 4.2.2.8 Buchstabe b, 4.2.3.8 Buchstabe b
und 4.2.4.6 Buchstabe a nicht befördert wird, wenn diese undicht sind;
e) hat dafür zu sorgen, dass Tanks nach Absatz 4.3.2.1.1 nur mit den für
diese Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks,
Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Tankcontainer, Tankwechselaufbauten und MEGC
nach Absatz 4.3.2.1.5 zugelassenen gefährlichen Gütern befüllt werden und
aa) im Straßenverkehr bei Aufsetztanks, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten
und MEGC oder im Schienenverkehr bei Tankcontainern und MEGC gerechnet von dem
Datum der erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfung auf dem Tankschild nach
Absatz 6.8.2.5.1 und 6.8.3.5.10 die Prüffristen nach Absatz 6.8.2.4.2 Satz 5,
6.8.2.4.3 Satz 1, 6.8.3.4.6, 6.8.3.4.10 Satz 1 bis 3 und Abschnitt 6.8.4
Buchstabe d Sondervorschrift TT 3,
bb) im Schienenverkehr bei abnehmbaren Tanks das in der Bescheinigung nach
Absatz 6.8.2.4.5 Satz 2 RID angegebene Datum der nächsten Prüfung nach Absatz
6.8.2.4.2 Satz 5 RID, 6.8.2.4.3 Satz 1 RID und 6.8.3.4.6 RID,
cc) im Straßenverkehr bei Tankfahrzeugen das Gültigkeitsdatum der
Zulassungsbescheinigung nach Absatz 9.1.2.1.5 Satz 1 ADR und
dd) im Schienenverkehr bei Kesselwagen und Batteriewagen gerechnet von dem
Datum der erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfung auf dem Tankschild nach
Absatz 6.8.2.5.1 oder 6.8.3.5.10 RID die Prüffristen nach Absatz 6.8.2.4.2 Satz
5, 6.8.2.4.3 Satz 1, 6.8.3.4.6 und 6.8.3.4.10 Satz 1 bis 3 RID nicht
überschritten ist;
f) hat dafür zu sorgen, dass bei Tankfahrzeugen, Aufsetztanks, Kesselwagen,
Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, Tankcontainern,
ortsbeweglichen Tanks und MEGC der höchstzulässige Füllungsgrad oder die
höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum oder die
höchstzulässige Bruttomasse nach Absatz 4.2.1.9.1, 4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2,
4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3, 4.2.3.6.4, 4.2.4.5.2, 4.2.4.5.3, Unterabschnitt 4.2.5.3 TP
1 bis 4, 4.3.2.2, Absatz 4.3.3.2.5 und Abschnitt 4.3.5 TU 11, 21 bis 34 und 36
eingehalten wird;
g) hat dafür zu sorgen, dass bei Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen
und MEGC und, wenn der Fahrzeugführer im Straßenverkehr das Tankfahrzeug nicht
selbst befüllt, nach dem Befüllen die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen
nach Absatz 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 und 4.2.4.5.5 Satz 2 geprüft wird;
h) hat dafür zu sorgen, dass Tankfahrzeugen, Aufsetztanks, Kesselwagen,
Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, Tankcontainern,
ortsbeweglichen Tanks und MEGC und, wenn der Fahrzeugführer im Straßenverkehr
das Tankfahrzeug nicht selbst befüllt, außen keine gefährlichen Reste des
Füllgutes nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe b oder 4.3.2.3.5 anhaften;
i) hat dafür zu sorgen, dass Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen
mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Tankcontainer,
ortsbewegliche Tanks und MEGC nicht mit Stoffen, die gefährlich miteinander
reagieren können, in nebeneinander liegenden Tankabteilen nach Unterabschnitt
4.2.1.6 oder Absatz 4.3.2.3.6 befüllt werden;
j) hat dafür zu sorgen, dass bei wechselweiser Verwendung von Tanks die
Entleerungs-, Reinigungs- und Entgasungsmaßnahmen nach Absatz 4.3.3.3.1
beachtet werden;
k) hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen Tanks
aa) die Bezeichnung des beförderten Stoffes oder der beförderten Stoffe und
die höchste mittlere Ladungstemperatur nach Absatz 6.7.2.20.2,
bb) die Bezeichnung des zur Beförderung zugelassenen nicht tiefgekühlt
verflüssigten Gases oder der zur Beförderung zugelassenen nicht tiefgekühlt
verflüssigten Gase nach Absatz 6.7.3.16.2 und cc) die Bezeichnung des
beförderten tiefgekühlt verflüssigten Gases nach Absatz 6.7.4.15.2
angegeben wird;
I) hat dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern und Kesselwagen
aa) die offizielle Benennung der beförderten Stoffe nach Absatz 6.8.2.5.2
und
bb) die offizielle Benennung des Gases nach Absatz 6.8.3.5.6 Buchstabe b und
c angegeben wird;
m) hat dafür zu sorgen, dass an MEGC
aa) die offizielle Benennung der beförderten Stoffe nach Absatz 6.8.3.5.11
und
bb) die offizielle Benennung des Gases nach Absatz 6.8.3.5.12
angegeben wird;
n) hat dafür zu sorgen, dass an
aa) Batteriewagen die offizielle Benennung der beförderten Stoffe nach
Absatz 6.8.3.5.11 RID und
bb) Batterie-Fahrzeugen die offizielle Benennung des Gases nach Absatz
6.8.3.5.12 ADR
angegeben wird und
o) hat dafür zu sorgen, dass der MEGC nach Unterabschnitt 4.2.4.6 nicht zur
Beförderung aufgegeben wird;
- hat im Straßenverkehr
a) den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit den Angaben nach Absatz
5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d sowie, wenn es sich um Stoffe handelt, die § 7 Abs.
1 unterliegen, auf die Beachtung des § 7 hinzuweisen;
b) dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks, MEGC und
Containern mit loser Schüttung
aa) Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2 ADR,
bb) die orangefarbene Tafel nach Abschnitt 5.3.2 ADR und
cc) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADR, ausgenommen an MEGC, angebracht
werden;
c) dafür zu sorgen, dass abweichend von Unterabschnitt 5.4.3.2 Satz 1 ADR
die schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.1 ADR und Unterabschnitt
5.4.3.3 Satz 2 ADR dem Fahrzeugführer übergeben werden;
d) dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Beförderung in loser
Schüttung nach Kapitel 7.3 ADR beachtet werden;
e) dafür zu sorgen, dass die Beladevorschriften nach Unterabschnitt 7.5.1.1
und 7.5.1.2 ADR beachtet werden;
f) das Rauchverbot nach Abschnitt 7.5.9 und 8.3.5 ADR zu beachten;
g) dafür zu sorgen, dass die zusätzlichen Vorschriften nach Kapitel 8.5 S2
(2) und (3) ADR beachtet werden und
h) den Fahrzeugführer nach Anlage 2 Nr. 2.6 Satz 1 einzuweisen und
- hat im Schienenverkehr dafür zu sorgen, dass
a) vor und nach dem Beladen von Flüssiggaskesselwagen die
Kontrollvorschriften nach Unterabschnitt 4.3.3.4 RID beachtet werden;
b) nicht befördert wird, wenn eine Überschreitung des höchstzulässigen
Füllungsgrades oder der höchstzulässigen Masse der Füllung je Liter
Fassungsraum oder der höchstzulässigen Bruttomasse nach Absatz 4.2.1.9.1,
4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2, 4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3, 4.2.3.6.4, 4.2.4.5.2, 4.2.4.5.3
RID, Unterabschnitt 4.2.5.3 TP 1 bis 4, 4.3.2.2 RID, Absatz 4.3.3.2.5 RID und
Abschnitt 4.3.5 TU 11, 21 bis 34 und 36 RID festgestellt wird;
c) an
aa) Großcontainern, MEGC, Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks
Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2 RID und an Wagen für die
Beförderung in loser Schüttung, Kesselwagen, Batteriewagen und Wagen mit
abnehmbaren Tanks Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.4 RID und
Rangierzettel nach Unterabschnitt 5.3.4.1 Satz 1 RID,
bb) Kesselwagen, Batteriewagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Tankcontainern,
MEGC, ortsbeweglichen Tanks, Wagen für die Beförderung in loser Schüttung und
Klein- oder Großcontainern für Güter in loser Schüttung die orangefarbene
Kennzeichnung nach Absatz 5.3.2.1.1 Satz 1, 5.3.2.1.2, 5.3.2.1.3 und 5.3.2.2.3
RID und
cc) Kesselwagen, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks, Spezialwagen oder
-großcontainern oder besonders ausgerüsteten Wagen oder Großcontainern das
Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 RID
angebracht werden.
|
(6) Der Befüller
1. hat
a) sich vor dem Befüllen zu vergewissern, dass sich die Tankfahrzeuge,
Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeuge,
Batteriewagen, Tankcontainer, ortsbewegüchen Tanks und MEGC und ihre
Ausrüstungsteile in einem technisch einwandfreien Zustand befinden;
b) dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks nach Unterabschnitt 4.2.1.1 Satz
1 nur mit den für diese Tanks zugelassenen gefährlichen Gütern befüllt
werden und das Datum der nächsten Prüfung nach Absatz 6.7.2.19.2 Satz 1 und 2
nicht überschritten ist;
c) dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen Tanks die Dichtheit der
Verschlusseinrichtungen geprüft und nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe c,
Unterabschnitt 4.2.2.8 Buchstabe b und 4.2.3.8 Buchstabe b nicht befördert
wird, wenn diese undicht sind;
d) dafür zu sorgen, dass Tanks nach Absatz 4.3.2.1.1 nur mit den für diese
Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeuge,
Batteriewagen, Tankcontainer, Tankwechselaufbauten und MEGC zugelassenen
gefährlichen Gütern befüllt werden und
aa) im Straßenverkehr bei Aufsetztanks und Tankcontainern oder im
Schienenverkehr bei abnehmbaren Tanks das in der Bescheinigung nach Absatz
6.8.2.4.5 Satz 2 angegebene Datum der nächsten Prüfung nach Absatz 6.8.2.4.2
Satz 6 ADR oder Satz 5 RID, 6.8.2.4.3 Satz 1 und 6.8.3.4.6,
bb) im Straßenverkehr bei Tankfahrzeugen das Gültigkeitsdatum der
Zulassungsbescheinigung nach Absatz 9.1.2.1.5 ADR und
cc) im Schienenverkehr bei Kesselwagen und Batteriewagen das Datum der nächsten
Prüfung auf dem Tank oder der Tanktafel nach Absatz 6.8.2.5.2 RID und
6.8.3.5.11 RID
nicht überschritten ist;
e) dafür zu sorgen, dass bei Tankfahrzeugen, Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen
mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, Tankcontainern,
ortsbeweglichen Tanks und MEGC der höchstzulässige Füllungsgrad oder die
höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum nach Absatz
4.2.1.9.1, 4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2, 4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3, Unterabschnitt 4.2.4.3
TP 1 bis 4, 4.3.2.2, Absatz 4.3.3.2.5 und Abschnitt 4.3.5 TU 11, 21 bis 34 und
36 eingehalten wird;
f) dafür zu sorgen, dass bei Tankcontainern, MEGC, Kesselwagen und, wenn der
Fahrzeugführer im Straßenverkehr das Tankfahrzeug nicht selbst befüllt, nach
dem Befüllen die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen nach Absatz 4.3.2.3.3
Satz 4 und 5 geprüft wird;
g) dafür zu sorgen, dass Tankfahrzeugen, Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit
abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, Tankcontainern,
ortsbeweglichen Tanks und MEGC außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes
nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe b oder 4.3.2.3.5 anhaften;
h) dafür zu sorgen, dass Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit
abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Tankcontainer,
ortsbewegliche Tanks und MEGC nicht mit Stoffen, die gefährlich miteinander
reagieren können, in nebeneinander liegenden Tankabteilen nach Unterabschnitt
4.2.1.6 oder Absatz 4.3.2.3.6 befüllt werden;
i) dafür zu sorgen, dass bei wechselweiser Verwendung von Tanks die Entleerungs-,
Reinigungs- und Entgasungsmaßnahmen nach Absatz 4.3.3.3.1 beachtet werden;
j) dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen Tanks
aa) die Bezeichnung des beförderten Stoffes oder der beförderten Stoffe und
die höchste mittlere Ladungstemperatur nach Absatz 6.7.2.20.2,
bb) die Bezeichnung des zur Beförderung zugelassenen nicht tiefgekühlt
verflüssigten Gases oder der zur Beförderung zugelassenen nicht tiefgekühlt
verflüssigten Gase nach Absatz 6.7.3.16.2 und
cc) die Bezeichnung des beförderten tiefgekühlt verflüssigten Gases nach
Absatz 6.7.4.15.2
angegeben wird;
k) dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern und Kesselwagen
aa) die offizielle Benennung der beförderten Stoffe nach Absatz 6.8.2.5.2 und
bb) die offizielle Benennung des Gases nach Absatz 6.8.3.5.6 Buchstabe b und c
angegeben wird;
I) dafür zu sorgen, dass an MEGC
aa) die offizielle Benennung der beförderten Stoffe nach Absatz 6.8.3.5.11 und
bb) die offizielle Benennung des Gases nach Absatz 6.8.3.5.12
angegeben wird, und
m) dafür zu sorgen, dass an
aa) Batteriewagen die offizielle Benennung der beförderten Stoffe nach Absatz
6.8.3.5.11 RID und bb) Batterie-Fahrzeugen die offizielle Benennung des Gases
nach Absatz 6.8.3.5.12 ADR
angegeben wird;
2. hat im Straßenverkehr
a) dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks, MEGC und
Containern mit loser Schüttung
aa) Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2 ADR,
bb) die orangefarbene Tafel nach Abschnitt 5.3.2 ADR und
cc) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADR, ausgenommen an MEGC,
angebracht werden;
b) dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Beförderung in loser
Schüttung nach Kapitel 7.3 ADR beachtet werden;
c) das Rauchverbot nach Abschnitt 8.3.5 ADR zu beachten;
d) dafür zu sorgen, dass die zusätzlichen Vorschriften nach Kapitel 8.5. S2
(2) und (3) ADR beachtet werden und
e) den Fahrzeugführer nach Anlage 2 Nr. 2.6 Satz 1 einzuweisen und
3. hat im Schienenverkehr dafür zu sorgen, dass
a) vor und nach dem Beladen von Flüssiggaskesselwagen die Kontrollvorschriften
nach Unterabschnitt 4.3.3.4 RID beachtet werden, b) nicht befördert wird, wenn
eine Überschreitung des höchstzulässigen Füllungsgrades oder der
höchstzulässigen Masse der Füllung je Liter Fassungsraum nach Absatz
4.2.1.9.1, 4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2, 4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3 RID, Unterabschnitt
4.2.4.3 TP 1 bis 4, 4.3.2.2 RID, Absatz 4.3.3.2.5 RID und Abschnitt 4.3.5 TU 11,
21 bis 34 und 36 RID festgestellt wird,
c) an
aa) Großcontainern, MEGC, Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks Großzettel
(Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2 RID und an Wagen für die Beförderung in
loser Schüttung, Kesselwagen, Batteriewagen und Wagen mit abnehmbaren Tanks
Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.4 RID und Rangierzettel nach
Unerabschnitt 5.3.4.1 Satz 1 RID,
bb) Kesselwagen, Batteriewagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Tankcontainern,
MEGC, ortsbeweglichen Tanks, Wagen für die Beförderung in loser Schüttung und
Klein- oder Großcontainern für Güter in loser Schüttung die orangefarbene
Kennzeichnung nach Absatz 5.3.2.1.1 Satz 1, 5.3.2.1.2, 5.3.2.1.3 und 5.3.2.2.3
RID und
cc) Kesselwagen, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks, Spezialwagen oder
Großcontainern oder besonders ausgerüsteten Wagen oder Großcontainern das
Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 RID
angebracht werden.
|
"
f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird am Ende die Angabe "k bis m" durch die Angabe
"k bis n" ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden am Ende die Wörter "ist, und" durch die
Wörter "sein kann;" ersetzt.
cc) In Nummer 4 werden am Ende der Punkt durch das Wort ", und"
ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
"5. dafür zu sorgen, dass MEGC nach Absatz 4.2.4.5.6 nicht zur
Befüllung übergeben werden."
|
alte Fassung |
(7) Der Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines
MEGC hat
- dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer und MEGC mit
orangefarbener Kennzeichnung nach Abschnitt 5.3.2 ausgerüstet sind;
- dafür zu sorgen, dass
a) der ortsbewegliche Tank auch zwischen den Prüfterminen den Bau-,
Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach Abschnitt 6.7.2, 6.7.3 und
6.7.4,
b) der Tankcontainer auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und
Kennzeichnungsvorschriften
nach Unterabschnitt 6.8.2.1, 6.8.2.2 und 6.8.2.5,
c) der MEGC auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und
Kennzeichnungsvorschriften nach
Unterabschnitt 6.8.2.1, 6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.5 und
d) der FVK-Tankcontainer auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs-
und Kennzeichnungsvorschriften nach Abschnitt 6.9.2, 6.9.3 und 6.9.6
entspricht, ausgenommen die Angabe der beförderten Stoffe und Gase durch den
Befüller nach Absatz 6 Nr. 1 Buchstabe k bis n;
- dafür zu sorgen, dass in den Fällen
a) nach Absatz 6.7.2.19.7, 6.7.2.19.11, 6.7.3.15.7, 6.7.4.14.7, 6.7.4.14.12 eine
außerordentliche Prüfung des
ortsbeweglichen Tanks,
b) nach Absatz 6.8.2.4.4 eine außerordentliche Prüfung des Tankcontainers,
c) nach Absatz 6.8.3.4.14 eine außerordentliche Prüfung des MEGC und
d) nach Unterabschnitt 6.9.5.2 in Verbindung mit Absatz 6.8.2.4.4 eine
außerordentliche Prüfung des FVK-
Tankcontainers
durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des Tanks oder seiner Ausrüstung
beeinträchtigt sein kann;
- dafür zu sorgen, dass
a) nur Tankcontainer oder MEGC verwendet werden, deren Dicke der Tankwände
Absatz 4.3.2.3.1 in Verbindung mit Absatz 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.19 und
b) nur ortsbewegliche Tanks verwendet werden, deren Dicke der Tankwände
Unterabschnitt 6.7.2.4, 6.7.3.4 und
6.7.4.4
entspricht, und
- dafür zu sorgen, dass MEGC nach Absatz 4.2.4.5.6 nicht zur
Befüllung übergeben werden.
|
(7) Der Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines
MEGC hat
1. dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer und MEGC mit
orangefarbener Kennzeichnung nach Abschnitt 5.3.2 ausgerüstet sind;
2. dafür zu sorgen, dass
a) der ortsbewegliche Tank auch zwischen den Prüfterminen den Bau-,
Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach Abschnitt 6.7.2, 6.7.3 und
6.7.4,
b) der Tankcontainer auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und
Kennzeichnungsvorschriften
nach Unterabschnitt 6.8.2.1, 6.8.2.2 und 6.8.2.5,
c) der MEGC auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und
Kennzeichnungsvorschriften nach
Unterabschnitt 6.8.2.1, 6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.5 und
d) der FVK-Tankcontainer auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs-
und Kennzeichnungsvorschriften nach Abschnitt 6.9.2, 6.9.3 und 6.9.6
entspricht, ausgenommen die Angabe der beförderten Stoffe und Gase durch den
Befüller nach Absatz 6 Nr. 1 Buchstabe k bis m;
3. dafür zu sorgen, dass in den Fällen
a) nach Absatz 6.7.2.19.7, 6.7.2.19.11, 6.7.3.15.7, 6.7.4.14.7, 6.7.4.14.12 eine
außerordentliche Prüfung des
ortsbeweglichen Tanks,
b) nach Absatz 6.8.2.4.4 eine außerordentliche Prüfung des Tankcontainers,
c) nach Absatz 6.8.3.4.14 eine außerordentliche Prüfung des MEGC und
d) nach Unterabschnitt 6.9.5.2 in Verbindung mit Absatz 6.8.2.4.4 eine
außerordentliche Prüfung des FVK-
Tankcontainers
durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des Tanks oder seiner Ausrüstung
beeinträchtigt ist, und
4. dafür zu sorgen, dass
a) nur Tankcontainer oder MEGC verwendet werden, deren Dicke der Tankwände
Absatz 4.3.2.3.1 in Verbindung mit Absatz 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.19 und
b) nur ortsbewegliche Tanks verwendet werden, deren Dicke der Tankwände
Unterabschnitt 6.7.2.4, 6.7.3.4 und
6.7.4.4
entspricht.
|
g) In Absatz 8 Nr. 2 werden die Wörter "ohne Angabe der UN-Nummer,
Benennung, Klasse und Verpackungsgruppe" durch die Wörter "ohne die
Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d" ersetzt.
|
alte Fassung |
(8) Der Auftraggeber des Absenders hat
- dafür zu sorgen, dass dem Absender die Angaben nach Unterabschnitt 5.4.1.1
und 5.4.1.2, ausgenommen im
Straßenverkehr Namen und Anschrift des Absenders nach Absatz 5.4.1.1.1
Buchstabe h ADR, schriftlich mitgeteilt werden und hat ihn, wenn es sich im
Straßenverkehr um Stoffe handelt, die § 7 Abs. 1 unterliegen, auf die
Beachtung des § 7 schriftlich hinzuweisen und
- dafür zu sorgen, dass auf das gefährliche Gut ohne die
Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d bei Beförderung in begrenzten Mengen
nach Kapitel 3.4 hingewiesen wird.
|
(8) Der Auftraggeber des Absenders hat
1. dafür zu sorgen, dass dem Absender die Angaben nach Unterabschnitt 5.4.1.1
und 5.4.1.2, ausgenommen im
Straßenverkehr Namen und Anschrift des Absenders nach Absatz 5.4.1.1.1
Buchstabe h ADR, schriftlich mitgeteilt werden und hat ihn, wenn es sich im
Straßenverkehr um Stoffe handelt, die § 7 Abs. 1 unterliegen, auf die
Beachtung des § 7 schriftlich hinzuweisen und
2. dafür zu sorgen, dass auf das gefährliche Gut ohne Angabe der UN-Nummer,
Benennung, Klasse und Verpackungsgruppe bei Beförderung in begrenzten Mengen
nach Kapitel 3.4 hingewiesen wird.
|
h) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird nach der Angabe "6.2.1.7," die Angabe
"6.2.1.8, 6.2.5.7 und 6.2.5.8" eingefügt.
bb) Im letzten Halbsatz werden nach dem Wort "Nebenbestimmungen"
die Wörter "einschließlich der Anforderungen an die Hersteller"
eingefügt.
|
alte Fassung |
(9) Der Hersteller hat folgende Pflichten. Er darf an serienmäßig oder einzeln
hergestellten
- Verpackungen die Kennzeichnung nach Abschnitt 6.1.3,
- Gefäßen die Kennzeichnung nach Unterabschnitt 6.2.1.7, 6.2.1.8, 6.2.5.7 und 6.2.5.8
Verschlüssen und
Schutzeinrichtungen die Kennzeichnung nach Abschnitt 6.2.2,
- Großpackmitteln (IBC) die Kennzeichnung nach Abschnitt 6.5.2 und
- Großverpackungen die Kennzeichnung nach Unterabschnitt 6.6.3.1
nur anbringen, wenn diese der zugelassenen Bauart entsprechen und die in der
Zulassung genannten Nebenbestimmungen einschließlich der Anforderungen an die Hersteller
erfüllt sind.
|
(9) Der Hersteller hat folgende Pflichten. Er darf an serienmäßig oder einzeln
hergestellten
- Verpackungen die Kennzeichnung nach Abschnitt 6.1.3,
- Gefäßen die Kennzeichnung nach Unterabschnitt 6.2.1.7, Verschlüssen und
Schutzeinrichtungen die Kennzeichnung nach Abschnitt 6.2.2,
- Großpackmitteln (IBC) die Kennzeichnung nach Abschnitt 6.5.2 und
- Großverpackungen die Kennzeichnung nach Unterabschnitt 6.6.3.1
nur anbringen, wenn diese der zugelassenen Bauart entsprechen und die in der
Zulassung genannten Nebenbestimmungen erfüllt sind.
|
i) In Absatz 10 Nr. 2 wird die Angabe "§ 5 Abs. 1" durch die
Angabe "§ 5 Abs. 1 und 2" ersetzt.
|
alte Fassung |
(10) Der Betroffene hat folgende Pflichten. Er hat die im Rahmen
- einer Baumusterzulassung nach Absatz 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1,
6.8.2.3.1 und Abschnitt 6.8.4 Buchstabe c und einer Bauartzulassung nach Absatz
6.9.4.4.1 oder
- einer Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1 und 2, soweit die Beförderung auf Grund
dieser Vorschrift erfolgt,
erlassenen Nebenbestimmungen zu beachten.
|
(10) Der Betroffene hat folgende Pflichten. Er hat die im Rahmen
1. einer Baumusterzulassung nach Absatz 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1,
6.8.2.3.1 und Abschnitt 6.8.4 Buchstabe c und einer Bauartzulassung nach Absatz
6.9.4.4.1 oder
2. einer Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1, soweit die Beförderung auf Grund
dieser Vorschrift erfolgt,
erlassenen Nebenbestimmungen zu beachten.
|
j) Absatz 11 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 8 Buchstabe a werden die Wörter ",ausgenommen Absatz
4.3.2.3.3 Satz 4 und 5," durch die Wörter "- ausgenommen Absatz
4.3.2.3.1, 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 und 4.3.2.3.6 Satz 1 - " ersetzt.
bb) In Nummer 11 Buchstabe b wird nach der Angabe "8.1.4.1" die
Angabe "und 8.1.4.2" eingefügt.
cc) In Nummer 15 werden am Ende das Wort "und" durch ein Semikolon
und in Nummer 16 der Punkt durch das Wort "und" ersetzt und folgende
Nummer 17 angefügt:
"17. wenn er das Tankfahrzeug, den Aufsetztank, das Batterie-Fahrzeug,
den Tankcontainer, den ortsbeweglichen Tank oder den MEGC selbst befüllt,
dafür zu sorgen, dass außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes nach
Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe b oder 4.3.2.3.5 anhaften."
|
alte Fassung |
(11) Der Fahrzeugführer hat im Straßenverkehr
- kein Versandstück zu befördern, dessen Verpackung beschädigt, insbesondere
undicht ist, sodass gefährliches Gut austritt oder austreten kann;
- die nächsten zuständigen Behörden nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 zu
benachrichtigen oder benachrichtigen zu lassen;
- die Vorschriften der Anlage 3 über die nicht oder beschränkt zu benutzenden
Autobahnstrecken zu beachten;
- die Sendung nach Absatz 1.4.2.2.4 ADR möglichst rasch anzuhalten;
- dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht überladen ist;
- wenn er das Tankfahrzeug, den Aufsetztank, den Tankwechselbehälter oder das
Batterie-Fahrzeug selbst belädt, den vom Befüller angegebenen
höchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Füllung
je Liter Fassungsraum und die zulässige Befülltemperatur nach Unterabschnitt
4.3.2.2 ADR, Absatz 4.3.3.2.5 ADR oder Abschnitt 4.3.5 TU 11, 21 bis 34 und 36
ADR einzuhalten. Er hat bei flüssigen Stoffen, ausgenommen bei Gasen,
einen Füllungsgrad von höchstens 90 % einzuhalten, wenn der Befüller den
höchstzulässigen Füllungsgrad nicht angeben kann;
- wenn er das Tankfahrzeug selbst befüllt, die Dichtheit der
Verschlusseinrichtungen nach Absatz 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 ADR zu prüfen;
- die Vorschriften über
a) die Verwendung von Tanks nach Unterabschnitt 4.3.2.3, - ausgenommen Absatz
4.3.2.3.1, 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 und 4.3.2.3.6 Satz 1 - Unterabschnitt 4.3.2.4 ADR, Absatz 4.3.3.3.2, 4.3.3.3.3 ADR und Abschnitt 4.3.5 TU13
und TU14 ADR,
b) den Betrieb des Motors nach Abschnitt 8.3.6 ADR und
c) die zusätzlichen Vorschriften nach Kapitel 8.5 S1 (4) Buchstabe d, S1 (5)
Buchstabe a, S2 (2) und (3) und S8 bis S10 ADR,
zu beachten;
- .
a) für das Anbringen von Großzetteln (Placards) an Trägerfahrzeugen, auf
denen Container, MEGC, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks befördert werden,
nach Unterabschnitt 5.3.1.3 Satz 1 ADR, an Fahrzeugen für die Beförderung in
loser Schüttung, Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen und Fahrzeugen mit
Aufsetztanks nach Unterabschnitt 5.3.1.4 ADR, an Fahrzeugen mit Versandstücken
nach Unterabschnitt 5.3.1.5 ADR und an leeren Tankfahrzeugen, leeren Batterie-Fahrzeugen,
leeren Fahrzeugen für die Beförderung in loser Schüttung, Fahrzeugen mit
leeren Aufsetztanks nach Unterabschnitt 5.3.1.6 ADR und für das Entfernen oder
Abdecken von Großzetteln (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.5 ADR und
b) für das Anbringen oder Sichtbarmachen von orangefarbenen Tafeln, Nummern zur
Kennzeichnung der Gefahr und UN-Nummern nach Abschnitt 5.3.2 ADR und das
Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADR und das Entfernen oder Verdecken nach
Absatz 5.3.2.1.8 ADR
zu sorgen;
- bei Gefahr die in den schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.1
Buchstabe b bis a ADR vorgeschriebenen Maßnahmen zu treffen;
- während der Beförderung
a) die Begleitpapiere nach Unterabschnitt 8.1.2.1 und 8.1.2.2 ADR sowie bei
innerstaatlichen Beförderungen in
Aufsetztanks die Bescheinigung über die Prüfung des Aufsetztanks nach Absatz
6.8.2.4.5 Satz 2 ADR,
b) die Feuerlöschgeräte nach Unterabschnitt 8.1.4.1 und 8.1.4.2
ADR,
c) die Ausrüstungsgegenstände nach Abschnitt 8.1.5 ADR und bei der
Beförderung nach Kapitel 8.5 S7 ADR den Atemschutz und d) die Ausnahmezulassung
nach § 5 Abs. 1, soweit die Beförderung auf Grund dieser Vorschrift erfolgt,
mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung
auszuhändigen;
- eine Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung nach Unterabschnitt
8.2.2.8 ADR zu besitzen und während der Beförderung mitzuführen;
- die Vorschriften über die Fahrgäste nach Abschnitt 8.3.1 ADR zu beachten;
- dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über das Betreten von Fahrzeugen
mit tragbaren Beleuchtungsgeräten nach Abschnitt 8.3.4 ADR eingehalten werden;
- beim Halten oder Parken die Feststellbremse nach Abschnitt 8.3.7 ADR
anzuziehen;
- die Vorschriften über die Überwachung der Fahrzeuge nach Kapitel 8.4 in
Verbindung mit Kapitel 8.5 S14 bis S21 ADR sowie bei innerstaatlichen
Beförderungen auch nach Anlage 2 Nr. 2.2 zu beachten und
- wenn er das Tankfahrzeug, den Aufsetztank, das Batterie-Fahrzeug,
den Tankcontainer, den ortsbeweglichen Tank oder den MEGC selbst befüllt,
dafür zu sorgen, dass außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes nach
Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe b oder 4.3.2.3.5 anhaften.
|
(11) Der Fahrzeugführer hat im Straßenverkehr
1. kein Versandstück zu befördern, dessen Verpackung beschädigt, insbesondere
undicht ist, sodass gefährliches Gut austritt oder austreten kann;
2. die nächsten zuständigen Behörden nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 zu
benachrichtigen oder benachrichtigen zu lassen;
3. die Vorschriften der Anlage 3 über die nicht oder beschränkt zu benutzenden
Autobahnstrecken zu beachten;
4. die Sendung nach Absatz 1.4.2.2.4 ADR möglichst rasch anzuhalten;
5. dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht überladen ist;
6. wenn er das Tankfahrzeug, den Aufsetztank, den Tankwechselbehälter oder das
Batterie-Fahrzeug selbst belädt, den vom Befüller angegebenen
höchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Füllung
je Liter Fassungsraum und die zulässige Befülltemperatur nach Unterabschnitt
4.3.2.2 ADR, Absatz 4.3.3.2.5 ADR oder Abschnitt 4.3.5 TU 11, 21 bis 34 und 36
ADR einzuhalten. Er hat bei flüssigen Stoffen, ausgenommen bei Gasen,
einen Füllungsgrad von höchstens 90 % einzuhalten, wenn der Befüller den
höchstzulässigen Füllungsgrad nicht angeben kann;
7. wenn er das Tankfahrzeug selbst befüllt, die Dichtheit der
Verschlusseinrichtungen nach Absatz 4.3.2.3.3 Satz 4
and 5 ADR zu prüfen;
8. die Vorschriften über
a) die Verwendung von Tanks nach Unterabschnitt 4.3.2.3, ausgenommen Absatz
4.3.2.3.3 Satz 4 und 5, Unterabschnitt 4.3.2.4 ADR, Absatz 4.3.3.3.2, 4.3.3.3.3 ADR und Abschnitt 4.3.5 TU13
und TU14 ADR,
b) den Betrieb des Motors nach Abschnitt 8.3.6 ADR und
c) die zusätzlichen Vorschriften nach Kapitel 8.5 S1 (4) Buchstabe d, S1 (5)
Buchstabe a, S2 (2) und (3) und S8 bis S10 ADR,
zu beachten;
9. a) für das Anbringen von Großzetteln (Placards) an Trägerfahrzeugen, auf
denen Container, MEGC, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks befördert werden,
nach Unterabschnitt 5.3.1.3 Satz 1 ADR, an Fahrzeugen für die Beförderung in
loser Schüttung, Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen und Fahrzeugen mit
Aufsetztanks nach Unterabschnitt 5.3.1.4 ADR, an Fahrzeugen mit Versandstücken
nach Unterabschnitt 5.3.1.5 ADR und an leeren Tankfahrzeugen, leeren Batterie-Fahrzeugen,
leeren Fahrzeugen für die Beförderung in loser Schüttung, Fahrzeugen mit
leeren Aufsetztanks nach Unterabschnitt 5.3.1.6 ADR und für das Entfernen oder
Abdecken von Großzetteln (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.5 ADR und
b) für das Anbringen oder Sichtbarmachen von orangefarbenen Tafeln, Nummern zur
Kennzeichnung der Gefahr und UN-Nummern nach Abschnitt 5.3.2 ADR und das
Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADR und das Entfernen oder Verdecken nach
Absatz 5.3.2.1.8 ADR
zu sorgen;
10. bei Gefahr die in den schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.1
Buchstabe b bis a ADR vorgeschriebenen Maßnahmen zu treffen;
11. während der Beförderung
a) die Begleitpapiere nach Unterabschnitt 8.1.2.1 und 8.1.2.2 ADR sowie bei
innerstaatlichen Beförderungen in
Aufsetztanks die Bescheinigung über die Prüfung des Aufsetztanks nach Absatz
6.8.2.4.5 Satz 2 ADR,
b) die Feuerlöschgeräte nach Unterabschnitt 8.1.4.1 ADR,
c) die Ausrüstungsgegenstände nach Abschnitt 8.1.5 ADR und bei der
Beförderung nach Kapitel 8.5 S7 ADR den Atemschutz und d) die Ausnahmezulassung
nach § 5 Abs. 1, soweit die Beförderung auf Grund dieser Vorschrift erfolgt,
mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung
auszuhändigen;
12. eine Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung nach Unterabschnitt
8.2.2.8 ADR zu besitzen und während der Beförderung mitzuführen;
13. die Vorschriften über die Fahrgäste nach Abschnitt 8.3.1 ADR zu beachten;
14. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über das Betreten von Fahrzeugen
mit tragbaren Beleuchtungsgeräten nach Abschnitt 8.3.4 ADR eingehalten werden;
15. beim Halten oder Parken die Feststellbremse nach Abschnitt 8.3.7 ADR
anzuziehen und
16. die Vorschriften über die Überwachung der Fahrzeuge nach Kapitel 8.4 in
Verbindung mit Kapitel 8.5 S14 bis S21 ADR sowie bei innerstaatlichen
Beförderungen auch nach Anlage 2 Nr. 2.2 zu beachten.
|
k) In Absatz 12 Nr. 4 Buchstabe a werden nach dem Wort "Tank" die
Wörter "und der Aufsetztank" eingefügt und die Angabe
"6.8.2.5" durch die Wörter "Absatz 6.8.2.5.1 ADR sowie das
Tankfahrzeug den Kennzeichnungsvorschriften nach Absatz 6.8.2.5.2" ersetzt.
|
alte Fassung |
(12) Der Halter und der Beförderer haben im Straßenverkehr dafür zu sorgen,
dass
- die Feuerlöschgeräte nach Anlage 2 Nr. 2.4 geprüft werden;
- das Fahrzeug mit den erforderlichen Großzetteln (Placards) nach Abschnitt
5.3.1 ADR, den orangefarbenen Kennzeichnungen nach Abschnitt 5.3.2 ADR und den
Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADR ausgerüstet wird;
- nur Tanks verwendet werden, deren Dicke der Tankwände Absatz 4.3.2.3.1 ADR
in Verbindung mit Absatz
6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.19 ADR entspricht;
- a) der festverbundene Tank und der Aufsetztank auch zwischen den Prüfterminen den Bau-,
Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach Unterabschnitt 6.8.2.1,
6.8.2.2 und Absatz 6.8.2.5.1 ADR sowie das
Tankfahrzeug den Kennzeichnungsvorschriften nach Absatz 6.8.2.5.2 ADR,
b) das Batterie-Fahrzeug auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs-
und Kennzeichnungsvorschriften nach Unterabschnitt 6.8.2.1, 6.8.3.1,.6.8.3.2 und
6.8.3.5 ADR und
c) der Saug-Druck-Tank auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs-
und Kennzeichnungsvorschriften nach Abschnitt 6.10.2, 6.10.3 ADR und
Unterabschnitt 6.8.2.5 ADR
für die in der Zulassungsbescheinigung nach Absatz 9.1.2.1.5 ADR oder der
Bescheinigung nach Absatz 6.8.2.4.5
Satz 2 und 6.8.3.4.16 Satz 2 ADR angegebenen Stoffe entspricht;
- in den Fällen
a) nach Absatz 6.8.2.4.4 ADR eine außerordentliche Prüfung des festverbundenen
Tanks und
b) nach Absatz 6.8.3.4.14 ADR eine außerordentliche Prüfung des Batterie-Fahrzeugs
durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des Tanks oder seiner Ausrüstung
beeinträchtigt sein kann;
- die Vorschriften über die Belüftung der Fahrzeuge nach Kapitel 7.2 V7 ADR
beachtet werden;
- der Fahrzeugführer über die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der
Ladungssicherung nach Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR verfügt;
- die Vorschriften über die Ausrüstung der Fahrzeuge nach Abschnitt 8.1.5
Buchstabe a und b ADR beachtet werden und
- an Fahrzeugen,
a) die nach Absatz 9.1.2.1.2 Satz 1 ADR zugelassen sind, für die in der
Zulassungsbescheinigung nach Absatz 9.1.2.1.5 unter Nummer 10 ADR angegebenen
gefährlichen Güter die Vorschriften über den Bau und die Ausrüstung der
Fahrzeuge gemäß der Tabelle nach Abschnitt 9.2.1 ADR in Verbindung mit Anlage
2 Nr. 2.5, Abschnitt 8.1.4 ADR und den ergänzenden Vorschriften nach Kapitel
9.3 bis 9.7 ADR und
b) die nach Absatz 9.1.2.1.2 Satz 1 ADR nicht zulassungspflichtigsind, die
Vorschriften über den Bau und die Ausrüstung der Fahrzeuge nach Abschnitt
7.3.3 V V5, V V 9a, V V 9b, V V10, V V14 (1) bis (3), 8.1.4 ADR, Unterabschnitt
9.2.4.7 ADR und Kapitel 9.6 ADR
beachtet werden.
|
(12) Der Halter und der Beförderer haben im Straßenverkehr dafür zu sorgen,
dass
1. die Feuerlöschgeräte nach Anlage 2 Nr. 2.4 geprüft werden;
2. das Fahrzeug mit den erforderlichen Großzetteln (Placards) nach Abschnitt
5.3.1 ADR, den orangefarbenen Kennzeichnungen nach Abschnitt 5.3.2 ADR und den
Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADR ausgerüstet wird;
3. nur Tanks verwendet werden, deren Dicke der Tankwände Absatz 4.3.2.3.1 ADR
in Verbindung mit Absatz
6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.19 ADR entspricht;
4. a) der festverbundene Tank auch zwischen den Prüfterminen den Bau-,
Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach Unterabschnitt 6.8.2.1,
6.8.2.2 und 6.8.2.5 ADR,
b) das Batterie-Fahrzeug auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs-
und Kennzeichnungsvorschriften nach Unterabschnitt 6.8.2.1, 6.8.3.1,.6.8.3.2 und
6.8.3.5 ADR und
c) der Saug-Druck-Tank auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs-
und Kennzeichnungsvorschriften nach Abschnitt 6.10.2, 6.10.3 ADR und
Unterabschnitt 6.8.2.5 ADR
für die in der Zulassungsbescheinigung nach Absatz 9.1.2.1.5 ADR oder der
Bescheinigung nach Absatz 6.8.2.4.5
Satz 2 und 6.8.3.4.16 Satz 2 ADR angegebenen Stoffe entspricht;
5. in den Fällen
a) nach Absatz 6.8.2.4.4 ADR eine außerordentliche Prüfung des festverbundenen
Tanks und
b) nach Absatz 6.8.3.4.14 ADR eine außerordentliche Prüfung des Batterie-Fahrzeugs
durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des Tanks oder seiner Ausrüstung
beeinträchtigt sein kann;
6. die Vorschriften über die Belüftung der Fahrzeuge nach Kapitel 7.2 V7 ADR
beachtet werden;
7. der Fahrzeugführer über die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der
Ladungssicherung nach Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR verfügt;
8. die Vorschriften über die Ausrüstung der Fahrzeuge nach Abschnitt 8.1.5
Buchstabe a und b ADR beachtet werden und
9. an Fahrzeugen,
a) die nach Absatz 9.1.2.1.2 Satz 1 ADR zugelassen sind, für die in der
Zulassungsbescheinigung nach Absatz 9.1.2.1.5 unter Nummer 10 ADR angegebenen
gefährlichen Güter die Vorschriften über den Bau und die Ausrüstung der
Fahrzeuge gemäß der Tabelle nach Abschnitt 9.2.1 ADR in Verbindung mit Anlage
2 Nr. 2.5, Abschnitt 8.1.4 ADR und den ergänzenden Vorschriften nach Kapitel
9.3 bis 9.7 ADR und
b) die nach Absatz 9.1.2.1.2 Satz 1 ADR nicht zulassungspflichtigsind, die
Vorschriften über den Bau und die Ausrüstung der Fahrzeuge nach Abschnitt
7.3.3 V V5, V V 9a, V V 9b, V V10, V V14 (1) bis (3), 8.1.4 ADR, Unterabschnitt
9.2.4.7 ADR und Kapitel 9.6 ADR
beachtet werden.
|
I) Absatz 15 wird wie folgt gefasst:
"
|
alte Fassung |
(15) Der Befüller und der Fahrzeugführer haben im Straßenverkehr
dafür zu sorgen, dass
- nicht befördert wird, wenn eine Überschreitung des höchstzulässigen
Füllungsgrades oder der höchstzulässigen Masse der Füllung je Liter
Fassungsraum nach Absatz 4.2.1.9.1, 4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2, 4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3
ADR Unterabschnitt 4.2.5.3 TP 1 bis 4, 4.3.2.2 ADR, Absatz 4.3.3.2.5 ADR oder
Abschnitt 4.3.5 TU 11, 21 bis 34 und 36 ADR festgestellt wird und
- an Fahrzeugen, ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern die Maßnahmen
zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen eingehalten werden.
|
(15) Der Befüller und der Fahrzeugführer haben im Straßenverkehr dafür zu
sorgen, dass nicht befördert wird, wenn eine Überschreitung des
höchstzulässigen Füllungsgrades oder der höchstzulässigen Masse der
Füllung je Liter Fassungsraum nach Absatz 4.2.1.9.1, 4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2,
4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3 ADR Unterabschnitt 4.2.4.3 TP 1 bis 4, 4.3.2.2 ADR, Absatz
4.3.3.2.5 ADR oder Abschnitt 4.3.5 TU 11, 21 bis 34 und 36 ADR festgestellt
wird.
|
"
m) In Absatz 19 Nr. 1 werden am Ende das Komma und das Wort "und"
durch ein Semikolon und in Nummer 2 am Ende der Punkt durch das Wort ",
und" ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
"3. hat dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt 1.4.3.6 interne
Notfallpläne für Rangierbahnhöfe gemäß Kapitel 1.10 aufgestellt
werden."
|
alte Fassung |
(19) Der Eisenbahninfrastrukturunternehmer hat im Schienenverkehr folgende
Pflichten. Er
- muss die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 genannten Behörden unverzüglich
benachrichtigen, wenn gefährliche Güter bei Unfällen oder
Unregelmäßigkeiten austreten oder austreten können;
- hat dafür zu sorgen, dass sein Personal über die Maßnahmen unterrichtet
ist, die es bei Unfällen und Unregelmäßigkeiten zu treffen hat,
und
- hat dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt 1.4.3.6 interne
Notfallpläne für Rangierbahnhöfe gemäß Kapitel 1.10 aufgestellt
werden.
|
(19) Der Eisenbahninfrastrukturunternehmer hat im Schienenverkehr folgende
Pflichten. Er
1. muss die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 genannten Behörden unverzüglich
benachrichtigen, wenn gefährliche Güter bei Unfällen oder
Unregelmäßigkeiten austreten oder austreten können, und
2. hat dafür zu sorgen, dass sein Personal über die Maßnahmen unterrichtet
ist, die es bei Unfällen und Unregelmäßigkeiten zu treffen hat.
|
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird Buchstabe n wie folgt gefasst:
"n) Nr. 2 nicht
dafür sorgt, dass eine Ausnahmezulassung und der wesentliche Text einer
Vereinbarung übergeben wird,".
b) In Nummer 6 wird dem Buchstaben a folgender neuer Buchstabe a
vorangestellt und die Buchstaben a bis k werden zu den Buchstaben b bis I:
"a) Nr. 1 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass die Angaben oder
Anweisungen zur Begasung eingehalten oder die Warnzeichen angebracht
werden,".
c) In Nummer 8 wird nach Buchstabe f folgender neuer Buchstabe g eingefügt
und die Buchstaben g bis i werden Buchstaben h bis j:
"g) Nr. 1 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass nur Container, die den
technischen Anforderungen des Abschnitts 7.1.4 Satz 1 entsprechen, eingesetzt
werden,".
d) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
"10. entgegen § 9 Abs. 6
a) Nr. 1 Buchstabe a Güter übergibt,
b) Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass Tanks oder MEGC nur mit
zugelassenen Gütern befüllt werden und das Prüfdatum nicht überschritten
ist,
c) Nr. 1 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass nicht befördert wird,
d) Nr. 1 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass Tanks nur mit zugelassenen
Gütern befüllt werden und die Prüffrist, das Datum der nächsten Prüfung
oder das Gültigkeitsdatum der Zulassungsbescheinigung nicht überschritten ist,
e) Nr. 1 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass der Füllungsgrad, die Masse
der Füllung oder die Bruttomasse eingehalten wird,
f) Nr. 1 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit geprüft wird,
g) Nr. 1 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass keine Füllgutreste anhaften,
h) Nr. 1 Buchstabe i nicht dafür sorgt, dass in nebeneinander liegenden
Tankabteilen nicht mit gefährlich miteinander reagierenden Stoffen befüllt
wird,
i) Nr. 1 Buchstabe j nicht dafür sorgt, dass die Maßnahmen beachtet werden,
j) Nr. 1 Buchstabe k, I, m oder n nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte
Bezeichnung oder Benennung angegeben wird,
k) Nr. 1 Buchstabe o nicht dafür sorgt, dass der MEGC nicht zur Beförderung
aufgegeben wird,
I) Nr. 2 Buchstabe a einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig gibt,
m) Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass Großzettel, die orangefarbene
Tafel oder das Kennzeichen angebracht werden,
n) Nr. 2 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen Weisungen
übergeben werden,
o) Nr. 2 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die
Beförderung in loser Schüttung beachtet werden,
p) Nr. 2 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass die Beladevorschriften beachtet
werden,
q) Nr. 2 Buchstabe f das Rauchverbot nicht beachtet,
r) Nr. 2 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass die zusätzlichen Vorschriften
beachtet werden,
s) Nr. 2 Buchstabe h den Fahrzeugführer nicht einweist,
t) Nr. 3 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die Kontrollvorschriften
beachtet werden,
u) Nr. 3 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass nicht befördert
wird oder
v) Nr. 3 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass Großzettel, Rangierzettel, die
orangefarbene Kennzeichnung oder das Kennzeichen angebracht werden,".
e) Nummer 11 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe c wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Buchstabe d wird das Komma am Ende durch das Wort "oder"
ersetzt.
cc) Nach Buchstabe d wird folgender neuer Buchstabe e angefügt:
"e) Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass MEGC nicht zur Befüllung übergeben
werden,".
f) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
"12. entgegen § 9 Abs. 8
a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Angabe schriftlich
mitgeteilt wird oder
b) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass auf das gefährliche Gut hingewiesen
wird,".
g) Nummer 15 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe I wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Buchstabe m wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.
cc) Nach Buchstabe m wird folgender neuer Buchstabe n angefügt:
"n) Nr. 17 nicht dafür sorgt, dass keine gefährlichen Reste des
Füllgutes anhaften,".
h) Nummer 16 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe c werden nach den Wörtern "festverbundene Tanks"
das Wort "Aufsetztanks," und nach dem Wort
"Kennzeichnungsvorschriften" die Wörter "und Tankfahrzeuge den
Kennzeichnungsvorschriften" eingefügt.
bb) Nach Buchstabe d wird folgender neuer Buchstabe e eingefügt:
"e) Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer über die
erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung
verfügt,".
cc) Die Buchstaben e und f werden zu den Buchstaben f und g.
i) In Nummer 19 wird nach der Angabe "Abs. 15"die Angabe "Nr.
1 "eingefügt.
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alte Fassung |
§ 10
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des
Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 7 Abs. 3 Satz 4 gefährliche Güter ohne Fahrwegbestimmung
befördert,
- entgegen § 7 Abs. 3 Satz 5 oder Abs. 7 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein
Bescheid, eine Bescheinigung, eine Reservierungsbestätigung oder ein
Beförderungspapier übergeben wird,
- entgegen § 7 Abs. 3 Satz 6 die Fahrwegbestimmung nicht beachtet,
- entgegen § 7 Abs. 3 Satz 7 oder Abs. 7 Satz 2 einen Bescheid, eine
Bescheinigung, eine Reservierungsbestätigung oder ein Beförderungspapier nicht
mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
- entgegen § 9 Abs. 1
a) Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig gibt,
b) Nr. 1 Buchstabe b sich nicht oder nicht rechtzeitig vergewissert,
c) Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass die in einer Ausnahmezulassung,
Vereinbarung oder Ausnahmeverordnung vorgeschriebenen Angaben in das
Beförderungspapier eingetragen werden,
d) Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe as nicht dafür sorgt, dass nur zugelassene
und geeignete Tanks verwendet werden,
e) Nr. 1 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die zuständige Behörde
benachrichtigt wird,
f) Nr. 1 Buchstabe f nicht im Besitz der erforderlichen Anweisungen und
Zeugnisse ist,
g) Nr. 1 Buchstabe g nicht auf Anfrage die Aufzeichnungen zur Verfügung stellt,
h) Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe as im Schienenverkehr nicht dafür sorgt,
dass Großzettel angebracht werden,
i) Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe bb im Schienenverkehr nicht dafür sorgt,
dass die orangefarbene Kennzeichnung angebracht wird,
j) Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe cc nicht dafür sorgt, dass ungereinigte
leere Tanks ebenso verschlossen und dicht sind wie im gefüllten Zustand,
k) Nr. 1 Buchstabe i nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes
Beförderungspapier mitgegeben wird,
I) Nr. 1 Buchstabe j nicht dafür sorgt, dass ein Zeugnis zugänglich gemacht
wird,
m) Nr. 1 Buchstabe k nicht dafür sorgt, dass eine Kopie, eine Bescheinigung,
ein Hinweis oder ein Zertifikat dem Beförderungspapier beigefügt wird,
n) Nr. 2 nicht
dafür sorgt, dass eine Ausnahmezulassung und der wesentliche Text einer
Vereinbarung übergeben wird,
o) Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass der Inhalt der schriftlichen
Weisungen übermittelt wird,
p) Nr. 3 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen Weisungen
beigefügt werden,
q) Nr. 3 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die Nummer der schriftlichen
Weisungen angegeben wird oder nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen
Weisungen zur Verfügung gestellt werden oder
r) Nr. 3 Buchstabe c eine Vorschrift für den Versand als Expressgut nicht
beachtet,
- entgegen § 9 Abs. 2
a) Nr. 1 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass die Angaben oder
Anweisungen zur Begasung eingehalten oder die Warnzeichen angebracht
werden,
b) Nr. 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass das Beförderungspapier den dort
genannten Vermerk enthält,
c) Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift
eingehalten wird,
d) Nr. 2 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer fähig ist,
die schriftlichen Weisungen zu verstehen und anzuwenden,
e) Nr. 2 Buchstabe d eine Vorschrift über die Beförderung in loser Schüttung
oder in Tanks nicht beachtet;
f) Nr. 2 Buchstabe a eine Vorschrift über die Begrenzung der Mengen nicht
einhält,
g) Nr. 2 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass ein Begleitpapier oder die dort
genannte Bescheinigung, Ausrüstung oder Ausnahmezulassung übergeben wird,
h) Nr. 2 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass nur Fahrzeugführer mit einer
gültigen Bescheinigung eingesetzt werden,
i) Nr. 2 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass Tanks nicht aufgegeben werden,
j)
Nr. 3 Buchstabe a eine dort genannte Behörde oder das
Eisenbahninfrastrukturunternehmen nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt
und nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt,
k) Nr. 3 Buchstabe c
nicht dafür sorgt, dass das Personal unterrichtet ist oder
l) Nr. 6 eine
Sendung befördert,
- entgegen § 9 Abs. 3
a) Nr. 1 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass Großzettel entfernt oder
abgedeckt sind oder nicht dafür sorgt, dass die orangefarbene Tafel entfernt
oder verdeckt oder die orangefarbene Kennzeichnung nicht mehr sichtbar ist,
b)
Nr. 2 Buchstabe a den Fahrzeugführer nicht einweist oder
c) Nr. 3 Buchstabe a
eine Vorschrift über die Reinigung, das Desinfizieren oder das Entgiften nicht
einhält,
- entgegen § 9 Abs. 4
a) Nr. 1 Buchstabe a Güter übergibt,
b) Nr. 1 Buchstabe b nicht oder nicht
rechtzeitig prüft, ob die Verpackung beschädigt ist oder ein Versandstück
oder eine ungereinigte leere Verpackung zur Beförderung oder zur Beförderung
in begrenzten Mengen übergibt,
c) Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass
ein Versandstück nur verladen wird, wenn die Verpackung den dort genannten
Vorschriften entspricht,
d) Nr. 1 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass die
Vorschriften über die ungereinigten leeren Verpackungen beachtet werden,
e) Nr.
1 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die Gefahrzettel
und Kennzeichnungen beachtet werden,
f) Nr. 1 Buchstabe f nicht dafür sorgt,
dass Großzettel oder Rangierzettel angebracht sind,
g) Nr. 1 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass nur Container, die den
technischen Anforderungen des Abschnitts 7.1.4 Satz 1 entsprechen, eingesetzt
werden,
h) Nr. 2 Buchstabe a Satz 1
einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,
i) Nr. 2
Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen Weisungen übergeben
werden oder
j) Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die
Beförderung in Versandstücken und die Beladung und Handhabung beachtet werden,
- entgegen § 9 Abs. 5
a) Nr. 1 Buchstabe a die Vorschriften über die Kennzeichnung nicht beachtet,
b) Nr. 1 Buchstabe b die Vorschriften über die Verwendung nicht beachtet,
c) Nr. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb die Vorschriften über das
Zusammenpacken nicht beachtet oder
d) Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, cc oder dd die Vorschriften über die
Kennzeichnung und Bezettelung nicht beachtet,
- entgegen § 9 Abs. 6
a) Nr. 1 Buchstabe a Güter übergibt,
b) Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass Tanks oder MEGC nur mit
zugelassenen Gütern befüllt werden und das Prüfdatum nicht überschritten
ist,
c) Nr. 1 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass nicht befördert wird,
d) Nr. 1 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass Tanks nur mit zugelassenen
Gütern befüllt werden und die Prüffrist, das Datum der nächsten Prüfung
oder das Gültigkeitsdatum der Zulassungsbescheinigung nicht überschritten ist,
e) Nr. 1 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass der Füllungsgrad, die Masse
der Füllung oder die Bruttomasse eingehalten wird,
f) Nr. 1 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit geprüft wird,
g) Nr. 1 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass keine Füllgutreste anhaften,
h) Nr. 1 Buchstabe i nicht dafür sorgt, dass in nebeneinander liegenden
Tankabteilen nicht mit gefährlich miteinander reagierenden Stoffen befüllt
wird,
i) Nr. 1 Buchstabe j nicht dafür sorgt, dass die Maßnahmen beachtet werden,
j) Nr. 1 Buchstabe k, I, m oder n nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte
Bezeichnung oder Benennung angegeben wird,
k) Nr. 1 Buchstabe o nicht dafür sorgt, dass der MEGC nicht zur Beförderung
aufgegeben wird,
I) Nr. 2 Buchstabe a einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig gibt,
m) Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass Großzettel, die orangefarbene
Tafel oder das Kennzeichen angebracht werden,
n) Nr. 2 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen Weisungen
übergeben werden,
o) Nr. 2 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die
Beförderung in loser Schüttung beachtet werden,
p) Nr. 2 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass die Beladevorschriften beachtet
werden,
q) Nr. 2 Buchstabe f das Rauchverbot nicht beachtet,
r) Nr. 2 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass die zusätzlichen Vorschriften
beachtet werden,
s) Nr. 2 Buchstabe h den Fahrzeugführer nicht einweist,
t) Nr. 3 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die Kontrollvorschriften
beachtet werden,
u) Nr. 3 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass nicht befördert
wird oder
v) Nr. 3 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass Großzettel, Rangierzettel, die
orangefarbene Kennzeichnung oder das Kennzeichen angebracht werden,
- entgegen § 9 Abs. 7
a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer und MEGC
mit orangefarbener Kennzeichnung ausgerüstet sind, b) Nr. 2 nicht dafür sorgt,
dass ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer, MEGC und FVK-Tanks den Bau-,
Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften entsprechen,
c) Nr. 3 nicht dafür
sorgt, dass eine Prüfung durchgeführt wird,
d) Nr. 4 nicht dafür sorgt,
dass nur dort genannte Tankcontainer, MEGC oder ortsbewegliche Tanks verwendet
werden oder
e) Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass MEGC nicht zur Befüllung übergeben
werden,
- entgegen § 9 Abs. 8
a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Angabe schriftlich
mitgeteilt wird oder
b) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass auf das gefährliche Gut hingewiesen
wird,
- entgegen § 9 Abs. 9 Satz 2 Nr. 1, 3 oder 4 eine dort genannte Kennzeichnung
anbringt,
- entgegen § 9 Abs. 10 Satz 2 eine vollziehbare Auflage nicht beachtet,
- entgegen § 9 Abs. 11
a) Nr. 1 ein Versandstück befördert,
b) Nr. 2 eine dort genannte Behörde
nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt und nicht oder nicht rechtzeitig
benachrichtigen lässt,
c) Nr. 3 eine Vorschrift über die Autobahnstrecken
nicht beachtet,
d) Nr. 6 den Füllungsgrad, die Masse der Füllung oder die
Befülltemperatur nicht einhält,
e) Nr. 7 die Dichtheit nicht oder nicht
rechtzeitig prüft,
f) Nr. 8 eine Vorschrift über die Verwendung von Tanks oder
den Betrieb des Motors oder eine zusätzliche Vorschrift nicht beachtet,
g) Nr. 9 für das Anbringen, Entfernen oder Abdecken von Großzetteln oder für
das Anbringen, Sichtbarmachen, Entfernen oder Verdecken von orangefarbenen
Tafeln, Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr oder UN-Nummern nicht sorgt,
h) Nr.
10 eine vorgeschriebene Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft,
i) Nr. 11 ein Begleitpapier, die Bescheinigung, ein Feuerlöschgerät, einen
Ausrüstungsgegenstand nach Abschnitt 8.1.5 Buchstabe a oder b ADR, den
Atemschutz oder die Ausnahmezulassung nicht mitführt oder nicht oder nicht
rechtzeitig aushändigt,
j) Nr. 12 eine Bescheinigung nicht besitzt oder nicht
mitführt,
k) Nr. 14 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über das Betreten
mit Beleuchtungsgeräten eingehalten wird,
l) Nr. 15 die Feststellbremse nicht
anzieht,
m) Nr. 16 eine Vorschrift über die Überwachung nicht beachtet oder
n) Nr. 17 nicht dafür sorgt, dass keine gefährlichen Reste des
Füllgutes anhaften,
- entgegen § 9 Abs. 12
a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Feuerlöschgeräte geprüft werden,
b) Nr.
2 nicht dafür sorgt, dass das Fahrzeug ausgerüstet wird,
c) Nr. 4 nicht dafür
sorgt, dass festverbundene Tanks, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeuge und Saug-Druck-Tanks den
Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften und Tankfahrzeuge den
Kennzeichnungsvorschriften entsprechen,
d) Nr. 5 nicht
dafür sorgt, dass eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird,
e) Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer über die
erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung
verfügt,
f) Nr. 8
nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über die Ausrüstung beachtet wird
oder
g) Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über Bau und Ausrüstung
beachtet wird,
- entgegen § 9 Abs. 13 eine Vorschrift über die Beladung oder die Handhabung
nicht beachtet,
- entgegen § 9 Abs. 14 Nr. 2 eine Vorschrift über die Reinigung, das
Desinfizieren oder das Entgiften nicht beachtet,
- entgegen § 9 Abs. 15 Nr.
1 nicht dafür sorgt, dass nicht befördert wird,
- entgegen § 9 Abs. 16 eine Vorschrift über die Beförderung in
Versandstücken, das Rauchverbot oder das Verbot von Feuer und offenem Licht
nicht beachtet,
- entgegen § 9 Abs. 17 eine Vorschrift über die Vorsichtsmaßnahmen nicht
beachtet,
- entgegen § 9 Abs. 18
a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass nur dort genannte Kesselwagen, abnehmbare
Tanks oder Batteriewagen verwendet werden,
b) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass
Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen den Bau-, Ausrüstungs- und
Kennzeichnungsvorschriften entsprechen oder
c) Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass
eine Prüfung durchgeführt wird,
- entgegen § 9 Abs. 19 Satz 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass das Personal
unterrichtet ist,
- entgegen § 9 Abs. 20 nicht dafür sorgt, dass keine Füllgutreste anhaften
und die Tanks verschlossen und dicht sind oder
- entgegen § 9 Abs. 21 Satz 1 ein Gut als Reisegepäck aufgibt.
|
§10
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des
Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 4 gefährliche Güter ohne Fahrwegbestimmung
befördert,
2. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 5 oder Abs. 7 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein
Bescheid, eine Bescheinigung, eine Reservierungsbestätigung oder ein
Beförderungspapier übergeben wird,
3. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 6 die Fahrwegbestimmung nicht beachtet,
4. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 7 oder Abs. 7 Satz 2 einen Bescheid, eine
Bescheinigung, eine Reservierungsbestätigung oder ein Beförderungspapier nicht
mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
5. entgegen § 9 Abs. 1
a) Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig gibt,
b) Nr. 1 Buchstabe b sich nicht oder nicht rechtzeitig vergewissert,
c) Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass die in einer Ausnahmezulassung,
Vereinbarung oder Ausnahmeverordnung vorgeschriebenen Angaben in das
Beförderungspapier eingetragen werden,
d) Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe as nicht dafür sorgt, dass nur zugelassene
und geeignete Tanks verwendet werden,
e) Nr. 1 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die zuständige Behörde
benachrichtigt wird,
f) Nr. 1 Buchstabe f nicht im Besitz der erforderlichen Anweisungen und
Zeugnisse ist,
g) Nr. 1 Buchstabe g nicht auf Anfrage die Aufzeichnungen zur Verfügung stellt,
h) Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe as im Schienenverkehr nicht dafür sorgt,
dass Großzettel angebracht werden,
i) Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe bb im Schienenverkehr nicht dafür sorgt,
dass die orangefarbene Kennzeichnung angebracht wird,
j) Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe cc nicht dafür sorgt, dass ungereinigte
leere Tanks ebenso verschlossen und dicht sind wie im gefüllten Zustand,
k) Nr. 1 Buchstabe i nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes
Beförderungspapier mitgegeben wird,
I) Nr. 1 Buchstabe j nicht dafür sorgt, dass ein Zeugnis zugänglich gemacht
wird,
m) Nr. 1 Buchstabe k nicht dafür sorgt, dass eine Kopie, eine Bescheinigung,
ein Hinweis oder ein Zertifikat dem Beförderungspapier beigefügt wird,
n) Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe as nicht dafür sorgt, dass eine
Ausnahmezulassung übergeben wird,
o) Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass der Inhalt der schriftlichen
Weisungen übermittelt wird,
p) Nr. 3 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen Weisungen
beigefügt werden,
q) Nr. 3 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die Nummer der schriftlichen
Weisungen angegeben wird oder nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen
Weisungen zur Verfügung gestellt werden oder
r) Nr. 3 Buchstabe c eine Vorschrift für den Versand als Expressgut nicht
beachtet,
6. entgegen § 9 Abs. 2
a) Nr. 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass das Beförderungspapier den dort
genannten Vermerk enthält,
b) Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift
eingehalten wird,
c) Nr. 2 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer fähig ist,
die schriftlichen Weisungen zu verstehen und anzuwenden,
d) Nr. 2 Buchstabe d eine Vorschrift über die Beförderung in loser Schüttung
oder in Tanks nicht beachtet;
e) Nr. 2 Buchstabe a eine Vorschrift über die Begrenzung der Mengen nicht
einhält,
f) Nr. 2 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass ein Begleitpapier oder die dort
genannte Bescheinigung, Ausrüstung oder Ausnahmezulassung übergeben wird,
g) Nr. 2 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass nur Fahrzeugführer mit einer
gültigen Bescheinigung eingesetzt werden,
h) Nr. 2 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass Tanks nicht aufgegeben werden,
i)
Nr. 3 Buchstabe a eine dort genannte Behörde oder das
Eisenbahninfrastrukturunternehmen nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt
und nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt,
j) Nr. 3 Buchstabe c
nicht dafür sorgt, dass das Personal unterrichtet ist oder
k) Nr. 6 eine
Sendung befördert,
7. entgegen § 9 Abs. 3
a) Nr. 1 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass Großzettel entfernt oder
abgedeckt sind oder nicht dafür sorgt, dass die orangefarbene Tafel entfernt
oder verdeckt oder die orangefarbene Kennzeichnung nicht mehr sichtbar ist, b)
Nr. 2 Buchstabe a den Fahrzeugführer nicht einweist oder c) Nr. 3 Buchstabe a
eine Vorschrift über die Reinigung, das Desinfizieren oder das Entgiften nicht
einhält,
8. entgegen § 9 Abs. 4
a) Nr. 1 Buchstabe a Güter übergibt, b) Nr. 1 Buchstabe b nicht oder nicht
rechtzeitig prüft, ob die Verpackung beschädigt ist oder ein Versandstück
oder eine ungereinigte leere Verpackung zur Beförderung oder zur Beförderung
in begrenzten Mengen übergibt, c) Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass
ein Versandstück nur verladen wird, wenn die Verpackung den dort genannten
Vorschriften entspricht, d) Nr. 1 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass die
Vorschriften über die ungereinigten leeren Verpackungen beachtet werden, e) Nr.
1 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die Gefahrzettel
und Kennzeichnungen beachtet werden, f) Nr. 1 Buchstabe f nicht dafür sorgt,
dass Großzettel oder Rangierzettel angebracht sind,
g) Nr. 2 Buchstabe a Satz 1
einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,
h) Nr. 2
Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen Weisungen übergeben
werden oder
i) Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die
Beförderung in Versandstücken und die Beladung und Handhabung beachtet werden,
9. entgegen § 9 Abs. 5
a) Nr. 1 Buchstabe a die Vorschriften über die Kennzeichnung nicht beachtet,
b) Nr. 1 Buchstabe b die Vorschriften über die Verwendung nicht beachtet,
c) Nr. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb die Vorschriften über das
Zusammenpacken nicht beachtet oder
d) Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, cc oder dd die Vorschriften über die
Kennzeichnung und Bezettelung nicht beachtet,
10. entgegen § 9 Abs. 6
a) Nr. 1 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass Tanks nur mit zugelassenen Gütern
befüllt werden und das Prüfdatum nicht überschritten ist, b) Nr. 1 Buchstabe
c nicht dafür sorgt, dass nicht befördert wird, c) Nr. 1 Buchstabe d nicht
dafür sorgt, dass Tanks nur mit zugelassenen Gütern befüllt werden und das
Datum der nächsten Prüfung oder das Gültigkeitsdatum der
Zulassungsbescheinigung nicht überschritten ist, d) Nr. 1 Buchstabe a nicht
dafür sorgt, dass der Füllungsgrad oder die Masse der Füllung eingehalten
wird, e) Nr. 1 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit geprüft wird,
f) Nr. 1 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass keine Füllgutreste anhaften, g)
Nr. 1 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass nicht mit gefährlich miteinander
reagierenden Stoffen in nebeneinander liegenden Tankabteilen befüllt wird, h)
Nr. 1 Buchstabe i nicht dafür sorgt, dass die Maßnahmen beachtet werden, i)
Nr. 1 Buchstabe j, k, I oder m nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte
Bezeichnung oder Benennung angegeben wird, j) Nr. 2 Buchstabe a nicht dafür
sorgt, dass Großzettel, die orangefarbene Tafel oder das Kennzeichen angebracht
werden, k) Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die
Beförderung in loser Schüttung beachtet werden, I) Nr. 2 Buchstabe c das
Rauchverbot nicht beachtet, m) Nr. 2 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass die
zusätzlichen Vorschriften beachtet werden, n) Nr. 2 Buchstabe a den
Fahrzeugführer nicht einweist, o) Nr. 3 Buchstabe a nicht dafür sorgt, Bass
die Kontrollvorschriften beachtet werden, p) Nr. 3 Buchstabe b nicht dafür
sorgt, dass nicht befördert wird oder q) Nr. 3 Buchstabe c nicht dafür sorgt,
dass Großzettel, Rangierzettel, die orangefarbene Kennzeichnung oder das
Kennzeichen angebracht werden,
11. entgegen § 9 Abs. 7
a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer und MEGC
mit orangefarbener Kennzeichnung ausgerüstet sind,
b) Nr. 2 nicht dafür sorgt,
dass ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer, MEGC und FVK-Tanks den Bau-,
Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften entsprechen,
c) Nr. 3 nicht dafür
sorgt, dass eine Prüfung durchgeführt wird oder
d) Nr. 4 nicht dafür sorgt,
dass nur dort genannte Tankcontainer, MEGC oder ortsbewegliche Tanks verwendet
werden,
12. entgegen § 9 Abs. 8 Nr. 1
a) nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Angabe schriftlich mitgeteilt
wird oder b) einen Hinweis nicht gibt,
13. entgegen § 9 Abs. 9 Satz 2 Nr. 1, 3 oder 4 eine dort genannte Kennzeichnung
anbringt,
14. entgegen § 9 Abs. 10 Satz 2 eine vollziehbare Auflage nicht beachtet,
15. entgegen § 9 Abs. 11
a) Nr. 1 ein Versandstück befördert, b) Nr. 2 eine dort genannte Behörde
nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt und nicht oder nicht rechtzeitig
benachrichtigen lässt, c) Nr. 3 eine Vorschrift über die Autobahnstrecken
nicht beachtet, d) Nr. 6 den Füllungsgrad, die Masse der Füllung oder die
Befülltemperatur nicht einhält, e) Nr. 7 die Dichtheit nicht oder nicht
rechtzeitig prüft, f) Nr. 8 eine Vorschrift über die Verwendung von Tanks oder
den Betrieb des Motors oder eine zusätzliche Vorschrift nicht beachtet,
g) Nr. 9 für das Anbringen, Entfernen oder Abdecken von Großzetteln oder für
das Anbringen, Sichtbarmachen, Entfernen oder Verdecken von orangefarbenen
Tafeln, Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr oder UN-Nummern nicht sorgt,
h) Nr.
10 eine vorgeschriebene Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft,
i) Nr. 11 ein Begleitpapier, die Bescheinigung, ein Feuerlöschgerät, einen
Ausrüstungsgegenstand nach Abschnitt 8.1.5 Buchstabe a oder b ADR, den
Atemschutz oder die Ausnahmezulassung nicht mitführt oder nicht oder nicht
rechtzeitig aushändigt, Nr. 12 eine Bescheinigung nicht besitzt oder nicht
mitführt, Nr. 14 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über das Betreten
mit Beleuchtungsgeräten eingehalten wird, Nr. 15 die Feststellbremse nicht
anzieht oder Nr. 16 eine Vorschrift über die Überwachung nicht beachtet,
16. entgegen § 9 Abs. 12
a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Feuerlöschgeräte geprüft werden, b) Nr.
2 nicht dafür sorgt, dass das Fahrzeug ausgerüstet wird, c) Nr. 4 nicht dafür
sorgt, dass festverbundene Tanks, Batterie-Fahrzeuge und Saug-Druck-Tanks den
Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften entsprechen, d) Nr. 5 nicht
dafür sorgt, dass eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird,
e) Nr. 8
nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über die Ausrüstung beachtet wird
oder
f) Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über Bau und Ausrüstung
beachtet wird,
17. entgegen § 9 Abs. 13 eine Vorschrift über die Beladung oder die Handhabung
nicht beachtet,
18. entgegen § 9 Abs. 14 Nr. 2 eine Vorschrift über die Reinigung, das
Desinfizieren oder das Entgiften nicht beachtet,
19. entgegen § 9 Abs. 15 nicht dafür sorgt, dass nicht befördert wird,
20. entgegen § 9 Abs. 16 eine Vorschrift über die Beförderung in
Versandstücken, das Rauchverbot oder das Verbot von Feuer und offenem Licht
nicht beachtet,
21. entgegen § 9 Abs. 17 eine Vorschrift über die Vorsichtsmaßnahmen nicht
beachtet,
22. entgegen § 9 Abs. 18
a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass nur dort genannte Kesselwagen, abnehmbare
Tanks oder Batteriewagen verwendet werden, b) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass
Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen den Bau-, Ausrüstungs- und
Kennzeichnungsvorschriften entsprechen oder c) Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass
eine Prüfung durchgeführt wird,
23. entgegen § 9 Abs. 19 Satz 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass das Personal
unterrichtet ist,
24. entgegen § 9 Abs. 20 nicht dafür sorgt, dass keine Füllgutreste anhaften
und die Tanks verschlossen und dicht sind oder
25. entgegen § 9 Abs. 21 Satz 1 ein Gut als Reisegepäck aufgibt.
|
6. § 11 wird wie folgt gefasst:
"
|
alte Fassung |
§ 11
Übergangsbestimmungen
Bis zum 30. Juni 2003 kann die Beförderung gefährlicher Güter auf der
Straße und Schiene noch nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum
31. Dezember 2002 geltenden Fassung durchgeführt werden.
|
§11
Übergangsbestimmungen
Bis zum 31. Dezember 2002 kann die Beförderung gefährlicher Güter auf der
Straße weiter nach den Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1998 (BGBI. I S. 3993), zuletzt
geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBI. I S. 1435),
und auf der Schiene nach den Vorschriften der Gefahrgutverordnung Eisenbahn in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1998 (BGBI. I S. 3909)
durchgeführt werden; insoweit sind diese Verordnungen weiter anzuwenden.
|
"
7. In der Anlage 1 Tabelle 4 wird bei der UN-Nummer 1170 die Angabe ",
wässerige Lösung, mit mehr als 70 Vol-% Alkohol" gestrichen.
8. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.3 Buchstabe a werden die Angaben "aa)" und "bb)"
und der Wortlaut des Doppelbuchstabens bb gestrichen.
|
alte Fassung |
1.3 Regelung zu den Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der
Beförderungsdurchführung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 im Straßenverkehr für
Fahrzeuge, die in Deutschland zugelassen sind, und im Schienenverkehr
- ) Für die Anwendung des Buchstaben a gilt folgende Regelung:
Bei
explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die
Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit Wagen 1 kg, bei
Gegenständen darf die Bruttomasse je Gegenstand mit Explosivstoff 5 kg je
Beförderungseinheit/Wagen nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und
flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste Stoffe und mit
selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse
4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der
Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg
Nettomasse nicht überschreiten. Für die in Satz 1 und 2 nicht genannten Stoffe
und Gegenstände der Klassen 1 bis 9 darf die Menge 450 Liter je Verpackung
nicht übersteigen, und die Höchstmengen gemäß der Tabelle in Absatz
1.1.3.6.3 ADR und Unterabschnitt 1.1.3.1 RID dürfen nicht überschritten
werden.
- ) Für die Anwendung des Buchstaben b gilt folgende Regelung:
Buchstabe b findet nur Anwendung auf Maschinen oder Geräte einschließlich der
zu ihrem Betrieb erforderlichen Reservemenge gefährlicher Güter soweit sie als
technische Arbeitsmittel oder überwachungsbedürftige Anlage dem
Gerätesicherheitsgesetz oder § 33 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom
8. Mai 1967 (BGBI. 1967 II S. 1563), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 131 des
Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. I S. 2378) geändert worden ist, oder als
Apparate dem Medizinproduktegesetz unterliegen. Buchstabe b findet keine
Anwendung, wenn es sich bei diesen Apparaten oder bei den in ihnen enthaltenen
Mengen an gefährlichen Gütern um Güter der Klasse 7 UN-Nummern 2912 bis 2919
und 3321 bis 3333 handelt.
- ) Für die Anwendung des Buchstaben c gilt folgende Regelung:
aa) Bei explosives Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die
Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit/Wagen 1 kg, bei
Gegenständen darf die Bruttomasse je Gegenstand mit Explosivstoff 5 kg je
Beförderungseinheit/Wagen nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und
flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste Stoffe und mit
selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse
4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der
Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg
Nettomasse nicht überschreiten.
bb) Für die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c müssen
zusätzlich folgende Vorschriften eingehalten werden:
- Die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" nach Unterabschnitt
4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.5 bis
4.1.1.7 sind zu beachten.
- Für Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 gelten die allgemeinen
Verpackungsvorschriften nach Unterabschnitt 4.1.6.4 .
- Die Verpackungen müssen mit den nach Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5
vorgeschriebenen Gefahrzetteln und Kennzeichnungen nach Kapitel 5.2 versehen
sein.
cc) Satz 1 des Buchstaben c gilt nicht für die Beförderung radioaktiver Stoffe
der Klasse 7. Bei der Beförderung radioaktiver Stoffe der Klasse 7 in
freigestellten Versandstücken ist das Mitführen eines Feuerlöschers gemäß
Unterabschnitt 8.1.4.1 Buchstabe a ADR nicht erforderlich.
|
1.3 Regelung zu den Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der
Beförderungsdurchführung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 im Straßenverkehr für
Fahrzeuge, die in Deutschland zugelassen sind, und im Schienenverkehr
a) Für die Anwendung des Buchstaben a gilt folgende Regelung:
aa) Bei
explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die
Gesamtnettoexplosivstoffmasse je BeförderungseinheitNl/agen 1 kg, bei
Gegenständen darf die Bruttomasse je Gegenstand mit Explosivstoft 5 kg je
Beförderungseinheit/Wagen nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und
flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste Stoffe und mit
selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse
4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der
Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg
Nettomasse nicht überschreiten. Für die in Satz 1 und 2 nicht genannten Stoffe
und Gegenstände der Klassen 1 bis 9 dart die Menge 450 Liter je Verpackung
nicht übersteigen, und die Höchstmengen gemäß der Tabelle in Absatz
1.1.3.6.3 ADR und Unterabschnitt 1.1.3.1 RID dürfen nicht überschritten
werden.
bb) Für die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe a müssen
zusätzlich folgende Vorschriften eingehalten werden:
- Die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" nach Unterabschnitt
4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.5 bis
4.1.1.7 sind zu beachten.
- Für Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 gelten die allgemeinen
Verpackungsvorschriften nach Unterabschnitt 4.1.6.4 .
- Die Verpackungen müssen mit den nach Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5
vorgeschriebenen Gefahrzetteln und Kennzeichnungen nach Kapitel 5.2 versehen
sein.
b) Für die Anwendung des Buchstaben b gilt folgende Regelung:
Buchstabe b findet nur Anwendung auf Maschinen oder Geräte einschließlich der
zu ihrem Betrieb erforderlichen Reservemenge gefährlicher Güter soweit sie als
technische Arbeitsmittel oder überwachungsbedürftige Anlage dem
Gerätesicherheitsgesetz oder § 33 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom
8. Mai 1967 (BGBI. 1967 II S. 1563), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 131 des
Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. I S. 2378) geändert worden ist, oder als
Apparate dem Medizinproduktegesetz unterliegen. Buchstabe b findet keine
Anwendung, wenn es sich bei diesen Apparaten oder bei den in ihnen enthaltenen
Mengen an gefährlichen Gütern um Güter der Klasse 7 UN-Nummern 2912 bis 2919
und 3321 bis 3333 handelt.
c) Für die Anwendung des Buchstaben c gilt folgende Regelung:
aa) Bei explosives Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die
Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit/Wagen 1 kg, bei
Gegenständen darf die Bruttomasse je Gegenstand mit Explosivstoff 5 kg je
Beförderungseinheit/Wagen nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und
flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste Stoffe und mit
selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse
4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der
Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg
Nettomasse nicht überschreiten.
bb) Für die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c müssen
zusätzlich folgende Vorschriften eingehalten werden:
- Die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" nach Unterabschnitt
4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.5 bis
4.1.1.7 sind zu beachten.
- Für Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 gelten die allgemeinen
Verpackungsvorschriften nach Unterabschnitt 4.1.6.4 .
- Die Verpackungen müssen mit den nach Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5
vorgeschriebenen Gefahrzetteln und Kennzeichnungen nach Kapitel 5.2 versehen
sein.
cc) Satz 1 des Buchstaben c gilt nicht für die Beförderung radioaktiver Stoffe
der Klasse 7. Bei der Beförderung radioaktiver Stoffe der Klasse 7 in
freigestellten Versandstücken ist das Mitführen eines Feuerlöschers gemäß
Unterabschnitt 8.1.4.1 Buchstabe a ADR nicht erforderlich.
|
b) In Nummer 2.2 wird Satz 1 wie folgt gefasst: "Abweichend von Kapitel
8.4 in Verbindung mit 8.5 S1 (6) und S14 bis S21 gilt, dass Fahrzeuge, die
gefährliche Güter oberhalb der in Absatz 1.1.3.6.3 genannten Mengen oder der
nach Absatz 1.1.3.6.4 ermittelten Summe befördern, zu überwachen sind."
|
alte Fassung |
2.2 Überwachung der Fahrzeuge
(zu Kapitel 8.4 i.V. m. Kapitel 8.5 S1 (8) und
S14 bis S21 ADR)
Abweichend von Kapitel
8.4 in Verbindung mit 8.5 S1 (6) und S14 bis S21 gilt, dass Fahrzeuge, die
gefährliche Güter oberhalb der in Absatz 1.1.3.6.3 genannten Mengen oder der
nach Absatz 1.1.3.6.4 ermittelten Summe befördern, zu überwachen sind. Ohne Überwachung
dürfen sie in einem Lager oder im Werksbereich abgesondert parken, wenn dabei
ausreichende Sicherheit gewährleistet ist. Wenn solche Parkmöglichkeiten nicht
vorhanden sind, darf das Fahrzeug länger als eine Stunde unter geeigneten
Sicherheitsmaßnahmen nur auf Plätzen abgestellt werden, die den Bedingungen
der nachstehenden Buchstaben a oder b entsprechen. Außerhalb von Lagern oder
Werksbereichen wird die Überwachung durch den Fahrzeugführer oder eine über
die Gefährlichkeit der Ladung und den Aufenthalt des Fahrzeugführers
unterrichtete Person (Parkwächter) als geeignete Sicherheitsmaßnahme
angesehen. Die unterrichtete Person muss in der Lage sein, die nach § 4 Abs. 2
vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen oder unverzüglich zu veranlassen. Die
Parkplätze nach Buchstabe a dürfen nur benutzt werden, wenn die vorgenannten
Parkmöglichkeiten nicht vorhanden sind; die Parkplätze nach Buchstabe b
dürfen nur benutzt werden, wenn auch solche nach Buchstabe a nicht vorhanden
sind.
- ) Öffentlicher oder privater Parkplatz, auf dem das Fahrzeug alter Voraussicht
nach keine Gefahr läuft, durch andere Fahrzeuge beschädigt zu werden, oder
- ) von der Öffentlichkeit gewöhnlich wenig benutzte geeignete freie Flächen
abseits von Hauptverkehrsstraßen und Wohngebieten.
|
2.2 Überwachung der Fahrzeuge
(zu Kapitel 8.4 i.V. m. Kapitel 8.5 S1 (8) und
S14 bis S21 ADR)
Abweichend von Kapitel 8.4 i.V.m. Kapitel 8.5 S1 (6) und S14 bis S21 ADR gilt,
dass Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern zu überwachen sind. Ohne Überwachung
dürfen sie in einem Lager oder im Werksbereich abgesondert parken, wenn dabei
ausreichende Sicherheit gewährleistet ist. Wenn solche Parkmöglichkeiten nicht
vorhanden sind, darf das Fahrzeug länger als eine Stunde unter geeigneten
Sicherheitsmaßnahmen nur auf Plätzen abgestellt werden, die den Bedingungen
der nachstehenden Buchstaben a oder b entsprechen. Außerhalb von Lagern oder
Werksbereichen wird die Überwachung durch den Fahrzeugführer oder eine über
die Gefährlichkeit der Ladung und den Aufenthalt des Fahrzeugführers
unterrichtete Person (Parkwächter) als geeignete Sicherheitsmaßnahme
angesehen. Die unterrichtete Person muss in der Lage sein, die nach § 4 Abs. 2
vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen oder unverzüglich zu veranlassen. Die
Parkplätze nach Buchstabe a dürfen nur benutzt werden, wenn die vorgenannten
Parkmöglichkeiten nicht vorhanden sind; die Parkplätze nach Buchstabe b
dürfen nur benutzt werden, wenn auch solche nach Buchstabe a nicht vorhanden
sind.
- ) Öffentlicher oder privater Parkplatz, auf dem das Fahrzeug alter Voraussicht
nach keine Gefahr läuft, durch andere Fahrzeuge beschädigt zu werden, oder
- ) von der Öffentlichkeit gewöhnlich wenig benutzte geeignete freie Flächen
abseits von Hauptverkehrsstraßen und Wohngebieten.
|
c) In Nummer 2.4 wird die Angabe "8.1.4.3" durch die Angabe
"8.1.4.4" und die Angabe "einem Jahr" durch die Angabe
"zwei Jahren" ersetzt.
|
alte Fassung |
2.4 Feuerlöschgeräte
(zu Abschnitt 8.1.4 ADR)
Feuerlöschgeräte nach Unterabschnitt 8.1.4.4 Satz 2 ADR sind ab dem
Herstellungsdatum und danach ab dem Datum der nächsten auf dem
Feuerlöschgerät angegebenen Prüfung in zeitlichen Abständen von längstens zwei Jahren
zu prüfen.
|
2.4 Feuerlöschgeräte
(zu Abschnitt 8.1.4 ADR)
Feuerlöschgeräte nach Unterabschnitt 8.1.4.3 Satz 2 ADR sind ab dem
Herstellungsdatum und danach ab dem Datum der nächsten auf dem
Feuerlöschgerät angegebenen Prüfung in zeitlichen Abständen von längstens
einem Jahr zu prüfen.
|
d) In der Überschrift der Nummer 2.6 wird das Wort "Verlader"
durch das Wort "Befüller" ersetzt.
|
alte Fassung |
2.6 Unterrichtung des Fahrpersonals durch Befüller
und Empfänger
Übernimmt der Fahrzeugführer das Befüllen des Tanks, so hat der Befüller ihn
in die Handhabung der Fülleinrichtung, soweit diese nicht Bestandteil des
Fahrzeugs ist, einzuweisen. Entsprechendes gilt für geschäftsmäßig oder
gewerbsmäßig tätige Empfänger hinsichtlich der Entleerungseinrichtung.
|
2.6 Unterrichtung des Fahrpersonals durch Verlader und Empfänger
Übernimmt der Fahrzeugführer das Befüllen des Tanks, so hat der Befüller ihn
in die Handhabung der Fülleinrichtung, soweit diese nicht Bestandteil des
Fahrzeugs ist, einzuweisen. Entsprechendes gilt für geschäftsmäßig oder
gewerbsmäßig tätige Empfänger hinsichtlich der Entleerungseinrichtung.
|
e) Die Nummer 2.7 wird gestrichen.
|
alte Fassung |
|
2.7 Regelung zur Übergangsvorschrift nach Unterabschnitt 1.6.3.18 in Verbindung
mit Absatz 6.8.2.1.19
Die Vorschriften des Absatzes 6.8.2.1.19 über die Mindestwanddicken sind ab 1.
Januar 2002 verbindlich anzuwenden. Die Übergangsvorschrift nach Unterabschnitt
1.6.3.18 wird insofern eingeschränkt.
|
9. In Anlage 3 wird folgende Nummer 5 angefügt:
"5. Thüringen:
Autobahn A 71 zwischen Anschlussstelle Gräfenroda und Anschlussstelle
Meiningen-Nord: ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige
Beförderungseinheiten durch Verkehrszeichen 261."
Artikel 2
Die Anlage zur Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 6. November 2002 (BGBl. I S.
4350) wird wie folgt geändert:
1. In die Erklärung der verwendeten Abkürzungen werden folgende
Abkürzungen eingefügt:
"AGBwGGVSE Allgemeine Ausnahmegenehmigungen der Bundeswehr zur
Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn" und "VMBI Ministerialblatt des Bundesministeriums der Verteidigung".
2. Der Inhaltsübersicht wird folgende Ausnahme angefügt:
"Ausnahme 32 (S) -Beförderungen durch zivile Unternehmen im Auftrag und
unter der Verantwortung der Bundeswehr".
3. In der Ausnahme 20 (B, E, S) wird in Spalte 4 der Tabelle der gefährlichen
Abfälle die Bemerkung zu Abfallgruppe 15.1 wie folgt gefasst:
"Bem.: Für diese Abfälle gelten besondere Vorschriften, siehe Nummern
2.5, 2.7 und 4.3 dieser Ausnahme."
4. Die Ausnahme 22 (E, S) wird wie folgt
gefasst:
"
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alte Fassung |
Ausnahme 22 (E, S)
Saug-Druck-Tanks
1. Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 3 GGVSE in Verbindung mit Kapitel
6.10 ADR dürfen gefährliche Güter der Klassen 3,4.1,5.1,6.1,8und9
- in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen),
- in Aufsetztanks,
- in Tankcontainern,
die als Saug-Druck-Tanks nach Anhang B.1 a oder B.1 b der Anlage B zur GGVS
und ADR in der Fassung der 13. ADR-Änderungsverordnung vom 17. Juli 1996 (BGBI.
1996 II S. 1178) in Verbindung mit der Ausnahme Nummer 63 der
Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 23. Juni 1993 (BGBI. I S. 994), zuletzt
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBI. I S.1435)
zugelassen worden sind, weiterhin befördert werden.
2. a) Bei Beförderung von Stoffen mit Flammpunkt bis zu 61 Grad Celsius und
solchen, die über ihren Flammpunkt erhitzt verladen oder befördert werden,
darf eine Vermischung mit entzündend (oxidierend) wirkenden Stoffen nicht
erfolgen.
b) Die Tanks sind nach jeder Benutzung zu reinigen und vor der erneuten
Befüllung auf Schäden zu untersuchen. Dies gilt auch für die Armaturen und
Dichtungen. Werden in festverbundenen Tanks und Aufsetztanks bei aufeinander
folgenden Beförderungen die gleichen Stoffe befördert, sind die Tanks nach der
ersten Beförderung und danach in Abständen von längstens 7 Tagen zu reinigen
und zu untersuchen.
3. Angaben in der Zulassungsbescheinigung/im Prüfbericht oder
Frachtbrief/Beförderungspapier
In der Zulassungsbescheinigung für Tankfahrzeuge nach Absatz 9.1.2.1.5 ADR
ist unter Nummer 11 Bemerkungen anzugeben "Ausnahme 22 GGAV". In den
Prüfbescheinigungen für festverbundene Tanks und Aufsetztanks nach Absatz
6.8.2.4.5 ADR ist zusätzlich zu vermerken "Ausnahme 22 GGAV".
Bei Beförderungen in Tankcontainern ist im Frachtbrief oder
Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 ADR/RID zusätzlich zu vermerken
"Ausnahme 22 GGAV".
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"
5. In der Ausnahme 26 (S) Nr. 1 wird die Angabe "8.1.4.1 Buchstabe
a" durch die Angabe "8.1.4.2" ersetzt.
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alte Fassung |
Ausnahme 26 (S)
Kleinmengenbeförderung ohne Mitführung von Feuerlöschern
1 Abweichend von § 1 Abs. 3 Nummer 1 GGVSE
in Verbindung mit Unterabschnitt
1.1.3.6 ADR darf auf die Mitführung eines Feuerlöschers nach Unterabschnitt
8.1.4.2 ADR verzichtet werden, wenn bei der Beförderung kleiner
Mengen gefährlicher Güter die Vorschriften des Unterabschnitts
1.1.3.6 ADR angewendet werden.
2 Geltungsdauer
Diese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2003.
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Ausnahme 26 (S)
Kleinmengenbeförderung ohne Mitführung von Feuerlöschern
1 Abweichend von § 1 Abs. 3 Nummer 1 GGVSE
in Verbindung mit Unterabschnitt
1.1.3.6 ADR darf auf die Mitführung eines Feuerlöschers nach Unterabschnitt
8.1.4.1 Buchstabe a ADR verzichtet werden, wenn bei der Beförderung kleiner
Mengen gefährlicher Güter die Vorschriften des Unterabschnitts
1.1.3.6 ADR angewendet werden.
2 Geltungsdauer
Diese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2003.
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6. Folgende Ausnahme wird
angefügt:
"
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alte Fassung |
Ausnahme 32 (S)
Beförderungen durch zivile Unternehmen im Auftrag und unter der
Verantwortung der Bundeswehr
1. Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GGVSE in Verbindung mit § 5 Abs. 7 GGVSE
dürfen folgende Allgemeine Ausnahmegenehmigungen der Bundeswehr zur
Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (AGBwGGVSE) vom 5. September 2002 (UMBI
2002 S. 411)7) auch durch zivile Unternehmen angewendet werden, die im Auftrag
und unter der Verantwortung der Bundeswehr gefährliche Güter befördern:
a) Bw02 (S, E) |
AGBwGGVSE |
"Mitführen" gefährlicher Güter auf der Straße mit
Fahrzeugen der Bundeswehr
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b) Bw16 (S, E) |
AGBwGGVSE |
Beförderung von Rettungsmitteln, selbstaufblasend |
c) Bw17 (S, E) |
AGBwGGVSE |
Kennzeichnung von Gegenständen/Versandstücken gefährlicher Güter
mit Gefahrzetteln geringerer Größe
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d) Bw21 (S, E) |
AGBwGGVSE |
Beförderung gefährlicher Güter Klasse 1 in (alt-)palettierten
Versand stücken/geeigneten Handhabungseinrichtungen; keine Kennzeichnung
mit Gefahrzetteln Nr. 8; Kennzeichnung mit Gefahrzetteln geringerer
Abmessungen
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e) Bw23 (S, E) |
AGBwGGVSE |
Zusammenpacken von Gegenständen der Klasse 1 mit nicht gefährlichen
Gütern (Zubehör)
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f) Bw24 (S, E) |
AGBwGGVSE |
Keine Mitnahme der Genehmigung zur Beförderung von n.a.g.-Gütern der
Klasse 1
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g) Bw25 (S) |
AGBwGGVSE |
Beförderung von Resten oder
Komponenten gefährlicher Güter Klasse 1, die beim Verschuss anfallen |
h) Bw27 (S, E) |
AGBwGGVSE |
Verpackungen für militärische
Güter der Klasse 1. |
2. Angaben im Beförderungspapier
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
"Ausnahme 32 (BwXX)" , wobei XX der Nummer der Allgemeinen
Ausnahmegenehmigung der Bundeswehr gemäß Nummer 1 Buchstabe a bis h
entspricht.
7) Die AGBwGGVSE können auch beim Streitkräfteunterstützungskommando,
Abteilung ABC-Abwehr- und Schutzaufgaben, Gruppe IV, Fliegerhorst Wahn 505/08,
Postfach 90 61 10, 51127 Köln angefordert werden.
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"
Artikel 3
Die Anlage (Gebührenverzeichnis) der Kostenverordnung für Maßnahmen bei
der Beförderung gefährlicher Güter vom 13. November 1990 (BGBI. I S. 2490),
die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (BGBI. I S.
3529) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) Nach der Gebührennummer 222.4 wird folgende neue Gebührennummer 222.5
eingefügt:
"222.5 Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die
Bedienungsausrüstung der
festverbundenen Tanks 75 95 120". b) Nach der Gebührennummer 223.4 wird
folgende neue Gebührennummer eingefügt:
"223.5 Nachprüfung der elektrischen Ausrüstung für die
Bedienungsausrüstung der festverbundenen Tanks 50 50 50".
Artikel 4
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den Wortlaut
der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in der vom 1. Januar 2003 an
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 5
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 5 und des
Artikels 2
mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.
Artikel 1 Nr. 5 und Artikel 2
treten am
Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 28. April 2003
Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Manfred Stolpe