Fünfunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln (35. StrÄndG)

BGBl. 2003 Teil I Nr. 65 S.2838, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003 

 

Fünfunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln
(35. StrÄndG) *)

Vom 22. Dezember 2003


*) Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln ( ABl. EG Nr. L 149 S. 1).

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 


 

Artikel 1 
Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2836), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht zum Achten Abschnitt des Besonderen Teils wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 150 werden das Wort „Vermögensstrafe“ und das Komma gestrichen.
b) In der Angabe zu § 152a werden die Wörter „und Vordrucken für Euroschecks“ durch ein Komma und die Wörter „Schecks und Wechseln“ ersetzt.
c) Nach der Angabe zu § 152a wird die Angabe „§ 152b Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks“ eingefügt.

2. In § 6 Nr. 7 werden nach dem Wort „Zahlungskarten“ die Wörter „mit Garantiefunktion“ eingefügt und die Angabe „§ 152a Abs. 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 152b Abs. 1 bis 4“ sowie die Angabe „§ 152a Abs. 5“ durch die Angabe „§ 152b Abs. 5“ ersetzt.

3. In § 138 Abs. 1 Nr. 4 werden nach dem Wort „Zahlungskarten“ die Wörter „mit Garantiefunktion“ eingefügt und die Angabe „§ 152a Abs. 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 152b Abs. 1 bis 3“ ersetzt.

4. In § 146 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „verschafft“ die Wörter „oder feilhält“ eingefügt.

5. § 150 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden das Wort „Vermögensstrafe“ und das Komma gestrichen.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) In den Fällen der §§ 146, 148 Abs. 1, der Vorbereitung einer Geldfälschung nach § 149 Abs. 1, der §§ 152a und 152b ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.“

6. In § 151 Nr. 5 werden nach dem Wort „Reiseschecks“ das Komma und die Wörter „die schon im Wertpapiervordruck auf eine bestimmte Geldsumme lauten“ gestrichen.

7. § 152a wird wie folgt gefasst: 

§ 152a
Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr oder, um eine solche Täuschung zu ermöglichen,

  1. inländische oder ausländische Zahlungskarten, Schecks oder Wechsel nachmacht oder verfälscht oder
  2. solche falschen Karten, Schecks oder Wechsel sich oder einem anderen verschafft, feilhält, einem anderen überlässt oder gebraucht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

(4) Zahlungskarten im Sinne des Absatzes 1 sind Karten,

  1. die von einem Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut herausgegeben wurden und
  2. durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind.

(5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Wertzeichen bezieht, und § 150 Abs. 2 gelten entsprechend.“

 

8. Nach § 152a wird folgender § 152b eingefügt: 

§ 152b 
Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks

(1) Wer eine der in § 152a Abs. 1 bezeichneten Handlungen in Bezug auf Zahlungskarten mit Garantiefunktion oder Euroscheckvordrucke begeht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(4) Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des Absatzes 1 sind Kreditkarten, Euroscheckkarten und sonstige Karten,

  1. die es ermöglichen, den Aussteller im Zahlungsverkehr zu einer garantierten Zahlung zu veranlassen, und
  2. durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind.

(5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Geld bezieht, und § 150 Abs. 2 gelten entsprechend.“

 

9. In § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe a wird die Angabe „nach den §§ 180b,“ durch die Angabe „nach den §§ 152a, 180b,“ ersetzt.

 

10. Dem § 263a werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 entsprechend.“

 

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

In § 100c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2836) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Zahlungskarten“ die Wörter „mit Garantiefunktion“ eingefügt und die Angabe „§ 152a des Strafgesetzbuches“ durch die Angabe „§ 152b des Strafgesetzbuches“ ersetzt.

 

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten 

§ 127 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden nach dem Wort „Wertzeichen“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „§ 152a Abs. 4 des Strafgesetzbuches“ ein Komma und die Angabe „Schecks, Wechseln, Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des § 152b Abs. 4 des Strafgesetzbuches“ eingefügt.

2. In Absatz 3 werden nach dem Wort „Beglaubigungszeichen“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „§ 152a Abs. 4 des Strafgesetzbuches“ ein Komma und die Angabe „Schecks, Wechsel, Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des § 152b Abs. 4 des Strafgesetzbuches“ eingefügt.

alte Fassung

§ 127 
Herstellen oder Verwenden von Sachen, die zur Geld- oder Urkundenfälschung benutzt werden können

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne schriftliche Erlaubnis der zuständigen Stelle oder des sonst dazu Befugten

  1. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen, Computerprogramme oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach geeignet sind zur Herstellung von
    a) Geld, diesem gleichstehenden Wertpapieren (§ 151 des Strafgesetzbuches), amtlichen Wertzeichen Zahlungskarten im Sinne des § 152a Abs. 4 des Strafgesetzbuches, Schecks, Wechseln, Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des § 152b Abs. 4 des Strafgesetzbuches oder Vordrucken für Euroschecks oder
    b) öffentlichen Urkunden oder Beglaubigungszeichen,
  2. Vordrucke für öffentliche Urkunden oder Beglaubigungszeichen, 
  3. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Papiere bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist oder
  4. Hologramme oder andere Bestandteile, die der Sicherung der in der Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Gegenstande gegen Fälschung dienen,

herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überläßt, einführt oder ausführt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß eine schriftliche Erlaubnis der zuständigen Stelle oder des sonst dazu Befugten nicht vorliegt.

(3) Absatz 1 gilt auch für Geld, Wertpapiere, Wertzeichen, Urkunden, Beglaubigungszeichen, Zahlungskarten im Sinne des § 152a Abs. 4 des Strafgesetzbuches, Schecks, Wechsel, Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des § 152b Abs. 4 des Strafgesetzbuches und Vordrucke für Euroschecks eines fremden Währungsgebietes.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

§ 127 
Herstellen oder Verwenden von Sachen, die zur Geld- oder Urkundenfälschung benutzt werden können

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne schriftliche Erlaubnis der zuständigen Stelle oder des sonst dazu Befugten

  1. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen, Computerprogramme oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach geeignet sind zur Herstellung von
    a) Geld, diesem gleichstehenden Wertpapieren (§ 151 des Strafgesetzbuches), amtlichen Wertzeichen oder Zahlungskarten im Sinne des § 152a Abs. 4 des Strafgesetzbuches oder Vordrucken für Euroschecks oder
    b) öffentlichen Urkunden oder Beglaubigungszeichen,
  2. Vordrucke für öffentliche Urkunden oder Beglaubigungszeichen, 
  3. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Papiere bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist oder
  4. Hologramme oder andere Bestandteile, die der Sicherung der in der Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Gegenstande gegen Fälschung dienen,

herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überläßt, einführt oder ausführt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß eine schriftliche Erlaubnis der zuständigen Stelle oder des sonst dazu Befugten nicht vorliegt.

(3) Absatz 1 gilt auch für Geld, Wertpapiere, Wertzeichen, Urkunden, Beglaubigungszeichen und Zahlungskarten im Sinne des § 152a Abs. 4 des Strafgesetzbuches und Vordrucke für Euroschecks eines fremden Währungsgebietes.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

 

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2003

Der Bundespräsident
Johannes Rau

Der Bundeskanzler 
Gerhard Schröder

Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries

 

 

 

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