Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

BGBl. 2004 Teil I Nr. 2 S.43, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004 

Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*)

Vom 7. Januar 2004


Auf Grund
– des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, e und v sowie des § 6a Abs. 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und
– des § 6 Abs. 3 und des § 11 Abs. 4 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), § 6 Abs. 3 eingefügt durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe c des Gesetzes vom 3. Februar 1976 (BGBl. I S. 257) und zuletzt geändert durch Artikel 245 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), § 11 Abs. 4 zuletzt geändert durch Artikel 245 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),
verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:


Artikel 1
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3574), wird wie folgt geändert:

1. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden im Klammerzusatz nach den Wörtern „in der Regel nicht weniger als zwei Wochen“ die Wörter „, bei einem Täuschungsversuch mindestens vier Wochen“ eingefügt.

alte Fassung

§ 18 
Gemeinsame Vorschriften für die theoretische und die praktische Prüfung

(1) Eine nicht bestandene Prüfung darf nicht vor Ablauf eines angemessenen Zeitraums (in der Regel nicht weniger als zwei Wochen, bei einem Täuschungsversuch mindestens vier Wochen) wiederholt werden. Wird die theoretische oder die praktische Prüfung auch nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden, darf der Bewerber die jeweilige Prüfung erst nach Ablauf von drei Monaten wiederholen.

(2) Die praktische Prüfung muß innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung abgelegt werden. Andernfalls verliert die theoretische Prüfung ihre Gültigkeit. Der Zeitraum zwischen Abschluß der praktischen Prüfung oder - wenn keine praktische Prüfung erforderlich ist - zwischen Abschluß der theoretischen Prüfung und der Aushändigung des Führerscheins darf zwei Jahre nicht überschreiten. Andernfalls verliert die gesamte Prüfung ihre Gültigkeit.

(3) Stellt der Sachverständige oder Prüfer Tatsachen fest, die bei ihm Zweifel über die körperliche oder geistige Eignung des Bewerbers begründen, hat er der Fahrerlaubnisbehörde Mitteilung zu machen und den Bewerber hierüber zu unterrichten.

§ 18 
Gemeinsame Vorschriften für die theoretische und die praktische Prüfung

(1) Eine nicht bestandene Prüfung darf nicht vor Ablauf eines angemessenen Zeitraums (in der Regel nicht weniger als zwei Wochen) wiederholt werden. Wird die theoretische oder die praktische Prüfung auch nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden, darf der Bewerber die jeweilige Prüfung erst nach Ablauf von drei Monaten wiederholen.

(2) Die praktische Prüfung muß innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung abgelegt werden. Andernfalls verliert die theoretische Prüfung ihre Gültigkeit. Der Zeitraum zwischen Abschluß der praktischen Prüfung oder - wenn keine praktische Prüfung erforderlich ist - zwischen Abschluß der theoretischen Prüfung und der Aushändigung des Führerscheins darf zwei Jahre nicht überschreiten. Andernfalls verliert die gesamte Prüfung ihre Gültigkeit.

(3) Stellt der Sachverständige oder Prüfer Tatsachen fest, die bei ihm Zweifel über die körperliche oder geistige Eignung des Bewerbers begründen, hat er der Fahrerlaubnisbehörde Mitteilung zu machen und den Bewerber hierüber zu unterrichten.

2. Die Anlage 7 zu § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und 3 erhält die aus dem Anhang 1 zu Artikel 1 dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

3. In der Anlage 9 zu § 25 Abs. 3 wird in Abschnitt II Buchstabe a nach der Schlüsselzahl „05.07“ die Schlüsselzahl „05.08 kein Alkohol“ eingefügt.

 

Artikel 2
Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung

Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307, 2335), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3267), wird wie folgt geändert:

1. Die Anlage 2.3 zu § 4 erhält die aus dem Anhang 1 zu Artikel 2 dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

2. In der Anlage 2.4 zu § 4 wird Nummer 1 Buchstabe b wie folgt gefasst:
„b) An- und Abkuppeln, Auf- und Absatteln“.

3. Die Anlage 2.5 zu § 4 erhält die aus dem Anhang 2 zu Artikel 2 dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

3a. Die Anlage 3 zu § 5 Abs. 1 erhält die aus dem Anhang 3 zu Artikel 2 dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

4. Die Anlage 4 zu § 5 Abs. 3 erhält in Zeile 2 Spalte 2 folgende Fassung:
„Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben (davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h)“.

5. In § 5 Abs. 5 wird nach den Wörtern „der Klassen“ die Abkürzung „BE,“ eingefügt.

6. Die Anlage 6 zu § 5 Abs. 5 erhält die aus dem Anhang 4 zu Artikel 2 dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

 

Artikel 3
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Im 3. Abschnitt der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 22. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2085) geändert worden ist, werden die Gebührennummern 402.4 bis 402.10 durch folgende Gebührennummern 402.4 bis 402.9 ersetzt:
„402.4 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen C, CE        111,00
„402.5 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E   111,00
„402.6 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1        111,00
„402.7 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen DE, D1E  104,00
„402.8 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse M                   44,50
„402.9 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse T                    89,00“.

 

Artikel 4
Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

§ 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3267, 3570) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
§ 4
Lehrmittel

In den Unterrichtsräumen müssen während des theoretischen Unterrichts Lehrmittel zur Gestaltung des Unterrichts und zur Visualisierung vorhanden sein. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Richtlinie über die Ausstattung der Fahrschulen mit Lehrmitteln, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.

 

Artikel 5
Inkrafttreten

Artikel 4 dieser Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Juli 2004 in Kraft.

 

 

Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 7. Januar 2004

 

D e r B u n d e s m i n i s t e r
f ü r Ve r k e h r, B a u - u n d Wo h n u n g s w e s e n
M a n f r e d S t o l p e

 

.

Anfang

 

Anhang 1 zu Artikel 1
Anlage 7 (zu § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und 3) Fahrerlaubnisprüfung

1. Theoretische Prüfung

1.1 Prüfungsstoff
Gegenstand der Prüfung sind Kenntnisse in den Sachgebieten der Nummern 2 bis 4 des Abschnitts A des Anhangs II der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. Nr. L 237 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2000/56/EG der Kommission vom 14. September 2000 ( ABl. EG Nr. L 237 S. 45) und in folgenden Sachgebieten:

1. Gefahrenlehre
1.1 Grundformen des Verkehrsverhaltens
Defensive Fahrweise, Behinderung, Gefährdung 
1.2 Verhalten gegenüber Fußgängern
Kinder, ältere Menschen, behinderte Menschen, Fußgänger allgemein
1.3 Fahrbahn- und Witterungsverhältnisse 
1.4 Dunkelheit und schlechte Sicht
1.5 Geschwindigkeit
1.6 Überholen
1.7 Besondere Verkehrssituationen
Anfahrender, fließender und anhaltender Verkehr, Auto und Zweirad, Wild
1.8 Autobahn
1.9 Alkohol, Drogen, Medikamente 
1.10 Ermüdung, Ablenkung
1.11 Affektiv-emotionales Verhalten im Straßenverkehr 

2. Verhalten im Straßenverkehr
2.1 Grundregeln über das Verhalten im Straßenverkehr 
2.2 Straßenbenutzung
2.3 Geschwindigkeit 
2.4 Abstand
2.5 Überholen 
2.6 Vorbeifahren
2.7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge 
2.8 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren 
2.9 Einfahren und Anfahren 
2.10 Besondere Verkehrslagen 
2.11 Halten und Parken
2.12 Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit 
2.13 Sorgfaltspflichten
2.14 Liegenbleiben und Abschleppen von Fahrzeugen 
2.15 Warnzeichen
2.16 Beleuchtung
2.17 Autobahnen und Kraftfahrstraßen
2.18 Bahnübergänge
2.19 Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse 
2.20 Personenbeförderung 
2.21 Ladung
2.22 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
2.23 Verhalten an Fußgängerüberwegen und gegenüber Fußgängern 
2.24 Übermäßige Straßenbenutzung 
2.25 Sonntagsfahrverbot
2.26 Verkehrshindernisse 
2.27 Unfall
2.28 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten 
2.29 Wechsellichtzeichen und Dauerlichtzeichen 
2.30 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht

3. Vorfahrt, Vorrang

4. Verkehrszeichen
4.1 Gefahrzeichen 
4.2 Vorschriftzeichen
4.3 Richtzeichen
4.4 Verkehrseinrichtungen 

5. Umweltschutz

6. Vorschriften über den Betrieb der Fahrzeuge
6.1 Untersuchung der Fahrzeuge
6.2 Zulassung zum Straßenverkehr, Fahrzeugpapiere, Fahrerlaubnis 
6.3 Anhängerbetrieb
6.4 Lenk- und Ruhezeiten 
6.5 EG-Kontrollgerät
6.6 Abmessungen und Gewichte
6.7 Lesen einer Straßenkarte und Streckenplanung 

7. Technik
7.1 Fahrbetrieb, Fahrphysik, Fahrtechnik
7.2 Mängelerkennung, Lokalisierung von Störungen
7.3 Verbrennungsmaschine, Flüssigkeiten, Kraftstoffsystem, elektrische Anlage, Zündung, Kraftübertragung
7.4 Schmier- und Frostschutzmittel
7.5 Verwendung und Wartung von Reifen
7.6 Bremsanlagen und Geschwindigkeitsregler 
7.7 Anhängerkupplungssysteme
7.8 Wartung von Kraftfahrzeugen und rechtzeitige Veranlassung von Reparaturen
7.9 Entgegennahme, Transport und Ablieferung der Güter 
7.10 Ausrüstung von Fahrzeugen 

8. Eignung und Befähigung von Kraftfahrern

 

Der Prüfungsstoff bildet die Grundlage für den Fragenkatalog. Der Fragenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt als Richtlinie bekannt gemacht.

1.2 Form und Umfang der Prüfung, Zusammenstellung der Fragen, Bewertung der Prüfung

1.2.1 Allgemeines
Jede Prüfung enthält Fragen aus dem Grundstoff und dem Zusatzstoff des Fragenkatalogs. Der Grundstoff beinhaltet den für alle Klassen geltenden Prüfungsstoff, der Zusatzstoff den Stoff, der sich aus den besonderen Anforderungen der jeweiligen Klasse ergibt.
Bei einer Prüfung für mehrere Klassen wird der Grundstoff nur einmal geprüft. Bei der Prüfung zur Erweiterung einer Fahrerlaubnis wird der Grundstoff in reduziertem Umfang erneut mitgeprüft. 

1.2.2 Wertigkeit der Fragen und Zusammenstellung der Fragen
Die Fragen werden entsprechend ihrem Inhalt und dessen Bedeutung für die Verkehrssicherheit, den Umweltschutz und die Energieeinsparung mit zwei bis fünf Punkten bewertet. Die Wertigkeit ist im Fragenkatalog bei jeder Frage angegeben.
Die Anzahl der Fragen je Klasse, die Anzahl der Punkte und die zulässige Fehlerpunktzahl ergeben sich aus den folgenden Tabellen:
Ersterwerb Klasse Zahl der Summe der Zulässige

Fragen Punkte Fehlerpunkte

A 30 110 10*)
A1 30 110 10*)
B 30 110 10*)
M 30 110 10*)
L 30 110 10*)
T 30 110 10*)
Mofa 20 69 7*)*) 

Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet. Einzelheiten siehe Anlage 1 Nr. 3.2.1, 3.6, 3.7.1 und 3.7.2 zur Prüfungsrichtlinie.

 

Erweiterung
Klasse Zahl der Summe der Zulässige
Fragen Punkte Fehlerpunkte
A 20 72 6*)
A1 20 72 6*)
B 20 72 6*)
M 20 72 6*)
L 20 72 6*)
T 20 72 6*)
C 37 128 10*)
CE 30 105 10*)
C1 30 105 10*) 
D 40 138 10*)
D1 35 121 10*)

*) Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet.

Einzelheiten siehe Anlage 1 Nr. 3.2.2 bis 3.5, 3.7.1 und 3.7.2 zur Prüfungsrichtlinie.

Die Zusammenstellung der Fragen im Einzelnen ergibt sich aus der Prüfungsrichtlinie, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.

1.2.3 Bewertung der Prüfung
Die theoretische Prüfung ist nicht bestanden, wenn die unter 1.2.2 bei den einzelnen Klassen jeweils aufgeführte Zahl der zulässigen Fehlerpunkte überschritten wird oder zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet werden.
Eine nicht bestandene theoretische Prüfung ist in vollem Umfang zu wiederholen.

1.3 Durchführung der Prüfung
Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich in deutscher Sprache abzulegen. Sie erfolgt anhand von Fragebogen. Die zuständigen obersten Landesbehörden können zulassen, dass die Fragen in anderen Sprachen, unter Hinzuziehung eines beeidigten oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Dolmetschers oder Übersetzers auf Kosten des Bewerbers sowie deutsch- und gegebenenfalls fremdsprachig mit Hilfe anderer Medien, insbesondere mit Bildschirm, auch mit Audio-Unterstützung gestellt werden.
Für Bewerber, die nicht ausreichend lesen können, besteht die Möglichkeit – gegebenenfalls mit Audio-Unterstützung – mündlich geprüft zu werden.
Bei mündlichen Prüfungen und Prüfungen mit Dolmetscher oder Übersetzer ist mit Zustimmung des Bewerbers die Aufzeichnung auf Tonträger möglich. Wird dies abgelehnt, findet die Prüfung schriftlich statt.
Die mündliche Prüfung muss nach Inhalt und Umfang der schriftlichen Prüfung entsprechen.
Bei der Prüfung von Gehörlosen ist ein Gehörlosendolmetscher zuzulassen.

1.4 Bei Täuschungshandlungen gilt die theoretische Prüfung als nicht bestanden.

 

2. Praktische Prüfung

2.1 Prüfungsstoff
Die Prüfung setzt sich wie folgt zusammen:

2.1.1 Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt

2.1.2 Abfahrtkontrolle (nur bei den Klassen C, C1, D, D1und T)
Handfertigkeiten (nur bei den Klassen D und D1)

2.1.3 Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (nur bei den Klassen BE, CE, C1E, DE, D1E und T)

2.1.4 Grundfahraufgaben

2.1.4.1 Bei den Zweiradklassen

2.1.4.1.1 Bei den Klassen A und A1

Obligatorisch
– Fahren eines Slaloms mit Schrittgeschwindigkeit 
– Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung 
– Ausweichen ohne Abbremsen 
– Ausweichen nach Abbremsen
Alternativ, wobei aus a) und b) je eine Aufgabe auszuwählen ist 
a) – Slalom oder
– Langer Slalom
b) – Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus
– Stop and Go oder
– Kreisfahrt
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: sechs

2.1.4.1.2 Bei der Klasse M
Obligatorisch
– Slalom
– Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung
Alternativ, wobei aus a) und b) je eine Aufgabe auszuwählen ist a) – Ausweichen ohne Abbremsen
– Ausweichen nach Abbremsen
b) – Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus
– Stop and Go
– Kreisfahrt
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: vier

2.1.4.2 Bei der Klasse B
Obligatorisch
– Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt oder
– Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung) Alternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss
– Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung) – Umkehren
– Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei

2.1.4.3 Bei den Klassen C, C1, D, D1 Obligatorisch
– Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen (nur Klasse C, C1) bzw.
– Halten zum Ein- oder Aussteigen (nur Klasse D, D1) Alternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss
– Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
– Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung) – Rückwärts quer oder schräg einparken Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei

2.1.4.4 Bei den Klassen BE, C1E, DE und D1E
– Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links – zusätzlich bei Klasse C1E
– Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klasse C1E: zwei Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klassen BE, DE und D1E: eine

2.1.4.5 Bei der Klasse CE

2.1.4.5.1 Gliederzüge (keine Kombinationen mit Starrdeichselanhänger)
– Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links
– Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei

2.1.4.5.2 Sattelkraftfahrzeuge und Gliederzüge mit Starrdeichselanhänger 
– Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links
– Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei 

2.1.4.6 Bei der Klasse T
– Rückwärtsfahren geradeaus
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: eine 

2.1.5 Prüfungsfahrt
Der Bewerber muss fähig sein, selbständig das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrslagen verkehrsgerecht und sicher zu führen. Seine Fahrweise soll defensiv, rücksichtsvoll, vorausschauend und dem jeweiligen Verkehrsfluss angepasst sein. Daneben soll er auch zeigen, dass er über ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften und einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt, sie anzuwenden versteht sowie mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist. Insbesondere ist bei den nachfolgenden Punkten auf richtige Verhaltensweisen, Handhabung bzw. Ausführung zu achten:

Fahrtechnische Vorbereitung 
Lenkradhaltung 
Verhalten beim Anfahren 
Gangwechsel
Steigung und Gefällstrecken 
Automatische Kraftübertragung
Verkehrsbeobachtung und Beachtung der Verkehrszeichen und -einrichtungen
Fahrgeschwindigkeit
Abstand halten vom vorausfahrenden Fahrzeug 
Überholen und Vorbeifahren
Verhalten an Kreuzungen, Einmündungen, Kreisverkehren und Bahnübergängen
Abbiegen und Fahrstreifenwechsel
Verhalten gegenüber Fußgängern sowie an Straßenbahn- und Bushaltestellen
Fahren außerhalb geschlossener Ortschaften 
Fahrtechnischer Abschluss der Fahrt. 

2.2 Prüfungsfahrzeuge
Als Prüfungsfahrzeuge sind zu verwenden:

2.2.1 Für Klasse A ohne Leistungsbeschränkung bei direktem Zugang: 
Krafträder der Klasse A
– Motorleistung mindestens 44 kW

2.2.2 Für Klasse A mit Leistungsbeschränkung: 
Krafträder der Klasse A
– Motorleistung mindestens 20 kW, aber nicht mehr als 25 kW 
– Verhältnis Leistung/Leermasse von nicht mehr als 0,16 kW/kg 
– Hubraum mindestens 250 cm3
– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 130 km/h.

2.2.3 Für Klasse A1:
Krafträder der Klasse A1
– Hubraum mindestens 95 cm3
– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 100 km/h.

2.2.4 Für Klasse B: Personenkraftwagen
– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 130 km/h
– mindestens vier Sitzplätze
– mindestens zwei Türen auf der rechten Seite. 

2.2.5 Für Klasse BE:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger gemäß § 30a Abs. 2 Satz 1 StVZO, die als Kombination nicht der Klasse B zuzurechnen sind
– Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m
– zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg 
– tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg 
– Anhänger mit eigener Bremsanlage
– Aufbau des Anhängers kastenförmig oder damit vergleichbar, mindestens 1,2 m Breite in 1,5 m Höhe
– Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.

2.2.6 Für Klasse C:
Fahrzeuge der Klasse C 
– Mindestlänge 8,0 m 
– Mindestbreite 2,4 m
– zulässige Gesamtmasse mindestens 12 t
– tatsächliche Gesamtmasse mindestens 10 t
– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h
– mit Anti-Blockier-System (ABS)
– Getriebe mit mindestens 8 Vorwärtsgängen 
– mit EG-Kontrollgerät
– Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine
– Sicht nach hinten nur über Außenspiegel. 

2.2.7 Für Klasse CE:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C mit selbsttätiger Kupplung und einem Anhänger mit eigener Lenkung oder mit einem Starrdeichselanhänger mit Tandem-/Doppelachse
– Länge der Fahrzeugkombination mindestens 14,0 m
– zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 20 t 
– tatsächliche Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 15 t 
– Zweileitungs-Bremsanlage
– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h
– Anhänger mit Anti-Blockier-System (ABS) 
– Länge des Anhängers mindestens 7,5 m 
– Mindestbreite des Anhängers 2,4 m
– Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine des Zugfahrzeugs
– Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder Sattelkraftfahrzeuge
– Länge mindestens 14 m
– Mindestbreite der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers 2,4 m 
– zulässige Gesamtmasse mindestens 20 t 
– tatsächliche Gesamtmasse mindestens 15 t
– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h
– Sattelzugmaschine und Sattelanhänger mit Anti-Blockier-System (ABS)
– Getriebe mit mindestens 8 Vorwärtsgängen 
– mit EG-Kontrollgerät
– Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine
– Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.

2.2.8 Für Klasse C1:
Fahrzeuge der Klasse C1
– Länge mindestens 5,5 m
– zulässige Gesamtmasse mindestens 5,5 t
– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h
– mit Anti-Blockier-System (ABS) 
– mit EG-Kontrollgerät
– Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine
– Sicht nach hinten nur über Außenspiegel. 

2.2.9 Für Klasse C1E:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger
– Länge der Fahrzeugkombination mindestens 9 m
– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h
– zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg 
– tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg 
– Anhänger mit eigener Bremsanlage
– Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so hoch und etwa so breit wie die Führerkabine des Zugfahrzeugs (der Aufbau kann geringfügig weniger breit sein)
– Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.

2.2.10 Für Klasse D:
Fahrzeuge der Klasse D
– Länge mindestens 10 m 
– Mindestbreite 2,4 m
– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h
– mit Anti-Blockier-System (ABS) 
– mit EG-Kontrollgerät. 

2.2.11 Für Klasse DE:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger
– Länge der Fahrzeugkombination mindestens 13,5 m 
– Mindestbreite des Anhängers 2,4 m
– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h
– zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg 
– tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg – Anhänger mit eigener Bremsanlage
– Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2,0 m breit und hoch
– Sicht nach hinten nur über Außenspiegel. 

2.2.12 Für Klasse D1:
Fahrzeuge der Klasse D1
– Länge mindestens 5 m, maximale Länge 8 m
– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h
– zulässige Gesamtmasse mindestens 4 t 
– mit Anti-Blockier-System (ABS) 
– mit EG-Kontrollgerät.

2.2.13 Für Klasse D1E:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger
– Länge der Fahrzeugkombination mindestens 8,5 m
– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h
– zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg 
– tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg 
– Anhänger mit eigener Bremsanlage
– Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2,0 m breit und hoch
– Sicht nach hinten nur über Außenspiegel. 

2.2.14 Für Klasse M:
Zweirädrige Kleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 40 km/h.

2.2.15 Für Klasse T:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einer Zugmaschine der Klasse T und einem Anhänger
– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschine mehr als 32 km/h
– Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mehr als 32 km/h
– Zweileitungs-Bremsanlage
– Anhänger mit mindestens geschlossener Ladefläche (Fahrgestell ohne geschlossenen Boden nicht zulässig)
– Länge des Anhängers bei Verwendung eines Starrdeichselanhängers mindestens 4,5 m
– Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m. 

2.2.16 Weitere Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge
Unter Länge des Fahrzeugs ist der Abstand zwischen serienmäßiger vorderer Stoßstange und hinterer Begrenzung des Aufbaus zu verstehen. Nicht zur Fahrzeuglänge zählen Anbauten wie Seilwinden, Wasserpumpen, Rangierkupplungen, zusätzlich angebrachte Stoßstangenhörner, Anhängekupplungen, Skiträger oder ähnliche Teile und Einrichtungen.
Die Prüfungsfahrzeuge müssen ausreichende Sitzplätze für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, den Fahrlehrer und den Bewerber bieten; das gilt nicht bei Fahrzeugen der Klassen A, A1, M und T. Es muss gewährleistet sein, dass der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer alle für den Ablauf der praktischen Prüfung wichtigen Verkehrsvorgänge beobachten kann.
Bei der Prüfung auf Prüfungsfahrzeugen der Klassen A, A1, M und T muss eine Funkanlage zur Verfügung stehen, die es mindestens gestattet, den Bewerber während der Prüfungsfahrt anzusprechen (einseitiger Führungsfunk). Das gilt nicht für Prüfungsfahrzeuge der Klasse T, wenn auf diesen geeignete Plätze für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer und den Fahrlehrer vorhanden sind.
Als Prüfungsfahrzeuge für die Zweiradklassen dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, für die eine Helmtragepflicht besteht.
Prüfungsfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D und D1 müssen mit akustisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet sein.
Prüfungsfahrzeuge der Klasse B müssen ferner mit einem zusätzlichen Innenspiegel sowie mit zwei rechten Außenspiegeln, gegebenenfalls in integrierter Form, oder einem gleichwertigen Außenspiegel ausgerüstet sein.
Prüfungsfahrzeuge der Klassen BE, C, C1, D und D1 müssen mit je einem zusätzlichen rechten und linken Außenspiegel ausgestattet sein, soweit die Spiegel für den Fahrer dem Fahrlehrer keine ausreichende Sicht nach hinten ermöglichen.

2.2.17 Die Kennzeichnung der zu Prüfungsfahrten verwendeten Kraftfahrzeuge als Schulfahrzeuge (§ 5 Abs. 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307)) muss entfernt sein. Alle vom Fahrzeughersteller lieferbaren Ausstattungen und Systeme sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der Anlage 12 der Prüfungsrichtlinie zugelassen. Dies gilt auch für den nachträglichen Einbau gleicher oder ähnlicher Produkte.

2.2.18 Bei Zweiradprüfungen muss der Bewerber geeignete Schutzkleidung (Schutzhelm, Handschuhe, anliegende Jacke, mindestens knöchelhohes festes Schuhwerk – z. B. Stiefel) tragen.

2.2.19 Übergangsvorschrift
Die Vorschriften über die tatsächliche Gesamtmasse sind ab dem 1. Oktober 2004 anzuwenden. Prüfungsfahrzeuge, die den Vorschriften dieser Anlage in der bis zum 1. Juli 2004 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 30. September 2013 verwendet werden.

2.3 Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit

Die Prüfungsdauer und die reine Fahrzeit1) betragen mindestens
bei Prüfungsdauer insgesamt davon reine Fahrzeit1)
Klasse A 60 Minuten 25 Minuten
Klasse A1 45 Minuten 25 Minuten

Klasse B 45 Minuten 25 Minuten
Klasse BE 45 Minuten 25 Minuten
Klasse C 75 Minuten 45 Minuten
Klasse CE 75 Minuten 45 Minuten
Klasse C1 75 Minuten 45 Minuten

Klasse C1E 75 Minuten 45 Minuten
Klasse D 75 Minuten 45 Minuten
Klasse DE 70 Minuten 45 Minuten
Klasse D1 75 Minuten 45 Minuten
Klasse D1E 70 Minuten 45 Minuten

Klasse M 30 Minuten 13 Minuten
Klasse T 60 Minuten 30 Minuten

1) Fahrzeit ohne Grundfahraufgaben, ohne Sicherheits-/Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten, ohne Verbinden und Trennen und ohne Vor- und Nachbereitung (z. B. Bekanntgabe des Ergebnisses).

sofern der Bewerber nicht schon vorher gezeigt hat, dass er den Anforderungen der Prüfung nicht gewachsen ist.
In folgenden Fällen verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung um ein Drittel:
a) bei der Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung,
b) bei der Erweiterung einer leistungsbeschränkten Fahrerlaubnis der Klasse A auf eine unbeschränkte Klasse A vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 6 Abs. 2 Satz 1.

2.4 Prüfungsstrecke
Etwa die Hälfte der reinen Fahrzeit soll für Prüfungsstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss der Autobahnen oder Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben, verwendet werden. Abweichend hiervon sind Prüfungen für die Klasse M möglichst nur innerhalb geschlossener Ortschaften durchzuführen. Die Prüfung für die Klasse T kann auch an Orten durchgeführt werden, die nicht Prüforte im Sinn von § 17 Abs. 4 sind.

2.5 Bewertung der Prüfung

2.5.1 Für die Durchführung der praktischen Prüfung sind
a) die fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt (2.1.1), die Grundfahraufgaben (2.1.4) und die Prüfungsfahrt (2.1.5),
b) die Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten (2.1.2) und c) das Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (2.1.3)
jeweils getrennte Prüfungsteile, die jeweils getrennt voneinander bewertet werden. Bereits bestandene Prüfungsteile sind nicht zu wiederholen.

2.5.2 Zum Nichtbestehen einer Prüfung führen 
– erhebliche Fehler,
– die Wiederholung oder Häufung von verschiedenen Fehlern, die als Einzelfehler in der Regel noch nicht zum Nichtbestehen führen.

2.5.3 Verhalten des Fahrlehrers
Versucht der Fahrlehrer den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer zu täuschen oder macht das Verhalten des Fahrlehrers die Beurteilung des Bewerbers bei der Prüfungsfahrt unmöglich, so ist diese als nicht bestanden zu beenden.

2.5.4 Vorzeitige Beendigung der Prüfungsfahrt
Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt, dass der Bewerber den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht wird.

2.6 Nichtbestehen der Prüfung
Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so hat ihn der Sachverständige oder Prüfer bei Beendigung der Prüfung unter kurzer Benennung der wesentlichen Fehler hiervon zu unterrichten und ihm ein Prüfprotokoll auszuhändigen.

2.7 Weitere Einzelheiten der praktischen Prüfung werden in der Prüfungsrichtlinie geregelt, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.

 

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Anhang 1 zu Artikel 2
Anlage 2.3 (§ 4)
Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse C (10 Doppelstunden), in der Klasse C1 (6 Doppelstunden)

1. Persönliche Voraussetzungen und Arbeitsplatz 
a) Fahrerlaubnis
Erteilungsvoraussetzungen, Befristung 

b) Papiere
Persönliche, Fahrzeugpapiere 

c) Sozialvorschriften
EG-Kontrollgerät, Lenk- und Ruhezeiten 

d) Arbeitsplatz
Sitz- und Spiegeleinstellung (toter Winkel)
Klimatisierung, Sichtbehinderung des Fahrers aufgrund der Bauart des Fahrzeugs

2. Besondere Vorschriften aus der Straßenverkehrs-Ordnung/Transportvorschriften
a) Geschwindigkeit, Abstand 
b) Bahnübergänge 
c) Halten und Parken 
d) Personenbeförderung 
e) Fahrverbote
Sonn- und Feiertagsfahrverbot, Ferienreiseverordnung, sonstige Wechselaufbauten, Unterfahrschutz
f) Vorschriften zum Transport von Gütern
Ladungspapiere (national und grenzüberschreitend)

3. Kraftstrang
a) Motor
b) Kupplung, Wandler 
c) Getriebe 
d) Antriebswellen 
e) Differential(e)
f) Achsantrieb, Radantrieb
g) Antriebs-Schlupf-Regelung (ASR)

4. Fahrwerk/Elektrische Anlagen
a) Federung
b) Räder, Reifen, Radabdeckungen, Schneeketten
c) Aufbauten
d) Lichtmaschine/Batterie(n) 
e) Beleuchtung
f) Sonstige elektrische Einrichtungen

5. Lkw-Bremsen
a) hydraulische Bremsanlage
b) Druckluftbeschaffungsanlage
c) Kombinierte Druckluft-hydraulische Bremsanlage
d) Zweikreis-Druckluftbremsanlage
e) Automatisch-lastabhängige Bremse (ALB)
f) Feststellbremse

6. Lkw-Bremsen und Fahrzeuguntersuchungen; Geschwindigkeitsregler
a) Dauerbremsen
b) Automatischer Blockierverhinderer (ABV)
c) Kontrollen, Wartung und Pflege der Bremsanlage 
d) Fahrzeuguntersuchungen 
e) Geschwindigkeitsregler

7. Wirkung von Kräften beim Fahren durch physikalische Gesetzmäßigkeiten
Kraftschluss, Reibung, Rollwiderstand, Luftwiderstand, Steigungen und Gefälle, Fliehkraft, Seitenführungskraft, Auswirkungen unterschiedlicher Ladung
8. Vorschriften über Ausrüstungs-, Beförderungsund Sicherheitsbestimmungen
a) Fahrzeug
Unterlegkeil(e), Warnleuchte(n), Warndreieck, Parkwarntafel, Verbandkasten, Abschleppverbindungen
b) Fahrzeuggewichte und -abmessungen 
c) Geschwindigkeitsbegrenzer
d) die Entgegennahme, den Transport und die Ablieferung von Gütern
– Gefahrgut 
– Abfall
e) Sicherheitsbestimmungen (Berufsgenossenschaft) Warnweste, sicherheitsrelevante Schuhe Ein- und Aussteigen

9. Ladungssicherung/Abfahrtkontrolle
a) Kontrolle des Ladeguts (einordnen und befestigen)
b) Sicherung verschiedener Arten von Ladegut (z. B. flüssiges oder hängendes Ladegut)
c) Ausrüstung für das Be- und Entladen von Gütern
d) Abfahrtkontrolle; Erkennen und Beseitigung einfacher Störungen

10. Wirtschaftliches und umweltschonendes Fahren; Straßenkarten, Streckenplanung
a) Wartung, Pflege und Kontrolle 
b) Energiesparende Fahrweise 
c) Alternative Kraftstoffe 
d) Zeit- und Streckenplanung
e) Luftwiderstand
(z. B. Spoiler, Plane, Aufbauten)
f) Kartenlesen, Streckenplanung, Navigationssysteme

 

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Anhang 2 zu Artikel 2
Anlage 2.5
(zu § 4)
Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in den Klassen D (18 Doppelstunden) und D1 (10 Doppelstunden)
*)

*) Bei Erweiterung von Klasse D1 auf Klasse D 8 Doppelstunden klassenspezifischer Stoff.

1. Voraussetzung für den Erwerb der Fahrerlaubnis D1 und D
a) Personenbeförderung in Bussen Sicherheit, Unfallbeteiligung 
b) Definition Kraftomnibusse
c) Einteilung der Kraftomnibusse nach Größe, Art, Verwendung

2. Rahmen, Fahrwerk, Elektrische Anlage 

a) Rahmen und Fahrgestelle 
unterschiedliche Motoreinbauvarianten, Aufbau, Gitterrohrrahmen, Federung, Dämpfung, Achsen

b) Räder und Reifen Arten, Reifenschäden Radwechsel Schneeketten: 
– Arten
– Montage

c) Lenkung

d) Elektrische Anlage
Batterie, Prüfung/Ladung, Lichtmaschine, Anlasser, Bordelektrik, Beleuchtung, Heizung, Lüftung, Klimatisierung, weitere Stromverbraucher

3. Fahrerplatz 
– Innenraum Zugang von außen

a) Fahrerplatz
Linienbus, Reisebus
Begleitpersonal
Signalanlagen:
– Video 
– Außenbeobachtung

b) Informations- und Unterhaltungsanlage
Lautsprecheranlage, Radioanlage, Fernseh-/Videoanlage 

c) Innenraum
Fahrgastraum – Beleuchtung:
Innenbeleuchtung, Bodenbeleuchtung, Nachtbeleuchtung, Ein- und Ausstiege, Notausstiege, Türöffnung bei Reisebussen: Stauraum, Kraftstoffbehälter

4. Kraftstrang
a) Motoren
b) Einspritzanlage 
c) Abgasanlage 
d) Kupplung 
e) Getriebe 
f) Antriebswellen 
g) Differential

5. Bremsanlagen (1)
a) Bauteile
b) gesetzliche Vorschriften 
c) Arten von Bremsanlagen

6. Bremsanlagen (2)
a) Einzelaggregate der Bremsanlage 
b) Feststellbremsanlage

7. Bremsanlagen (3)
a) Betriebsbremsanlage 
b) Dauerbremsanlage

8. Bremsanlagen (4)
a) Gelenkbusanlage
b) Luftfederung – Gelenkbus 
c) Drehgelenk – Knickschutz
d) Antrieb-Schlupf-Regelung (ASR) und Automatischer Blockierverhinderer (ABV)
e) Automatisch-lastabhängige Bremse (ALB) 
f) Anhängerkupplung 
g) Anhänger hinter Kraftomnibussen

9. Personenbeförderung, Fahrzeug- und Beförderungsdokumente
a) gesetzliche Regelung des Personenverkehrs
Grundzüge des Personenbeförderungsrechts, Freistellungsverordnung
b) Arten des Personenbeförderungsverkehrs Gelegenheitsverkehr
Linienverkehr, Schulbusverkehr, Marktfahrten, Theaterfahrten, grenzüberschreitender Verkehr
c) Fahrzeug- und Beförderungsdokumente für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Ver
kehr
d) Haltestellen
e) Kennzeichnung und Beschilderung von Linienbussen

10. BO-Kraft, Bau- und Betriebsvorschriften
a) BO-Kraft
Allgemeine Vorschriften
Fahrdienst, Fahrgäste, Beförderungspflicht, Ausrüstung und Beschaffenheit
b) Sondervorschriften
O-Bus Linienverkehr
Fahrzeuguntersuchungen nach BO-Kraft
c) Ordnungswidrigkeiten Nichtraucherzonen
Kennzeichnung von Schulbussen, Kennzeichnung von Sitzplätzen für behinderte Menschen
Rollstuhlfahrer
Gurtanlegepflicht
d) Verhalten im Fahrdienst
mitzuführende Papiere
Fundsachen

11. StVZO-Bestimmungen zu Kraftomnibussen 
Sondervorschriften für Kraftomnibusse Bauart, bestimmte Höchstgeschwindigkeit, Abmessung,
Anhängerbetrieb, Kurvenlaufeigenschaften, Achslasten, Gesamtgewicht,
Besetzung, Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Anordnung der Fahrgastsitze,
Einrichtung zum sicheren Führen der Fahrzeuge, Heizung, Belüftung,
Einrichtungen zum Auf- und Absteigen,
Fußboden, Türen – Notausstiege, Feuerlöscher, Erste HilfeMaterial, Gänge, Bereifung,
Lenkeinrichtung, Diebstahl-, Alarmeinrichtungen, Scheiben und Scheibenwischer, Unterlegkeile,
Abgase, Abgasuntersuchung, Geschwindigkeitsbegrenzer, Geschwindigkeitsschilder

12. Fahrphysik

a) Wirkung von Kräften
Kraftschluss, Widerstände, Luftwiderstände, Steigungswiderstände, Fliehkräfte, Seitenführungskraft, Kurvenfahrten

b) Benutzung von Spiegeln

13. Fahren mit Kraftomnibussen, StVO-Bestimmungen mit integrierter Gefahrenlehre (1)
Verhalten im Straßenverkehr, Vermittlung der Verhaltensweisen unter besonderer Berücksichtigung der Verantwortung als Kraftomnibus-Fahrer
Fahren in Fahrstreifen Sonderfahrstreifen
Geschwindigkeit, Abstand, Überholen, Vorbeifahren, Vorfahrt, besondere Verkehrslagen, Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren, Einfahren, Anfahren

14. Fahren mit Kraftomnibussen, StVO-Bestimmungen mit integrierter Gefahrenlehre (2)

Halten und Parken, Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen, Warnzeichen, Autobahnen und Kraftfahrstraßen, Bahnübergänge, Fußgängerüberwege, Schulbusse, Haltestellenregelung, sonstige Pflichten des Fahrzeugführers, Verkehrshindernisse, Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, Ordnungswidrigkeiten

15. Wirtschaftliches und umweltschonendes Fahren mit Kraftomnibussen; Umweltschutz, energiesparendes und wirtschaftliches Fahren; Straßenkarten, Streckenplanung
a) Umweltschutz
Energiesparendes und gleichmäßiges Fahren, Lärmschutz
b) Alternative Kraftstoffe und Antriebe
c) Umweltschutz bei Wartung, Pflege und Kontrollen des Kraftomnibusses
d) Umweltgerechtes Entsorgen von Abfällen
e) Karten lesen, Streckenplanung, Navigationssysteme

16. Fahren mit Kraftomnibussen
Verhalten bei Pannen und nach Unfällen 
a) Verhalten in schwierigen Situationen
besondere Seitenwindempfindlichkeit von Kraftomnibussen, Aquaplaning, Nebel, Wintergefahren, Verhalten
als Schulbusfahrer
b) Liegenbleiben von Bussen
Pannen, Schutz der Fahrgäste, Notfallmaßnahmen,
Evakuierung
c) Fahrerbedingte Unfallfaktoren
Übermüdung, Ernährung, Alkohol, Drogen, Medikamente, Krankheit, Ablenkung d) Verhalten bei Unfällen

17. Sozialvorschriften, Arbeitsrecht, sonstige Bestimmungen
a) Verordnung (EWG) Nr. 3820/85
b) Grundzüge des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
c) Grundzüge des Fahrpersonalgesetzes 
d) Grundzüge der Fahrpersonalverordnung
e) Verordnung über das Kontrollgerät (EWG) Nr. 3821/85
f) Fahrpersonal und Kraftfahrzeuge 
g) Kontrollmittelverordnung
h) Kontrollen nach dem Güterkraftverkehrsgesetz 
i) Grundzüge des Arbeitszeitgesetzes

18. Sicherheitskontrollen 
a) Abfahrkontrolle
Verkehrs- und Betriebssicherheit
Räder und Bereifung, elektrische Einrichtungen, Bremsanlage, Ausrüstung
b) Unterrichtung über Handfertigkeiten, die im Rahmen der praktischen Ausbildung und Prüfung beherrscht werden müssen
Die Punkte „Ausrüstung, Einbau und Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern, Automatisch-lastabhängige Bremse, Dauerbremse, Haltestellenbremse, Kupplung, Wandlerkupplung, Geschwindigkeitsbegrenzer, Besonderheiten bei Gelenkbussen und Kneeling“ entfallen bei Klasse D1.

 

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Anhang 3 zu Artikel 2
Anlage 3
(zu § 5 Abs. 1)
Sachgebiete für den praktischen Unterricht für alle Klassen

1) Gilt nur für Zweiradklassen. 
2) Gilt nicht für Zweiradklassen.

1 Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt
1.1 Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs
1.2 Sitzposition
1.3 Einstellung der Spiegel
1.4 Lenkradhaltung (-führung); Lenkerhaltung1)
1.5 Anlegen und Lösen des Sicherheitsgurtes; Helm Auf- und Absetzen1)
1.6 Einstellung der Kopfstützen
1.7 Bedienungseinrichtungen

2 Verhalten beim Anfahren in der Ebene, Steigungen und Gefällstrecken

3 Gangwechsel
(Besitzt das Ausbildungsfahrzeug eine automatische Kraftübertragung, muss der Bewerber mit deren Besonderheiten vertraut gemacht werden.)
3.1 Umweltschonendes Anpassen der Getriebegänge an Verkehrslage, Straßenzustand und Straßenverlauf
3.2 Schalten in Steigungen und Gefällstrecken, auch unter Umweltgesichtspunkten

4 Fahrbahnbenutzung
4.1 Verhalten auf Straßen mit einem oder mehreren Fahrstreifen
4.2 Verhalten an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel

5 Abbiegen und Fahrstreifenwechsel
5.1 Abbiegen an Einmündungen und Kreuzungen
5.2 Abbiegen in Grundstücke
5.3 Einordnen zum Abbiegen
5.4 Fahrstreifenwechsel ohne Abbiegevorgang

6 Rückwärtsfahren und Wenden
6.1 Richtige Körperhaltung während der Rückwärtsfahrt2)
6.2 Rückwärtsfahren mit und ohne Fahrtrichtungsänderung2)
6.3 Wenden

7 Beobachtung des Verkehrsraums, des Verlaufs und der Beschaffenheit der Fahrbahn sowie Beachtung der Verkehrszeichen und -einrichtungen

8 Fahrgeschwindigkeit
8.1 Umweltbewusstes Angleichen der Fahrgeschwindigkeit an Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnisse
8.2 Abstandhalten vom vorausfahrenden Fahrzeug (auch bei geringer Geschwindigkeit)
8.3 Fahrgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften
8.4 Fahrgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften
8.5 Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen
8.6 Bremsen in Gefahrensituationen

9 Autobahnen und Kraftfahrstraßen
9.1 Einfahren, Ausfahren
9.2 Seitenstreifen
9.3 Beschleunigungsstreifen und Verzögerungsstreifen
9.4 Parkplätze, Raststätte und Tankstellen 

10 Überholen
(Überholvorgänge sind auch außerhalb geschlossener Ortschaften sowie auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen zu üben)

11 Verhalten an Kreuzungen, Einmündungen und Kreisverkehren
11.1 Ausreichende Beobachtung der kreuzenden Straße und rechtzeitige Anpassung der Geschwindigkeit an die Sichtverhältnisse
11.2 Heranfahren an die bevorrechtigte Straße
11.3 Einfahren in Vorfahrtstraßen
11.4 Bremsbereitschaft
11.5 Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen mit Regelung durch Polizeibeamte oder Lichtzeichen
11.6 Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen mit Verkehrszeichen
11.7 Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen ohne Verkehrszeichen
11.8 Verhalten beim Befahren von Kreisverkehren
11.9 Verhalten an Bahnübergängen

12 Verhalten gegenüber Fußgängern und Radfahrern
12.1 beim Abbiegen
12.2 beim Geradeausfahren
12.3 an Fußgängerüberwegen
12.4 in verkehrsberuhigten Bereichen
12.5 an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel
12.6 an Schulen und bei Verkehrszeichen 136 (Kinder)

13 Halten und Parken
13.1 Halten in Steigungen und in Gefällstrecken
13.2 Einfahren in eine Parklücke2)
13.2.1 zwischen hintereinander stehenden Fahrzeugen
13.2.2 zwischen nebeneinander stehenden Fahrzeugen
13.3 Maßnahmen beim Verlassen des Fahrzeugs
13.4 Maßnahmen zur Sicherung liegen gebliebener Fahrzeuge

14 Vorausschauendes Fahren
14.1 Beobachtung anderer Verkehrsteilnehmer
14.2 Beobachtung des Fahrverhaltens der anderen Fahrzeugführer
14.3 Beobachtung des Verkehrsraumes

15 Verhalten in komplizierten Verkehrssituationen

16 Vermeiden risikoreicher Verkehrssituationen

17 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für die Klassen A1, A und M
17.1 Sicherheitskontrolle

Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes von
– Reifen (z. B. Beschädigungen, Profiltiefe, Reifendruck)
– Not-Aus-Schalter
– Antriebselementen (Kette, Belt-Drive, Kardan)

Scheinwerfer, Leuchten, Blinker, Hupe 
– Ein- und Ausschalten 
– Funktion prüfen von:
– Standlicht
– Abblendlicht
– Fernlicht
– Schlussleuchte(n) mit Kennzeichenbeleuchtung
– Nebelschlussleuchte 
– Warnblinkanlage 
– Blinker
– Hupe
– Bremsleuchte
– Kontrollleuchten benennen
– Rückstrahler Vorhandensein
– Beschädigung

2) Gilt nicht für Zweiradklassen.

Lenkung
– Lenkschloss entriegeln Bremsanlage

Funktionsprüfung der Bremsen Flüssigkeitsstände 
– Motoröl
– Kühlmittel
17.2 Übungen zur Fahrzeugbeherrschung
17.2.1 Fahren eines Slaloms mit Schrittgeschwindigkeit
17.2.2 Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung 
17.2.3 Ausweichen ohne Abbremsen 
17.2.4 Ausweichen nach Abbremsen 
17.2.5 Slalom
17.2.6 Langer Slalom
17.2.7 Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus 
17.2.8 Stop and Go
17.2.9 Kreisfahrt
17.3 Klassenspezifische Besonderheiten
17.3.1 Fahren im Fahrstreifen
17.3.2 Fahren in Kurven
17.3.3 Fahren mit Schutzkleidung

18 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klasse B
18.1 Sicherheitskontrolle
– Reifen (z. B. Beschädigungen, Profiltiefe, Reifendruck)
– Scheinwerfer, Leuchten, Blinker, Hupe
– Ein- und Ausschalten
– Funktion prüfen von
– Standlicht
– Abblendlicht 
– Fernlicht
– Schlussleuchte(n) mit Kennzeichenbeleuchtung
– Nebelschlussleuchte 
– Warnblinkanlage 
– Blinker
– Hupe
– Bremsleuchte
– Kontrollleuchten benennen
– Rückstrahler
– Vorhandensein 
– Beschädigung
– Lenkung
– Lenkschloss entriegeln
– Überprüfung des Lenkspiels
– Bremsanlage

Funktionsprüfung von 
– Betriebsbremse 
– Feststellbremse
– Flüssigkeitsstände
– Motoröl
– Kühlmittel
– Scheibenwaschflüssigkeit

18.2 Übungen zur Fahrzeugbeherrschung
18.2.1 Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
18.2.2 Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung)
18.2.3 Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung)
18.2.4 Umkehren
18.2.5 Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung

19 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klasse C1 und C
19.1 Sicherheitskontrollen
19.1.1 praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6
19.1.2 Zusätzliche Überprüfungen
19.1.2.1 Überprüfung der Federung/Luftfederung 
19.1.2.2 Funktionsprüfung von
– Betriebsbremse
– Feststellbremse
19.2 Übungen zur Fahrzeugbeherrschung
19.2.1 Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
19.2.2 Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung)
19.2.3 Rückwärts quer oder schräg einparken
19.2.4 Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen
19.3 Klassenspezifische Besonderheiten
19.3.1 Kennenlernen der Gefahrenbereiche der „Toten Winkel“
19.3.2 Nutzung von Fahrstreifen
19.3.3 Einschätzen des besonderen Raumbedarfs
19.3.4 Beschleunigen, Bremsen und Kurvenfahren (Berücksichtigung des jeweiligen Beladungszustandes)
19.3.5 Einhalten fahrzeug- und straßenbezogener Höchstgeschwindigkeiten
19.3.6 Sicherheitsabstand
19.3.7 Verhalten gegenüber nachfolgenden schnelleren Fahrzeugen
19.3.8 Verhalten an Bahnübergängen
19.3.9 Richtiger Einsatz von Betriebsbremse, Retarder und Motorbremse
19.3.10 Ladungssicherung

20 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klasse D1 und D
20.1 Sicherheitskontrollen
20.1.1 praktische Unterweisung in der Erkennung und
Behebung technischer Mängel nach Anlage 6 
20.1.2 Zusätzliche Überprüfungen Handfertigkeiten 
20.1.2.1 Erläutern oder Demonstrieren der
– Notausstiege
– Rückhalteeinrichtungen für Fahrgäste
– Einstiegshilfen
20.1.2.2 Überprüfung der Federung/Luftfederung 
20.1.2.3 Funktionsprüfung von
– Betriebsbremse
– Feststellbremse
– Haltestellenbremse
20.1.2.4 Richtiges Beladen der Gepäckräume 
20.2 Übungen zur Fahrzeugbeherrschung
20.2.1 Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
20.2.2 Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung)
20.2.3 Rückwärts quer oder schräg einparken 
20.2.4 Halten zum Ein- oder Aussteigen 20.3 Klassenspezifische Besonderheiten
20.3.1 Kennenlernen der Gefahrenbereiche der „Toten Winkel“
20.3.2 Nutzung von Fahrstreifen
20.3.3 Einschätzen des besonderen Raumbedarfs 
20.3.4 Beschleunigen, Bremsen und Kurvenfahren (Berücksichtigung stehender Fahrgäste)
20.3.5 Einhalten fahrzeug- und straßenbezogener Höchstgeschwindigkeiten
20.3.6 Vorausschauendes Fahren, behutsames Beschleunigen und gefühlvolles Bremsen
20.3.7 Sicherheitsabstand
20.3.8 Verhalten gegenüber nachfolgenden schnelleren Fahrzeugen
20.3.9 Verhalten an Bahnübergängen
20.3.10 Richtiger Einsatz von Betriebsbremse, Retarder und Motorbremse

21 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klassen BE, C1E, D1E und DE
21.1 Zusammenstellen des Zuges
21.1.1 Prüfen der Zugmaße
21.1.2 Prüfen der einzelnen Massen (Leermasse, zul. Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge und des Zuges, Stützlast, ggf. Aufliegelast)

21.2 Verbinden und Trennen von Zügen mit einachsigem Anhänger (Kugelkopfkupplung)
21.2.1 Anhänger ankuppeln
21.2.2 Anhänger abkuppeln

21.3 Sicherheitskontrollen am Zug
21.3.1 praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6
21.3.2 Prüfen der Kupplungseinrichtung (Kontrolle der Befestigung und Sicherung)
21.3.3 Funktion der elektrischen Einrichtung des Anhängers
21.3.4 Funktion der Bremsanlage

21.4 Übungen zur Fahrzeugbeherrschung
21.4.1 Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links
21.4.2 Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen (nur Klasse C1E)

21.5 Klassenspezifische Besonderheiten 
21.5.1 beim Fahren
– Verhalten in besonderen Situationen, Fahren in Kurven, Gefällstrecken und Steigungen
– Verhalten an Bahnübergängen
– Kennenlernen der Gefahrenbereiche der „Toten Winkel“
– Nutzung von Fahrstreifen
– Einhalten fahrzeug- und straßenbezogener Höchstgeschwindigkeiten
– Sicherheitsabstand
– Rückwärtsfahren (Absicherung) 21.5.2 beim Abstellen
– Sicherung des Anhängers gegen Wegrollen (Feststellbremse, Unterlegkeile)
– Kenntlichmachung

22 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klasse CE
22.1 Zusammenstellen des Zuges
22.1.1 Prüfen der Zugmaße
22.1.2 Prüfen der einzelnen Massen (Leermasse, zul. Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge und des Zuges, Stützlast bei Starrdeichselanhängern, ggf. Aufliegelast, Motorleistung)

22.2 Verbinden und Trennen von Zügen mit Anhänger bzw. Auf- und Absatteln
22.2.1 Anhänger ankuppeln
22.2.2 Anhänger abkuppeln 
22.2.3 Aufsatteln 
22.2.4 Absatteln

22.3 Sicherheitskontrollen am Zug
22.3.1 praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6
22.3.2 Prüfen der Kupplungseinrichtung (Kontrolle der Befestigung und Sicherung)
22.3.3 Prüfen der Zuggabel und Drehschemel (Verschleiß, Beschädigung)
22.3.4 Funktion der elektrischen Einrichtung des
Anhängers
22.3.5 Funktion der Bremsanlage
22.3.6 Ladungssicherung

22.4 Übungen zur Fahrzeugbeherrschung
22.4.1 Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links (nicht für Züge mit Starrdeichselanhänger) 
22.4.2 Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen
22.4.3 Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links (Sattelkraftfahrzeuge und Gliederzüge mit Starrdeichselanhänger)
22.4.4 Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen

22.5 Klassenspezifische Besonderheiten
22.5.1 beim Fahren
– Einschätzen des besonderen Raumbedarfs
– Verhalten in besonderen Situationen, Fahren in Kurven, Gefällstrecken und Steigungen
– Verhalten an Bahnübergängen
– Kennenlernen der Gefahrenbereiche der „Toten Winkel“
– Nutzung von Fahrstreifen
– Einhalten fahrzeug- und straßenbezogener Höchstgeschwindigkeiten 
– Sicherheitsabstand
– Rückwärtsfahren (Absicherung)
22.5.2 beim Abstellen
– Sicherung des Anhängers gegen Wegrollen (Feststellbremse, Unterlegkeile) 
– Kenntlichmachung

23 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klasse T
Zugmaschine im Solobetrieb
23.1 Sicherheitskontrollen
23.1.1 Praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6 
23.1.2 Zusätzliche Überprüfungen
23.1.2.1 Funktionsprüfung von
– Betriebsbremse (Einzelradbremse außer Funktion)
– Feststellbremse

23.2 Sicheres Beherrschen der Fahrzeugbedienung unter Berücksichtigung der auf Zugmaschinen anzuwendenden Ausbildungsinhalte dieser Anlage entsprechend Punkt 1 bis 16
Für Zugmaschine mit Anhänger 

23.3 Zusammenstellen des Zuges
23.3.1 Prüfen der Zugmaße
23.3.2 Prüfen der einzelnen Massen (Leermasse, zul. Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge und des Zuges, Stützlast bei Starrdeichselanhängern)

23.4 Verbinden und Trennen von Zügen mit Anhänger
23.4.1 Anhänger ankuppeln
23.4.2 Anhänger abkuppeln

23.5 Sicherheitskontrollen am Zug
23.5.1 praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6
23.5.2 Prüfen der Kupplungseinrichtung (Kontrolle der Befestigung und Sicherung)
23.5.3 Prüfen der Zuggabel und Drehschemel (Verschleiß, Beschädigung)
23.5.4 Funktion der elektrischen Einrichtung des Anhängers
23.5.5 Funktion der Bremsanlage
23.5.6 Ladungssicherung
23.6 Übungen zur Fahrzeugbeherrschung
23.6.1 Rückwärtsfahren geradeaus

23.7 Klassenspezifische Besonderheiten

 

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Anhang 4 zu Artikel 2
Anlage 6 (zu § 5 Abs. 5)
Für die Klassen BE, C1, C, C1E, CE, D1, D1E, D, DE und T
Funktions- und Sicherheitskontrolle sowie entsprechende Handfertigkeiten 
Kontrolle der Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Verkehrs- und Betriebssicherheit

1. EG-Kontrollgerät (Klassen C1, C, D1 und D) Ausfüllen und Einlegen eines Schaublattes Bedienung der Schalter
Bedeutung der Kontrolllampen und Ausfall des Kontrollgerätes kennen
Benennung der Symbole auf dem Kontrollgerät Auswertung des Schaublattes 
a) Wie viele Kilometer wurden gefahren? 
b) Wie lange war die Fahrtunterbrechung?
c) Nach wie viel Stunden wurde die erste Pause eingelegt?
d) Welche Höchstgeschwindigkeit wurde gefahren? 
– am Ende einer Fahrt
– bei Ausfall des Gerätes 

2. Bremsen (alle Klassen)
Sichtprüfung des Standes der Bremsflüssigkeit Prüfen der Druckwarneinrichtung
Vorratsdruck aufbauen, Fahrbereitschaft feststellen Prüfen, ob Pedalwege frei sind Sichtprüfung der Betriebs- und Feststellbremse
Wirkung des Lufttrockners prüfen; oder bei älteren Fahrzeugen Vorrat des Frostschutzmittels prüfen

3. Räder, Radaufhängung, Reifen und Lenkung (alle Klassen)
Prüfen der Reifengröße anhand des Fahrzeugscheins
Prüfen der Tragfähigkeit und der Höchstgeschwindigkeit der Reifen anhand des Fahrzeugscheins
Prüfen des Reifenzustandes/Reifendruckes (Profil, Beschädigung, Fremdkörper)
Sichtprüfung des Sitzes der Radmuttern Prüfen der Felgen auf Beschädigung Prüfung Reserverad, Sicherung, Zustand Sichtprüfung der Radaufhängung
Funktion der Lenkhilfe prüfen (stehender, laufender Motor)
Lenkungsspiel prüfen
Ölstand der Servolenkung prüfen

4. Elektrische Ausstattung/Beleuchtungseinrichtungen/Kontrolleinrichtungen (alle Klassen)
Standlicht, Abblendlicht, Fernlicht, Umrissleuchte vorne, Funktion prüfen
Bremsleuchten, Kennzeichenbeleuchtung, Rückstrahler prüfen
Hupe/Lichthupe/Warnblinklicht/Seitenmarkierungsleuchten, Funktion prüfen
Batterie (Anschlüsse, Befestigung) prüfen
Reihenfolge des An- und Abklemmens beim Fremdstart benennen
Kontrolllampen – Blinker/Warnblinklicht/Fernlicht/ Handbremse/Automatischer Blockierverhinderer/Temperaturanzeigen benennen bzw. kontrollieren oder Kontrollsysteme erläutern
Schluss-, Umrissleuchten hinten, Funktion prüfen 

5. Motor/Betriebsstoffe (alle Klassen)
Sichtprüfung von Kühler und Kühlleitungen, Kontrolle des Kühlflüssigkeitsstandes
Kontrolle des Motorölstandes
Dichtheit der Kraftstoffanlage, Kraftstoffleitung, Kraftstoffvorrat prüfen
Sichtprüfung des Antriebs von Nebenaggregaten (z. B. Lichtmaschine, Servo- und Wasserpumpe)
Wasservorrat in Scheiben- und Scheinwerferwaschanlage kontrollieren
Einstellung der Scheibenwasch-Spritzdüsen prüfen, gegebenenfalls reinigen
Überprüfung der Zustandsanzeige für die Luftfilteranlage

6. Ausrüstung/Aufbau/Zusatzeinrichtung (alle Klassen)
Warnleuchte (Funktion), Warndreieck, Warnweste (Vorhandensein)
Unterlegkeile (Anzahl, Unterbringung, Zustand) Verbandkasten (Unterbringung)
Bordwände, Verschlüsse, Gepäckklappen, Plane, Ladeeinrichtung, Ladungssicherung (Zustandkontrolle)
Sichtprüfung der Anhängekupplung
Zustand der Scheiben und Spiegel (Sauberkeit, Beschädigung)
Plane/Spriegel (Zustand und Befestigung kontrollieren, prüfen, ob Plane frei von Wasser oder u. U. von Schnee und Eis)

7. Handfertigkeiten (Klassen D1 und D) Erläutern eines Radwechsels
Auswechseln einer Glühlampe im Scheinwerfer (ggf. erläutern) (gilt nicht für Gasentladungslampe)
Auswechseln einer Lampe in Brems-, Blink- oder Schlussleuchte
Funktionsprüfung der Verständigungsanlage mit Regelung der Lautstärke und Umschalten zwischen Fahrer- und Beifahrermikrofon
Funktionsprüfung der Türbetätigungsanlage (auch von außen)
Erläutern oder Demonstrieren des vorschriftsmäßigen Absicherns eines liegen gebliebenen Fahrzeugs
Erläutern oder Demonstrieren der Notbetätigung der Türen
Beschreibung der Handhabung des Feuerlöschers
Kontrolle/Wechsel einer Sicherung bzw. Handhabung des Sicherungsautomaten bei Ausfall
Bedienung der Heizungs- und Lüftungsanlage erklären

8. Handfertigkeiten (Klassen BE, DE, D1E, CE und C1E)
Funktions- und Sicherheitskontrolle, Handfertigkeiten Prüfung der Bremsanlagen
Kontrolle der Druckluftbremsanschlüsse und der elektrischen Anschlüsse
Funktionsprüfung der Druckluftbremsanschlüsse oder der Auflaufbremse
Kontrolle von Aufbau, Planen, Bordwänden und sonstigen Einrichtungen zur Sicherung der Ladung
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

 

 

 

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