Achte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen

BGBl. 2004 Teil I Nr. 9 S.328, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2004 

 

Achte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen *)

Vom 25. Februar 2004


*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur 26. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Nonylphenol, Nonylphenolethoxylat und Zement) (ABl. EU Nr. L 178 S. 24) in deutsches Recht.

Auf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:


Artikel 1
Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung 

Die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 310 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe „Abschnitt 26“ die folgenden Angaben angefügt: 
Abschnitt 27 Alkylphenole
Abschnitt 28 Chromathaltiger Zement
“.

 

1a. § 1 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt im Bundesanzeiger für die im Anhang zu § 1 genannten Stoffe und Stoffgruppen den Wortlaut derjenigen geeigneten analytischen Verfahren für Probenahmen und Untersuchungen bekannt, die wissenschaftlich anerkannten Prüfverfahren entsprechen. Stehen geeignete Verfahren zur Verfügung, die (C)EN-Normen entsprechen, ist im Zusammenhang mit der spezifischen Vorschrift zur Probeentnahme ein Verweis auf diese Normen ausreichend. Wird der Anhang um neue Stoffe oder Stoffgruppen erweitert, erfolgt die Bekanntmachung innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der jeweiligen Rechtsänderung.

alte Fassung 

§ 1
Verbote

 (1) Das Inverkehrbringen

  1. von Stoffen und Zubereitungen, die in Spalte 1 des Anhangs bezeichnet sind, sowie
  2. von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die diese freisetzen können oder enthalten,

ist in dem in Spalte 2 des Anhangs genannten Umfang nach Maßgabe der in Spalte 3 des Anhangs aufgeführten Ausnahmen verboten.

 (2) Die Verbote gelten nicht für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes aufgeführten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse sowie für Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, die

  1. zu Forschungs-, wissenschaftlichen Lehr- und Ausbildungszwecken sowie Analysezwecken in den dafür erforderlichen Mengen oder
  2. zur gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung 

in den Verkehr gebracht werden, sofern in Spalte 3 des Anhangs nicht etwas anderes bestimmt ist

 (3) Ist nach Spalte 3 des Anhangs eine Ausnahme von einer behördlichen Genehmigung abhängig, so entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  1. ausreichende Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz von Mensch und Umwelt getroffen sind,
  2. eine geordnete Entsorgung gewährleistet ist und die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie ist mit dem Vorbehalt des Widerrufes zu erlassen. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht mehr vorliegen und
  3. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers ergeben.

 (4) Beim Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die einer Ausnahme von dem Verbot nach Absatz 1 unterliegen, sind die in Spalte 3 des Anhangs aufgeführten Handlungspflichten zu beachten.

(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt im Bundesanzeiger für die im Anhang zu § 1 genannten Stoffe und Stoffgruppen den Wortlaut derjenigen geeigneten analytischen Verfahren für Probenahmen und Untersuchungen bekannt, die wissenschaftlich anerkannten Prüfverfahren entsprechen. Stehen geeignete Verfahren zur Verfügung, die (C)EN-Normen entsprechen, ist im Zusammenhang mit der spezifischen Vorschrift zur Probeentnahme ein Verweis auf diese Normen ausreichend. Wird der Anhang um neue Stoffe oder Stoffgruppen erweitert, erfolgt die Bekanntmachung innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der jeweiligen Rechtsänderung.

§ 1
Verbote

 (1) Das Inverkehrbringen

  1. von Stoffen und Zubereitungen, die in Spalte 1 des Anhangs bezeichnet sind, sowie
  2. von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die diese freisetzen können oder enthalten,

ist in dem in Spalte 2 des Anhangs genannten Umfang nach Maßgabe der in Spalte 3 des Anhangs aufgeführten Ausnahmen verboten.

 (2) Die Verbote gelten nicht für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes aufgeführten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse sowie für Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, die

  1. zu Forschungs-, wissenschaftlichen Lehr- und Ausbildungszwecken sowie Analysezwecken in den dafür erforderlichen Mengen oder
  2. zur gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung 

in den Verkehr gebracht werden, sofern in Spalte 3 des Anhangs nicht etwas anderes bestimmt ist

 (3) Ist nach Spalte 3 des Anhangs eine Ausnahme von einer behördlichen Genehmigung abhängig, so entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  1. ausreichende Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz von Mensch und Umwelt getroffen sind,
  2. eine geordnete Entsorgung gewährleistet ist und die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie ist mit dem Vorbehalt des Widerrufes zu erlassen. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht mehr vorliegen und
  3. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers ergeben.

 (4) Beim Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die einer Ausnahme von dem Verbot nach Absatz 1 unterliegen, sind die in Spalte 3 des Anhangs aufgeführten Handlungspflichten zu beachten.

(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt für die im Anhang genannten Stoffe und Stoffgruppen geeignete analytische Verfahren für Probenahmen und Untersuchungen bekannt, die wissenschaftlich anerkannten Prüfverfahren entsprechen.

 

2. In § 5 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 werden die Wörter „Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Europäischen Union“ ersetzt.

alte Fassung

§ 5
Sachkunde

(1) Die erforderliche Sachkunde nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 hat nachgewiesen, wer

  1. die von der zuständigen Behörde durchgeführte Prüfung nach Absatz 2 bestanden hat,
  2. die Approbation als Apotheker besitzt,

  3. die Berechtigung hat, die Berufsbezeichnung Apothekerassistent oder Pharmazieingenieur zu führen,
  4. die Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung pharmazeutisch-technischer Assistent oder Apothekenassistent besitzt,
  5. die Abschlussprüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Drogist/zur Drogistin vom 30. Juni 1992 (BGBl. I S. 1197) bestanden hat, sofern die Abschlussprüfung der Prüfung nach Absatz 2 entspricht,
  6. die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin bestanden hat,

  7. im Rahmen eines Hochschulstudiums ausweislich des Zeugnisses der Zwischenprüfung oder der Abschlussprüfung nach Teilnahme an entsprechenden Lehrveranstaltungen eine Prüfung bestanden hat, die der Prüfung nach Absatz 2 entspricht, oder
  8. nach früheren Vorschriften eine Prüfung bestanden hat, die der Prüfung nach Absatz 2 entspricht.

(2) Die Prüfung der Sachkunde erstreckt sich auf die allgemeinen Kenntnisse über die wesentlichen Eigenschaften der Stoffe und Zubereitungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3, über die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren und auf die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften. Sie kann auf einzelne gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die einzelne gefährliche Stoffe enthalten, beschränkt werden. Sie kann auch unter Berücksichtigung nachgewiesener fachlicher Vorkenntnisse auf die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften beschränkt werden. Eine Anerkennung oder ein Zeugnis nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752) kann als Nachweis der Sachkunde für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln anerkannt werden, auf die § 3 Abs. 1 Satz 1 Anwendung findet. Über die Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt.

(3) Der Sachkundenachweis gilt als erbracht

  1. für Personen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn sie der zuständigen Behörde nachgewiesen haben, dass sie die Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschließlich der Vermittlertätigkeiten (ABI. EG Nr. L 307 S. 1) erfüllen, sowie
  2. für Personen, die in einer Anzeige nach § 11 Abs. 7 der Gefahrstoffverordnung in der bis zum 31. Oktober 1993 geltenden Fassung benannt wurden.

§ 5
Sachkunde

(1) Die erforderliche Sachkunde nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 hat nachgewiesen, wer

  1. die von der zuständigen Behörde durchgeführte Prüfung nach Absatz 2 bestanden hat,
  2. die Approbation als Apotheker besitzt,

  3. die Berechtigung hat, die Berufsbezeichnung Apothekerassistent oder Pharmazieingenieur zu führen,
  4. die Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung pharmazeutisch-technischer Assistent oder Apothekenassistent besitzt,
  5. die Abschlussprüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Drogist/zur Drogistin vom 30. Juni 1992 (BGBl. I S. 1197) bestanden hat, sofern die Abschlussprüfung der Prüfung nach Absatz 2 entspricht,
  6. die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin bestanden hat,

  7. im Rahmen eines Hochschulstudiums ausweislich des Zeugnisses der Zwischenprüfung oder der Abschlussprüfung nach Teilnahme an entsprechenden Lehrveranstaltungen eine Prüfung bestanden hat, die der Prüfung nach Absatz 2 entspricht, oder
  8. nach früheren Vorschriften eine Prüfung bestanden hat, die der Prüfung nach Absatz 2 entspricht.

(2) Die Prüfung der Sachkunde erstreckt sich auf die allgemeinen Kenntnisse über die wesentlichen Eigenschaften der Stoffe und Zubereitungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3, über die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren und auf die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften. Sie kann auf einzelne gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die einzelne gefährliche Stoffe enthalten, beschränkt werden. Sie kann auch unter Berücksichtigung nachgewiesener fachlicher Vorkenntnisse auf die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften beschränkt werden. Eine Anerkennung oder ein Zeugnis nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752) kann als Nachweis der Sachkunde für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln anerkannt werden, auf die § 3 Abs. 1 Satz 1 Anwendung findet. Über die Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt.

 (3) Der Sachkundenachweis gilt als erbracht

  1. für Personen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn sie der zuständigen Behörde nachgewiesen haben, dass sie die Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschließlich der Vermittlertätigkeiten (ABI. EG Nr. L 307 S. 1) erfüllen, sowie
  2. für Personen, die in einer Anzeige nach § 11 Abs. 7 der Gefahrstoffverordnung in der bis zum 31. Oktober 1993 geltenden Fassung benannt wurden.

 

3. In § 6 werden die Wörter „Deutschen Patentamt in München“ durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt in München und Berlin“ ersetzt.

alte Fassung

§ 6
Normen

 ISO-Normen, EN-Normen oder DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München und Berlin archivmäßig gesichert niedergelegt.

§ 6
Normen

 ISO-Normen, EN-Normen oder DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

 

4. Im Anhang zu § 1 werden folgende Sätze aufgehoben: 
a) Abschnitt 3 Spalte 2 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3, 

alte Fassung
(1) Beschichtete und unbeschichtete Holzwerkstoffe (Spanplatten, Tischlerplatten, Furnierplatten und Faserplatten) dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn die durch den Holzwerkstoff verursachte Ausgleichskonzentration des Formaldehyds in der Luft eines Prüfraums 0,1 ml/m3 (ppm) überschreitet.

(2) Möbel, die Holzwerkstoffe enthalten, die nicht den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.
Absatz 1 gilt jedoch auch als erfüllt, wenn die Möbel die unter Absatz 1 genannte Ausgleichskonzentration bei einer Ganzkörperprüfung einhalten.

(3) Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel mit einem Massengehalt von mehr als 0,2% Formaldehyd dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.

(1) Beschichtete und unbeschichtete Holzwerkstoffe (Spanplatten, Tischlerplatten, Furnierplatten und Faserplatten) dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn die durch den Holzwerkstoff verursachte Ausgleichskonzentration des Formaldehyds in der Luft eines Prüfraums 0,1 ml/m3 (ppm) überschreitet.
Die Ausgleichskonzentration ist nach einem Prüfverfahren zu messen, das dem Stand von Wissenschaft und Technik entspricht. Das Umweltbundesamt veröffentlicht im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach Anhörung von Sachverständigen Prüfverfahren, die diesen Anforderungen entsprechen.

(2) Möbel, die Holzwerkstoffe enthalten, die nicht den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.
Absatz 1 gilt jedoch auch als erfüllt, wenn die Möbel die unter Absatz 1 genannte Ausgleichskonzentration bei einer Ganzkörperprüfung einhalten.

(3) Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel mit einem Massengehalt von mehr als 0,2% Formaldehyd dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.

b) Abschnitt 13 Spalte 2 Satz 2, 

alte Fassung
  1. Stoffe nach Spalte 1,
  2. Zubereitungen mit insgesamt mehr als 50 mg/kg der Stoffe nach Spalte 1,
  3. Erzeugnisse, die Stoffe nach Nummer 1 oder Zubereitungen nach Nummer 2 enthalten, sowie
  4. Zubereitungen und Erzeugnisse, bei denen der Verdacht besteht, dass sie unter Nummer 2 oder Nummer 3 fallen, so lange bis das Gegenteil bewiesen ist,

dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. 

  1. Stoffe nach Spalte 1,
  2. Zubereitungen mit insgesamt mehr als 50 mg/kg der Stoffe nach Spalte 1,
  3. Erzeugnisse, die Stoffe nach Nummer 1 oder Zubereitungen nach Nummer 2 enthalten, sowie
  4. Zubereitungen und Erzeugnisse, bei denen der Verdacht besteht, dass sie unter Nummer 2 oder Nummer 3 fallen, so lange bis das Gegenteil bewiesen ist,

dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit für die Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, die Stoffe nach Spalte 1 enthalten, analytische Verfahren für Probenahmen und Untersuchungen bekannt, die wissenschaftlich anerkannten Prüfverfahren entsprechen.

c) Abschnitt 15 Spalte 2 Satz 2, 

alte Fassung
  1. Stoffe nach Spalte 1,
  2. Zubereitungen mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 0,01% der Stoffe nach Spalte 1 und
  3. Erzeugnisse, die mit einer Zubereitung behandelt worden sind, die Stoffe nach Spalte 1 enthielt und deren von einer Behandlung erfassten Teile mehr als 5 mg/kg (ppm) der Stoffe nach Spalte 1 enthalten, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. 
  1. Stoffe nach Spalte 1,
  2. Zubereitungen mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 0,01% der Stoffe nach Spalte 1 und
  3. Erzeugnisse, die mit einer Zubereitung behandelt worden sind, die Stoffe nach Spalte 1 enthielt und deren von einer Behandlung erfassten Teile mehr als 5 mg/kg (ppm) der Stoffe nach Spalte 1 enthalten, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. 

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt analytische Verfahren für Probenahmen und Untersuchungen der mit Pentachlorphenol behandelten Teile von Erzeugnissen bekannt, die wissenschaftlich anerkannten Prüfverfahren entsprechen.

d) Abschnitt 22 Spalte 3 Satz 1.

alte Fassung
(aufgehoben)

Das Verbot nach Spalte 2 gilt bis zum 30. Juni 2003 nicht für das Inverkehrbringen zum Zwecke der Verwendung

  1. in nichtintegrierten Aluminiumgießereien, die Spezialgüsse für Zwecke herstellen, für die hohe Qualitäts- und Sicherheitsnormen gelten und die einen durchschnittlichen  Tagesverbrauch von weniger als 1,5 kg Hexachlorethan haben,
  2. für die Kornfeinung bei der Herstellung der Magnesiumlegierungen AZ81, AZ91 und AZ92.

5. Im Anhang zu § 1 Abschnitt 20 Spalte 1 werden nach den Wörtern „Europäischen Gemeinschaften“ die Wörter „/Europäischen Union“ angefügt.

6. Im Anhang zu § 1 werden nach Abschnitt 26 folgende Abschnitte 27 und 28 angefügt:

Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer Verbote Ausnahmen

Abschnitt 27: Alkylphenole

   
1. Nonylphenol
C6H4(OH)C9H19

2. Nonylphenolethoxylate
C15H23O(C2H4O)nH

  1. Stoffe nach Spalte 1 und
  2. Zubereitungen, die Stoffe nach Spalte 1 in einer Konzentration von 0,1 % oder darüber enthalten,

dürfen für folgende Zwecke nicht in den Verkehr gebracht werden:

  1. ) zur gewerblichen Reinigung,
  2. ) zur Haushaltsreinigung,
  3. ) zur Textil- und Lederverarbeitung,
  4. ) als Emulgator in Zitzenbehandlungsmitteln,
  5. ) zur Metallbearbeitung und Metallverarbeitung,
  6. ) zur Herstellung von Zellstoff und Papier,
  7. ) als Bestandteil von kosmetischen Mitteln,
  8. ) als Bestandteil von sonstigen Körperpflegemitteln und 
  9. ) als Formulierungshilfsstoff in und Pflanzenschutzmitteln

Bioziden Buchstabe

(1) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 Buchstabe a gilt nicht für die Verwendung in geschlossenen Anlagen für die chemische Reinigung sowie in sonstigen Reinigungsanlagen, sofern die Reinigungsflüssigkeit aus den vorgenannten Anlagen recycelt oder verbrannt wird.

(2) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 Buchstabe c gilt nicht für 

  1. ) Verarbeitungsprozesse, bei denen kein Nonylphenolethoxylat in das Abwasser gelangt, sowie 
  2. ) die Verwendung in Anlagen zum Entfetten von Schafshäuten, sofern die organische Fraktion vor der biologischen Abwasserbehandlung vollständig aus dem Prozesswasser entfernt wird.

(3) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 Buchstabe e gilt nicht für die Verwendung in geschlossenen Anlagen, bei denen die Reinigungsflüssigkeit recycelt oder verbrannt wird.

(4) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 h gilt nicht für die Verwendung als Spermizid. 

(5) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 Buchstabe i gilt nicht für vor dem 17. Juli 2003 zugelassene Biozide und Pflanzenschutzmittel bis zum Auslaufen der Zulassung sowie für Biozide, die der Übergangsregelung nach § 28 Abs. 8 ChemG unterliegen.

Abschnitt 28: Chromathaltiger Zement    
Zement Zement und Zubereitungen, die Zement enthalten, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn in der nach Wasserzugabe gebrauchsfertigen Form der Gehalt an löslichem Chrom VI mehr als 2 mg/kg Trockenmasse des Zements beträgt. Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für das Inverkehrbringen zum Zwecke der Verwendung in überwachten geschlossenen und vollautomatischen Prozessen sowie in solchen Prozessen, bei denen Zement und zementhaltige Zubereitungen aus schließlich mit Maschinen in Berührung kommen und keine Gefahr von Hautkontakt besteht.

Artikel 2
Änderung der Gefahrstoffverordnung 

Die Gefahrstoffverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1999 (BGBl. I S. 2233, 2000 I S. 739), zuletzt geändert durch Artikel 311 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis unter Anhang IV werden nach der Angabe „Nummer 24“ folgende Angaben angefügt:

25. Alkylphenole
26. Chromathaltiger Zement
“.

2. In § 15 Abs. 1 werden nach Nummer 24 die folgenden Nummern angefügt:

25. Alkylphenole
26. Chromathaltiger Zement
“. 

alte Fassung (ab 30.6.2004)

§ 15 
Herstellungs- und Verwendungsverbote

(1) Nach Maßgabe des Anhangs IV bestehen Herstellungs- und Verwendungsverbote für:

  1. Asbest,
  2. 2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrobiphenyl,
  3. Arsen und seine Verbindungen,
  4. Benzol,
  5. Antifoulingfarben,
  6. Bleikarbonate,
  7. Quecksilber und seine Verbindungen,
  8. zinnorganische Verbindungen,
  9. Di-µ-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran,
  10. Dekorationsgegenstände, die flüssige gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthalten,
  11. aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe,
  12. Pentachlorphenol und seine Verbindungen,
  13. Teeröle,
  14. Polychlorierte Biphenyle und Terphenyle sowie Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenyimethan und Monomethyldibromdiphenylmethan,
  15. Vinylchlorid,
  16. Starke Säure-Verfahren zur Herstellung von Isopropanol,
  17. Cadmium und seine Verbindungen,
  18. Kurzkettige Chlorparaffine 
  19. Kühlschmierstoffe,
  20. DDT,
  21. Hexachlorethan,
  22. Biopersistente Fasern,
  23. Flammschutzmittel,
  24. Azofarbstoffe,
  25. Alkylphenole,
  26. Chromathaltiger Zement.

Das Verwendungsverbot nach Satz 1 beinhaltet kein Gebot des Entfernens, es sei denn, in Anhang IV ist eine abweichende Regelung getroffen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die gemeinwohlverträgliche Abfallbeseitigung, sofern in § 43 Abs. 2 und 3 oder Anhang IV nicht etwas besonderes bestimmt ist. 

§ 15 
Herstellungs- und Verwendungsverbote

(1) Nach Maßgabe des Anhangs IV bestehen Herstellungs- und Verwendungsverbote für:

  1. Asbest,
  2. 2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrobiphenyl,
  3. Arsen und seine Verbindungen,
  4. Benzol,
  5. Antifoulingfarben,
  6. Bleikarbonate,
  7. Quecksilber und seine Verbindungen,
  8. zinnorganische Verbindungen,
  9. Di-µ-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran,
  10. Dekorationsgegenstände, die flüssige gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthalten,
  11. aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe,
  12. Pentachlorphenol und seine Verbindungen,
  13. Teeröle,
  14. Polychlorierte Biphenyle und Terphenyle sowie Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenyimethan und Monomethyldibromdiphenylmethan,
  15. Vinylchlorid,
  16. Starke Säure-Verfahren zur Herstellung von Isopropanol,
  17. Cadmium und seine Verbindungen,
  18. Kurzkettige Chlorparaffine 
  19. Kühlschmierstoffe,
  20. DDT,
  21. Hexachlorethan,
  22. Biopersistente Fasern,
  23. Flammschutzmittel,
  24. Azofarbstoffe.

Das Verwendungsverbot nach Satz 1 beinhaltet kein Gebot des Entfernens, es sei denn, in Anhang IV ist eine abweichende Regelung getroffen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die gemeinwohlverträgliche Abfallbeseitigung, sofern in § 43 Abs. 2 und 3 oder Anhang IV nicht etwas besonderes bestimmt ist. 

 

3. Anhang IV wird wie folgt geändert:

a) In der Inhaltsübersicht werden nach Nummer 24 folgende Nummern angefügt: 
Nr. 25 Alkylphenole
Nr. 26 Chromathaltiger Zement
“.

b) Nach Nummer 24 werden folgende Nummern 25 und 26 angefügt: 

alte Fassung
Anhang IV Nr. 25 
Alkylphenole

Nonylphenol [C6H4(OH)C9H19] und Nonylphenolethoxylate [C15H23O(C2H4O)nH] sowie Zubereitungen mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 0,1 % Nonylphenol oder 0,1 % Nonylphenolethoxylate dürfen für folgende Zwecke nicht verwendet werden:

  1. ) zur gewerblichen Reinigung, ausgenommen in geschlossenen Anlagen für die chemische Reinigung sowie in sonstigen Reinigungsanlagen, sofern die Reinigungsflüssigkeit aus den vorgenannten Anlagen recycelt oder verbrannt wird;
  2. ) zur Haushaltsreinigung;
  3. ) zur Textil- und Lederverarbeitung, ausgenommen Verarbeitungsprozesse, bei denen kein Nonylphenolethoxylat in das Abwasser gelangt, sowie in Anlagen zum Entfetten von Schafshäuten, sofern die organische Fraktion vor der biologischen Abwasserbehandlung vollständig aus dem Prozesswasser entfernt wird;
  4. ) als Emulgator in Zitzenbehandlungsmitteln;
  5. ) zur Metallbearbeitung und Metallverarbeitung, ausgenommen in geschlossenen Anlagen, bei denen die Reinigungsflüssigkeit recycelt oder verbrannt wird;
  6. ) zur Herstellung von Zellstoff und Papier;
  7. ) als Bestandteil von kosmetischen Mitteln;
  8. ) als Bestandteil von sonstigen Körperpflegemitteln, ausgenommen als Spermizid;
  9. ) als Formulierungshilfsstoff in Pflanzenschutzmitteln und Bioziden, ausgenommen vor dem 17. Juli 2003 zugelassene Pflanzenschutzmittel und Biozide bis zum Auslaufen der Zulassung, sowie Biozide, die der Übergangsregelung nach § 28 Abs. 8 des Chemikaliengesetzes unterliegen.

 

Anhang IV Nr. 26
Chromathaltiger Zement

Zement und Zubereitungen, die Zement enthalten, dürfen nicht verwendet werden, wenn in der nach Wasserzugabe gebrauchsfertigen Form der Gehalt an löslichem Chrom VI mehr als 2 mg/kg Trockenmasse des Zements beträgt. Hiervon ausgenommen ist die Verwendung in überwachten geschlossenen und vollautomatischen Prozessen sowie in solchen Prozessen, bei denen Zement und zementhaltige Zubereitungen ausschließlich mit Maschinen in Berührung kommen und keine Gefahr von Hautkontakt besteht.

 

“ 

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 17. Januar 2005 in Kraft. 

 

 

 

Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 25. Februar 2004

Der Bundeskanzler 
Gerhard Schröder

Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
Wolfgang Clement

 

 

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