Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts

BGBl. 2004 Teil 1 Nr. 66 S.3214, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004 

Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts

Vom 9. Dezember 2004


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1
Änderung des Arzneimittelgesetzes

§ 90 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBI. 1 S. 3586), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBI. 1 S. 2031) geändert worden ist, wird aufgehoben.

alte Fassung
 

 

Artikel 2
Änderung des Lebensmittelspezialitätengesetzes

§ 3 Abs. 4 des Lebensmittelspezialitätengesetzes vom 29. Oktober 1993 (BGBI. 1 S. 1814), das zuletzt durch § 20 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2004 (BGBI. 1 S. 1414) geändert worden ist, wird aufgehoben.

 

Artikel 3
Änderung des Bundes-Bodenschutzgesetzes

In § 24 Abs. 2 Satz 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBI. 1 S. 502), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBI. 1 S. 2331) geändert worden ist, wird der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz eingefügt:
„die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden."

 

Artikel 4
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 18 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBI. 1 S. 718), wird wie folgt geändert:

1. § 51 b wird aufgehoben.

2. In § 59m Abs. 2 wird die Angabe „§§ 51 b, 52 Abs. 2" durch die Angabe „§ 52 Abs. 2" ersetzt.

 

Artikel 5
Änderung der Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBI. 1 S. 502), wird wie folgt geändert:

1. § 26 Abs. 3 Satz 3 wird aufgehoben. 

2. § 62 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens, der aus einer Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters entstanden ist, richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch."

3. § 146 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch."

4. § 147 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen. 
b) Absatz 2 wird aufgehoben.

 

Artikel 6
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBI. 1 S. 2494, 1997 1 S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBI. 1 S. 3102) geändert worden ist, wird folgender § 12 angefügt:

㤠12
Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts

(1) Auf die Verjährungsfristen gemäß den durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 (BGBI. 1 S. 3214) geänderten Vorschriften

  1. im Arzneimittelgesetz,
  2. im Lebensmittelspezialitätengesetz, 
  3. in der Bundesrechtsanwaltsordnung, 
  4. in der Insolvenzordnung, 
  5. im Bürgerlichen Gesetzbuch,
  6. im Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung,
  7. im Handelsgesetzbuch, 
  8. im Umwandlungsgesetz, 
  9. im Aktiengesetz,
  10. im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
  11. im Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
  12. in der Patentanwaltsordnung, 
  13. im Steuerberatungsgesetz,
  14. in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden,
  15. in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden,
  16. in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser,
  17. in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme,
  18. im Rindfleischetikettierungsgesetz,
  19. in der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung und
  20. in der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen

ist § 6 entsprechend anzuwenden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. An die Stelle des 1. Januar 2002 tritt der 15. Dezember 2004, an die Stelle des 31. Dezember 2001 der 14. Dezember 2004.

(2) Noch nicht verjährte Ansprüche, deren Verjährung sich nach Maßgabe des bis zum 14. Dezember 2004 geltenden Rechts nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmt hat und für die durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts längere Verjährungsfristen bestimmt werden, verjähren nach den durch dieses Gesetz eingeführten Vorschriften. Der Zeitraum, der vor dem 15. Dezember 2004 abgelaufen ist, wird in die Verjährungsfrist eingerechnet."

 

Artikel 7
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBI. 1 S. 42, 2909, 2003 1 S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBI. 1 S. 3102), wird wie folgt geändert:

1. § 197 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort „und" angefügt.
c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:
6. Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung."

alte Fassung

§ 197
Dreißigjährige Verjährungsfrist

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

  1. Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten,
  2. familien- und erbrechtliche Ansprüche,
  3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
  4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden
  5. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind und
  6. Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 2 regelmäßig wiederkehrende Leistungen oder Unterhaltsleistungen und Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

§ 197
Dreißigjährige Verjährungsfrist

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

  1. Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten,
  2. familien- und erbrechtliche Ansprüche,
  3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
  4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden und
  5. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 2 regelmäßig wiederkehrende Leistungen oder Unterhaltsleistungen und Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

 

2. In § 201 Satz 1 wird die Ziffer „5" durch die Ziffer „6" ersetzt.

alte Fassung

§ 201
Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen

Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

§ 201
Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen

Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

 

3. § 1996 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) War der Erbe ohne sein Verschulden verhindert, das Inventar rechtzeitig zu errichten, die nach den Umständen gerechtfertigte Verlängerung der Inventarfrist zu beantragen oder die in Absatz 2 bestimmte Frist von zwei Wochen einzuhalten, so hat ihm auf seinen Antrag das Nachlassgericht eine neue Inventarfrist zu bestimmen."

alte Fassung

§ 1996
Bestimmung einer neuen Frist,

(1) War der Erbe ohne sein Verschulden verhindert, das Inventar rechtzeitig zu errichten, die nach den Umständen gerechtfertigte Verlängerung der Inventarfrist zu beantragen oder die in Absatz 2 bestimmte Frist von zwei Wochen einzuhalten, so hat ihm auf seinen Antrag das Nachlassgericht eine neue Inventarfrist zu bestimmen.

(2) Der Antrag muss binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses und spätestens vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Ende der zuerst bestimmten Frist gestellt werden.

(3) Vor der Entscheidung soll der Nachlassgläubiger, auf dessen Antrag die erste Frist bestimmt worden ist, wenn tunlich gehört werden.

§ 1996
Bestimmung einer neuen Frist,

(1) Ist der Erbe durch höhere Gewalt verhindert worden, das Inventar rechtzeitig zu errichten oder die nach den Umständen gerechtfertigte Verlängerung der Inventarfrist zu beantragen, so hat ihm auf seinen Antrag das Nachlassgericht eine neue Inventarfrist zu bestimmen. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe von der Zustellung des Beschlusses, durch den die Inventarfrist bestimmt worden ist, ohne sein Verschulden Kenntnis nicht erlangt hat.

(2) Der Antrag muss binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses und spätestens vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Ende der zuerst bestimmten Frist gestellt werden.

(3) Vor der Entscheidung soll der Nachlassgläubiger, auf dessen Antrag die erste Frist bestimmt worden ist, wenn tunlich gehört werden.

 

4. § 1997 wird wie folgt gefasst:

alte Fassung

§ 1997
Hemmung des Fristablaufs

Auf den Lauf der Inventarfrist und der im § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 210 entsprechende Anwendung.

§ 1997
Hemmung des Fristablaufs

Auf den Lauf der Inventarfrist und der in § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.

"

Artikel 8
Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung

§ 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 4. November 1971 (BGBI. 1 S. 1745, 1747), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBI. 1 S. 2376) geändert worden ist, wird aufgehoben.

 

Artikel 9
Änderung des Handelsgesetzbuchs

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBI. 1 S. 3166), wird wie folgt geändert:

1. § 61 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Ansprüche verjähren in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem der Prinzipal Kenntnis von dem Abschluss des Geschäfts erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste; sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von dem Abschluss des Geschäfts an."

alte Fassung

§ 61

(1) Verletzt der Handlungsgehilfe die ihm nach § 60 obliegende Verpflichtung, so kann der Prinzipal Schadensersatz fordern; er kann statt dessen verlangen, daß der Handlungsgehilfe die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als fürRechnung des Prinzipals eingegangen gelten lasse und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgebe oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtrete.

(2) Die Ansprüche verjähren in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem der Prinzipal Kenntnis von dem Abschluss des Geschäfts erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste; sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von dem Abschluss des Geschäfts an.

§ 61

(1) Verletzt der Handlungsgehilfe die ihm nach § 60 obliegende Verpflichtung, so kann der Prinzipal Schadensersatz fordern; er kann statt dessen verlangen, daß der Handlungsgehilfe die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als fürRechnung des Prinzipals eingegangen gelten lasse und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgebe oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtrete.

(2) Die Ansprüche verjähren in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem der Prinzipal Kenntnis von dem Abschluß des Geschäfts erlangt; sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf Jahren von dem Abschluß des Geschäfts an.

 

2. § 88 wird aufgehoben.

alte Fassung

§ 88

(aufgehoben)

§ 88

Die Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis verjähren in vier Jahren, beginnend mit dem Schluß des Jahres, in dem sie fällig geworden sind.

 

3. § 113 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die Ansprüche verjähren in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem die übrigen Gesellschafter von dem Abschluss des Geschäfts oder von der Teilnahme des Gesellschafters an der anderen Gesellschaft Kenntnis erlangen oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssten; sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von ihrer Entstehung an."

alte Fassung

§ 113

(1) Verletzt ein Gesellschafter die ihm nach § 112 obliegende Verpflichtung, so kann die Gesellschaft Schadensersatz fordern; sie kann statt dessen von dem Gesellschafter verlangen, daß er die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung der Gesellschaft eingegangen gelten lasse und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgebe oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtrete.

(2) Über die Geltendmachung dieser Ansprüche beschließen die übrigen Gesellschafter.

(3) Die Ansprüche verjähren in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem die übrigen Gesellschafter von dem Abschluss des Geschäfts oder von der Teilnahme des Gesellschafters an der anderen Gesellschaft Kenntnis erlangen oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssten; sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von ihrer Entstehung an.

(4) Das Recht der Gesellschafter, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, wird durch diese Vorschriften nicht berührt.

§ 113

(1) Verletzt ein Gesellschafter die ihm nach § 112 obliegende Verpflichtung, so kann die Gesellschaft Schadensersatz fordern; sie kann statt dessen von dem Gesellschafter verlangen, daß er die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung der Gesellschaft eingegangen gelten lasse und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgebe oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtrete.

(2) Über die Geltendmachung dieser Ansprüche beschließen die übrigen Gesellschafter.

(3) Die Ansprüche verjähren in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem die übrigen Gesellschafter von dem Abschluß des Geschäfts oder von der Teilnahme des Gesellschafters an der anderen Gesellschaft Kenntnis erlangen; sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf Jahren von ihrer Entstehung an.

(4) Das Recht der Gesellschafter, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, wird durch diese Vorschriften nicht berührt.

 

4. § 902 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen. 
b) Absatz 2 wird aufgehoben.

alte Fassung

§ 902

Folgende Forderungen verjähren in zwei Jahren:

  1. Forderungen gegen den Verfrachter aus Verträgen über die Beförderung von Reisenden;
  2. Schadensersatzforderungen aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 738c fallenden Ereignis;
  3. Bergungs- und Hilfskosten, insbesondere auch der Berge- und Hilfslohn, sowie Forderungen aus der Beseitigung eines Wracks.

§ 902

Folgende Forderungen verjähren in zwei Jahren:

  1. Forderungen gegen den Verfrachter aus Verträgen über die Beförderung von Reisenden;
  2. Schadensersatzforderungen aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 738c fallenden Ereignis;
  3. Bergungs- und Hilfskosten, insbesondere auch der Berge- und Hilfslohn, sowie Forderungen aus der Beseitigung eines Wracks.

 

5. In § 903 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1" gestrichen.

alte Fassung

§ 903

(1) Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchem die Forderung fällig geworden ist.

(2) Die Verjährung der Schadensersatzforderungen aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 738c fallenden Ereignis (§ 902 Nr. 2) beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem das Ereignis stattgefunden hat.

(3) Die Verjährung der Forderungen auf Bergungs- und Hilfskosten sowie wegen der Beseitigung eines Wracks (§ 902 Nr. 3) beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem das Bergungs- und Hilfsleistungswerk oder die Wrackbeseitigung beendet worden ist.

§ 903

(1) Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchem die Forderung fällig geworden ist.

(2) Die Verjährung der Schadensersatzforderungen aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 738c fallenden Ereignis (§ 902 Nr. 2) beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem das Ereignis stattgefunden hat.

(3) Die Verjährung der Forderungen auf Bergungs- und Hilfskosten sowie wegen der Beseitigung eines Wracks (§ 902 Nr. 3) beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem das Bergungs- und Hilfsleistungswerk oder die Wrackbeseitigung beendet worden ist.

 

6. § 905 wird aufgehoben. 

alte Fassung

§ 905

(aufgehoben) 

§ 905

(1) Es verjähren in fünf Jahren die Forderungen des Versicherers und des Versicherten aus dem Versicherungsvertrag.

(2) Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in welchem die versicherte Reise beendigt ist, und bei der Versicherung auf Zeit mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Versicherungszeit endet. Sie beginnt, wenn das Schiff verschollen ist, mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Verschollenheitsfrist endet.

 

Artikel 10
Änderung des Umwandlungsgesetzes

§ 93 Abs. 4 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3210, 1995 1 S. 428), das zuletzt durch Artikel 8 Abs. 10 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBI.1 S. 3166) geändert worden ist, wird aufgehoben.

 

Artikel 11
Änderung des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBI. 1 S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBI. 1 S. 3166), wird wie folgt geändert:

...

 

Artikel 12
Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz

Nach § 26d des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBI. I S. 1185), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBI. 1 S. 3166) geändert worden ist, wird folgender § 26e eingefügt:

...

Artikel 17
Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden

§ 7 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 684), die zuletzt durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 11 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBI. 1 S. 1250) geändert worden ist, wird aufgehoben.

 

Artikel 18
Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden

§ 7 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 676), die zuletzt durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBI. 1 S. 1250) geändert worden ist, wird aufgehoben.

 

Artikel 19
Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser

§ 7 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 750, 1067), die zuletzt durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBI. 1 S. 1250) geändert worden ist, wird aufgehoben.

 

Artikel 20
Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme

§ 7 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 742), die zuletzt durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 14 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBI. 1 S. 1250) geändert worden ist, wird aufgehoben.

 

Artikel 21
Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes

§ 9 Abs. 4 des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBI. 1 S. 380), das zuletzt durch § 20 Abs. 7 des Gesetzes vom 3. Juli 2004 (BGBI. 1 S. 1414) geändert worden ist, wird aufgehoben.

 

Artikel 22
Änderung der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung

§ 8 der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung vom 11. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2910), die zuletzt durch § 152 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBI. 1 S. 1190) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
㤠8
Verjährung

Die Verjährung der Ansprüche der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit und ihrer Kunden richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch."

 

Artikel 23
Änderung der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen

§ 15 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 (BGBI. 1 S. 230), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Oktober 2002 (BGBI. 1 S. 4046) geändert worden ist, wird aufgehoben.

 

Artikel 24
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf den Artikeln 17 bis 20, 22 und 23 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

Artikel 25
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Berlin, den 9. Dezember 2004

 

Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Matthias Platzeck

Der Bundeskanzler 
Gerhard Schröder

Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries

 

 

 

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