Siebenunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz – §§ 180b, 181 StGB – (37. StrÄndG) -Auszug-

BGBl. 2002 Teil I Nr. 82 S.4456, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2002 

 

Siebenunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz – §§ 180b, 181 StGB – (37. StrÄndG)

Vom 11. Februar 2005


Der Bundestag hat folgendes Gesetz beschlossen:


...

Artikel 3 
Folgeänderungen anderer Gesetze

(1) In § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S.1254, 2298), das zuletzt durch Artikel 11 Nr. 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S.1950) geändert worden ist, wird die Angabe "181," durch die Wörter 232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5 zweiter Halbsatz, §§" ersetzt.

(2) In § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 4 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S.3007) geändert worden ist, wird nach der Angabe "225" die Angabe ", 232 bis 233a" eingefügt.

alte Fassung

§ 25 
Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen

(1) Personen, die

  1. wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren,
  2. wegen einer vorsätzlichen Straftat, die sie unter Verletzung der ihnen als Arbeitgeber, Ausbildender oder Ausbilder obliegenden Pflichten zum Nachteil von Kindern oder Jugendlichen begangen haben, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten,
  3. wegen einer Straftat nach den §§ 109h, 171, 174 bis 174c, 176, bis 184a, 182 bis 184e, 225, 232 bis 233a des Strafgesetzbuches,
  4. wegen einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz oder
  5. wegen einer Straftat nach dem Jugendschutzgesetz oder nach dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften wenigstens zweimal

rechtskräftig verurteilt worden sind, dürfen Jugendliche nicht beschäftigen sowie im Rahmen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 1 nicht beaufsichtigen, nicht anweisen, nicht ausbilden und nicht mit der Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Jugendlichen beauftragt werden. Eine Verurteilung bleibt außer Betracht, wenn seit dem Tage ihrer Rechtskraft fünf Jahre verstrichen sind. Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.

(2) Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 gilt auch für Personen, gegen die wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 bis 4 wenigstens dreimal eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist. Eine Geldbuße bleibt außer Betracht, wenn seit dem Tage ihrer rechtskräftigen Festsetzung fünf Jahre verstrichen sind.

(3) Das Verbot des Absatzes 1 und 2 gilt nicht für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten.

§ 25 
Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen

(1) Personen, die

  1. wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren,
  2. wegen einer vorsätzlichen Straftat, die sie unter Verletzung der ihnen als Arbeitgeber, Ausbildender oder Ausbilder obliegenden Pflichten zum Nachteil von Kindern oder Jugendlichen begangen haben, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten,
  3. wegen einer Straftat nach den §§ 109h, 171, 174 bis 174c, 176, bis 184a, 182 bis 184e, 225 des Strafgesetzbuches,
  4. wegen einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz oder
  5. wegen einer Straftat nach dem Jugendschutzgesetz oder nach dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften wenigstens zweimal

rechtskräftig verurteilt worden sind, dürfen Jugendliche nicht beschäftigen sowie im Rahmen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 1 nicht beaufsichtigen, nicht anweisen, nicht ausbilden und nicht mit der Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Jugendlichen beauftragt werden. Eine Verurteilung bleibt außer Betracht, wenn seit dem Tage ihrer Rechtskraft fünf Jahre verstrichen sind. Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.

(2) Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 gilt auch für Personen, gegen die wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 bis 4 wenigstens dreimal eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist. Eine Geldbuße bleibt außer Betracht, wenn seit dem Tage ihrer rechtskräftigen Festsetzung fünf Jahre verstrichen sind.

(3) Das Verbot des Absatzes 1 und 2 gilt nicht für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten.

 

 

Artikel 4
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Die Verfassungsmäßigen Rechte des ...

 

Berlin,  den 11. Februar 2005 

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