Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetz - SkResNOG - (Auszug)

BGBl. 2005 Teil 1 Nr. 24 S.1106, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2005 

 

Gesetz über die Neuordnung der Reserve der Streitkräfte und zur Rechtsbereinigung des Wehrpflichtgesetzes
(Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetz - SkResNOG)

Vom 22. April 2005


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Wehrpflichtgesetzes 
Artikel 2 Änderung des Soldatengesetzes
Artikel 3 Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung 
Artikel 4 Änderung des Wehrsoldgesetzes
Artikel 5 Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes 
Artikel 6 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes 
Artikel 7 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes 
Artikel 8 Änderung des MAD-Gesetzes
Artikel 9 Änderung des Versorgungsreformgesetzes 1998 
Artikel 10 Änderung der Soldatenurlaubsverordnung 
Artikel 11 Änderung des Bundesdisziplinargesetzes 
Artikel 12 Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes 
Artikel 13 Änderung der Wehrbeschwerdeordnung 
Artikel 14 Änderung der Wehrdisziplinarordnung 
Artikel 15 Änderung des Wehrstrafgesetz 
Artikel 16 Änderung des Zivildienstgesetzes 
Artikel17 Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes 
Artikel 18 Änderung der Sonderurlaubsverordnung
Artikel 19 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung
Artikel 20 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch -Gesetzliche Krankenversicherung -
Artikel 21 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch -Gesetzliche Rentenversicherung -
Artikel 22 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch- Soziale Pflegeversicherung -
Artikel 23 Änderung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Artikel 24 Änderung der Gesamtbeitragsverordnung 
Artikel 25 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang 
Artikel 26 Bekanntmachungserlaubnis 
Artikel 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

Artikel 1
Änderung des Wehrpflichtgesetzes

Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2002 (BGBI. 1 S. 954), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. September 2004 (BGBI. 1 S. 2358), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
„Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Wehrpflicht

Unterabschnitt 1
Umfang der Wehrpflicht

§ 1 Allgemeine Wehrpflicht 
§ 2 (weggefallen)

§ 3 Inhalt und Dauer der Wehrpflicht

Unterabschnitt 2
Wehrdienst

§ 4 Arten des Wehrdienstes 
§ 5 Grundwehrdienst 
§ 6 Wehrübungen
§ 6a Besondere Auslandsverwendung
§ 6b Freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst
§ 6c Hilfeleistung im Innern
§ 7 Anrechnung von freiwillig geleistetem Wehrdienst und von geleistetem Zivildienst
§ 8 Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr; Anrechnung an Wehrdienst und anderen Diensten außerhalb der Bundeswehr
§ 8a Tauglichkeitsgrade; Verwendungsgrade

Unterabschnitt 3
Wehrdienstausnahmen

§ 9 Wehrdienstunfähigkeit
§10 Ausschluss vom Wehrdienst
§ 11 Befreiung vom Wehrdienst
§ 12 Zurückstellung vom Wehrdienst 
§ 13 Unabkömmlichstellung
§ 13a Zivilschutz oder Katastrophenschutz 
§ 13b Entwicklungsdienst

Abschnitt 2
Wehrersatzwesen

§ 14 Wehrersatzbehörden 
§ 15 Erfassung
§ 16 Zweck der Musterung
§ 17 Durchführung der Musterung 
§ 18 (weggefallen) 
§ 19 Verfahrensgrundsätze 
§ 20 Zurückstellungsanträge
§ 20a Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung nach der Musterung
§ 20b Überprüfungsuntersuchung; Anhörung 
§ 21 Einberufung
§ 22 (weggefallen)
§ 23 Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen §24 Wehrüberwachung; Haftung § 24a Änderungsdienst
§ 24b Aufenthaltsfeststellungsverfahren

Abschnitt 3
Personalakten und automatisierte Verarbeitung von Personaldaten

§ 25 Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger 
§ 26 (weggefallen)
§ 27 Verfahrensvorschriften 

Abschnitt 4
Beendigung des Wehrdienstes und Verlust des Dienstgrades

§ 28 Beendigungsgründe 
§ 29 Entlassung
§ 29a Verlängerung des Wehrdienstes bei stationärer truppenärztlicher Behandlung
§ 29b Verlängerung des Wehrdienstes aus sonstigen Gründen
§ 30 Ausschluss aus der Bundeswehr und Verlust des Dienstgrades
§ 31 Wiederaufnahme des Verfahrens

Abschnitt 5
Rechtsbehelfe; Rechtsmittel 

§ 32 Rechtsweg
§ 33 Besondere Vorschriften für das Vorverfahren
§ 34 Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts
§ 35 Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage

Abschnitt 6
Übergangs- und Schlussvorschriften

§§ 36 bis 41 (a eggefallen)
§ 42 Sondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte
§ 42a Grenzschutzdienstpflicht
§ 43 (weggefallen)
§ 44 Zustellung, Vorführung und Zuführung 
§ 45 Bußgeldvorschriften 
§ 46 (weggefallen)
§ 47 (weggefallen)
§ 48 Vorschriften für den Bereitschafts-, Spannungs- und Verteidigungsfall
§ 49 (weggefallen)
§ 50 Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen
§ 51 Einschränkung von Grundrechten 
§ 52 (weggefallen)". 

2. § 1 wird wie folgt geändert:
...

 

Artikel 5
Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes

Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBI. 1 S. 253), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBI. 1 S. 3822), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Wird der Einberufungsbescheid zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung vor Diensteintritt aufgehoben oder wird der Grundwehrdienst oder die Wehrübung vorzeitig beendet und muss der Arbeitgeber vorübergehend für zwei Personen am gleichen Arbeitsplatz Lohn oder Gehalt zahlen, so werden ihm die hierdurch ohne sein Verschulden entstandenen Mehraufwendungen vom Bund auf Antrag erstattet. Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Mehraufwendungen entstanden sind, bei der vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Stelle zu stellen."

alte Fassung

§ 1. 
Ruhen des Arbeitsverhältnisses

(1) Wird ein Arbeitnehmer zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung einberufen, so ruht das Arbeitsverhältnis während des Wehrdienstes.

(2) Einem Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst hat der Arbeitgeber während einer Wehrübung Arbeitsentgelt wie bei einem Erholungsurlaub zu zahlen. Zum Arbeitsentgelt gehören nicht besondere Zuwendungen, die mit Rücksicht auf den Erholungsurlaub gewährt werden.

(3) Der Arbeitnehmer hat den Einberufungsbescheid unverzüglich seinem Arbeitgeber vorzulegen.

(4) Ein befristetes Arbeitsverhältnis wird durch Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht verlängert; das gleiche gilt, wenn ein Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen während des Wehrdienstes geendet hätte.

(5) Wird der Einberufungsbescheid zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung vor Diensteintritt aufgehoben oder wird der Grundwehrdienst oder die Wehrübung vorzeitig beendet und muss der Arbeitgeber vorübergehend für zwei Personen am gleichen Arbeitsplatz Lohn oder Gehalt zahlen, so werden ihm die hierdurch ohne sein Verschulden entstandenen Mehraufwendungen vom Bund auf Antrag erstattet. Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Mehraufwendungen entstanden sind, bei der vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Stelle zu stellen.

§ 1. 
Ruhen des Arbeitsverhältnisses

(1) Wird ein Arbeitnehmer zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung einberufen, so ruht das Arbeitsverhältnis während des Wehrdienstes.

(2) Einem Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst hat der Arbeitgeber während einer Wehrübung Arbeitsentgelt wie bei einem Erholungsurlaub zu zahlen. Zum Arbeitsentgelt gehören nicht besondere Zuwendungen, die mit Rücksicht auf den Erholungsurlaub gewährt werden.

(3) Der Arbeitnehmer hat den Einberufungsbescheid unverzüglich seinem Arbeitgeber vorzulegen.

(4) Ein befristetes Arbeitsverhältnis wird durch Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht verlängert; das gleiche gilt, wenn ein Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen während des Wehrdienstes geendet hätte.

(5) Wird der Grundwehrdienst oder die Wehrübung vorzeitig beendet und muss der Arbeitgeber vorübergehend für zwei Personen am gleichen Arbeitsplatz Lohn oder Gehalt zahlen, so werden ihm die hierdurch ohne sein Verschulden entstandenen Mehraufwendungen vom Bund auf Antrag erstattet.

 

2. Dem § 9 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Wehrdienstes bei der vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Stelle zu stellen."

alte Fassung

§ 9. 
Vorschriften für Beamte und Richter

(1) Wird ein Beamter zum Grundwehrdienst einberufen, so ist er für die Dauer des Grundwehrdienstes ohne Bezüge beurlaubt.

(2) Wird ein Beamter zu einer Wehrübung einberufen, so ist er für die Dauer der Wehrübung mit Bezügen beurlaubt. Der Dienstherr hat ihm während dieser Zeit die Bezüge wie bei einem Erholungsurlaub zu zahlen. Zu den Bezügen gehören nicht besondere Zuwendungen, die mit Rücksicht auf den Erholungsurlaub gewährt werden.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt für die Deutsche Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten mit der Maßgabe, der Bund den Aktiengesellschaften die Bezüge der Beamten für die Dauer der Wehrübung zu erstatten hat. Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Wehrdienstes bei der vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Stelle zu stellen.

(4) Der Beamte hat den Einberufungsbescheid unverzüglich seinem Dienstvorgesetzten vorzulegen.

(5) Dienstverhältnisse auf Zeit werden durch Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht verlängert.

(6) Der Beamte darf aus Anlass der Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht entlassen werden.

(7) Dem Beamten dürfen aus der Abwesenheit, die durch den Wehrdienst veranlasst war, keine dienstlichen Nachteile entstehen.

(8) Vorbereitungsdienst und Probezeiten werden um die Zeit des Grundwehrdienstes verlängert. Der Vorbereitungsdienst wird um die Zeit der Wehrübungen verlängert, die sechs Wochen im Kalenderjahr überschreiten. Die Verzögerungen, die sich daraus für den Beginn des Besoldungsdienstalters ergeben, sind auszugleichen. Nach Erwerb der Befähigung für die Laufbahn darf die Anstellung nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem der Beamte ohne Ableisten des Wehrdienstes zur Anstellung herangestanden hätte. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit wird dadurch nicht berührt. Die Sätze 4 und 5 gelten für Beförderungen sinngemäß, sofern die dienstlichen Leistungen des Beamten eine Beförderung während der Probezeit rechtfertigen.

(9) § 4 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 gilt für Beamte entsprechend.

(10) Die Einstellung als Beamter darf wegen der Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht verzögert werden. Wird ein Soldat während des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung eingestellt, so sind die Absätze 1, 2 und 4 bis 9 entsprechend anzuwenden.

(11) Die Absätze 1, 2 und 4 bis 7, Absatz 8 Satz 1 bis 3 und die Absätze 9 und 10 gelten für Richter entsprechend. Dienstzeiten, die Voraussetzung für eine Beförderung sind, beginnen mit dem Zeitpunkt, in dem der Richter ohne Ableisten des Wehrdienstes zur Ernennung auf Lebenszeit herangestanden hätte.

§ 9. 
Vorschriften für Beamte und Richter

(1) Wird ein Beamter zum Grundwehrdienst einberufen, so ist er für die Dauer des Grundwehrdienstes ohne Bezüge beurlaubt.

(2) Wird ein Beamter zu einer Wehrübung einberufen, so ist er für die Dauer der Wehrübung mit Bezügen beurlaubt. Der Dienstherr hat ihm während dieser Zeit die Bezüge wie bei einem Erholungsurlaub zu zahlen. Zu den Bezügen gehören nicht besondere Zuwendungen, die mit Rücksicht auf den Erholungsurlaub gewährt werden.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt für die Deutsche Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten mit der Maßgabe, der Bund den Aktiengesellschaften die Bezüge der Beamten für die Dauer der Wehrübung zu erstatten hat.

(4) Der Beamte hat den Einberufungsbescheid unverzüglich seinem Dienstvorgesetzten vorzulegen.

(5) Dienstverhältnisse auf Zeit werden durch Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht verlängert.

(6) Der Beamte darf aus Anlass der Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht entlassen werden.

(7) Dem Beamten dürfen aus der Abwesenheit, die durch den Wehrdienst veranlasst war, keine dienstlichen Nachteile entstehen.

(8) Vorbereitungsdienst und Probezeiten werden um die Zeit des Grundwehrdienstes verlängert. Der Vorbereitungsdienst wird um die Zeit der Wehrübungen verlängert, die sechs Wochen im Kalenderjahr überschreiten. Die Verzögerungen, die sich daraus für den Beginn des Besoldungsdienstalters ergeben, sind auszugleichen. Nach Erwerb der Befähigung für die Laufbahn darf die Anstellung nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem der Beamte ohne Ableisten des Wehrdienstes zur Anstellung herangestanden hätte. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit wird dadurch nicht berührt. Die Sätze 4 und 5 gelten für Beförderungen sinngemäß, sofern die dienstlichen Leistungen des Beamten eine Beförderung während der Probezeit rechtfertigen.

(9) § 4 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 gilt für Beamte entsprechend.

(10) Die Einstellung als Beamter darf wegen der Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht verzögert werden. Wird ein Soldat während des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung eingestellt, so sind die Absätze 1, 2 und 4 bis 9 entsprechend anzuwenden.

(11) Die Absätze 1, 2 und 4 bis 7, Absatz 8 Satz 1 bis 3 und die Absätze 9 und 10 gelten für Richter entsprechend. Dienstzeiten, die Voraussetzung für eine Beförderung sind, beginnen mit dem Zeitpunkt, in dem der Richter ohne Ableisten des Wehrdienstes zur Ernennung auf Lebenszeit herangestanden hätte.

3. § 11 wird aufgehoben.

alte Fassung

§ 11. 

(aufgehoben) 

§ 11. 
Wehrübungen von nicht länger als drei Tagen

(1) Wird ein Arbeitnehmer zu einer Wehrübung von nicht länger als drei Tagen einberufen, so ist er während des Wehrdienstes unter Weitergewährung des Arbeitsentgelts von der Arbeitsleistung freigestellt. Im übrigen gelten die Vorschriften über Wehrübungen mit Ausnahme des § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 5 Satz 2 und § 6 Abs. 2 entsprechend.

(2) Das nach Absatz 1 gewährte Arbeitsentgelt sowie die hierauf entfallenden Arbeitgeberanteile von Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit werden vom Bund auf Antrag erstattet, wenn die ausfallende Arbeitszeit zwei Stunden am Tag überschreitet. Das gilt nicht für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst. Ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren über einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Weitergewährung von Arbeitsentgelt rechtskräftig entschieden, so ist diese Entscheidung für die Erstattung bindend. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Erstattungsverfahren zu regeln.

(3) Wird ein Beamter oder Richter zu einer Wehrübung von nicht länger als drei Tagen einberufen, so ist er während des Wehrdienstes mit Dienstbezügen oder Unterhaltszuschuss beurlaubt. Neben den Dienstbezügen oder dem Unterhaltszuschuss werden Zulagen weitergezahlt. Im übrigen gelten die Vorschriften über Wehrübungen mit Ausnahme von § 4 Abs. 5 Satz 2 und § 9 Abs. 1, 2 und 8 entsprechend.

 

4. In § 13 Abs. 1 werden die Wörter „von drei Jahren" durch die Wörter von einem Jahr" ersetzt.

alte Fassung

§ 13. 
Anrechnung des Wehrdienstes im späteren Berufsleben

(1) Die Zeit des Grundwehrdienstes und der Wehrübungen wird auf die bei der Zulassung zu weiterführenden Prüfungen im Beruf nachzuweisende Zeit einer mehrjährigen Tätigkeit nach der Lehrabschlussprüfung angerechnet, soweit eine Zeit von einem Jahr nicht unterschritten wird.

(2) Beginnt ein entlassener Soldat im Anschluss an den Grundwehrdienst oder eine Wehrübung eine für den künftigen Beruf als Beamter oder Richter über die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende vorgeschriebene Ausbildung (Hochschul-, Fachhochschul-, Fachschul- oder andere berufliche Ausbildung) oder wird diese durch den Grundwehrdienst oder durch Wehrübungen unterbrochen, so gelten für Beamte § 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6 und § 12 Abs. 2, für Richter § 9 Abs. 11 Satz 2 und § 12 Abs. 2 entsprechend, wenn er sich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss der Ausbildung um Einstellung als Beamter oder Richter bewirbt und auf Grund dieser Bewerbung eingestellt wird.

(3) Für einen Arbeitnehmer, dessen Ausbildung für ein späteres Beamtenverhältnis durch eine festgesetzte mehrjährige Tätigkeit im Arbeitsverhältnis anstelle des sonst vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes durchgeführt wird und dessen Anstellung durch Heranziehung zum Grundwehrdienst oder zu Wehrübungen verzögert wird, gelten § 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6 und § 12 Abs. 2 entsprechend.

§ 13. 
Anrechnung des Wehrdienstes im späteren Berufsleben

(1) Die Zeit des Grundwehrdienstes und der Wehrübungen wird auf die bei der Zulassung zu weiterführenden Prüfungen im Beruf nachzuweisende Zeit einer mehrjährigen Tätigkeit nach der Lehrabschlussprüfung angerechnet, soweit eine Zeit von drei Jahren nicht unterschritten wird.

(2) Beginnt ein entlassener Soldat im Anschluss an den Grundwehrdienst oder eine Wehrübung eine für den künftigen Beruf als Beamter oder Richter über die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende vorgeschriebene Ausbildung (Hochschul-, Fachhochschul-, Fachschul- oder andere berufliche Ausbildung) oder wird diese durch den Grundwehrdienst oder durch Wehrübungen unterbrochen, so gelten für Beamte § 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6 und § 12 Abs. 2, für Richter § 9 Abs. 11 Satz 2 und § 12 Abs. 2 entsprechend, wenn er sich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss der Ausbildung um Einstellung als Beamter oder Richter bewirbt und auf Grund dieser Bewerbung eingestellt wird.

(3) Für einen Arbeitnehmer, dessen Ausbildung für ein späteres Beamtenverhältnis durch eine festgesetzte mehrjährige Tätigkeit im Arbeitsverhältnis anstelle des sonst vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes durchgeführt wird und dessen Anstellung durch Heranziehung zum Grundwehrdienst oder zu Wehrübungen verzögert wird, gelten § 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6 und § 12 Abs. 2 entsprechend.

 

5. In § 14 Abs. 3 wird die Angabe „§ 51 Abs. 2, §§ 51 a, 54 Abs. 5 oder § 58a" durch die Wörter „dem Vierten Abschnitt" ersetzt.

alte Fassung

§ 14. 
Weiterzahlung des Arbeitsentgeltes

(1) Wird ein Arbeitnehmer auf Grund der Wehrpflicht von der Erfassungsbehörde oder einer Wehrersatzbehörde aufgefordert, sich persönlich zu melden oder vorzustellen, so hat der Arbeitgeber für die ausfallende Arbeitszeit das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen.

(2) Der Arbeitnehmer hat die Ladung unverzüglich seinem Arbeitgeber vorzulegen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Arbeitnehmer, der zu Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes herangezogen werden soll.

§ 14. 
Weiterzahlung des Arbeitsentgeltes

(1) Wird ein Arbeitnehmer auf Grund der Wehrpflicht von der Erfassungsbehörde oder einer Wehrersatzbehörde aufgefordert, sich persönlich zu melden oder vorzustellen, so hat der Arbeitgeber für die ausfallende Arbeitszeit das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen.

(2) Der Arbeitnehmer hat die Ladung unverzüglich seinem Arbeitgeber vorzulegen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Arbeitnehmer, der zu Dienstleistungen nach § 51 Abs. 2, §§ 51 a, 54 Abs. 5 oder § 58a des Soldatengesetzes herangezogen werden soll.

 

6. § 14a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 4 werden aufgehoben.

b) In Absatz 3 wird die Angabe „Absätze 1 und 2 Satz 1, 2, 4 und 5" durch die Angabe „Absätze 1 und 2 Satz 1, 2 und 4" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „für eine Höherversicherung in der" durch das Wort „zur" ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Zahlung des Arbeitsentgelts nach § 1 Abs. 2, bei Anspruch auf Leistungen nach den §§ 13 bis 13d des Unterhaltssicherungsgesetzes oder für Elternzeit."

d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Anträge auf Erstattung sind innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Wehrdienstes zu stellen."

alte Fassung

§ 14a. 
Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung

(1) Eine bestehende Versicherung in der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst wird durch Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht berührt. 

(2) Der Arbeitgeber hat während des Wehrdienstes die Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) weiterzuentrichten, und zwar in der Höhe, in der sie zu entrichten gewesen wären, wenn das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Einberufung des Arbeitnehmers nicht ruhen würde. Nach Ende des Wehrdienstes meldet der Arbeitgeber die auf die Zeit des Wehrdienstes entfallenden Beiträge beim Bundesminister der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle zur Erstattung an. Satz 2 gilt nicht im Falle des § 1 Abs. 2. Veränderungen in der Beitragshöhe, die nach dem Wehrdienst eintreten, bleiben unberücksichtigt.

(3) Für Arbeitnehmer, die einer Pensionskasse angehören oder als Leistungsempfänger einer anderen Einrichtung oder Form der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung in Betracht kommen, gelten Absätze 1 und 2 Satz 1, 2 und 4 sinngemäß.

(4) Einem Arbeitnehmer, der aus seinem Arbeitseinkommen freiwillig Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung leistet, werden diese auf Antrag für die Zeit des Wehrdienstes in Höhe des Betrages erstattet, der für die letzten zwölf Monate vor Beginn des Wehrdienstes durchschnittlich entrichtet worden ist, wenn die den Aufwendungen zugrundeliegende Versicherung bei Beginn des Wehrdienstes mindestens zwölf Monate besteht und der Arbeitgeber nach den Absätzen 1 und 3 nicht zur Weiterentrichtung verpflichtet ist. Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleiben außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Zahlung des Arbeitsentgelts nach § 1 Abs. 2, bei Anspruch auf Leistungen nach den §§ 13 bis 13d des Unterhaltssicherungsgesetzes oder für Elternzeit. Anträge auf Erstattung sind innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Wehrdienstes zu stellen.

(5) Anträge auf Erstattung sind innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Wehrdienstes zu stellen.

(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung das Erstattungsverfahren sowie das Nähere hinsichtlich der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung; in ihr kann bestimmt werden, welche Einrichtungen als betriebliche oder überbetriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Sinne des Gesetzes anzusehen sind. Der Bundesminister der Verteidigung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen mit den Arbeitgebern eine pauschale Beitragserstattung und die Zahlungsweise vereinbaren.

§ 14a. 
Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung

(1) Eine bestehende Versicherung in der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst wird durch Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht berührt. Dies gilt auch, wenn die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung durch Höherversicherung oder auf andere Weise gewährt wird.

(2) 1Der Arbeitgeber hat während des Wehrdienstes die Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) weiterzuentrichten, und zwar in der Höhe, in der sie zu entrichten gewesen wären, wenn das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Einberufung des Arbeitnehmers nicht ruhen würde. 2Nach Ende des Wehrdienstes meldet der Arbeitgeber die auf die Zeit des Wehrdienstes entfallenden Beiträge beim Bundesminister der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle zur Erstattung an. 3Satz 2 gilt nicht im Falle des § 1 Abs. 2. 4Anträge auf Erstattung sind innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Wehrdienstes zu stellen. 5Veränderungen in der Beitragshöhe, die nach dem Wehrdienst eintreten, bleiben unberücksichtigt.

(3) Für Arbeitnehmer, die einer Pensionskasse angehören oder als Leistungsempfänger einer anderen Einrichtung oder Form der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung in Betracht kommen, gelten Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1, 2, 4 und 5 sinngemäß.

(4) 1Einem Arbeitnehmer, der aus seinem Arbeitseinkommen freiwillig Beiträge für eine Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung leistet, werden diese auf Antrag für die Zeit des Wehrdienstes in Höhe des Betrages erstattet, der für die letzten zwölf Monate vor Beginn des Wehrdienstes durchschnittlich entrichtet worden ist, wenn die den Aufwendungen zugrundeliegende Versicherung bei Beginn des Wehrdienstes mindestens zwölf Monate besteht und der Arbeitgeber nach den Absätzen 1 und 3 nicht zur Weiterentrichtung verpflichtet ist. 2Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleiben außer Betracht. 3Die Leistungen nach diesem Absatz dürfen, wenn Beiträge des Bundes zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit des Wehrdienstes entrichtet werden, 40 vom Hundert des Höchstbeitrages, der für die freiwillige Versicherung in der allgemeinen Rentenversicherung entrichtet werden kann, ansonsten den Höchstbeitrag nicht übersteigen. 4Anträge auf Erstattung sind innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Wehrdienstes zu stellen.

(5) Absatz 4 gilt nicht bei Zahlung des Arbeitsentgelts nach § 1 Abs. 2, bei Gewährung von Leistungen nach den §§ 13 bis 13d des Unterhaltssicherungsgesetzes oder für Elternzeit.

(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung das Erstattungsverfahren sowie das Nähere hinsichtlich der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung; in ihr kann bestimmt werden, welche Einrichtungen als betriebliche oder überbetriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Sinne des Gesetzes anzusehen sind. Der Bundesminister der Verteidigung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen mit den Arbeitgebern eine pauschale Beitragserstattung und die Zahlungsweise vereinbaren.

 

7. § 14b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Zahlung des Arbeitsentgelts nach § 1 Abs. 2, der Bezüge nach § 9 Abs. 2, bei Anspruch auf Leistungen nach § 13 Abs. 2 und nach den §§ 13a und 13b des Unterhaltssicherungsgesetzes oder für Elternzeit."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4 wird aufgehoben.
bb) Nach dem neuen Satz 4 wird folgender Satz angefügt:
Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht bei Zahlung des Arbeitsentgelts nach § 1 Abs. 2, der Bezüge nach § 9 Abs. 2, bei Anspruch auf Leistungen nach den §§ 13 bis 13d des Unterhaltssicherungsgesetzes oder für Elternzeit."

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Anträge auf Erstattung sind innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Wehrdienstes zu stellen."

alte Fassung

§ 14b. 
Alters- und Hinterbliebenenversorgung in besonderen Fällen

(1) Einem Wehrpflichtigen, der am Tage vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses (§ 2 des Soldatengesetzes) auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe ist und von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist oder vor der Wehrdienstleistung in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig versichert war, werden die Beiträge zu dieser Einrichtung auf Antrag in der Höhe erstattet, in der sie nach der Satzung oder den Versicherungsbedingungen für die Zeit des Wehrdienstes zu zahlen sind. Die Leistungen dürfen den Betrag nicht übersteigen, den der Bund für die Zeit des Wehrdienstes in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hätte, wenn der Wehrpflichtige nicht von der Versicherungspflicht befreit worden wäre. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Zahlung des Arbeitsentgelts nach § 1 Abs. 2, der Bezüge nach § 9 Abs. 2, bei Anspruch auf Leistungen nach § 13 Abs. 2 und nach den §§ 13a und 13b des Unterhaltssicherungsgesetzes oder für Elternzeit.

(2) Einem Wehrpflichtigen, der nach § 14a nicht anspruchsberechtigt ist und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung leistet, werden die Beiträge auf Antrag für die Zeit des Wehrdienstes erstattet. Beiträge, die freiwillig zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet werden, soweit sie die Beiträge des Bundes zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit des Wehrdienstes übersteigen, und Beiträge zu einer sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung, die freiwillig entrichtet werden, werden nur in Höhe des Betrages erstattet, der für die letzten zwölf Monate vor Beginn des Wehrdienstes durchschnittlich entrichtet worden ist, wenn die den Aufwendungen zugrundeliegende Versicherung bei Beginn des Wehrdienstes mindestens zwölf Monate besteht. Diese Beiträge müssen aus eigenen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit oder Lohnersatzleistungen geleistet worden sein; Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleiben außer Betracht. Sind Zuschüsse zum Beitrag nach § 3c des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gewährt worden, ist mit den für den gleichen Zeitraum gezahlten Zuschüssen gegen den Erstattungsanspruch aufzurechnen. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht bei Zahlung des Arbeitsentgelts nach § 1 Abs. 2, der Bezüge nach § 9 Abs. 2, bei Anspruch auf Leistungen nach den §§ 13 bis 13d des Unterhaltssicherungsgesetzes oder für Elternzeit.

(3) Die Leistungen nach Absatz 2 dürfen, wenn Beiträge des Bundes zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit des Wehrdienstes entrichtet oder Beiträge nach Absatz 1 erstattet werden, 40 vom Hundert des Höchstbeitrages, der für die freiwillige Versicherung in der allgemeinen Rentenversicherung entrichtet werden kann, ansonsten den Höchstbeitrag nicht übersteigen.

(4) Anträge auf Erstattung sind innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Wehrdienstes zu stellen.

(5) Für das Erstattungsverfahren gilt § 14a Abs. 6 sinngemäß.

§ 14b. 
Alters- und Hinterbliebenenversorgung in besonderen Fällen

(1) 1Einem Wehrpflichtigen, der am Tage vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses (§ 2 des Soldatengesetzes) auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe ist und von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist oder vor der Wehrdienstleistung in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig versichert war, werden die Beiträge zu dieser Einrichtung auf Antrag in der Höhe erstattet, in der sie nach der Satzung oder den Versicherungsbedingungen für die Zeit des Wehrdienstes zu zahlen sind. 2Die Leistungen dürfen den Betrag nicht übersteigen, den der Bund für die Zeit des Wehrdienstes in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hätte, wenn der Wehrpflichtige nicht von der Versicherungspflicht befreit worden wäre. 3Anträge auf Erstattung sind innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Wehrdienstes zu stellen.

(2) 1Einem Wehrpflichtigen, der nach § 14a nicht anspruchsberechtigt ist und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung leistet, werden die Beiträge auf Antrag für die Zeit des Wehrdienstes erstattet. 2Beiträge, die freiwillig zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet werden, soweit sie die Beiträge des Bundes zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit des Wehrdienstes übersteigen, und Beiträge zu einer sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung, die freiwillig entrichtet werden, werden nur in Höhe des Betrages erstattet, der für die letzten zwölf Monate vor Beginn des Wehrdienstes durchschnittlich entrichtet worden ist, wenn die den Aufwendungen zugrundeliegende Versicherung bei Beginn des Wehrdienstes mindestens zwölf Monate besteht. 3Diese Beiträge müssen aus eigenen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit oder Lohnersatzleistungen geleistet worden sein; Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleiben außer Betracht. 4Anträge auf Erstattung sind innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Wehrdienstes zu stellen. 5Sind Zuschüsse zum Beitrag nach § 3c des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gewährt worden, ist mit den für den gleichen Zeitraum gezahlten Zuschüssen gegen den Erstattungsanspruch aufzurechnen.

(3) Die Leistungen nach Absatz 2 dürfen, wenn Beiträge des Bundes zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit des Wehrdienstes entrichtet oder Beiträge nach Absatz 1 erstattet werden, 40 vom Hundert des Höchstbeitrages, der für die freiwillige Versicherung in der allgemeinen Rentenversicherung entrichtet werden kann, ansonsten den Höchstbeitrag nicht übersteigen.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht bei Zahlung des Arbeitsentgelts nach § 1 Abs. 2, der Bezüge nach § 9 Abs. 2, bei Gewährung von Leistungen nach den §§ 13 bis 13d des Unterhaltssicherungsgesetzes oder für Elternzeit.

(5) Für das Erstattungsverfahren gilt § 14a Abs. 6 sinngemäß.

 

8. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 2, §§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a" durch die Wörter „dem Vierten Abschnitt" ersetzt.

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Dieses Gesetz gilt auch im Falle der Hilfeleistung im Innern (§ 6c des Wehrpflichtgesetzes) mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über Wehrübungen entsprechend anzuwenden sind. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend."

alte Fassung

§ 16. 
Sonstige Geltung des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des unbefristeten Wehrdienstes im Verteidigungsfall mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über Wehrübungen anzuwenden sind.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des sich an den Grundwehrdienst anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes mit der Maßgabe, dass die Vorschriften des Grundwehrdienstes anzuwenden sind.

(3) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des freiwilligen Wehrdienstes in besonderer Auslandsverwendung (§ 6a des Wehrpflichtigengesetzes) mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über Wehrübungen entsprechend anzuwenden sind. § 10 findet keine Anwendung.

(4) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden auf Arbeits- und Dienstverhältnisse von Personen, die zu Dienstleistungen nachdem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes herangezogen werden, mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über Wehrübungen entsprechend anzuwenden sind. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. 

(5) Dieses Gesetz gilt auch im Falle der Hilfeleistung im Innern (§ 6c des Wehrpflichtgesetzes) mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über Wehrübungen entsprechend anzuwenden sind. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 16. 
Sonstige Geltung des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des unbefristeten Wehrdienstes im Verteidigungsfall mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über Wehrübungen anzuwenden sind.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des sich an den Grundwehrdienst anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes mit der Maßgabe, dass die Vorschriften des Grundwehrdienstes anzuwenden sind.

(3) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des freiwilligen Wehrdienstes in besonderer Auslandsverwendung (§ 6a des Wehrpflichtigengesetzes) mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über Wehrübungen entsprechend anzuwenden sind. § 10 findet keine Anwendung.

(4) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden auf Arbeits- und Dienstverhältnisse von Personen, die zu Dienstleistungen nach § 51 Abs. 2, §§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a des Soldatengesetzes herangezogen werden, mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über Wehrübungen entsprechend anzuwenden sind. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

 

Artikel 6
Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes

Das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2002 (BGBI. 1 S. 972), zuletzt geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBI. 1 S. 3022), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird dieAngabe „nach § 51 Abs. 2, §§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a" durch die Wörter „dem Vierten Abschnitt" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „(§ 40 des Wehrpflichtgesetzes)" gestrichen.
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. wenn der Wehrpflichtige eine Wehrübung leistet, an einer besonderen Auslandsverwendung nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes oder einer Hilfeleistung im Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes teilnimmt oder unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall leistet,

Leistungen nach den §§ 13 bis 13d; 

diese Leistungen werden auch gewährt bei der Heranziehung zu Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes."

 

Artikel 7
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBI. 1 S. 1258, 1909), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBI. 1 S. 3822), wird wie folgt geändert:

1. § 15 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
..Nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand besteht Anspruch auf Ruhegehalt, im Falle der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand erst nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gezahlt werden."

2. In § 81 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 4" durch die Angabe„§ 81 Abs. 2" ersetzt.

3. § 82 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
..Dies gilt auch für einen ehemaligen Soldaten, der im Anschluss an den Grundwehrdienst zu einer Wehrübung (§ 6 des Wehrpflichtgesetzes), einem freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) oder einer Hilfeleistung im Innern (§ 6c des Wehrpflichtgesetzes) herangezogen wurde."

...

 

Artikel 16
Änderung des Zivildienstgesetzes

Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1994 (BGBI. I S. 2811), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. September 2004 (BGBI. I S. 2358), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „§ 81 (weggefallen)" durch die Angabe „§ 81 Übergangsvorschriften aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 27. September 2004 (BGBI. I S. 2358)" ersetzt.

2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.

3. § 16 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben. 

4. § 22a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „in fremden Streitkräften" durch die Wörter ..außerhalb der Bundeswehr" ersetzt.
bb) In Satz 2 Halbsatz 2 werden die Wörter „Eintritt in fremde Streitkräfte" durch die Wörter ..Dienst außerhalb der Bundeswehr" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „in fremden Streitkräften" durch die Wörter ..außerhalb der Bundeswehr" ersetzt.
vom 15. Dezember 2004 (BGBI. 1 S. 3396) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 1 Abs. 4" durch die Angabe „§ 81 Abs. 2" ersetzt.

5. In § 57 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „Abs. 2 oder" gestrichen.

6. In § 58a Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Bundesdisziplinargericht" durch das Wort „Verwaltungsgericht" ersetzt.

7. In § 79 Nr. 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 Nr. 4" durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 Nr. 6" ersetzt.

 

Artikel 17
Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes

In § 15 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 9. Juli 1968 (BGBI. 1 S. 787), das zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBI. 1 S. 3242) geändert worden ist, werden die Angabe „§§ 13, 14a Abs. 3, 5 und 6" durch die Angabe „§§ 13, 14a Abs. 3 und 6" und die Angabe „§ 14a Abs. 3, 5 und 6" durch die Angabe „§ 14a Abs. 3 und 6" ersetzt.

 

Artikel 18
Änderung der Sonderurlaubsverordnung

In § 5 Satz 1 der Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBI. 1 S. 2836), die durch Artikel 5 Abs. 4 des Gesetzes

 

Artikel 19
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch -Arbeitsförderung -

§ 26 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch -Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,13G131. 1 S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBI. 1 S. 931) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2 werden die Wörter „länger als drei Tage" gestrichen.

2. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
„3a. Personen. die auf Grund des§6cdesWehrpflichtgesetzes (Hilfeleistung im Innern) Wehrdienst leisten, gelten als Wehrdienstleistende im Sinne der Nummer 2,".

 

Artikel 20
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBI. 1 S. 818), wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „den §§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a" durch die Wörter „dem Vierten Abschnitt" ersetzt.

alte Fassung

§ 16 
Ruhen des Anspruchs

(1) Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange Versicherte

  1. sich im Ausland aufhalten, und zwar auch dann, wenn sie dort während eines vorübergehenden Aufenthalts erkranken, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist,
  2. Dienst auf Grund einer gesetzlichen Dienstpflicht oder Dienstleistungen und Übungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten,
  3. nach dienstrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Heilfürsorge haben oder als Entwicklungshelfer Entwicklungsdienst leisten, 4. sich in Untersuchungshaft befinden, nach § 126a der Strafprozeßordnung einstweilen untergebracht sind oder gegen sie eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird, soweit die Versicherten als Gefangene Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz haben oder sonstige Gesundheitsfürsorge erhalten.

(2) Der Anspruch auf Leistungen ruht, soweit Versicherte gleichartige Leistungen von einem Träger der Unfallversicherung im Ausland erhalten.

(3) Der Anspruch auf Leistungen ruht, soweit durch das Seemannsgesetz für den Fall der Erkrankung oder Verletzung Vorsorge getroffen ist. Er ruht insbesondere, solange sich der Seemann an Bord des Schiffes oder auf der Reise befindet, es sei denn, er hat nach § 44 Abs. 1 des Seemannsgesetzes die Leistungen der Krankenkasse gewählt oder der Reeder hat ihn nach § 44 Abs. 2 des Seemannsgesetzes an die Krankenkasse verwiesen.

(3a) Der Anspruch auf Leistungen für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ruht nach näherer Bestimmung des § 16 Abs. 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes.

(4) Der Anspruch auf Krankengeld ruht nicht, solange sich Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung der Krankenkasse im Ausland aufhalten.

(5) (entfallen)

§ 16 
Ruhen des Anspruchs

(1) Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange Versicherte

  1. sich im Ausland aufhalten, und zwar auch dann, wenn sie dort während eines vorübergehenden Aufenthalts erkranken, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist,
  2. Dienst auf Grund einer gesetzlichen Dienstpflicht oder Dienstleistungen und Übungen nach den §§ 51a und 54 Abs. 5 oder 58a des Soldatengesetzes leisten,
  3. nach dienstrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Heilfürsorge haben oder als Entwicklungshelfer Entwicklungsdienst leisten, 4. sich in Untersuchungshaft befinden, nach § 126a der Strafprozeßordnung einstweilen untergebracht sind oder gegen sie eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird, soweit die Versicherten als Gefangene Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz haben oder sonstige Gesundheitsfürsorge erhalten.

(2) Der Anspruch auf Leistungen ruht, soweit Versicherte gleichartige Leistungen von einem Träger der Unfallversicherung im Ausland erhalten.

(3) Der Anspruch auf Leistungen ruht, soweit durch das Seemannsgesetz für den Fall der Erkrankung oder Verletzung Vorsorge getroffen ist. Er ruht insbesondere, solange sich der Seemann an Bord des Schiffes oder auf der Reise befindet, es sei denn, er hat nach § 44 Abs. 1 des Seemannsgesetzes die Leistungen der Krankenkasse gewählt oder der Reeder hat ihn nach § 44 Abs. 2 des Seemannsgesetzes an die Krankenkasse verwiesen.

(3a) Der Anspruch auf Leistungen für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ruht nach näherer Bestimmung des § 16 Abs. 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes.

(4) Der Anspruch auf Krankengeld ruht nicht, solange sich Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung der Krankenkasse im Ausland aufhalten.

(5) (entfallen)

 

2. § 193 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „den §§ 51 a, 54 Abs. 5 oder § 58a" durch die Wörter „dem Vierten Abschnitt" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" gestrichen.

alte Fassung

§ 193 
Fortbestehen der Mitgliedschaft bei Wehrdienst oder Zivildienst

(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten, denen nach § 1 Abs. 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes Entgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis als durch den Wehrdienst nach § 4 Abs. 1 und § 6b Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes nicht unterbrochen.

(2) Bei Versicherungspflichtigen, die nicht unter Absatz 1 fallen, sowie bei freiwilligen Mitgliedern berührt der Wehrdienst nach § 4 Abs. 1 und § 6b Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes eine bestehende Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse nicht. Die versicherungspflichtige Mitgliedschaft gilt als fortbestehend, wenn die Versicherungspflicht am Tag vor dem Beginn des Wehrdienstes endet oder wenn zwischen dem letzten Tag der Mitgliedschaft und dem Beginn des Wehrdienstes ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag liegt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für den Zivildienst entsprechend.

(4) Die Absätze 1 uns 2 gelten für Personen, die Dienstleistungen oder Übungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten. Die Dienstleistungen und Übungen gelten nicht als Beschäftigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 3.

§ 193 
Fortbestehen der Mitgliedschaft bei Wehrdienst oder Zivildienst

(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten, denen nach § 1 Abs. 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes Entgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis als durch den Wehrdienst nach § 4 Abs. 1 und § 6b Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes nicht unterbrochen.

(2) Bei Versicherungspflichtigen, die nicht unter Absatz 1 fallen, sowie bei freiwilligen Mitgliedern berührt der Wehrdienst nach § 4 Abs. 1 und § 6b Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes eine bestehende Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse nicht. Die versicherungspflichtige Mitgliedschaft gilt als fortbestehend, wenn die Versicherungspflicht am Tag vor dem Beginn des Wehrdienstes endet oder wenn zwischen dem letzten Tag der Mitgliedschaft und dem Beginn des Wehrdienstes ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag liegt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für den Zivildienst entsprechend.

(4) Die Absätze 1 uns 2 gelten für Personen, die Dienstleistungen oder Übungen nach den §§ 51a und 54 Abs. 5 oder § 58a des Soldatengesetzes leisten. Die Dienstleistungen und Übungen gelten nicht als Beschäftigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

 

3. § 204 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „von länger als drei Tagen" gestrichen und die Angabe „den §§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a" durch die Wörter „dem Vierten Abschnitt" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe 㤠4 Abs. 1 Nr. 2 und 4" durch die Angabe 㤠4 Abs. 1 Nr. 6" ersetzt.

alte Fassung

§ 204 
Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst

(1) Bei Einberufung zu einem Wehrdienst hat bei versicherungspflichtig Beschäftigten der Arbeitgeber und bei Arbeitslosen die Agentur für Arbeit den Beginn des Wehrdienstes sowie das Ende des Grundwehrdienstes und einer Wehrübung oder einer Dienstleistung oder Übung nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes der zuständigen Krankenkasse unverzüglich zu melden. Das Ende eines Wehrdienstes nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 des Wehrpflichtgesetzes hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zu melden. Sonstige Versicherte haben die Meldungen nach Satz 1 selbst zu erstatten.

(2) Absatz 1 gilt für den Zivildienst entsprechend. An die Stelle des Bundesministeriums der Verteidigung tritt das Bundesamt für den Zivildienst. 

§ 204 
Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst

(1) Bei Einberufung zu einem Wehrdienst von länger als drei Tagen hat bei versicherungspflichtig Beschäftigten der Arbeitgeber und bei Arbeitslosen die Agentur für Arbeit den Beginn des Wehrdienstes sowie das Ende des Grundwehrdienstes und einer Wehrübung oder einer Dienstleistung oder Übung nach den §§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a des Soldatengesetzes der zuständigen Krankenkasse unverzüglich zu melden. Das Ende eines Wehrdienstes nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 4 des Wehrpflichtgesetzes hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zu melden. Sonstige Versicherte haben die Meldungen nach Satz 1 selbst zu erstatten.

(2) Absatz 1 gilt für den Zivildienst entsprechend. An die Stelle des Bundesministeriums der Verteidigung tritt das Bundesamt für den Zivildienst. 

 

4. In § 244 Abs. 1 werden die Wörter „von länger als drei Tagen" gestrichen.

alte Fassung

§ 244 
Ermäßigter Beitrag für Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende

(1) Bei Einberufung zu einem Wehrdienst wird der Beitrag für

  1. Wehrdienstleistende nach § 193 Abs. 1 auf ein Drittel,
  2. Wehrdienstleistende nach § 193 Abs. 2 auf ein Zehntel

des Beitrags ermäßigt, der vor der Einberufung zuletzt zu entrichten war. Dies gilt nicht für aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen zu bemessende Beiträge.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Beitragszahlung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 eine pauschale Beitragsberechnung vorschreiben und die Zahlungsweise regeln.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Zivildienstleistende entsprechend. Bei einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 tritt an die Stelle des Bundesministeriums der Verteidigung das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

§ 244 
Ermäßigter Beitrag für Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende

(1) Bei Einberufung zu einem Wehrdienst von länger als drei Tagen wird der Beitrag für

  1. Wehrdienstleistende nach § 193 Abs. 1 auf ein Drittel,
  2. Wehrdienstleistende nach § 193 Abs. 2 auf ein Zehntel

des Beitrags ermäßigt, der vor der Einberufung zuletzt zu entrichten war. Dies gilt nicht für aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen zu bemessende Beiträge.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Beitragszahlung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 eine pauschale Beitragsberechnung vorschreiben und die Zahlungsweise regeln.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Zivildienstleistende entsprechend. Bei einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 tritt an die Stelle des Bundesministeriums der Verteidigung das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

 

Artikel 21
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung -

In § 3 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBI. 1 S. 754,1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBI. 1 S. 818) geändert worden ist, werden die Wörter „mehr als drei Tage" gestrichen.

 

Artikel 22
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung -

In § 25 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBI. 1 S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBI. 1 S. 1073) geändert worden ist, werden die Wörter „mehr als drei Tage" gestrichen und die Angabe „den §§ 51 a, 54 Abs. 5 oder § 58a" durch die Wörter „dem Vierten Abschnitt" ersetzt.

 

Artikel 23
Änderung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBI. 1 S. 2848) wird wie folgt gefasst:
2. Personen, die auf Grund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst, Zivildienst oder auf Grund von § 6c des Wehrpflichtgesetzes (Hilfeleistung im Innern) Wehrdienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind sowie Personen, die im Anschluss an den Grundwehrdienst freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes leisten,".

alte Fassung
 

 

Artikel 24
Änderung der Gesamtbeitragsverordnung

In § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe b der Gesamtbeitragsverordnung vom 8. Januar 1998 (BGBI. I S. 60), die zuletzt durch Artikel 107 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBI. 1 S. 2848) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe .. , die für länger als drei Tage einberufen waren" gestrichen.

 

Artikel 25
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf den Artikeln 3, 10, 18 und 24 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

Artikel 26
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium der Verteidigung kann den Wortlaut des Wehrpflichtgesetzes, des Soldatengesetzes und des Wehrsoldgesetzes und das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend den Wortlaut des Zivildienstgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

 

Artikel 27
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Erfassung von Wehrpflichtigen für bestimmte Aufgaben und über die Auskunftspflicht in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 50-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die Wehrpflichtverordnung vom 23. November 2001 (BGBI. 1 S. 3221) und die Verordnung zu § 11 Arbeitsplatzschutzgesetz vom 21. Juni 1971 (BGBI. 1 S. 843), geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBI. 1 S. 2848), außer Kraft.

 

 

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Berlin, den 22. April 2005

 

Der Bundespräsident
Horst Köhler

Der Bundeskanzler 
Gerhard Schröder

Der Bundesminister der Verteidigung
Peter Struck

 

 

 

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