Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die mit der Einführung des digitalen Kontrollgerätes zur Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten erforderlichen Begleitregelungen (Auszug)

1882

BGBl. 2005 Teil 1 Nr. 40 S.1882, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2005 

 

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die mit der Einführung des digitalen Kontrollgerätes zur Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten erforderlichen Begleitregelungen

Vom 27. Juni 2005
(Auszug) 


Es verordnen


 

alte Fassung
 

 

 

 

Artikel 1
Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes
(Fahrpersonalverord nung - FPersV)

Abschnitt 1
Lenk- und Ruhezeiten im nationalen Bereich

§ 1 
Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr

(1) Fahrer
1. von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, sowie
2. von Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich Fahrer zu befördern und die im Linienverkehr mit einer Linienlänge bis zu 50 Kilometern eingesetzt sind,
haben Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten nach Maßgabe der Artikel 1, 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1, Unterabs. 2 und 4 und Abs. 2, Artikel 7 Abs. 1 und 4 Satz 1, Artikel 8Abs. 1, 2 und 6, Artikel 9 Unterabs. 2 und Artikel 12 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr ( ABI. EG Nr. L 370 S. 1, 1986 Nr. L 206 S. 36), die durch die Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 (ABI. EU Nr. L 226 S. 4) geändert worden ist, einzuhalten.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf 1. Fahrzeuge, die in § 18 genannt sind,
2. Fahrzeuge. die in Artikel 4 Nr. 4 bis 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 genannt sind,
3. nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung anerkannte selbstfahrende Arbeitsmaschinen.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 haben Fahrer von Kraftomnibussen im Linienverkehr bei einer Linienlänge bis zu 50 Kilometern Lenkzeitunterbrechungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften einzuhalten:
1. Beträgt der durchschnittliche Haltestellenabstand mehr als drei Kilometer, so ist nach einer Lenkzeit von viereinhalb Stunden eine Unterbrechung von mindestens 30 zusammenhängenden Minuten einzulegen. Diese Unterbrechung kann durch zwei Teilunterbrechungen von jeweils mindestens 20 zusammenhängenden Minuten oder drei Teilunterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden. Die Teilunterbrechungen müssen innerhalb der Lenkzeit von höchstens viereinhalb Stunden oder teils innerhalb dieser Zeit und teils unmittelbar danach liegen.
2. Beträgt der durchschnittliche Haltestellenabstand nicht mehr als drei Kilometer, sind als Lenkzeitunterbrechungen Arbeitsunterbrechungen ausreichend, soweit diese nach den Dienst- und Fahrplänen in der Arbeitsschicht enthalten sind (z. B. Wendezeiten). Voraussetzung hierfür ist, dass die Gesamtdauer der Arbeitsunterbrechungen mindestens ein Sechstel der vorgesehenen Lenkzeit beträgt. Arbeitsunterbrechungen unter zehn Minuten werden bei der Berechnung der Gesamtdauer nicht berücksichtigt. Durch Tarifvertrag kann vereinbart werden, dass Arbeitsunterbrechungen von mindestens acht Minuten berücksichtigt werden können, wenn ein Ausgleich vorgesehen ist, der die ausreichende Erholung des Fahrers erwarten lässt. Für Fahrer, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde entsprechende Abweichungen bewilligen.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist der Fahrer nicht zur Einlegung einer wöchentlichen Ruhezeit nach höchstens sechs Tageslenkzeiten oder bis zum Ende des sechsten Tages verpflichtet, auch wenn die Gesamtlenkzeit während der sechs Tage die Höchstdauer übersteigt, die sechs Tageslenkzeiten entspricht. Die Verpflichtung zur Einlegung der wöchentlichen Ruhezeiten bleibt im Übrigen unberührt; jedoch können die wöchentlichen Ruhezeiten auf einen Zweiwochenzeitraum verteilt werden.
(5) Der Unternehmer hat dafür zusorgen, dass die Vorschriften über die Lenkzeiten, die Lenkzeitunterbrechungen und die Ruhezeiten gemäß den Artikeln 6, 7 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie den Artikeln 8, 9 und 12 der Verordnung (EWG) Nr.3820/85 eingehalten werden. Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 findet entsprechende Anwendung.
(6) Fahrer der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Fahrzeuge müssen, sofern diese Fahrzeuge nicht nach Absatz 2 ausgenommen sind, Aufzeichnungen über Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, die Lenkzeitunterbrechungen und die Ruhezeiten gemäß den Sätzen 3 bis 5 führen. Der Unternehmer händigt dem Fahrer entsprechende Vordrucke aus. Der Fahrer hat die Aufzeichnungen für jeden Tag getrennt zu fertigen. Die Fahrer müssen jedes Blatt der Aufzeichnungen mit Vor- und Zuname, dem
den Sätzen 1, 3 und 4 sind erfüllt, wenn die Aufzeichnungen auf einem Vordruck nach Muster der Anlage 1 getätigt werden.
(7) Ist das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät nach Anhang 1 oder 1 B zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder einem Fahrtschreiber gemäß § 57a der Straßenverkehr, Zulassungs-Ordnung ausgerüstet, haben Fahrer der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Fahrzeuge diese entsprechend den Artikeln 13, 14 Abs. 1 Unteralbs. 2, Abs. 4 Buchstabe a Unterabs. 3 Satz 2 oder 3, Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1, Unterabs. 2 oder 3, Abs. 3, 5a und 7, Artikel 16 Abs. 2 Unterabs.1 und Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder § 57a Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu betreiben. Im Falle der Verwendung eines Fahrtschreibers gemäß § 57a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung hat der Fahrer die Schicht und die Pausen jeweils bei Beginn und Ende für jeden Fahrer auf dem Schaublatt besonders zu vermerken. Der Unternehmer hat bei Verwendung eines Fahrtschreibers dem Fahrer vor Beginn der Fahrt Schaublätter in ausreichender Anzahl auszuhändigen: Absatz 6 Satz 5 bis 10 gilt entsprechend. Hat der Fahrer eines mit einem Kontrollgerät nach Anhang 1 B zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüsteten Fahrzeugs in der laufenden Woche oder am letzten Fahrtag der Vorvvoche ein Fahrzeug gelenkt, das mit einem Kontrollgerät nach Anhang 1 zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet ist, hat er insoweit ebenfalls die Schaublätter während der Fahrt mitzuführen und den Kontrollbeamten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Datum, den amtlichen Kennzeichen der benutzten Fahrzeuge, dem Ort des Fahrtbeginns und des Fahrtendes sowie den Kilometerständen der benutzten Fahrzeuge bei Fahrtbeginn und Fahrtende versehen. Der Fahrer hat alle Eintragungen jeweils unverzüglich zu Beginn und Ende der Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten vorzunehmen. Die Fahrer haben die Aufzeichnungen der laufenden Woche und des letzten Tages der Vorvvoche, an dem sie ein nachweispflichtiges Fahrzeug gefahren haben, mitzuführen und den zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Hat der Fahrer in der laufenden Woche oder am letzten Fahrtag der Vorwoche ein Fahrzeug gelenkt, für das die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ( ABI. EG Nr. L 370 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung oder das Europäische Übereinkommen vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) (BGBI. 197411 S. 1473) in der jeweils geltenden Fassung gilt, ist Satz 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass insoweit die in Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder in Artikel 11 des Anhangs zum AETR vorgeschriebenen Nachweise an Stelle der Aufzeichnungen treten. Anschließend hat der Fahrer die Aufzeichnungen dem Unternehmer unverzüglich auszuhändigen. Der Unternehmer hat die Aufzeichnungen ein Jahr lang aufzubewahren und berechtigten Personen auf Verlangen vorzulegen. Der Unternehmer hat die Aufzeichnungen wöchentlich, im Falle der Verhinderung unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes, zu prüfen und unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um die Beachtung der Sätze 1 bis 7 zu gewährleisten. Die Aufzeichnungspflichten nach
(8) Weitergehende arbeitsrechtliche Beschränkungen und Pflichten zugunsten der Arbeitnehmer bleiben unberührt.
(9) Unberührt bleibt die Pflicht des Kraftfahrzeugführers, das Fahrzeug nur zu lenken, solange er in der Lage ist, es sicher zu führen.
§2
Kontrollgerät nach Anhang 1 B
zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
(1) Ein Fahrer, der ein Fahrzeug lenkt, das in den Anm,endungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 fällt, oder der Lenk-oder Ruhezeiten nach § 1 dieser Verordnung einzuhalten hat und dabei ein Kontrollgerät gemäß Anhang 1 B zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 betreibt, hat das Kontrollgerät entsprechend den Artikeln 13, 14 Abs. 1 Unterabs. 2, Abs. 4 Buchstabe a Unterabs. 3 Satz 2 oder 3, Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1, Unterabs. 2 oder 3, Abs. 3. 5a und 7. Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 1 und Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 zu bedienen und die Benutzerführung zu beachten.
(2) Die in Artikel 15 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich Buchstabe b bis d der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 genannten Zeiträume müssen bei Übernahme des Fahrzeugs auf der Fahrerkarte unter Benutzung der im Kontrollgerät vorgesehenen manuellen Eingabemöglichkeiten eingetragen werden, wenn der Fahrervor Übernahme des Fahrzeugs solche Zeiten verbracht hat.
(3) Wenn die Fahrerkarte beschädigt ist, Fehlfunktionen aufweist oder sich nicht im Besitz des Fahrers befindet, hat der Fahrer zu Beginn seiner Fahrt die Angaben zu
dem von ihm verwendeten Fahrzeug auszudrucken, auf diesem Ausdruck Geburts- und Familiennamen und Vornamen sowie die Nummer der Fahrerkarte oder des Führerscheins einzutragen, seine Unterschrift anzubringen sowie die in Artikel 15 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich Buchstabe b bis d der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 genannten Zeiten einzutragen. Am Ende seiner Fahrt hat der Fahrer die von dem Kontrollgerät aufgezeichneten Zeiten auszudrucken, auf dem Ausdruck die Zeiten der nicht als Fahrtätigkeit geltenden Tätigkeiten, die seit dem Ausdruck zu Beginn der Fahrt durchgeführt worden sind, Geburts- und Familiennamen und Vornamen sowie die Nummer der Fahrerkarte oder des Führerscheins einzutragen und seine Unterschrift anzubringen. Die Ausdrucke sind den zuständigen Kontrollbeamten vom Fahrer auf Verlangen vorzulegen. Die Ausdrucke sind vom Unternehmerzwei Jahre aufzubewahren und den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen vorzulegen.
(4) Bei Einsatz von Mietfahrzeugen, deren Verwendung in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 oder dieser Verordnung fällt, hat der Unternehmer, der ein Mietfahrzeug anmietet, zu Beginn und am Ende des Mietzeitraums durch Verwendung der Unternehmenskarte sicherzustellen, dass die Daten des Fahrzeugspeichers über die mit den Fahrzeugen durchgeführten Fahrten übertragen und bei ihm gespeichert werden. Ist dies in begründeten Ausnahmefällen nicht möglich, ist zu Beginn und am Ende des Mietzeitraums ein Ausdruck wie bei Beschädigung oder Fehlfunktion der Karte zu fertigen. Der Fahrer hat den Ausdruck unverzüglich nach Erhalt an den Unternehmer weiterzuleiten, der ihn aufzubewahren hat.
treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Zurechenbarkeit der Daten gewährleisten; im Falleder Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.
Abschnitt 2
Organisation
§3
Zertifizierungsinfrastruktur
Die Aufgaben der für die Umsetzung des Zertifizierungsverfahrens nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verantwortlichen Stellen ergeben sich aus der Anlage 2. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nimmt die Aufgaben der Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaates (D-Member State Authority-D-MSA) wahr. Deutsche Zertifizierungsstelle (D-Certification Authority - D- CA) ist das Kraftfahrt-Bundesamt. Die für die Kontrollgerätkartenausgabe zuständigen Behörden oder Stellen (D-Card Issueing Authorities - D-CIAs) werden von den Ländern bestimmt.
Abschnitt 3
Kontrollsystem
nach EG-Verordnungen
(5) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass alle Daten aus dem Massenspeicher des Kontrollgerätes spätestens alle drei Monate, beginnend mit dem ersten Tag der Aufzeichnung, zur Speicherung im Betrieb kopiert werden. Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Daten der Fahrerkarten spätestens alle 28 Tage, beginnend mit dem ersten Tag der Aufzeichnung, zur Speicherung im Betrieb kopiert werden. Der Fahrer hat hierzu dem Unternehmen die Fahrerkarte und die Ausdrucke nach Absatz 3 zur Verfügung zu stellen. Der Unternehmer hat alle sowohl von den Kontrollgeräten als auch von den Fahrerkarten kopierten Daten zwei Jahre lang zu speichern und auf Verlangen einer zur Kontrolle befugten Stelle entweder unmittelbar oder durch Datenfernübertragung oder auf einem durch die zuständige Behörde zu bestimmenden Datenträger zur Verfügung zu stellen. Der Unternehmer hat von allen kopierten Daten unverzüglich Sicherheitskopien zu erstellen, die auf einem gesonderten Datenträger zu speichern sind.
(6) Unternehmen, die Fahrzeuge vermieten, haben dem Mieter des Fahrzeugs diejenigen Daten aus dem Massenspeicher des Kontrollgerätes, die sich auf die vom Mieter durchgeführten Beförderungen beziehen und auf die dieser nicht unmittelbar zugreifen kann,
1. auf dessen Verlangen sowie
2. nach Beendigung des Mietverhältnisses, spätestens drei Monate nach dessen Beginn oder der letzten Datenübermittlung,
zur Verfügung zu stellen. Dabei sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu
§4
Allgemeines
(1) Die zum Betrieb des Kontrollgerätes nach Anhang 1 B zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 erforderlichen Kontrollgerätkarten (Fahrer-, Werkstatt-, Unternehmens- und Kontrollkarten) werden nach den Mustern gemäß Anhang 1 B Abschnitt IV zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in Verbindung mit Anlage 3 zu dieser Verordnung gefertigt. Fahrer-, Werkstatt- und Unternehmenskarten werden auf Antrag erteilt. Antragsberechtigt sind:
1. für die Fahrerkarte
a) inländische Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis nach Muster 1 der Anlage 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
b) im Übrigen Inhaber einer Fahrerlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die dazu berechtigt, Fahrzeuge zu führen, für die Lenk- und Ruhezeiten nach der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 beziehungsweise § 1 dieser Verordnung zu beachten sind.
2. für die Werkstattkarte die nach § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung anerkannten oder beauftragten Werkstätten, Hersteller von Kontrollgeräten sowie Fahrzeughersteller,
3. für die Unternehmenskarte Unternehmen, deren Fahr personal Beförderungen durchführt, die unter die Verordnung (EWG) Nr 3820/85 fallen, oder das Lenk-und Ruhezeiten nach § 1 dieser Verordnung einzuhalten hat.
Erfolgt der Antrag auf unpersönlichem Weg, ist eine Kopie der nach den §§ 5, 7 oder § 9 jem,eils erforderlichen Unterlagen beizufügen. Im Rahmen des Antragsverfahrens hat für Kontrollgerätkarten nach Nummer 1 eine Überprüfung der Identität des Antragstellers sowie der Übereinstimmung der vorgelegten Kopien mit den Originalen stattzufinden.
(2) Die Kontrollgerätkarten werden von den nach Landesrecht zuständigen Behörden oder Stellen ausgegeben.
(3) Der Antrag auf Erneuerung der Fahrer- und Unternehmenskarte darf frühestens sechs Monate, der auf Erneuerung der Werkstattkarte frühestens einen Monat vor Ablauf der Gültigkeit der Karte gestellt werden. Den Anträgen sind die nach den §§ 5, 7 oder § 9 jeweils erforderlichen Unterlagen beizufügen. Inhaber einer Werkstattkarte haben spätestens nach fünf Jahren eine aktuelle Bescheinigung nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 und spätestens nach zwei Jahren einen erneuten Schulungsnachweis nach § 7 Abs. 2 Nr. 7 vorzulegen. Die in Satz 3 genannten Fristen beginnen mit dem Datum des letzten Nachweises. Die in Artikel 14 Abs. 4a Unterabs. 5 und 6, Artikel 12 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 genannten Fristen beginnen erst mit der vollständigen Vorlage aller nach den §§ 5, 7 oder § 9 erforderlichen Antragsunterlagen und Angaben.
(4) Wird eine Kontrollgerätkartewegen Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl einer vorhandenen Karte beantragt, hat der Antragsteller der ausstellenden Behörde oder Stelle vorzulegen:
1. a) inländische Antragsteller eine Fahrerlaubnis nach Muster 1 der Anlage 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
b) im Übrigen eine Fahrerlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die dazu berechtigt, Fahrzeuge zu führen, für die Lenk- und Ruhezeiten nach der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 beziehungsweise § 1 dieser Verordnung zu beachten sind.
2. einen Nachweis über den Wohnsitz im Inland und Anschrift,
3. NachoeiseüberGeburts-undFamiliennamen,Vornamen, Tag und Ort der Geburt sowie
4. ein Lichtbild vor hellem Hintergrund in der Größe 35 mm x 45 mm, das den Antragsteller ohne Kopfbedeckung im Halbprofil zeigt.
(2) Die zuständige Behörde oder Stelle prüft die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Bewerber mitgeteilten Daten.
(3) Jeder Fahrer erhält nur eine Fahrerkarte. Vor der Ausstellung einer Fahrerkarte erfolgen durch die zuständige Behörde oder Stelle Anfragen bei dem zentralen Fahrerlaubnisregister, dem zentralen Kontrollgerätkartenregister und den Fahrerkartenregistern der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, ob das vorgelegte Führerscheindokument gültig ist und ob dem Antragsteller bereits anderweitig eine Fahrerkarte ausgestellt wurde. Zu diesem
1. bei Verlust eine schriftliche Erklärung über den Verlust, 2. bei Diebstahl den NachweiseinerAnzeige,
3. bei Beschädigung oder Fehlfunktion die zu erneuernde Karte.
Dem Antrag sind die nach den §§ 5, 7 oder § 9 jeweils erforderlichen Unterlagen beizufügen. Der Inhaber der Kontrollgerätkarte hat auf Verlangen der Behörde oder Stelle, welche die Ersatzkarte ausstellt, eine Versicherung an Eides statt abzugeben, dass und aus welchen Gründen er die Kontrollgerätkarte nicht zurückgeben kann. Mit Ausstellung der Ersatzkarte verliert die ersetzte Karte ihre Gültigkeit. Eine wiederaufgefundene Karte ist der Behörde zurückzugeben. Beträgt die Restlaufzeit der zu ersetzenden Karte weniger als sechs Monate, ist die Karte zu erneuern. Absatz 3 Satz 5 gilt mit der Maßgabe, dass die Fristen erst beginnen, wenn alle erforderlichen Antragsunterlagen und Angaben vorliegen und die ausstellende Behörde oder Stelle Kenntnis von der Kartennummer erhält.
(5) Bei Verlust einer Kontrollgerätkarte unterrichtet der Karteninhaber unverzüglich die Behörde oder Stelle, welche die Karte erteilt hat. Die Behörde oder Stelle meldet den Verlust dem Kontrollgerätkartenregister beim Kraftfahrt-Bundesamt.
§5
Fahrerkarte
(1) Der Antragsteller hat folgende Unterlagen vorzulegen:
Zweck dürfen die nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 11 und 15 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBI. 1 S. 2214) in der jeweils geltenden Fassung im Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abgerufen werden.
(4) Die Fahrerkarte darf keinem Dritten zur Nutzung überlassen werden. Der Fahrer hat die Fahrerkarte während der Fahrt mitzuführen und den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(5) Die Gültigkeitsdauer der Fahrerkarte beträgt bei der Erstausstellung und Erneuerung fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Datum der Personalisierung. Bei der Erneuerung auf Grund von Beschädigung oder Fehlfunktion beginnt sie mit dem Datum der Personalisienmg. Bei der Erneuerung auf Grund des Ablaufs der Gültigkeitsdauer beginnt die Gültigkeitsdauer der neuen Fahrerkarte mit dem Tag, der dem Tag des Ablaufs der Gültigkeit der vorherigen Fahrerkarte folgt. Wird eine Fahrerkarte ersetzt, entspricht die Gültigkeitsdauer der Gültigkeitsdauer der ersetzten Karte.
§6
Mitführen
der abgelaufenen Fahrerkarte
Der Fahrer hat auch nach Ablauf der Gültigkeit die Fahrerkarte noch mindestens sieben Tage im Fahrzeug mitzuführen. Bei Umtausch der Fahrerkarte entsprechend Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe d der Verordnung (EWG)
Nr. 3821/85 hat der Fahrer die Ausdrucke seiner Tätigkeiten für die dem Umtausch vorausgehenden sieben Tage ebenfalls sieben Tage mitzuführen.

§7
Werkstattkarte
(1) Die Werkstattkarte wird nur erteilt, wenn der Antragsteller als Unternehmer oder die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufene Person sowie die verantwortliche Fachkraft (Installateur) fachlich geeignet sind.
(2) Der Antragsteller hat folgende Angaben zu machen und durch Unterlagen nachzuweisen:
1. Name, Anschrift und Sitz der Werkstatt, des Herstellers von Kontrollgeräten oder des Fahrzeugherstellers.
2. Geburts-und Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt der nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Person,
3. Gewerbeanmeldung,
4. Geburts-und Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt sowie die aktuelle Wohnsitzanschrift der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird,
5. eine aktuelle Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt nach § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
§8
Wegfall von
Erteilungsvoraussetzungen
(1) Ist eine der Erteilungsvoraussetzungen nachträglich entfallen, so ist dies unverzüglich der zuständigen Behörde oder Stelle zu melden; die Werkstattkarte ist innerhalb einer von dieser festzusetzenden Frist an sie zurückzugeben. Die zuständige Behörde oder Stelle hat im Falle des Wegfalls der Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere im Falle der missbräuchlichen Verwendung, die Rückgabe der Werkstattkarte zu verlangen. Rückgabepflichtig sind sowohl der Unternehmer, die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufene Person als auch die verantwortliche Fachkraft. Scheidet die verantwortliche Fachkraft aus der Werkstatt aus, hat der Unternehmer oder die vertretungsberechtigte Person die Werkstattkarte unverzüglich zurückzugeben. Ist dem Unternehmer oder der vertretungsberechtigten Person eine Rückgabe nicht möglich, ist die ausgebende Behörde oder Stelle unverzüglich zu unterrichten.
(2) Wird die Werkstattkarte wegen missbräuchlicher Verwendung zurückgenommen, unterrichtet die zuständige Behörde oder Stelle das Zentrale Kontrollgerätkartenregister beim Kraftfahrt-Bundesamt.
§9
Unternehmenskarte
6. Auszug aus dem Gemerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde,
7. eiuen Schulungsnachweis derveranMurtlicheu Fach kraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird, entsprechend der Richtlinie für die Durchführung von Schulungen der verant ortlichen Fachkräfte, die Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte nach § 57b Abs. 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchführen.
8. schriftliche, von der verantwortlichen Fachkraft handschriftlich zu bestätigende Erklärung über das mit der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird, bestehende Arbeitsverhältnis oder eine Kopie des Arbeitsvertrages.
(3) (entfällt)
(4) Die zuständige Behörde oder Stelle stellt durch Abruf beim zentralen Kontrollgerätkartenregister sicher, dass die verantwortliche Fachkraft nur eine Werkstattkarte pro Arbeitsverhältnis erhält.
(5) Die Werkstattkarte wird dem Unternehmen gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt. Sie ist Eigentum des Unternehmens. Die zur Benutzung der Werkstattkarte erforderliche persönliche Identifikationsnummer wird der verantwortlichen Fachkraft an ihre Privatanschrift übersandt.
(6) Die GültigkeitsdauerderWerkstattkarte beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit dem Datum der Personalisierung. § 5 Abs. 5 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Der Antragsteller hat folgende Angaben zumachen und durch Unterlagen nachzuweisen:
1. Name, Anschrift und Sitz des Unternehmens,
2. Geburts- und Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt sowie Anschrift des Unternehmers, bei juristischen Personen der nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Person sowie einer für den Fahrzeugeinsatz verantwortlichen Person,
3. bei Erstausstellung Gewerbeanmeldung.
(2) Die Unternehmenskarten werden an den Unternehmer oder an die für den Fahrzeugeinsatz verantwortliche Person ausgegeben. Der Unternehmer sorgt für die ordnungsgemäße Verwendung der Karten.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zu Beginn und am Ende des Fahrzeugeinsatzes für das Unternehmen die Unternehmenskarte in das Kontrollgerät eingegeben wird, um den Einsatz des Fahrzeugs dem Unternehmen zuzuordnen.
(4) Die Gültigkeitsdauer der Unternehmenskarte beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Datum der Personalisierung. § 5 Abs. 5 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
§10
Kontrollkarte
Die Kontrollkarten werden an die für die Kontrolle der Sozialvorschriften im Straßenverkehr zuständigen Behörden und Stellen ausgegeben. Die Kontrollkarte weist die Kontrollbehörde aus und ermöglicht das Lesen, Ausdrucken und Herunterladen der im Massespeicher des Kontrollgerätes oder auf Fahrerkarten gespeicherten Daten. Die Gültigkeitsdauer der Kontrollkarte beträgt fünf Jahre.
Abschnitt 4
Zentrales
Kontrollgerätkartenregister
§11
Führung und
Zweckbestimmung des Registers
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt nach § 2 Nr. 4 des Fahrpersonalgesetzes das Zentrale Kontrollgerätkartenregister zum Nachweis der von den zuständigen Behörden oder Stellen ausgegebenen Kontrollgerätkarten im Sinne des Anhangs 1 B Abschnitt IV zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85. Darin werden erfasst die Identifizierungsdaten der Fahrer, verantwortlichen Fachkräfte, Unternehmen und Behörden, denen Fahrer-, Werkstatt-, Unternehmens- oder Kontrollkarten ausgestellt worden sind, und die Identifizierungsdaten der ausgestellten, abhanden gekommenen und defekten Fahrer-, Werkstatt-, Unternehmens- und Kontrollkarten.
(2) Das Register wird geführt zur Speicherung von Identifizierungsdaten, die erforderlich sind, um feststellen zu können, welche Karten eine Person, ein Unternehmen oder eine Kontrollbehörde besitzt oder welche Karten abhanden gekommen oder beschädigt sind.
§12
Inhalt des Registers
Im Zentralen Kontrollgerätkartenregister werden gespeichert über
c) Geburts- und Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Doktorgrad und Geschlecht der Person, auf die die Karte nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 ausgestellt wurde,
d) Kontrollgerätkartennummer und die vom Chiphersteller eingebrachte Chipkennung,
e) Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit der Werkstattkarte,
fl Tag der Produktion der Werkstattkarte, g) Status der Werkstattkarte,
h) antragsbearbeitende und mitteilende Behörde oder Stelle einschließlich der für die Antragsbearbeitung verantwortlichen Person,
i) bei Verlust oder Diebstahl das Datum des Abhandenkommens der Werkstattkarte;
3. Unternehmenskarten folgende Daten:
a) Name des Unternehmens sowie Anschrift, bei der Anschrift zusätzlich die statistische Kennziffer des Firmensitzes sowie der Standortgemeinde und des Gemeindeteils.
b) Geburts- und Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Doktorgrad und Geschlecht des Unternehmers beziehungsweise bei juristischen Personen der nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Person, auf die die Karte nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ausgestellt wurde,
c) Kontrollgerätkartennummer und die vom Chiphersteller eingebrachte Chipkennung,
1. Fahrerkarten folgende Daten:
a) Geburts- und Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Doktorgrad und Geschlecht,
b) Kontrollgerätkartennummer und die vom Chiphersteller eingebrachte Chipkennung,
c) Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit der Fahrerkarte,
d) Tag der Produktion der Fahrerkarte, e) Status der Fahrerkarte,
f) antragsbearbeitende und mitteilende Behörde oder Stelle einschließlich der für die Antragsbearbeitung verantwortlichen Person,
g) Fahrerlaubnisnummer einschließlich Ausgabestaat,
h) bei Verlust oder Diebstahl das Datum des Abhandenkommens der Fahrerkarte:
2. Werkstattkarten folgende Daten:
a) Name und Anschrift der Werkstatt, des Herstellers von Kontrollgeräten oder des Fahrzeugherstellers, bei der Anschrift zusätzlich die statistische Kennziffer des Firmensitzes sowie der Standortgemeinde und des Gemeindeteils,
b) Geburts-und Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Doktorgrad und Geschlecht der nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Person,
d) Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit der Unternehmenskarte,
e) Tag der Produktion der Unternehmenskarte,
fl antragsbearbeitende und mitteilende Behörde oder Stelle einschließlich der für die Antragsbearbeitung verantwortlichen Person,
g) Status der Unternehmenskarte,
h) bei Verlust oder Diebstahl das Datum des Abhandenkommens der Unternehmenskarte;
4. Kontrollkarten folgende Daten:
a) Name der Behörde so ie Anschrift.
b) Kontrollgerätkartennummer und die vom Chiphersteller eingebrachte Chipkennung,
c) Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit der Kontrollkarte,
d) Tag der Produktion der Kontrollkarte,
e) Status der Kontrollkarte,
fl bei Verlust oder Diebstahl das Datum des Abhan
denkommens der Kontrollkarte.
§13
Löschung von Eintragungen
im Zentralen Kontrollgerätkartenregister
Die Daten über Kontrollgerätkarten werden ein Jahr nach Ablauf der Gültigkeitsdauer gelöscht.
§14
Mitteilung an das
Zentrale Kontrollgerätkartenregister
im automatisierten Dialogverfahren
(1) DiefürdieAntragsbearbeitungzuständigeBehörde oder Stelle teilt dem Zentralen Kontrollgerätkartenregister unverzüglich die zu speichernden oder zu einerÄnderung einer Eintragung führenden Daten im automatisierten Dialogverfahren mit; sie teilt dem Personalisierer die zur Personalisierung notwendigen Daten mit.
(2) Zuständige ausländische Stellen sind berechtigt, Statusänderungen zu Kontrollgerätkarten im automatisierten Dialogverfahren an das Zentrale Kontrollgerätkartenregister zu übermitteln.
(3) Der Personalisierer teilt dem Zentralen Kontrollge rätkartenregister unverzüglich jeweils nach Produktion und Versand einer Kontrollgerätkarte eine entsprechende Information hierüber mit.
§15
Übermittlung von Daten an
inländische Behörden und Stellen
durch Abruf im automatisierten Verfahren
Die im Zentralen Kontrollgerätkartenregister gespeicherten Daten dürfen an die hierfür zuständigen Behörden und Stellen durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist
§17
Einrichtung und Betrieb
der automatisierten Abrufverfahren
Die Einrichtung und der Betrieb der automatisierten Abrufverfahren richten sich nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.
Abschnitt 5
Ausnahmen
§18
Ausnahmen gemäß Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und 3821/85
(1) Gemäß Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 werden im Geltungsbereich des Fahrpersonalgesetzes folgende Fahrzeugkategorien von der Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und 3821/85 ausgenommen:
1. Fahrzeuge, die von Behörden für öffentliche Dienstleistungen verwendet werden, die nicht im Wettbewerb mit dem Kraftverkehrsgewerbe stehen;
2. Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereibetrieben zur Güterbeförderung in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs verwendet werden:
1. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder darauf beruhender Rechtsvorschriften,
2. fürVerkehrs-oderGrenzkontrollen,
3. für die Verfolgung vonOrdnungswidrigkeiten, 4. für die Verfolgung von Straftaten.
§16
Übermittlung von Daten
an ausländische Behörden und Stellen
durch Abruf im automatisierten Verfahren
Die im Zentralen Kontrollgerätkartenregister über Fahrerkarten und Werkstattkarten gespeicherten Daten dürfen an die hierfür zuständigen Behörden und Stellen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist
1. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder darauf beruhender Rechtsvorschriften.
2. für Verkehrskontrollen,
3. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs oder
4. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen.
3. Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs zum Transport von Tierkörpern, Tierkörperteilen oder Erzeugnissen im Sinne des Tierkörperbeseitigungsgesetzes eingesetzt werden, soweit für diese Rohmaterialien eine Pflicht zur Beseitigung in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt besteht:
4. Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten oder Schlachthäusern und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden:
5. Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs als Verkaufswagen auf örtlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf oder für ambulante Bank-, Wechsel- oder Spargeschäfte verwendet werden und für diese Zwecke besonders ausgestattet sind;
6. Fahrzeuge, die im Rahmen der Religionsausübung, zum Ausleihen von Büchern, Schallplatten oder Kassetten, für kulturelle Veranstaltungen oder für Wanderausstellungen verwendet werden und für diesen Zweck besonders ausgestattet sind:
7. Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs zur Beförderung von Material oder Ausrüstungen verwendet werden, die der Fahrer in Ausübung seines Berufes benötigt: Voraussetzung ist, dass das Führen des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt:
B. Fahrzeuge, die ausschließlich auf Inseln mit einer Fläche von nicht mehr als 2 300 Quadratkilometern verkehren, welche mit den übrigen Teilen des Hoheitsgebietes weder durch eine Brücke noch durch eine Furt noch durch einen Tunnel, die von Kraftfahrzeugen benutzt werden können, verbunden sind:
9. Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung dienen und elektrisch betrieben werden, sofern diese Fahrzeuge nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie zugelassen sind, den Fahrzeugen mit Benzin- oder Dieselmotor, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich der Anhänger oder der Sattelanhänger 3,5 Tonnen nicht übersteigt, gleichgestellt sind:
10. Fahrzeuge, die zurAusbildung von Fahrschülern und Fahrlehrern (§ 5 Abs. 1 und § 12 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 18. August 1998, BGBI. I S. 2307, in ihrer jeweils geltenden Fassung) sowie für die entsprechenden Prüfungen (Anlage 7 zu § 17 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998, BGBI. 1 S. 2214, in der jeweils geltenden Fassung und §§ 15 und 18 der Prüfungsordnung für Fahrlehrervom 18. August 1998, BGBI. 1 S. 2307, 2331, in der jeweils geltenden Fas sung) verwendet erden:
11. Traktoren (Zugmaschinen), die ausschließlich landoder forstwirtschaftlichen Arbeiten dienen:
12. Fahrzeuge, die ausschließlich zur privaten, nicht gewerblichen Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, bis zu 17 Personen-einschließlich des Fahrers-zu befördern.
wird, vor Antritt derartiger Fahrten Kontrollgeräte einbauen zu lassen. Die Kontrollgeräte nach Satz 1 sind von dem Fahrer zu benutzen. Die Kontrollgeräte sind nach den Artikeln 10 und 11 des Anhangs zum AETR zu betreiben. Bauart, Einbau, Benutzung und Prüfung der Kontrollgeräte richten sich nach den Vorschriften des AETR einschließlich seines Anhangs und der Anlagen. Kontrollgeräte im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 erfüllen die Anforderungen nach Satz 4.
Abschnitt 7
Sonstige Vorschriften
§20
Nachweis über
berücksichtigungsfreie Tage
(1) Fahrer, die die in Artikel 15 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder Kapitel III Artikel 11 des Anhangs zum AETR sowie dieser Verordnung vorgeschriebenen Schaublätter oder Aufzeichnungen nicht vorlegen können, weil sie an diesen Tagen kein Fahrzeug oder nur solche Fahrzeuge gelenkt haben, für deren Führen eine Nachweispflicht nicht besteht, haben dem zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen für die Tage der laufenden Woche eine Bescheinigung des Unternehmers oder einen anderen geeigneten Nachweis vorzulegen. Der Unternehmer hat den betroffenen Fahrern eine solche Bescheinigung vor Fahrtantritt unter Angabe von Gründen auszustellen und auszuhändigen. Die Bescheinigung ist vom Unternehmer oder einer von ihm beauftragten Person zu unterzeichnen.
(2) In den Fällen, in denen eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt werden konnte, weil die berücksichtigungsfreien Tage unterwegs angefallen sind, hat der Unternehmer auf Verlangen der Kontrollbehörde nachträglich eine Bescheinigung auszustellen oder vorzulegen.
(3) Artikel 14 Abs. 2 der Verordnung (EV G) Nr. 3821 85 gilt entsprechend.
Abschnitt 8
Ordnungswidrigkeiten
§21
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr 1 Buchstabe a des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Unternehmervorsätzlich oderfahrlässig
1. entgegen § 1 Abs. 5 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die
dort genannten Vorschriften eingehalten werden,
2. entgegen § 1 Abs. 6 Satz 9, auch in Verbindung mit Abs. 7 Satz 3, oder Abs. 6 Satz 10 eine Aufzeichnung oder ein Schaublatt nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, eine Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig prüft oder eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift,
(2) Gemäß Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 wird für Beförderungen in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs das Mindestalter der Beifahrer zum Zwecke der Berufsausbildung auf das vollendete 16. Lebensjahr herabgesetzt.
(3) Artikel 6 Abs. 1 Unteralbs. 4derVerordnung(EWG) Nr. 3820/85 findet auch auf den innerstaatlichen Personenverkehr (außer Linienverkehr) auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Abschnitt 6
Europäisches Übereinkommen
über die Arbeit des im
internationalen Straßenverkehr
beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
§19
Kontrollgeräte
nachdem Europäischen
Übereinkommen über die Arbeit
des im internationalen Straßenverkehr
beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
Auf Grund des Artikels 3 Abs. 1 und des Artikels 10 Abs. 1 des AETR in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 hat der Unternehmer in Fahrzeuge, die dem AETR unterliegen und mit denen das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland befahren
3. entgegen § 1 Abs. 7 Satz 3 ein Schaublatt nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
4. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 4 einen Ausdruck nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
5. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Daten des Fahrzeugspeichers übertragen und gespeichert werden,
6. entgegen § 2 Abs. 5 Satz 1 oder 2 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Daten kopiert werden,
7. entgegen § 2 Abs. 5 Satz 4 Daten nicht oder nicht mindestens zwei Jahre speichert oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
8. entgegen § 2 Abs. 5 Satz 5 eine Sicherheitskopie nicht oder nicht rechtzeitig erstellt,
9. entgegen § 2 Abs. 6 Satz 1 Daten nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
10. entgegen § 19 Satz 1 ein Kontrollgerät nicht oder nicht rechtzeitig einbauen lässt oder
11. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 eine dort genannte Bescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstellt, nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Fahrer vorsätzlich oder fahrlässig
11. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 1 die Fahrerkarte einem Dritten zur Nutzung überlässt,
12. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 2 die Fahrerkarte nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Prüfung aushändigt,
13. entgegen § 6 die abgelaufene Fahrerkarte oder den Ausdruck nicht oder nicht mindestens sieben Tage mitführt,
14. entgegen § 19 Satz 2 ein Kontrollgerät nicht benutzt oder
15. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 eine Bescheinigung oder einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Werkstattinhaber oder als verantwortliche Fachkraft (Installateur) vorsätzlich oderfahrlässig
1. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz den Wegfall der Erteilungsvoraussetzungen nicht meldet oder
2. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 5 oder § 8 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz in Verbindung mit Satz 3 oder 5 eine Werkstattkarte nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt.
§ 22
Zuwiderhandlungen gegen
die Verordnung (EWG) Nr.3820/85
1. entgegen § 1 Abs. 1 oder 3 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 Satz 2 Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen oder Ruhezeiten nicht einhält,
2. entgegen § 1 Abs. 6 Satz 1 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 7 Satz 3, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder eineAufzeichnung oder ein Schaublatt nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
3. entgegen § 1 Abs. 7 Satz 1 ein Kontrollgerät oder einen Fahrtschreiber nicht oder nicht richtig betreibt,
4. entgegen § 1 Abs. 7 Satz 2 die Schicht oder die Pausen auf dem Schaublatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vermerkt,
5. entgegen § 1 Abs. 7 Satz 4 die Schaublätter nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Prüfung aushändigt,
6. entgegen § 2 Abs. 1 ein Kontrollgerät nicht oder nicht richtig bedient oder die Benutzerführung nicht oder nicht richtig beachtet,
7. entgegen § 2 Abs. 2 einen dort genannten Zeitraum auf der Fahrerkarte nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einträgt,
8. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 oder 2 eine dort genannte Angabe oder eine dort genannte Zeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt oder die Unterschrift nicht oder nicht rechtzeitig anbringt,
9. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 3 einen Ausdruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
10. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 3 den Ausdruck nicht oder nicht rechtzeitig weiterleitet,
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Unternehmer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr ( ABI. EG Nr L 370 S. 1, 1986 Nr L 206 S. 36), die durch die Richtlinie 2003/59/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 (ABI. EU Nr. L 226 S. 4) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 5 Abs. 1, 2 oder 3 einen Fahrer oder Beifahrer einsetzt, der die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt,
2. entgegen Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1, Unterabs. 2 oder 4 oder Abs. 2. Artikel 7 Abs. 1 oder 4 Satz 1 oder Artikel 8 Abs. 1, 2 oder 6, jeweils in Verbindung mit Artikel 15 Abs. 1, nicht dafür sorgt, dass die Lenkzeiten, die Lenkzeitunterbrechungen oder die Ruhezeiten eingehalten werden,
3. entgegen Artikel 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, 3 oder 4 einen Linienfahrplan oder einen Arbeitszeitplan nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausarbeitet oder
4. entgegen Artikel 14 Abs. 6 Satz 1 den Arbeitszeitplan nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr 2 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Fahrer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 verstößt, indem er vorsätzlich oderfahrlässig
1. entgegen Artikel 5 Abs. 1 oder 2 Unterabs. 1 ein Fahrzeug führt, ohne das dort festgesetzte Mindestalter erreicht zu haben,
2. entgegen Artikel 5 Abs. 2 Unterabs. 2 ein Fahrzeug führt, ohne den dort festgesetzten Anforderungen zu entsprechen,
3. entgegen Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1, Unterabs. 2 oder 4 oder Abs. 2, Artikel 7 Abs. 1 oder 4 Satz 1, Artikel 8 Abs. 1, 2 oder 6 oder Artikel 9 Unterabs. 2 die Lenkzeiten, die Lenkzeitunterbrechungen oder die Ruhezeiten nicht einhält.
4. entgegen Artikel 12 Satz 2 Art oder Grund einer Abweichung von den Bestimmungen nicht vermerkt oder
5. entgegen Artikel 14 Abs. 5 einen Auszug aus dem Arbeitszeitplan oder eine Ausfertigung des Linienfahrplanes nicht mit sich führt.
§ 23
Zuwiderhandlungen gegen
die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Unternehmer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ( ABI. EGNr. L 370 S. 8), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 432/2004 der Kommission vom 5. März 2004 (ABI. EU Nr. 71 S. 3) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 3 Abs. 1 erster Halbsatz ein Kontrollgerät nicht einbaut oder nicht benutzt,
3. entgegen Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 2 nicht dafür Sorge trägt, dass der dort genannte Ausdruck ordnungsgemäß erfolgen kann,
4. entgegen Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe a Unterabs. 3 Satz 2 oder 3 eine andere Fahrerkarte, eine defekte Fahrerkarte oder eine Fahrerkarte, deren Gültigkeit abgelaufen ist, benutzt,
5. entgegen Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 oder 3 ein Schaublatt oder eine Fahrerkarte verwendet oder entnimmt,
6. entgegen Artikel 15 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 ein Schaublatt oder eine Fahrerkarte nicht benutzt,
7. entgegen Artikel 15 Abs. 2 Unterabs. 2 oder 3 oder Abs. 5 eine Eintragung oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
8. einer Vorschrift des Artikels 15 Abs. 3 über die Zeitmarkierung auf dem Schaublatt oder das Betätigen der Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes zuwiderhandelt,
9. entgegen Artikel 15 Abs. 5a Unterabs. 1 Satz 1 ein Symbol nicht oder nicht richtig eingibt,
10. entgegen Artikel 15 Abs. 7 Unterabs. 1 oder 2 ein Schaublatt, die Fahrerkarte oder einen Ausdruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
11. entgegen Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer vermerkt,
2. entgegen Artikel 13 für das ordnungsgemäße Funktionieren des Kontrollgerätes oder die ordnungsgemäße Benutzung des Kontrollgerätes oder der Fahrerkarte nicht sorgt,
3. entgegen Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 eine ausreichende Anzahl Schaublätter nicht aushändigt,
4. entgegen Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 ein Schaublatt aushändigt, das sich für das eingebaute Kontrollgerät nicht eignet,
5. entgegen Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 2 nicht dafür Sorge trägt, dass der dort genannte Ausdruck ordnungsgemäß erfolgen kann,
6. entgegen Artikel 14 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz oder Satz 2 ein Schaublatt nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder
7. entgegen Artikel 16 Abs. 1 Unterabs. 1, auch in Verbindung mit Unterabs. 2, eine Reparatur nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Fahrer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 3 Abs. 1 erster Halbsatz ein Kontrollgerät nicht benutzt,
2. entgegen Artikel 13 für das ordnungsgemäße Funktionieren des Kontrollgerätes oder die ordnungsgemäße Benutzung des Kontrollgerätes oder der Fahrerkarte nicht sorgt,
12. entgegen Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 2 eine Angabe nicht oder nicht rechtzeitig ausdrucken lässt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder den Ausdruck nicht oder nicht rechtzeitig mit der Unterschrift versieht oder
13. entgegen Artikel 16 Abs. 3 Unterabs. 3 die Fahrt ohne Fahrerkarte fortsetzt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Werkstattinhaber oder als Installateur vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 12 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ein Kontrollgerät einbaut oder repariert.
§24
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr.2135/98
Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Fahrer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2135/98 des Rates vom 24. September 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und der Richtlinie 88/599/ EWG über die Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 ( ABI. EG Nr. L 274 S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1360/ 2002 der Kommission vom 13. Juni 2002 ( ABI. EG Nr. L 207 S. 1) geändert worden ist, eine Angabe nicht oder nicht rechtzeitig ausdruckt oder nicht oder nicht rechtzeitig überträgt oder das ausgedruckte Dokument nicht oder nicht rechtzeitig unterzeichnet.
§ 25
Zuwiderhandlungen gegen das AETR
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Unternehmer gegen das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1985 (BGBI. 1985 II S. 889), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. August 1997 (BGBI. 1997 II S. 1550), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 5 einen Fahrer einsetzt, der die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt,
2. entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe e das Kontrollgerät nicht oder nicht rechtzeitig in Stand setzt,
3. entgegen Artikel 10 Abs. 2 ein dort genanntes Schaublatt nicht aushändigt,
4. entgegen Artikel 10 Abs. 3 ein Schaublatt nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht mindestens zwölf Monate aufbewahrt oder den Kontrollorganen nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
5. entgegen Artikel 11 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder Abs. 2, Artikel 7 Abs. 1 oder 3 Satz 1 oder Artikel 8 Abs. 1, 2, 6 oder 8 Satz 2 den Fahrbetrieb nicht so einrichtet, dass die Mitglieder des Fahrpersonals die Lenkzeiten, die Lenkzeitunterbrechungen oder die Ruhezeiten einhalten können,
oder 8 Satz 2 Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen oder Ruhezeiten nicht einhält,
3. entgegen Artikel 9 Satz 2 Art oder Grund einer Abweichung nicht vermerkt,
4. entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe b oder c Zeiten der beruflichen Tätigkeiten oder Ruhezeiten auf dem Schaublatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vermerkt,
5. entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe d ein dort genanntes Schaublatt nicht mit sich führt oder nicht vorlegt,
6. entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe e für den ordnungsgemäßen Betrieb oder das Bedienen des Kontrollgerätes nicht sorgt oder das Kontrollgerät nicht oder nicht rechtzeitig in Stand setzt,
7. entgegen Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 oder 3 des Anhangs zum AETR ein angeschmutztes oder beschädigtes Schaublatt verwendet oder dem Reserveblatt das beschädigte Schaublatt nicht beifügt,
8. entgegen Artikel 11 Abs. 2 Satz 1 des Anhangs zum AETR ein Schaublatt nicht benutzt,
9. entgegen Artikel 11 Abs. 2 Satz 2 oder 3 des Anhangs zum AETR ein Schaublatt entnimmt oder über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet oder
10. entgegen Artikel 11 Abs. 2 Satz 5 des Anhangs zum AETR eine Änderung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt.
6. entgegen Artikel 11 Abs. 2 Satz 2 einen festgestellten Verstoß gegen das Übereinkommen nicht oder nicht rechtzeitig abstellt oder eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft oder
7. entgegen Artikel 10 des Anhangs zum AETR für das ordnungsgemäße Funktionieren oder die richtige Verwendung des Kontrollgerätes nicht sorgt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Fahrer gegen das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 5 ein Fahrzeug führt, ohne das dort festgelegte Mindestalter erreicht zu haben oder ohne den dort festgesetzten Anforderungen zu entsprechen,
2. entgegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder Abs. 2, Artikel 7 Abs. 1 oder 3 Satz 1 oder Artikel 8 Abs. 1, 2, 6
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Werkstattinhaber oder als Installateur vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 9 Abs. 1 des Anhangs zum Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) ein Kontrollgerät einbaut oder repariert.

Abschnitt 9
Übergangsvorschriften
§ 26
Kontrollgerätkarten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung von den zuständigen Behörden oder Stellen in einem vom Bundesministerium für Verkehr. Bau- und Wohnungswesen geregelten Verfahren erteilt worden sind, gelten als wirksam erteilt im Sinne der §§ 4, 5, 7 und 9 dieser Verordnung.

Anlage 2 (zu § 3)
Digitales Tachographensystem im Straßenverkehr
Zertifizierungs-Policy für die Bundesrepublik Deutschland
Version 1.0 in der Fassung vom 23. Februar 2005
1 Einleitung
Dieses Dokument ist die Zertifizierungs-Policy der Zertifizierungsstelle der Bundesrepublik Deutschland, im Folgenden kurz als die CA-Policy bezeichnet, für den elektronischen Fahrtenschreiber gemäß VO(EWG) 3821/85 und Anlage 11 des Anhangs 1 (B) der VO(EG) 2135/98 in Verbindung mit VO(EG) 1360/2002 (CSM 008). Die vorgenannte Zertifizierungsstelle wird als D-CA bezeichnet.
Die CA-Policy befindet sich im Einklang mit der
• Digital Tachograph System- European Root Policy (Version 2.0 Special Publication 1.04.131)
• VO(EWG)3821/85
• VO(EG) 2135/98
• VO(EG) 1360/2002
• „Common Security Guideline".
Anhang A
Abkürzungen, Definitionen
BMVBW Bundesministerium für Verkehr, Bau-und Wohnungswesen
BSI Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
CAA CA-Administrator
CA-Policy Zertifizierungs-Policy für die Bundesrepublik Deutschland für die Zertifizierungsstelle der Bundesrepublik Deutschland für den elektronischen Fahrtenschreiber gemäß Anlage 11 des Anhangs 1 (B) VO(EG) 2135/98
Change
Management Behandlung technischer, organisatorischer und/oder fachlicher Ande
rungen des Verfahrens
D-CA Die Zertifizierungsstelle der Bundesrepublik Deutschland für den
elektronischen Fahrtenschreiber gemäß der VO(EWG) 3821/85,
VO(EG) 2135/98 und VO(EG) 1360/2002, Kraftfahrt-Bundesamt.
Nach internationalem Sprachgebrauch (CA=certification authority) D-CIA Ausgabestelle,
D-CP Kartenpersonalisierer. Stelle, die asymmetrische Schlüsselpaare und
die gemäß VO(EWG) 3821/85, VO(EG) 2135/98 und VO(EG) 1360/2002
zugehörigen Zertifikate auf die in der VO(EG) 2135/98 definierten Fahrer-,
Werkstatt-, Kontroll- und Unternehmenskarten aufbringt.
D-MSA Die für die Umsetzung der EU-Richtlinie in der Bundesrepublik
Deutschland verantwortliche Stelle, BMVBW.
Nach internationalem Sprachgebrauch (MSA=Member State Authority)
Digitale
Signatur Verfahren zur Sicherung der Unverfälschtheit (Integrität) und zum Her
kunftsnachweis (Authentizität) eines elektronischen Dokuments mit
tels Anwendung der asymmetrischen Kryptographie.
ERCA Europäische Route Zertifizierungsstelle
FE Fahrzeugeinheiten nach Definition der VO(EWG) 3821/85, VO(EG)
2135/98 und VO(EG) 1360/2002
ISMS Information-Sicherheitsmanagement-System
ISSO Der Sicherheitsbeauftragte
Nach internationalem Sprachgebrauch (ISSO = Information System Security Of icer)
Karten
personalisierer Siehe D-CP
KDR Key Distribution Request (Schlüssel-Auslieferungsantrag für den Hauptschlüssel des Weg-/Geschwindigkeitsgebers) KM Der Key-Manager
NR Der D-CA-Verantwortliche
Nach internationalem Sprachgebrauch (NR= D-CA-Responsible)
Öffentlicher
Schlüssel In der asymmetrischen Kryptographie der öffentliche Teil e Schlüsselpaars. Dieser dient meistens zur Verifizierung einer digitalen Signatur oder zur Verschlüsselung einer Nachricht.
(s. auch Privater Schlüssel)
Personalisierung Auch: logische P. Einbringung von privaten/geheimen Schlüsseln und den zugehörigen Zertifikaten in Kontrollgerätkarten und Kontrollgeräte. Diese ist zu unterscheiden von der optischen P. einer Karte, bei der Namen, Fotos u. A. auf den Kartenkörper aufgebracht werden.
Privater Schlüssel In der asymmetrischen Kryptographie der private (geheime) Teil eines Schlüsselpaars. Dieser dient meistens zur Erzeugung einer digitalen Signatur oder zur Entschlüsselung einer Nachricht.
(s. auch öffentlicher Schlüssel)
PS Das Practice Statement der D-CA, wie es in Kapitel 4 der CA-Policy definiert ist.
Im internationalen Sprachgebrauch ist dafür die Bezeichnung „Certification Practice Statement (CPS)" gebräuchlich.
Root-CA Die europäische Zertifizierungsstelle für den elektronischen Fahrtenschreiber gemäß der VO(EWG) 3821/85, VO(EG) 2135/98 und VO(EG) 1360/2002.
Root-Policy „Digital Tachograph System - European Root Policy' erstellt vom JRC in Ispra
RSA Spezielles Verfahren der asymmetrischen Kryptographie. Gemäß Anlage 11 des Anhangs 1 (B) der VO(EG) 2135/98 wird im elektronischen Fahrtenschreiber das RSA-Verfahren zur Erstellung digitaler Signaturen eingesetzt.
SysA Der Systemadministrator
VPN Virtual Private Network
Zertifikat In der asymmetrischen Kryptographie wird durch ein Z. die Bindung eines öffentlichen Schlüssels an ei im Z. bezeichnete Identität (Person, Organisation, Maschine, ...), die sich im Besitz des zugehörigen privaten Schlüssels befindet, bestätigt.
Im Kontext der CA-Policy werden hierunter insbesondere die in Anlage 11 zum Anhang 1 (B) der VO(EG) 2135/98 definierten Zertifikate verstanden.
Zertifizierungs
stelle Stelle, die ein Zertifikat ausstellt. Im Kontext der VO(EWG) 3821/85, VO(EG) 2135/98 und VO(EG) 1360/2002 existieren die Europäische Zertifizierungsstelle (Root-CA) und die Zertifizierungsstellen der Mitgliedstaaten (für Deutschland D-CA), die die für ihre Tätigkeit benötigten Zertifikate von der Root-CA erhalten.
Anhang B
Referenzdokumente
[CC] CommonCriteria.ISO/IEC15408(1999)
[CEN] CENWorkshopAgreement14167-2:CryptographicModuleforCSP... [FIPS] FIPS PUB 140-2. NIST
[GSHB] BSI-IT-Grundschutzhandbuch [ISO] IS017799
Anlage 3 (zu § 4)

Beschreibung der Speicherkarten

1. Die Speicherkarten entsprechen den Mustern nach Abschnitt IV, Anhang 1 B, Verordnung (EWG) Nr. 3821/85. Von den danach möglichen zusätzlichen Angaben enthält die Werkstattkarte Name und Vorname des Karteninhabers.
Fahrer-, Unternehmens- und Kontrollkarte enthalten keine fakultativen Angaben. 2. Sämtliche Speicherkarten enthalten folgende zusätzliche Sicherheitsmerkmale:
Nicht kopierbare Elemente in Form optisch variabler Merkmale, unter anderem in Form beugungsoptisch wirksamer Strukturen (auf Grund der geforderten Gebrauchstauglichkeit vorzugsweise unterhalb der die Kartenoberfläche bildenden Kartenschicht),
Integration der Führerscheindaten (einschließlich des Lichtbilds und der Unterschrift) in das Kartenmaterial mittels spezieller Sicherheitstechnik, die insbesondere in den mit Sicherheitsmerkmalen belegten Kartenschichten wirksam wird (nur für Fahrerkarten),
Eignung für die Echtheitsprüfung auf der ersten Kontrollebene: Die Karten müssen Sicherheitsmerkmale und -eigenschaften besitzen, die ohne zusätzliche Hilfsmittel eine sichere Echtheitsprüfung des Dokuments erlauben. Zusätzlich sollen weitere Sicherheitselemente aufgebracht werden, die eine Echtheitsprüfung mit einfachen Mitteln (UV-Lampe, Lupe usw.) ermöglichen.
Artikel 2
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBI. 1 S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 97 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBI. 1 S. 1818), wird wie folgt geändert 1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu Anlage XVI folgende Angaben eingefügt:
„Anlage XVIII Prüfung der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte
Anlage XVII1a Durchführung der Prüfungen von Fahrtschreibern und Kontrollgeraten
Anlage XVIllb Prüfstellen für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte
Anlage XVII1c Anerkennung von Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellern und von Fahrzeugherstellern oder Fahrzeugimporteuren zur Durchführung von Prüfungen
Anlage XVIlld Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen sowie Schulung der mit der Prüfung beauftragten Fachkräfte".
Artikel 3
Änderung der Verordnung
über die Kontrollen gemäß der Richtlinie
88/599/EWG des Rates vom 23. November 1988 über einheitliche Verfahren
zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates über die
Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und der
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr

Die Verordnung über die Kontrollen gemäß der Richtlinie 88/599/EWG des Rates vom 23. November 1988 über einheitliche Verfahren zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr vom 6. Juni 1990 (BGBI. I S. 1003), zuletzt geändert durch Artikel 406 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBI. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 wird die Angabe „v. H." jeweils durch das Wort „Prozent" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt gefasst:
§3
Der Mindestumfang der Kontrollen von 1 Prozent der Fahrtage wird erbracht durch die Überprüfung von mindestens 1 Prozent der Summe der Fahrtage der Fahrer. Die Zahl der Fahrtage errechnet sich aus dem Produkt von 240 jährlichen Einsatztagen und der Zahl der in den einzelnen Bundesländern zugelassenen Kraftfahrzeuge, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 fallen. Die Mindestzahlen der zu kontrollierenden Fahrtage richten sich nach den Fahrzeugbestandszahlen, die den Ländern durch das Bundesamt für Güterverkehr in Abstimmung mit dem Kraftfahrt-Bundesamt alle zwei Jahre zur Verfügung gestellt werden."

3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bei den Straßenkontrollen sind mindestens zu prüfen:
1. a) die Tageslenkzeiten,
b) die Unterbrechungen und die täglichen Ruhezeiten,
c) im Falle eindeutiger Anzeichen für Unregelmäßigkeiten auch die Schaublätter der vorangegangenen
Tage, die nach Artikel 15 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 im Fahrzeug mitzuführen sind,
und/oder die Angaben, die für den gleichen Zeitraum auf der Fahrerkarte und/oder in dem Speicher des
Kontrollgerätes gemäß Anhang 1 B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 gespeichert worden sind:
2. gegebenenfalls für die in Artikel 15 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 genannte Zeit etwaige Überschreitungen der höchstzulässigen Geschwindigkeit für das Fahrzeug: diese werden definiert als Zeiträume von mehr als einer Minute, in denen die Geschwindigkeit der Fahrzeuge der Klasse N3 mehr als 90 km/h oder bei Fahrzeugen der Klasse M3 mehr als 105 km/h beträgt-wobei für die Klassen N3 und M3 die Definition in Anhang 1 der Richtlinie 70/156/ EWG gilt;
3. gegebenenfalls Geschwindigkeiten des Fahrzeugs, wie sie vom Kontrollgerät während höchstens der letzten 24 Stunden der Einsatzzeit des Fahrzeugs aufgezeichnet worden sind: 4. gegebenenfalls die letzte wöchentliche Ruhezeit;
5. das einwandfreie Funktionieren des Kontrollgerätes (Feststellung eines möglichen Missbrauchs des Gerä
tes und/oder der Fahrerkarte und/oder der Schaublätter) oder gegebenenfalls Vorlage der in Artikel 14
Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 genannten Dokumente."
b) In Absatz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
„5. die Gültigkeit der zurKalibrierungderKontrollgeräteeingesetztenWerkstattkarten." c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Als Betriebskontrolle gilt auch die Überprüfung von Unterlagen, insbesondere Schaublättern und/oder Daten, die der zuständigen Behörde auf Verlangen übersandt werden."
Artikel 4
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Die Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 865, 1298), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Dezember 2004 (BGBI. 1 S. 3363) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift zu Unterabschnitt A des 1. Abschnitts wird nach dem Wort „Fahrzeugteileverordnung" ein Komma und das Wort„Fahrpersonalverordnung" eingefügt.
2. Nach der Gebührennummer 170 werden folgende Gebührennummern eingefügt:

Gebühren- Gegenstand Gebühr
Nr. Euro „8. Digitales Kontrollgerät und Kontrollgerätkarten 181 Sicherheitstechnische Überprüfungen

181.1 Bewertung der an Herstellung oder Verteilung von EG-Kontrollgeräten und deren 2 65900 bis Komponenten beteiligten Stellen. Die Stundensätze für Audit und Reisezeit 690000 bemessen sich nach den Gebührennummern 119.9 und 122

181.2 Überwachung der an Herstellung oder Verteilung von EG-Kontrollgeräten und 1 483,00 bis deren Komponenten beteiligten Stellen. Die Stundensätze fürAudit und Reisezeit 2 518,00 bemessen sich nach den Gebührennummern 119.9 und 122

182 Digitale Zertifikate und Verschlüsselungsdienstleitungen

182.1 Zuteilung eines ZertifikatefüreineFahrzeugeinheitalseineKomponentedesdigi- 1,30 taten Kontrollgeräts

182.2 Zuteilung eines kryptographischen Schlüssels für einen Weg- und Geschwindig- 0,80 keitsgeber als eine Komponente des digitalen Kontrollgeräts".
3. In Gebührennummer 241.3 wird die Angabe „§ 57b Abs. 4 StVZO" durch die Angabe „§ 57b Abs. 3 und 4 StVZO" ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fahrpersonalverordnung vom 22. August 1969 (BGBI. 1 S. 1307, 1791), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. August 1998 (BGBI. 1 S. 2307), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 27. Juni 2005

Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Manfred Stolpe

 

 

 

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