EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz -Auszug-

BGBl. 2005 Teil 1 Nr. 51 S.2477, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005 

 

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 über einen Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen 
(EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz)

Vom 18. August 2005
-Auszug-


 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


 

Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBI.1 S. 2437), wird wie folgt geändert:

...

 

§ 1083
Übersetzung

Hat der Gläubiger nach Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 eine Übersetzung vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache zu verfassen und von einer hierzu in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union befugten Person zu beglaubigen.

§ 1084
Anträge nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004

(1) Für Anträge auf Verweigerung, Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/ 2004 ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig. Die Vorschriften des Buches 8 über die örtliche Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts sind entsprechend anzuwenden. Die Zuständigkeit nach den Sätzen 1 und 2 ist ausschließlich.

(2) Die Entscheidung über den Antrag nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 ergeht durch Beschluss. Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind § 769 Abs. 1 und 3 sowie § 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.

(3) Über den Antrag auf Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 wird durch einstweilige Anordnung entschieden. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

§ 1085
Einstellung der Zwangsvollstreckung

Die Zwangsvollstreckung ist entsprechend den §§ 775 und 776 auch dann einzustellen oder zu beschränken, wenn die Ausfertigung einer Bestätigung über die Nichtvollstreckbarkeit oder über die Beschränkung der Vollstreckbarkeit nach Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr 805/2004 vorgelegt wird.

§ 1086
Vollstreckungsabwehrklage

(1) Für Klagen nach § 767 ist das Gericht ausschließlich örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat, oder, wenn er im Inland keinen Wohnsitz hat, das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfinden soll oder stattgefunden hat. Der Sitz von Gesellschaften oder juristischen Personen steht dem Wohnsitz gleich.

(2) § 767 Abs. 2 ist entsprechend auf gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden anzuwenden."

 

Artikel 2
Änderung sonstigen Bundesrechts

(1) § 20 Nr 11 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBI. 1 S. 2065), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBI. 1 S. 1073) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"11.  die Bezifferung eines Unterhaltstitels nach § 790 der Zivilprozessordnung sowie die Ausstellung, die Berichtigung und der Widerruf einer Bestätigung nach den §§ 1079 bis 1081 der Zivilprozessordnung;".

(2) Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 853, 1036), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 6 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBI. 1 S. 931), wird wie folgt geändert:
Nach §13 wird folgender § 13a eingefügt: 

In der Fassung vom 21. Oktober 2005:  alte Fassung
§ 13a 
Internationale Verfahren

Die Vorschriften des Buches 11 der Zivilprozessordnung über die justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union finden in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen Anwendung.

 

"

(3) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. 1 S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBI. 1 S. 2437), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 wie folgt gefasst:
„§ 22 Streitverfahren, Bestätigungen und Bescheinigungen zu inländischen Titeln".

2. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 
㤠22
Streitverfahren, Bestätigungen und Bescheinigungen zu inländischen Titeln".

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) In Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung oder einer Bescheinigung nach § 56 des Anerkennung, und Vollstreckungsausführungsgesetzes schuldet die Kosten der Antragsteller."

3. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a) Die Gliederung wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe zu Teil f Hauptabschnitt 5 wird wie folgt gefasst:
„Hauptabschnitt 5
Vorbereitung der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung".

bb) Die Angabe zu Teil 8 Hauptabschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
„Hauptabschnitt 4 
Besondere Verfahren".

b) In Teil 1 wird die Überschrift zu Hauptabschnitt 5 wie folgt gefasst:
„Hauptabschnitt 5
Vorbereitung der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung".

c) In Nummer 1511 werden im Gebührentatbestand vor dem Wort „Ausstellung" die Wörter „Verfahren über Anträge auf" eingefügt.)

...

 

(4) In § 148a Abs. 3 Satz 2 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBI. 1 S. 1073) geändert worden ist, werden nach der Angabe „10 Euro" ein Komma und die Wörter „für die Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung eine Gebühr in Höhe von 15 Euro" eingefügt.

(5) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBI. 1 S. 718, 788), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBI. 1 S. 2437), wird wie folgt geändert:

1. § 18 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
„8. jedes Verfahren über Anträge nach den §§ 765a, 813b, 851a oder 851b der Zivilprozessordnung und jedes Verfahren über Anträge auf Änderung oder Aufhebung der getroffenen Anordnungen sowie jedes Verfahren über Anträge nach § 1084 Abs. 1 der Zivilprozessordnung:".

2. § 19 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 werden nach den Wörtern „Vervollständigung der Entscheidung" die Wörter „und die Bezifferung eines dynamisierten Unterhaltstitels" eingefügt.
b) In Nummer 9 werden nach der Angabe „§ 56 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes" ein Komma und die Wörter „die Ausstellung, die Berichtigung oder der widerruf einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung" eingefügt.

3. Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 der Anmerkung zu Nummer 1000 wird die Angabe „4146" durch die Angabe „4147" ersetzt.
b) In Absatz 1 Nr. 1 der Mroerkung zu Nummer 3104 wird die Angabe 㤠307 Abs. 2" durch die Angabe 㤠307" ersetzt.

(6) § 60 Satz 3 Nr. 1 und 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBI. 1 S. 3546), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBI. 1 S. 818) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„1. Die vollstreckbare Ausfertigung sowie die Bestätigungen nach § 1079 der Zivilprozessordnung werden von den Beamten oder Angestellten des Jugendamts erteilt, denen die Beurkundung der Verpflichtungserklärung übertragen ist. Das Gleiche gilt für die Bezifferung einer Verpflichtungserklärung nach § 790 der Zivilprozessordnung.
2. Über Einwendungen, die die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel oder die Zulässigkeit der Bezifferung nach § 790 der Zivilprozessordnung betreffen, über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung sowie über Anträge nach § 1081 der Zivilprozessordnung entscheidet das für das Jugendamt zuständige Amtsgericht."

 

 

Artikel 2a
Neubekanntmachung

Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut der Zivilprozessordnung in der vom Inkrafttreten nach Artikel 3 Satz 1 dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

 

Artikel 3 
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 21. Oktober 2005 in Kraft. Die Regelungen in Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe aa, Nr. 1a, 1b, 3a, 5a und 5b treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Berlin, den 18. August 2005

 

Der Bundespräsident
Horst Köhler

Der Bundeskanzler 
Gerhard Schröder

Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries

 

 

 

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