§ 2
Versicherung kraft Gesetzes
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
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1. |
Beschäftigte, |
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2. |
Lernende
während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten,
Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen, |
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3. |
Personen,
die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund
von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer
abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom
Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind, |
|
4. |
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte
Menschen oder in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten
Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
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5. |
Personen,
die |
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a) |
Unternehmer eines
landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden
Ehegatten oder Lebenspartner, |
|
|
b) |
im landwirtschaftlichen
Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind, |
|
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c) |
in landwirtschaftlichen
Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig
wie Unternehmer selbständig tätig sind, |
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d) |
ehrenamtlich in Unternehmen
tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der
Landwirtschaft überwiegend dienen, |
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e) |
ehrenamtlich in den
Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind, |
|
|
wenn für
das Unternehmen eine landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist, |
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6. |
Hausgewerbetreibende
und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten, |
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7. |
selbständig
tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören
oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier
Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten, |
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8. |
a) |
Kinder während des Besuchs von
Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach
§ 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden
landesrechtlichen Regelung bedürfen
sowie während der Betreuung
durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches, |
|
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b) |
Schüler während des Besuchs von
allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder
nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten
Betreuungsmaßnahmen, |
|
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c) |
Studierende während der Aus- und
Fortbildung an Hochschulen, |
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9. |
Personen,
die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in
der Wohlfahrtspflege tätig sind, |
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10. |
Personen, die
- ) für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder
deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8
genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag
oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher
Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an
Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
- ) für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen
oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher
Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von
öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an
Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
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11. |
Personen,
die |
|
|
a) |
von einer Körperschaft, Anstalt
oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung
herangezogen werden, |
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|
b) |
von einer dazu berechtigten
öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden, |
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12. |
Personen,
die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich,
insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser
Unternehmen teilnehmen, |
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13. |
Personen,
die |
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|
a) |
bei Unglücksfällen oder
gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger
Gefahr für seine Gesundheit retten, |
|
|
b) |
Blut oder körpereigene Organe,
Organteile oder Gewebe spenden, |
|
|
c) |
sich bei der Verfolgung oder
Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines
widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen, |
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14. |
Personen,
die nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten
Buches der
Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten
Aufforderung einer Dienststelle der Bundesagentur
für Arbeit, eines nach § 6a des
Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers oder des nach § 6 Abs. 1
Satz 1 Nr.2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers
nachkommen, diese oder eine
andere Stelle aufzusuchen, |
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15. |
Personen,
die |
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|
a) |
auf Kosten einer Krankenkasse
oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer landwirtschaftlichen
Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation
erhalten, |
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b) |
zur Vorbereitung von
Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der
gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur
für Arbeit einen dieser Träger
oder eine andere Stelle aufsuchen, |
|
|
c) |
auf Kosten eines
Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der
Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen, |
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16. |
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums
im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen
Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes im Rahmen der
Selbsthilfe tätig sind,
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17. |
Pflegepersonen
im Sinne des § 19 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen im Sinne
des § 14 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfaßt Pflegetätigkeiten im
Bereich der Körperpflege und - soweit diese Tätigkeiten überwiegend Pflegebedürftigen
zugute kommen - Pflegetätigkeiten in den Bereichen der Ernährung, der Mobilität sowie
der hauswirtschaftlichen Versorgung (§ 14 Abs. 4 des Elften Buches). |
(2) 1Ferner sind Personen versichert, die wie nach
Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. 2Satz 1 gilt auch für Personen, die während
einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer
strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie
Beschäftigte tätig werden.
(3) 1Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für
- Deutsche, die im
Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern,
deutschen Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt sind,
- Entwicklungshelfer im
Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes, die Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst
leisten,
- Personen, die
- ) eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen
Dienst während dieser Zeit ruht. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch
auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer
Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen
mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten
hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers entzogen ist,
- ) als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an
Schulen im Ausland vermittelt worden sind.
2Soweit die Absätze 1 und 2 weder eine
Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von
§ 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen
genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend.
3Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind
- Verwandte bis zum
dritten Grade,
- Verschwägerte bis zum
zweiten Grade,
- Pflegekinder
(§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer
Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.
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§ 2
Versicherung kraft Gesetzes
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
|
1. |
Beschäftigte, |
|
2. |
Lernende
während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten,
Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen, |
|
3. |
Personen,
die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund
von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer
abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom
Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind, |
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4. |
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte
Menschen oder in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten
Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
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5. |
Personen,
die |
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a) |
Unternehmer eines
landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden
Ehegatten oder Lebenspartner, |
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b) |
im landwirtschaftlichen
Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind, |
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|
c) |
in landwirtschaftlichen
Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig
wie Unternehmer selbständig tätig sind, |
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d) |
ehrenamtlich in Unternehmen
tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der
Landwirtschaft überwiegend dienen, |
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e) |
ehrenamtlich in den
Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind, |
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|
wenn für
das Unternehmen eine landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist, |
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6. |
Hausgewerbetreibende
und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten, |
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7. |
selbständig
tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören
oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier
Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten, |
|
8. |
a) |
Kinder während des Besuchs von
Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach
§ 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden
landesrechtlichen Regelung bedürfen, |
|
|
b) |
Schüler während des Besuchs von
allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder
nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten
Betreuungsmaßnahmen, |
|
|
c) |
Studierende während der Aus- und
Fortbildung an Hochschulen, |
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9. |
Personen,
die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in
der Wohlfahrtspflege tätig sind, |
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10. |
Personen, die
- ) für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder
deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8
genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag
oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher
Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an
Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
- ) für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen
oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher
Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von
öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an
Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
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11. |
Personen,
die |
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a) |
von einer Körperschaft, Anstalt
oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung
herangezogen werden, |
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|
b) |
von einer dazu berechtigten
öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden, |
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12. |
Personen,
die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich,
insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser
Unternehmen teilnehmen, |
|
13. |
Personen,
die |
|
|
a) |
bei Unglücksfällen oder
gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger
Gefahr für seine Gesundheit retten, |
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|
b) |
Blut oder körpereigene Organe,
Organteile oder Gewebe spenden, |
|
|
c) |
sich bei der Verfolgung oder
Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines
widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen, |
|
14. |
Personen,
die nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten
Buches der
Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten
Aufforderung einer Dienststelle der Bundesagentur
für Arbeit, eines nach § 6a des
Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers oder des nach § 6 Abs. 1
Satz 1 Nr.2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers
nachkommen, diese oder eine
andere Stelle aufzusuchen, |
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15. |
Personen,
die |
|
|
a) |
auf Kosten einer Krankenkasse
oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer landwirtschaftlichen
Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation
erhalten, |
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|
b) |
zur Vorbereitung von
Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der
gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur
für Arbeit einen dieser Träger
oder eine andere Stelle aufsuchen, |
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|
c) |
auf Kosten eines
Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der
Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen, |
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16. |
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums
im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen
Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes im Rahmen der
Selbsthilfe tätig sind,
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17. |
Pflegepersonen
im Sinne des § 19 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen im Sinne
des § 14 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfaßt Pflegetätigkeiten im
Bereich der Körperpflege und - soweit diese Tätigkeiten überwiegend Pflegebedürftigen
zugute kommen - Pflegetätigkeiten in den Bereichen der Ernährung, der Mobilität sowie
der hauswirtschaftlichen Versorgung (§ 14 Abs. 4 des Elften Buches). |
(2) 1Ferner sind Personen versichert, die wie nach
Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. 2Satz 1 gilt auch für Personen, die während
einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer
strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie
Beschäftigte tätig werden.
(3) 1Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für
- Deutsche, die im
Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern,
deutschen Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt sind,
- Entwicklungshelfer im
Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes, die Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst
leisten,
- Personen, die
- ) eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen
Dienst während dieser Zeit ruht. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch
auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer
Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen
mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten
hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers entzogen ist,
- ) als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an
Schulen im Ausland vermittelt worden sind.
2Soweit die Absätze 1 und 2 weder eine
Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von
§ 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen
genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend.
3Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind
- Verwandte bis zum
dritten Grade,
- Verschwägerte bis zum
zweiten Grade,
- Pflegekinder
(§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer
Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.
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