Dreiundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

BGBl. 2006 Teil 1 Nr. 14 S.569, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2006 

Dreiundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften *)

Vom 28. März 2006


*) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2004 über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im Trans-europäischen Straßennetz (ABI. EU Nr. L 167 S. 39, Nr. L 201 S. 56).

Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 und des § 26a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. 1 S. 310, 919) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. 1 S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. 1 S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:


 

Artikel 1
Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung

Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. 1 S. 1565, 1971 1 S. 38), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vorn 22. Dezember 2005 (BGBl. 1 S. 3716), wird wie folgt geändert:

1. In § 42 werden nach Absatz 4a folgende Absätze 4b und 4c eingefügt: 

(4b) Tunnel

Zeichen 327

Das Zeichen steht an jeder Tunneleinfahrt. Beim Durchfahren des Tunnels ist Abblendlicht zu benutzen. Das Wenden im Tunnel ist verboten. Im Falle eines Notfalls oder einer Panne sollen nur vorhandene Nothalte- und Pannenbuchten genutzt werden.

(4c) Nothalte- und Pannenbucht

Zeichen 328

In einer Nothalte- und Pannenbucht darf nur im Notfall oder bei einer Panne gehalten werden."

alte Fassung

§ 42 
Richtzeichen

(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Anordnungen enthalten.

(2) Vorrang

Zeichen 301 
 
Vorfahrt

Das Zeichen gibt die Vorfahrt nur an der nächsten Kreuzung oder Einmündung. Außerhalb geschlossener Ortschaften steht es 150 bis 250 m davor, sonst wird auf einem Zusatzschild die Entfernung, wie "80 m", angegeben. Innerhalb geschlossener Ortschaften steht es unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung.

Zeichen 306 
 
Vorfahrtstraße

Es steht am Anfang der Vorfahrtstraße und wird an jeder Kreuzung und an jeder Einmündung von rechts wiederholt. Es steht vor, auf oder hinter der Kreuzung oder Einmündung. Es gibt die Vorfahrt bis zum nächsten Zeichen 205 "Vorfahrt gewähren", 206 "Halt Vorfahrt gewähren" oder 307 "Ende der Vorfahrtstraße". Außerhalb geschlossener Ortschaften verbietet es bis dorthin das Parken (§ 12 Abs. 2) auf der Fahrbahn.

Ein Zusatzschild ((nicht dargestellt))

zum Zeichen 306 kann den Verlauf der Vorfahrtstraße bekanntgeben. Wer ihm folgen will, muß dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

Zeichen 307 
 
Ende der Vorfahrtstraße

Zeichen 308 
 
Vorrang vor dem Gegenverkehr

Das Zeichen steht vor einer verengten Fahrbahn.

(3) Die Ortstafel

Zeichen 310 Vorderseite bestimmt: Hier beginnt eine geschlossene Ortschaft.

Zeichen 311 Rückseite bestimmt: Hier endet eine geschlossene Ortschaft.

Von hier an gelten die für den Verkehr innerhalb (außerhalb) geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften. Der obere Teil des Zeichens 311 ist weiß, wenn die Ortschaft, auf die hingewiesen wird, zu derselben Gemeinde wie die soeben durchfahrene Ortschaft gehört.

(4) Parken

Zeichen 314 
 
Parkplatz

  1. Das Zeichen erlaubt das Parken (§ 12 Abs. 2).
  2. Durch ein Zusatzschild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein, insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner, Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinden. Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind. Das Zusatzschild "nur mit Parkschein" kennzeichnet den Geltungsbereich von Parkscheinautomaten, das Zusatzschild "gebührenpflichtig" kennzeichnet einen Parkplatz für Großveranstaltungen als gebührenpflichtig (§ 45 Abs. 1 b Nr. 1).
  3. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen waagerechten weißen Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen in entgegengesetzte Richtung weisenden Pfeil gekennzeichnet werden. Der Hinweis auf einen Parkplatz kann, soweit dies nicht durch Zeichen 432 geschieht, durch ein Zusatzschild mit schwarzem Pfeil erfolgen.

Zeichen 315 
 
Parken auf Gehwegen

  1. Das Zeichen erlaubt Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t das Parken (§ 12 Abs. 2) auf Gehwegen.
  2. Im Zeichen wird bildlich angeordnet, wie die Fahrzeuge aufzustellen sind.
  3. Durch ein Zusatzschild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein, insbesondere nach der Dauer, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner, Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinden. Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind. Das Zusatzschild "nur mit Parkschein" kennzeichnet den Geltungsbereich von Parkscheinautomaten.
  4. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen waagerechten weißen Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen in entgegengesetzte Richtung weisenden Pfeil gekennzeichnet werden.

Zeichen 316 
 
Parken und Reisen

Zeichen 317 
 
Wandererparkplatz

(4a) Verkehrsberuhigte Bereiche

Zeichen 325 
 
Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs

Zeichen 326 
 
Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs

Innerhalb dieses Bereichs gilt:

  1. Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.
  2. Der Fahrzeugverkehr muß Schrittgeschwindigkeit einhalten.
  3. Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig, müssen sie warten.
  4. Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.
  5. Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen.

(4b) Tunnel

Zeichen 327

Das Zeichen steht an jeder Tunneleinfahrt. Beim Durchfahren des Tunnels ist Abblendlicht zu benutzen. Das Wenden im Tunnel ist verboten. Im Falle eines Notfalls oder einer Panne sollen nur vorhandene Nothalte- und Pannenbuchten genutzt werden.

(4c) Nothalte- und Pannenbucht

Zeichen 328

In einer Nothalte- und Pannenbucht darf nur im Notfall oder bei einer Panne gehalten werden.

(5) Autobahnen und Kraftfahrstraßen

Zeichen 330 Autobahn

Das Zeichen steht an den Zufahrten der Anschlußstellen.

Zeichen 331 Kraftfahrstraßen

Das Zeichen steht am Anfang, an jeder Kreuzung und Einmündung und wird, wenn nötig, auch sonst wiederholt.

Zeichen 332 Ausfahrt von der Autobahn

Zeichen 333 Ausfahrt von der Autobahn

Zeichen 334 Ende der Autobahn

Zeichen 336 Ende der Kraftfahrstraße

Das Ende kann auch durch dasselbe Zeichen mit einer Entfernungsangabe unter dem Sinnbild, wie "800 m", angekündigt sein.

(6) Markierungen sind weiß, ausgenommen in den Fällen des § 41 Abs. 4.

1. Leitlinie

Zeichen 340

Sie besteht in der Regel aus gleich langen Strichen mit gleichmäßigen Abständen. Eine Leitlinie kann auch als Warnlinie ausgeführt werden; bei der Warnlinie sind die Striche länger als die Lücken.

Die Markierung bedeutet:

a) Leitlinien dürfen überfahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht gefährdet wird;

b) sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt 3 Fahrstreifen so markiert, dann darf der linke Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf dem mittleren Fahrstreifen einordnen;

c) auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit 4 so markierten Fahrstreifen sind die beiden linken ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen daher auch nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf 6streifigen Fahrbahnen für die 3 linken Fahrstreifen;

d) sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung 3 Fahrstreifen so markiert, dann darf der mittlere Fahrstreifen dort durchgängig befahren werden, wo - auch nur hin und wieder - rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t sowie Züge, die länger als 7 m sind, nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen;

e) sind Beschleunigungsstreifen so markiert, dann darf dort auch schneller gefahren werden als auf den anderen Fahrstreifen;

f) gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen von der durchgehenden Fahrbahn ab, so dürfen Abbieger vom Beginn einer breiten Leitlinie rechts von dieser schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn fahren. Das gilt nicht für Verzögerungsstreifen;

g) Wird am rechten Fahrbahnrand ein Schutzstreifen für Radfahrer so markiert, dann dürfen andere Fahrzeuge die Markierung bei Bedarf überfahren; eine Gefährdung von Radfahrern ist dabei auszuschließen. Der Schutzstreifen kann mit Fahrbahnmarkierungen (Sinnbild "Radfahrer", § 39 Abs. 3) gekennzeichnet sein.

2. Wartelinie

Zeichen 341

Sie kann angebracht sein, wo das Zeichen 205 anordnet: "Vorfahrt gewähren". Sie kann ferner dort angebracht sein, wo abbiegende Fahrzeuge Gegenverkehr durchfahren lassen müssen. Sie empfiehlt dem, der warten muß, hier zu warten.

3. Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrsschildern auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein entsprechendes Verkehrszeichen.

(7) Hinweise

Zeichen 350 
 
Fußgängerüberweg

Das Zeichen ist unmittelbar an der Markierung (Zeichen 293) angebracht.

Zeichen 353 
 
Einbahnstraße

Es kann ergänzend anzeigen, daß die Straße eine Einbahnstraße (Zeichen 220) ist.

Zeichen 354 
 
Wasserschutzgebiet

Es mahnt Fahrzeugführer, die wassergefährdende Stoffe geladen haben, sich besonders vorsichtig zu verhalten.

Zeichen 355 
 
Fußgängerunter- oder -überführung

Zeichen 356 

 Verkehrshelfer

Zeichen 357 
 
Sackgasse

Wintersport kann durch Zusatzschild (hinter Zeichen 101) erlaubt sein.

Zeichen 358 
 
Erste Hilfe

Zeichen 359 
 
Pannenhilfe

Zeichen 363 
 
Polizei

Durch solche Zeichen mit entsprechenden Sinnbildern können auch andere Hinweise gegeben werden, wie auf Fernsprecher, Tankstellen, Zeltplätze und Plätze für Wohnwagen.

Zeichen 368 (weggefallen)

Zeichen 375 
 
Autobahnhotel

Zeichen 376 
 
Autobahngasthaus

Zeichen 377 
 
Autobahnkiosk

Zeichen 380 
 
Richtgeschwindigkeit

Es empfiehlt, die angegebene Geschwindigkeit auch bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen nicht zu überschreiten.

Zeichen 381 
 
Ende der Richtgeschwindigkeit

Zeichen 385 Ortshinweistafel

Es dient der Unterrichtung über Namen von Ortschaften, soweit keine Ortstafeln (Zeichen 310) aufgestellt sind.

Zeichen 386 Touristischer Hinweis

Es dient außerhalb der Autobahnen dem Hinweis auf touristisch bedeutsame Ziele und der Kennzeichnung von Touristikstraßen sowie an Autobahnen der Unterrichtung über Landschaften und Sehenswürdigkeiten.

Zeichen 388

Es warnt, mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen den für diese nicht genügend befestigten Seitenstreifen zu benutzen. Wird statt des Sinnbildes eines Personenkraftwagens das eines Lastkraftwagens gezeigt, so gilt die Warnung nur Führern von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t und Zugmaschinen.

Zeichen 392

Es weist auf eine Zollstelle hin.

Zeichen 393 Informationstafel an Grenzübergangsstellen

Zeichen 394

Es kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaften Laternen, die nicht die ganze Nacht brennen. Laternenpfähle tragen Ringe gleicher Farbe. In dem roten Feld kann in weißer Schrift angegeben sein, wann die Laterne erlischt.

(8) Wegweisung

1. Wegweiser

Zeichen 401 Nummernschilder für Bundesstraßen

Zeichen 405 Nummernschilder für Autobahnen

Zeichen 406 Nummernschilder für Knotenpunkte der Autobahnen (Autobahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke)

Zeichen 410 ((nicht dargestellt)) Nummernschilder für Europastraßen

Zeichen 415 auf Bundesstraßen

Diese Schilder geben keine Vorfahrt.

Zeichen 418 auf sonstigen Straßen mit größerer Verkehrsbedeutung

Zeichen 419 auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung

Das Zusatzschild "Nebenstrecke" weist auf einen wegen seines schwächeren Verkehrs empfehlenswerten Umweg hin.

Zeichen 421 für bestimmte Verkehrsarten

Zeichen 430 zur Autobahn

Zeichen 432 zu innerörtlichen Zielen und zu Einrichtungen mit erheblicher Verkehrsbedeutung

Wird aus verkehrlichen Gründen auf private Ziele hingewiesen, so kann die Ausführung des Zeichens mit braunem Grund und weißen Zeichen erfolgen.

Zeichen 434 Wegweisertafel

Sie faßt alle Wegweiser einer Kreuzungszufahrt zusammen. Die Tafel kann auch als Vorwegweiser dienen.

Innerorts können Wegweiser auch folgende Formen haben:

Zeichen 435

Zeichen 436

Zeichen 437 Straßennamensschilder

An Kreuzungen und Einmündungen mit erheblichem Fahrverkehr sind sie auf die oben bezeichnete Weise aufgestellt.

2. Vorwegweiser

Zeichen 438

Zeichen 439

Es empfiehlt, sich frühzeitig einzuordnen.

Zeichen 440 zur Autobahn

Zeichen 442 für bestimmte Verkehrsarten

3. Wegweisung auf Autobahnen

Die "Ausfahrt" (Zeichen 332 und 333), ein Autobahnkreuz und ein Autobahndreieck werden angekündigt durch - die Ankündigungstafel

Zeichen 448 in der die Sinnbilder hinweisen:

((nicht dargestellt)) auf eine Autobahnausfahrt

((nicht dargestellt)) auf ein Autobahnkreuz oder Autobahndreieck; es weist auch auf Kreuze und Dreiecke von Autobahnen mit autobahnähnlich ausgebauten Straßen des nachgeordneten Netzes hin.

Die Nummer ist die laufende Nummer der Ausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke der jeweils benutzten Autobahnen.

Ein Autohof in unmittelbarer Nähe einer Autobahnanschlussstelle wird angekündigt durch die Hinweisbeschilderung

Zeichen 448.1 recht113.gif (4370 Byte) Autohof

Der Autohof wird einmal am rechten Fahrbahnrand 500 bis 1 000 m vor der Ankündigungstafel (Zeichen 448) angekündigt. Auf einem Zusatzschild wird durch grafische Symbole der Leistungsumfang des Autohofs dargestellt.

 

- den Vorwegweiser

Zeichen 449 - sowie auf 300 m, 200 m und 100 m durch Baken wie

Zeichen 450

Auf der 300-m-Bake einer Ausfahrt wird die Nummer der Ausfahrt wiederholt. Autobahnkreuze und Autobahndreiecke werden 2.000 m vorher, Ausfahrten werden 1.000 m vorher durch Zeichen 448 angekündigt. Der Vorwegweiser Zeichen 449 steht bei Autobahnkreuzen und Autobahndreiecken 1.000 m und 500 m, bei Ausfahrten 500 m vorher.

Zeichen 453 Entfernungstafel

Sie gibt hinter jeder Ausfahrt, Abzweigung und Kreuzung die Entfernung zur jeweiligen Ortsmitte an. Ziele, die über eine andere als die gerade befahrene Autobahn zu erreichen sind, werden in der Regel unterhalb des waagerechten Striches angegeben.

4. Umleitungen des Verkehrs bei Straßensperrungen

Zeichen 454 Es ist am Beginn der Umleitung und, soweit erforderlich, an den Kreuzungen und Einmündungen im Verlauf der Umleitungsstrecke angebracht.

Zeichen 455 Numerierte Umleitung

Die Umleitung kann angekündigt sein durch das

Zeichen 457 mit Zusatzschild, wie "400 m" oder "Richtung Stuttgart", sowie durch die Planskizze

Zeichen 458

Müssen nur bestimmte Verkehrsarten umgeleitet werden, so sind diese auf einem Zusatzschild über dem Wegweiser (Zeichen 454) und über dem Ankündigungszeichen (Zeichen 457) angegeben, wie "Fahrzeuge über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht". Der Vorwegweiser und die Planskizze zeigen dann Verbotszeichen für die betroffenen Verkehrsarten, wie das Zeichen 262.

Das Ende der Umleitung wird mit dem

Zeichen 459 Ende einer Umleitung

angezeigt.

5. Numerierte Bedarfsumleitungen für den Autobahnverkehr

Zeichen 460 Bedarfsumleitung

Wer seine Fahrt vorübergehend auf anderen Strecken fortsetzen muß oder will, wird durch dieses Zeichen auf die Autobahn zurückgeleitet.

Zeichen 466 Bedarfsumleitungstafel

Kann der umgeleitete Verkehr an der nach Zeichen 460 vorgesehenen Anschlußstelle noch nicht auf die Autobahn zurückgeleitet werden, so wird er durch dieses Zeichen über die nächste Bedarfsumleitungsstrecke weitergeführt.

Zeichen 467 Umlenkungs-Pfeil

Streckenempfehlungen auf Autobahnen können durch den Umlenkungs-Pfeil gekennzeichnet werden.

6. Sonstige Verkehrslenkungstafeln

Zeichen 468 Schwierige Verkehrsführung

Es kündigt eine mit dem Zeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" (Zeichen 209 bis 214) verbundene Verkehrsführung an.

Zeichen 500 Überleitungstafel

Überleitungen des Verkehrs auf die Fahrbahn oder Fahrstreifen für den Gegenverkehr werden durch solche Tafeln angekündigt. Auch die Rückleitung des Verkehrs wird so angekündigt.

§ 42 
Richtzeichen

(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Anordnungen enthalten.

(2) Vorrang

Zeichen 301 
 
Vorfahrt

Das Zeichen gibt die Vorfahrt nur an der nächsten Kreuzung oder Einmündung. Außerhalb geschlossener Ortschaften steht es 150 bis 250 m davor, sonst wird auf einem Zusatzschild die Entfernung, wie "80 m", angegeben. Innerhalb geschlossener Ortschaften steht es unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung.

Zeichen 306 
 
Vorfahrtstraße

Es steht am Anfang der Vorfahrtstraße und wird an jeder Kreuzung und an jeder Einmündung von rechts wiederholt. Es steht vor, auf oder hinter der Kreuzung oder Einmündung. Es gibt die Vorfahrt bis zum nächsten Zeichen 205 "Vorfahrt gewähren", 206 "Halt Vorfahrt gewähren" oder 307 "Ende der Vorfahrtstraße". Außerhalb geschlossener Ortschaften verbietet es bis dorthin das Parken (§ 12 Abs. 2) auf der Fahrbahn.

Ein Zusatzschild ((nicht dargestellt))

zum Zeichen 306 kann den Verlauf der Vorfahrtstraße bekanntgeben. Wer ihm folgen will, muß dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

Zeichen 307 
 
Ende der Vorfahrtstraße

Zeichen 308 
 
Vorrang vor dem Gegenverkehr

Das Zeichen steht vor einer verengten Fahrbahn.

(3) Die Ortstafel

Zeichen 310 Vorderseite bestimmt: Hier beginnt eine geschlossene Ortschaft.

Zeichen 311 Rückseite bestimmt: Hier endet eine geschlossene Ortschaft.

Von hier an gelten die für den Verkehr innerhalb (außerhalb) geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften. Der obere Teil des Zeichens 311 ist weiß, wenn die Ortschaft, auf die hingewiesen wird, zu derselben Gemeinde wie die soeben durchfahrene Ortschaft gehört.

(4) Parken

Zeichen 314 
 
Parkplatz

  1. Das Zeichen erlaubt das Parken (§ 12 Abs. 2).
  2. Durch ein Zusatzschild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein, insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner, Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinden. Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind. Das Zusatzschild "nur mit Parkschein" kennzeichnet den Geltungsbereich von Parkscheinautomaten, das Zusatzschild "gebührenpflichtig" kennzeichnet einen Parkplatz für Großveranstaltungen als gebührenpflichtig (§ 45 Abs. 1 b Nr. 1).
  3. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen waagerechten weißen Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen in entgegengesetzte Richtung weisenden Pfeil gekennzeichnet werden. Der Hinweis auf einen Parkplatz kann, soweit dies nicht durch Zeichen 432 geschieht, durch ein Zusatzschild mit schwarzem Pfeil erfolgen.

Zeichen 315 
 
Parken auf Gehwegen

  1. Das Zeichen erlaubt Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t das Parken (§ 12 Abs. 2) auf Gehwegen.
  2. Im Zeichen wird bildlich angeordnet, wie die Fahrzeuge aufzustellen sind.
  3. Durch ein Zusatzschild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein, insbesondere nach der Dauer, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner, Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinden. Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind. Das Zusatzschild "nur mit Parkschein" kennzeichnet den Geltungsbereich von Parkscheinautomaten.
  4. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen waagerechten weißen Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen in entgegengesetzte Richtung weisenden Pfeil gekennzeichnet werden.

Zeichen 316 
 
Parken und Reisen

Zeichen 317 
 
Wandererparkplatz

(4a) Verkehrsberuhigte Bereiche

Zeichen 325 
 
Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs

Zeichen 326 
 
Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs

Innerhalb dieses Bereichs gilt:

  1. Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.
  2. Der Fahrzeugverkehr muß Schrittgeschwindigkeit einhalten.
  3. Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig, müssen sie warten.
  4. Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.
  5. Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen.

(5) Autobahnen und Kraftfahrstraßen

Zeichen 330 Autobahn

Das Zeichen steht an den Zufahrten der Anschlußstellen.

Zeichen 331 Kraftfahrstraßen

Das Zeichen steht am Anfang, an jeder Kreuzung und Einmündung und wird, wenn nötig, auch sonst wiederholt.

Zeichen 332 Ausfahrt von der Autobahn

Zeichen 333 Ausfahrt von der Autobahn

Zeichen 334 Ende der Autobahn

Zeichen 336 Ende der Kraftfahrstraße

Das Ende kann auch durch dasselbe Zeichen mit einer Entfernungsangabe unter dem Sinnbild, wie "800 m", angekündigt sein.

(6) Markierungen sind weiß, ausgenommen in den Fällen des § 41 Abs. 4.

1. Leitlinie

Zeichen 340

Sie besteht in der Regel aus gleich langen Strichen mit gleichmäßigen Abständen. Eine Leitlinie kann auch als Warnlinie ausgeführt werden; bei der Warnlinie sind die Striche länger als die Lücken.

Die Markierung bedeutet:

a) Leitlinien dürfen überfahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht gefährdet wird;

b) sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt 3 Fahrstreifen so markiert, dann darf der linke Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf dem mittleren Fahrstreifen einordnen;

c) auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit 4 so markierten Fahrstreifen sind die beiden linken ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen daher auch nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf 6streifigen Fahrbahnen für die 3 linken Fahrstreifen;

d) sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung 3 Fahrstreifen so markiert, dann darf der mittlere Fahrstreifen dort durchgängig befahren werden, wo - auch nur hin und wieder - rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t sowie Züge, die länger als 7 m sind, nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen;

e) sind Beschleunigungsstreifen so markiert, dann darf dort auch schneller gefahren werden als auf den anderen Fahrstreifen;

f) gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen von der durchgehenden Fahrbahn ab, so dürfen Abbieger vom Beginn einer breiten Leitlinie rechts von dieser schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn fahren. Das gilt nicht für Verzögerungsstreifen;

g) Wird am rechten Fahrbahnrand ein Schutzstreifen für Radfahrer so markiert, dann dürfen andere Fahrzeuge die Markierung bei Bedarf überfahren; eine Gefährdung von Radfahrern ist dabei auszuschließen. Der Schutzstreifen kann mit Fahrbahnmarkierungen (Sinnbild "Radfahrer", § 39 Abs. 3) gekennzeichnet sein.

2. Wartelinie

Zeichen 341

Sie kann angebracht sein, wo das Zeichen 205 anordnet: "Vorfahrt gewähren". Sie kann ferner dort angebracht sein, wo abbiegende Fahrzeuge Gegenverkehr durchfahren lassen müssen. Sie empfiehlt dem, der warten muß, hier zu warten.

3. Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrsschildern auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein entsprechendes Verkehrszeichen.

(7) Hinweise

Zeichen 350 
 
Fußgängerüberweg

Das Zeichen ist unmittelbar an der Markierung (Zeichen 293) angebracht.

Zeichen 353 
 
Einbahnstraße

Es kann ergänzend anzeigen, daß die Straße eine Einbahnstraße (Zeichen 220) ist.

Zeichen 354 
 
Wasserschutzgebiet

Es mahnt Fahrzeugführer, die wassergefährdende Stoffe geladen haben, sich besonders vorsichtig zu verhalten.

Zeichen 355 
 
Fußgängerunter- oder -überführung

Zeichen 356 

 Verkehrshelfer

Zeichen 357 
 
Sackgasse

Wintersport kann durch Zusatzschild (hinter Zeichen 101) erlaubt sein.

Zeichen 358 
 
Erste Hilfe

Zeichen 359 
 
Pannenhilfe

Zeichen 363 
 
Polizei

Durch solche Zeichen mit entsprechenden Sinnbildern können auch andere Hinweise gegeben werden, wie auf Fernsprecher, Tankstellen, Zeltplätze und Plätze für Wohnwagen.

Zeichen 368 (weggefallen)

Zeichen 375 
 
Autobahnhotel

Zeichen 376 
 
Autobahngasthaus

Zeichen 377 
 
Autobahnkiosk

Zeichen 380 
 
Richtgeschwindigkeit

Es empfiehlt, die angegebene Geschwindigkeit auch bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen nicht zu überschreiten.

Zeichen 381 
 
Ende der Richtgeschwindigkeit

Zeichen 385 Ortshinweistafel

Es dient der Unterrichtung über Namen von Ortschaften, soweit keine Ortstafeln (Zeichen 310) aufgestellt sind.

Zeichen 386 Touristischer Hinweis

Es dient außerhalb der Autobahnen dem Hinweis auf touristisch bedeutsame Ziele und der Kennzeichnung von Touristikstraßen sowie an Autobahnen der Unterrichtung über Landschaften und Sehenswürdigkeiten.

Zeichen 388

Es warnt, mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen den für diese nicht genügend befestigten Seitenstreifen zu benutzen. Wird statt des Sinnbildes eines Personenkraftwagens das eines Lastkraftwagens gezeigt, so gilt die Warnung nur Führern von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t und Zugmaschinen.

Zeichen 392

Es weist auf eine Zollstelle hin.

Zeichen 393 Informationstafel an Grenzübergangsstellen

Zeichen 394

Es kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaften Laternen, die nicht die ganze Nacht brennen. Laternenpfähle tragen Ringe gleicher Farbe. In dem roten Feld kann in weißer Schrift angegeben sein, wann die Laterne erlischt.

(8) Wegweisung

1. Wegweiser

Zeichen 401 Nummernschilder für Bundesstraßen

Zeichen 405 Nummernschilder für Autobahnen

Zeichen 406 Nummernschilder für Knotenpunkte der Autobahnen (Autobahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke)

Zeichen 410 ((nicht dargestellt)) Nummernschilder für Europastraßen

Zeichen 415 auf Bundesstraßen

Diese Schilder geben keine Vorfahrt.

Zeichen 418 auf sonstigen Straßen mit größerer Verkehrsbedeutung

Zeichen 419 auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung

Das Zusatzschild "Nebenstrecke" weist auf einen wegen seines schwächeren Verkehrs empfehlenswerten Umweg hin.

Zeichen 421 für bestimmte Verkehrsarten

Zeichen 430 zur Autobahn

Zeichen 432 zu innerörtlichen Zielen und zu Einrichtungen mit erheblicher Verkehrsbedeutung

Wird aus verkehrlichen Gründen auf private Ziele hingewiesen, so kann die Ausführung des Zeichens mit braunem Grund und weißen Zeichen erfolgen.

Zeichen 434 Wegweisertafel

Sie faßt alle Wegweiser einer Kreuzungszufahrt zusammen. Die Tafel kann auch als Vorwegweiser dienen.

Innerorts können Wegweiser auch folgende Formen haben:

Zeichen 435

Zeichen 436

Zeichen 437 Straßennamensschilder

An Kreuzungen und Einmündungen mit erheblichem Fahrverkehr sind sie auf die oben bezeichnete Weise aufgestellt.

2. Vorwegweiser

Zeichen 438

Zeichen 439

Es empfiehlt, sich frühzeitig einzuordnen.

Zeichen 440 zur Autobahn

Zeichen 442 für bestimmte Verkehrsarten

3. Wegweisung auf Autobahnen

Die "Ausfahrt" (Zeichen 332 und 333), ein Autobahnkreuz und ein Autobahndreieck werden angekündigt durch - die Ankündigungstafel

Zeichen 448 in der die Sinnbilder hinweisen:

((nicht dargestellt)) auf eine Autobahnausfahrt

((nicht dargestellt)) auf ein Autobahnkreuz oder Autobahndreieck; es weist auch auf Kreuze und Dreiecke von Autobahnen mit autobahnähnlich ausgebauten Straßen des nachgeordneten Netzes hin.

Die Nummer ist die laufende Nummer der Ausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke der jeweils benutzten Autobahnen.

Ein Autohof in unmittelbarer Nähe einer Autobahnanschlussstelle wird angekündigt durch die Hinweisbeschilderung

Zeichen 448.1 recht113.gif (4370 Byte) Autohof

Der Autohof wird einmal am rechten Fahrbahnrand 500 bis 1 000 m vor der Ankündigungstafel (Zeichen 448) angekündigt. Auf einem Zusatzschild wird durch grafische Symbole der Leistungsumfang des Autohofs dargestellt.

 

- den Vorwegweiser

Zeichen 449 - sowie auf 300 m, 200 m und 100 m durch Baken wie

Zeichen 450

Auf der 300-m-Bake einer Ausfahrt wird die Nummer der Ausfahrt wiederholt. Autobahnkreuze und Autobahndreiecke werden 2.000 m vorher, Ausfahrten werden 1.000 m vorher durch Zeichen 448 angekündigt. Der Vorwegweiser Zeichen 449 steht bei Autobahnkreuzen und Autobahndreiecken 1.000 m und 500 m, bei Ausfahrten 500 m vorher.

Zeichen 453 Entfernungstafel

Sie gibt hinter jeder Ausfahrt, Abzweigung und Kreuzung die Entfernung zur jeweiligen Ortsmitte an. Ziele, die über eine andere als die gerade befahrene Autobahn zu erreichen sind, werden in der Regel unterhalb des waagerechten Striches angegeben.

4. Umleitungen des Verkehrs bei Straßensperrungen

Zeichen 454 Es ist am Beginn der Umleitung und, soweit erforderlich, an den Kreuzungen und Einmündungen im Verlauf der Umleitungsstrecke angebracht.

Zeichen 455 Numerierte Umleitung

Die Umleitung kann angekündigt sein durch das

Zeichen 457 mit Zusatzschild, wie "400 m" oder "Richtung Stuttgart", sowie durch die Planskizze

Zeichen 458

Müssen nur bestimmte Verkehrsarten umgeleitet werden, so sind diese auf einem Zusatzschild über dem Wegweiser (Zeichen 454) und über dem Ankündigungszeichen (Zeichen 457) angegeben, wie "Fahrzeuge über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht". Der Vorwegweiser und die Planskizze zeigen dann Verbotszeichen für die betroffenen Verkehrsarten, wie das Zeichen 262.

Das Ende der Umleitung wird mit dem

Zeichen 459 Ende einer Umleitung

angezeigt.

5. Numerierte Bedarfsumleitungen für den Autobahnverkehr

Zeichen 460 Bedarfsumleitung

Wer seine Fahrt vorübergehend auf anderen Strecken fortsetzen muß oder will, wird durch dieses Zeichen auf die Autobahn zurückgeleitet.

Zeichen 466 Bedarfsumleitungstafel

Kann der umgeleitete Verkehr an der nach Zeichen 460 vorgesehenen Anschlußstelle noch nicht auf die Autobahn zurückgeleitet werden, so wird er durch dieses Zeichen über die nächste Bedarfsumleitungsstrecke weitergeführt.

Zeichen 467 Umlenkungs-Pfeil

Streckenempfehlungen auf Autobahnen können durch den Umlenkungs-Pfeil gekennzeichnet werden.

6. Sonstige Verkehrslenkungstafeln

Zeichen 468 Schwierige Verkehrsführung

Es kündigt eine mit dem Zeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" (Zeichen 209 bis 214) verbundene Verkehrsführung an.

Zeichen 500 Überleitungstafel

Überleitungen des Verkehrs auf die Fahrbahn oder Fahrstreifen für den Gegenverkehr werden durch solche Tafeln angekündigt. Auch die Rückleitung des Verkehrs wird so angekündigt.

 

2. In § 49 Abs. 3 Nr. 5 wird die Angabe „Zeichen 315, 325 oder 340" durch die Angabe „Zeichen 315, 325, 327, 328 oder 340" ersetzt.

Tritt am 1.August 2006 in Kraft. alte Fassung

§ 49 
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über

  1. das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Abs. 2,
  2. die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2,
  3. die Geschwindigkeit nach § 3,
  4. den Abstand nach § 4,
  5. das Überholen nach § 5 Abs. 1 bis 4a, Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 oder 7,
  6. das Vorbeifahren nach § 6,
  7. den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Abs. 5,
  8. die Vorfahrt nach § 8,
  9. das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Abs. 1, 2 Satz 1, 4 oder 5, Abs. 3 bis 5,
    9a. das Verhalten bei der Einfahrt in einen Kreisverkehr oder im Kreisverkehr nach § 9a,
  10. das Einfahren oder Anfahren nach § 10,
  11. das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Abs. 1 oder 2,
  12. das Halten oder Parken nach § 12 Abs. 1, 1a, 3, 3a Satz 1, Abs. 3b Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Abs. 4a bis 6,
  13. Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Abs. 1 oder 2,
  14. die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14,
  15. das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15,

    15a. das Abschleppen nach § 15a,
  16. die Abgabe von Warnzeichen nach § 16,
  17. die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17,
  18. die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Abs. 1 bis 3, Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 bis 10,
  19. das Verhalten
    a) an Bahnübergängen nach § 19 oder
    b) an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20,
  20. die Personenbeförderung nach § 21 Abs. 1, 1a, Abs. 2 oder 3,

    20a. das Anlegen von Sicherheitsgurten nach § 21a Abs. 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Abs. 2 Satz 1,
  21. die Ladung nach § 22,
  22. sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23,
  23. das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Abs. 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Abs. 2,
  24. das Verhalten
    a) als Fußgänger nach § 25 Abs. 1 bis 4,
    b) an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder
    c) auf Brücken nach § 27 Abs. 6,
  25. den Umweltschutz nach § 30 Abs. 1 oder 2 oder das Sonntagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Nr. 4 Satz 2,
  26. das Sporttreiben oder Spielen nach § 31,
  27. das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32,
  28. Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 oder
  29. das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5 Buchstabe a, b oder Nr. 6 Buchstabe b - sofern er in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist wartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterläßt - oder nach § 34 Abs. 3,

verstößt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Abs. 5 nicht dafür sorgt, daß die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden,

    1a. entgegen § 27 Abs. 2 einen geschlossenen Verband unterbricht,
  2. als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Abs. 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen läßt,
  3. als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
  4. als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Abs. 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt,
  5. als Kraftfahrzeugführer entgegen § 29 Abs. 1 an einem Rennen teilnimmt,
  6. entgegen § 29 Abs. 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstalter entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, daß die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden oder
  7. entgegen § 29 Abs. 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 36 Abs. 1 bis 4 ein Zeichen oder eine Weisung oder entgegen Abs. 5 Satz 4 ein Haltgebot oder eine Anweisung eines Polizeibeamten nicht befolgt,
  2. einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt,
  3. entgegen § 38 Abs. 1, Abs. 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Abs. 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft,
  4. entgegen § 41 eine durch ein Vorschriftzeichen gegebene Anordnung nicht befolgt,
  5. entgegen § 42 eine durch die Zusatzschilder zu den Zeichen 306, 314, 315 oder durch die Zeichen 315, 325, 327, 328 oder 340 gegebene Anordnung nicht befolgt,
  6. entgegen § 43 Abs. 2 und 3 Nr. 2 durch Absperrgeräte abgesperrte Straßenflächen befährt oder
  7. einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die nach § 45 Abs. 4 zweiter Halbsatz bekanntgegeben worden ist, zuwiderhandelt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. dem Verbot des § 35 Abs. 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt,

    1a. entgegen § 35 Abs. 6 Satz 4 keine auffällige Warnkleidung trägt,
  2. entgegen § 35 Abs. 8 Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen,
  3. entgegen § 45 Abs. 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient,
  4. entgegen § 46 Abs. 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt,
  5. entgegen § 46 Abs. 3 Satz 3 die Bescheide nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt,
  6. entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder
  7. entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug führt oder mit einem Fahrrad fährt.

§ 49 
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über

  1. das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Abs. 2,
  2. die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2,
  3. die Geschwindigkeit nach § 3,
  4. den Abstand nach § 4,
  5. das Überholen nach § 5 Abs. 1 bis 4a, Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 oder 7,
  6. das Vorbeifahren nach § 6,
  7. den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Abs. 5,
  8. die Vorfahrt nach § 8,
  9. das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Abs. 1, 2 Satz 1, 4 oder 5, Abs. 3 bis 5,
    9a. das Verhalten bei der Einfahrt in einen Kreisverkehr oder im Kreisverkehr nach § 9a,
  10. das Einfahren oder Anfahren nach § 10,
  11. das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Abs. 1 oder 2,
  12. das Halten oder Parken nach § 12 Abs. 1, 1a, 3, 3a Satz 1, Abs. 3b Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Abs. 4a bis 6,
  13. Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Abs. 1 oder 2,
  14. die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14,
  15. das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15,

    15a. das Abschleppen nach § 15a,
  16. die Abgabe von Warnzeichen nach § 16,
  17. die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17,
  18. die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Abs. 1 bis 3, Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 bis 10,
  19. das Verhalten
    a) an Bahnübergängen nach § 19 oder
    b) an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20,
  20. die Personenbeförderung nach § 21 Abs. 1, 1a, Abs. 2 oder 3,

    20a. das Anlegen von Sicherheitsgurten nach § 21a Abs. 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Abs. 2 Satz 1,
  21. die Ladung nach § 22,
  22. sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23,
  23. das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Abs. 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Abs. 2,
  24. das Verhalten
    a) als Fußgänger nach § 25 Abs. 1 bis 4,
    b) an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder
    c) auf Brücken nach § 27 Abs. 6,
  25. den Umweltschutz nach § 30 Abs. 1 oder 2 oder das Sonntagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Nr. 4 Satz 2,
  26. das Sporttreiben oder Spielen nach § 31,
  27. das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32,
  28. Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 oder
  29. das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5 Buchstabe a, b oder Nr. 6 Buchstabe b - sofern er in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist wartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterläßt - oder nach § 34 Abs. 3,

verstößt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Abs. 5 nicht dafür sorgt, daß die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden,

    1a. entgegen § 27 Abs. 2 einen geschlossenen Verband unterbricht,
  2. als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Abs. 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen läßt,
  3. als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
  4. als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Abs. 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt,
  5. als Kraftfahrzeugführer entgegen § 29 Abs. 1 an einem Rennen teilnimmt,
  6. entgegen § 29 Abs. 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstalter entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, daß die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden oder
  7. entgegen § 29 Abs. 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 36 Abs. 1 bis 4 ein Zeichen oder eine Weisung oder entgegen Abs. 5 Satz 4 ein Haltgebot oder eine Anweisung eines Polizeibeamten nicht befolgt,
  2. einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt,
  3. entgegen § 38 Abs. 1, Abs. 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Abs. 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft,
  4. entgegen § 41 eine durch ein Vorschriftzeichen gegebene Anordnung nicht befolgt,
  5. entgegen § 42 eine durch die Zusatzschilder zu den Zeichen 306, 314, 315 oder durch die Zeichen 315, 325 oder 340 gegebene Anordnung nicht befolgt,
  6. entgegen § 43 Abs. 2 und 3 Nr. 2 durch Absperrgeräte abgesperrte Straßenflächen befährt oder
  7. einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die nach § 45 Abs. 4 zweiter Halbsatz bekanntgegeben worden ist, zuwiderhandelt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. dem Verbot des § 35 Abs. 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt,

    1a. entgegen § 35 Abs. 6 Satz 4 keine auffällige Warnkleidung trägt,
  2. entgegen § 35 Abs. 8 Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen,
  3. entgegen § 45 Abs. 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient,
  4. entgegen § 46 Abs. 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt,
  5. entgegen § 46 Abs. 3 Satz 3 die Bescheide nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt,
  6. entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder
  7. entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug führt oder mit einem Fahrrad fährt.

 

Artikel 2
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung

Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. März 2006 (BGBl. 1 S. 470) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Nummer 159.2.1 werden folgende Nummern eingefügt:

Lfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz in Euro (€),
Fahrverbot in Monaten
„159a In einem Tunnel (Zeichen 327) Abblendlicht nicht benutzt § 42 Abs. 4b Satz 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
10 €
159a.1 - mit Gefährdung § 42 Abs. 4b Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5
15 €
159a.2 - mit Sachbeschädigung § 42 Abs. 4b Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5
35 €
159b In einem Tunnel (Zeichen 327) gewendet § 42 Abs. 4b Satz 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
40 €
159c In einer Nothalte- und Pannenbucht (Zeichen 328) unberechtigt § 42 Abs. 4c
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
 
159c.1 - gehalten   20 €
159c.2 - geparkt   25 €

"

2. In Nummer 189.2 werden die Spalten „Lfd. Nr.", „Tatbestand" und „StVZO" wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. Tatbestand StVZO  
„189.2 das Fahrzeug oder der Zug nicht vorschriftsmäßig war und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war,

 insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen

§ 31 Abs. 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3

§ 31 Abs. 2, jeweils i. V. m.
§ 38
§ 41 Abs. 1 bis 12, 15 bis 17
§ 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3,
Abs. 4 Satz 1, 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 3.

 

"

3. In Nummer 214 werden die Spalten „Lfd. Nr.", „Tatbestand" und „StVZO" wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. Tatbestand StVZO  
„214 Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das sich in einem Zustand befand, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt

insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen

§ 30 Abs. 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 1


§ 38
§ 41 Abs. 1 bis 12, 15 Satz 1, 3, 4,
Abs. 16, 17
§ 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3,
Abs. 4 Satz 1, 3
§ 69a Abs. 3 Nr. 3, 9, 13".

 

 

Artikel 3 
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. April 2006 in Kraft. Artikel 1 Nr. 2 und Artikel 2 treten am 1. August 2006 in Kraft.

 

 

Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 28. März 2006

 

Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
W. Tiefensee

 

 

 

Anfang