Bundesschuldenwesenmodernisierungsgesetz (Auszug)

BGBl. 2006 Teil I Nr. 32 S.1466, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006 

 

Gesetz zur Modernisierung des Schuldenwesens des Bundes
(Bundesschuldenwesenmodernisierungsgesetz)

Vom 12. Juli 2006
(Auszug)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


 

 

Inhaltsübersicht

Artikel 1 Gesetz zur Regelung des Schuldenwesens des Bundes (Bundesschuldenwesengesetz – BSchuWG)
Artikel 2 Gesetz über das Personal der Bundeswertpapierverwaltung (Bundeswertpapierverwaltungspersonalgesetz – BWpVerwPG)
Artikel 3 Anpassung von Rechtsvorschriften
Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

Artikel 1
Gesetz zur Regelung des Schuldenwesens des Bundes
(Bundesschuldenwesengesetz – BSchuWG)

Teil 1
Wahrnehmung von Aufgaben des Schuldenwesens des Bundes und parlamentarische Kontrolle

§ 1
Ermächtigung zur Übertragung von Aufgaben des Schuldenwesens

(1) Zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Schuldenwesens des Bundes wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung der Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH die folgenden Aufgaben des Schuldenwesens zur Wahrnehmung im Namen des Bundes und seiner Sondervermögen zu übertragen:

...

 

Artikel 3
Anpassung von Rechtsvorschriften

...

(6) In § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) geändert worden ist, wird das Wort „Bundeswertpapierverwaltung“ durch die Wörter „Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ ersetzt.

alte Fassung

§ 131

(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 ist

  1. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 112, soweit es sich um Verstöße gegen Anordnungen
    a) des Bundestages oder seines Präsidenten handelt, der Direktor beim Deutschen Bundestag,
    b) des Bundesrates oder seines Präsidenten handelt, der Direktor des Bundesrates,
  2. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 114 die Wehrbereichsverwaltung,
  3. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 124, soweit es sich um ein Wappen oder eine Dienstflagge des Bundes handelt, das Bundesministerium des Innern,
  4. bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 127 und 128, soweit es sich um
    a) Wertpapiere des Bundes oder seiner Sondervermögen handelt, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
    b) Geld oder Papier zur Herstellung von Geld handelt, die Deutsche Bundesbank,
    c) amtliche Wertzeichen handelt, das Bundesministerium, zu dessen Geschäftsbereich die Herstellung oder Ausgabe der Wertzeichen gehört.

Satz 1 Nr. 4 Buchstaben a und c gilt auch bei Ordnungswidrigkeiten, die sich auf entsprechende Wertpapiere oder Wertzeichen eines fremden Währungsgebietes beziehen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe c gilt § 36 Abs. 3 entsprechend.

(2) In den Fällen der §§ 122 und 130 wird die Ordnungswidrigkeit nur auf Antrag oder mit Ermächtigung verfolgt, wenn die im Rausch begangene Handlung oder die Pflichtverletzung nur auf Antrag oder mit Ermächtigung verfolgt werden könnte.

(3) Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 116, 122 und 130 gelten auch die Verfahrensvorschriften entsprechend, die bei der Verfolgung der Handlung, zu der aufgefordert worden ist, der im Rausch begangenen Handlung oder der Pflichtverletzung anzuwenden sind oder im Falle des § 130 dann anzuwenden wären, wenn die mit Strafe bedrohte Pflichtverletzung nur mit Geldbuße bedroht wäre.

§ 131

(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 ist

  1. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 112, soweit es sich um Verstöße gegen Anordnungen
    a) des Bundestages oder seines Präsidenten handelt, der Direktor beim Deutschen Bundestag,
    b) des Bundesrates oder seines Präsidenten handelt, der Direktor des Bundesrates,
  2. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 114 die Wehrbereichsverwaltung,
  3. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 124, soweit es sich um ein Wappen oder eine Dienstflagge des Bundes handelt, das Bundesministerium des Innern,
  4. bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 127 und 128, soweit es sich um
    a) Wertpapiere des Bundes oder seiner Sondervermögen handelt, die Bundeswertpapierverwaltung,
    b) Geld oder Papier zur Herstellung von Geld handelt, die Deutsche Bundesbank,
    c) amtliche Wertzeichen handelt, das Bundesministerium, zu dessen Geschäftsbereich die Herstellung oder Ausgabe der Wertzeichen gehört.

Satz 1 Nr. 4 Buchstaben a und c gilt auch bei Ordnungswidrigkeiten, die sich auf entsprechende Wertpapiere oder Wertzeichen eines fremden Währungsgebietes beziehen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe c gilt § 36 Abs. 3 entsprechend.

(2) In den Fällen der §§ 122 und 130 wird die Ordnungswidrigkeit nur auf Antrag oder mit Ermächtigung verfolgt, wenn die im Rausch begangene Handlung oder die Pflichtverletzung nur auf Antrag oder mit Ermächtigung verfolgt werden könnte.

(3) Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 116, 122 und 130 gelten auch die Verfahrensvorschriften entsprechend, die bei der Verfolgung der Handlung, zu der aufgefordert worden ist, der im Rausch begangenen Handlung oder der Pflichtverletzung anzuwenden sind oder im Falle des § 130 dann anzuwenden wären, wenn die mit Strafe bedrohte Pflichtverletzung nur mit Geldbuße bedroht wäre.

 

...

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. August 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundeswertpapierverwaltungsgesetz vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519) außer Kraft.

(2) In Artikel 1 treten die §§ 1 und 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Berlin, den 12. Juli 2006

Der Bundespräsident
Horst Köhler

Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück

 

 

 

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