Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Auszug)

BGBl. 2006 Teil I Nr.36 S.1706, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2006 

Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende 

Vom 20. Juli 2006
(Auszug)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


 

Inhaltsübersicht

Artikel 1 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3a Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 9 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 9a Änderung des Wohngeldgesetzes
Artikel 10 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 10a Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 11 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 12 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 13 Änderung der Einigungsstellen-Verfahrensverordnung
Artikel 14 Änderung der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung
Artikel 15 Neubekanntmachung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 16 Inkrafttreten

 

Artikel 1
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2006 (BGBl. I S. 558), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 15a Sofortangebot“.

b) Der Angabe „Unterabschnitt 1 Arbeitslosengeld II“ werden die Wörter „und befristeter Zuschlag“ angefügt.

c) Nach der Angabe zu § 18 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 18a Zusammenarbeit mit den für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen“.

d) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:
„§ 26 Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen“.

e) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:
„§ 31 Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II und des befristeten Zuschlages“.

f) Nach der Angabe zu § 34 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 34a Ersatzansprüche der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach sonstigen Vorschriften“.

g) Nach der Angabe zu § 36 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 36a Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus“.

h) Nach der Angabe zu § 52 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 52a Überprüfung von Daten“.

i) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst: 
„§ 53 Statistik und Übermittlung statistischer Daten“.

j) Die Angaben zu den §§ 65a und 65b werden wie folgt gefasst:
㤠65a (weggefallen)
§ 65b (weggefallen)“.

k) Die Angabe zu § 65e wird wie folgt gefasst:
„§ 65e Übergangsregelung zur Aufrechnung“.

l) Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst:
„§ 66 (weggefallen)“.

m) Nach der Angabe zu § 67 werden folgende Angaben angefügt:
„§ 68 Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
§ 69 Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende“.

1a. In § 3 Abs. 3 werden der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Wörter angefügt: 
„die nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen decken den Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Eine davon abweichende Festlegung der Bedarfe ist ausgeschlossen.“

2. In § 5 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „den Antrag stellen“ die Wörter „sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen“ eingefügt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Wörter angefügt:
„sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten.“

b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach der Angabe „§ 6a“ die Wörter „mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Abs. 1 Satz 1 erfolgen kann“ eingefügt.

4. In § 6a Abs. 7 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ ersetzt.

5. § 6b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die zugelassenen kommunalen Träger sind an Stelle der Bundesagentur im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit Träger der Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 mit Ausnahme der sich aus den §§ 44b, 50, 51a, 51b, 53, 55 und 65d ergebenden Aufgaben.“

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 46 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.“

6. In § 6c Satz 1 werden die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ und die Angabe „bis 6c“ durch die Angabe „und 6b“ ersetzt.

7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
a) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b) der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c) eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,“.

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
1. länger als ein Jahr zusammenleben,
2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.“

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
1. wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2. wer in einer stationären Einrichtung untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.“

d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung vom 23. Oktober 1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch die Anordnung vom 16. November 2001 (ANBA 2001, 1476), definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält; die übrigen Bestimmungen dieser Anordnung gelten entsprechend.“

8. In § 9 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „oder des Elternteils“ die Wörter „und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners“ eingefügt. 

9. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 7 und 8 angefügt:
„7. Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
8. bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder § 71 oder § 108 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.“

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 wird der Teil des Pflegegeldes nach dem Achten Buch, der für den erzieherischen Einsatz gewährt wird,
1. für das erste und zweite Pflegekind nicht,
2. für das dritte Pflegekind zu 75 vom Hundert,
3. für das vierte und jedes weitere Pflegekind in voller Höhe
berücksichtigt.“

10. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Angabe „200“ durch die Angabe „150“, die Angabe „4 100“ durch die Angabe „3 100“ und die Angabe „13 000“ durch die Angabe „9 750“ ersetzt.

b) In Nummer 1a wird die Angabe „4 100“ durch die Angabe „3 100“ ersetzt.

c) In Nummer 3 werden die Angabe „200“ durch die Angabe „250“ und die Angabe „13 000“ durch die Angabe „16 250“ ersetzt.

11. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ ersetzt.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

12. In § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
„3. welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, der erwerbsfähige Hilfebedürftige zu beantragen hat.“

13. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
㤠15a
Sofortangebot

Erwerbsfähigen Personen, die innerhalb der letzten zwei Jahre laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts dienen, weder nach diesem Buch noch nach dem Dritten Buch bezogen haben, sollen bei der Beantragung von Leistungen nach diesem Buch unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit angeboten werden.“

14. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 bis 1b ersetzt:
„(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann die übrigen im Dritten Kapitel, im Ersten bis Dritten und Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels, im Fünften Kapitel, im Ersten, Fünften und Siebten Abschnitt des Sechsten Kapitels und die in den §§ 417, 421f, 421g, 421i, 421k und 421m des Dritten Buches geregelten Leistungen erbringen. Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige nach diesem Buch gelten die §§ 97 bis 99, 100 Nr. 1 bis 3 und 6, § 101 Abs. 1, 2 und 5, die §§ 102, 103 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, die §§ 109 und 111 des Dritten Buches entsprechend. Die §§ 8, 36, 37 Abs. 4 und § 41 Abs. 3 Satz 4 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden. Aktivierungshilfen nach § 241 Abs. 3a und § 243 Abs. 2 des Dritten Buches können in Höhe der Gesamtkosten gefördert werden. Die Arbeitsgelegenheiten nach diesem Buch stehen den in § 421g Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches genannten Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen gleich.

(1a) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Dritten Buches mit Ausnahme der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Arbeitslosengeld II tritt.

(1b) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Wörter angefügt:
„die weiteren Leistungen dürfen die Leistungen nach Absatz 1 nicht aufstocken.“

bb) In Satz 2 wird das Wort „Dazu“ durch die Wörter „Zu den weiteren Leistungen“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Bundesurlaubsgesetz“ die Wörter „mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt“ angefügt.

d) In Absatz 4 werden die Wörter „bereits zwei Drittel der Maßnahme durchgeführt sind und der Erwerbsfähige diese“ durch die Wörter „dies wirtschaftlich erscheint und der Erwerbsfähige die Maßnahme“ ersetzt.

15. In § 18 Abs. 4 werden die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ ersetzt.

16. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
㤠18a
Zusammenarbeit mit den für die Arbeitsförderung zuständigen Stelle

Beziehen erwerbsfähige Hilfebedürftige auch Leistungen der Arbeitsförderung, so sind die Agenturen für Arbeit, die zugelassenen kommunalen Träger und die Arbeitsgemeinschaften verpflichtet, bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch mit den für die Arbeitsförderung zuständigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit eng zusammenzuarbeiten. Sie unterrichten diese unverzüglich über die ihnen insoweit bekannten, für die Wahrnehmung der Aufgaben der Arbeitsförderung erforderlichen Tatsachen, insbesondere über 
1. die für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die auch Leistungen der Arbeitsförderung beziehen, vorgesehenen und erbrachten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit,
2. den Wegfall der Hilfebedürftigkeit bei diesen Personen.“

17. In der Überschrift zum Unterabschnitt 1 des Abschnittes 2 des Kapitels 3 werden nach dem Wort „Arbeitslosengeld II“ die Wörter „und befristeter Zuschlag“ angefügt.

18. 
...

 

Artikel 2
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402), wird wie folgt geändert:

...

 

Artikel 3
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402), wird wie folgt geändert:

...

Artikel 3a
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 240 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 

1. In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „darf“ durch die Wörter „und der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 57 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro dürfen“ ersetzt.

2. In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „Anspruch auf einen“ die Wörter „monatlichen Gründungszuschuss nach § 57 des Dritten Buches oder einen“ eingefügt.

alte Fassung

§ 240 
Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt.

(2) Die Satzung der Krankenkasse muß mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Der in Absatz 4 Satz 2 genannte Existenzgründungszuschuss und der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 57 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro dürfen nicht berücksichtigt werden. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 243 Abs. 2, § 247 Abs. 1 und § 248 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (aufgehoben)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße [ab 1.1.1994 = 43,56 DM, im Beitrittsgebiet = 34,22 DM]. Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223) [ab 1.1.1994 = 190 DM, im Beitrittsgebiet = 147,50 DM], bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste, für freiwillige Mitglieder, die Anspruch auf einen monatlichen Gründungszuschuss nach § 57 des Dritten Buches oder einen monatlichen Existenzgründungszuschuss nach § 421 l des Dritten Buches oder eine entsprechende Leistung nach § 16 des Zweiten Buches haben, der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße [ab 1.1.1994 = 98 DM, im Beitrittsgebiet = 77 DM]. Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines vom Versicherten geführten Nachweises nach Satz 2 können nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Für freiwillige Mitglieder kann die Satzung der Krankenkasse die beitragspflichtigen Einnahmen abweichend von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 regeln, solange für sie und ihre nach § 10 versicherten Familienangehörigen der Anspruch auf Leistungen während eines Auslandsaufenthalts, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht; dabei dürfen 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches nicht unterschritten werden.

(5) Die Satzung kann auch Beitragsklassen vorsehen.

§ 240 
Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt.

(2) Die Satzung der Krankenkasse muß mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Der in Absatz 4 Satz 2 genannte Existenzgründungszuschuss darf nicht berücksichtigt werden. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 243 Abs. 2, § 247 Abs. 1 und § 248 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (aufgehoben)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße [ab 1.1.1994 = 43,56 DM, im Beitrittsgebiet = 34,22 DM]. Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223) [ab 1.1.1994 = 190 DM, im Beitrittsgebiet = 147,50 DM], bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste, für freiwillige Mitglieder, die Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründungszuschuss nach § 421 l des Dritten Buches oder eine entsprechende Leistung nach § 16 des Zweiten Buches haben, der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße [ab 1.1.1994 = 98 DM, im Beitrittsgebiet = 77 DM]. Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines vom Versicherten geführten Nachweises nach Satz 2 können nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Für freiwillige Mitglieder kann die Satzung der Krankenkasse die beitragspflichtigen Einnahmen abweichend von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 regeln, solange für sie und ihre nach § 10 versicherten Familienangehörigen der Anspruch auf Leistungen während eines Auslandsaufenthalts, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht; dabei dürfen 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches nicht unterschritten werden.

(5) Die Satzung kann auch Beitragsklassen vorsehen.

 

Artikel 4
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

In § 3 Satz 1 Nr. 3a erster Halbsatz des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402) geändert worden ist, werden die Wörter „oder dem nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger“ gestrichen.

 

Artikel 5
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGB. I S. 926), wird wie folgt geändert: 

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6 folgende Angabe eingefügt:
„§ 6a Rehabilitationsträger für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Zweiten Buch“.

2. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
㤠6a
Rehabilitationsträger für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Zweiten Buch

Die Bundesagentur für Arbeit ist auch Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des Zweiten Buches, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Die Zuständigkeit der Arbeitsgemeinschaft oder des zugelassenen kommunalen Trägers für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe behinderter Menschen nach § 16 Abs. 1 des Zweiten Buches bleibt unberührt. 
Die Bundesagentur für Arbeit unterrichtet die zuständige Arbeitsgemeinschaft oder den zugelassenen kommunalen Träger und den Hilfebedürftigen schriftlich über den festgestellten Rehabilitationsbedarf und ihren Eingliederungsvorschlag. Die Arbeitsgemeinschaft oder der zuständige kommunale Träger entscheidet unter Berücksichtigung des Eingliederungsvorschlages innerhalb von drei Wochen über die Leistungen zur beruflichen Teilhabe.“

3. In § 33 Abs. 3 Nr. 5 wird das Wort „Überbrückungsgeld“ durch das Wort „Gründungszuschuss“ ersetzt.

 

Artikel 6
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686), wird wie folgt geändert:

1. In § 64 Abs. 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „der Sozialhilfe“ die Wörter „ , der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz“ eingefügt.

2. § 116 Abs. 10 wird wie folgt gefasst: 
„(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.“

 

Artikel 7
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

In § 60 Abs. 7 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Kurzarbeitergeld“ die Wörter „und Winterausfallgeld“ gestrichen und durch die Wörter „Ausbildungsgeld, Übergangsgeld und, soweit die Bundesagentur beitragszahlungspflichtig ist, für Bezieher von Berufsausbildungsbeihilfe“ ersetzt.

 

Artikel 8
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 2006 (BGBl. I S. 558), wird wie folgt geändert:

1. In § 20 Satz 1 werden nach dem Wort „eheähnlicher“ die Wörter „oder lebenspartnerschaftsähnlicher“ eingefügt.

2. In § 21 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 können Personen, die nicht hilfebedürftig nach § 9 des Zweiten Buches sind, Leistungen nach § 34 erhalten.“

3. § 31 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie“.

4. In § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird nach der Angabe „§ 45d Abs. 1“ die Angabe „und § 45e“ eingefügt.

 

Artikel 9
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

In § 75 Abs. 2 und 5 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort „Versicherungsträger“ die Wörter „ , ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe“ eingefügt.

 

Artikel 9a
Änderung des Wohngeldgesetzes 

Das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 2029, 2797), geändert durch Artikel 4 Abs. 16 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b wird folgende Nummer 1c eingefügt:
„1c. Zuschüssen nach § 22 Abs. 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,“.

2. In § 37b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird nach der Angabe „§ 45d Abs. 1“ die Angabe „und § 45e“ eingefügt.

 

Artikel 10
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zum Vierten Teil der Klammerzusatz „(Arbeitslosenhilfe)“ gestrichen.

2. In der Überschrift des Vierten Teils wird der Klammerzusatz „(Arbeitslosenbeihilfe)“ gestrichen.

3. § 86a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Sofern wegen der Gewährung von Übergangsgebührnissen kein Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe besteht, steht der Bezug von Übergangsgebührnissen bei der Anwendung des § 24 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch dem Bezug von Arbeitslosengeld gleich. Dabei sind die Zuschläge zum Arbeitslosengeld II nach § 24 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch so zu befristen und zu bemessen, dass die Summe der Bezugszeiträume von Übergangsgebührnissen und der befristeten Zuschläge 36 Monate beträgt und in den letzten zwölf Monaten nicht mehr als der um 50 vom Hundert verminderte Zuschlag gezahlt wird.“

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

c) Im neuen Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 1 gilt nicht“ durch die Wörter „Die Absätze 1 und 2 gelten nicht“ ersetzt.

 

Artikel 10a
Änderung des Einkommensteuergesetzes

In § 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Überbrückungsgeld“ ein Komma und die Wörter „der Gründungszuschuss“ eingefügt.

 

Artikel 11
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

§ 6a des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2005 (BGBl. I S. 458), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: 
„Er soll jeweils für sechs Monate bewilligt werden. Kinderzuschlag wird nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht.“

2. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: 
„Ein Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags für ein Kind besteht nicht für Zeiträume, in denen zumutbare Anstrengungen unterlassen wurden, Einkommen des Kindes zu erzielen.“

3. In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „einem Betrag“ durch die Wörter „einen Betrag“ und das Wort „entspricht“ durch die Wörter „nicht übersteigt“ ersetzt.

4. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: 
„(5) Ein Anspruch auf Kinderzuschlag entfällt, wenn der Berechtigte erklärt, ihn für einen bestimmten Zeitraum wegen eines damit verbundenen Verlustes von anderen höheren Ansprüchen nicht geltend machen zu wollen. In diesen Fällen unterrichtet die Familienkasse den für den Wohnort des Berechtigten zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über die Erklärung. Die Erklärung nach Satz 1 kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.“

 

Artikel 12
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

In § 35 Abs. 1 Nr. 13 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (BGBl. I S. 1458) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Sozialhilfe“ die Wörter „ , Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende“ eingefügt.

alte Fassung

§ 35 
Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten
")

`) Gemäß Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 7 des Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 10. Juli 2002 (BGBl. I S. 2586) ist am 1. Januar 2003 in § 35 nach Absatz 4 folgender Absatz 4a eingefügt worden: 
"(4a) Auf Ersuchen der Auskunftsstelle nach § 8a des Pflichtversicherungsgesetzes übermitteln die Zulassungsbehörden und das Kraftfahrt-Bundesamt die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten zu den in § 8a Abs. 1 des Pflichtversicherungsgesetzes genannten Zwecken."

(1) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten dürfen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Erfüllung der Aufgaben der Zulassungsbehörde oder des Kraftfahrt-Bundesamtes oder der Aufgaben des Empfängers nur übermittelt werden, wenn dies für die Zwecke nach § 32 Abs. 2 jeweils erforderlich ist

  1. zur Durchführung der in § 32 Abs. 1 angeführten Aufgaben,
  2. zur Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen, von Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs oder von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes,
  3. zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten,
  4. zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung,
  5. zur Erfüllung der den Verfassungsschutzbehörden, dem Militärischen Abschirmdienst und dem Bundesnachrichtendienst durch Gesetz übertragenen Aufgaben,
  6. für Maßnahmen nach dem Abfallbeseitigungsgesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
  7. für Maßnahmen nach dem Wirtschaftssicherstellungsgesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
  8. für Maßnahmen nach dem Energiesicherungsgesetz 1975 oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
  9. für die Erfüllung der gesetzlichen Mitteilungspflichten zur Sicherung des Steueraufkommens nach § 93 der Abgabenordnung,
  10. zur Verfolgung von Ansprüchen nach dem Autobahnbenutzungsgebührengesetz vom 30. August 1994 (BGBl.1994 II S. 1766)"),
  11. zur Ermittlung der Mautgebühr für die Benutzung von Bundesfernstraßen und zur Verfolgung von Ansprüchen nach dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz vom 30. August 1994 (BGBl. I S. 2243) in der jeweils geltenden Fassung
  12. zur Ermittlung der Mautgebühr für die Benutzung von Straßen nach Landesrecht und zur Verfolgung von Ansprüchen nach den Gesetzen der Länder über den gebührenfinanzierten Neu- und Ausbau von Straßen oder
  13. zur Überprüfung von Personen, die Sozialhilfe, Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, zur Vermeidung rechtswidriger Inanspruchnahme solcher Leistungen.
`) Gemäß Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Einführung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1234) wird § 35 Abs. 1 Nr. 10 wie folgt gefasst:
"10. zur Feststellung der Maut für die Benutzung von Bundesautobahnen und zur Verfolgung von Ansprüchen nach dem Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1234) in der jeweils geltenden Fassung."

Diese Regelung tritt zu dem in einer Rechtsverordnung nach § 12 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1234) bestimmten Zeitpunkt des Beginns der Erhebung der Maut in Kraft. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen gibt den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.

(2) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten dürfen, wenn dies für die Zwecke nach § 32 Abs. 2 jeweils erforderlich ist,

  1. an Inhaber von Betriebserlaubnissen für Fahrzeuge oder an Fahrzeughersteller für Rückrufmaßnahmen zur Beseitigung von erheblichen Mängeln für die Verkehrssicherheit oder für die Umwelt an bereits ausgelieferten Fahrzeugen (§ 32 Abs. 1 Nr. 1) sowie bis zum 31. Dezember 1995 für staatlich geförderte Maßnahmen zur Verbesserung des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch bereits ausgelieferte Fahrzeuge

    1a. an Fahrzeughersteller und Importeure von Fahrzeugen sowie an deren Rechtsnachfolger zur Überprüfung der Angaben über die Verwertung des Fahrzeugs nach dem Altfahrzeugrecht und
  2. an Versicherer zur Gewährleistung des vorgeschriebenen Versicherungsschutzes (§ 32 Abs. 1 Nr. 2) übermittelt werden.

(3) Die Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten zu anderen Zwecken als der Feststellung oder Bestimmung von Haltern oder Fahrzeugen (§ 32 Abs. 2) ist, unbeschadet der Absätze 4, 4a und 4b, unzulässig, es sei denn, die Daten sind

  1. unerlässlich zur
    1. ) Verfolgung von Straftaten oder zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen,
    2. ) Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
    3. ) Erfüllung der den Verfassungsschutzbehörden, dem Militärischen Abschirmdienst und dem Bundesnachrichtendienst durch Gesetz übertragenen Aufgaben,
    4. ) Erfüllung der gesetzlichen Mitteilungspflichten zur Sicherung des Steueraufkommens nach § 93 der Abgabenordnung, soweit diese Vorschrift unmittelbar anwendbar ist, oder
    5. ) Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten nach § 118 Abs. 4 Satz 4 Nr. 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
      und
  2. auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu erlangen.

Die ersuchende Behörde hat Aufzeichnungen über das Ersuchen mit einem Hinweis auf dessen Anlass zu führen. Die Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu vernichten. Die Aufzeichnungen dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Übermittlungen verwertet werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ihre Verwertung zur Aufklärung oder Verhütung einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person führen kann und die Aufklärung oder Verhütung ohne diese Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(4) Auf Ersuchen des Bundeskriminalamtes kann das Kraftfahrt-Bundesamt die im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Halterdaten mit dem polizeilichen Fahndungsbestand der mit Haftbefehl gesuchten Personen abgleichen. Die dabei ermittelten Daten gesuchter Personen dürfen dem Bundeskriminalamt übermittelt werden. Das Ersuchen des Bundeskriminalamtes erfolgt durch Übersendung eines Datenträgers.

(4a) Auf Ersuchen der Auskunftsstelle nach § 8a des Pflichtversicherungsgesetzes übermitteln die Zulassungsbehörden und das Kraftfahrt-Bundesamt die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten zu den in § 8a Abs. 1 des Pflichtversicherungsgesetzes genannten Zwecken.

(4b) Zu den in § 7 Abs. 2 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes und § 8 Abs. 3 des Auslandsunterhaltsgesetzes bezeichneten Zwecken übermittelt das Kraftfahrt-Bundesamt der in diesen Vorschriften bezeichneten Zentralen Behörde auf Ersuchen die nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gespeicherten Halterdaten.

(5) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten dürfen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung (§ 47 Abs. 1 Nr. 3) regelmäßig übermittelt werden

  1. von den Zulassungsbehörden an das Kraftfahrt-Bundesamt für das Zentrale Fahrzeugregister und vom Kraftfahrt-Bundesamt an die Zulassungsbehörden für die örtlichen Fahrzeugregister,
  2. von den Zulassungsbehörden an andere Zulassungsbehörden, wenn diese mit dem betreffenden Fahrzeug befasst sind oder befasst waren,
  3. von den Zulassungsbehörden an die Versicherer zur Gewährleistung des vorgeschriebenen Versicherungsschutzes (§ 32 Abs. 1 Nr. 2),
  4. von den Zulassungsbehörden an die Finanzämter zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts (§ 32 Abs. 1 Nr. 3),
  5. von den Zulassungsbehörden und vom Kraftfahrt-Bundesamt für Maßnahmen nach dem Bundesleistungsgesetz, dem Verkehrssicherstellungsgesetz , dem Verkehrsleistungsgesetz oder des Katastrophenschutzes nach den hierzu erlassenen Gesetzen der Länder oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften an die hierfür zuständigen Behörden (§ 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5),
  6. von den Zulassungsbehörden für Prüfungen nach § 118 Abs. 4 Satz 4 Nr. 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an die Träger der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.

(6) Das Kraftfahrt-Bundesamt als übermittelnde Behörde hat Aufzeichnungen zu führen, die die übermittelten Daten, den Zeitpunkt der Übermittlung, den Empfänger der Daten und den vom Empfänger angegebenen Zweck enthalten. Die Aufzeichnungen dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Übermittlungen verwertet werden, sind durch technische und organisatorische Maßnahmen gegen Missbrauch zu sichern und am Ende des Kalenderhalbjahres, das dem Halbjahr der Übermittlung folgt, zu löschen oder zu vernichten. Bei Übermittlung nach § 35 Abs. 5 sind besondere Aufzeichnungen entbehrlich, wenn die Angaben nach Satz 1 aus dem Register oder anderen Unterlagen entnommen werden können. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Übermittlungen durch das Kraftfahrt-Bundesamt nach den §§ 37 bis 40.

§ 35 
Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten
")

`) Gemäß Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 7 des Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 10. Juli 2002 (BGBl. I S. 2586) ist am 1. Januar 2003 in § 35 nach Absatz 4 folgender Absatz 4a eingefügt worden: 
"(4a) Auf Ersuchen der Auskunftsstelle nach § 8a des Pflichtversicherungsgesetzes übermitteln die Zulassungsbehörden und das Kraftfahrt-Bundesamt die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten zu den in § 8a Abs. 1 des Pflichtversicherungsgesetzes genannten Zwecken."

(1) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten dürfen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Erfüllung der Aufgaben der Zulassungsbehörde oder des Kraftfahrt-Bundesamtes oder der Aufgaben des Empfängers nur übermittelt werden, wenn dies für die Zwecke nach § 32 Abs. 2 jeweils erforderlich ist

  1. zur Durchführung der in § 32 Abs. 1 angeführten Aufgaben,
  2. zur Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen, von Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs oder von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes,
  3. zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten,
  4. zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung,
  5. zur Erfüllung der den Verfassungsschutzbehörden, dem Militärischen Abschirmdienst und dem Bundesnachrichtendienst durch Gesetz übertragenen Aufgaben,
  6. für Maßnahmen nach dem Abfallbeseitigungsgesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
  7. für Maßnahmen nach dem Wirtschaftssicherstellungsgesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
  8. für Maßnahmen nach dem Energiesicherungsgesetz 1975 oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
  9. für die Erfüllung der gesetzlichen Mitteilungspflichten zur Sicherung des Steueraufkommens nach § 93 der Abgabenordnung,
  10. zur Verfolgung von Ansprüchen nach dem Autobahnbenutzungsgebührengesetz vom 30. August 1994 (BGBl.1994 II S. 1766)"),
  11. zur Ermittlung der Mautgebühr für die Benutzung von Bundesfernstraßen und zur Verfolgung von Ansprüchen nach dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz vom 30. August 1994 (BGBl. I S. 2243) in der jeweils geltenden Fassung
  12. zur Ermittlung der Mautgebühr für die Benutzung von Straßen nach Landesrecht und zur Verfolgung von Ansprüchen nach den Gesetzen der Länder über den gebührenfinanzierten Neu- und Ausbau von Straßen oder
  13. zur Überprüfung von Personen, die Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, zur Vermeidung rechtswidriger Inanspruchnahme solcher Leistungen.
`) Gemäß Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Einführung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1234) wird § 35 Abs. 1 Nr. 10 wie folgt gefasst:
"10. zur Feststellung der Maut für die Benutzung von Bundesautobahnen und zur Verfolgung von Ansprüchen nach dem Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1234) in der jeweils geltenden Fassung."

Diese Regelung tritt zu dem in einer Rechtsverordnung nach § 12 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1234) bestimmten Zeitpunkt des Beginns der Erhebung der Maut in Kraft. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen gibt den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.

(2) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten dürfen, wenn dies für die Zwecke nach § 32 Abs. 2 jeweils erforderlich ist,

  1. an Inhaber von Betriebserlaubnissen für Fahrzeuge oder an Fahrzeughersteller für Rückrufmaßnahmen zur Beseitigung von erheblichen Mängeln für die Verkehrssicherheit oder für die Umwelt an bereits ausgelieferten Fahrzeugen (§ 32 Abs. 1 Nr. 1) sowie bis zum 31. Dezember 1995 für staatlich geförderte Maßnahmen zur Verbesserung des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch bereits ausgelieferte Fahrzeuge

    1a. an Fahrzeughersteller und Importeure von Fahrzeugen sowie an deren Rechtsnachfolger zur Überprüfung der Angaben über die Verwertung des Fahrzeugs nach dem Altfahrzeugrecht und
  2. an Versicherer zur Gewährleistung des vorgeschriebenen Versicherungsschutzes (§ 32 Abs. 1 Nr. 2) übermittelt werden.

(3) Die Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten zu anderen Zwecken als der Feststellung oder Bestimmung von Haltern oder Fahrzeugen (§ 32 Abs. 2) ist, unbeschadet der Absätze 4, 4a und 4b, unzulässig, es sei denn, die Daten sind

  1. unerlässlich zur
    1. ) Verfolgung von Straftaten oder zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen,
    2. ) Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
    3. ) Erfüllung der den Verfassungsschutzbehörden, dem Militärischen Abschirmdienst und dem Bundesnachrichtendienst durch Gesetz übertragenen Aufgaben,
    4. ) Erfüllung der gesetzlichen Mitteilungspflichten zur Sicherung des Steueraufkommens nach § 93 der Abgabenordnung, soweit diese Vorschrift unmittelbar anwendbar ist, oder
    5. ) Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten nach § 118 Abs. 4 Satz 4 Nr. 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
      und
  2. auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu erlangen.

Die ersuchende Behörde hat Aufzeichnungen über das Ersuchen mit einem Hinweis auf dessen Anlass zu führen. Die Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu vernichten. Die Aufzeichnungen dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Übermittlungen verwertet werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ihre Verwertung zur Aufklärung oder Verhütung einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person führen kann und die Aufklärung oder Verhütung ohne diese Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(4) Auf Ersuchen des Bundeskriminalamtes kann das Kraftfahrt-Bundesamt die im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Halterdaten mit dem polizeilichen Fahndungsbestand der mit Haftbefehl gesuchten Personen abgleichen. Die dabei ermittelten Daten gesuchter Personen dürfen dem Bundeskriminalamt übermittelt werden. Das Ersuchen des Bundeskriminalamtes erfolgt durch Übersendung eines Datenträgers.

(4a) Auf Ersuchen der Auskunftsstelle nach § 8a des Pflichtversicherungsgesetzes übermitteln die Zulassungsbehörden und das Kraftfahrt-Bundesamt die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten zu den in § 8a Abs. 1 des Pflichtversicherungsgesetzes genannten Zwecken.

(4b) Zu den in § 7 Abs. 2 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes und § 8 Abs. 3 des Auslandsunterhaltsgesetzes bezeichneten Zwecken übermittelt das Kraftfahrt-Bundesamt der in diesen Vorschriften bezeichneten Zentralen Behörde auf Ersuchen die nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gespeicherten Halterdaten.

(5) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten dürfen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung (§ 47 Abs. 1 Nr. 3) regelmäßig übermittelt werden

  1. von den Zulassungsbehörden an das Kraftfahrt-Bundesamt für das Zentrale Fahrzeugregister und vom Kraftfahrt-Bundesamt an die Zulassungsbehörden für die örtlichen Fahrzeugregister,
  2. von den Zulassungsbehörden an andere Zulassungsbehörden, wenn diese mit dem betreffenden Fahrzeug befasst sind oder befasst waren,
  3. von den Zulassungsbehörden an die Versicherer zur Gewährleistung des vorgeschriebenen Versicherungsschutzes (§ 32 Abs. 1 Nr. 2),
  4. von den Zulassungsbehörden an die Finanzämter zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts (§ 32 Abs. 1 Nr. 3),
  5. von den Zulassungsbehörden und vom Kraftfahrt-Bundesamt für Maßnahmen nach dem Bundesleistungsgesetz, dem Verkehrssicherstellungsgesetz , dem Verkehrsleistungsgesetz oder des Katastrophenschutzes nach den hierzu erlassenen Gesetzen der Länder oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften an die hierfür zuständigen Behörden (§ 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5),
  6. von den Zulassungsbehörden für Prüfungen nach § 118 Abs. 4 Satz 4 Nr. 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an die Träger der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.

(6) Das Kraftfahrt-Bundesamt als übermittelnde Behörde hat Aufzeichnungen zu führen, die die übermittelten Daten, den Zeitpunkt der Übermittlung, den Empfänger der Daten und den vom Empfänger angegebenen Zweck enthalten. Die Aufzeichnungen dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Übermittlungen verwertet werden, sind durch technische und organisatorische Maßnahmen gegen Missbrauch zu sichern und am Ende des Kalenderhalbjahres, das dem Halbjahr der Übermittlung folgt, zu löschen oder zu vernichten. Bei Übermittlung nach § 35 Abs. 5 sind besondere Aufzeichnungen entbehrlich, wenn die Angaben nach Satz 1 aus dem Register oder anderen Unterlagen entnommen werden können. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Übermittlungen durch das Kraftfahrt-Bundesamt nach den §§ 37 bis 40.

 

Artikel 13
Änderung der Einigungsstellen-Verfahrensverordnung

Die Einigungsstellen-Verfahrensverordnung vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2916) wird wie folgt geändert: 

1. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden der Schlusspunkt gestrichen und die Wörter „oder der Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen der Krankenversicherung zu erbringen hätte.“ angefügt.

2. Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: 
„Die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen der Krankenversicherung zu erbringen hätte, kann an den Sitzungen teilnehmen.“

3. In § 6 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „der Bundesagentur für Arbeit oder dem Träger der anderen Leistung“ durch die Wörter „der Bundesagentur für Arbeit, dem Träger der anderen Leistung oder der Krankenkasse“ ersetzt.

 

Artikel 14
Änderung der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung

Die Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung vom 27. Juli 2005 (BGBl. I S. 2273), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. Juli 2005 (BGBl. I S. 2273), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „und der Kopfstelle“ gestrichen.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ die Wörter „mit Ausnahme der zugelassenen kommunalen Träger“ eingefügt.

c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

2. Nach § 1 werden folgende §§ 1a und 1b eingefügt:
㤠1a
Verfahren bei den zugelassenen kommunalen Trägern

Die zugelassenen kommunalen Träger beziehen in den Datenabgleich alle Personen ein, die im Abgleichszeitraum von ihnen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten haben. § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gelten entsprechend.

§ 1b
Verfahren bei der Kopfstelle

(1) Die Kopfstelle
1. übermittelt der Bundesagentur für Arbeit (als Träger der Arbeitsförderung), der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, der Deutschen Post AG (für die übrigen Träger der Rentenversicherung und der Unfallversicherung), dem Bundeszentralamt für Steuern und der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (Auskunftstellen) bis zum Ende des ersten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt, die Anfragedatensätze; sie übermittelt dem Bundeszentralamt für Steuern einen um die Daten „Versicherungsnummer“ und „Geburtsort“ verminderten Anfragedatensatz,

2. veranlasst den Datenabgleich bei der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung nach § 2 Abs. 5.

Kann eine Versicherungsnummer nicht ermittelt werden, erfolgt die Übermittlung nur, wenn ein Datenabgleich ohne Versicherungsnummer möglich ist. Die Auskunftsstellen und die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung führen den Datenabgleich nach § 2 durch und übermitteln die Antwortdatensätze bis zum 15. des zweiten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt, an die Kopfstelle.

(2) Die Kopfstelle übermittelt der Bundesagentur für Arbeit und den zugelassenen kommunalen Trägern zu von ihnen übermittelten Anfragedatensätzen die Antwortdatensätze bis zum Ende des zweiten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt. Die Bundesagentur für Arbeit unterrichtet innerhalb von zwei Wochen die Stellen, die die Leistungen bewilligt haben, über die Ergebnisse des Datenabgleichs. Die Unterrichtung kann unterbleiben, wenn die aktuellen Ergebnisse von gespeicherten Ergebnissen des vorangegangenen Abgleichs nicht oder nur unwesentlich abweichen.“

3. § 2 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Bundeszentralamt für Steuern gleicht die ihm übermittelten Daten mit den bei ihm gespeicherten Daten ab zur Feststellung
1. von Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist, und von Namen und Anschrift des Empfängers des Freistellungsauftrags,
2. von Zinserträgen, die auf Grund der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl. EU Nr. L 157 S. 38) mitgeteilt wurden.“

b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Sozialhilfe“ die Wörter „und der Grundsicherung für Arbeitsuchende“ eingefügt.

c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Die Bundesagentur für Arbeit gleicht die ihr übermittelten Daten nach § 1b Abs. 1 mit den bei ihr gespeicherten Daten ab zur Feststellung der Dauer des Bezugs und der monatlichen Höhe von laufenden Leistungen und von Einmalzahlungen der Bundesagentur für Arbeit als Träger der Arbeitsförderung im Abgleichszeitraum.“

4. In § 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 werden nach den Wörtern „Bundesagentur für Arbeit“ die Wörter „und die zugelassenen kommunalen Träger“ eingefügt und die Angabe „§ 1 Abs. 4 Satz 1“ durch die Angabe „§ 1b Abs. 2“ ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Bundesagentur für Arbeit erstattet der Kopfstelle auch die Kosten für die Vermittlung des Datenabgleichs durch die zugelassenen kommunalen Träger.“

b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „78 000“ durch die Angabe „90 000“ ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt.

 

Artikel 15
Neubekanntmachung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann den Wortlaut des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

 

Artikel 16
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(2) Artikel 5 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.

(3) Artikel 2 Nr. 9 tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2006 in Kraft.

(4) Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe b, Nr. 21 Buchstabe e, Nr. 28 Buchstabe c und e sowie Nr. 50 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

 

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Juli 2006

Der Bundespräsident
Horst Köhler

Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering

 

 

 

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