Gesetz zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr

BGBl. 2006 Teil 1 Nr. 39 S.1958, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 

Gesetz zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr *)

Vom 14. August 2006


*) Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/ EWG des Rates (ABI. EU Nr. L 225 S. 4) in deutsches Recht.

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


 

Artikel 1

Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr 
(Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz – BKrFQG)

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt zum Zwecke der Verbesserung insbesondere der Sicherheit im Straßenverkehr durch die Vermittlung besonderer tätigkeitsbezogener Fertigkeiten und Kenntnisse und findet Anwendung auf Fahrer und Fahrerinnen, die 

  1. deutsche Staatsangehörige sind,
  2. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder
  3. Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden,

soweit sie die Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz nicht für Fahrten mit

  1. Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet,
  2. Kraftfahrzeugen, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuer-wehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,
  3. Kraftfahrzeugen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,
  4. Kraftfahrzeugen, die
    1. ) zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,
    2. ) in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIllb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden, oder
    3. ) neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,
  5. Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.

§ 2
Mindestalter, Qualifikation

(1) Fahrten im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken darf

  1. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder CE erforderlich ist, nur durchführ, wer
    1. ) das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 mitführt, oder
    2. ) das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 mitführt;
  2. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen C1 oder C1 E erforderlich ist, nur durchführen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 oder der jeweils maßgeblichen beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 mitführt.

(2) Fahrten im Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken darf

  1. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen D oder DE erforderlich ist, nur durchführen, wer
    1. ) das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 mitführt, oder
    2. ) das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb einer jeweils maßgeblichen beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 mitführt,

    sofern Personen im Linienverkehr nach den §§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linien längen von bis zu 50 Klometer befördert werden;

  2. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen D1 und D1E erforderlich ist, nur durchführen, wer
    1. ) das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 mitführt, oder
    2. ) das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb einer jeweils maßgeblichen beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 mitführt;
  3. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen D oder DE erforderlich ist, nur durchführen, wer
    1. ) das 20. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 mitführt, oder
    2. ) das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 mitführt, oder
    3. ) das 23. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb einer jeweils maßgeblichen beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 mitführt.

(3) Der Unternehmer darf Fahrten nach Absatz 1 oder 2, auch in Verbindung ml Absatz 5, weder anordnen noch zulassen, wenn der Fahrer oder die Fahrerin die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt.

(4) Hat ein Fahrer oder eine Fahrerin eine innerhalb der in Absatz 1 oder 2 genannten Altersgrenzen erforderliche Qualifikation erworben, tritt der Nachweis darüber bei Erreichen der höheren Altersgrenze an die Stelle der dort vorgesehenen Nachweise.

(5) An die Stelle eines in Absatz 1 oder 2 genannten Nachweises tritt der Nachweis der Weiterbildung, soweit eine solche nach § 5 vorgesehen ist.

(6) Für die Dauer von höchstens drei Jahren muss im Rahmen einer Berufsausbildung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 das Mindestalter nicht eingehalten werden; an die Stelle des Nachweises nach Absatz 1 oder 2 tritt eine Kopie des Ausbildungsvertrages. Die Frist nach Satz 1 beginnt am Tag der Erteilung einer Fahrerlaubnis für die nach Absatz 1 oder 2 maßgebliche Klasse.

 

§ 3
Besitzstand

§ 2 Abs. 1 und 2 findet vorbehaltlich des § 5 keine Anwendung auf Fahrer und Fahrerinnen, die

  1. eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1 E, D, DE oder eine gleichwertige Klasse besitzen, die vor dem 10. September 2008 erteil worden ist;
  2. eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1 E, C, CE oder eine gleichwertige Klasse besitzen, die vor dem 10. September 2009 erteil worden ist.

 

§ 4
Erwerb der Grundqualifikation

(1) Die Grundqualifikation wird erworben durch

  1. erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer nach Maßgabe einer Rechtsverordnung auf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder
  2. Abschluss einer Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder „Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten ml Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.

(2) Die beschleunigte Grundqualifikation wird erworben durch Teilnahme am Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte und die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer nach Maßgabe einer Rechtsverordnung auf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 1.

(3) Die Grundqualifikationen nach Absatz 1 oder 2 dienen der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr und den allgemeinen beruflichen Fähigkeiten des Fahrers und der Fahrerin durch die Vermittlung besonderer tätigkeitsbezogener Fertigkeiten und Kenntnisse; sie werden jeweils bezogen auf bestimmte Fahrerlaubnisklassen erworben.

(4) Wer im Rahmen des Erwerbs der beschleunigten Grundqualifikation ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt und die für das Führen dieses Fahrzeugs vorgeschriebene Fahrerlaubnis nicht besitzt, muss von einer Person begleitet werden, die eine gültige Fahrlehrerlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse besitzt. Bei diesen Fahrten gilt die Begleitperson als Führer des Kraftfahrzeugs im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes. Das Fahrzeug muss den Anforderungen eines für die Fahrausbildung zugelassenen Fahrzeugs genügen.

 

§ 5
Weiterbildung

(1) Eine erste Weiterbildung ist abzuschließen

  1. fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Erwerbs der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation;
  2. zwischen dem 10. September 2008 und dem 10. September 2013 im Fall des § 3 Nr. 1;
  3. zwischen dem 10. September 2009 und dem 10. September 2014 im Fall des § 3 Nr. 2. 

Die Weiterbildung ist im Abstand von jeweils fünf Jahren zu wiederholen. Abweichend von der Frist nach Satz 1 kann die Weiterbildung zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt abgeschlossen werden, der mit dem Ende der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis übereinstimmt, soweit

  1. im Fall des Satzes 1 Nr. 1 die sich dann ergebende Frist nicht kürzer als drei Jahre und nicht länger als sieben Jahre ist;
  2. im Fall des Satzes 1 Nr. 2 der Zeitpunkt vor dem 10. September 2015 liegt;
  3. im Fall des Satzes 1 Nr. 3 der Zeitpunkt vor dem 10. September 2016 liegt.

Die Weiterbildung wird durch Teilnahme an einem Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte durchgeführt. Sie dient jeweils dazu, die durch die Grundqualifikation vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse auf dem neuesten Stand zu halten und gilt für alle Fahrerlaubnisklassen, für die die Pflicht zur Weiterbildung besteht.

(2) Wer eine Grundqualifikation erworben oder eine Weiterbildung abgeschlossen hat und danach zeitweilig nicht mehr als Fahrer oder Fahrerin im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken beschäftigt ist, hat eine Weiterbildung abzuschließen, wenn diese Tätigkeit wieder aufgenommen wird und zu diesem Zeitpunkt die Fristen nach Absatz 1 abgelaufen sind.

(3) Wechselt ein Fahrer oder eine Fahrerin zu einem anderen Unternehmen, so ist eine bereits erfolgte Weiterbildung anzurechnen.

 

§ 6
Ausbildungs- und Prüfungsort

Fahrer und Fahrerinnen, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland haben oder Inhaber einer im Inland erteilten Arbeitsgenehmigung-EU oder eines Aufenthaltstitels sind, der erkennen lässt, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist (§ 4 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes), müssen

  1. die Grundqualifikation im Inland erwerben,
  2. die Weiterbildung im Inland oder in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abschließen, in dem sie beschäftigt sind.

 

§ 7
Anerkennung und Überwachung von Ausbildungsstätten

(1) Anerkannte Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung sind:

  1. Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE nach § 10 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes, sofern die Fahrschulerlaubnis nicht ruht,
  2. Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten, die nach § 30 Abs. 3 des Fahrlehrergesetzes keiner Fahrschulerlaubnis und keiner Anerkennung bedürfen,
  3. Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in den in § 4 Abs. 1 Nr. 2 genannten Ausbildungsberufen durchführen,
  4. Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer nach § 58 oder § 59 des Berufsbildungsgesetzes, jeweils in Verbindung mit § 60 des Berufsbildungsgesetzes, erlassenen Regelung durchführen,
  5. die nach Absatz 2 staatlich anerkannten Ausbildungsstätten.

(2) Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung werden von der nach Landesrecht zuständigen Behörde staatlich anerkannt, wenn

  1. sie über die personellen und sächlichen Voraussetzungen für die Vermittlung der für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen,
  2. sie im angemessenen Verhältnis zur Zahl der Aus-und Weiterbildungsteilnehmer ausreichendes Lehrpersonal beschäftigen,
  3. geeignete Schulungsräume sowie Lehrmittel für die theoretische Unterweisung vorhanden sind,
  4. eine fortlaufende Weiterbildung des Lehrpersonals nachgewiesen wird und
  5. keine Tatsachen vorliegen, die gegen die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers sprechen.

(3) Die Anerkennung nach Absatz 2 ist zu widerrufen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten unberührt.

(4) Die Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung haben bei ihrer Tätigkeit die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund des § 8 erlassenen Rechtsverordnung zu beachten. Die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten nach Absatz 1 Nr. 1 und 5 obliegt der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Sie kann zu diesem Zweck alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere verlangen, dass ihre Vertreter zu den üblichen Büro- und Geschäftszeiten Unterrichts- und Geschäftsräume betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen durchführen und am Unterricht teilnehmen können. Ferner kann sie einer Ausbildungsstätte nach Absatz 1 Nr. 1 die Ausübung von Tätigkeiten nach diesem Gesetz untersagen, wenn diese die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt.

 

§ 8
Rechtsverordnungen

(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen ml dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung ml Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu treffen über

  1. die näheren Einzelheiten des Erwerbs der Grundqualifikation und der Weiterbildung, insbesondere über Voraussetzungen der Zulassung der Bewerber oder Bewerberin, Inhalte von Unterricht und Prüfungen sowie die Ausstellung von Bescheinigungen;
  2. die örtliche Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern;
  3. die näheren Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung von Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation sowie die Weiterbildung;
  4. die Nachweise sowie die Überwachung und das Verfahren; dabei kann auch vorgesehen werden, dass
    Nachweise von den für die Erteilung von Fahrerlaubnissen zuständigen Behörden ausgestellt werden.

(2) Die Industrie- und Handelskammern regeln das Prüfungsverfahren durch Satzung, die der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden zu bestimmen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

 

§ 9
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 5, eine Fahrt durchführt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen §2 Abs. 3 eine Fahrt anordnet oder zulässt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

(4) Soweit die Ordnungswidrigkeit bei einer Kontrolle des Bundesamtes für Güterverkehr festgestellt wird oder in einem Unternehmen begangen wird, das seinen Sitz im Ausland hat, ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt für Güterverkehr. In den übrigen Fällen ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die nach § 8 Abs. 3 bestimmte Behörde. 

 

 

Artikel 2
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310. 919), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706), wird wie folgt geändert:

1. § 6a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der Nummer 1 folgender Buchstabe e angefügt:
e) nach dem Berufskraftfahrer-QualtkationsGesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen,".

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Bau- und Wohnungswesen` durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung" und das Wort „Gebühren" durch die Wörter „gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze" ersetzt.

alte Fassung

§ 6a
Gebühren

(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben

  1. für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - und Registerauskünften
    1. ) nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
    2. ) nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung vom 12. Juni 1965 (BGBI. 1965 II S. 857) in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBI. 1968 II S. 1224) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
    3. ) nach dem Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 18. August 1969 (BGBI. 1969 II S. 1489) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
    4. ) nach dem Fahrpersonalgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit die Amtshandlungen vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgenommen werden,
    5. ) nach dem Berufskraftfahrer-QualtkationsGesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen,
  2. für Untersuchungen von Fahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBI. I S. 989), und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
  3. für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - und Registerauskünften im Sinne des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - und Registerauskünften verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden.

(3) Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBI. I S. 821), geändert durch Artikel 41 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3341), Anwendung. In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 können jedoch die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.

(4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen und Untersuchungen, zulässigen Gebühren auch erhoben werden dürfen, wenn die Amtshandlungen aus Gründen, die nicht von der Stelle, die die Amtshandlungen hätte durchführen sollen, zu vertreten sind, und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnten oder abgebrochen werden mussten.

(5) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläubiger der Bund ist, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(6) Für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen können in Ortsdurchfahrten die Gemeinden, im Übrigen die Träger der Straßenbaulast, Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In diesen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(7) Die Regelung des Absatzes 6 Satz 2 bis 4 ist auf die Erhebung von Gebühren für die Benutzung gebührenpflichtiger Parkplätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 13 entsprechend anzuwenden.

(8) Die Länder können bestimmen, dass die Zulassung von Fahrzeugen von der Entrichtung der dafür bestimmten Gebühren und Auslagen sowie der rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen abhängig gemacht werden kann.

§ 6a
Gebühren

(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben

  1. für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - und Registerauskünften
    1. ) nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
    2. ) nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung vom 12. Juni 1965 (BGBI. 1965 II S. 857) in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBI. 1968 II S. 1224) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
    3. ) nach dem Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 18. August 1969 (BGBI. 1969 II S. 1489) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
    4. nach dem Fahrpersonalgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit die Amtshandlungen vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgenommen werden,
  2. für Untersuchungen von Fahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBI. I S. 989), und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
  3. für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, die Gebühren für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - und Registerauskünften im Sinne des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - und Registerauskünften verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden.

(3) Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBI. I S. 821), geändert durch Artikel 41 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3341), Anwendung. In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 können jedoch die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.

(4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen und Untersuchungen, zulässigen Gebühren auch erhoben werden dürfen, wenn die Amtshandlungen aus Gründen, die nicht von der Stelle, die die Amtshandlungen hätte durchführen sollen, zu vertreten sind, und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnten oder abgebrochen werden mussten.

(5) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläubiger der Bund ist, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(6) Für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen können in Ortsdurchfahrten die Gemeinden, im Übrigen die Träger der Straßenbaulast, Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In diesen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(7) Die Regelung des Absatzes 6 Satz 2 bis 4 ist auf die Erhebung von Gebühren für die Benutzung gebührenpflichtiger Parkplätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 13 entsprechend anzuwenden.

(8) Die Länder können bestimmen, dass die Zulassung von Fahrzeugen von der Entrichtung der dafür bestimmten Gebühren und Auslagen sowie der rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen abhängig gemacht werden kann.

 

2. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. 

bb) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung" ersetzt.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

alte Fassung

§ 47 
Ermächtigungsgrundlagen, Ausführungsvorschriften

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen

  1. darüber,
    1. ) welche im Einzelnen zu bestimmenden Fahrzeugdaten (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und
    2. ) welche Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in welchen Fällen der Zuteilung oder Ausgabe des Kennzeichens unter Berücksichtigung der in § 32 genannten Aufgaben
      im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister jeweils gespeichert (§ 33 Abs. 1) und zur Speicherung erhoben (§ 34 Abs. 1) werden,
  2. darüber, welche im Einzelnen zu bestimmenden Fahrzeugdaten die Versicherer zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister nach § 34 Abs. 5 Satz 2 mitzuteilen haben,
  3. über die regelmäßige Übermittlung der Daten nach § 35 Abs. 5, insbesondere über die Art der Übermittlung sowie die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten,
  4. über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten und die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch beim Abruf im automatisierten Verfahren nach § 36 Abs. 5,

    4a. über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten und die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch nach § 36a,
  5. über Einzelheiten des Verfahrens nach § 36 Abs. 7 Satz 2,

    5a. über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten, die Bestimmung der Empfänger und den Geschäftsweg bei Übermittlungen nach § 37 Abs. 1,

    5b. darüber, welche Daten nach § 37a Abs. 1 durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden dürfen,

    5c. über die Bestimmung, welche ausländischen öffentlichen Stellen zum Abruf im automatisierten Verfahren nach § 37a Abs. 1 befugt sind,
  6. über das Verfahren bei Übermittlungssperren sowie über die Speicherung, Änderung und die Aufhebung der Sperren nach § 33 Abs. 4 und § 41 und
  7. über die Löschung der Daten nach § 44, insbesondere über die Voraussetzungen und Fristen für die Löschung.

(2) (aufgehoben)

§ 47 
Ermächtigungsgrundlagen, Ausführungsvorschriften

(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen

  1. darüber,
    1. ) welche im Einzelnen zu bestimmenden Fahrzeugdaten (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und
    2. ) welche Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in welchen Fällen der Zuteilung oder Ausgabe des Kennzeichens unter Berücksichtigung der in § 32 genannten Aufgaben
      im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister jeweils gespeichert (§ 33 Abs. 1) und zur Speicherung erhoben (§ 34 Abs. 1) werden,
  2. darüber, welche im Einzelnen zu bestimmenden Fahrzeugdaten die Versicherer zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister nach § 34 Abs. 5 Satz 2 mitzuteilen haben,
  3. über die regelmäßige Übermittlung der Daten nach § 35 Abs. 5, insbesondere über die Art der Übermittlung sowie die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten,
  4. über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten und die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch beim Abruf im automatisierten Verfahren nach § 36 Abs. 5,

    4a. über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten und die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch nach § 36a,
  5. über Einzelheiten des Verfahrens nach § 36 Abs. 7 Satz 2,

    5a. über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten, die Bestimmung der Empfänger und den Geschäftsweg bei Übermittlungen nach § 37 Abs. 1,

    5b. darüber, welche Daten nach § 37a Abs. 1 durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden dürfen,

    5c. über die Bestimmung, welche ausländischen öffentlichen Stellen zum Abruf im automatisierten Verfahren nach § 37a Abs. 1 befugt sind,
  6. über das Verfahren bei Übermittlungssperren sowie über die Speicherung, Änderung und die Aufhebung der Sperren nach § 33 Abs. 4 und § 41 und
  7. über die Löschung der Daten nach § 44, insbesondere über die Voraussetzungen und Fristen für die Löschung.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates über die Art und Weise der Durchführung von Datenübermittlungen und über die Beschaffenheit von Datenträgern zu erlassen.

 

3. § 63 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen. 
bb) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung" ersetzt.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

alte Fassung

§ 63 
Ermächtigungsgrundlagen, Ausführungsvorschriften

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen

  1. über die Übermittlung der Daten durch den Hersteller von Führerscheinen an das Kraftfahrt-Bundesamt und die dortige Speicherung nach § 48 Abs. 3 Satz 4,
  2. darüber, welche Daten nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 im örtlichen und im Zentralen Fahrerlaubnisregister jeweils gespeichert werden dürfen,
  3. über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach den §§ 52 und 55 sowie die Bestimmung der Empfänger und den Geschäftsweg bei Übermittlungen nach § 55,
  4. über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten, die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch und die weiteren Aufzeichnungen beim Abruf im automatisierten Verfahren nach § 53,
  5. über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten und die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch nach § 54,
  6. darüber, welche Daten durch Abruf im automatisierten Verfahren nach § 56 übermittelt werden dürfen,
  7. über die Bestimmung, welche ausländischen öffentlichen Stellen zum Abruf im automatisierten Verfahren nach § 56 befugt sind,
  8. über den Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 58 und
  9. über Sonderbestimmungen für die Fahrerlaubnisregister der Bundeswehr nach § 62 Abs. 4 Satz 2.

(2) (aufgehoben)

§ 63 
Ermächtigungsgrundlagen, Ausführungsvorschriften

(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen

  1. über die Übermittlung der Daten durch den Hersteller von Führerscheinen an das Kraftfahrt-Bundesamt und die dortige Speicherung nach § 48 Abs. 3 Satz 4,
  2. darüber, welche Daten nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 im örtlichen und im Zentralen Fahrerlaubnisregister jeweils gespeichert werden dürfen,
  3. über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach den §§ 52 und 55 sowie die Bestimmung der Empfänger und den Geschäftsweg bei Übermittlungen nach § 55,
  4. über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten, die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch und die weiteren Aufzeichnungen beim Abruf im automatisierten Verfahren nach § 53,
  5. über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten und die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch nach § 54,
  6. darüber, welche Daten durch Abruf im automatisierten Verfahren nach § 56 übermittelt werden dürfen,
  7. über die Bestimmung, welche ausländischen öffentlichen Stellen zum Abruf im automatisierten Verfahren nach § 56 befugt sind,
  8. über den Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 58 und
  9. über Sonderbestimmungen für die Fahrerlaubnisregister der Bundeswehr nach § 62 Abs. 4 Satz 2.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates über die Art und Weise der Durchführung von Datenübermittlungen und über die Beschaffenheit von Datenträgern zu erlassen.

 

4. In § 5b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 6 Abs. 1, 2, 2a und 4, § 6c, § 6e Abs. 1, § 24a Abs. 5, § 26a Abs. 1 und § 30c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung" ersetzt.

 

 

Artikel 3
Inkrafttreten

Artikel 1 § 8 und Artikel 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Oktober 2006 in Kraft.

 

 

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 14. August 2006

Der Bundespräsident
Horst Köhler 

Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel 

Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
W. Tiefensee 

 

 

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