Gesetz zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz (Auszug) 

BGBl. 2006 Teil I Nr. 62 S.3171, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006 

Gesetz zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz

Vom 17. Dezember 2006
(Auszug) 


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


 

Artikel 1
Gesetz über die Errichtung des Bundesamts für Justiz (BfJG)

§ 1
Errichtung, Zweck und Sitz des Bundesamts

(1) Der Bund errichtet das Bundesamt für Justiz
(Bundesamt) als Bundesoberbehörde. Es untersteht
dem Bundesministerium der Justiz. Zweck der Errichtung
des Bundesamts ist die Neuorganisation der Bundesjustizverwaltung
durch Schaffung einer zentralen
Dienstleistungsbehörde.
(2) Das Bundesamt hat seinen Sitz in Bonn.

§ 2
Aufgaben des Bundesamts

(1) Das Bundesamt nimmt Aufgaben des Bundes auf
den Gebieten des Registerwesens, des internationalen
Rechtsverkehrs, der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
und der allgemeinen Justizverwaltung
wahr, die ihm durch dieses Gesetz oder andere
Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesen
werden.

(2) Das Bundesamt unterstützt das Bundesministerium
der Justiz bei der
1. Durchführung der Verkündungen und Bekanntmachungen,
2. Durchführung der automatisierten Normendokumentation,
3. europäischen und internationalen rechtlichen Zusammenarbeit,
insbesondere
a) auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Zivilsachen,
b) auf dem Gebiet der Auslieferung, der Vollstreckungshilfe
und sonstigen Rechtshilfe in Strafsachen,
c) im Rahmen der Aufgaben als nationale Kontaktstelle
im Bereich der internationalen Rechtshilfe
in Strafsachen, insbesondere als eine der nationalen
Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen
Netzes,
d) in Fragen der Vereinfachung des internationalen
Rechtsverkehrs,
4. Durchführung der Justizforschung, der kriminologischen
Forschung und auf dem Gebiet der Kriminalprävention.

(3) Das Bundesamt erledigt weitere Aufgaben des
Bundes, die mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten
Gebieten zusammenhängen und mit deren Durchführung
es vom Bundesministerium der Justiz oder mit
dessen Zustimmung von der fachlich zuständigen Bundesbehörde
beauftragt wird.

§ 3
Fachaufsicht

Soweit das Bundesamt Aufgaben aus einem anderen
Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums der
Justiz wahrnimmt, untersteht es der Fachaufsicht der
zuständigen obersten Bundesbehörde.

§ 4
Übergangsbestimmungen

(1) Spätestens sechs Monate nach Errichtung des
Bundesamts finden die Wahlen zu den Personalvertretungen
statt. Bis zur Wahl werden die Aufgaben des
Personalrats beim Bundesamt übergangsweise vom
bisherigen Personalrat der Dienststelle Bundeszentralregister
des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof
und vom Personalrat des Bundesministeriums
der Justiz gemeinsam wahrgenommen. Die oder der
bisherige Vorsitzende des Personalrats der Dienststelle
Bundeszentralregister beruft die Mitglieder unter Übersendung
der Tagesordnung zur ersten Sitzung ein und
leitet sie, bis der Übergangspersonalrat aus seiner
Mitte eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter zur Wahl
des Vorstands bestellt hat. Der Übergangspersonalrat
bestellt unverzüglich den Wahlvorstand für die Durchführung
der Personalratswahl im Bundesamt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Jugend- und
Auszubildendenvertretung sowie die Schwerbehindertenvertretung.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist spätestens
sechs Monate nach Errichtung des Bundesamts nach
den Bestimmungen des Bundesgleichstellungsgesetzes
zu bestellen. Die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten
nimmt bis zur Neubestellung die bisherige
Gleichstellungsbeauftragte der Dienststelle Bundeszentralregister
des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof
wahr.
(4) Beamtinnen und Beamte, die bis zum 31. Dezember
2007 wegen einer dienstlich begründeten Verwendung
beim Bundesamt ihren Anspruch auf eine Stellenzulage
nach Anlage I Nr. 7 der Vorbemerkungen zu den
Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes
verlieren, erhalten eine Ausgleichszulage
entsprechend § 13 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2005
(BGBl. I S. 2809) geändert worden ist. 

 

Artikel 2
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I
S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 73
des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866), wird
wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
㤠1
Bundeszentralregister
(1) Für den Geltungsbereich dieses Gesetzes
führt das Bundesamt für Justiz ein zentrales Register
(Bundeszentralregister).
(2) Die näheren Bestimmungen trifft das Bundesministerium
der Justiz. Soweit die Bestimmungen
die Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie
die Auskunftserteilung betreffen, werden sie
von der Bundesregierung mit Zustimmung des
Bundesrates erlassen.“
2. § 2 wird aufgehoben.
3. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Generalbundesanwalt“
durch die Wörter „Die Registerbehörde“
ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „seiner“ durch das
Wort „ihrer“ und das Wort „er“ durch das
Wort „sie“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Generalbundesanwalt“
durch die Wörter „die Registerbehörde“
ersetzt.
4. § 26 wird wie folgt gefasst:
㤠26
Zu Unrecht entfernte Eintragungen
Die Registerbehörde hat vor ihrer Entscheidung
darüber, ob eine zu Unrecht aus dem Register entfernte
Eintragung wieder in das Register aufgenommen
wird, dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben.“
5. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Generalbundesanwalt“
durch die Wörter „Die Registerbehörde“
ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „der Generalbundesanwalt“
durch die Wörter „die Registerbehörde“
ersetzt.
cc) In Satz 4 wird das Wort „er“ durch das Wort
„sie“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der Generalbundesanwalt“
durch die Wörter „die Registerbehörde“
ersetzt.
6. In § 42a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 werden
jeweils die Wörter „des Bundesministeriums der
Justiz“ durch die Wörter „der Registerbehörde“ ersetzt.
7. In § 48 werden die Wörter „der Generalbundesanwalt“
durch die Wörter „die Registerbehörde“ ersetzt.
8. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Generalbundesanwalt“
durch die Wörter „Die Registerbehörde“
ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Generalbundesanwalt“
durch die Wörter „die Registerbehörde“
ersetzt.
cc) In Satz 3 wird das Wort „er“ durch das Wort
„sie“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der Generalbundesanwalt“
durch die Wörter „die Registerbehörde“
ersetzt.
9. § 50 wird wie folgt gefasst:
㤠50
Zu Unrecht getilgte Eintragungen
Die Registerbehörde hat vor ihrer Entscheidung
darüber, ob eine zu Unrecht im Register getilgte
Eintragung wieder in das Register aufgenommen
wird, dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben.“
10. In § 55 Abs. 2 Satz 3 und 4 werden jeweils die Wörter
„der Generalbundesanwalt“ durch die Wörter
„die Registerbehörde“ ersetzt.
11. In § 57 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Bundesministerium
der“ durch die Wörter „Bundesamt für“
ersetzt.
12. In § 63 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Der Generalbundesanwalt“
durch die Wörter „Die Registerbehörde“
ersetzt.
13. In § 64a Abs. 1 werden die Wörter „Der Generalbundesanwalt
wird“ durch die Wörter „Das Bundesamt
für Justiz ist“ sowie das Wort „er“ durch das
Wort „es“ ersetzt.

 

Artikel 3
Änderung der Gewerbeordnung

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 144 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1. § 149 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Das Bundesamt für Justiz (Registerbehörde) führt ein Gewerbezentralregister.

alte Fassung

§ 149 
Einrichtung eines Gewerbezentralregisters

(1) Das Bundesamt für Justiz (Registerbehörde) führt ein Gewerbezentralregister.

(2) In das Register sind einzutragen

  1. die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde, durch die wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit
    1. ein Antrag auf Zulassung (Erlaubnis, Genehmigung, Konzession, Bewilligung) zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung abgelehnt oder eine erteilte Zulassung zurückgenommen oder widerrufen,
    2. die Ausübung eines Gewerbes, die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter einer Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person oder der Betrieb oder die Leitung einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung untersagt,
    3. ein Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 20 des Sprengstoffgesetzes abgelehnt oder ein erteilter Befähigungsschein entzogen oder
    4. im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung die Befugnis zur Einstellung oder Ausbildung von Auszubildenden entzogen oder die Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen verboten

    wird,

  2. Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens,
  3. rechtskräftige Bußgeldentscheidungen, insbesondere auch solche wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, die
    1. bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder
    2. bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten oder von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als Verantwortlicher bezeichnet ist,

    begangen worden ist, wenn die Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt,

  4. rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 10 und 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, nach den §§ 15 und 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder nach § 266a Abs. 1, 2 und 4 des Strafgesetzbuches, die bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung begangen wor den ist, wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen erkannt worden ist.

Von der Eintragung sind Entscheidungen und Verzichte ausgenommen, die nach § 28 des Straßenverkehrsgesetzes in das Verkehrszentralregister einzutragen sind.

§ 149 
Einrichtung eines Gewerbezentralregisters

(1) Bei dem Bundeszentralregister wird ein Gewerbezentralregister eingerichtet.

(2) In das Register sind einzutragen

  1. die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde, durch die wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit
    1. ein Antrag auf Zulassung (Erlaubnis, Genehmigung, Konzession, Bewilligung) zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung abgelehnt oder eine erteilte Zulassung zurückgenommen oder widerrufen,
    2. die Ausübung eines Gewerbes, die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter einer Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person oder der Betrieb oder die Leitung einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung untersagt,
    3. ein Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 20 des Sprengstoffgesetzes abgelehnt oder ein erteilter Befähigungsschein entzogen oder
    4. im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung die Befugnis zur Einstellung oder Ausbildung von Auszubildenden entzogen oder die Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen verboten

    wird,

  2. Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens,
  3. rechtskräftige Bußgeldentscheidungen, insbesondere auch solche wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, die
    1. bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder
    2. bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten oder von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als Verantwortlicher bezeichnet ist,

    begangen worden ist, wenn die Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt,

  4. rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 10 und 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, nach den §§ 15 und 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder nach § 266a Abs. 1, 2 und 4 des Strafgesetzbuches, die bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung begangen wor den ist, wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen erkannt worden ist.

Von der Eintragung sind Entscheidungen und Verzichte ausgenommen, die nach § 28 des Straßenverkehrsgesetzes in das Verkehrszentralregister einzutragen sind.

 

2. § 150b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Registerbehörde kann Hochschulen, anderen Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentlichen Stellen Auskunft aus dem Register erteilen, soweit diese für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „vom Generalbundesanwalt“ durch die Wörter „von der Registerbehörde“ ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „des Generalbundesanwalts“ durch die Wörter „der Registerbehörde“ ersetzt.

alte Fassung

§ 150b  
Auskunft für die wissenschaftliche Forschung

(1) Die Registerbehörde kann Hochschulen, anderen Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentlichen Stellen Auskunft aus dem Register erteilen, soweit diese für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist.

(2) Die Auskunft ist zulässig, soweit das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß der Auskunft erheblich überwiegt.

(3) Die Auskunft wird in anonymisierter Form erteilt, wenn der Zweck der Forschungsarbeit unter Verwendung solcher Informationen erreicht werden kann.

(4) Vor Erteilung der Auskunft wird von der Registerbehörde zur Geheimhaltung verpflichtet, wer nicht Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter ist. § 1 Abs. 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes findet entsprechende Anwendung.

(5) Die personenbezogenen Informationen dürfen nur für die Forschungsarbeit verwendet werden, für die die Auskunft erteilt worden ist. Die Verwendung für andere Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet sich nach den Absätzen 1 bis 4 und bedarf der Zustimmung der Registerbehörde.

(6) Die Informationen sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Die wissenschaftliche Forschung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen, daß die Verwendung der personenbezogenen Informationen räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für die diese Informationen gleichfalls von Bedeutung sein können.

(7) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die personenbezogenen Informationen zu anonymisieren. Solange dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert.

(8) Wer nach den Absätzen 1 bis 3 personenbezogene Informationen erhalten hat, darf diese nur veröffentlichen, wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerläßlich ist.

(9) Ist der Empfänger eine nicht-öffentliche Stelle, gilt § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, daß die Aufsichtsbehörde die Ausführung der Vorschriften über den Datenschutz auch dann überwacht, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen oder wenn der Empfänger die personenbezogenen Informationen nicht in Dateien verarbeitet.

§ 150b  
Auskunft für die wissenschaftliche Forschung

(1) Der Generalbundesanwalt kann gestatten, daß Hochschulen, andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentliche Stellen Auskunft aus dem Register erhalten, soweit diese für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist.

(2) Die Auskunft ist zulässig, soweit das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß der Auskunft erheblich überwiegt.

(3) Die Auskunft wird in anonymisierter Form erteilt, wenn der Zweck der Forschungsarbeit unter Verwendung solcher Informationen erreicht werden kann.

(4) Vor Erteilung der Auskunft wird vom Generalbundesanwalt zur Geheimhaltung verpflichtet, wer nicht Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter ist. § 1 Abs. 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes findet entsprechende Anwendung.

(5) Die personenbezogenen Informationen dürfen nur für die Forschungsarbeit verwendet werden, für die die Auskunft erteilt worden ist. Die Verwendung für andere Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet sich nach den Absätzen 1 bis 4 und bedarf der Zustimmung des Generalbundesanwalts.

(6) Die Informationen sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Die wissenschaftliche Forschung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen, daß die Verwendung der personenbezogenen Informationen räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für die diese Informationen gleichfalls von Bedeutung sein können.

(7) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die personenbezogenen Informationen zu anonymisieren. Solange dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert.

(8) Wer nach den Absätzen 1 bis 3 personenbezogene Informationen erhalten hat, darf diese nur veröffentlichen, wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerläßlich ist.

(9) Ist der Empfänger eine nicht-öffentliche Stelle, gilt § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, daß die Aufsichtsbehörde die Ausführung der Vorschriften über den Datenschutz auch dann überwacht, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen oder wenn der Empfänger die personenbezogenen Informationen nicht in Dateien verarbeitet.

 

 

Artikel 4
Änderung sonstiger Rechtsvorschriften

(1) In Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A
und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I
S. 3020), das zuletzt durch § 19 des Gesetzes vom
28. August 2006 (BGBl. I S. 2039) geändert worden ist,
wird in der Besoldungsgruppe B 6 nach der Amtsbezeichnung
„Präsident des Bundesamtes für Güterverkehr“
die Amtsbezeichnung „Präsident des Bundesamtes
für Justiz“ eingefügt.

(2) Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), zuletzt
geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. November
2006 (BGBl. I S. 2726), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „den Generalbundesanwalt
beim Bundesgerichtshof – Dienststelle
Bundeszentralregister –“ durch die Wörter „das Bundesamt
für Justiz“ ersetzt.
2. In § 6 Abs. 2 Nr. 5 wird das Wort „Bundeszentralregister“
durch die Wörter „Bundesamt für Justiz“ ersetzt.

(3) In § 16 Abs. 6 des AZR-Gesetzes vom 2. September
1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel
24 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818)
geändert worden ist, werden die Wörter „den Generalbundesanwalt
beim Bundesgerichtshof“ durch die Wörter
„das Bundesamt für Justiz“ ersetzt.

(4) In der Anlage zur AZRG-Durchführungsverordnung
vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Oktober 2005
(BGBl. I S. 2982) geändert worden ist, wird in Abschnitt I
Nr. 1 und 4 jeweils in der Spalte D das Wort „Generalbundesanwalt“
durch die Wörter „Bundesamt für Justiz“
ersetzt.

(5) In § 16a Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes
zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 14
des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert
worden ist, werden jeweils die Wörter „Der Generalbundesanwalt
beim Bundesgerichtshof“ durch die
Wörter „Das Bundesamt für Justiz“ ersetzt.

(6) § 492 Abs. 1 der Strafprozessordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I
S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2350) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Bundesamt für Justiz (Registerbehörde)
führt ein zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister.“

(7) In § 1 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb
des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters
vom 23. September 2005 (BGBl. I S. 2885) wird
das Wort „Bundeszentralregister“ durch die Wörter
„Bundesamt für Justiz“ ersetzt.

(8) Artikel 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen
vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
im Ausland in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 319-10, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 4. März 1971 (BGBl. 1971 II S. 105) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Artikel 2
Die Aufgaben der Übermittlungs- und Empfangsstelle
im Sinn des Artikels 2 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens
nimmt das Bundesamt für Justiz wahr.“

(9) In Artikel 3 des Gesetzes zu dem Protokoll vom
3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens
vom 27. September 1968 über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den
Gerichtshof vom 7. August 1972 (BGBl. 1972 II S. 845)
werden die Wörter „der Generalbundesanwalt beim
Bundesgerichtshof“ durch die Wörter „das Bundesamt
für Justiz“ ersetzt.

(10) In § 2 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563), das zuletzt
durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 26. Januar
2005 (BGBl. I S. 162) geändert worden ist, werden die
Wörter „der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof“
durch die Wörter „das Bundesamt für Justiz“
ersetzt.

(11) In § 3 Abs. 1 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
vom 26. Januar 2005 (BGBl. I
S. 162) werden die Wörter „der Generalbundesanwalt
beim Bundesgerichtshof“ durch die Wörter „das Bundesamt
für Justiz“ ersetzt.

(12) In § 7c Satz 1 der Justizverwaltungskostenordnung
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
die zuletzt durch Artikel 12 Abs. 7 des Gesetzes vom
10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) geändert worden
ist, wird das Wort „Generalbundesanwalt“ durch die
Wörter „Bundesamt für Justiz“ ersetzt.

(13) § 2 der Justizbeitreibungsordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 12 Abs. 7a des Gesetzes vom 10. November
2006 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „bezeichneten
Vollstreckungsbehörden zuständig sind“ durch die
Wörter „bezeichnete Vollstreckungsbehörde zuständig
ist“ ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Vollstreckungsbehörde für Ansprüche, die
beim Bundesverfassungsgericht, Bundesministerium
der Justiz, Bundesgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht,
Bundesfinanzhof, Generalbundesanwalt
beim Bundesgerichtshof, Bundespatentgericht,
Deutschen Patent- und Markenamt, Bundesamt für
Justiz oder dem mit der Führung des Unternehmensregisters
im Sinn des § 8b des Handelsgesetzbuchs
Beliehenen entstehen, ist das Bundesamt für
Justiz.“

(14) § 4 des Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 97 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 wird jeweils das Wort „Bundesverwaltungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für Justiz“ ersetzt.

2. Absatz 5 wird aufgehoben.

3. Der Absatz 6 wird Absatz 5.

  alte Fassung

§ 4
Qualifizierte Einrichtungen

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste qualifizierter Einrichtungen. Diese Liste wird mit dem Stand zum 1. Januar eines jeden Jahres im Bundesanzeiger bekannt gemacht und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften unter Hinweis auf Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen ABI. EG Nr. L 166 S.51 zugeleitet.

(2) In die Liste werden auf Antrag rechtsfähige Verbände eingetragen, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend wahrzunehmen, wenn sie in diesem Aufgabenbereich tätige Verbände oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder haben, seit mindestens einem Jahr bestehen und auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten. Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen. Die Eintragung in die Liste erfolgt unter Angabe von Namen, Anschrift, Registergericht, Registernummer und satzungsmäßigem Zweck. Sie ist mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn

  1. der Verband dies beantragt oder
  2. die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorlagen oder weggefallen sind.

Ist auf Grund tatsachlicher Anhaltspunkte damit zu rechnen, dass die Eintragung nach Satz 4 zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, so soll das Bundesamt für Justiz das Ruhen der Eintragung für einen bestimmten Zeitraum von längstens drei Monaten anordnen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben im Fall des Satzes 5 keine aufschiebende Wirkung.

(3) Entscheidungen über Eintragungen erfolgen durch einen Bescheid, der dem Antragsteller zuzustellen ist. Das Bundesamt für Justiz erteilt den Verbanden auf Antrag eine Bescheinigung über ihre Eintragung in die Liste. Es bescheinigt auf Antrag Dritten, die daran ein rechtliches Interesse haben, dass die Eintragung eines Verbands in die Liste aufgehoben worden ist.

(4) Ergeben sich in einem Rechtsstreit begründete Zweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 bei einer eingetragenen Einrichtung, so kann das Gericht das Bundesamt für Justiz zur Überprüfung der Eintragung auffordern und die Verhandlung bis zu dessen Entscheidung aussetzen.

(5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, die Einzelheiten des Eintragungsverfahrens, insbesondere die zur Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Ermittlungen, sowie die Einzelheiten der Führung der Liste zu regeln.

§ 4
Qualifizierte Einrichtungen

(1) Das Bundesverwaltungsamt führt eine Liste qualifizierter Einrichtungen. Diese Liste wird mit dem Stand zum 1. Januar eines jeden Jahres im Bundesanzeiger bekannt gemacht und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften unter Hinweis auf Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen ABI. EG Nr. L 166 S.51 zugeleitet.

(2) In die Liste werden auf Antrag rechtsfähige Verbände eingetragen, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend wahrzunehmen, wenn sie in diesem Aufgabenbereich tätige Verbände oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder haben, seit mindestens einem Jahr bestehen und auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten. Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen. Die Eintragung in die Liste erfolgt unter Angabe von Namen, Anschrift, Registergericht, Registernummer und satzungsmäßigem Zweck. Sie ist mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn

  1. der Verband dies beantragt oder
  2. die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorlagen oder weggefallen sind.

Ist auf Grund tatsachlicher Anhaltspunkte damit zu rechnen, dass die Eintragung nach Satz 4 zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, so soll das Bundesverwaltungsamt das Ruhen der Eintragung für einen bestimmten Zeitraum von längstens drei Monaten anordnen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben im Fall des Satzes 5 keine aufschiebende Wirkung.

(3) Entscheidungen über Eintragungen erfolgen durch einen Bescheid, der dem Antragsteller zuzustellen ist. Das Bundesverwaltungsamt erteilt den Verbanden auf Antrag eine Bescheinigung über ihre Eintragung in die Liste. Es bescheinigt auf Antrag Dritten, die daran ein rechtliches Interesse haben, dass die Eintragung eines Verbands in die Liste aufgehoben worden ist.

(4) Ergeben sich in einem Rechtsstreit begründete Zweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 bei einer eingetragenen Einrichtung, so kann das Gericht das Bundesverwaltungsamt zur Überprüfung der Eintragung auffordern und die Verhandlung bis zu dessen Entscheidung aussetzen.

(5) Das Bundesverwaltungsamt steht bei der Wahrnehmung der in dieser Vorschrift geregelten Aufgabe unter der Fachaufsicht des Bundesministeriums der Justiz.

(6) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, die Einzelheiten des Eintragungsverfahrens, insbesondere die zur Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Ermittlungen, sowie die Einzelheiten der Führung der Liste zu regeln.

 

(15) In § 2a Abs. 4 Satz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I S. 354) werden die Wörter „Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof“ durch die Wörter „Bundesamt für Justiz“ ersetzt.

(16) In § 1 Satz 1 der Auslandsadoptions-Meldeverordnung
vom 11. November 2002 (BGBl. I S. 4394) werden
die Wörter „den Generalbundesanwalt“ durch die
Wörter „das Bundesamt für Justiz“ ersetzt.

(17) In § 1 Abs. 1 des Adoptionsübereinkommens-
Ausführungsgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I
S. 2950), das zuletzt durch Artikel 11 Nr. 13 des Gesetzes
vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden
ist, werden die Wörter „der Generalbundesanwalt
beim Bundesgerichtshof“ durch die Wörter „das Bundesamt
für Justiz“ ersetzt.

(18) In § 5 Abs. 3 Satz 4 des Adoptionswirkungsgesetzes
vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950, 2953)
werden die Wörter „der Generalbundesanwalt beim
Bundesgerichtshof“ durch die Wörter „das Bundesamt
für Justiz“ ersetzt.

(19) Dem § 145 des Markengesetzes vom 25. Oktober
1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682),
das zuletzt durch Artikel 107 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in
den Fällen des Absatzes 1 das Bundesamt für Justiz.“

(20) In § 9 Satz 2 der Patentanwaltsordnung vom
7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch
Artikel 163 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I
S. 866) geändert worden ist, werden die Wörter „Bundesministerium
der“ durch die Wörter „Bundesamt für“
ersetzt.

(21) Die Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2491), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1407), wird wie folgt geändert:

1. In § 26 Abs. 2 Satz 1 und § 39 Abs. 4 Satz 4 werden jeweils die Wörter „Bundesministerium der“ durch die Wörter „Bundesamt für“ ersetzt.

2. In § 31 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Bundesminister der Justiz, der“ gestrichen.

(22) § 10 Abs. 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414), das durch Artikel 165 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: 
(5) Zuständige Stelle im Sinn der Absätze 2 und 4 ist das Bundesamt für Justiz.“ 

alte Fassung

§ 10 
Gewinnabschöpfung 

(1) Wer dem § 3 vorsätzlich zuwiderhandelt und hier durch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt, kann von den gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten auf Herausgabe dieses Gewinns an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden. 

(2) Auf den Gewinn sind die Leistungen anzurechnen, die der Schuldner auf Grund der Zuwiderhandlung an Dritte oder an den Staat erbracht hat. Soweit der Schuldner solche Leistungen erst nach Erfüllung des Anspruchs nach Absatz 1 erbracht hat, erstattet die zuständige Stelle des Bundes dem Schuldner den abgeführten Gewinn in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen zurück. 

(3) Beanspruchen mehrere Gläubiger den Gewinn, so gelten die §§ 428 bis 430 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. 

(4) Die Gläubiger haben der zuständigen Stelle des Bundes über die Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz 1 Auskunft zu erteilen. Sie können von der zuständigen Stelle des Bundes Erstattung der für die Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit sie vom Schuldner keinen Ausgleich erlangen können. Der Erstattungsanspruch ist auf die Höhe des an den Bundeshaushalt abgeführten Gewinns beschränkt. 

(5) Zuständige Stelle im Sinn der Absätze 2 und 4 ist das Bundesamt für Justiz.

§ 10 
Gewinnabschöpfung 

(1) Wer dem § 3 vorsätzlich zuwiderhandelt und hier durch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt, kann von den gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten auf Herausgabe dieses Gewinns an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden. 

(2) Auf den Gewinn sind die Leistungen anzurechnen, die der Schuldner auf Grund der Zuwiderhandlung an Dritte oder an den Staat erbracht hat. Soweit der Schuldner solche Leistungen erst nach Erfüllung des Anspruchs nach Absatz 1 erbracht hat, erstattet die zuständige Stelle des Bundes dem Schuldner den abgeführten Gewinn in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen zurück. 

(3) Beanspruchen mehrere Gläubiger den Gewinn, so gelten die §§ 428 bis 430 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. 

(4) Die Gläubiger haben der zuständigen Stelle des Bundes über die Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz 1 Auskunft zu erteilen. Sie können von der zuständigen Stelle des Bundes Erstattung der für die Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit sie vom Schuldner keinen Ausgleich erlangen können. Der Erstattungsanspruch ist auf die Höhe des an den Bundeshaushalt abgeführten Gewinns beschränkt. 

(5) Zuständige Stelle im Sinne der Absätze 2 und 4 ist das Bundesverwaltungsamt, das insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums der Justiz unterliegt. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, die Aufgaben nach den Absätzen 2 und 4 einer anderen Bundesbehörde oder sonstigen öffentlichen Stelle des Bundes zu übertragen. 

 

(23) In § 66 Abs. 3 Satz 6 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, 2301), das durch Artikel 110 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wörter „Bundesministerium der“ durch die Wörter „Bundesamt für“ ersetzt.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2007 in Kraft. Artikel 4 Abs. 8 tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

 

 

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

 

Berlin, den 17. Dezember 2006

Der Bundespräsident
Horst Köhler

Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries

 

 

 

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