Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts

BGBl. 2007 Teil I Nr. 63 S.2840, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007 

Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts *)

Vom 12. Dezember 2007
(Auszug)


*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22).

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


 

 

Artikel 1
Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen
(Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG)

I n ha l t s ü b e r s i c h t
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriff der Rechtsdienstleistung
§ 3 Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen
§ 4 Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht
§ 5 Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit

Teil 2
Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen
§ 6 Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen
§ 7 Berufs- und Interessenvereinigungen, Genossenschaften
§ 8 Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen
§ 9 Untersagung von Rechtsdienstleistungen

Teil 3
Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen
§ 10 Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde
§ 11 Besondere Sachkunde, Berufsbezeichnungen
§ 12 Registrierungsvoraussetzungen
§ 13 Registrierungsverfahren
§ 14 Widerruf der Registrierung
§ 15 Vorübergehende Rechtsdienstleistungen

Teil 4
Rechtsdienstleistungsregister
§ 16 Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters
§ 17 Löschung von Veröffentlichungen

Teil 5
Datenübermittlung und Zuständigkeiten, Bußgeldvorschriften
§ 18 Umgang mit personenbezogenen Daten
§ 19 Zuständigkeit und Übertragung von Befugnissen
§ 20 Bußgeldvorschriften

 

...

Artikel 11
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), wird wie folgt geändert:

1. § 11 wird wie folgt gefasst:

alte Fassung
§ 11
Prozessvertretung

(1) Die Parteien können vor dem Arbeitsgericht den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertretung des Gläubigers befugt wären oder eine Forderung einziehen, deren ursprünglicher Gläubiger sie sind.

(2) Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Arbeitsgericht vertretungsbefugt nur

  1. Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
  2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
  3. selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
  4. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
  5. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 4 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesarbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht müssen sich die Parteien, außer im Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter und bei Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen in Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Eine Partei, die nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) In der Verhandlung können die Parteien mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Parteien den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht, soweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt wird.

§ 11.

(1) Die Parteien können vor den Arbeitsgerichten den Rechtsstreit selbst führen oder sich vertreten lassen. Eine Vertretung durch Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände ist zulässig, wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluß, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Das gleiche gilt für die Prozeßvertretung durch Vertreter von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung. Satz 2 gilt entsprechend für Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Satz 2 genannten Organisationen stehen, handeln, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozeßvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Mitglieder der in Satz 2 genannten Organisationen können sich durch einen Vertreter eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung vertreten lassen; Satz 4 gilt entsprechend. 

(2) Vor den Landesarbeitsgerichten und vor dem Bundesarbeitsgericht müssen die Parteien sich durch Rechtsanwälte als Prozeßbevollmächtigte vertreten lassen. An ihre Stelle können vor den Landesarbeitsgerichten Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluß, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(3) Mit Ausnahme der Rechtsanwälte sind Personen, die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, als Bevollmächtigte und Beistände in der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen; § 157 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Satz 2 bis 5, Absatz 2 Satz 2 und 3 genannten Personen.

 

2. In § 12a Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 2, 4 und 5“ durch die Angabe „Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5“ ersetzt.

alte Fassung
§ 12a.
Kostentragungspflicht

(1) 1In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. 2Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. 3Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.

(2) 1Werden im Urteilsverfahren des zweiten Rechtszugs die Kosten nach § 92 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung verhältnismäßig geteilt und ist die eine Partei durch einen Rechtsanwalt, die andere Partei durch einen Verbandsvertreter nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 vertreten, so ist diese Partei hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten so zu stellen, als wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten worden wäre. 2Ansprüche auf Erstattung stehen ihr jedoch nur insoweit zu, als ihr Kosten im Einzelfall tatsächlich erwachsen sind.

§ 12a.

(1) 1In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistandes. 2Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. 3Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.

(2) Werden im Urteilsverfahren des zweiten Rechtszugs die Kosten nach § 92 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung verhältnismäßig geteilt und ist die eine Partei durch einen Rechtsanwalt, die andere Partei durch einen Verbandsvertreter nach § 11 Abs. 2 Satz 2, 4 und 5 vertreten, so ist diese Partei hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten so zu stellen, als wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten worden wäre. Ansprüche auf Erstattung stehen ihr jedoch nur insoweit zu, als ihr Kosten im Einzelfall tatsächlich erwachsen sind.

 

3. In § 55 Abs. 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt:
9. im Fall des § 11 Abs. 3 über die Zurückweisung des Bevollmächtigten oder die Untersagung der weiteren Vertretung.

alte Fassung
§ 55.
Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden

(1) Der Vorsitzende entscheidet allein

  1. bei Zurücknahme der Klage;
  2. bei Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch;
  3. bei Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs;
  4. bei Säumnis einer Partei;
  5. bei Säumnis beider Parteien;
  6. über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung;
  7. über die örtliche Zuständigkeit;
  8. über die Aussetzung des Verfahrens;
  9. im Fall des § 11 Abs. 3 über die Zurückweisung des Bevollmächtigten oder die Untersagung der weiteren Vertretung.

(2) Der Vorsitzende kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 5 bis 8 eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Dies gilt mit Zustimmung der Parteien auch in dem Fall des Absatzes 1 Nr. 2.

(3) Der Vorsitzende entscheidet ferner allein, wenn in der Verhandlung, die sich unmittelbar an die Güteverhandlung anschließt, eine das Verfahren beendende Entscheidung ergehen kann und die Parteien übereinstimmend eine Entscheidung durch den Vorsitzenden beantragen; der Antrag ist in die Niederschrift aufzunehmen.

(4) Der Vorsitzende kann vor der streitigen Verhandlung einen Beweisbeschluß erlassen, soweit er anordnet

  1. eine Beweisaufnahme durch den ersuchten Richter;
  2. eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung;
  3. die Einholung amtlicher Auskünfte;
  4. eine Parteivernehmung;
  5. die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.

Anordnungen nach den Nummern 1 bis 3 und 5 können vor der streitigen Verhandlung ausgeführt werden.

§ 55.

(1) Der Vorsitzende entscheidet allein

  1. bei Zurücknahme der Klage;
  2. bei Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch;
  3. bei Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs;
  4. bei Säumnis einer Partei;
  5. bei Säumnis beider Parteien;
  6. über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung;
  7. über die örtliche Zuständigkeit;
  8. über die Aussetzung des Verfahrens.

(2) Der Vorsitzende kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 5 bis 8 eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Dies gilt mit Zustimmung der Parteien auch in dem Fall des Absatzes 1 Nr. 2.

(3) Der Vorsitzende entscheidet ferner allein, wenn in der Verhandlung, die sich unmittelbar an die Güteverhandlung anschließt, eine das Verfahren beendende Entscheidung ergehen kann und die Parteien übereinstimmend eine Entscheidung durch den Vorsitzenden beantragen; der Antrag ist in die Niederschrift aufzunehmen.

(4) Der Vorsitzende kann vor der streitigen Verhandlung einen Beweisbeschluß erlassen, soweit er anordnet

  1. eine Beweisaufnahme durch den ersuchten Richter;
  2. eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung;
  3. die Einholung amtlicher Auskünfte;
  4. eine Parteivernehmung;
  5. die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.

Anordnungen nach den Nummern 1 bis 3 und 5 können vor der streitigen Verhandlung ausgeführt werden.

 

4. In § 87 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1“ durch die Angabe „Abs. 1 bis 3 und 5“ ersetzt.

alte Fassung
§ 87
Grundsatz

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) 1Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften über die Einlegung der Berufung und ihre Begründung, über Prozeßfähigkeit, Ladungen, Termine und Fristen, Ablehnung und Ausschließung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, gütliche Erledigung des Rechtsstreits, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Vorschriften des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend. 2Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. 3Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. 2Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. 3Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. 4Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 87.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften über die Einlegung der Berufung und ihre Begründung, über Prozeßfähigkeit, Ladungen, Termine und Fristen, Ablehnung und Ausschließung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, gütliche Erledigung des Rechtsstreits, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Vorschriften des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zulassung neuer Angriffsmittel gilt, § 67 Abs. 2 entsprechend.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

 

5. § 89 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.

alte Fassung
§ 89.
Einlegung

(1) Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.

(2) Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerdebegründung muß angeben, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.

(3) Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder begründet, so verwirft sie die Kammer als unzulässig. Der Beschluß kann ohne vorherige mündliche Verhandlung ergehen; er ist endgültig. Er ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist nicht anwendbar.

(4) Die Beschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt worden ist.

§ 89.
Einlegung

(1) Die Beschwerdeschrift muß von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 Satz 2 zur Vertretung befugten Person unterzeichnet sein.

(2) Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerdebegründung muß angeben, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.

(3) Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder begründet, so verwirft sie die Kammer als unzulässig. Der Beschluß kann ohne vorherige mündliche Verhandlung ergehen; er ist endgültig. Er ist dem Beschwerdeführer zuzustellen.

(4) Die Beschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt worden ist.

 

6. In § 92 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1“ durch die Angabe „Abs. 1 bis 3 und 5“ ersetzt.

alte Fassung
§ 92
Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz

(1) 1Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. 2§ 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. 3In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) 1Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften über Einlegung der Revision und ihre Begründung, Prozeßfähigkeit, Ladung, Termine und Fristen, Ablehnung und Ausschließung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der Beisitzer, gütliche Erledigung des Rechtsstreits, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Vorschriften des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. 2Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. 3Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. 2§ 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 92.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften über Einlegung der Revision und ihre Begründung, Prozeßfähigkeit, Ladung, Termine und Fristen, Ablehnung und Ausschließung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der Beisitzer, gütliche Erledigung des Rechtsstreits, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Vorschriften des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

 

7. § 94 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.

alte Fassung
§ 94
Einlegung

(1) Für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.

(2) 1Die Rechtsbeschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Rechtsbeschwerde eingelegt werde. 2Die Rechtsbeschwerdebegründung muß angeben, inwieweit die Abänderung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird, welche Bestimmungen verletzt sein sollen und worin die Verletzung bestehen soll. 3§ 74 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1Die Rechtsbeschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. 2Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. 3Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Rechtsbeschwerde zugestellt worden ist.

§ 94.

(1) Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

(2) 1Die Rechtsbeschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Rechtsbeschwerde eingelegt werde. 2Die Rechtsbeschwerdebegründung muß angeben, inwieweit die Abänderung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird, welche Bestimmungen verletzt sein sollen und worin die Verletzung bestehen soll. 3§ 74 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Rechtsbeschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Rechtsbeschwerde zugestellt worden ist.

 

8. In § 105 Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 1 bis 3“ ersetzt.

alte Fassung
§ 105
Anhörung der Parteien

(1) Vor der Fällung des Schiedsspruchs sind die Streitparteien zu hören.

(2) 1Die Anhörung erfolgt mündlich. 2Die Parteien haben persönlich zu erscheinen oder sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. 3Die Beglaubigung der Vollmachtsurkunde kann nicht verlangt werden. 4Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend, soweit der Schiedsvertrag nicht anderes bestimmt.

(3) Bleibt eine Partei in der Verhandlung unentschuldigt aus oder äußert sie sich trotz Aufforderung nicht, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt.

§ 105.

(1) Vor der Fällung des Schiedsspruchs sind die Streitparteien zu hören.

(2) Die Anhörung erfolgt mündlich. Die Parteien haben persönlich zu erscheinen oder sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Die Beglaubigung der Vollmachtsurkunde kann nicht verlangt werden. Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 gilt entsprechend, soweit der Schiedsvertrag nicht anderes bestimmt.

(3) Bleibt eine Partei in der Verhandlung unentschuldigt aus oder äußert sie sich trotz Aufforderung nicht, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt.

 

...

Artikel 18
Änderung kostenrechtlicher Vorschriften

(1) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 66 Abs. 5 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.“

2. § 68 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „§ 66 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 4 und Abs. 6“ durch die Angabe „§ 66 Abs. 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Abs. 6“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 6 wird die Angabe „§ 66 Abs. 3 Satz 1 bis 3, Abs. 5 Satz 1 und 4 und Abs. 6“ durch die Angabe „§ 66 Abs. 3 Satz 1 bis 3, Abs. 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Abs. 6“ ersetzt.

3. In § 69 Satz 2 wird die Angabe „§ 66 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 4, Abs. 6 und 8“ durch die Angabe „§ 66 Abs. 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5, Abs. 6 und 8“ ersetzt.

4. In § 69a Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 66 Abs. 5 Satz 1“ durch die Angabe „§ 66 Abs. 5 Satz 1 und 2“ ersetzt.

 

(2) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 des Gesetzes vom 19. Februar 2007
(BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 14 Abs. 6 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.“

2. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe „§ 14 Abs. 4, 5, 6 Satz 1 und 3 und Abs. 7“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 4, 5, 6 Satz 1, 2 und 4 sowie Abs. 7“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 6 wird die Angabe „§ 14 Abs. 4 Satz 1 bis 3, Abs. 6 Satz 1 und 3 und Abs. 7“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 4 Satz 1 bis 3, Abs. 6 Satz 1, 2 und 4 sowie Abs. 7“ ersetzt.

3. In § 157a Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 14 Abs. 6 Satz 1“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 6 Satz 1 und 2“ ersetzt.

 

(3) Die Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift vor Nummer 300 wird wie folgt gefasst:
„3. Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz“.

2. Die Nummern 300 bis 302 werden wie folgt gefasst:
Nr. Gebührentatbestand
Gebührenbetrag
„300 Registrierung nach dem
RDG. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bei Registrierung einer juristischen
Person oder einer Gesellschaft
ohne Rechtspersönlichkeit
wird mit der Gebühr auch
die Eintragung einer qualifizierten
Person in das Rechtsdienstleistungsregister
abgegolten.
150,00 EUR
301 Eintragung einer qualifizierten
Person in das Rechtsdienstleistungsregister,
wenn die
Eintragung nicht durch die
Gebühr 300 abgegolten ist:
je Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150,00 EUR
302 Widerruf oder Rücknahme der
Registrierung . . . . . . . . . . . . . . . . 75,00 EUR“.

(4) Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.“

2. In § 4a Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 4 Abs. 6 Satz 1“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 6 Satz 1 und 2“ ersetzt.

(5) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 11 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.“

2. In § 12a Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 33 Abs. 7 Satz 1“ durch die Angabe „§ 33 Abs. 7 Satz 1 und 2“ ersetzt.

3. Nach § 33 Abs. 7 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.“

 

 

Artikel 19
Änderungen sonstigen Bundesrechts

(1) In § 95 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902) werden die Wörter „Rechts-, Steuer- und Wirtschaftsfragen“ durch das Wort „Steuerfragen“ ersetzt.

(2) § 183 des Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 4 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Satz 2 wird aufgehoben.

2. Absatz 2 wird aufgehoben.

(3) § 25 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 5 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(4) In § 1a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren vom 15. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2625), die zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 11 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 1 und 2“ ersetzt.

(5) In § 2 Abs. 2 des Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330) geändert worden ist, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:
„7. das Rechtsdienstleistungsgesetz.“

(6) § 6 Abs. 3 der Urheberrechtsschiedsstellenverordnung vom 20. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2543), die zuletzt durch Artikel 167 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Schiedsstelle kann Bevollmächtigten oder Beiständen, die nicht Rechtsanwälte sind, den weiteren Vortrag untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.“

(7) In § 140 Satz 3 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 67 Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 67 Abs. 4“ ersetzt.

(8) § 23c des Treuhandgesetzes vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300), das zuletzt durch Artikel 341 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(9) § 28 Abs. 4 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(10) In § 23 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), das durch Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) geändert  worden ist, werden die Wörter „ , in denen eine Vertretung durch Anwälte und Anwältinnen nicht gesetzlich vorgeschrieben ist,“ gestrichen.

alte Fassung
§ 23
Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände

(1) Antidiskriminierungsverbände sind Personenzusammenschlüsse, die nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend entsprechend ihrer Satzung die besonderen Interessen von benachteiligten Personen oder Personengruppen nach Maßgabe von § 1 wahrnehmen. Die Befugnisse nach den Absätzen 2 bis 4 stehen ihnen zu, wenn sie mindestens 75 Mitglieder haben oder einen Zusammenschluss aus mindestens sieben Verbänden bilden.

(2) Antidiskriminierungsverbände sind befugt, im Rahmen ihres Satzungszwecks in gerichtlichen Verfahren als Beistände Benachteiligter in der Verhandlung aufzutreten. Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Verfahrensordnungen, insbesondere diejenigen, nach denen Beiständen weiterer Vortrag untersagt werden kann, unberührt.

(3) Antidiskriminierungsverbänden ist im Rahmen Ihres Satzungszwecks die Besorgung von Rechtsangelegenheiten Benachteiligter gestattet.

(4) Besondere Klagerechte und Vertretungsbefugnisse von Verbänden zu Gunsten von behinderten Menschen bleiben unberührt.

§ 23
Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände

(1) Antidiskriminierungsverbände sind Personenzusammenschlüsse, die nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend entsprechend ihrer Satzung die besonderen Interessen von benachteiligten Personen oder Personengruppen nach Maßgabe von § 1 wahrnehmen. Die Befugnisse nach den Absätzen 2 bis 4 stehen ihnen zu. wenn sie mindestens 75 Mitglieder haben oder einen Zusammenschluss aus mindestens sieben Verbänden bilden.

(2) Antidiskriminierungsverbände sind befugt. im Rahmen ihres Satzungszwecks in gerichtlichen Verfahren, in denen eine Vertretung durch Anwälte und Anwältinnen nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, als Beistände Benachteiligter in der Verhandlung aufzutreten. Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Verfahrensordnungen, insbesondere diejenigen, nach denen Beiständen weiterer Vortrag untersagt werden kann. unberührt.

(3) Antidiskriminierungsverbänden ist im Rahmen Ihres Satzungszwecks die Besorgung von Rechtsangelegenheiten Benachteiligter gestattet.

(4) Besondere Klagerechte und Vertretungsbefugnisse von Verbänden zu Gunsten von behinderten Menschen bleiben unberührt.

 

 

Artikel 20
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Artikel 1 § 10 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 4, § 16 Abs. 3 Satz 3, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 3 und § 19, Artikel 3, Artikel 4 Nr. 1 und 2 bis 8, Artikel 5, Artikel 7 Nr. 2 bis 8, Artikel 8 Nr. 7a, Artikel 8b, Artikel 9a sowie Artikel 17 dieses Gesetzes treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 8a tritt am 1. Dezember 2008 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tag des siebten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

1. das Rechtsberatungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 21a des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010);

2. die Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-12-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278);

3. die Zweite Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-12-2, veröffentlichten bereinigten Fassung;

4. die Dritte Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-12-3, veröffentlichten bereinigten Fassung;

5. die Vierte Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-12-4, veröffentlichten bereinigten Fassung;

6. die Fünfte Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-12-5, veröffentlichten bereinigten Fassung;

7. Artikel IX des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 369-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 4 Abs. 33 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist.

 

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Dezember 2007

 

D e r Bu n d e s p r ä s i d e n t
H o r s t Kö h l e r

D i e Bu n d e s k a n z l e r i n
Dr. An g e l i k a Me r k e l

D i e Bu n d e s m i n i s t e r i n d e r J u s t i z
B r i g i t t e Z y p r i e s

D e r Bu n d e s m i n i s t e r f ü r Ar b e i t u n d S o z i a l e s
O l a f S c h o l z

 

 

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