Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts

BGBl. 2007 Teil I Nr. 69 S. 3189, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007 

Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts

Vom 21. Dezember 2007


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


 

alte Fassung
 

 

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 1569 wird wie folgt gefasst:
„§ 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung“.
b) Nach der Angabe zu § 1578a wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 1578b Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit“.
c) Die Angabe zu § 1579 wird wie folgt gefasst:
„§ 1579 Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit“.
d) Die Angabe zu § 1582 wird wie folgt gefasst:
„§ 1582 Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren Unterhaltsberechtigten“.
e) Die Angabe zu § 1609 wird wie folgt gefasst:
„§ 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter“.
f) Die Angabe zu § 1612a wird wie folgt gefasst:
„§ 1612a Mindestunterhalt minderjähriger Kinder“.
g) Die Angabe zu § 1612b wird wie folgt gefasst:
„§ 1612b Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld“.

2. In § 1361 Abs. 3 werden die Wörter „§ 1579 Nr. 2 bis 7 über die Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs aus Billigkeitsgründen“ durch die Wörter „§ 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit“ ersetzt.

alte Fassung

§ 1361
Unterhalt bei Getrenntleben

(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.

(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.

 

3. § 1569 wird wie folgt gefasst:

alte Fassung

§ 1569
Grundsatz der Eigenverantwortung

Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.

 

4. § 1570 wird wie folgt gefasst:

alte Fassung

§ 1570
Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

 

5. § 1573 Abs. 5 wird aufgehoben.

alte Fassung

§ 1573
Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt `teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (aufgehoben)

 

6. § 1574 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
(1) Dem geschiedenen Ehegatten obliegt es, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben.

(2) Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. Bei den ehelichen Lebensverhältnissen sind insbesondere die Dauer der Ehe sowie die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen.

alte Fassung

§ 1574
Angemessene Erwerbstätigkeit

(1) Dem geschiedenen Ehegatten obliegt es, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben.

(2) Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. Bei den ehelichen Lebensverhältnissen sind insbesondere die Dauer der Ehe sowie die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen.

(3) Soweit es zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlich ist, obliegt es dem geschiedenen Ehegatten, sich ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, wenn ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist.

 

7. In § 1577 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „(§ 1578)“ durch die Angabe „(§§ 1578 und 1578b)“ ersetzt.

alte Fassung

§ 1577
Bedürftigkeit

(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann.

(2) 1Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt (§§ 1578 und 1578b) leistet. 2Einkünfte, die den vollen Unterhalt übersteigen, sind insoweit anzurechnen, als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht.

(3) Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.

(4) War zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten, dass der Unterhalt des Berechtigten aus seinem Vermögen nachhaltig gesichert sein würde, fällt das Vermögen aber später weg, so besteht kein Anspruch auf Unterhalt. Dies gilt nicht, wenn im Zeitpunkt des Vermögenswegfalls von dem Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

 

8. § 1578 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

alte Fassung

§ 1578
Maß des Unterhalts

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderte Erwerbsfähigkeit.

 

9. Nach § 1578a wird folgender § 1578b eingefügt:

alte Fassung

§ 1578b
Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit

(1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.

(2) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden werden.

 

10. § 1579 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
㤠1579
Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit“.
b) Nummer 1 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefasst:
„dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann,“.
c) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
„2. der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,“.
d) Die bisherigen Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 3 bis 8.
e) In der Nummer 8 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „7“ ersetzt.

alte Fassung

§ 1579
Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil

  1. die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann,
  2. der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
  3. der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
  4. der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
  5. der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
  6. der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
  7. dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
  8. ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.
 

11. § 1582 wird wie folgt gefasst:

alte Fassung

§ 1582
Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren Unterhaltsberechtigten

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, richtet sich der Rang des geschiedenen Ehegatten nach § 1609.

 

12. § 1585b Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Im Übrigen kann der Berechtigte für die Vergangenheit Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur entsprechend § 1613 Abs. 1 fordern.

alte Fassung

§ 1585b
Unterhalt für die Vergangenheit

(1) Wegen eines Sonderbedarfs (§ 1613 Abs. 2) kann der Berechtigte Unterhalt für die Vergangenheit verlangen.

(2) Im Übrigen kann der Berechtigte für die Vergangenheit Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur entsprechend § 1613 Abs. 1 fordern.

(3) Für eine mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit kann Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur verlangt werden, wenn anzunehmen ist, dass der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat.

 

13. Dem § 1585c werden die folgenden Sätze angefügt:
Eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung. § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird.

alte Fassung

§ 1585c 
Vereinbarungen über den Unterhalt

Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen. 2Eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung. § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird.

 

14. § 1586a Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.

alte Fassung

§ 1586a 
Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs

(1) Geht ein geschiedener Ehegatte eine neue Ehe oder Lebenspartnerschaft ein und wird die Ehe oder Lebenspartnerschaft wieder aufgelöst, so kann er von dem früheren Ehegatten Unterhalt nach § 1570 verlangen, wenn er ein Kind aus der früheren Ehe oder Lebenspartnerschaft zu pflegen oder zu erziehen hat.

(2) Der Ehegatte der später aufgelösten Ehe haftet vor dem Ehegatten der früher aufgelösten Ehe.

 

15. § 1604 wird wie folgt gefasst:

alte Fassung

§ 1604
Einfluss des Güterstands

Lebt der Unterhaltspflichtige in Gütergemeinschaft, bestimmt sich seine Unterhaltspflicht Verwandten gegenüber so, als ob das Gesamtgut ihm gehörte. Haben beide in Gütergemeinschaft lebende Personen bedürftige Verwandte, ist der Unterhalt aus dem Gesamtgut so zu gewähren, als ob die Bedürftigen zu beiden Unterhaltspflichtigen in dem Verwandtschaftsverhältnis stünden, auf dem die Unterhaltspflicht des Verpflichteten beruht.

 

16. § 1609 wird wie folgt gefasst:

alte Fassung

§ 1609
Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:
1. minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
3. Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4. Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
5. Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6. Eltern,
7. weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

 

17. § 1612 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Haben Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren, können sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden soll, sofern auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen wird. Ist das Kind minderjährig, kann ein Elternteil, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, eine Bestimmung nur für die Zeit treffen, in der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen ist.

alte Fassung

§ 1612 
Art der Unterhaltsgewährung

(1) Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Der Verpflichtete kann verlangen, dass ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet wird, wenn besondere Gründe es rechtfertigen.

(2) Haben Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren, können sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden soll, sofern auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen wird. Ist das Kind minderjährig, kann ein Elternteil, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, eine Bestimmung nur für die Zeit treffen, in der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen ist.

(3) Eine Geldrente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt.

 

18. § 1612a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift und Absatz 1 werden wie folgt gefasst:
§ 1612a
Mindestunterhalt minderjähriger Kinder

(1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) nach § 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes
1. für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 87 Prozent,
2. für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 100 Prozent und
3. für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 117 Prozent eines Zwölftels des doppelten Kinderfreibetrags.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Vomhundertsatz“ durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.
d) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.

alte Fassung

§ 1612a 
Mindestunterhalt minderjähriger Kinder

(1) 1Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. 2Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) nach § 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. 3Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes

  1. für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 87 Prozent,
  2. für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 100 Prozent und
  3. für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 117 Prozent

eines Zwölftels des doppelten Kinderfreibetrags.

(2) 1Der Prozentsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen; jede weitere sich ergebende Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. 2Der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.

(3) Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

 

19. § 1612b wird wie folgt gefasst:

alte Fassung

§ 1612b
Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld

(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:
1. zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);
2. in allen anderen Fällen in voller Höhe.

In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.

(2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.

 

20. § 1615l wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.“
b) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.

alte Fassung

§ 1615l 
Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt

(1) 1Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. 2Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.

(2) 1Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. 2Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. 3Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. 4Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. 5Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(3) 1Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. 2Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. 3§ 1613 Abs. 2 gilt entsprechend. 4Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tod des Vaters.

(4) 1Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 gegen die Mutter zu. 2In diesem Falle gilt Absatz 3 entsprechend.

 

 

Artikel 2
Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes

Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar
2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 2
Abs. 18 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I
S. 122), wird wie folgt geändert:
1. § 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 1360 Satz 2, die §§ 1360a, 1360b und 1609 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.“
2. § 12 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 1361 und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
gelten entsprechend.“
3. § 16 wird wie folgt gefasst:
㤠16
Nachpartnerschaftlicher Unterhalt
Nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft obliegt
es jedem Lebenspartner, selbst für seinen Unterhalt
zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen
den anderen Lebenspartner einen Anspruch auf
Unterhalt nur entsprechend den §§ 1570 bis 1586b
und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“

 

Artikel 3
Änderung sonstiger Vorschriften

(1) In Nummer 7 Abs. 4 Satz 2 der Anlage 2 (zu § 2
Abs. 1) der Auslandskostenverordnung vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I S. 4161, 2002 I S. 750) wird das Wort
„Regelbetrag“ durch die Wörter „Mindestunterhalt nach
§ 1612a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt.

(2) Nach § 35 des Gesetzes betreffend die Einführung
der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 19. Abs. 3
des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840)
geändert worden ist, wird folgender § 36 angefügt:
㤠36
Für das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts
vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) gelten folgende
Übergangsvorschriften:
1. Ist über den Unterhaltsanspruch vor dem 1. Januar
2008 rechtskräftig entschieden, ein vollstreckbarer
Titel errichtet oder eine Unterhaltsvereinbarung getroffen
worden, sind Umstände, die vor diesem Tag
entstanden und durch das Gesetz zur Änderung des
Unterhaltsrechts erheblich geworden sind, nur zu
berücksichtigen, soweit eine wesentliche Änderung
der Unterhaltsverpflichtung eintritt und die Änderung
dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens
in die getroffene Regelung zumutbar ist.
2. Die in Nummer 1 genannten Umstände können bei
der erstmaligen Änderung eines vollstreckbaren Unterhaltstitels
nach dem 1. Januar 2008 ohne die Beschränkungen
des § 323 Abs. 2 und des § 767 Abs. 2
der Zivilprozessordnung geltend gemacht werden.
3. Ist einem Kind der Unterhalt aufgrund eines vollstreckbaren
Titels oder einer Unterhaltsvereinbarung
als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrags nach
der Regelbetrag-Verordnung zu leisten, gilt der Titel
oder die Unterhaltsvereinbarung fort. An die Stelle
des Regelbetrags tritt der Mindestunterhalt. An die
Stelle des bisherigen Prozentsatzes tritt ein neuer
Prozentsatz. Hierbei gilt:
a) Sieht der Titel oder die Vereinbarung die Anrechnung
des hälftigen oder eines Teils des hälftigen
Kindergelds vor, ergibt sich der neue Prozentsatz,
indem dem bisher zu zahlenden Unterhaltsbetrag
das hälftige Kindergeld hinzugerechnet wird und
der sich so ergebende Betrag in Verhältnis zu
dem bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung
des Unterhaltsrechts geltenden Mindestunterhalt
gesetzt wird; der zukünftig zu zahlende Unterhaltsbetrag
ergibt sich, indem der neue Prozentsatz
mit dem Mindestunterhalt vervielfältigt und
von dem Ergebnis das hälftige Kindergeld abgezogen
wird.
b) Sieht der Titel oder die Vereinbarung die Hinzurechnung
des hälftigen Kindergelds vor, ergibt
sich der neue Prozentsatz, indem vom bisher zu
zahlenden Unterhaltsbetrag das hälftige Kindergeld
abgezogen wird und der sich so ergebende
Betrag in Verhältnis zu dem bei Inkrafttreten des
Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts geltenden
Mindestunterhalt gesetzt wird; der zukünftig
zu zahlende Unterhaltsbetrag ergibt sich,
indem der neue Prozentsatz mit dem Mindestunterhalt
vervielfältigt und dem Ergebnis das hälftige
Kindergeld hinzugerechnet wird.
c) Sieht der Titel oder die Vereinbarung die Anrechnung
des vollen Kindergelds vor, ist Buchstabe a
anzuwenden, wobei an die Stelle des hälftigen
Kindergelds das volle Kindergeld tritt.
d) Sieht der Titel oder die Vereinbarung weder eine
Anrechnung noch eine Hinzurechnung des Kindergelds
oder eines Teils des Kindergelds vor, ist
Buchstabe a anzuwenden.
Der sich ergebende Prozentsatz ist auf eine Dezimalstelle
zu begrenzen. Die Nummern 1 und 2 bleiben
unberührt.
4. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder im Sinne
des § 1612a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
beträgt
a) für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs
(erste Altersstufe) 279 Euro,
b) für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des
zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe)
322 Euro,
c) für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe)
365 Euro
jeweils bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Mindestunterhalt
nach Maßgabe des § 1612a Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs den hier festgelegten Betrag
übersteigt.
5. In einem Verfahren nach § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder
Nr. 11 der Zivilprozessordnung können die in Nummer
1 genannten Umstände noch in der Revisionsinstanz
vorgebracht werden. Das Revisionsgericht
kann die Sache an das Berufungsgericht zurückverweisen,
wenn bezüglich der neuen Tatsachen eine
Beweisaufnahme erforderlich wird.
6. In den in Nummer 5 genannten Verfahren ist eine vor
dem 1. Januar 2008 geschlossene mündliche Verhandlung
auf Antrag wieder zu eröffnen.
7. Unterhaltsleistungen, die vor dem 1. Januar 2008
fällig geworden sind oder den Unterhalt für Ehegatten
betreffen, die nach dem bis zum 30. Juni 1977
geltenden Recht geschieden worden sind, bleiben
unberührt.“

(3) Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3202, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert
durch Artikel 8a des Gesetzes vom 12. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2840), wird wie folgt geändert:
1. § 645 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Auf Antrag wird der Unterhalt eines minderjährigen
Kindes, das mit dem in Anspruch genommenen
Elternteil nicht in einem Haushalt lebt, im vereinfachten
Verfahren festgesetzt, soweit der Unterhalt
vor Berücksichtigung der Leistungen nach
§ 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs
das 1,2-fache des Mindestunterhalts nach
§ 1612a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht
übersteigt.“
2. § 646 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
„7. die Angaben über Kindergeld und andere zu berücksichtigende
Leistungen (§ 1612b oder
§ 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);“.
3. § 647 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. von wann an und in welcher Höhe der Unterhalt
festgesetzt werden kann; hierbei sind zu bezeichnen:
a) die Zeiträume nach dem Alter des Kindes, für
die die Festsetzung des Unterhalts nach dem
Mindestunterhalt der ersten, zweiten und dritten
Altersstufe in Betracht kommt;
b) im Fall des § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
auch der Prozentsatz des jeweiligen
Mindestunterhalts;
c) die nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zu berücksichtigenden
Leistungen;“.
4. § 648 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) die nach dem Alter des Kindes zu bestimmenden
Zeiträume, für die der Unterhalt nach
dem Mindestunterhalt der ersten, zweiten und
dritten Altersstufe festgesetzt werden soll,
oder der angegebene Mindestunterhalt nicht
richtig berechnet sind;“.
b) In Buchstabe c wird das Wort „angerechnet“
durch die Wörter „berücksichtigt worden“ ersetzt.
5. § 653 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wird auf Klage des Kindes die Vaterschaft festgestellt,
hat das Gericht auf Antrag den Beklagten zugleich
zu verurteilen, dem Kind Unterhalt in Höhe
des Mindestunterhalts und gemäß den Altersstufen
nach § 1612a Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
und unter Berücksichtigung der Leistungen
nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zu zahlen.“
6. § 655 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Auf wiederkehrende Unterhaltsleistungen
gerichtete Vollstreckungstitel, in denen nach
§ 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs
zu berücksichtigende Leistungen festgelegt
sind, können auf Antrag im vereinfachten Verfahren
durch Beschluss abgeändert werden,
wenn sich ein für die Berechnung dieses Betrags
maßgebender Umstand ändert.“
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Antragsgegner kann nur Einwendungen gegen
die Zulässigkeit des vereinfachten Verfah-
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rens, gegen den Zeitpunkt der Abänderung oder
gegen die Berechnung der nach § 1612b oder
§ 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu berücksichtigenden
Leistungen geltend machen.“
7. In § 790 Abs. 1 werden die Wörter „Vomhundertsatz
des jeweiligen Regelbetrags nach der Regelbetrag-
Verordnung“ durch die Wörter „Prozentsatz des Mindestunterhalts“
ersetzt.
8. § 850d Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Mehrere nach Absatz 1 Berechtigte sind mit
ihren Ansprüchen in der Reihenfolge nach § 1609
des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 16 des Lebenspartnerschaftsgesetzes
zu berücksichtigen,
wobei mehrere gleich nahe Berechtigte untereinander
den gleichen Rang haben.“

(4) § 42 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 2894) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a
bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert
nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der
Einreichung der Klage oder des Antrags geltenden Mindestunterhalts
nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden
Altersstufe zugrunde zu legen.“

(5) § 24 Abs. 4 Satz 2 der Kostenordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 18 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2840) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„Dem Wert nach Satz 1 ist der Monatsbetrag des zum
Zeitpunkt der Beurkundung geltenden Mindestunterhalts
nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden
Altersstufe zugrunde zu legen.“

(6) Artikel 229 § 2 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494,
1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes
vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
2. Absatz 2 wird aufgehoben.

 

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft; gleichzeitig treten das Kindesunterhaltsgesetz vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), und die Regelbetrag-Verordnung vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666, 668), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. Juni 2007 (BGBl. I S. 1044), außer Kraft.

 

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2007

D e r Bu n d e s p r ä s i d e n t
H o r s t Kö h l e r

D i e Bu n d e s k a n z l e r i n
Dr. An g e l a Me r k e l

D i e Bu n d e s m i n i s t e r i n d e r J u s t i z
B r i g i t t e Z y p r i e s

 

 

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