Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften (Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 – WehrRÄndG 2008)

BGBl. 2008 Teil I Nr. 35 S.1629, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2008 

Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften
(Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 – WehrRÄndG 2008)

Vom 31. Juli 2008


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


 

alte Fassung
 

I n ha l t s ü b e r s i c h t
Artikel 1 Wehrpflichtgesetz
Artikel 2 Kriegsdienstverweigerungsgesetz
Artikel 3 Soldatengesetz
Artikel 4 Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz
Artikel 5 Wehrbeschwerdeordnung
Artikel 6 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Artikel 7 Wehrdisziplinarordnung
Artikel 8 Wehrsoldgesetz
Artikel 9 Arbeitsplatzschutzgesetz
Artikel 10 Unterhaltssicherungsgesetz
Artikel 11 Soldatenversorgungsgesetz
Artikel 12 Eignungsübungsgesetz
Artikel 13 Zivildienstgesetz
Artikel 14 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
Artikel 15 Folgeänderungen
Artikel 16 Aufhebung bisherigen Rechts
Artikel 17 Neufassung des Wehrpflichtgesetzes, des Arbeitsplatzschutzgesetzes, des Unterhaltssicherungsgesetzes und der Wehrbeschwerdeordnung
Artikel 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

Artikel 1
Wehrpflichtgesetz

Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1465) wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 6c wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 6d Hilfeleistung im Ausland“.
b) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:
„§ 27 (weggefallen)“.
c) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:
„§ 42 Sondervorschriften für Angehörige des
Polizeivollzugsdienstes“.
d) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:
„§ 52 Übergangsvorschrift“.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 und 4 werden die Wörter „der
Wehrpflichtige“ und „den Wehrpflichtigen“ jeweils
durch die Wörter „die männliche Person“
ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.
bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6
eingefügt:
„6. die Hilfeleistung im Ausland (§ 6d) und“.
cc) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und
wie folgt gefasst:
„7. den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs-
und Verteidigungsfall.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt und nach der Angabe „§ 6c“
die Angabe „und die Hilfeleistung im Ausland
nach § 6d“ eingefügt.
bb) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.
4. In § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden in Buchstabe c
das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt, in Buchstabe
d das Semikolon durch das Wort „oder“ ersetzt
und folgender Buchstabe e angefügt:
„e) wegen Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides
oder der Anordnung der
aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs
oder der Klage nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres
zum Grundwehrdienst herangezogen
werden konnten;“.
5. § 6a Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 29 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.“
6. Dem § 6c wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Als Hilfeleistung im Innern gelten auch vorbereitende
Übungen im Rahmen der zivil-militärischen
Zusammenarbeit.“
7. Nach § 6c wird folgender § 6d eingefügt:
㤠6d
Hilfeleistung im Ausland
(1) Zu Verwendungen der Streitkräfte im Rahmen
von humanitären Hilfeleistungen im Ausland kann
ein gedienter Wehrpflichtiger herangezogen werden,
soweit er sich dazu schriftlich bereit erklärt
hat.
(2) Es gelten die Vorschriften über Wehrübungen
mit der Maßgabe, dass die Hilfeleistung im Ausland
nicht auf die Gesamtdauer der Wehrübungen anzurechnen
ist.
(3) Die Hilfeleistung im Ausland ist grundsätzlich
jeweils für höchstens drei Monate jährlich zulässig.
Das Bundesministerium der Verteidigung kann mit
Zustimmung des Wehrpflichtigen und seines Arbeitgebers
oder seiner Dienstbehörde Ausnahmen zulassen.
(4) Im Übrigen sind § 6 Abs. 7 und § 6a Abs. 3
bis 5 entsprechend anzuwenden.“
8. In § 7 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „die
im Zivildienst zurückgelegte Zeit“ das Komma und
die Angabe „soweit sie die Zeit übersteigt, die der
Zivildienst gegenüber dem Grundwehrdienst länger
dauert,“ gestrichen.
9. In § 11 Abs. 1 werden nach Nummer 4 der Punkt
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5
angefügt:
„5. Wehrpflichtige, die auf Grund eines völkerrechtlichen
Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in
einer internationalen Behörde eine entsprechende
Befreiung genießen.“
10. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Vom Wehrdienst wird ferner zurückgestellt,
wer auf Grund eines völkerrechtlichen
Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer
internationalen Behörde nicht zum Wehrdienst
herangezogen werden kann.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „zum Bundestag“
durch die Wörter „zum Deutschen Bundestag“
ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Nummern 2 und 3
wie folgt gefasst:
„2. wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung
und Fortführung eines eigenen Betriebes unentbehrlich
ist,
3. wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen
a) eine zu einem schulischen Abschluss führende
Ausbildung,
b) ein Hochschulstudium, bei dem zum
vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester
erreicht ist,
c) einen zum vorgesehenen Diensteintritt
begonnenen dualen Bildungsgang (Studium
mit studienbegleitender betrieblicher
Ausbildung), dessen Regelstudienzeit
acht Semester nicht überschreitet
und bei dem das Studium spätestens drei
Monate nach Beginn der betrieblichen
Ausbildung aufgenommen wird,
d) einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu
einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt
oder
e) eine bereits begonnene Berufsausbildung
unterbrechen oder die Aufnahme einer
rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich
gesicherten Berufsausbildung verhindern
würde.“
d) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „und Nr. 3“
durch die Angabe „ , Nr. 3 und 4, sowie des Absatzes
7“ ersetzt.
e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger
auf Antrag auch zurückgestellt werden, wenn er
für die Erhaltung und Fortführung des elterlichen
Betriebes oder des Betriebes seines Arbeitgebers
oder für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung
seiner Dienstbehörde unentbehrlich ist.
In diesem Fall sind die Eltern, der Arbeitgeber
oder die Dienstbehörde des Wehrpflichtigen antragsberechtigt
und verpflichtet, den Wegfall der
Voraussetzungen für die Unentbehrlichkeit der
zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen.
Die Zurückstellung bedarf der Zustimmung des
Wehrpflichtigen. Die Einberufung des Wehrpflichtigen
ist bis zur Entscheidung über den Antrag
auszusetzen.“
11. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zum Ausgleich des personellen Kräftebedarfs
für die Aufgaben der Bundeswehr und andere
Aufgaben kann ein Wehrpflichtiger im
Spannungs- und Verteidigungsfall im öffentlichen
Interesse für den Wehrdienst unabkömmlich
gestellt werden, wenn und solange er für
die von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht entbehrt
werden kann.“
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Der
Dienstherr oder Arbeitgeber“ durch die Wörter
„Die Dienstbehörde oder der Arbeitgeber“ ersetzt.
12. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden Satz 3 aufgehoben und im
bisherigen Satz 4 die Angabe „nach den Sätzen 2
und 3“ gestrichen.
b) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.
13. In § 16 Abs. 3 wird die Angabe „§§ 17, 19, 20a, 21,
24 und 24b bis 27“ durch die Angabe „§§ 17, 19,
20a, 21, 24, 24b und 25“ ersetzt.
14. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Nicht als ärztliche Behandlung oder als Operation
und nicht als Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit
gelten einfache ärztliche Maßnahmen,
wie Blutentnahmen aus dem Ohrläppchen,
dem Finger oder einer Blutader oder eine röntgenologische
Untersuchung.“
b) Absatz 7 wird aufgehoben.
15. In § 20a Abs. 2 wird die Angabe „§ 19 Abs. 5 Satz 2
bis 4“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 5 Satz 1 bis 5“
ersetzt.
16. § 20b wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 wird die Angabe 㤠17 Abs. 4 Satz 2,
Abs. 6 und 7“ durch die Angabe „§ 17 Abs. 4
Satz 2, Abs. 6 und 10“ ersetzt.
b) Nach Satz 6 wird folgender Satz angefügt:
„§ 19 Abs. 5 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend.“
17. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „Zeit“ durch das
Wort „Zeitpunkt“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 Nr. 6“
durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 Nr. 7“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „oder zur
Sicherung der Operationsfreiheit“ gestrichen.
bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. eine Hilfeleistung im Innern oder im Ausland
zu erbringen ist.“
18. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird die Angabe 㤠17 Abs. 4 Satz 2,
Abs. 6 und 7“ durch die Angabe „§ 17 Abs. 4
Satz 2, Abs. 6 und 10“ ersetzt.
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 19 Abs. 5 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend.“
c) Der bisherige Satz 7 wird aufgehoben.
19. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
bb) In Nummer 4 werden der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummern 5
und 6 angefügt:
„5. als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz
mindestens sechs Jahre
mitgewirkt haben (§ 13a) oder
6. als Entwicklungshelfer einen mindestens
zweijährigen Entwicklungsdienst geleistet
haben (§ 13b).“
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
c) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird die Angabe 㤠19 Abs. 5
Satz 2 bis 4“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 5
Satz 1 bis 5“ ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird die Angabe 㤠19 Abs. 5
Satz 2 bis 4“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 5
Satz 2 bis 5“ ersetzt.
cc) In Nummer 5 wird nach den Wörtern „die
Einberufungsbescheide“ die Angabe „für
die Hilfeleistung im Innern nach § 6c Abs. 1,“
eingefügt.
d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die
Nummern 1 bis 4.
e) Absatz 8 wird aufgehoben.
20. § 24b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nr. 1 wird aufgehoben.
bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die
Nummern 1 bis 4.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 1
Nr. 1 bis 5“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 1
Nr. 1 bis 4“ ersetzt.
21. § 25 wird wie folgt gefasst:
㤠25
Personalakten
ungedienter Wehrpflichtiger
Für die Führung der Personalakten ungedienter
Wehrpflichtiger gelten die §§ 29 und 93 Abs. 2 Nr. 4
des Soldatengesetzes entsprechend.“
22. § 27 wird aufgehoben.
23. § 28 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. im Falle einer Wehrübung, deren Endzeitpunkt
kalendermäßig bestimmt ist, durch Ablauf der
für den Wehrdienst festgesetzten Zeit, es sei
denn, der Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6
ist angeordnet oder der Spannungs- oder Verteidigungsfall
ist eingetreten,“.
24. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „auf Grund der
Wehrpflicht“ durch die Wörter „nach Maßgabe
dieses Gesetzes“ und das Wort „Zeit“
durch das Wort „Dienstzeit“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Dies“ durch die Angabe
„Satz 1 erster Teilsatz“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden in Nummer 4 die Wörter
„bei Diensteintritt bestehenden“ gestrichen,
in Nummer 8 der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt:
„9. er nach § 12 Abs. 7 zurückgestellt ist.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Er ist ferner zu entlassen, wenn er wegen
seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen
Gründen zur Erfüllung seiner
Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig)
ist.“
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Auf die Untersuchung ist § 17 Abs. 6 anzuwenden.“
c) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1
Satz 3 Nr. 6 und 8“ durch die Angabe „Absatz 1
Satz 3 Nr. 6, 8 und 9“ ersetzt.
d) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1
Nr. 1“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 2 Nr. 2“
ersetzt.
25. In § 29a werden die Wörter „auf Grund der Wehrpflicht“
durch die Wörter „nach Maßgabe dieses
Gesetzes“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Das Wehrdienstverhältnis des Soldaten bleibt hiervon
unberührt.“
26. In § 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 werden
jeweils die Wörter „auf Grund der Wehrpflicht“
durch die Wörter „nach Maßgabe dieses Gesetzes“
ersetzt.
27. Die Überschrift zu § 42 wird wie folgt gefasst:
㤠42
Sondervorschriften für
Angehörige des Polizeivollzugsdienstes“.
28. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach der Angabe
„(6c)“ ein Komma und die Angabe „einer Hilfeleistung
im Ausland (§ 6d)“ eingefügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Polizei ist befugt, zum Zweck der Vorführung
oder Zuführung die Wohnung und andere
Räume des Wehrpflichtigen zu betreten
und nach ihm zu suchen. Das Gleiche gilt, außer
zur Nachtzeit, für andere Wohnungen und Räume, wenn sich der Wehrpflichtige einem unmittelbar
bevorstehenden Zugriff der Polizei durch Betreten
solcher Wohnungen und Räume entzieht.
Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen
einer durch die Wehrersatzbehörde einzuholenden
richterlichen Anordnung. Dabei kann das
Gericht von einer vorherigen Anhörung des
Wehrpflichtigen oder Wohnungsinhabers absehen,
wenn es dies für erforderlich hält, um den
Zweck der Maßnahme nicht zu gefährden. Personen,
die Mitgewahrsam an der Wohnung des
Wehrpflichtigen haben, haben das Betreten und
Durchsuchen der Wohnung und anderer Räume
zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern
sind zu vermeiden. Die Anordnung
ist bei der Durchsuchung vorzuzeigen.
Für die richterliche Anordnung einer Durchsuchung
ist das Verwaltungsgericht zuständig, in
dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen
werden soll. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
wird insoweit eingeschränkt.“
29. § 45 Abs. 1 Nr. 2 wird aufgehoben.
30. In § 48 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 12
Abs. 2, 4 und 5“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 2, 4,
5 und 7“ ersetzt.
31. § 50 wird wie folgt gefasst:
㤠50
Zuständigkeit für
den Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverordnungen
über die
1. Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung
(§ 13 Abs. 2) und
2. Erstattung von Auslagen (§ 19 Abs. 5 Satz 6).
(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 1
bedarf der Zustimmung des Bundesrates.“
32. § 52 wird wie folgt gefasst:
㤠52
Übergangsvorschrift
Auf Wehrpflichtige, die vor dem Inkrafttreten des
Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629) unabkömmlich
gestellt worden sind, ist § 13 Abs. 1
Satz 1 in der bis dahin gültigen Fassung weiterhin
anzuwenden.“

 

Artikel 2
Kriegsdienstverweigerungsgesetz

Das Kriegsdienstverweigerungsgesetz vom 9. August
2003 (BGBl. I S. 1593) wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Satz 2 wird das Wort „Dienstleistung“ durch
die Wörter „befristeten Übung“ ersetzt.
2. § 11 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Absatz 1 ist auf Wehrübungen und Übungen,
die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst
angeordnet worden sind (§ 6 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes,
§ 61 Abs. 3 des Soldatengesetzes), entsprechend
anzuwenden.“

 

Artikel 3
Soldatengesetz

Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2008
(BGBl. I S. 1582), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 63 folgende Angabe eingefügt:
„§ 63a Hilfeleistungen im Ausland“.
2. § 1 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Zu einem Wehrdienst in Form von Dienstleistungen
kann außer Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis
nach Satz 1 oder 2 gestanden haben, auch
herangezogen werden, wer sich freiwillig zu Dienstleistungen
verpflichtet.“
3. In § 2 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Dienstleistungsbescheid“
durch das Wort „Heranziehungsbescheid“
ersetzt.
4. Dem § 20 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:
„Gleiches gilt bei einem Soldaten, der zu einer
Dienstleistung nach dem Vierten Abschnitt herangezogen
worden ist.“
5. In § 23 Abs. 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „Eintritt“
die Wörter „oder Versetzung“ eingefügt.
6. § 30 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes
(Sanitätsoffizier-Anwärter), die unter
Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium
beurlaubt sind, erhalten unentgeltliche truppenärztliche
Versorgung sowie ein Ausbildungsgeld
(Grundbetrag, Familienzuschlag) und haben Anspruch
auf Erstattung der auf Grundlage der
jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge
oder Studiengebühren. Die Höhe des
Ausbildungsgeldes wird durch Rechtsverordnung
unter Berücksichtigung der Dienstbezüge derjenigen
Dienstgrade festgesetzt, die die Sanitätsoffizier-
Anwärter während ihrer Ausbildung durchlaufen.“
7. In § 31 Satz 2 Halbsatz 1 werden nach dem Wort
„Maßgabe“ die Wörter „des Vierten oder Fünften
Abschnittes oder“ eingefügt.
8. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
9. § 40 Abs. 7 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort „muss“ durch das Wort
„soll“ ersetzt.
b) Satz 3 wird aufgehoben.
10. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu
versetzen, wenn er wegen seines körperlichen
Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen
zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig
(dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann
er auch dann angesehen werden, wenn auf
Grund der in Satz 1 genannten Umstände die
Wiederherstellung seiner Fähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht innerhalb eines Jahres
zu erwarten ist.“
b) Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. infolge einer Wehrdienstbeschädigung, die
er sich ohne grobes Verschulden zugezogen
hat, dienstunfähig geworden ist oder als
dienstunfähig angesehen werden kann.“
11. § 45a Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Dienstzeit soll die zur Durchführung der
Berufsförderung notwendige Zeit der Freistellung
vom militärischen Dienst umfassen.“
12. § 47 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Angabe 㤠46 Abs. 2 Nr. 2
und 3“ durch die Angabe „§ 46 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 und 3“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 46 Abs. 2 Nr. 6“
durch die Angabe „§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6“ ersetzt.
13. § 49 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe 㤠46 Abs. 2
Nr. 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 46 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 bis 4“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Abs. 2 Nr. 1 bis 4
sowie Nr. 7 und 8“ durch die Angabe „2 Satz 1
Nr. 1 bis 4, 7 und 8“ ersetzt.
14. § 55 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 2 Nr. 1 bis 5
sowie Nr. 7 und 8“ durch die Angabe „2 Satz 1
Nr. 1 bis 5, 7 und 8“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn
er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und
Abs. 4 gilt entsprechend.“
15. § 56 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe 㤠46 Abs. 2
Nr. 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 46 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 bis 4“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe 㤠46 Abs. 1 und
Abs. 2 Nr. 1 bis 4 sowie Nr. 7 und 8“ durch die
Angabe 㤠46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7
und 8“ ersetzt.
16. § 59 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe 㤠60 Nr. 2
und 3“ durch die Angabe „§ 60 Nr. 2 bis 4“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 3 werden in Nummer 1 die Angabe
„§ 60 Nr. 1, 4 und 5“ durch die Angabe
„§ 60 Nr. 1, 5 und 6“ und in Nummer 2 die Angabe
„§ 60 Nr. 1 und 4“ durch die Angabe „§ 60
Nr. 1 und 5“ ersetzt.
17. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
„4. Hilfeleistungen im Ausland (§ 63a),“.
b) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die
Nummern 5 und 6.
18. Dem § 63 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Als Hilfeleistungen im Innern gelten auch
vorbereitende Übungen im Rahmen der zivil-militärischen
Zusammenarbeit.“
19. Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt:
㤠63a
Hilfeleistungen im Ausland
(1) Hilfeleistungen im Ausland sind Verwendungen
der Streitkräfte im Rahmen von humanitären
Hilfeleistungen.
(2) Die Hilfeleistung im Ausland ist grundsätzlich
jeweils für höchstens drei Monate jährlich zulässig.
Das Bundesministerium der Verteidigung kann mit
Zustimmung der zur Dienstleistung heranzuziehenden
Person und ihres Arbeitgebers oder ihrer
Dienstbehörde Ausnahmen zulassen. Hilfeleistungen
im Ausland werden auf die Gesamtdauer der
Übungen nach § 61 Abs. 2 nicht angerechnet.“
20. In § 64 werden die Wörter „dauerhaft nicht dienstfähig“
durch das Wort „dienstunfähig“ ersetzt.
21. In § 66 werden in Nummer 3 das Wort „und“ gestrichen,
in Nummer 4 der Punkt durch das Wort „und“
ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
„5. Dienstleistungspflichtige, die auf Grund eines
völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer
Tätigkeit in einer internationalen Behörde eine
entsprechende Befreiung genießen.“
22. § 67 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Von Dienstleistungen wird ferner zurückgestellt,
wer auf Grund eines völkerrechtlichen
Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer
internationalen Behörde nicht zum Wehrdienst
herangezogen werden kann.“
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Nummern 2 und 3
wie folgt gefasst:
„2. der Dienstleistungspflichtige für die Erhaltung
und Fortführung eines eigenen Betriebes
unentbehrlich ist,
3. die Heranziehung des Dienstleistungspflichtigen
a) eine zu einem schulischen Abschluss führende
Ausbildung,
b) ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen
Diensteintritt das dritte Semester
erreicht ist,
c) einen zum vorgesehenen Diensteintritt
begonnenen dualen Bildungsgang (Studium
mit studienbegleitender betrieblicher
Ausbildung), dessen Regelstudienzeit
acht Semester nicht überschreitet
und bei dem das Studium spätestens drei
Monate nach Beginn der betrieblichen
Ausbildung aufgenommen wird,
d) einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu
einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt
oder
e) eine bereits begonnene Berufsausbildung
unterbrechen oder die Aufnahme einer
rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern
würde.“
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Von einer Dienstleistung soll ein Dienstleistungspflichtiger
auf Antrag auch zurückgestellt
werden, wenn er für die Erhaltung und
Fortführung des elterlichen Betriebes oder des
Betriebes seines Arbeitgebers oder für die ordnungsgemäße
Aufgabenerfüllung seiner Dienstbehörde
unentbehrlich ist. In diesem Fall sind
die Eltern, der Arbeitgeber oder die Dienstbehörde
des Dienstleistungspflichtigen antragsberechtigt
und verpflichtet, den Wegfall der
Voraussetzungen für die Unentbehrlichkeit der
zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen.
Die Zurückstellung bedarf der Zustimmung des
Dienstleistungspflichtigen. Die Heranziehung
des Dienstleistungspflichtigen ist bis zur Entscheidung
über den Antrag auszusetzen.“
23. § 68 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zum Ausgleich des personellen Kräftebedarfs
für die Aufgaben der Bundeswehr und andere
Aufgaben kann ein Dienstleistungspflichtiger
im Spannungs- und Verteidigungsfall im öffentlichen
Interesse für Dienstleistungen unabkömmlich
gestellt werden, wenn und solange er
für die von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht entbehrt
werden kann.“
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Der
Dienstherr oder Arbeitgeber“ durch die Wörter
„Die Dienstbehörde oder der Arbeitgeber“ ersetzt.
24. In § 70 Abs. 3 Satz 3 wird nach der Angabe „zu
Hilfeleistungen im Innern (§ 63),“ die Angabe „zu
Hilfeleistungen im Ausland (§ 63a),“ eingefügt.
25. § 72 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 60 Nr. 5“
durch die Angabe „§ 60 Nr. 6“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter „oder
zur Sicherung der Operationsfreiheit“ gestrichen.
26. § 75 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden das Wort „dienstunfähig“
durch die Wörter „zur Erfüllung seiner Dienstpflichten
unfähig“ ersetzt und die Wörter „bei
Diensteintritt bestehenden“ gestrichen.
b) In Nummer 9 wird das Wort „oder“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
c) In Nummer 10 werden die Wörter „körperlich
oder geistig dauernd“ gestrichen, nach dem
Wort „entsprechend“ der Punkt durch ein
Komma und das Wort „oder“ ersetzt und folgende
Nummer 11 angefügt:
„11. er nach § 67 Abs. 6 zurückgestellt ist.“
27. § 76 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Er verliert seinen Dienstgrad; dies gilt auch,
wenn er wegen schuldhafter Verletzung seiner
Dienstpflichten nach § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5
entlassen wird.“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Ein Soldat verliert seinen Dienstgrad ferner,
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt
wird.“
28. § 77 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
b) In Absatz 4 Nr. 5 wird nach den Wörtern „die
Dienstleistungsbescheide“ die Angabe „für Hilfeleistungen
im Innern nach § 63 Abs. 1,“ eingefügt.
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
bb) In Nummer 3 wird das Wort „Dienstunfähigkeit“
durch die Wörter „Unfähigkeit zur Erfüllung
der Dienstpflichten“ ersetzt.
cc) Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden die
Nummern 1 bis 5.
d) Absatz 7 wird aufgehoben.
29. § 79 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Polizei ist befugt, zum Zweck der Vorführung
oder Zuführung die Wohnung und andere
Räume des Dienstleistungspflichtigen zu betreten
und nach ihm zu suchen. Das Gleiche gilt, außer
zur Nachtzeit, für andere Wohnungen und Räume,
wenn sich der Dienstleistungspflichtige einem unmittelbar
bevorstehenden Zugriff der Polizei durch
Betreten solcher Wohnungen und Räume entzieht.
Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen
einer durch die Wehrersatzbehörde einzuholenden
richterlichen Anordnung. Dabei kann das Gericht
von einer vorherigen Anhörung des Dienstleistungspflichtigen
oder Wohnungsinhabers absehen,
wenn es dies für erforderlich hält, um den Zweck
der Maßnahme nicht zu gefährden. Personen, die
Mitgewahrsam an der Wohnung des Dienstleistungspflichtigen
haben, haben das Betreten und
Durchsuchen der Wohnung und anderer Räume zu
dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern
sind zu vermeiden. Die Anordnung
ist bei der Durchsuchung vorzuzeigen. Für die richterliche
Anordnung einer Durchsuchung ist das Verwaltungsgericht
zuständig, in dessen Bezirk die
Durchsuchung vorgenommen werden soll. Das
Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel
13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.“
30. In § 86 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „Abs. 6 Nr. 2, 3
oder 4“ durch die Angabe „Abs. 6 Nr. 1, 2 oder 3“
ersetzt.
31. § 93 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 8 wird die Angabe „(§ 70 Abs. 1
Satz 6)“ durch die Angabe „nach § 70 Abs. 1
Satz 6“ ersetzt.
bb) In Nummer 9 wird die Angabe „(§ 68 Abs. 2
Satz 3),“ durch die Angabe „nach § 68 Abs. 2
Satz 3.“ ersetzt.
cc) Nummer 10 wird aufgehoben.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 9 bedarf der Zustimmung des Bundesrates.“

Artikel 4
Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz

§ 1 Abs. 3 Satz 2 des Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897, 1904), das durch Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt auch für den Dienstherrn sowie für Personen und Gremien, die Beteiligungsrechte wahrnehmen, insbesondere für Gleichstellungsbeauftragte und deren Stellvertreterinnen.“

Artikel 5
Wehrbeschwerdeordnung

Die Wehrbeschwerdeordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. September 1972 (BGBl. I
S. 1737, 1906), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 9
des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354),
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13 Inhalt des Beschwerdebescheides“.
b) Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe
eingefügt:
㤠16a Notwendige Aufwendungen und Kosten
im vorgerichtlichen Verfahren“.
c) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:
㤠20 Notwendige Aufwendungen und Kosten
im Verfahren vor dem Truppendienstgericht“.
d) Nach der Angabe zu § 22 werden folgende Angaben
eingefügt:
㤠22a Rechtsbeschwerde
§ 22b Nichtzulassungsbeschwerde“.
e) Nach der Angabe zu § 23 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 23a Ergänzende Vorschriften“.
2. § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Nach Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses
steht dem früheren Soldaten das Beschwerderecht
zu, wenn der Beschwerdeanlass in die
Wehrdienstzeit fällt.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Beschwerde“
die Wörter „in truppendienstlichen
Angelegenheiten“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die für die Entscheidung zuständige
Stelle prüft auch ohne Antrag des Beschwerdeführers,
ob die Ausführung des Befehls oder die
Vollziehung einer Maßnahme bis zur Entscheidung
über die Beschwerde auszusetzen ist oder
andere einstweilige Maßnahmen zu treffen sind.
Wird ein entsprechender Antrag abgelehnt, kann
der Beschwerdeführer die Entscheidung des
Wehrdienstgerichts beantragen.“
4. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Soldaten in stationärer Behandlung in einem
Bundeswehrkrankenhaus können Beschwerden
auch bei dem Chefarzt des Bundeswehrkrankenhauses
einlegen. Soldaten, die sich zum Zweck
der Vollstreckung in Vollzugseinrichtungen der Bundeswehr
befinden, können Beschwerden auch bei
den Vollzugsvorgesetzten einlegen.“
5. In § 6 Abs. 1 werden die Wörter „binnen zwei Wochen“
durch die Wörter „innerhalb eines Monats“
ersetzt.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „drei Tage“ durch
die Wörter „zwei Wochen“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Als unabwendbarer Zufall ist auch anzusehen,
wenn eine vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung
unterblieben oder unrichtig ist.“
7. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftliche“
die Wörter „oder mündliche“ eingefügt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
8. In § 11 Buchstabe a Satz 2 werden die Wörter „drei
Tage“ durch die Wörter „zwei Wochen“ ersetzt.
9. In § 12 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „In einem
ablehnenden Bescheid“ durch die Angabe „Soweit
die Beschwerde zurückgewiesen wird,“ ersetzt.
10. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
㤠13
Inhalt des Beschwerdebescheides“.
b) In Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:
„Dies gilt entsprechend auch für sonstige Maßnahmen
und Unterlassungen, wenn der Beschwerdeführer
ein berechtigtes Interesse an
dieser Feststellung hat.“
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Soweit der Beschwerde stattgegeben
wird, ist auch über die Erstattung der notwendigen
Aufwendungen sowie über die Notwendigkeit
der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zu
entscheiden.“
11. § 16 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ist die Beschwerde in truppendienstlichen
Angelegenheiten erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer
innerhalb eines Monats nach Zustellung
des Beschwerdebescheides weitere Beschwerde
einlegen.“
12. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
㤠16a
Notwendige Aufwendungen
und Kosten im vorgerichtlichen Verfahren
(1) Das vorgerichtliche Verfahren beginnt mit der
Einlegung der Beschwerde. Es ist kostenfrei.
(2) Soweit die Beschwerde in truppendienstlichen
Angelegenheiten erfolgreich ist, sind dem Beschwerdeführer
die ihm zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erwachsenen
notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
(3) Die Vergütung eines Rechtsanwalts oder eines
sonstigen Bevollmächtigten ist nur dann erstattungsfähig,
wenn die Hinzuziehung notwendig war.
(4) Soweit der Beschwerde vor Erlass eines Beschwerdebescheides
abgeholfen wird, sind die Absätze
1 bis 3 unter Berücksichtigung des bisherigen
Sachstandes sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Aufwendungen sowie die Notwendigkeit
der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten kann
durch Anrufung des Truppendienstgerichts angefochten
werden. § 17 Abs. 4 gilt entsprechend.
Der Vorsitzende der Truppendienstkammer entscheidet
hierüber endgültig durch Beschluss. Erlässt
der Bundesminister der Verteidigung oder der
Inspekteur einer Teilstreitkraft oder ein Vorgesetzter
in vergleichbarer Dienststellung den Beschwerdebescheid,
gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend
mit der Maßgabe, dass das Bundesverwaltungsgericht
an die Stelle des Truppendienstgerichts tritt.
(6) § 140 Abs. 8 und § 142 der Wehrdisziplinarordnung
gelten entsprechend.“
13. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 83“ durch die
Angabe „§ 82“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats
nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides
oder nach Ablauf der in
Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen
Truppendienstgericht schriftlich oder
mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll
der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides
sowie des Bescheides
über die weitere Beschwerde die zur Begründung
des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel
angeben. Die Frist wird auch gewahrt,
wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten
oder in den Fällen des § 5 Abs. 2
und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten
Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist
dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen.
Zuständig ist das Truppendienstgericht,
das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem
der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses
gehört.“
c) Absatz 6 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen
sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers
oder von Amts wegen die aufschiebende
Wirkung nach Anhörung des zuständigen
Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die
Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags
auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden,
wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen
Antrag nach § 3 Abs. 2 abgelehnt oder die
Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht
gesetzten Frist ausgesetzt hat.“
14. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „disziplinargerichtlichen
Verfahren“ durch die Wörter
„gerichtlichen Disziplinarverfahren“ ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „auf Antrag“
durch die Wörter „und dem Betroffenen“ sowie
die Wörter „ihm binnen“ durch die Wörter
„ihnen innerhalb“ ersetzt.
cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Das Truppendienstgericht entscheidet
durch Beschluss, der dem Beschwerdeführer
sowie dem Bundesministerium der Verteidigung
nach den Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung
zuzustellen und dem Betroffenen
formlos zu übermitteln ist.“
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des Verwaltungsgerichts
oder des Sozialgerichts“ durch
die Wörter „eines anderen Gerichts“ und die
Wörter „an das zuständige Gericht“ durch das
Wort „dorthin“ ersetzt.
15. In § 19 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Dies gilt entsprechend auch für sonstige Maßnahmen
oder Unterlassungen, wenn der Beschwerdeführer
ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung
hat.“
16. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
㤠20
Notwendige
Aufwendungen und Kosten im
Verfahren vor dem Truppendienstgericht“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Soweit dem Antrag auf Entscheidung des
Truppendienstgerichts stattgegeben wird, sind
die dem Beschwerdeführer im Verfahren vor
dem Truppendienstgericht einschließlich der
im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen
notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen.
Dies gilt nicht für notwendige Aufwendungen,
die dem Beschwerdeführer durch schuldhafte
Säumnis erwachsen sind.“
c) In Absatz 4 werden nach der Angabe 㤠140
Abs. 8“ ein Komma sowie die Angabe „§ 141
Abs. 1 und 2“ eingefügt.
17. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der Antrag ist beim Bundesministerium der Verteidigung
zu stellen.“
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von § 17 Abs. 4 Satz 4 legt das
Bundesministerium der Verteidigung den Antrag
mit einer Stellungnahme vor.“
18. Nach § 22 werden folgende §§ 22a und 22b eingefügt:
㤠22a
Rechtsbeschwerde
(1) Gegen den Beschluss des Truppendienstgerichts
steht dem Beschwerdeführer und dem Bundesministerium
der Verteidigung die Rechtsbeschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht zu,
wenn diese in der Entscheidung des Truppendienstgerichts
oder auf Beschwerde gegen die
Nichtzulassung durch das Bundesverwaltungsgericht
zugelassen wird.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist nur zuzulassen,
wenn
1. die Beschwerdesache grundsätzliche Bedeutung
hat,
2. der angefochtene Beschluss von einer Entscheidung
eines Wehrdienstgerichts, des Gemeinsamen
Senats der obersten Gerichtshöfe des
Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts
abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung
beruht oder
3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und
vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen
kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung
der Rechtsbeschwerde durch das Truppendienstgericht
gebunden.
(4) Die Rechtsbeschwerde ist bei dem Truppendienstgericht,
dessen Beschluss angefochten wird,
innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses
schriftlich einzulegen und innerhalb von
zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses
schriftlich zu begründen.
(5) Der Beschwerdeführer muss sich im Rechtsbeschwerdeverfahren,
soweit er einen Antrag stellt,
durch einen Rechtsanwalt oder durch eine Person
vertreten lassen, welche die Befähigung zum Richteramt
nach dem Deutschen Richtergesetz hat oder
die Voraussetzungen des § 110 des Deutschen
Richtergesetzes erfüllt. § 21 Abs. 2 und 3 Satz 2 gilt
entsprechend.
(6) Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss. Ist die
Rechtsbeschwerde begründet, kann das Bundesverwaltungsgericht
in der Sache selbst entscheiden
oder den angefochtenen Beschluss aufheben und
die Sache an das Truppendienstgericht zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
§ 22b
Nichtzulassungsbeschwerde
(1) Bei Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
durch das Truppendienstgericht steht dem Beschwerdeführer
und dem Bundesministerium der
Verteidigung die Nichtzulassungsbeschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht zu. § 22a Abs. 5 gilt
entsprechend.
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb
eines Monats nach Zustellung des Beschlusses
schriftlich bei dem Truppendienstgericht einzulegen
und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung
des Beschlusses schriftlich zu begründen. In der
Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung
der Beschwerdesache dargelegt oder die Entscheidung,
von welcher der Beschluss abweicht, oder
der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(3) Die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde
hemmt die Rechtskraft des angefochtenen
Beschlusses.
(4) Hilft das Truppendienstgericht der Nichtzulassungsbeschwerde
nicht ab, entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung ohne
ehrenamtliche Richter durch Beschluss. Der Beschluss
ist zu begründen. Mit der Ablehnung der
Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht
wird der Beschluss des Truppendienstgerichts
rechtskräftig.
(5) Wird der Nichtzulassungsbeschwerde abgeholfen
oder lässt das Bundesverwaltungsgericht
die Rechtsbeschwerde zu, wird das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
als Rechtsbeschwerdeverfahren
fortgesetzt. In diesem Fall ist die
Rechtsbeschwerde innerhalb eines Monats nach
Zustellung der Entscheidung über die Zulassung
zu begründen. Darauf ist in dem Beschluss hinzuweisen.“
19. § 23 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
Die aufschiebende Wirkung entfällt bei Entscheidungen
über die Begründung, Umwandlung
oder Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 80
Abs. 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung
entsprechend.“
20. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:
㤠23a
Ergänzende Vorschriften
(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes
gelten die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung,
insbesondere über Akteneinsicht, Befangenheit
der für die Entscheidung zuständigen
Disziplinarvorgesetzten, Bindung an tatsächliche
Feststellungen anderer Entscheidungen, Entschädigung
von Zeugen und Sachverständigen und
Wiederaufnahme entsprechend.
(2) In den gerichtlichen Antragsverfahren sowie
in den Verfahren nach den §§ 22a und 22b sind
darüber hinaus die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung
sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes
entsprechend anzuwenden, soweit nicht
die Eigenart des Beschwerdeverfahrens entgegensteht.
(3) Für die Rüge der Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör gilt § 152a der Verwaltungsgerichtsordnung
entsprechend.“

Artikel 6
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1000), wird wie folgt geändert:
1. In § 17 Nr. 1 wird nach der Angabe „(Vorverfahren, Einspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren),“
die Angabe „das Verfahren über die Beschwerde und die weitere Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung,“
eingefügt.
2. Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) Die Gliederung wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 4 Vertretung in bestimmten Angelegenheiten“.
bb) Die Angabe zu Teil 6 Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 4 Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung“.
cc) Nach der Angabe zu Teil 6 Abschnitt 4 wird folgende Angabe eingefügt:
„Abschnitt 5 Einzeltätigkeiten und Verfahren auf Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme“.
b) Teil 2 wird wie folgt geändert:
aa) Vorbemerkung 2 Abs. 3 wird aufgehoben.
bb) Vorbemerkung 2.3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Dieser Abschnitt gilt nicht für die in Abschnitt 4 und in den Teilen 4 bis 6 geregelten Angelegenheiten.“
cc) Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr
oder Satz der Gebühr
nach § 13 RVG
„Abschnitt 4
Vertretung in bestimmten Angelegenheiten
Vorbemerkung 2.4:
(1) Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen
1. in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen
(§ 3 RVG), und
2. in Verfahren nach der WBO, wenn im gerichtlichen Verfahren das Verfahren vor dem Truppendienstgericht oder vor
dem Bundesverwaltungsgericht an die Stelle des Verwaltungsrechtswegs gemäß § 82 SG tritt.
Im Verwaltungszwangsverfahren ist Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 entsprechend anzuwenden.
(2) Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 gilt entsprechend.
2400 Geschäftsgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,00 bis 520,00 EUR
Eine Gebühr von mehr als 240,00 EUR kann nur gefordert werden, wenn die
Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
2401 Es ist eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im Beschwerdeverfahren
nach der WBO vorausgegangen:
Die Gebühr 2400 für das weitere, der Nachprüfung des Verwaltungsakts
dienende Verwaltungsverfahren oder für das Verfahren der weiteren
Beschwerde nach der WBO beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,00 bis 260,00 EUR“.
(1) Bei der Bemessung der Gebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der
Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im
Beschwerdeverfahren nach der WBO geringer ist.
(2) Eine Gebühr von mehr als 120,00 EUR kann nur gefordert werden, wenn
die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
c) Teil 6 Abschnitt 4 wird durch folgende Abschnitte 4 und 5 ersetzt:
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr
Wahlverteidiger
oder Verfahrensbevollmächtigter
gerichtlich bestellter
oder beigeordneter
Rechtsanwalt
„Abschnitt 4
Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung
Vorbemerkung 6.4:
Die Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen in Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach der WBO, auch i. V. m.
§ 42 WDO, wenn das Verfahren vor dem Truppendienstgericht oder vor dem Bundesverwaltungsgericht an die Stelle des
Verwaltungsrechtswegs gemäß § 82 SG tritt.
6400 Verfahrensgebühr für das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung
vor dem Truppendienstgericht . . . . . . . . . . . . . . . 70,00 bis 570,00 EUR
6401 Es ist eine Tätigkeit im Verfahren über die Beschwerde
oder die weitere Beschwerde vor einem Disziplinarvorgesetzten
vorausgegangen:
Die Gebühr 6400 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,00 bis 405,00 EUR
Bei der Bemessung der Gebühr ist nicht zu berücksichtigen,
dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit
im Verfahren über die Beschwerde oder die weitere
Beschwerde vor einem Disziplinarvorgesetzten geringer ist.
6402 Terminsgebühr je Verhandlungstag in den in Nummer
6400 genannten Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70,00 bis 570,00 EUR
6403 Verfahrensgebühr für das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung
vor dem Bundesverwaltungsgericht oder im
Verfahren über die Rechtsbeschwerde . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85,00 bis 665,00 EUR
6404 Es ist eine Tätigkeit im Verfahren über die Beschwerde
oder die weitere Beschwerde vor einem Disziplinarvorgesetzten
oder im Verfahren vor dem Truppendienstgericht
vorausgegangen:
Die Gebühr 6403 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,00 bis 460,00 EUR
Bei der Bemessung der Gebühr ist nicht zu berücksichtigen,
dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verfahren
über die Beschwerde oder die weitere Beschwerde vor einem
Disziplinarvorgesetzten oder im Verfahren vor dem Truppendienstgericht
geringer ist.
6405 Terminsgebühr je Verhandlungstag in den in Nummer
6403 genannten Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85,00 bis 665,00 EUR
Abschnitt 5
Einzeltätigkeiten und Verfahren auf Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme
6500 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,00 bis 250,00 EUR 108,00 EUR“.
(1) Für eine Einzeltätigkeit entsteht die Gebühr, wenn dem
Rechtsanwalt nicht die Verteidigung oder Vertretung übertragen
ist.
(2) Die Gebühr entsteht für jede einzelne Tätigkeit gesondert,
soweit nichts anderes bestimmt ist. § 15 RVG bleibt unberührt.
(3) Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung oder Vertretung
für das Verfahren übertragen, werden die nach dieser Nummer
entstandenen Gebühren auf die für die Verteidigung oder
Vertretung entstehenden Gebühren angerechnet.
(4) Eine Gebühr nach dieser Vorschrift entsteht jeweils auch
für das Verfahren nach der WDO vor einem Disziplinarvorgesetzten
auf Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme
und im gerichtlichen Verfahren vor dem Wehrdienstgericht.

Artikel 7
Wehrdisziplinarordnung

Die Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001
(BGBl. I S. 2093), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 1
des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358), wird
wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.
2. In § 34 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 42 Nr. 3
und 6“ durch die Angabe „§ 42 Nr. 4 und 5“ ersetzt.
3. In § 40 Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 42 Nr. 1“
durch die Angabe „§ 42 Nr. 2“ ersetzt.
4. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In dem Teilsatz vor Nummer 1 werden nach dem
Wort „Disziplinarvorgesetzten“ die Wörter „und
vorläufige Festnahmen“ eingefügt, das Wort „finden“
wird durch das Wort „sind“ und das Wort
„Anwendung“ durch das Wort „anzuwenden“ ersetzt.
b) Die Nummern 1 bis 7 werden wie folgt gefasst:
„1. Beschwerden gegen Disziplinararrest, bei
dem der Richter die sofortige Vollstreckbarkeit
angeordnet hat, dürfen vor Ablauf einer
Nacht eingelegt werden.
2. Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung einer
Disziplinarmaßnahme, wenn der Soldat
sie vor Beginn der Vollstreckung eingelegt
hat. Dieser Zeitpunkt ist dem Soldaten rechtzeitig
zu eröffnen, in der Regel bei Verhängung
der Disziplinarmaßnahme. Die Vollstreckung
wird nicht gehemmt bei Beschwerden
gegen Disziplinararrest, sofern der Richter
die sofortige Vollstreckbarkeit nach § 40
Abs. 1 angeordnet hat, und bei weiteren Beschwerden.
Im Übrigen hat die Beschwerde
keine aufschiebende Wirkung.
3. Über die Beschwerde entscheidet der nächste
Disziplinarvorgesetzte des Vorgesetzten,
der die angefochtene Disziplinarmaßnahme
verhängt oder die angefochtene Maßnahme
oder Entscheidung getroffen hat.
4. Über die weitere Beschwerde entscheidet
das Truppendienstgericht. Zuständig ist das
Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich
errichtet ist, zu dem der Vorgesetzte,
der die angefochtene Disziplinarmaßnahme
verhängt oder die angefochtene Maßnahme
oder Entscheidung getroffen hat, zum Zeitpunkt
des Beschwerdeanlasses gehört. Hat
der Bundesminister der Verteidigung oder einer
der in § 22 der Wehrbeschwerdeordnung
genannten Disziplinarvorgesetzten über die
Beschwerde entschieden, ist das Bundesverwaltungsgericht
zuständig. Die angefochtene
Disziplinarmaßnahme, Maßnahme oder
Entscheidung unterliegt der Prüfung des
Wehrdienstgerichts in vollem Umfang; das
Gericht trifft zugleich die in der Sache erforderliche
Entscheidung. § 40 Abs. 4 Satz 7
gilt entsprechend.
5. Gegen die Rücknahme einer förmlichen Anerkennung,
gegen Maßnahmen nach § 20
und gegen Disziplinararrest ist nur die Beschwerde
an das Truppendienstgericht
zulässig. Richtet sich die Beschwerde in diesen
Fällen gegen eine Maßnahme oder Entscheidung
des Bundesministers der Verteidigung
oder der in § 22 der Wehrbeschwerdeordnung
genannten Disziplinarvorgesetzten,
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
Nummer 4 Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
6. Die Entscheidung über die Beschwerde darf
die Disziplinarmaßname nicht verschärfen.
7. Wird eine Disziplinarmaßnahme aufgrund einer
Beschwerde herabgesetzt oder aufgehoben,
ist gleichzeitig nach § 54 über die Anrechnung
der Vollstreckung und über den
Ausgleich für eine zu Unrecht vollstreckte
Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.“
c) Die bisherigen Nummern 7 bis 11 werden die
Nummern 8 bis 12.
5. In § 43 Abs. 3 wird das Wort „ausdrücklich“ durch
das Wort „erkennbar“ ersetzt.
6. In § 45 Abs. 1 wird das Wort „endgültig“ gestrichen.
7. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 42 Nr. 8“
durch die Angabe „§ 42 Nr. 9“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 42 Nr. 5“
durch die Angabe „§ 42 Nr. 7“ ersetzt.
8. In § 54 Abs. 5 wird die Angabe „§ 42 Nr. 8“ durch
die Angabe „§ 42 Nr. 9“ ersetzt.
9. In § 56 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 42 Nr. 1“
durch die Angabe „§ 42 Nr. 2“ ersetzt.
10. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer
2 eingefügt:
„2. Herabsetzung in der Besoldungsgruppe,“.
bbb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden
die Nummern 3 und 4.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „die in Satz 1 bezeichneten
früheren Soldaten gleichzeitig“
durch die Wörter „sie zugleich“ und das Wort
„dort“ durch die Angabe „in Satz 1“ ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Wegen desselben Dienstvergehens dürfen nur
Kürzung der Dienstbezüge und Beförderungsverbot
nebeneinander verhängt werden. Sie
sollen insbesondere nebeneinander verhängt
werden, wenn erkennbar ist, dass ein Beförderungsverbot
keine Auswirkungen auf den weiteren
dienstlichen Werdegang des Soldaten haben
wird; § 16 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.“
11. In § 61 Satz 1 wird nach der Angabe „Soldaten,“ die
Angabe „einem Soldaten im Ruhestand oder einem
früheren Soldaten, der als Soldat im Ruhestand gilt
(§ 1 Abs. 3),“ eingefügt.
12. § 62 Abs. 4 wird aufgehoben.
13. § 63 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.
14. In § 64 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Diese Kürzung bleibt bei der Anwendung von Ruhens-
und Kürzungsvorschriften nach dem Soldatenversorgungsgesetz
unberücksichtigt.“
15. In § 73 wird die Angabe „ , Angestellten und Arbeiter“
durch die Wörter „und Arbeitnehmer“ ersetzt.
16. In § 82 Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter „von zwei
Wochen“ durch die Wörter „eines Monats“ ersetzt.
17. In § 91 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Strafprozessordnung“
die Angabe „sowie § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung“
eingefügt.
18. § 92 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe 㤠42 Nr. 3 Satz 2 und
Nr. 11“ durch die Angabe „§ 42 Nr. 5 Satz 2 und
Nr. 12“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „von zwei Wochen“
durch die Wörter „eines Monats“ ersetzt.
19. In § 99 Abs. 2 werden die Wörter „oder der Untersuchung“
gestrichen.
20. § 102 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort
„Dienstbezüge“ die Wörter „oder eine Kürzung
des Ruhegehalts“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Einleitungsbehörde“
die Wörter „und des Bundeswehrdisziplinaranwalts“
eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „steht“ die
Wörter „mit seiner Zustellung an den Soldaten“
eingefügt.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
21. § 109 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird aufgehoben.
bb) In dem bisherigen Satz 3 werden die Wörter
„dem Bundesministerium der Verteidigung“
durch die Angabe „der Stelle, die für die
Zahlung des Unterhaltsbeitrags zuständig
ist,“ ersetzt.
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Das Bundesministerium der Verteidigung
kann die Befugnisse nach Absatz 3 Halbsatz 2
und Absatz 4 Satz 4 auf andere Behörden seines
Geschäftsbereichs übertragen.“
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
22. § 114 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „eine
öffentliche psychiatrische Krankenanstalt“ durch
die Wörter „ein öffentliches psychiatrisches
Krankenhaus“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „von zwei
Wochen“ durch die Wörter „eines Monats“
ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „eine öffentliche
psychiatrische Krankenanstalt“ durch die
Wörter „ein öffentliches psychiatrisches
Krankenhaus“ ersetzt.
23. § 126 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „von zwei
Wochen“ durch die Wörter „eines Monats“ ersetzt.
24. In § 127 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „von zwei
Wochen“ durch die Wörter „eines Monats“ ersetzt.
25. In § 141 Abs. 5 wird nach Satz 1 folgender Satz
eingefügt:
„Die Beschwerde ist bis zum Ablauf eines Monats
nach Zustellung der Entscheidung bei dem Truppendienstgericht
einzulegen.“

Artikel 8
Wehrsoldgesetz

§ 9 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b des Wehrsoldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch das Gesetz vom 20. Mai 2008 (BGBl. I S. 849) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„b) Wehrdienstes außerhalb der Bundeswehr,“.

 

Artikel 9
Arbeitsplatzschutzgesetz

Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 253), zuletzt geändert durch § 62 Abs. 13 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 3 Satz 4 wird aufgehoben.

alte Fassung
§ 2. 
Kündigungsschutz für Arbeitnehmer, Weiterbeschäftigung nach der Berufsausbildung

(1) Von der Zustellung des Einberufungsbescheides bis zur Beendigung des Grundwehrdienstes sowie während einer Wehrübung darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen.

(2) Im übrigen darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht aus Anlass des Wehrdienstes kündigen. Muss er aus dringenden betrieblichen Erfordernissen (§ 1 Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes) Arbeitnehmer entlassen, so darf er bei der Auswahl der zu Entlassenden den Wehrdienst eines Arbeitnehmers nicht zu dessen Ungunsten berücksichtigen. Ist streitig, ob der Arbeitgeber aus Anlass des Wehrdienstes gekündigt oder bei der Auswahl der zu Entlassenden den Wehrdienst zuungunsten des Arbeitnehmers berücksichtigt hat, so trifft die Beweislast den Arbeitgeber.

(3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt unberührt. Die Einberufung des Arbeitnehmers zum Wehrdienst ist kein wichtiger Grund zur Kündigung; dies gilt im Falle des Grundwehrdienstes von mehr als sechs Monaten nicht für unverheiratete Arbeitnehmer in Betrieben mit in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmern ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, wenn dem Arbeitgeber infolge Einstellung einer Ersatzkraft die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach Entlassung aus dem Wehrdienst nicht zugemutet werden kann. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 sind nur Arbeitnehmer zu berücksichtigen, deren regelmäßige Arbeitszeit wöchentlich 10 Stunden oder monatlich 45 Stunden übersteigt. Eine nach Satz 2 zweiter Halbsatz zulässige Kündigung darf jedoch nur unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten für den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Wehrdienst ausgesprochen werden.

(4) Geht dem Arbeitnehmer nach der Zustellung des Einberufungsbescheides oder während des Wehrdienstes eine Kündigung zu, so beginnt die Frist des § 4 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes erst zwei Wochen nach Ende des Wehrdienstes.

(5) Der Ausbildende darf die Übernahme eines Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht aus Anlass des Wehrdienstes ablehnen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 2. 
Kündigungsschutz für Arbeitnehmer, Weiterbeschäftigung nach der Berufsausbildung

(1) Von der Zustellung des Einberufungsbescheides bis zur Beendigung des Grundwehrdienstes sowie während einer Wehrübung darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen.

(2) Im übrigen darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht aus Anlass des Wehrdienstes kündigen. Muss er aus dringenden betrieblichen Erfordernissen (§ 1 Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes) Arbeitnehmer entlassen, so darf er bei der Auswahl der zu Entlassenden den Wehrdienst eines Arbeitnehmers nicht zu dessen Ungunsten berücksichtigen. Ist streitig, ob der Arbeitgeber aus Anlass des Wehrdienstes gekündigt oder bei der Auswahl der zu Entlassenden den Wehrdienst zuungunsten des Arbeitnehmers berücksichtigt hat, so trifft die Beweislast den Arbeitgeber.

(3) 1Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt unberührt. 2Die Einberufung des Arbeitnehmers zum Wehrdienst ist kein wichtiger Grund zur Kündigung; dies gilt im Falle des Grundwehrdienstes von mehr als sechs Monaten nicht für unverheiratete Arbeitnehmer in Betrieben mit in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmern ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, wenn dem Arbeitgeber infolge Einstellung einer Ersatzkraft die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach Entlassung aus dem Wehrdienst nicht zugemutet werden kann. 3Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 sind nur Arbeitnehmer zu berücksichtigen, deren regelmäßige Arbeitszeit wöchentlich 10 Stunden oder monatlich 45 Stunden übersteigt. 4Satz 3 berührt nicht die Rechtsstellung der Arbeitnehmer, die am 1. Mai 1985 gegenüber ihrem Arbeitgeber Rechte aus Satz 2 herleiten könnten. 5Eine nach Satz 2 zweiter Halbsatz zulässige Kündigung darf jedoch nur unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten für den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Wehrdienst ausgesprochen werden.

(4) Geht dem Arbeitnehmer nach der Zustellung des Einberufungsbescheides oder während des Wehrdienstes eine Kündigung zu, so beginnt die Frist des § 4 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes erst zwei Wochen nach Ende des Wehrdienstes.

(5) Der Ausbildende darf die Übernahme eines Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht aus Anlass des Wehrdienstes ablehnen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

2. In § 10 wird die Angabe „§§ 1 bis 4, 6 bis 9 sowie 14a und 14b“ durch die Angabe „§§ 1 bis 4 und 6 bis 9“ ersetzt.

alte Fassung
§ 10. 
Freiwillige Wehrübung

Für Wehrübungen auf Grund freiwilliger Verpflichtung (§ 4 Abs. 3 des Wehrpflichtgesetzes) und für Dienstleistungen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1, § 51a und § 54 Abs. 5 des Soldatengesetzes, die in einem Kalenderjahr zusammen nicht länger als sechs Wochen dauern, gelten die §§ 1 bis 4 und 6 bis 9 entsprechend.

§ 10. 
Freiwillige Wehrübung

Für Wehrübungen auf Grund freiwilliger Verpflichtung (§ 4 Abs. 3 des Wehrpflichtgesetzes) und für Dienstleistungen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1, § 51a und § 54 Abs. 5 des Soldatengesetzes, die in einem Kalenderjahr zusammen nicht länger als sechs Wochen dauern, gelten die §§ 1 bis 3, § 4 Abs. 5 sowie die §§ 6 bis 9 und § 14a entsprechend.

3. In § 14 Abs. 1 werden die Wörter „auf Grund der Wehrpflicht“ durch die Wörter „nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes“ ersetzt.

alte Fassung
§ 14. 
Weiterzahlung des Arbeitsentgeltes

(1) Wird ein Arbeitnehmer nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes von der Erfassungsbehörde oder einer Wehrersatzbehörde aufgefordert, sich persönlich zu melden oder vorzustellen, so hat der Arbeitgeber für die ausfallende Arbeitszeit das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen.

(2) Der Arbeitnehmer hat die Ladung unverzüglich seinem Arbeitgeber vorzulegen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Arbeitnehmer, der zu Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes herangezogen werden soll.

§ 14. 
Weiterzahlung des Arbeitsentgeltes

(1) Wird ein Arbeitnehmer auf Grund der Wehrpflicht von der Erfassungsbehörde oder einer Wehrersatzbehörde aufgefordert, sich persönlich zu melden oder vorzustellen, so hat der Arbeitgeber für die ausfallende Arbeitszeit das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen.

(2) Der Arbeitnehmer hat die Ladung unverzüglich seinem Arbeitgeber vorzulegen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Arbeitnehmer, der zu Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes herangezogen werden soll.

4. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Verteidigungsfall“ durch die Angabe „Spannungs- oder Verteidigungsfall“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird nach dem Wort „Wehrdienstes“ die Angabe „(§ 6b des Wehrpflichtgesetzes)“ eingefügt.
c) In Absatz 5 wird nach der Angabe „(§ 6c des Wehrpflichtgesetzes)“ die Angabe „und der Hilfeleistung im Ausland (§ 6d des Wehrpflichtgesetzes)“ eingefügt.
d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
(6) § 1 Abs. 1, 3 und 4 und die §§ 2 bis 8 dieses Gesetzes gelten auch für in Deutschland beschäftigte Ausländer, wenn diese in ihrem Heimatstaat zur Erfüllung ihrer dort bestehenden Wehrpflicht zum Wehrdienst herangezogen werden. Dies gilt nur für Ausländer, die Staatsangehörige der Vertragsparteien der Europäischen Sozialcharta vom 18. Oktober 1961 (BGBl. 1964 II S. 1262) sind und die ihren rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland haben.

alte Fassung
§ 16. 
Sonstige Geltung des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des unbefristeten Wehrdienstes im Spannungs- oder Verteidigungsfall mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über Wehrübungen anzuwenden sind.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des sich an den Grundwehrdienst anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) mit der Maßgabe, dass die Vorschriften des Grundwehrdienstes anzuwenden sind.

(3) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des freiwilligen Wehrdienstes in besonderer Auslandsverwendung (§ 6a des Wehrpflichtigengesetzes) mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über Wehrübungen entsprechend anzuwenden sind. § 10 findet keine Anwendung.

(4) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden auf Arbeits- und Dienstverhältnisse von Personen, die zu Dienstleistungen nachdem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes herangezogen werden, mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über Wehrübungen entsprechend anzuwenden sind. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. 

(5) Dieses Gesetz gilt auch im Falle der Hilfeleistung im Innern (§ 6c des Wehrpflichtgesetzes) und der Hilfeleistung im Ausland (§ 6d des Wehrpflichtgesetzes) mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über Wehrübungen entsprechend anzuwenden sind. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) § 1 Abs. 1, 3 und 4 und die §§ 2 bis 8 dieses Gesetzes gelten auch für in Deutschland beschäftigte Ausländer, wenn diese in ihrem Heimatstaat zur Erfüllung ihrer dort bestehenden Wehrpflicht zum Wehrdienst herangezogen werden. Dies gilt nur für Ausländer, die Staatsangehörige der Vertragsparteien der Europäischen Sozialcharta vom 18. Oktober 1961 (BGBl. 1964 II S. 1262) sind und die ihren rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland haben.

§ 16. 
Sonstige Geltung des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des unbefristeten Wehrdienstes im Verteidigungsfall mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über Wehrübungen anzuwenden sind.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des sich an den Grundwehrdienst anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes mit der Maßgabe, dass die Vorschriften des Grundwehrdienstes anzuwenden sind.

(3) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des freiwilligen Wehrdienstes in besonderer Auslandsverwendung (§ 6a des Wehrpflichtigengesetzes) mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über Wehrübungen entsprechend anzuwenden sind. § 10 findet keine Anwendung.

(4) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden auf Arbeits- und Dienstverhältnisse von Personen, die zu Dienstleistungen nachdem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes herangezogen werden, mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über Wehrübungen entsprechend anzuwenden sind. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. 

(5) Dieses Gesetz gilt auch im Falle der Hilfeleistung im Innern (§ 6c des Wehrpflichtgesetzes) mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über Wehrübungen entsprechend anzuwenden sind. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

5. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
§ 17
Übergangsvorschrift
“.
b) Die Absätze 1 bis 6 werden aufgehoben.
c) Die Absatzbezeichnung „(7)“ wird gestrichen.

alte Fassung
§ 17
Übergangsvorschrift

Für Anspruchsberechtigte, die vor dem 1. Januar 1990 als Soldat eingestellt worden sind, bleiben die Vorschriften des § 14a Abs. 4, des § 14b Abs. 1 und 2 sowie des § 16a Abs. 1 in der bis dahin geltenden Fassung maßgebend.

(8) Bis zum Inkrafttreten von Vorschriften, die der Vorgabe des § 9 Abs. 8 Satz 4 Rechnung tragen, im jeweiligen Dienstrecht sind § 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6 und Abs. 11, § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 und 3 in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 17. 
Inkrafttreten, Anwendung früherer Vorschriften

(1) (Inkrafttreten)

(2) Frühere Bestimmungen über den Einfluss des Wehrdienstes auf Arbeitsverhältnisse und Beamtenverhältnisse und die Eingliederung entlassener Soldaten in einen Zivilberuf sind bei Einberufung zur Bundeswehr nicht anzuwenden.

(3) Das Eignungsübungsgesetz bleibt unberührt.

(4) Für den verlängerten Grundwehrdienst, der nach § 2 des Gesetzes über die Dauer des Grundwehrdienstes und die Gesamtdauer der Wehrübungen in der vom 30. Dezember 1956 bis 2. Dezember 1960 geltenden Fassung vom 24. Dezember 1956 (BGBl. I S. 1017) und nach § 5 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes in der vom 3. Dezember 1960 bis 28. März 1962 geltenden Fassung vom 14. Januar 1961 (BGBl. I S. 29) geleistet wurde sowie für den verkürzten Grundwehrdienst, der nach § 5 Abs. 2 und 3 des Wehrpflichtgesetzes in der vom 29. März 1962 bis 31. Dezember 1972 geltenden Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773) geleistet wurde, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über den Grundwehrdienst.

(5) Für Wehrübungen von drei Monaten, die freiwillig im Anschluss an den vollen oder verkürzten Grundwehrdienst nach § 3 Abs. 2 des inzwischen außer Kraft getretenen Gesetzes über die Dauer des Grundwehrdienstes und die Gesamtdauer der Wehrübungen vom 24. Dezember 1956 (BGBl. I S. 1017) geleistet wurden, gelten die §§ 1 bis 3, § 4 Abs. 5 sowie die §§ 6 bis 9, § 13 und § 14a entsprechend.

(6) Für Wehrpflichtige, die vor dem 1. Januar 1984 einberufen worden sind, bleiben die Vorschriften des § 14a Abs. 4 und § 14b Abs. 1 bis 3 in der bis dahin geltenden Fassung maßgebend. Das Antragsrecht für die am 1. Januar 1984 bereits aus dem Wehrdienst entlassenen Wehrpflichtigen erlischt am 31. Mai 1984.

(7) Für Anspruchsberechtigte, die vor dem 1. Januar 1990 als Soldat eingestellt worden sind, bleiben die Vorschriften des § 14a Abs. 4, des § 14b Abs. 1 und 2 sowie des § 16a Abs. 1 in der bis dahin geltenden Fassung maßgebend.

(8) Bis zum Inkrafttreten von Vorschriften, die der Vorgabe des § 9 Abs. 8 Satz 4 Rechnung tragen, im jeweiligen Dienstrecht sind § 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6 und Abs. 11, § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 und 3 in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung anzuwenden.

 

Artikel 10
Unterhaltssicherungsgesetz

Das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. Februar 2002 (BGBl. I
S. 972), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „zur Erfüllung der
Wehrpflicht“ durch die Wörter „nach Maßgabe
des Wehrpflichtgesetzes“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt auch, wenn Wehrdienst nach dem Vierten
Abschnitt des Soldatengesetzes geleistet
wird.“
2. In § 2 Nr. 3 werden nach der Angabe „§ 6a des
Wehrpflichtgesetzes“ das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt und nach der Angabe 㤠6c des
Wehrpflichtgesetzes“ die Angabe „oder einer Hilfeleistung
im Ausland nach § 6d des Wehrpflichtgesetzes“
eingefügt.
3. § 4a Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Antragsrecht erlischt drei Monate nach Beendigung
des geleisteten Wehrdienstes.“
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden in Nummer 1 die Angabe
„2 087 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„1 067 Euro“ und in Nummer 2 die Angabe
„418 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„213,50 Euro“ und die Angabe „696 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „356 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden in Satz 1 Nr. 1 die Angabe
„718 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„367 Euro“, in Nummer 2 die Angabe „232 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „118,50 Euro“, die
Angabe „199 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„102 Euro“, die Angabe „166 Deutsche Mark“
durch die Angabe „85 Euro“ und in Satz 2 die
Angabe „1 061 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„542,50 Euro“ ersetzt.
5. In § 5a Satz 2 werden die Angabe „700 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „358 Euro“ und die Angabe
„200 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„102,50 Euro“ ersetzt.
6. In § 5b Satz 2 werden die Angabe „450 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „230 Euro“ und die
Angabe „60 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„30,50 Euro“ ersetzt.
7. In § 5c wird die Angabe „250 Deutsche Mark“ durch
die Angabe „128 Euro“ ersetzt.
8. § 6 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Einzelleistungen bemessen sich nach den Unterhaltsleistungen,
zu deren Gewährung der Wehrpflichtige
ohne die Einberufung gesetzlich verpflichtet
wäre.“
9. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Ersatz der Aufwendungen für den Bau oder
Kauf von eigenem selbstgenutzten Wohnraum;“.
b) In Absatz 4 wird das Wort „zwölf“ durch das
Wort „sechs“ ersetzt.
10. § 7a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Alleinstehend sind Wehrpflichtige, die nicht
mit Familienangehörigen nach § 3 Abs. 1
Nr. 1 und 5 in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft
leben.“
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Keine Mietbeihilfe erhalten Wehrpflichtige,
die im Eigentum der Familienangehörigen
nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 stehenden Wohnraum
nutzen und über kein eigenes Einkommen im
Sinne von § 10 verfügen.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „584 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „298,50 Euro“, die
Angabe „409 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„209 Euro“, die Angabe „1 298 Deutsche Mark“
durch die Angabe „663,50 Euro“ und die Angabe
„1 200 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„613,50 Euro“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 2“
durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt.
11. § 7b Abs. 2 Satz 4 wird aufgehoben.
12. § 9 wird wie folgt gefasst:
㤠9
Empfangsberechtigte
Die Leistungen sind grundsätzlich an einen Anspruchsberechtigten
auszuzahlen. Die Leistungen
für ein anspruchsberechtigtes Kind sind abweichend
hiervon an diejenige Person auszuzahlen,
die sorgeberechtigt ist und bei der das Kind lebt.
Der Härteausgleich nach § 23 ist an denjenigen
auszuzahlen, bei dem die besondere Härte vorliegt;
bei einem Härteausgleich für Kinder gilt Satz 2.“
13. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „§§ 7b bis 7e“
durch die Angabe „§§ 7b bis 7d“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Soweit diese Zeiten im Fall des Absatzes 2 Nr. 2
das gesamte dort genannte Jahr ausfüllen, ist
der Durchschnitt des Nettoeinkommens des Vorjahres
maßgebend.“
14. In § 12a Abs. 1 werden in Satz 1 die Angabe
„1 850 Deutsche Mark“ durch die Angabe „946 Euro“ und in Satz 2 die Angabe „2 400 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „1 227 Euro“ ersetzt.
15. In § 13 Abs. 4 werden in Buchstabe a die Angabe
„360 Deutsche Mark“ durch die Angabe „184 Euro“
und in Buchstabe b die Angabe „300 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „153,50 Euro“ ersetzt.
16. § 13a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Angabe „600 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „307 Euro“ ersetzt und
folgender Satz angefügt:
„Bei einer stundenweisen Vertretung nach Satz 1
werden die angemessenen Aufwendungen oder
die angemessenen Mehraufwendungen bis zu
35 Euro je Stunde erstattet, jedoch nicht mehr
als 307 Euro je Vertretungstag.“
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „600 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „307 Euro“ ersetzt.
17. In § 13b wird die Angabe „600 Deutsche Mark“
durch die Angabe „307 Euro“ ersetzt.
18. Die Anlage (zu § 13c) wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 13c)
Dienstgrad
Tagessatz
– in Euro –
Ledige1) 2)
Verheiratete oder eine
Lebenspartnerschaft Führende3)
ohne
Kind
mit
einem
Kind
mit
zwei
Kindern
mit drei
und mehr
Kindern4)
Grenadier, Flieger, Matrose, Gefreiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,00 24,00 25,00 27,00 28,50
Obergefreiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,50 24,00 25,50 27,50 29,00
Hauptgefreiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,00 24,50 25,50 27,50 29,50
Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter, Unteroffizier, Maat,
Fahnenjunker, Seekadett . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,50 25,00 26,50 28,00 30,00
Stabsunteroffizier, Obermaat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21,00 25,50 27,50 28,50 30,50
Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,00 26,50 28,00 29,00 31,00
Oberfeldwebel, Oberbootsmann . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23,00 27,00 28,50 30,50 32,00
Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann, Oberfähnrich . . . . . . 24,00 28,50 30,00 31,50 33,50
Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann, Leutnant . . . . . . . . . . . 25,50 30,50 32,00 34,00 36,00
Oberstabsfeldwebel, Oberstabsbootsmann,
Oberleutnant . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27,00 32,50 34,00 36,00 37,50
Hauptmann, Kapitänleutnant . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,00 36,00 38,00 39,50 41,50
Major, Korvettenkapitän, Stabsarzt, Stabshauptmann,
Stabskapitänleutnant . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34,00 42,00 44,50 46,00 48,00
Oberstleutnant, Fregattenkapitän, Oberstabsarzt . . . . . . 35,00 43,50 46,50 47,50 49,50
Oberfeldarzt, Flottillenarzt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38,00 47,50 49,50 51,00 53,00
Oberst, Kapitän zur See, Oberstarzt, Flottenarzt und
höhere Dienstgrade . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41,00 52,00 53,50 55,00 57,00
1) Diesen Satz erhalten auch sonstige Wehrpflichtige im Sinne des § 13 Abs. 4 Buchstabe b.
2) Ledige Wehrpflichtige mit Kindern, für die ihnen die elterliche Sorge zusteht, erhalten ab dem ersten Kind für jedes Kind zusätzlich den
jeweiligen Differenzbetrag der Tagessätze für Verheiratete oder eine Lebenspartnerschaft Führende zu den Kindern.
3) Diesen Satz erhalten auch sonstige Wehrpflichtige im Sinne des § 13 Abs. 4 Buchstabe a.
4) Bei mehr als drei Kindern wird der Tagessatz für jedes weitere Kind um die Differenz des Tabellensatzes vom zweiten zum dritten Kind
erhöht.“
19. Dem § 16 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Der Wehrpflichtige hat die Kenntnis seiner Familienangehörigen, dass die Leistungen zu Unrecht empfangen
worden sind, zu vertreten.“
20. In § 24 Abs. 2 wird nach dem Wort „Geldbuße“ die Angabe „bis zu dreitausend Euro“ eingefügt.
21. § 25 wird aufgehoben.

 

Artikel 11
Soldatenversorgungsgesetz

Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258,
1909), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 25 des Berufsbildungsgesetzes“
durch die Angabe
„§ 4 des Berufsbildungsgesetzes“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Angabe 㤤 46, 81
und 95“ durch die Angabe „§§ 53, 54 und 56“
und die Angabe „und der §§ 42, 45, 51a
und 122“ durch die Angabe „oder der §§ 42,
42a, 42c, 45, 51a und 122“ ersetzt.
b) Absatz 9 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 gilt ebenso für die Unteroffiziere des
Militärmusikdienstes, die im Rahmen ihrer
militärfachlichen Ausbildung eine Hochschule
besuchen und das vorgegebene Studienziel erreichen.“
c) In Absatz 11 Satz 2 wird die Angabe 㤠11 Abs. 2
Satz 2“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 2 Satz 3“
ersetzt.
3. In § 7 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Fahrlehrerlaubnis
erhalten“ durch die Wörter „Fahrlehrerlaubnis
oder eine Ausbildung als Unteroffizier
des Militärmusikdienstes erhalten“ ersetzt.
4. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „an die
Fachausbildung“ durch das Wort „daran“ ersetzt.
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der Anspruch auf Übergangsgebührnisse endet,
wenn der ehemalige Soldat auf Zeit während
des Bezugszeitraums erneut in ein Dienstverhältnis
als Soldat auf Zeit berufen wird.“
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 9“
durch die Angabe „§ 5 Abs. 9 Satz 2“ ersetzt.
6. § 11a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „und
Familienzuschlag“ gestrichen.
b) In Absatz 2 wird die Angabe 㤠11 Abs. 5 Satz 2
und 3“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 6 Satz 2
und 3“ ersetzt.
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 11 Abs. 4“ durch
die Angabe „§ 11 Abs. 5“ ersetzt.
b) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe 㤠11 Abs. 5
Satz 2“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 6 Satz 2“
ersetzt.
8. § 13b Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei Teilzeitbeschäftigung von Soldaten auf Zeit
sind die nach den §§ 5, 11 und 47 Abs. 1 Satz 2
zustehenden Versorgungsleistungen in ihrer Bezugsdauer
und die nach § 12 zustehende Übergangsbeihilfe
hinsichtlich ihres Betrages in dem
Verhältnis zu kürzen, das dem Verhältnis der Ermäßigung
der Vollzeitbeschäftigung zur Gesamtdienstzeit
(§ 2) entspricht.“
9. § 13c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe 㤠11
Abs. 4“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 5“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „den §§ 4
und 5“ durch die Angabe „§ 5“ ersetzt.
10. In § 39 Abs. 1 werden in Satz 4 die Angabe „§§ 4
und 7 Abs. 1, 2, 4 und 5“ durch die Angabe „§§ 3a,
4 und 7 Abs. 1, 2, 4 und 5“ ersetzt und folgender
Satz angefügt:
„§ 5 Abs. 9 Satz 1 gilt entsprechend.“
11. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 4, 7 und 8“ durch
die Angabe „§§ 3a, 4, 7 und 8“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „an notwendigen
Berufsorientierungspraktika“ durch die Wörter
„an einem notwendigen Berufsorientierungspraktikum“
ersetzt.
12. In § 42 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 5
Satz 2“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 6 Satz 2“ ersetzt.
13. In § 44 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 5
Satz 2 oder 3“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 6 Satz 2
oder 3“ ersetzt.
14. § 45 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die Übergangsgebührnisse als Ruhegehalt.
Dies gilt auch bei Weiterzahlung an die Hinterbliebenen
(§ 11 Abs. 6 Satz 2 und 3, § 11a
Abs. 2), außer für die Anwendung des § 53.“
15. In § 46 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „ , § 49 Abs. 2
Satz 3“ gestrichen.
16. In § 47 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 11 Abs. 2
Satz 5 und § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)“ durch die
Angabe „(§ 11 Abs. 3 Satz 2 und § 17 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2)“ ersetzt.
17. § 53 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe 㤠20 Abs. 6
Nr. 3“ durch die Angabe „§ 20 Abs. 6 Satz 1
Nr. 3“ ersetzt.
b) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „und ihre
Hinterbliebenen“ gestrichen.
18. In § 59 Abs. 4 wird die Angabe „§ 11 Abs. 5 Satz 2“
durch die Angabe „§ 11 Abs. 6 Satz 2“ ersetzt.
19. § 60 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Angabe
„(§ 11 Abs. 6)“ durch die Angabe „(§ 11 Abs. 7)“
und die Angabe „§ 11 Abs. 3 Satz 3“ durch die
Angabe „§ 11 Abs. 3 Satz 4“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Ehemalige Soldaten, die einen Anspruch
auf Förderung nach § 5 haben oder hatten, sind
verpflichtet, dem Berufsförderungsdienst nach
Aufforderung, die in der Regel ein Jahr nach
Dienstzeitende oder nach dem Abschluss einer
Maßnahme der schulischen oder beruflichen Bildung
nach § 5 erfolgt, den Stand ihrer zivilberuflichen
Eingliederung mitzuteilen.“
20. § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. das Erscheinen zur Feststellung der Wehrdienstfähigkeit,
zu einer Eignungsuntersuchung
und Eignungsfeststellung oder im Rahmen der
Wehrüberwachung auf Anordnung einer zuständigen
Dienststelle,“.
21. § 82 Abs. 1 Satz 1 und 2 wird durch folgende Sätze
ersetzt:
„Ein ehemaliger Soldat, der Grundwehrdienst nach
§ 5 des Wehrpflichtgesetzes oder freiwilligen
zusätzlichen Wehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes
geleistet oder an einer besonderen Auslandsverwendung
nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes
teilgenommen hat, und ein ehemaliger Soldat
auf Zeit erhalten wegen einer Gesundheitsstörung,
die bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses
heilbehandlungsbedürftig ist, Leistungen in entsprechender
Anwendung des § 10 Abs. 1 und 3
sowie der §§ 11, 11a und 13 bis 24a des Bundesversorgungsgesetzes.
Dies gilt auch, wenn sich an
den in Satz 1 genannten Wehrdienst nach dem
Wehrpflichtgesetz oder an das Wehrdienstverhältnis
als Soldat auf Zeit eine Wehrübung nach § 6
des Wehrpflichtgesetzes, eine Hilfeleistung im Innern
nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes oder eine
Hilfeleistung im Ausland nach § 6d des Wehrpflichtgesetzes
anschließt. Für Personen, die auf Grund
freiwilliger Verpflichtung an einer besonderen Auslandsverwendung
nach § 62 des Soldatengesetzes
teilnehmen, gilt Satz 1 entsprechend. Dies gilt
auch, wenn sich an die besondere Auslandsverwendung
eine Übung nach § 61 des Soldatengesetzes,
eine Hilfeleistung im Innern nach § 63 des
Soldatengesetzes oder eine Hilfeleistung im Ausland
nach § 63a des Soldatengesetzes anschließt.“
22. In § 89a Satz 1 wird die Angabe „§§ 5, 11 und 12“
durch die Angabe „§§ 11 und 12“ ersetzt.
23. § 91b Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen § 60 Abs. 4 eine Mitteilung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
geahndet werden.“
24. In § 92 Abs. 1 werden das Komma und die Angabe
„zu den §§ 4, 5 und 7 Abs. 1 Satz 3“ gestrichen.
Artikel 12
Eignungsübungsgesetz
Das Eignungsübungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 53-5, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 52
des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2848), wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für die Zeit der Teilnahme ruht der Anspruch auf
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.
Dies gilt nicht für Ansprüche von Familienangehörigen,
die nach § 10 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch versichert sind.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze
2 und 3.
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
㤠10
Arbeitslosenversicherung“.
b) In Satz 1 werden nach dem Wort „Sozialgesetzbuch“
das Komma durch einen Punkt ersetzt und
der nachfolgende Satzteil gestrichen.
3. § 11 wird aufgehoben.
Artikel 13
Zivildienstgesetz
Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, 2301),
zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes
vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15 Sondervorschriften für Angehörige des
Polizeivollzugsdienstes“.
b) Die Angabe zu § 79 wird wie folgt gefasst:
„§ 79 Vorschriften für den Spannungs- oder
Verteidigungsfall“.
c) Nach der Angabe zu § 81 wird folgende Angabe
angefügt:
„§ 82 Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes
vom 31. Juli 2008
(BGBl. I S. 1629)“.
2. In § 10 Abs. 1 werden nach Nummer 4 der Punkt
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5
angefügt:
„5. Zivildienstpflichtige, die auf Grund eines völkerrechtlichen
Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit
in einer internationalen Behörde eine entsprechende
Befreiung genießen.“
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Vom Zivildienst wird ferner zurückgestellt,
wer auf Grund eines völkerrechtlichen
Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer
internationalen Behörde nicht zum Wehrdienst
herangezogen werden kann.“
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „zum Bundestag“
durch die Wörter „zum Deutschen Bundestag“
ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Nummern 2 und 3
wie folgt gefasst:
„2. wenn der anerkannte Kriegsdienstverweigerer
für die Erhaltung und Fortführung eines
eigenen Betriebes unentbehrlich ist,
3. wenn die Einberufung des anerkannten
Kriegsdienstverweigerers
a) eine zu einem schulischen Abschluss führende
Ausbildung,
b) ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen
Diensteintritt das dritte Semester
erreicht ist,
c) einen zum vorgesehenen Diensteintritt
begonnenen dualen Bildungsgang (Studium
mit studienbegleitender betrieblicher
Ausbildung), dessen Regelstudienzeit
acht Semester nicht überschreitet
und bei dem das Studium spätestens drei
Monate nach Beginn der betrieblichen
Ausbildung aufgenommen wird,
d) einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu
einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt
oder
e) eine bereits begonnene Berufsausbildung
unterbrechen oder die Aufnahme einer
rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich
gesicherten Berufsausbildung verhindern
würde.“
d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Vom Zivildienst soll ein anerkannter
Kriegsdienstverweigerer auf Antrag auch zurückgestellt
werden, wenn er für die Erhaltung
und Fortführung des elterlichen Betriebes oder
des Betriebes seines Arbeitgebers oder für die
ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung seiner
Dienstbehörde unentbehrlich ist. In diesem Fall
sind die Eltern, der Arbeitgeber oder die Dienstbehörde
des anerkannten Kriegsdienstverweigerers
antragsberechtigt und verpflichtet, den
Wegfall der Voraussetzungen für die Unentbehrlichkeit
dem Bundesamt anzuzeigen. Die Zurückstellung
bedarf der Zustimmung des anerkannten
Kriegsdienstverweigerers. Die Einberufung
des anerkannten Kriegsdienstverweigerers
ist bis zur Entscheidung über den Antrag auszusetzen.“
4. In § 12 Abs. 1 werden die Angabe „§ 11 Abs. 2
und 4“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 2, 4 und 6“
ersetzt und die Angabe „§ 11 Abs. 2 Satz 2 und“
gestrichen.
5. In § 13 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „und Nr. 3“
durch die Angabe „ , Nr. 3 und 4, sowie des Absatzes
6“ ersetzt.
6. Die Überschrift zu § 15 wird wie folgt gefasst:
㤠15
Sondervorschriften für
Angehörige des Polizeivollzugsdienstes“.
7. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Dienstpflichtiger“
die Angabe „im Spannungs- und Verteidigungsfall“
eingefügt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 Satz 3 bis 6 wird wie folgt gefasst:
„Für die Zuständigkeit und das Verfahren der
Unabkömmlichstellung, die Befugnis zur Bestimmung
der zuständigen Behörden, die Regelung
des Vorschlagsrechts durch allgemeine
Verwaltungsvorschrift des Landesrechts, den
Ausgleich von Meinungsverschiedenheiten zwischen
dem Bundesamt und der vorschlagenden
Verwaltungsbehörde, die Zeiträume, für die eine
Unabkömmlichstellung ausgesprochen werden
kann, und die Anhörung sachverständiger Stellen
ist die Verordnung über die Zuständigkeit
und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung
in der jeweils geltenden Fassung entsprechend
anzuwenden.“
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Der
Dienstherr oder Arbeitgeber“ durch die Wörter
„Die Dienstbehörde oder der Arbeitgeber“ ersetzt.
8. In § 19 Abs. 2 Satz 2 wird dasWort „Zeit“ durch das
Wort „Zeitpunkt“ ersetzt.
9. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die
Nummern 1 bis 3.
b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Angabe „Absatz 2“
durch die Angabe „den Absätzen 2 und 4“ und
die Angabe „§§ 14a bis 15a“ durch die Angabe
„§§ 14 bis 15a“ ersetzt.
c) Absatz 7 wird aufgehoben.
10. § 23a wird wie folgt gefasst:
㤠23a
Zuführung
Die Polizei kann ersucht werden, Dienstpflichtige,
die ihrer Einberufung oder einem Umwandlungsbescheid
nach § 19 Abs. 2 unentschuldigt nicht Folge
leisten, der im Einberufungsbescheid oder Umwandlungsbescheid
bezeichneten Stelle zuzuführen.
Die Polizei ist befugt, zum Zweck der Zuführung
die Wohnung und andere Räume des Dienstpflichtigen
zu betreten und nach ihm zu suchen.
Das Gleiche gilt, außer zur Nachtzeit, für andere
Wohnungen und Räume, wenn sich der Dienstpflichtige
einem unmittelbar bevorstehenden Zugriff
der Polizei durch Betreten solcher Wohnungen und
Räume entzieht. Maßnahmen nach den Sätzen 2
und 3 bedürfen einer durch das Bundesamt einzuholenden
richterlichen Anordnung. Dabei kann das
Gericht von einer vorherigen Anhörung des Dienstpflichtigen
oder Wohnungsinhabers absehen, wenn
es dies für erforderlich hält, um den Zweck der
Maßnahme nicht zu gefährden. Personen, die Mitgewahrsam
an der Wohnung des Dienstpflichtigen
haben, haben das Betreten und Durchsuchen der
Wohnung und anderer Räume zu dulden. Unbillige
Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu
vermeiden. Die Anordnung ist bei der Durchsuchung
vorzuzeigen. Für die richterliche Anordnung
einer Durchsuchung ist das Verwaltungsgericht zuständig,
in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen
werden soll. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
wird insoweit eingeschränkt.“
11. In § 24 Abs. 1 Satz 2 werden nach Nummer 4 der
Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer
5 angefügt:
„5. wegen Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides
oder der Anordnung der
aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs
oder der Klage nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres
zum Zivildienst herangezogen werden
konnten.“
12. § 43 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4. er nach § 11 Abs. 2, 4 oder 6 zurückgestellt
ist,“.
13. § 66 Abs. 3 Satz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:
„An die Stelle des Beamtenbeisitzers, der dem Verwaltungszweig
und möglichst auch der Laufbahngruppe
des Beamten, gegen den sich das Disziplinarverfahren
richtet, angehören soll (§ 46 Abs. 1
Satz 3 des Bundesdisziplinargesetzes), tritt ein Beisitzer,
der im Bezirk des zuständigen Verwaltungsgerichts
wohnhaft ist und Zivildienst geleistet hat.
Das Bundesamt für Justiz bestellt den Beisitzer für
die Dauer von fünf Jahren auf Vorschlag des Bundesamtes.“
14. § 79 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
㤠79
Vorschriften für den
Spannungs- oder Verteidigungsfall“.
b) Der Teilsatz vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„Im Spannungs- oder Verteidigungsfall gelten
die folgenden besonderen Vorschriften:“.
c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Zurückstellungen nach § 11 Abs. 2, 4, 5
und 6 aus der Zeit vor Eintritt des Spannungs-
oder Verteidigungsfalles treten außer
Kraft; nach § 14a Abs. 1 und 2, § 14b Abs. 1
und § 14c Abs. 1 bisher nicht zum Zivildienst
herangezogene Dienstpflichtige können einberufen
werden. Zurückstellungen nach § 11
Abs. 2 und 5 finden nicht statt. Zurückstellungen
nach § 11 Abs. 4 sind zulässig, wenn
die Heranziehung zum Zivildienst im Spannungs-
oder Verteidigungsfall eine unzumutbare
Härte bedeuten würde.“
d) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. § 15a Abs. 1 findet Anwendung, wenn der
anerkannte Kriegsdienstverweigerer, der aus
Gewissensgründen gehindert ist, Zivildienst
zu leisten, binnen vier Wochen nach Eintritt
des Spannungs- oder Verteidigungsfalles
nachweist, dass er in einem Arbeitsverhältnis
mit üblicher Arbeitszeit in einem Krankenhaus
oder einer anderen Einrichtung zur
Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen
tätig ist. § 15a Abs. 2 findet keine
Anwendung.“
15. Nach § 81 wird folgender § 82 angefügt:
㤠82
Übergangsvorschrift aus
Anlass des Änderungsgesetzes vom 31. Juli 2008
(BGBl. I S. 1629)
Auf anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die vor
dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 31. Juli 2008
(BGBl. I S. 1629) unabkömmlich gestellt worden
sind, ist § 16 Abs. 1 Satz 1 in der bis dahin gültigen
Fassung weiterhin anzuwenden.“

 

Artikel 14
Drittes Buch Sozialgesetzbuch
– Arbeitsförderung –

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1626), wird wie folgt geändert:

1. § 25 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Personen, die nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Absatz 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienst Leistende im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2.“

2. § 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes oder des Zivildienstgesetzes Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind,“.
b) Nummer 3a wird aufgehoben.

 

Artikel 15
Folgeänderungen

(1) In § 2 Abs. 3 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106) geändert worden ist, werden das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Innern“ die Wörter „oder einer Hilfeleistung im Ausland“ eingefügt.

(2) Die Unabkömmlichstellungsverordnung vom 24. August 2005 (BGBl. I S. 2538), geändert durch Artikel 369 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird nach dem Wort „Dienstleistungspflichtigen“ die Angabe „im Spannungs- oder Verteidigungsfall“ eingefügt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorangestellt:
„(1) Vorschläge zur Unabkömmlichstellung können eingereicht werden, wenn die Bundesregierung den Bereitschaftsdienst angeordnet hat oder der Spannungs- oder der Verteidigungsfall festgestellt worden ist.“
b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3.
c) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
bb) Nummer 3 wird aufgehoben.

3. § 4 wird aufgehoben.
(3) In § 83 des Bundesleistungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) geändert worden ist, werden die Wörter „oder die Sicherung der Operationsfreiheit“ gestrichen und das Wort „Truppen“ durch das Wort „Streitkräfte“ ersetzt.

(4) § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) geändert worden ist, wird aufgehoben.

 

Artikel 16
Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

1. Artikel 10 des Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher, ersatzdienstrechtlicher und anderer Vorschriften vom 29. Juli 1972 (BGBl. I S. 1321),

2. Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Wehrgerechtigkeit und Verlängerung der Dauer des Grundwehrdienstes vom 13. Juni 1986 (BGBl. I S. 873), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1292) geändert worden ist,

3. Artikel 4 des Gesetzes zur Aussetzung der Verlängerung des Grundwehrdienstes und des Zivildienstes vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1292),

4. Artikel 1 Abs. 2, Artikel 2 Abs. 2 und 3, Artikel 3 Abs. 2, Artikel 4 Abs. 2, Artikel 5 Abs. 2 sowie Artikel 7 und 9 des Gesetzes zur Regelung der Dauer des Grundwehrdienstes und des Zivildienstes vom 26. November 1990 (BGBl. I S. 2520) und

5. Artikel 4 § 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes und des Zivildienstgesetzes vom 21. Juni 1994 (BGBl. I S. 1286).

 

Artikel 17
Neufassung des Wehrpflichtgesetzes, des Arbeitsplatzschutzgesetzes, des Unterhaltssicherungsgesetzes und der Wehrbeschwerdeordnung

Das Bundesministerium der Verteidigung kann den Wortlaut des Wehrpflichtgesetzes, des Arbeitsplatzschutzgesetzes, des Unterhaltssicherungsgesetzes in der vom 9. August 2008 und der Wehrbeschwerdeordnung in der vom 1. Februar 2009 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

 

Artikel 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung über die Übertragung von Aufgaben der Wehrersatzbehörde bei der Wehrüberwachung von Wehrpflichtigen auf die See-Berufsgenossenschaft vom 18. April 1968 (BGBl. I S. 310) außer Kraft.
(2) Artikel 5 und 6 treten am ersten Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(3) Artikel 3 Nr. 6 tritt rückwirkend zum 1. Juli 2006 in Kraft.

 

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 31. Juli 2008

D e r Bu n d e s p r ä s i d e n t
H o r s t Kö h l e r

D i e Bu n d e s k a n z l e r i n
Dr. An g e l a Me r k e l

D e r Bu n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
F. J . J u n g

D i e Bu n d e s m i n i s t e r i n f ü r F a m i l i e , Se n i o r e n , F r a u e n u n d J u g e n d
U r s u l a v o n d e r L e y e n

 

 

Anfang