Gesetz zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

BGBl. 2008 Teil I Nr. 57 S. 2399, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2008 

 

Gesetz zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Vom 10. Dezember 2008


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


 

alte Fassung
 

 

Artikel 1
Gesetz über die Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen nach dem Protokoll 2 zum Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

Die Aufgaben der zuständigen nationalen Behörde nach Artikel 3 Abs. 1 Satz 4 des Protokolls 2 zu dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens und den Ständigen Ausschuss (ABl. EU Nr. L 339 S. 3) nimmt das Bundesministerium der Justiz wahr.

 

Artikel 2
Änderung des Auslands-Rechtsauskunftgesetzes

Dem § 9 des Auslands-Rechtsauskunftgesetzes vom
5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433; 1975 I S. 698), das zuletzt
durch Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. März 2007
(BGBl. I S. 358) geändert worden ist, wird folgender
Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Landesregierungen können die Befugnisse
nach § 5 Satz 2, § 8 Satz 1 und 3 sowie § 9 Abs. 2
Satz 2 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.“

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen

Den §§ 1 und 7 des Gesetzes zur Ausführung des
Haager Übereinkommens vom 15. November 1965
über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher
Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970
über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder
Handelssachen vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I
S. 3105) wird jeweils folgender Satz angefügt:
„Die Landesregierungen können die Befugnis nach
Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.“

Artikel 4
Änderung des Anerkennungs- und  Vollstreckungsausführungsgesetzes

Das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz
vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
17. April 2007 (BGBl. I S. 529, 1058), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Abschnitt
6 des Teils 2 wie folgt gefasst:
„Abschnitt 6
Verordnungen und
Abkommen der Europäischen
Gemeinschaft nach § 1 Abs. 1 Nr. 2“.
2. In § 1 Abs. 1 Nr. 2 wird in Buchstabe b der Punkt
durch ein Semikolon ersetzt und folgender Buchstabe
c angefügt:
„c) des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung
und Vollstreckung von Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen (ABl. EU Nr. L 339
S. 3).“
3. In § 8 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Verordnung“
die Wörter „oder das durchzuführende Abkommen“
eingefügt.
4. § 34 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Ermächtigung kann für jedes der in § 1 Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe a und b genannten Übereinkommen,
für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a genannte
Verordnung und jedes der in § 1 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe b und c genannten Abkommen der Europäischen
Gemeinschaft jeweils allein ausgeübt werden.“
5. In Teil 2 wird die Überschrift von Abschnitt 6 wie
folgt gefasst:
„Abschnitt 6
Verordnungen und
Abkommen der Europäischen
Gemeinschaft nach § 1 Abs. 1 Nr. 2“.
6. § 55 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach der Angabe 㤠7 Abs. 1
Satz 2 und Abs. 2,“ die Angabe „§ 10 Abs. 2 und 3
Satz 2,“ eingefügt und die Wörter „erster Halbsatz
und Satz 2“ durch die Angabe „und 2“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.
7. In § 56 Satz 1 werden nach den Wörtern „der Verordnung“
die Wörter „(EG) Nr. 44/2001 und nach den
Artikeln 54, 57 und 58 des Übereinkommens vom
30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit
und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen“ eingefügt.

 

Artikel 5
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 474 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2122) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
(2) Auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge ist § 439 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 445 und 447 sind nicht anzuwenden.

alte Fassung
§ 474
Begriff des Verbrauchsgüterkaufs

(1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann.

(2) 1Auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge ist § 439 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. 2Die §§ 445 und 447 sind nicht anzuwenden.

 

 

Artikel 6
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

 

Artikel 7
Inkrafttreten

Artikel 2, 3 und 5 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz an dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EU Nr. L 339 S. 3) für die Europäische Gemeinschaft in Kraft tritt. Das Bundesministerium der Justiz gibt den Tag des Inkrafttretens nach Satz 2 im Bundesgesetzblatt bekannt.

 

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. Dezember 2008

 

D e r Bu n d e s p r ä s i d e n t
H o r s t Kö h l e r

D i e Bu n d e s k a n z l e r i n
Dr. An g e l a Me r k e l

D i e Bu n d e s m i n i s t e r i n d e r J u s t i z
B r i g i t t e Z y p r i e s

 

 

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