Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland

BGBl. 2009 Teil I Nr. 11 S.416, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2009 

 Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland

Vom 2. März 2009


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


 

alte Fassung
 

2. 3.2009 Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 416
FNA: neu: 8601-4; neu: 707-24; neu: 707-25; 611-1, 611-1-1, 85-4, 603-12, 860-2, 860-2, 860-3, 860-3, 860-3, 860-5, 860-5-38-1,
8252-3, 810-31, 2170-1-23, 860-3-32
GESTA: D093

 

I n ha l t s ü b e r s i c h t
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 3 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 4 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 5 Gesetz zur Nichtanrechnung des Kinderbonus
Artikel 6 Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“ (ITFG)
Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder (Zukunftsinvestitionsgesetz – ZuInvG)
Artikel 8 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 9 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. August 2009
Artikel 10 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 11 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. August 2009
Artikel 12 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2011
Artikel 13 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 14 Änderung der GKV-Beitragssatzverordnung
Artikel 15 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 16 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
Artikel 17 Änderung der Regelsatzverordnung
Artikel 18 Aufhebung der Beitragssatzverordnung 2009
Artikel 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

 

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 80 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich
nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt
vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c
jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
1. bis 7 834 Euro (Grundfreibetrag):
0;
2. von 7 835 Euro bis 13 139 Euro:
(939,68 • y + 1 400) • y;
3. von 13 140 Euro bis 52 551 Euro:
(228,74 • z + 2 397) • z + 1 007;
4. von 52 552 Euro bis 250 400 Euro:
0,42 • x – 8 064;
5. von 250 401 Euro an:
0,45 • x – 15 576.
„y“ ist ein Zehntausendstel des 7 834 Euro übersteigenden
Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten
zu versteuernden Einkommens. „z“ ist ein
Zehntausendstel des 13 139 Euro übersteigenden
Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten
zu versteuernden Einkommens. „x“ ist das auf einen
vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde
Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist
auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.“
2. In § 39b Absatz 2 Satz 7 zweiter Halbsatz wird die
Angabe „15 Prozent“ durch die Angabe „14 Prozent“,
die Angabe „9 144“ durch die Angabe „9 225“, die
Angabe „25 812“ durch die Angabe „26 276“ und
die Angabe „200 000“ durch die Angabe „200 320“
ersetzt.
3. § 41c wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist der
Arbeitgeber jedoch verpflichtet, wenn ihm dies
wirtschaftlich zumutbar ist.“
b) In Absatz 4 Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1
wie folgt gefasst:
„Der Arbeitgeber hat die Fälle, in denen er die
Lohnsteuer nach Absatz 1 nicht nachträglich einbehält
oder die Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten
kann, weil“.
4. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 40 wird folgender Absatz 41 eingefügt:
„(41) § 32a Absatz 1 ist ab dem Veranlagungszeitraum
2010 in der folgenden Fassung anzuwenden:
„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst
sich nach dem zu versteuernden Einkommen.
Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34,
34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde
Einkommen
1. bis 8 004 Euro (Grundfreibetrag):
0;
2. von 8 005 Euro bis 13 469 Euro:
(912,17 • y + 1 400) • y;
3. von 13 470 Euro bis 52 881 Euro:
(228,74 • z + 2 397) • z + 1 038;
4. von 52 882 Euro bis 250 730 Euro:
0,42 • x – 8 172;
5. von 250 731 Euro an:
0,45 • x – 15 694.
„y“ ist ein Zehntausendstel des 8 004 Euro übersteigenden
Teils des auf einen vollen Euro-Betrag
abgerundeten zu versteuernden Einkommens. „z“
ist ein Zehntausendstel des 13 469 Euro übersteigenden
Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten
zu versteuernden Einkommens. „x“
ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete
zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende
Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-
Betrag abzurunden.““
b) Absatz 51 wird wie folgt gefasst:
„(51) § 39b Absatz 2 Satz 7 zweiter Halbsatz
ist auf den laufenden Arbeitslohn, der für einen
nach dem 31. Dezember 2009 endenden Lohnzahlungszeitraum
gezahlt wird, und auf sonstige
Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2009 zufließen,
mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zahl
„9 225“ durch die Zahl „9 429“, die Zahl „26 276“
durch die Zahl „26 441“ und die Zahl „200 320“
durch die Zahl „200 584“ ersetzt wird.“
5. Dem § 66 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Darüber hinaus wird für jedes Kind, für das im Kalenderjahr
2009 mindestens für einen Kalendermonat
ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für das Kalenderjahr
2009 ein Einmalbetrag in Höhe von
100 Euro gezahlt.“

 

Artikel 2
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

§ 56 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1a wird die Angabe „15 329 Euro“ durch
die Wörter „das Zweifache des Grundfreibetrages
nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes
in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
2. In Nummer 2a werden die Wörter „mehr als
7 664 Euro betragen hat“ durch die Wörter „den
Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer
1 des Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung
überstiegen hat“ ersetzt.

 

Artikel 3
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Dem § 6 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009
(BGBl. I S. 142), das durch Artikel 15 Absatz 95 des
Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert
worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Für jedes Kind, für das im Kalenderjahr 2009
mindestens für einen Kalendermonat ein Anspruch auf
Kindergeld besteht, wird für das Kalenderjahr 2009 ein
Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro gezahlt.“

 

Artikel 4
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

In § 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2955) geändert worden ist, werden die Wörter
„im Jahr 2010 1 927 712 000 Euro“ durch die Wörter
„im Jahr 2010 1 047 712 000 Euro“ ersetzt.

 

Artikel 5
Gesetz zur Nichtanrechnung des Kinderbonus

Der nach § 66 Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes
und § 6 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes
zu zahlende Einmalbetrag ist bei Sozialleistungen,
deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig
ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Der Einmalbetrag
mindert die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
nicht.

 

Artikel 6
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“
(ITFG)

§ 1
Errichtung des Sondervermögens
Es wird ein Sondervermögen des Bundes mit der Bezeichnung
„Investitions‑ und Tilgungsfonds“ errichtet.
§ 2
Zweck des Sondervermögens
Aus dem Sondervermögen sollen folgende Maßnahmen
des Konjunkturpakets der Bundesregierung vom
14. Januar 2009 bis zu einem Betrag von 16,9 Milliarden
Euro finanziert werden:
– Finanzhilfen für zusätzliche Zukunftsinvestitionen der
Kommunen und Länder mit bis zu 10 Milliarden Euro,
– Investitionen des Bundes mit bis zu 4 Milliarden
Euro,
– Programm zur Stärkung der Pkw-Nachfrage mit bis
zu 1,5 Milliarden Euro,
– Ausweitung des zentralen Innovationsprogramms
Mittelstand mit bis zu 900 Millionen Euro und
– Förderung anwendungsorientierter Forschung im Bereich
Mobilität mit bis zu 500 Millionen Euro.
§ 3
Förderfähige Maßnahmen
(1) Das Gesetz zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen
der Kommunen und Länder regelt die Einzelheiten
der Finanzhilfen an die Länder.
(2) Die Förderfähigkeit der übrigen Maßnahmen bestimmt
sich nach der Anlage zu diesem Gesetz und den
jeweiligen Förderrichtlinien.
(3) Die Maßnahmen des Programms zur Stärkung
der Pkw-Nachfrage sind nur förderfähig, wenn Kauf
und Zulassung oder Leasing und Zulassung des Pkw
in der Zeit vom 14. Januar 2009 bis zum 31. Dezember
2009 getätigt werden. Sonstige Maßnahmen nach
den Absätzen 1 und 2 sind nur förderfähig, wenn sie
spätestens bis zum 31. Dezember 2010 begonnen werden
und voraussichtlich bis zum 31. Dezember 2011
abgerechnet werden können. Nach dem 31. Dezember
2011 darf das Sondervermögen keine Fördermittel
mehr auszahlen.
§ 4
Stellung im Rechtsverkehr
(1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es
kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln,
klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand
des Sondervermögens ist der Sitz der Bundesregierung.
Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet
das Sondervermögen. Es kann sich hierzu einer
anderen Bundesbehörde oder eines Dritten bedienen.
(2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen
des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten
getrennt zu halten. Der Bund haftet unmittelbar
für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens; dieses
haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des
Bundes.
§ 5
Kreditermächtigung
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
zur Deckung der Ausgaben des Sondervermögens
Kredite bis zur Höhe von 21 Milliarden Euro
aufzunehmen.
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die
Beträge aus getilgten Krediten wieder zu.
(3) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren
der Nettobetrag anzurechnen.
§ 6
Tilgung
(1) Das Sondervermögen erhält aus dem Bundeshaushalt
mit Wirkung vom 1. Januar 2010 jährlich Zuführungen
in Höhe der Einnahmen aus dem Bundesbankgewinn,
die den im Bundeshaushalt veranschlagten
Anteil übersteigen und nicht zur Tilgung der Schulden
des Erblastentilgungsfonds nach § 6 Absatz 1
Nummer 1 des Erblastentilgungsfondsgesetzes benötigt
werden. Die Zuführungen sind zur Tilgung der Verbindlichkeiten
des Sondervermögens zu verwenden.
(2) Der im Bundeshaushalt zu veranschlagende Anteil
am Bundesbankgewinn wird für das Jahr 2010 auf
einen Betrag von bis zu 3,5 Milliarden Euro, für das
Jahr 2011 auf bis zu 3 Milliarden Euro und für das
Jahr 2012 und die Folgejahre so lange auf bis zu
2,5 Milliarden Euro festgesetzt, bis die Verbindlichkeiten
des Sondervermögens vollständig getilgt sind.
§ 7
Wirtschaftsplan, Haushaltsrecht
Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens
werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt.
Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben
auszugleichen. Im Übrigen ist § 113 der Bundeshaushaltsordnung
anzuwenden.
§ 8
Rechnungslegung
Das Bundesministerium der Finanzen legt jährlich
zum Stichtag 31. Dezember Rechnung über die Einnahmen
und Ausgaben sowie über das Vermögen und die
Schulden des Sondervermögens. Die Rechnungen sind
als Übersichten der Haushaltsrechnung des Bundes
beizufügen.
§ 9
Zuständigkeit
Für die Durchführung des Programms zur Stärkung
der Pkw-Nachfrage ist das Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle zuständig.
§ 10
Verwaltungskosten
Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens
trägt der Bund.
§ 11
Auflösung
Das Sondervermögen wird mit Tilgung seiner Verbindlichkeiten
aufgelöst. Die Auflösung ist im Bundesanzeiger
bekannt zu geben. Ein verbleibendes Vermögen
fällt dem Bund zu.

Anlage
(zu § 3 Absatz 2)
Wirtschaftsplan
des Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“
Titel
Funktion Zwe c k be s t immu n g
Soll
2009
1 000 €
Soll
2008
1 000 €
Ist
2007
1 000 €
Vorbemerkung
Veranschlagt sind die Einnahmen und Ausgaben
des Bundes aus den Maßnahmen des Gesetzes
zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions-
und Tilgungsfonds“ (ITFG). Das Sondervermögen
nimmt die erforderlichen Mittel auf. Der
Fonds umfasst die Bundesmittel für Leistungen
im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen
der Kommunen und Länder
(Zukunftsinvestitionsgesetz – ZuInvG), die konjunkturstützenden
Maßnahmen im Bereich der
Investitionen des Bundes, das Programm zur
Stärkung der Pkw-Nachfrage, die Ausweitung
des Zentralen Innovationsprogramms Mittelstand
(ZIM) und die Mittel für die Förderung anwendungsorientierter
Forschung im Bereich Mobilität.
Mit den Maßnahmen des Wirtschaftsplans
soll ein zusätzlicher konjunktureller Impuls gegeben
werden.
Einnahmen
Verwaltungseinnahmen
119 99
-873
Vermischte Einnahmen –
Haushaltsvermerk
Ist-Einnahmen verringern die Einnahmen bei folgendem
Titel: 325 01.
Übrige Einnahmen
162 01
-920
Sonstige Zinseinnahmen –
Haushaltsvermerk
Ist-Einnahmen verringern die Einnahmen bei folgendem
Titel: 325 01.
Erläuterungen
Zinsen für nicht zweckentsprechend verwendete Mittel nach dem
ZuInvG werden hier vereinnahmt.
221 01
-910
Zuführungen aus dem Bundesbankgewinn –
Haushaltsvermerk
Ist-Einnahmen verringern die Einnahmen bei folgendem
Titel: 325 01.
325 01
-920
Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt 21 000 000
Erläuterungen
Veranschlagt sind die Einnahmen aus Krediten für die Finanzierung
nach dem ITFG. Aus diesem Titel werden auch Tilgungen
geleistet.

Titel
Funktion Zwe c k be s t immu n g
Soll
2009
1 000 €
Soll
2008
1 000 €
Ist
2007
1 000 €
Ausgaben
Haushaltsvermerk
1. Die Ausgaben sind übertragbar.
§ 45 Abs. 3 BHO ist nicht anzuwenden.
2. Das Bundesministerium der Finanzen erlässt im
Rahmen eines Bewirtschaftungsrundschreibens
allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Haushaltsund
Wirtschaftsführung.
Schuldendienst
575 01
-920
Zinsen für Kreditaufnahmen am Geld- und Kapitalmarkt 4 100 000
Haushaltsvermerk
1. Einnahmen fließen den Ausgaben zu.
2. Die Berechnung der Zinsen erfolgt unter Zugrundelegung
der durchschnittlichen Verzinsung der Bruttokreditaufnahme
des Bundes im jeweiligen Jahr.
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen)
683 01
-169
Aufstockung des zentralen Innovationsprogramms Mittelstand
(ZIM)
900 000
Haushaltsvermerk
1. Mindestens 200 000 T€ des Ansatzes sind für Projekte
in den neuen Ländern zweckgebunden. Nicht
benötigte Mittel können mit Einwilligung des Bundesministeriums
der Finanzen für Projekte in den
alten Ländern verausgabt werden.
2. Aus dem Ansatz dürfen auch folgende Ausgaben
für die Durchführung der Maßnahmen geleistet
werden:
Projektträgerkosten: 18 000 T€
Begleitforschung: 200 T€.
Erläuterungen
Aus dem Titel wird das zentrale Innovationsprogramm Mittelstand
(ZIM), das derzeit FuE-Kooperationsvorhaben und Netzwerkprojekte
in ganz Deutschland sowie einzelbetriebliche FuE-Vorhaben
in Ostdeutschland fördert, aufgestockt, damit in den Jahren 2009
und 2010 auch einzelbetriebliche FuE-Vorhaben von westdeutschen
Unternehmen und FuE-Einzel- und Kooperationsvorhaben
von Unternehmen bis 1 000 Beschäftigte in Ost- und Westdeutschland
gefördert werden können.
Die Fördermöglichkeiten des bundesweiten ZIM unterstützen die
Unternehmen in der gegenwärtigen Situation dabei, ihre Forschungs-,
Entwicklungs- und Innovationsanstrengungen auf hohem
Niveau fortzusetzen und ihren gewachsenen Finanzierungsbedarf
zu decken. Mit der Förderung von schnell marktwirksamen
und Beschäftigung sichernden Projekten wird ein wichtiger konjunktureller
Impuls gegeben, der mit der Entwicklung neuer Produkte,
Verfahren und Dienstleistungen auch die künftige Wachstumsperspektive
verbessert. Damit können sich die Unternehmen
im globalen Wettbewerb besser behaupten.
Einzelheiten regelt die Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Technologie.

Titel
Funktion Zwe c k be s t immu n g
Soll
2009
1 000 €
Soll
2008
1 000 €
Ist
2007
1 000 €
697 01
-332
Programm zur Stärkung der Pkw-Nachfrage 1 500 000
Erläuterungen
Als konjunktur- und umweltpolitisches Programm zur Stärkung
der Pkw-Nachfrage können private Autohalter eine Umweltprämie
beantragen, wenn ein mindestens neun Jahre altes Altfahrzeug,
das für mindestens ein Jahr auf den Halter zugelassen ist, verschrottet
und gleichzeitig ein umweltfreundlicher Neu- oder Jahreswagen
mit Abgasnorm EURO 4 oder höher gekauft und zugelassen
oder geleast und zugelassen wird. Die Umweltprämie beträgt
2 500 € und wird für Kauf und Zulassung oder Leasing und
Zulassung bis maximal zum 31. Dezember 2009 gewährt.
Einzelheiten regelt die Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Technologie.
Titelgruppe 01
Tgr. 01 Finanzhilfen nach Art. 104 b GG für Zukunftsinvestitionen
der Kommunen und Länder
(10 000 000) (–)
Haushaltsvermerk
Einnahmen aus Rückzahlungen von Finanzhilfen nach
dem ZuInvG aus nicht zweckentsprechend verwendeten
Mitteln fließen den Ausgaben zu.
882 11
-873
Finanzhilfen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ZuInvG 6 500 000
882 12
-873
Finanzhilfen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ZuInvG 3 500 000
Titelgruppe 02
Tgr. 02 Investitionsverstärkungsprogramm Verkehr (2 000 000) (–)
Haushaltsvermerk
Die Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig.
Erläuterungen
Mit dem Investitionsverstärkungsprogramm Verkehr setzt der
Bund für Ausbau und Erneuerung von Bundesverkehrswegen
(Straßen, Schienen, Wasserstraßen) und deren multimodale Verknüpfung
zusätzlich 2 Mrd. € ein.
Das Programm ergänzt die mit dem Innovations- und Investitionsprogramm
Verkehr gesetzten konjunkturwirksamen Impulse zur
Stärkung von Wachstum und Beschäftigung in diesem Sektor.
741 21
-721
Investitionen in die Bundesautobahnen 450 000
Erläuterungen
Die Mittel werden insbesondere eingesetzt für:
1. die Verbesserung des Oberflächenzustandes der Fahrbahnen
und Beseitigung von Substanzschäden,
2. die weitere Modernisierung und Erhaltung von Brücken und
Ingenieurbauten einschließlich deren kompletter Erneuerung,
3. die vorgezogene Realisierung baureifer Projekte,
4. die Bereitstellung zusätzlicher Parkflächen für Lkw an BABParkplätzen
und Rastanlagen unter Berücksichtigung der Interessen
der Anwohner an verbessertem Lärmschutz und
5. Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen an
bestehenden Bundesautobahnen.

Titel
Funktion Zweckbestimmung
Soll
2009
1 000 €
Soll
2008
1 000 €
Ist
2007
1 000 €
741 22
-722
Investitionen in die Bundesstraßen 400 000
Erläuterungen
Die Mittel werden insbesondere eingesetzt für:
1. die Verbesserung des Oberflächenzustandes der Fahrbahnen
und Beseitigung von Substanzschäden,
2. die weitere Modernisierung und Erhaltung von Brücken und
Ingenieurbauten einschließlich deren kompletter Erneuerung,
3. die vorgezogene Realisierung baureifer Projekte und
4. Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen an
bestehenden Bundesstraßen.
780 21
-731
Investitionen in die Bundeswasserstraßen 350 000
Haushaltsvermerk
Aus dem Ansatz dürfen auch Ausgaben bis zu einer
Höhe von 5 000 T€ für Pilotvorhaben für innovative
Techniken in der Binnenschifffahrt geleistet werden.
Erläuterungen
Die Mittel werden eingesetzt für Investitionen in den Verkehrsträger
Bundeswasserstraßen/Schifffahrt einschließlich Planungskosten,
insbesondere für:
1. die Beschleunigung laufender Maßnahmen zum Ausbau der
seewärtigen Zufahrten und Hinterlandanbindungen der Seehäfen,
2. die Netzoptimierung,
3. die Erhaltung und den Ausbau von Schleusen,
4. die Substanzerhaltung des bestehenden Bundeswasserstraßennetzes,
5. die vorgezogene Realisierung neuer Maßnahmen,
6. die Modernisierung der betrieblichen Infrastruktur der Wasser-
und Schifffahrtsverwaltung.
891 21
-832
Investitionen in den Schienenverkehr 700 000
Haushaltsvermerk
1. Die Erläuterungen sind verbindlich.
2. Aus dem Ansatz dürfen auch Ausgaben bis zu einer
Höhe von 5 000 T€ für Pilotvorhaben für innovative
Techniken im Schienengüterverkehr geleistet werden.
Erläuterungen
Die Mittel werden insbesondere eingesetzt für:
1. die beschleunigte Sanierung von Personenbahnhöfen (Verstärkung
des Personenbahnhofsprogramms),
2. Investitionen in Bahnanlagen,
3. die Verstärkung von Investitionen in innovative Techniken am
Fahrweg zur Lärm- und Erschütterungsminderung im Schienenverkehr,
4. die Verstärkung laufender und den Beginn neuer baureifer
Projekte einschließlich Planungskosten,
5. die beschleunigte Einführung der europäischen Leit- und
Sicherungstechnik ETCS (u. a. durch Neubau von elektronischen
Stellwerken).

Titel
Funktion Zwe c k be s t immu n g
Soll
2009
1 000 €
Soll
2008
1 000 €
Ist
2007
1 000 €
892 21
-839
Investitionen in den Kombinierten Verkehr 100 000
Haushaltsvermerk
Aus dem Ansatz dürfen auch Ausgaben bis zu einer
Höhe von 5 000 T€ für Pilotvorhaben im Rahmen der
Weiterentwicklung der Umschlagtechnik geleistet werden.
Erläuterungen
Die Mittel werden eingesetzt für Investitionen in Anlagen des
Kombinierten Verkehrs einschließlich Planungskosten, insbesondere
für:
1. Baukostenzuschüsse zur Förderung von Umschlaganlagen
des Kombinierten Verkehrs an private Unternehmen,
2. Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit (Security) in Terminals.
Titelgruppe 03
Tgr. 03 Grundsanierung und energetische Sanierung von Gebäuden
(750 000) (–)
Haushaltsvermerk
1. Aus dem Ansatz dürfen auch große Neu-, Umund
Erweiterungsbauten sowie der Erwerb von
Grundvermögen für diese Zwecke finanziert werden.
2. Mit den Mittel können folgende Maßnahmen
grundsätzlich gefördert werden:
2.1 neue Grund- und Teilsanierungen mit dem
Schwerpunkt Energie-, Betriebs- und Erhaltungskostensenkung
sowie CO2- und Klimakostenverminderung,
soweit möglich auch mit Einsatz erneuerbarer
Energien
2.2 Vorziehen und Optimieren derartiger bereits geplanter
Maßnahmen
2.3 Beschleunigung derartiger bereits laufender Maßnahmen
2.4 Finanzierungsergänzung derartiger noch nicht
komplett finanzierter Maßnahmen
2.5 im Einzelfall auch Neu-, Um- und Erweiterungsbauten,
soweit sie den vorstehenden Zielen entsprechen
3. Die Finanzierung oder Förderung soll auf der
Grundlage folgender Kriterien (Kosten-Wirksamkeit-
Analyse) erfolgen:
3.1 Auftragserteilung und Baubeginn bis Ende 2010
3.2 Abrechnung bis Ende 2011
3.3 Umfang der künftigen Energie-, Betriebs- und Erhaltungskostenersparnis
3.4 Reduzierung der Klimakosten (z. B. CO2-Einsparung)
3.5 Umfang des Innovationspotentials
3.6 Umfang der unmittelbar und mittelbar ausgelösten
Gesamtinvestitionen

Titel
Funktion Zwe c k be s t immu n g
Soll
2009
1 000 €
Soll
2008
1 000 €
Ist
2007
1 000 €
3.7 Maß der Beschäftigungswirksamkeit (z. B. Höhe
des Lohnanteils an den Gesamtkosten)
3.8 Maß des Beitrags zur Verbesserung der Infrastruktur
im Bildungs-, Wissenschafts- und Kulturbereich
4. Die Wirksamkeit des Mitteleinsatzes ist anhand
dieser Kriterien kontinuierlich zu evaluieren. Dem
Haushaltsausschuss ist in regelmäßigen Abständen
über die Mittelverwendung zu berichten, beginnend
zum 1. Juni 2009.
558 31
-032
Militärische Anlagen einschließlich kleine Neu-, Um- und
Erweiterungsbauten
250 000
711 31
-016
Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten 500 000
Haushaltsvermerk
1. Die Ausgaben und Maßnahmen an Gebäuden in
Bonn und der Region Bonn sind gesperrt.
Die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung
des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.
2. Von den Ausgaben entfallen jeweils 250 Mio. € auf
den zivilen Bereich des Bundes und Zuwendungsempfänger.
3. Einbezogen sind Gebäude der unmittelbaren und
mittelbaren Bundesverwaltung sowie institutionelle
Zuwendungsempfänger, wenn deren Betriebskosten
zum großen Teil vom Bund finanziert werden.
Titelgruppe 04
Tgr. 04 Beiträge an internationale und supranationale Einrichtungen
(100 000) (–)
Haushaltsvermerk
1. Die Ausgaben sind gesperrt.
Die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung
des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.
2. Die Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig.
836 41
-023
Beteiligung an der Infrastruktur-Krisenfazilität der Weltbankgruppe
40 000
896 41
-023
Beitrag zur Infrastruktur-Krisenfazilität der Weltbankgruppe
60 000
Haushaltsvermerk
Zinszuschüsse dürfen bei nachgewiesener Wirtschaftlichkeit
auch kapitalisiert an den mit der bankenmäßigen
Abwicklung beauftragten Treuhänder (§ 44
Abs. 2 BHO) ausgezahlt werden.
Titelgruppe 05
Tgr. 05 Konjunkturstützende Maßnahmen im Bereich von Investitions-
und Ausstattungsbedarf der Ressorts
(650 000) (–)
Haushaltsvermerk
1. Die Ausgaben des Epl. 02 sind gesperrt.
Die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung
des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.

Titel
Funktion Zwe c k be s t immu n g
Soll
2009
1 000 €
Soll
2008
1 000 €
Ist
2007
1 000 €
2. Die Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig mit
Ausnahme des Titels 554 51.
3. Die Erläuterungen sind verbindlich.
4. Mit den Mitteln dürfen grundsätzlich nur Maßnahmen
im Bereich von Investitions- und Ausstattungsbedarf
der Ressorts gefördert werden,
4.1 die derartige bereits geplante Maßnahmen vorziehen
und optimieren oder beschleunigen,
4.2 die Finanzierung derartiger noch nicht komplett
finanzierter Maßnahmen ergänzen und
4.3 die vom Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages
oder den Berichterstatterinnen und Berichterstattern
des Einzelplans in den Haushaltsberatungen
nicht bereits abgelehnt wurden.
Erläuterungen
Die Mittel werden wie folgt auf die Einzelpläne aufgeteilt:
Bezeichnung 1 000 €
Epl. 01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt 1 741
Epl. 02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 768
Epl. 03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 637
Epl. 04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . 10 562
Epl. 05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 251
Epl. 06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . 130 672
Epl. 07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . 15 093
Epl. 08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . 88 436
Epl. 09 Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 037
Epl. 10 Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz . . . . . . . . . 17 447
Epl. 11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales 7 611
Epl. 12 Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 615
Epl. 14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . 226 170
Epl. 15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . 10 547
Epl. 16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . 10 098
Epl. 17 Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 217
Epl. 19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 703
Epl. 20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 380
Epl. 23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 994
Epl. 30 Bundesministerium für Bildung und
Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 021
Zusammen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 650 000

Titel
Funktion Zwe c k be s t immu n g
Soll
2009
1 000 €
Soll
2008
1 000 €
Ist
2007
1 000 €
539 59
-011
Vermischte Verwaltungsausgaben -
Erläuterungen
In diesem Titel sind alle Sächlichen Verwaltungsausgaben zu buchen,
die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Umsetzung
der Investitionsmaßnahmen stehen.
554 51
-032
Militärische Beschaffungen 226 170
Erläuterungen
Aus diesem Titel können auch Ausgaben für den Erwerb von Datenverarbeitungsanlagen,
Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen,
Software sowie für die Errichtung von IT-Leitungsnetzen
geleistet werden.
711 51
-011
Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten –
712 52
-011
Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten –
811 51
-011
Erwerb von Fahrzeugen –
812 51
-011
Erwerb von Geräten und sonstigen beweglichen Sachen 423 830
Erläuterungen
Aus diesem Titel können auch Ausgaben für den Erwerb von Datenverarbeitungsanlagen,
Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen,
Software sowie für die Errichtung von IT-Leitungsnetzen
geleistet werden.
Titelgruppe 06
Tgr. 06 Förderung anwendungsorientierter Forschung im Bereich
Mobilität
(500 000) (–)
Haushaltsvermerk
1. Die Ausgaben sind gesperrt.
Die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung
des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.
2. Die Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig.
Erläuterungen
Die Bereitstellung erfolgt über direkte Programme und KfW-Kredite,
ergänzt durch einen Beitrag der Industrie in einer strategischen
Allianz.
Das Programm beinhaltet folgende Bausteine:
1. Forschung und Entwicklung:
V. a. Weiterentwicklung der Batterie- und Speichertechnologie,
Hybridtechnologien, Standardisierung und Modularisierung
von Gesamtantriebssystemen, Netze für die Stromversorgung
der Zukunft, Brennstoffzellen, Komponenten- und
Materialentwicklung, Optimierung der Antriebskomponenten,
effiziente und energieoptimierte Antriebe und Betriebsweisen
für Schienenfahrzeuge, Kompetenzaufbau Elektromobilität
und Elektrochemie, Begleitforschung.
2. Demonstration und Pilotprojekte:
V. a. Elektrofahrzeuge, Batterieproduktion und -recycling,
Ladeinfrastruktur, Netzintegration, Lade- und Abrechnungsverfahren
(IKT-Technologie), Feldversuche, neue Biokraftstoffe.

Titel
Funktion Zwe c k be s t immu n g
Soll
2009
1 000 €
Soll
2008
1 000 €
Ist
2007
1 000 €
3. Marktvorbereitung/Marktanreizprogramme:
V. a. Vorbereitung und Unterstützung einer Markteinführung
von Elektro- und Plug-In-Hybrid-Fahrzeugen, um die für die
Hersteller notwendigen Skalen- und Lernkurveneffekte zu beschleunigen;
Geschäftsmodelle; Aus- und Weiterbildung.
531 61
-622
Studien, Untersuchungen, Gutachten sowie Projektbegleitung
30 000
662 61
-622
Zinszuschüsse im Rahmen eines Förderprogramms zu innovativen
Antriebstechnologien der KfW-Förderbank
50 000
683 61
-622
Innovative Mobilitätskonzepte 270 000
891 61
-622
Modellvorhaben und Demonstrationsprojekte im Bereich
innovativer Mobilitätskonzepte
150 000
Titelgruppe 55
Tgr. 55 Maßnahmen im Bereich der IuK-Technik (500 000) (–)
Haushaltsvermerk
Die Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig.
532 51
-011
Kosten der Umsetzung der Maßnahmen im Bereich der ITSteuerung
und IuK-Technik des Bundes
300 000
Haushaltsvermerk
1. Die Ausgaben sind in Höhe von 200 000 T€ gesperrt.
Die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung
des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.
2. Aus den Ausgaben dürfen auch Zuwendungen gemäß
§ 44 BHO bis zur Höhe von 100 Mio. € geleistet
werden.
812 55
-011
Erwerb von Datenverarbeitungsanlagen, Geräten, Ausstattungs-
und Ausrüstungsgegenständen, Software
200 000
Erläuterungen
Aus diesem Titel können auch Ausgaben für die Errichtung von
IT-Leitungsnetzen geleistet werden.
Abschluss der Anlage
Einnahmen
Steuern und steuerähnliche Abgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Verwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
Übrige Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 000 000 –
Gesamteinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 000 000 –
Ausgaben
Personalausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sächliche Verwaltungsausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 330 000 –
Militärische Beschaffungen, Anlagen usw. . . . . . . . . . . . . . . . . 476 170 –
davon aus:
Gruppe 554 : Beschaffungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 226 170 –
Gruppe 558 : Militärische Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250 000 –
Schuldendienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 100 000 –
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) . . . . . . . . 2 720 000 –
Ausgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 373 830 –
Besondere Finanzierungsausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gesamtausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 000 000 –
 

 

Artikel 7
Gesetz zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder
(Zukunftsinvestitionsgesetz – ZuInvG)

§ 1
Förderziel und Fördervolumen
(1) Zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen
Gleichgewichts unterstützt der Bund zusätzliche
Investitionen der Kommunen und der Länder. Hierzu
gewährt der Bund gemäß Sinn und Zweck von § 6 Absatz
2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und
des Wachstums der Wirtschaft aus dem Sondervermögen
„Investitions- und Tilgungsfonds“ den Ländern Finanzhilfen
für besonders bedeutsame Investitionen der
Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) nach Artikel
104b des Grundgesetzes in Höhe von insgesamt
10 Milliarden Euro.
(2) Die Mittel sollen mindestens zur Hälfte des Betrages
nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2009 abgerufen
werden.
(3) Die Mittel sollen überwiegend für Investitionen
der Kommunen eingesetzt werden. Die Länder sind
aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass auch finanzschwache
Kommunen Zugang zu den Finanzhilfen erhalten.
§ 2
Verteilung
Der in § 1 Absatz 1 Satz 2 festgelegte Betrag wird
nach folgenden Prozentsätzen auf die Länder verteilt:
Baden-Württemberg 12,3749
Bayern 14,2663
Berlin 4,7414
Brandenburg 3,4285
Bremen 0,8845
Hamburg 2,2960
Hessen 7,1872
Mecklenburg-Vorpommern 2,3699
Niedersachsen 9,2058
Nordrhein-Westfalen 21,3344
Rheinland-Pfalz 4,6883
Saarland 1,2861
Sachsen 5,9675
Sachsen-Anhalt 3,5623
Schleswig-Holstein 3,2258
Thüringen 3,1811.
§ 3
Förderbereiche
(1) Die Finanzhilfen werden trägerneutral nach Maßgabe
des Artikels 104b des Grundgesetzes für Maßnahmen
in folgenden Bereichen gewährt:
1. Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur
a) Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur
b) Schulinfrastruktur (insbesondere energetische
Sanierung)
c) Hochschulen (insbesondere energetische Sanierung)
d) kommunale oder gemeinnützige Einrichtungen
der Weiterbildung (insbesondere energetische
Sanierung)
e) Forschung
2. Investitionsschwerpunkt Infrastruktur
a) Krankenhäuser
b) Städtebau (ohne Abwasser und ÖPNV)
c) ländliche Infrastruktur (ohne Abwasser und
ÖPNV)
d) kommunale Straßen (beschränkt auf Lärmschutzmaßnahmen)
e) Informationstechnologie
f) sonstige Infrastrukturinvestitionen.
Einrichtungen gemäß Nummer 2 außerhalb der sozialen
Daseinsvorsorge, die durch Gebühren und Beiträge
vollständig zu finanzieren sind, werden nicht gefördert.
(2) Für Investitionen nach Absatz 1 Nummer 1 können
die Länder Finanzhilfen in Höhe von 65 Prozent
und für Investitionen nach Absatz 1 Nummer 2 in Höhe
von 35 Prozent des sich aus § 1 Absatz 1 Satz 2 in
Verbindung mit § 2 ergebenden Betrages einsetzen.
§ 3a
Zusätzlichkeit
(1) Finanzhilfen im Sinne von § 1 Absatz 1 werden
nur für zusätzliche Investitionen gewährt.
(2) Die Zusätzlichkeit der geförderten Maßnahmen
muss sowohl vorhabenbezogen als auch in Bezug auf
die Summe der konsolidierten Investitionsausgaben
des jeweiligen Landes einschließlich Kommunen gegeben
sein.
§ 4
Doppelförderung
(1) Für Investitionen, die nach anderen Gesetzen
und Verwaltungsvereinbarungen als Anteilsfinanzierung
nach Artikel 104b des Grundgesetzes und nach dem
bis zum 31. August 2006 gültigen Artikel 104a Absatz 4
des Grundgesetzes oder nach Artikel 91a und nach
Artikel 91b des Grundgesetzes oder mit KfW-Darlehensprogrammen
mit Ausnahme der KfW-Programme
„Investitionsoffensive Infrastruktur“ durch den Bund
gefördert werden, können nicht gleichzeitig Finanzhilfen
nach diesem Gesetz gewährt werden.
(2) Investive Begleit- und Folgemaßnahmen werden
nur gefördert, wenn sie in Zusammenhang mit den
Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 stehen.
(3) Investitionen nach § 3 Absatz 1 sind nur zulässig,
wenn deren längerfristige Nutzung auch unter Berücksichtigung
der absehbaren demografischen Veränderungen
vorgesehen ist.

§ 5
Förderzeitraum
Investitionen können gefördert werden, wenn sie am
27. Januar 2009 oder später begonnen wurden. Soweit
Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände)
schon vor dem 27. Januar 2009 begonnen
wurden, aber noch nicht abgeschlossen sind, können
sie gefördert werden, wenn gegenüber dem Bund
erklärt wird, dass es sich um selbständige Abschnitte
eines laufenden Vorhabens handelt und die Finanzierung
dieser Abschnitte bislang nicht gesichert ist. Im
Jahr 2011 können Finanzhilfen nur für Investitionsvorhaben
eingesetzt werden, die vor dem 31. Dezember
2010 begonnen wurden und bei denen im Jahr 2011
ein selbständiger Abschnitt des Investitionsvorhabens
abgeschlossen wird.
§ 6
Förderquote und Bewirtschaftung
(1) Der Bund beteiligt sich mit 75 Prozent, die Länder
einschließlich Kommunen beteiligen sich mit 25 Prozent
am Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungsanteils
der förderfähigen Kosten eines Landes. Dieses
Beteiligungsverhältnis ist für den Gesamtzeitraum sicherzustellen
und soll auch jeweils in den Jahren
2009, 2010 und 2011 erreicht werden. Die Länder
können abweichend von Satz 1 bestimmen, dass der
Anteil des Bundes weniger als der in Satz 1 festgelegte
Prozentsatz beträgt.
(2) Der Bund stellt die Finanzhilfen den Ländern zur
eigenen Bewirtschaftung zur Verfügung. Die zuständigen
Stellen der Länder sind ermächtigt, die Auszahlung
der Bundesmittel anzuordnen, sobald sie zur anteiligen
Begleichung erforderlicher Zahlungen benötigt werden.
Die Länder leiten die Finanzhilfen des Bundes unverzüglich
an die Letztempfänger weiter.
§ 6a
Prüfung durch
den Bundesrechnungshof
Der Bund kann in Einzelfällen weitergehende Nachweise
verlangen und bei Ländern und Kommunen
Bücher, Belege und sonstige Unterlagen einsehen sowie
örtliche Erhebungen durchführen. Ein unverhältnismäßiger
Verwaltungsaufwand ist zu vermeiden. Der
Bundesrechnungshof prüft gemeinsam mit dem jeweiligen
Landesrechnungshof im Sinne von § 93 der Bundeshaushaltsordnung,
ob die Finanzhilfen zweckentsprechend
verwendet wurden. Dazu kann er auch Erhebungen
bei Ländern und Kommunen durchführen.
§ 7
Rückforderung
(1) Der Bund kann Finanzhilfen von einem Land zurückfordern,
wenn von einem Land geförderte einzelne
Maßnahmen ihrer Art nach den in § 3 Absatz 1 festgelegten
Förderbereichen nicht entsprechen oder die Zusätzlichkeit
nach § 3a nicht gegeben oder eine längerfristige
Nutzung nach § 4 Absatz 3 nicht zu erwarten ist.
Der Bund kann Finanzhilfen von einem Land zurückfordern,
wenn die Bundesbeteiligung an der Finanzierung
insgesamt 75 Prozent überschreitet. Die Höhe der
Rückforderung bestimmt sich aus der Überschreitung
der Quote. Zurückgerufene Mittel werden von dem jeweiligen
Land an den Bund zurückgezahlt und können
vorbehaltlich von Absatz 2 Satz 1 dem Land erneut zur
Verfügung gestellt werden. Dieser Anspruch ist vom
Zeitpunkt seiner Entstehung an bis zur Rückzahlung
mit dem Zinssatz zu verzinsen, der sich nach dem Zinssatz
für Kredite des Bundes zur Deckung von Ausgaben
zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs bemisst.
Der Zinssatz wird vom Bundesministerium der
Finanzen jeweils durch Rundschreiben an die obersten
Bundesbehörden bekannt gegeben. Der Zinsbetrag ist
an den Bund abzuführen. Entsprechendes gilt, wenn
die Mittel abweichend von § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3
verwendet werden.
(2) Nach dem 31. Dezember 2011 dürfen Bundesmittel
nicht mehr zur Auszahlung angeordnet werden.
Der Rückforderungsanspruch nach Absatz 1 bleibt unberührt.
§ 8
Verwaltungsvereinbarung
Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung
dieses Gesetzes werden durch Verwaltungsvereinbarung
geregelt. Die Inanspruchnahme der Finanzhilfen
nach § 6 Absatz 2 Satz 2 ist an das Inkrafttreten der
Verwaltungsvereinbarung gebunden.

 

Artikel 8
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung
für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2959) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
„§ 74 Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung
und Stabilität in Deutschland“.
2. In § 16 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „421p
und 421q“ durch die Wörter „421p, 421q und 421t
Absatz 4 bis 6“ ersetzt.
3. In § 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe
„§ 20 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 2
Satz 1“ ersetzt.
4. Folgender § 74 wird angefügt:
㤠74
Gesetz zur Sicherung von
Beschäftigung und Stabilität in Deutschland
Abweichend von § 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1
beträgt die Regelleistung ab Beginn des 7. Lebensjahres
bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres in
der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2011
70 vom Hundert der nach § 20 Absatz 2 Satz 1 maßgebenden
Regelleistung.“

 

Artikel 9
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. August 2009

In § 16 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
– Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel
1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I
S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes
geändert worden ist, werden nach der Angabe
„421k“ ein Komma und die Angabe „421n“ eingefügt.

 

Artikel 10
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung
– (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz
96 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I
S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 365 wird wie folgt gefasst:
„§ 365 Stundung von Darlehen“.
b) Nach der Angabe zu § 421s wird folgende Angabe
eingefügt:
㤠421t Sonderregelungen zu Kurzarbeitergeld,
Qualifizierung und Arbeitslosengeld“.
2. In § 22 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „421o und
421p“ durch die Wörter „421o, 421p und 421t Absatz
4 bis 6“ ersetzt.
3. § 175 Absatz 7 Satz 2 bis 5 wird aufgehoben.
4. In § 341 Absatz 2 wird die Angabe „3,0“ durch die
Angabe „2,8“ ersetzt.
5. § 365 wird wie folgt gefasst:
㤠365
Stundung von Darlehen
Kann die Bundesagentur als Liquiditätshilfen geleistete
Darlehen des Bundes bis zum Schluss des
Haushaltsjahres nicht zurückzahlen, gilt die Rückzahlung
als bis zum Schluss des folgenden Haushaltsjahres
gestundet.“
6. Nach § 421s wird folgender § 421t eingefügt:
㤠421t
Sonderregelungen zu Kurzarbeitergeld,
Qualifizierung und Arbeitslosengeld
(1) Kurzarbeitergeld nach § 169 wird bis zum
31. Dezember 2010 mit folgenden Maßgaben geleistet:
1. dem Arbeitgeber werden auf Antrag 50 Prozent
der von ihm allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung
in pauschalierter Form erstattet,
2. für Zeiten der Teilnahme eines vom Arbeitsausfall
betroffenen Arbeitnehmers an einer berücksichtigungsfähigen
beruflichen Qualifizierungsmaßnahme,
bei der die Teilnahme nicht der Rückkehr zur
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit oder der
Erhöhung der Arbeitszeit entgegensteht, werden
dem Arbeitgeber die von ihm allein zu tragenden
Beiträge zur Sozialversicherung für den jeweiligen
Kalendermonat auf Antrag in voller Höhe in pauschalierter
Form erstattet, wenn der zeitliche
Umfang der Qualifizierungsmaßnahme mindestens
50 Prozent der Ausfallzeit beträgt. Berücksichtigungsfähig
sind alle beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen,
die mit öffentlichen Mitteln
gefördert werden. Nicht öffentlich geförderte
Qualifizierungsmaßnahmen sind berücksichtigungsfähig,
wenn ihre Durchführung weder im
ausschließlichen oder erkennbar überwiegenden
Interesse des Unternehmens liegt noch der Arbeitgeber
gesetzlich zur Durchführung verpflichtet
ist.
Für die Pauschalierung wird die Sozialversicherungspauschale
nach § 133 Absatz 1 Satz 2 Nummer
1 abzüglich des Beitrages zur Arbeitsförderung
zu Grunde gelegt.
(2) Kurzarbeitergeld nach § 169 und Saison-Kurzarbeitergeld
nach § 175 werden bis zum 31. Dezember
2010 mit folgenden Maßgaben geleistet:
1. neben den in § 170 Absatz 1 Nummer 4 genannten
Voraussetzungen ist ein Arbeitsausfall auch
dann erheblich, wenn im jeweiligen Kalendermonat
weniger als ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten
Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall
betroffen ist, soweit dieser jeweils mehr als
10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betrifft,
2. § 170 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 gilt nicht für den
Fall negativer Arbeitszeitsalden,
3. bei der Berechnung der Nettoentgeltdifferenz
nach § 179 Absatz 1 bleiben auf Grund von
kollektivrechtlichen Beschäftigungssicherungsvereinbarungen
ab dem 1. Januar 2008 durchgeführte
vorübergehende Änderungen der vertraglich
vereinbarten Arbeitszeit außer Betracht;
§ 179 Absatz 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) § 354 gilt bis zum 31. Dezember 2010 mit der
Maßgabe, dass die Aufwendungen für die Erstattung
der von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge
zur Sozialversicherung für Bezieher von Saison-
Kurzarbeitergeld nach § 175a Absatz 4 zu
50 Prozent von der Bundesagentur gezahlt werden.
Die Verrechnung erfolgt für alle Bezieher von Saison-
Kurzarbeitergeld zusammen, sobald die Aufwendungen
nach Satz 1 feststehen.
(4) Abweichend von den Voraussetzungen des
§ 417 Satz 1 Nummer 1 und 3 können Arbeitnehmer
bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der
Weiterbildungskosten nach § 417 auch gefördert
werden, wenn
1. der Erwerb des Berufsabschlusses, für den nach
bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine
Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren
festgelegt ist, zum Zeitpunkt der Antragstellung
mindestens vier Jahre zurückliegt und
2. der Arbeitnehmer in den letzten vier Jahren vor
Antragstellung nicht an einer mit öffentlichen Mitteln
geförderten beruflichen Weiterbildung teilgenommen
hat.
(5) Abweichend von den Voraussetzungen des
§ 417 Satz 1 Nummer 1 und 3 können Arbeitnehmer
bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten nach § 417 auch gefördert
werden, wenn sie
1. in den Jahren 2007 und 2008 als Leiharbeitnehmer
im Sinne des § 1 Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
sozialversicherungspflichtig
beschäftigt waren und
2. Arbeitslosigkeit durch Wiederaufnahme eines sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnisses
bei demselben Verleiher im Sinne des
§ 1 Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
beenden.
(6) Abweichend von § 85 Absatz 2 Satz 2 ist die
Dauer einer Vollzeitmaßnahme der beruflichen Weiterbildung,
die bis zum 31. Dezember 2010 beginnt,
auch dann angemessen, wenn sie nach dem Altenoder
Krankenpflegegesetz nicht um mindestens ein
Drittel verkürzt werden kann. Insoweit ist § 85 Absatz
2 Satz 3 nicht anzuwenden.
(7) Bei der Ermittlung des Bemessungsentgelts
ist § 131 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für
Zeiten, in denen die durchschnittliche regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit des Arbeitslosen auf Grund
einer Beschäftigungssicherungsvereinbarung, die ab
dem 1. Januar 2008 geschlossen oder wirksam geworden
ist, vermindert war, als Arbeitsentgelt das
Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen ist, das der Arbeitslose
ohne diese Vereinbarung und ohne Mehrarbeit
erzielt hätte; insoweit gilt § 130 Absatz 2
Satz 1 Nummer 4 nicht. Satz 1 gilt für Zeiten bis
zum 31. Dezember 2010.“

 

Artikel 11
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. August 2009

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung
– (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 10 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 421n
wie folgt gefasst:
„§ 421n Außerbetriebliche Berufsausbildung ohne
vorherige Teilnahme an einer auf einen Beruf
vorbereitenden Maßnahme“.
2. In § 22 Absatz 4 Satz 1 werden nach der Angabe
„421k“ ein Komma und die Angabe „421n“ eingefügt.
3. § 421n wird wie folgt gefasst:
㤠421n
Außerbetriebliche Berufsausbildung
ohne vorherige Teilnahme an einer auf
einen Beruf vorbereitenden Maßnahme
Abweichend von § 242 Absatz 1 Nummer 2 kann
in begründeten Ausnahmefällen zugunsten von sozial
benachteiligten Jugendlichen bis zum 31. Dezember
2010 vom Erfordernis der vorherigen Teilnahme
an einer nach Bundes- oder Landesrecht
auf einen Beruf vorbereitenden Maßnahme mit einer
Dauer von mindestens sechs Monaten abgesehen
werden.“

 

Artikel 12
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2011

In § 341 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
– Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch
Artikel 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
die Angabe „2,8“ durch die Angabe „3,0“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 6 Nummer 1 des Gesetzes vom 21. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2940) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 221 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Bund leistet zur pauschalen Abgeltung der
Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde
Leistungen 7,2 Milliarden Euro für
das Jahr 2009 und 11,8 Milliarden Euro für das
Jahr 2010 in monatlich zum ersten Bankarbeitstag
zu überweisenden Teilbeträgen an den Gesundheitsfonds.“
b) Satz 3 wird aufgehoben.
2. In § 271 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „2010“
durch die Angabe „2011“ ersetzt.

 

Artikel 14
Änderung der GKV-Beitragssatzverordnung

Die GKV-Beitragssatzverordnung vom 29. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2109) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe „14,6“ durch die Angabe „14,0“ ersetzt.
2. In § 2 Satz 1 wird die Angabe „14,0“ durch die Angabe „13,4“ ersetzt.

 

Artikel 15
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

§ 66 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2426) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

㤠66
Maßnahmen zur Senkung des Beitrages in den Jahren 2009 und 2010

(1) Zum 1. Juli 2009 und zum 1. Januar 2010 haben die landwirtschaftlichen Krankenkassen die Beiträge für die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Versicherungspflichtigen und die in § 6 genannten Versicherungsberechtigten neu festzusetzen. Bei der Neufestsetzung ist der in den Jahren 2009 und 2010 aufgrund von § 221 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416) zusätzlich auf die landwirtschaftliche Krankenversicherung entfallende Anteil für die Beteiligung des Bundes an Aufwendungen nach § 37 Absatz 4 in voller Höhe beitragssenkend zu berücksichtigen.

(2) Die Beschlussfassung der Vertreterversammlung über die Änderung der Satzung soll abweichend von § 64 Absatz 3 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ohne Sitzung in schriftlicher Abstimmung erfolgen. Die beschlossene Satzungsänderung ist der zuständigen Aufsichtsbehörde bis zum 30. April 2009 zur Genehmigung vorzulegen.“

 

Artikel 16
Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

Dem § 11 Absatz 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 233 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung kann durch Vereinbarung von Kurzarbeit für die Zeit aufgehoben werden, für die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird; eine solche Vereinbarung kann das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bis längstens zum 31. Dezember 2010 ausschließen.

alte Fassung

§ 11 
Sonstige Vorschriften über das Leiharbeitsverhältnis

(1) Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen des Leiharbeitsverhältnisses richtet sich nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes. Zusätzlich zu den in § 2 Abs. 1 des Nachweisgesetzes genannten Angaben sind in die Niederschrift aufzunehmen:

  1. Firma und Anschrift des Verleihers, die Erlaubnisbehörde sowie Ort und Datum der Erteilung der Erlaubnis nach § 1 ,
  2. Art und Höhe der Leistungen für Zeiten, in denen der Leiharbeitnehmer nicht verliehen ist.

(2) Der Verleiher ist ferner verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer bei Vertragsschluß ein Merkblatt der Erlaubnisbehörde über den wesentlichen Inhalt dieses Gesetzes auszuhändigen. Nichtdeutsche Leiharbeitnehmer erhalten das Merkblatt und den Nachweis nach Absatz 1 auf Verlangen in ihrer Muttersprache. Die Kosten des Merkblatts trägt der Verleiher.

(3) Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer unverzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten. In den Fällen der Nichtverlängerung (§ 2 Abs. 4 Satz 3), der Rücknahme (§ 4) oder des Widerrufs (§ 5) hat er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung (§ 2 Abs. 4 Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz) hinzuweisen.

(4) § 622 Abs. 5 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht auf Arbeitsverhältnisse zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern anzuwenden. Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers (§ 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kann nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden; § 615 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung kann durch Vereinbarung von Kurzarbeit für die Zeit aufgehoben werden, für die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird; eine solche Vereinbarung kann das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bis längstens zum 31. Dezember 2010 ausschließen.

(5) Der Leiharbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bei einem Entleiher tätig zu sein, soweit dieser durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist. In den Fällen eines Arbeitskampfs nach Satz 1 hat der Verleiher den Leiharbeitnehmer auf das Recht, die Arbeitsleistung zu verweigern, hinzuweisen.

(6) Die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher unterliegt den für den Betrieb des Entleihers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts; die hieraus sich ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers. Insbesondere hat der Entleiher den Leiharbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten. Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten.

(7) Hat der Leiharbeitnehmer während der Dauer der Tätigkeit bei dem Entleiher eine Erfindung oder einen technischen Verbesserungsvorschlag gemacht, so gilt der Entleiher als Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen.

 

§ 11 
Sonstige Vorschriften über das Leiharbeitsverhältnis

(1) Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen des Leiharbeitsverhältnisses richtet sich nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes. Zusätzlich zu den in § 2 Abs. 1 des Nachweisgesetzes genannten Angaben sind in die Niederschrift aufzunehmen:

  1. Firma und Anschrift des Verleihers, die Erlaubnisbehörde sowie Ort und Datum der Erteilung der Erlaubnis nach § 1 ,
  2. Art und Höhe der Leistungen für Zeiten, in denen der Leiharbeitnehmer nicht verliehen ist.

(2) Der Verleiher ist ferner verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer bei Vertragsschluß ein Merkblatt der Erlaubnisbehörde über den wesentlichen Inhalt dieses Gesetzes auszuhändigen. Nichtdeutsche Leiharbeitnehmer erhalten das Merkblatt und den Nachweis nach Absatz 1 auf Verlangen in ihrer Muttersprache. Die Kosten des Merkblatts trägt der Verleiher.

(3) Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer unverzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten. In den Fällen der Nichtverlängerung (§ 2 Abs. 4 Satz 3), der Rücknahme (§ 4) oder des Widerrufs (§ 5) hat er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung (§ 2 Abs. 4 Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz) hinzuweisen.

(4) § 622 Abs. 5 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht auf Arbeitsverhältnisse zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern anzuwenden. Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers (§ 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kann nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden; § 615 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

(5) Der Leiharbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bei einem Entleiher tätig zu sein, soweit dieser durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist. In den Fällen eines Arbeitskampfs nach Satz 1 hat der Verleiher den Leiharbeitnehmer auf das Recht, die Arbeitsleistung zu verweigern, hinzuweisen.

(6) Die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher unterliegt den für den Betrieb des Entleihers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts; die hieraus sich ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers. Insbesondere hat der Entleiher den Leiharbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten. Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten.

(7) Hat der Leiharbeitnehmer während der Dauer der Tätigkeit bei dem Entleiher eine Erfindung oder einen technischen Verbesserungsvorschlag gemacht, so gilt der Entleiher als Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen.

 

Artikel 17
Änderung der Regelsatzverordnung

Dem § 3 Absatz 2 der Regelsatzverordnung vom
3. Juni 2004 (BGBl. I S. 1067), die durch die Verordnung
vom 20. November 2006 (BGBl. I S. 2657) geändert
worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 betragen die Regelsätze für
sonstige Haushaltsangehörige vom 1. Juli 2009 bis
zum 31. Dezember 2011
1. bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 60 vom Hundert,
2. ab Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
70 vom Hundert und
3. ab Beginn des 15. Lebensjahres 80 vom Hundert
des Eckregelsatzes.“

 

Artikel 18
Aufhebung der Beitragssatzverordnung 2009

Die Beitragssatzverordnung 2009 vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2979) wird aufgehoben.

 

Artikel 19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der folgenden Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 8 Nummer 2, Artikel 10, 16 und 18 treten mit Wirkung vom 1. Februar 2009 in Kraft.

(3) Artikel 8 Nummer 1 und 4, Artikel 13, 14 und 17 treten am 1. Juli 2009 in Kraft.

(4) Artikel 9 und 11 treten am 1. August 2009 in Kraft.

(5) Artikel 12 tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

(6) § 11 Absatz 4 Satz 3 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 16 dieses Gesetzes geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

In der Fassung vom 1.1.2011 geändert durch Artikel 19 Abs. 6 des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland (BGBl. 2009 Teil I Nr. 11 S.416, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2009) alte Fassung

§ 11 
Sonstige Vorschriften über das Leiharbeitsverhältnis

(1) Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen des Leiharbeitsverhältnisses richtet sich nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes. Zusätzlich zu den in § 2 Abs. 1 des Nachweisgesetzes genannten Angaben sind in die Niederschrift aufzunehmen:

  1. Firma und Anschrift des Verleihers, die Erlaubnisbehörde sowie Ort und Datum der Erteilung der Erlaubnis nach § 1 ,
  2. Art und Höhe der Leistungen für Zeiten, in denen der Leiharbeitnehmer nicht verliehen ist.

(2) Der Verleiher ist ferner verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer bei Vertragsschluß ein Merkblatt der Erlaubnisbehörde über den wesentlichen Inhalt dieses Gesetzes auszuhändigen. Nichtdeutsche Leiharbeitnehmer erhalten das Merkblatt und den Nachweis nach Absatz 1 auf Verlangen in ihrer Muttersprache. Die Kosten des Merkblatts trägt der Verleiher.

(3) Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer unverzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten. In den Fällen der Nichtverlängerung (§ 2 Abs. 4 Satz 3), der Rücknahme (§ 4) oder des Widerrufs (§ 5) hat er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung (§ 2 Abs. 4 Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz) hinzuweisen.

(4) § 622 Abs. 5 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht auf Arbeitsverhältnisse zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern anzuwenden. Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers (§ 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kann nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden; § 615 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

(5) Der Leiharbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bei einem Entleiher tätig zu sein, soweit dieser durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist. In den Fällen eines Arbeitskampfs nach Satz 1 hat der Verleiher den Leiharbeitnehmer auf das Recht, die Arbeitsleistung zu verweigern, hinzuweisen.

(6) Die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher unterliegt den für den Betrieb des Entleihers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts; die hieraus sich ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers. Insbesondere hat der Entleiher den Leiharbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten. Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten.

(7) Hat der Leiharbeitnehmer während der Dauer der Tätigkeit bei dem Entleiher eine Erfindung oder einen technischen Verbesserungsvorschlag gemacht, so gilt der Entleiher als Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen.

 

§ 11 
Sonstige Vorschriften über das Leiharbeitsverhältnis

(1) Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen des Leiharbeitsverhältnisses richtet sich nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes. Zusätzlich zu den in § 2 Abs. 1 des Nachweisgesetzes genannten Angaben sind in die Niederschrift aufzunehmen:

  1. Firma und Anschrift des Verleihers, die Erlaubnisbehörde sowie Ort und Datum der Erteilung der Erlaubnis nach § 1 ,
  2. Art und Höhe der Leistungen für Zeiten, in denen der Leiharbeitnehmer nicht verliehen ist.

(2) Der Verleiher ist ferner verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer bei Vertragsschluß ein Merkblatt der Erlaubnisbehörde über den wesentlichen Inhalt dieses Gesetzes auszuhändigen. Nichtdeutsche Leiharbeitnehmer erhalten das Merkblatt und den Nachweis nach Absatz 1 auf Verlangen in ihrer Muttersprache. Die Kosten des Merkblatts trägt der Verleiher.

(3) Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer unverzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten. In den Fällen der Nichtverlängerung (§ 2 Abs. 4 Satz 3), der Rücknahme (§ 4) oder des Widerrufs (§ 5) hat er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung (§ 2 Abs. 4 Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz) hinzuweisen.

(4) § 622 Abs. 5 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht auf Arbeitsverhältnisse zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern anzuwenden. Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers (§ 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kann nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden; § 615 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung kann durch Vereinbarung von Kurzarbeit für die Zeit aufgehoben werden, für die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird; eine solche Vereinbarung kann das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bis längstens zum 31. Dezember 2010 ausschließen.

(5) Der Leiharbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bei einem Entleiher tätig zu sein, soweit dieser durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist. In den Fällen eines Arbeitskampfs nach Satz 1 hat der Verleiher den Leiharbeitnehmer auf das Recht, die Arbeitsleistung zu verweigern, hinzuweisen.

(6) Die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher unterliegt den für den Betrieb des Entleihers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts; die hieraus sich ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers. Insbesondere hat der Entleiher den Leiharbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten. Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten.

(7) Hat der Leiharbeitnehmer während der Dauer der Tätigkeit bei dem Entleiher eine Erfindung oder einen technischen Verbesserungsvorschlag gemacht, so gilt der Entleiher als Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen.

 

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Berlin, den 2. März 2009

 

D e r Bu n d e s p r ä s i d e n t
H o r s t Kö h l e r

D i e Bu n d e s k a n z l e r i n
Dr. An g e l a Me r k e l

De r Bu n d e s m i n i s t e r d e r F i n a n z e n
P e e r S t e i n b r ü c k

D e r Bu n d e s m i n i s t e r f ü r Ar b e i t u n d S o z i a l e s
O l a f S c h o l z

D i e Bu n d e s m i n i s t e r i n f ü r G e s u n d h e i t
U l l a S c h m i d t

 

 

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