Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)

BGBl. 2009 Teil I Nr. 18 S.700, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009 

Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs
(VAStrRefG) 

Vom 3. April 2009


Bundesgesetzblatt 2009 Teil I
Ausgegeben zu Bonn am 8. April 2009 Nr. 18
3. 4.2009 Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 700
FNA: neu: 404-31; neu: 2030-33; 315-24, 400-2, 860-6, 2030-25, 1101-8, 53-4, 8251-10, 611-1, 860-6-20-1, 400-15, 361-5, 302-2,
368-3, 361-1, 7111-1, 822-15, 860-10-1, 400-1, 404-19-1, 315-24/1, 404-19-2, 404-19-3, 404-19-4, 826-30-4
GESTA: C154

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


 

alte Fassung
 

I n ha l t s ü b e r s i c h t
Artikel 1 Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz – VersAusglG)
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 3 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 4 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Gesetz über die interne Teilung beamtenversorgungsrechtlicher Ansprüche von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Versorgungsausgleich (Bundesversorgungsteilungsgesetz – BVersTG)
Artikel 6 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Abgeordnetengesetzes
Artikel 8 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Artikel 10 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 11 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Artikel 12 Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes
Artikel 13 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
Artikel 14 Änderung des Rechtspflegergesetzes
Artikel 15 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 16 Änderung der Kostenordnung
Artikel 17 Änderung des Schornsteinfegergesetzes
Artikel 18 Änderung des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes
Artikel 19 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 20 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 21 Änderung des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts
Artikel 22 Änderung des FGG-Reformgesetzes
Artikel 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

 

A r t i k e l 1
G e s e t z üb e r d e n Ve r s o r g u n g s a u s g l e i c h
( Ve r s o r g u n g s a u s g l e i c h s g e s e t z – Ve r sAu s g lG)

I n ha l t s ü b e r s i c h t

Te i l 1
D e r Ve r s o r g u n g s a u s g l e i c h

Kapitel 1
Allgemeiner Teil

§ 1 Halbteilung der Anrechte
§ 2 Auszugleichende Anrechte
§ 3 Ehezeit, Ausschluss bei kurzer Ehezeit
§ 4 Auskunftsansprüche
§ 5 Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert

Kapitel 2
Ausgleich

Abs c h n i t t 1
Ve r e i n b a r u n g e n üb e r d e n Ve r s o rg u n g s a u s g l e i c h

§ 6 Regelungsbefugnisse der Ehegatten
§ 7 Besondere formelle Wirksamkeitsvoraussetzungen
§ 8 Besondere materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen

Abs c h n i t t 2
We r t a u s g l e i c h b e i d e r S c h e i d u n g

Unterabschnitt 1
Grundsätze des Wertausgleichs bei der Scheidung

§ 9 Rangfolge der Ausgleichsformen, Ausnahmen

Unterabschnitt 2
Interne Teilung

§ 10 Interne Teilung
§ 11 Anforderungen an die interne Teilung
§ 12 Rechtsfolge der internen Teilung von Betriebsrenten
§ 13 Teilungskosten des Versorgungsträgers

Unterabschnitt 3
Externe Teilung

§ 14 Externe Teilung
§ 15 Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung
§ 16 Externe Teilung von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis
§ 17 Besondere Fälle der externen Teilung von Betriebsrenten

Unterabschnitt 4
Ausnahmen

§ 18 Geringfügigkeit
§ 19 Fehlende Ausgleichsreife

Abs c h n i t t 3
Au s g l e i c h s a n s p r ü c h e n a c h de r Sc h e i d u n g

Unterabschnitt 1
Schuldrechtliche Ausgleichszahlungen

§ 20 Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente
§ 21 Abtretung von Versorgungsansprüchen
§ 22 Anspruch auf Ausgleich von Kapitalzahlungen

Unterabschnitt 2
Abfindung

§ 23 Anspruch auf Abfindung, Zumutbarkeit
§ 24 Höhe der Abfindung, Zweckbindung

Unterabschnitt 3
Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung

§ 25 Anspruch gegen den Versorgungsträger
§ 26 Anspruch gegen die Witwe oder den Witwer

Abs c h n i t t 4
Hä r t e f ä l l e

§ 27 Beschränkung oder Wegfall des Versorgungsausgleichs

Kapitel 3
Ergänzende Vorschriften

§ 28 Ausgleich eines Anrechts der Privatvorsorge wegen Invalidität
§ 29 Leistungsverbot bis zum Abschluss des Verfahrens
§ 30 Schutz des Versorgungsträgers
§ 31 Tod eines Ehegatten

Kapitel 4
Anpassung nach Rechtskraft

§ 32 Anpassungsfähige Anrechte
§ 33 Anpassung wegen Unterhalt
§ 34 Durchführung einer Anpassung wegen Unterhalt
§ 35 Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze
§ 36 Durchführung einer Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze
§ 37 Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person
§ 38 Durchführung einer Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person

Te i l 2
We r t e r m i t t l u n g

Kapitel 1
Allgemeine Wertermittlungsvorschriften

§ 39 Unmittelbare Bewertung einer Anwartschaft
§ 40 Zeitratierliche Bewertung einer Anwartschaft
§ 41 Bewertung einer laufenden Versorgung
§ 42 Bewertung nach Billigkeit

Kapitel 2
Sondervorschriften für bestimmte Versorgungsträger

§ 43 Sondervorschriften für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung
§ 44 Sondervorschriften für Anrechte aus einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis
§ 45 Sondervorschriften für Anrechte nach dem Betriebsrentengesetz
§ 46 Sondervorschriften für Anrechte aus Privatversicherungen

Kapitel 3
Korrespondierender Kapitalwert als Hilfsgröße

§ 47 Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts

Te i l 3
Übe r g a n g s v o r s c h r i f t e n

§ 48 Allgemeine Übergangsvorschrift
§ 49 Übergangsvorschrift für Auswirkungen des Versorgungsausgleichs in besonderen Fällen
§ 50 Wiederaufnahme von ausgesetzten Verfahren nach dem Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz
§ 51 Zulässigkeit einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs
§ 52 Durchführung einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs
§ 53 Bewertung eines Teilausgleichs bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung
§ 54 Weiter anwendbare Übergangsvorschriften des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts und des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs für Sachverhalte vor dem 1. Juli 1977

Teil 1
Der Versorgungsausgleich

K a p i t e l 1
A l l g e m e i n e r Te i l

§ 1
Halbteilung der Anrechte
(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit
erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils
zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten
zu teilen.
(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes
ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben
hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte
des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert)
zu.
§ 2
Auszugleichende Anrechte
(1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im Inoder
Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen
und Ansprüche auf laufende Versorgungen,
insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
aus anderen Regelsicherungssystemen wie der
Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung,
aus der betrieblichen Altersversorgung oder
aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.
(2) Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es
1. durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten
worden ist,
2. der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit
oder Dienstunfähigkeit, dient und
3. auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des
Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der
Leistungsform auszugleichen.
(3) Eine Anwartschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt
auch vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht
maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit,
Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche
Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.
(4) Ein güterrechtlicher Ausgleich für Anrechte im
Sinne dieses Gesetzes findet nicht statt.
§ 3
Ehezeit,
Ausschluss bei kurzer Ehezeit
(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit
dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen
worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats
vor Zustellung des Scheidungsantrags.
(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte
einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.
(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein
Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies
beantragt.
§ 4
Auskunftsansprüche
(1) Die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und Erben
sind verpflichtet, einander die für den Versorgungsausgleich
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Sofern ein Ehegatte, seine Hinterbliebenen oder
Erben die erforderlichen Auskünfte von dem anderen
Ehegatten, dessen Hinterbliebenen oder Erben nicht
erhalten können, haben sie einen entsprechenden Auskunftsanspruch
gegen die betroffenen Versorgungsträger.
(3) Versorgungsträger können die erforderlichen
Auskünfte von den Ehegatten, deren Hinterbliebenen
und Erben sowie von den anderen Versorgungsträgern
verlangen.
(4) Für die Erteilung der Auskunft gilt § 1605 Abs. 1
Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
§ 5
Bestimmung von
Ehezeitanteil und Ausgleichswert
(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil
des Anrechts in Form der für das jeweilige
Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere
also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags
oder eines Kapitalwerts.
(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das
Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen
nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil
zurückwirken, sind zu berücksichtigen.
(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht
einen Vorschlag für die Bestimmung des
Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen
Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert
nach § 47.
(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der
Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25
und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen.
Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts
sind zu berücksichtigen.
(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich
aus den §§ 39 bis 47.
K a p i t e l 2
A u s g l e i c h
Abschnitt 1
Vereinbarungen über
den Versorgungsausgleich
§ 6
Regelungsbefugnisse
der Ehegatten
(1) Die Ehegatten können Vereinbarungen über den
Versorgungsausgleich schließen. Sie können ihn insbesondere
ganz oder teilweise
1. in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse
einbeziehen,
2. ausschließen sowie
3. Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß
den §§ 20 bis 24 vorbehalten.
(2) Bestehen keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse,
ist das Familiengericht an die Vereinbarung
gebunden.
§ 7
Besondere formelle
Wirksamkeitsvoraussetzungen
(1) Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich,
die vor Rechtskraft der Entscheidung über den
Wertausgleich bei der Scheidung geschlossen wird, bedarf
der notariellen Beurkundung.
(2) § 127a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(3) Für eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich
im Rahmen eines Ehevertrags gilt die in § 1410
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte Form.
§ 8
Besondere materielle
Wirksamkeitsvoraussetzungen
(1) Die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich
muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten.
(2) Durch die Vereinbarung können Anrechte nur
übertragen oder begründet werden, wenn die maßgeblichen
Regelungen dies zulassen und die betroffenen
Versorgungsträger zustimmen.
Abschnitt 2
Wertausgleich
bei der Scheidung
U n t e r a b s c h n i t t 1
G r u n d s ä t z e d e s
We r t a u s g l e i c h s b e i de r S c h e i d u n g
§ 9
Rangfolge der
Ausgleichsformen, Ausnahmen
(1) Dem Wertausgleich bei der Scheidung unterfallen
alle Anrechte, es sei denn, die Ehegatten haben den
Ausgleich nach den §§ 6 bis 8 geregelt oder die Ausgleichsreife
der Anrechte nach § 19 fehlt.
(2) Anrechte sind in der Regel nach den §§ 10 bis 13
intern zu teilen.
(3) Ein Anrecht ist nur dann nach den §§ 14 bis 17
extern zu teilen, wenn ein Fall des § 14 Abs. 2 oder des
§ 16 Abs. 1 oder Abs. 2 vorliegt.
(4) Ist die Differenz beiderseitiger Ausgleichswerte
von Anrechten gleicher Art gering oder haben einzelne
Anrechte einen geringen Ausgleichswert, ist § 18 anzuwenden.
U n t e r a b s c h n i t t 2
I n t e r ne Te i l u n g
§ 10
Interne Teilung
(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte
Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen
Person ein Anrecht in Höhe des
Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem
das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht
(interne Teilung).
(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht
für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art
bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind,
vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds
nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend,
wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind
und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung
vorsehen.
(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende
und das zu übertragende Anrecht.
§ 11
Anforderungen
an die interne Teilung
(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe
der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen
Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im
Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person
1. für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges
und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen
wird,
2. ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer
Wertentwicklung entsteht und
3. der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger
kann den Risikoschutz auf eine
Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht
abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei
der Altersversorgung schafft.
(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person
gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen
Person entsprechend, soweit nicht
besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich
bestehen.
§ 12
Rechtsfolge der
internen Teilung von Betriebsrenten
Gilt für das auszugleichende Anrecht das Betriebsrentengesetz,
so erlangt die ausgleichsberechtigte
Person mit der Übertragung des Anrechts die Stellung
eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des
Betriebsrentengesetzes.
§ 13
Teilungskosten
des Versorgungsträgers
Der Versorgungsträger kann die bei der internen
Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den
Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen
sind.
U n t e r a b s c h n i t t 3
Ex t e r ne Te i l u n g
§ 14
Externe Teilung
(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte
Person zulasten des Anrechts der
ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des
Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger
als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen
Person besteht (externe Teilung).
(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn
1. die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger
der ausgleichspflichtigen Person eine
externe Teilung vereinbaren oder
2. der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen
Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert
am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag
als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens
2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert
höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße
nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
beträgt.
(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen
Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an
den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person
zu zahlen.
(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein
Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet
werden kann.
§ 15
Wahlrecht
hinsichtlich der Zielversorgung
(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann bei der
externen Teilung wählen, ob ein für sie bestehendes
Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet
werden soll.
(2) Die gewählte Zielversorgung muss eine angemessene
Versorgung gewährleisten.
(3) Die Zahlung des Kapitalbetrags nach § 14 Abs. 4
an die gewählte Zielversorgung darf nicht zu steuerpflichtigen
Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen
Person führen, es sei denn, sie stimmt der Wahl der
Zielversorgung zu.
(4) Ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung,
im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder aus
einem Vertrag, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, erfüllt stets
die Anforderungen der Absätze 2 und 3.
(5) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht
nicht aus, so erfolgt die externe Teilung durch
Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung.
§ 16
Externe Teilung
von Anrechten aus einem
öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis
(1) Solange der Träger einer Versorgung aus einem
öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis keine
interne Teilung vorsieht, ist ein dort bestehendes Anrecht
zu dessen Lasten durch Begründung eines
Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
auszugleichen.
(2) Anrechte aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf
sowie aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin
oder eines Soldaten auf Zeit sind stets durch Begründung
eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung
auszugleichen.
(3) Das Familiengericht ordnet an, den Ausgleichswert
in Entgeltpunkte umzurechnen. Wurde das Anrecht
im Beitrittsgebiet erworben, ist die Umrechnung
in Entgeltpunkte (Ost) anzuordnen.
§ 17
Besondere Fälle der
externen Teilung von Betriebsrenten
Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes
aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse
auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der
Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit
höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen
Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.
U n t e r a b s c h n i t t 4
A u snahmen
§ 18
Geringfügigkeit
(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte
gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer
Ausgleichswerte gering ist.
(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert
soll das Familiengericht nicht ausgleichen.
(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert
nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende
der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher
Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen
Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen
Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
§ 19
Fehlende Ausgleichsreife
(1) Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit
ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.
§ 5 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif,
1. wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht
hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch
verfallbares Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2. soweit es auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet
ist,
3. soweit sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte
Person unwirtschaftlich wäre oder
4. wenn es bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen
oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht.
(3) Hat ein Ehegatte nicht ausgleichsreife Anrechte
nach Absatz 2 Nr. 4 erworben, so findet ein Wertausgleich
bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen
Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für
den anderen Ehegatten unbillig wäre.
(4) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß
den §§ 20 bis 26 bleiben unberührt.
Abschnitt 3
Ausgleichsansprüche
nach der Scheidung
U n t e r a b s c h n i t t 1
Sc h ul d r e c h t l i c h e Au s g l e i c h s z a h l u n g e n
§ 20
Anspruch auf
schuldrechtliche Ausgleichsrente
(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine
laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen
Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte
Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche
Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den Ausgleichswert
entfallenden Sozialversicherungsbeiträge
oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen.
§ 18 gilt entsprechend.
(2) Der Anspruch ist fällig, sobald die ausgleichsberechtigte
Person
1. eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2
bezieht,
2. die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung
erreicht hat oder
3. die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende
Versorgung wegen Invalidität erfüllt.
(3) Für die schuldrechtliche Ausgleichsrente gelten
§ 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1585b Abs. 2 und 3
des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
§ 21
Abtretung
von Versorgungsansprüchen
(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann von der
ausgleichspflichtigen Person verlangen, ihr den Anspruch
gegen den Versorgungsträger in Höhe der Ausgleichsrente
abzutreten.
(2) Für rückständige Ansprüche auf eine schuldrechtliche
Ausgleichsrente kann keine Abtretung verlangt
werden.
(3) Eine Abtretung nach Absatz 1 ist auch dann wirksam,
wenn andere Vorschriften die Übertragung oder
Pfändung des Versorgungsanspruchs ausschließen.
(4) Verstirbt die ausgleichsberechtigte Person, so
geht der nach Absatz 1 abgetretene Anspruch gegen
den Versorgungsträger wieder auf die ausgleichspflichtige
Person über.
§ 22
Anspruch auf
Ausgleich von Kapitalzahlungen
Erhält die ausgleichspflichtige Person Kapitalzahlungen
aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so
kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr die Zahlung
des Ausgleichswerts verlangen. Im Übrigen sind
die §§ 20 und 21 entsprechend anzuwenden.
U n t e r a b s c h n i t t 2
A b f i n d u ng
§ 23
Anspruch
auf Abfindung, Zumutbarkeit
(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann für ein
noch nicht ausgeglichenes Anrecht von der ausgleichspflichtigen
Person eine zweckgebundene Abfindung
verlangen. Die Abfindung ist an den Versorgungsträger
zu zahlen, bei dem ein bestehendes Anrecht ausgebaut
oder ein neues Anrecht begründet werden soll.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur, wenn
die Zahlung der Abfindung für die ausgleichspflichtige
Person zumutbar ist.
(3) Würde eine Einmalzahlung die ausgleichspflichtige
Person unbillig belasten, so kann sie Ratenzahlung
verlangen.
§ 24
Höhe der
Abfindung, Zweckbindung
(1) Für die Höhe der Abfindung ist der Zeitwert des
Ausgleichswerts maßgeblich. § 18 gilt entsprechend.
(2) Für das Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung
gilt § 15 entsprechend.
U n t e r a b s c h n i t t 3
Te i l h a b e a n
d e r Hi nt e r b l i e b e n e n v e r s o r g u n g
§ 25
Anspruch
gegen den Versorgungsträger
(1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht
ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann
die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger
die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die
sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen
Person fortbestanden hätte.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das Anrecht
wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach
den §§ 6 bis 8 oder wegen fehlender Ausgleichsreife
nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 vom
Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden
war.
(3) Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag beschränkt,
den die ausgleichsberechtigte Person als
schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte.
Leistungen, die sie von dem Versorgungsträger als Hinterbliebene
erhält, sind anzurechnen.
(4) § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger
an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen
Person zahlt, ist um den nach den
Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen.
§ 26
Anspruch gegen
die Witwe oder den Witwer
(1) Besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht
bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Versorgungsträger, so richtet sich der
Anspruch nach § 25 Abs. 1 gegen die Witwe oder den
Witwer der ausgleichspflichtigen Person, soweit der
Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer eine
Hinterbliebenenversorgung leistet.
(2) § 25 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
Abschnitt 4
Härtefälle
§ 27
Beschränkung oder
Wegfall des Versorgungsausgleichs
Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise
nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur
der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls
es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.
K a p i t e l 3
E rg ä n z e n d e Vo r s c h r i f t e n
§ 28
Ausgleich eines Anrechts
der Privatvorsorge wegen Invalidität
(1) Ein Anrecht der Privatvorsorge wegen Invalidität
ist nur auszugleichen, wenn der Versicherungsfall in der
Ehezeit eingetreten ist und die ausgleichsberechtigte
Person am Ende der Ehezeit eine laufende Versorgung
wegen Invalidität bezieht oder die gesundheitlichen
Voraussetzungen dafür erfüllt.
(2) Das Anrecht gilt in vollem Umfang als in der Ehezeit
erworben.
(3) Für die Durchführung des Ausgleichs gelten die
§§ 20 bis 22 entsprechend.
§ 29
Leistungsverbot bis
zum Abschluss des Verfahrens
Bis zum wirksamen Abschluss eines Verfahrens über
den Versorgungsausgleich ist der Versorgungsträger
verpflichtet, Zahlungen an die ausgleichspflichtige Person
zu unterlassen, die sich auf die Höhe des Ausgleichswerts
auswirken können.
§ 30
Schutz des Versorgungsträgers
(1) Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig
über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger
innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an
die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit
gegenüber der nunmehr auch berechtigten
Person von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt für
Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder
den Witwer entsprechend.
(2) Die Übergangszeit dauert bis zum letzten Tag des
Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger
von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis
erlangt hat.
(3) Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr
auch berechtigten Person und der bisher berechtigten
Person sowie der Witwe oder dem Witwer bleiben unberührt.
§ 31
Tod eines Ehegatten
(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung,
aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den
Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht
des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen
die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein
Recht auf Wertausgleich.
(2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich
nicht bessergestellt werden, als wenn der
Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind
mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem
Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich
herangezogen werden.
(3) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß
den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines
Ehegatten. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung
nach den §§ 25 und 26 bleiben unberührt.
§ 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
gilt entsprechend.
K a p i t e l 4
A n p a s s u n g n a c h R e c h t s k r a f t
§ 32
Anpassungsfähige Anrechte
Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus
1. der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich
der Höherversicherung,
2. der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung,
die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt,
3. einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung,
die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung
von der Sozialversicherungspflicht führen kann,
4. der Alterssicherung der Landwirte,
5. den Versorgungssystemen der Abgeordneten und
der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.
§ 33
Anpassung wegen Unterhalt
(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem
im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht
keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen
die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch
den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch
hätte, wird die Kürzung der laufenden
Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag
ausgesetzt.
(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt,
wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag
als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens
2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens
240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße
nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
betragen hat.
(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs
auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz
der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten
im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige
Person eine laufende Versorgung bezieht.
(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere
Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden,
welche Kürzung ausgesetzt wird.
§ 34
Durchführung einer
Anpassung wegen Unterhalt
(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet
das Familiengericht.
(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige
und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung
einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger
verlangt werden.
(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats,
der auf den Monat der Antragstellung folgt.
(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben
über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1
gestellt hatte.
(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger,
bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich
über den Wegfall oder Änderungen seiner
Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden
Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über
den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der
ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.
(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in
Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger.
Dies gilt nicht für den Fall der Änderung
von Unterhaltszahlungen.
§ 35
Anpassung wegen Invalidität der
ausgleichspflichtigen Person oder einer für
sie geltenden besonderen Altersgrenze
(1) Solange die ausgleichspflichtige Person eine
laufende Versorgung wegen Invalidität oder Erreichens
einer besonderen Altersgrenze erhält und sie aus einem
im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine
Leistung beziehen kann, wird die Kürzung der laufenden
Versorgung auf Grund des Versorgungsausgleichs
auf Antrag ausgesetzt.
(2) § 33 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Die Kürzung ist höchstens in Höhe der Ausgleichswerte
aus denjenigen Anrechten im Sinne des
§ 32 auszusetzen, aus denen die ausgleichspflichtige
Person keine Leistung bezieht.
(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere
Versorgungen zu, so ist jede Versorgung nur insoweit
nicht zu kürzen, als dies dem Verhältnis ihrer Ausgleichswerte
entspricht.
§ 36
Durchführung einer
Anpassung wegen Invalidität der
ausgleichspflichtigen Person oder einer
für sie geltenden besonderen Altersgrenze
(1) Über die Anpassung, deren Abänderung und Aufhebung
entscheidet der Versorgungsträger, bei dem
das auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzte
Anrecht besteht.
(2) Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige
Person.
(3) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Sobald die ausgleichspflichtige Person aus einem
im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht
eine Leistung im Sinne des § 35 Abs. 1 beziehen kann,
hat sie den Versorgungsträger, der die Kürzung ausgesetzt
hat, unverzüglich darüber zu unterrichten.
§ 37
Anpassung wegen Tod
der ausgleichsberechtigten Person
(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben,
so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person
auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs
gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung
oder zur Begründung von Anrechten zugunsten
der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden,
sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an
die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.
(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt,
wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung
aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht
nicht länger als 36 Monate bezogen hat.
(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich
Anrechte im Sinne des § 32 von der
verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben,
so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam
wird.
§ 38
Durchführung einer Anpassung wegen
Tod der ausgleichsberechtigten Person
(1) Über die Anpassung entscheidet der Versorgungsträger,
bei dem das auf Grund eines Versorgungsausgleichs
gekürzte Anrecht besteht. Antragsberechtigt
ist die ausgleichspflichtige Person.
(2) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Die ausgleichspflichtige Person hat die anderen
Versorgungsträger, bei denen sie Anrechte der verstorbenen
ausgleichsberechtigten Person auf Grund des
Versorgungsausgleichs erworben hat, unverzüglich
über die Antragstellung zu unterrichten. Der zuständige
Versorgungsträger unterrichtet die anderen Versorgungsträger
über den Eingang des Antrags und seine
Entscheidung.
Teil 2
Wertermittlung
K a p i t e l 1
Al l g eme i n e
We r t e r m i t t l u n g s v o r s c h r i f t e n
§ 39
Unmittelbare
Bewertung einer Anwartschaft
(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase
und richtet sich sein Wert nach einer Bezugsgröße,
die unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten
zugeordnet werden kann, so entspricht der Wert des
Ehezeitanteils dem Umfang der auf die Ehezeit entfallenden
Bezugsgröße (unmittelbare Bewertung).
(2) Die unmittelbare Bewertung ist insbesondere bei
Anrechten anzuwenden, bei denen für die Höhe der laufenden
Versorgung Folgendes bestimmend ist:
1. die Summe der Entgeltpunkte oder vergleichbarer
Rechengrößen wie Versorgungspunkten oder Leistungszahlen,
2. die Höhe eines Deckungskapitals,
3. die Summe der Rentenbausteine,
4. die Summe der entrichteten Beiträge oder
5. die Dauer der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem.
§ 40
Zeitratierliche
Bewertung einer Anwartschaft
(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase
und richtet sich der Wert des Anrechts nicht
nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung
gemäß § 39, so ist der Wert des Ehezeitanteils auf der
Grundlage eines Zeit-Zeit-Verhältnisses zu berechnen
(zeitratierliche Bewertung).
(2) Zu ermitteln ist die Zeitdauer, die bis zu der für
das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreicht
werden kann (n). Zudem ist der Teil dieser Zeitdauer
zu ermitteln, der mit der Ehezeit übereinstimmt
(m). Der Wert des Ehezeitanteils ergibt sich, wenn das
Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Zeitdauer und der
höchstens erreichbaren Zeitdauer (m/n) mit der zu erwartenden
Versorgung (R) multipliziert wird (m/n x R).
(3) Bei der Ermittlung der zu erwartenden Versorgung
ist von den zum Ende der Ehezeit geltenden Bemessungsgrundlagen
auszugehen. § 5 Abs. 2 Satz 2
bleibt unberührt.
(4) Die zeitratierliche Bewertung ist insbesondere bei
Anrechten anzuwenden, bei denen die Höhe der Versorgung
von dem Entgelt abhängt, das bei Eintritt des
Versorgungsfalls gezahlt werden würde.
(5) Familienbezogene Bestandteile des Ehezeitanteils,
die die Ehegatten nur auf Grund einer bestehenden
Ehe oder für Kinder erhalten, dürfen nicht berücksichtigt
werden.
§ 41
Bewertung
einer laufenden Versorgung
(1) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase
und wäre für die Anwartschaftsphase die unmittelbare
Bewertung maßgeblich, so gilt § 39 Abs. 1 entsprechend.
(2) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase
und wäre für die Anwartschaftsphase die zeitratierliche
Bewertung maßgeblich, so gilt § 40 Abs. 1 bis 3 entsprechend.
Hierbei sind die Annahmen für die höchstens
erreichbare Zeitdauer und für die zu erwartende
Versorgung durch die tatsächlichen Werte zu ersetzen.
§ 42
Bewertung nach Billigkeit
Führt weder die unmittelbare Bewertung noch die
zeitratierliche Bewertung zu einem Ergebnis, das dem
Grundsatz der Halbteilung entspricht, so ist der Wert
nach billigem Ermessen zu ermitteln.
K a p i t e l 2
S o n de r v o r s c h r i f t e n
f ü r b e s t i m m t e Ve r s o r g u n g s t r ä g e r
§ 43
Sondervorschriften für Anrechte
aus der gesetzlichen Rentenversicherung
(1) Für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung
gelten die Grundsätze der unmittelbaren
Bewertung.
(2) Soweit das Anrecht auf eine abzuschmelzende
Leistung nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 gerichtet ist, ist der
Ehezeitanteil für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung
nach dem Verhältnis der auf die Ehezeit entfallenden
Entgeltpunkte (Ost) zu den gesamten Entgeltpunkten
(Ost) zu bestimmen.
(3) Besondere Wartezeiten sind nur dann werterhöhend
zu berücksichtigen, wenn die hierfür erforderlichen
Zeiten bereits erfüllt sind.
§ 44
Sondervorschriften für Anrechte aus
einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
(1) Für Anrechte
1. aus einem Beamtenverhältnis oder einem anderen
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und
2. aus einem Arbeitsverhältnis, bei dem ein Anspruch
auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften
oder Grundsätzen besteht,
sind die Grundsätze der zeitratierlichen Bewertung anzuwenden.
(2) Stehen der ausgleichspflichtigen Person mehrere
Anrechte im Sinne des Absatzes 1 zu, so ist für die
Wertberechnung von den gesamten Versorgungsbezügen,
die sich nach Anwendung der Ruhensvorschriften
ergeben, und von der gesamten in die Ehezeit fallenden
ruhegehaltfähigen Dienstzeit auszugehen.
(3) Stehen der ausgleichspflichtigen Person neben
einem Anrecht im Sinne des Absatzes 1 weitere An-
rechte aus anderen Versorgungssystemen zu, die Ruhens-
oder Anrechnungsvorschriften unterliegen, so gilt
Absatz 2 sinngemäß. Dabei sind die Ruhens- oder Anrechnungsbeträge
nur insoweit zu berücksichtigen, als
das nach Satz 1 berücksichtigte Anrecht in der Ehezeit
erworben wurde und die ausgleichsberechtigte Person
an diesem Anrecht im Versorgungsausgleich teilhat.
(4) Bei einem Anrecht aus einem Beamtenverhältnis
auf Widerruf oder aus einem Dienstverhältnis einer
Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit ist der Wert maßgeblich,
der sich bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen
Rentenversicherung ergäbe.
§ 45
Sondervorschriften für
Anrechte nach dem Betriebsrentengesetz
(1) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes
ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag
nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert
nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes
maßgeblich. Hierbei ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit
der ausgleichspflichtigen Person
spätestens zum Ehezeitende beendet ist.
(2) Der Wert des Ehezeitanteils ist nach den Grundsätzen
der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Ist
dies nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung
durchzuführen. Hierzu ist der nach Absatz 1 ermittelte
Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizieren,
der aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit
und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende
zu bilden ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Anrecht,
das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen
oder kirchlichen Dienstes besteht.
§ 46
Sondervorschriften für
Anrechte aus Privatversicherungen
Für die Bewertung eines Anrechts aus einem privaten
Versicherungsvertrag sind die Bestimmungen des
Versicherungsvertragsgesetzes über Rückkaufswerte
anzuwenden. Stornokosten sind nicht abzuziehen.
K a p i t e l 3
K o r r e s p o n d i e r e n d e r
K a pi t a l w e r t a l s H i l f s g r ö ß e
§ 47
Berechnung des
korrespondierenden Kapitalwerts
(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße
für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5
Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.
(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht
dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen
wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen
Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts
zu begründen.
(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei
der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts
die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung
entsprechend anzuwenden.
(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes
gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des
Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert.
Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer
Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen
Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert
der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.
(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach
den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein
nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter
Barwert maßgeblich.
(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6
bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte
und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch
die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen,
die sich auf die Versorgung auswirken.
Teil 3
Übergangsvorschriften
§ 48
Allgemeine Übergangsvorschrift
(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die
vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist
das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht
weiterhin anzuwenden.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September
2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht
anzuwenden in Verfahren, die
1. am 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt
sind oder deren Ruhen angeordnet ist oder
2. nach dem 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt
werden oder deren Ruhen angeordnet wird.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist in Verfahren, in denen
am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch
keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 1. September
2010 das ab dem 1. September 2009 geltende
materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden.
§ 49
Übergangsvorschrift für Auswirkungen des
Versorgungsausgleichs in besonderen Fällen
Für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur
Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, in
denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem
1. September 2009 eingegangen ist, ist das bis dahin
geltende Recht weiterhin anzuwenden.
§ 50
Wiederaufnahme von
ausgesetzten Verfahren nach
dem Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz
(1) Ein nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Versorgungsausgleichs-
Überleitungsgesetzes ausgesetzter Versorgungsausgleich
1. ist auf Antrag eines Ehegatten oder eines Versorgungsträgers
wieder aufzunehmen, wenn aus einem
im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrecht
Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären;
2. soll von Amts wegen spätestens bis zum 1. September
2014 wieder aufgenommen werden.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 Nr. 1 ist frühestens
sechs Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem auf
Grund des Versorgungsausgleichs voraussichtlich Leistungen
zu erbringen oder zu kürzen wären.
§ 51
Zulässigkeit einer Abänderung des
öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs
(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen
worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten
hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung
auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich
einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.
(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen
des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen,
wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur
eines Anrechts geändert hat.
(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann
zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen,
betrieblichen oder privaten Altersvorsorge
(§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der
vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils
wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten
Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe
der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich,
wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt
der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße
nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
beträgt.
(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen,
wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich
gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung
von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche
nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26
geltend gemacht werden können.
(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
§ 52
Durchführung einer Abänderung des
öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs
(1) Für die Durchführung des Abänderungsverfahrens
nach § 51 ist § 226 des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.
(2) Der Versorgungsträger berechnet in den Fällen
des § 51 Abs. 2 den Ehezeitanteil zusätzlich als Rentenbetrag.
(3) Beiträge zur Begründung von Anrechten zugunsten
der ausgleichsberechtigten Person sind unter Anrechnung
der gewährten Leistungen zurückzuzahlen.
§ 53
Bewertung eines Teilausgleichs bei
Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung
Ist bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung
gemäß den §§ 20 bis 26 ein bereits erfolgter Teilausgleich
anzurechnen, so ist dessen Wert mithilfe der
aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung
zu bestimmen.
§ 54
Weiter anwendbare Übergangsvorschriften
des Ersten Gesetzes zur Reform des Eheund
Familienrechts und des Gesetzes über weitere
Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs
für Sachverhalte vor dem 1. Juli 1977
Artikel 12 Nr. 3 Satz 1, 4 und 5 des Ersten Gesetzes
zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni
1976 (BGBl. I S. 1421), das zuletzt durch Artikel 142
des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert
worden ist, und Artikel 4 § 4 des Gesetzes über
weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs
vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2317),
das zuletzt durch Artikel 143 des Gesetzes vom
19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, sind
in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung weiterhin
anzuwenden.

 

A r t i k e l 2
Ä n d e r u n g d e s G e s e t z e s ü b e r d a s Ve r f a h re n i n F a m i l i e n s a c h e n u n d i n d e n An g e l e g e n h e i t e n d e r f re i w i l l i g e n G e r i c h t s b a r k e i t

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
§§ 221 bis 230 wie folgt gefasst:
„§ 221 Erörterung, Aussetzung
§ 222 Durchführung der externen Teilung
§ 223 Antragserfordernis für Ausgleichsansprüche
nach der Scheidung
§ 224 Entscheidung über den Versorgungsausgleich
§ 225 Zulässigkeit einer Abänderung des Wertausgleichs
bei der Scheidung
§ 226 Durchführung einer Abänderung des Wertausgleichs
bei der Scheidung
§ 227 Sonstige Abänderungen
§ 228 Zulässigkeit der Beschwerde
§ 229 Elektronischer Rechtsverkehr zwischen den
Familiengerichten und den Versorgungsträgern
§ 230 (weggefallen)“.
2. § 114 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird das Wort „sowie“ durch ein
Komma ersetzt.
b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „sowie“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs
nach § 3 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes
und die Erklärungen
zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3
des Versorgungsausgleichsgesetzes.“
3. § 137 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für den Versorgungsausgleich ist in den Fällen der
§§ 6 bis 19 und 28 des Versorgungsausgleichsgesetzes
kein Antrag notwendig.“
4. Dem § 142 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Enthält der Beschluss nach Absatz 1 eine
Entscheidung über den Versorgungsausgleich, so
kann insoweit bei der Verkündung auf die Beschlussformel
Bezug genommen werden.“
5. Die §§ 219 bis 229 werden wie folgt gefasst:
㤠219
Beteiligte
Zu beteiligen sind
1. die Ehegatten,
2. die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes
Anrecht besteht,
3. die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum
Zweck des Ausgleichs begründet werden soll,
und
4. die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten.
§ 220
Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht
(1) Das Gericht kann über Grund und Höhe der
Anrechte Auskünfte einholen bei den Personen und
Versorgungsträgern, die nach § 219 zu beteiligen
sind, sowie bei sonstigen Stellen, die Auskünfte geben
können.
(2) Übersendet das Gericht ein Formular, ist dieses
bei der Auskunft zu verwenden. Satz 1 gilt nicht
für eine automatisiert erstellte Auskunft eines Versorgungsträgers.
(3) Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten
oder ihre Hinterbliebenen oder Erben gegenüber
dem Versorgungsträger Mitwirkungshandlungen zu
erbringen haben, die für die Feststellung der in den
Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte
erforderlich sind.
(4) Der Versorgungsträger ist verpflichtet, die
nach § 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes benötigten
Werte einschließlich einer übersichtlichen und
nachvollziehbaren Berechnung sowie der für die
Teilung maßgeblichen Regelungen mitzuteilen. Das
Gericht kann den Versorgungsträger von Amts wegen
oder auf Antrag eines Beteiligten auffordern, die
Einzelheiten der Wertermittlung zu erläutern.
(5) Die in dieser Vorschrift genannten Personen
und Stellen sind verpflichtet, gerichtliche Ersuchen
und Anordnungen zu befolgen.
§ 221
Erörterung, Aussetzung
(1) Das Gericht soll die Angelegenheit mit den
Ehegatten in einem Termin erörtern.
(2) Das Gericht hat das Verfahren auszusetzen,
wenn ein Rechtsstreit über Bestand oder Höhe eines
in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts
anhängig ist.
(3) Besteht Streit über ein Anrecht, ohne dass die
Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind, kann
das Gericht das Verfahren aussetzen und einem
oder beiden Ehegatten eine Frist zur Erhebung der
Klage setzen. Wird diese Klage nicht oder nicht
rechtzeitig erhoben, kann das Gericht das Vorbringen
unberücksichtigt lassen, das mit der Klage hätte
geltend gemacht werden können.
§ 222
Durchführung der externen Teilung
(1) Die Wahlrechte nach § 14 Abs. 2 und § 15
Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind in
den vom Gericht zu setzenden Fristen auszuüben.
(2) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr
Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes
aus, so hat sie in der nach Absatz 1
gesetzten Frist zugleich nachzuweisen, dass der
ausgewählte Versorgungsträger mit der vorgesehenen
Teilung einverstanden ist.
(3) Das Gericht setzt in der Endentscheidung den
nach § 14 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes
zu zahlenden Kapitalbetrag fest.
(4) Bei einer externen Teilung nach § 16 des Versorgungsausgleichsgesetzes
sind die Absätze 1
bis 3 nicht anzuwenden.
§ 223
Antragserfordernis für
Ausgleichsansprüche nach der Scheidung
Über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung
nach den §§ 20 bis 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes
entscheidet das Gericht nur auf Antrag.
§ 224
Entscheidung
über den Versorgungsausgleich
(1) Endentscheidungen, die den Versorgungsausgleich
betreffen, werden erst mit Rechtskraft wirksam.
(2) Die Endentscheidung ist zu begründen.
(3) Soweit ein Wertausgleich bei der Scheidung
nach § 3 Abs. 3, den §§ 6, 18 Abs. 1 oder Abs. 2
oder § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht
stattfindet, stellt das Gericht dies in der Beschlussformel
fest.
(4) Verbleiben nach dem Wertausgleich bei der
Scheidung noch Anrechte für Ausgleichsansprüche
nach der Scheidung, benennt das Gericht diese Anrechte
in der Begründung.
§ 225
Zulässigkeit einer Abänderung
des Wertausgleichs bei der Scheidung
(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der
Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32
des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.
(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen
nach dem Ende der Ehezeit, die auf den
Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu
einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das
Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf
dieses Anrecht ab.
(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich,
wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen
Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem
Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent,
in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent
der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen
Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.
(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn
durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten
Person maßgebende Wartezeit erfüllt
wird.
(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines
Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.
§ 226
Durchführung einer Abänderung
des Wertausgleichs bei der Scheidung
(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre
Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen
Versorgungsträger.
(2) Der Antrag ist frühestens sechs Monate vor
dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich
eine laufende Versorgung aus dem
abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund
der Abänderung zu erwarten ist.
(3) § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt
entsprechend.
(4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des
Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
(5) Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag
gestellt hat, vor Rechtskraft der Endentscheidung,
hat das Gericht die übrigen antragsberechtigten
Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das
Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter
Beteiligter innerhalb einer Frist von einem
Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht
verlangt. Verlangt kein antragsberechtigter Beteiligter
innerhalb der Frist die Fortsetzung des Verfahrens,
gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. Stirbt
der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen dessen
Erben fortgesetzt.
§ 227
Sonstige Abänderungen
(1) Für die Abänderung einer Entscheidung über
Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den
§§ 20 bis 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes ist
§ 48 Abs. 1 anzuwenden.
(2) Auf eine Vereinbarung der Ehegatten über den
Versorgungsausgleich sind die §§ 225 und 226 entsprechend
anzuwenden, wenn die Abänderung nicht
ausgeschlossen worden ist.
§ 228
Zulässigkeit der Beschwerde
In Versorgungsausgleichssachen gilt § 61 nur für
die Anfechtung einer Kostenentscheidung.
§ 229
Elektronischer
Rechtsverkehr zwischen den Familiengerichten
und den Versorgungsträgern
(1) Die nachfolgenden Bestimmungen sind anzuwenden,
soweit das Gericht und der nach § 219 Nr. 2
oder Nr. 3 beteiligte Versorgungsträger an einem zur
elektronischen Übermittlung eingesetzten Verfahren
(Übermittlungsverfahren) teilnehmen, um die im
Versorgungsausgleich erforderlichen Daten auszutauschen.
Mit der elektronischen Übermittlung können
Dritte beauftragt werden.
(2) Das Übermittlungsverfahren muss
1. bundeseinheitlich sein,
2. Authentizität und Integrität der Daten gewährleisten
und
3. bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze ein
Verschlüsselungsverfahren anwenden, das die
Vertraulichkeit der übermittelten Daten sicherstellt.
(3) Das Gericht soll dem Versorgungsträger Auskunftsersuchen
nach § 220, der Versorgungsträger
soll dem Gericht Auskünfte nach § 220 und Erklärungen
nach § 222 Abs. 1 im Übermittlungsverfahren
übermitteln. Einer Verordnung nach § 14 Abs. 4
bedarf es insoweit nicht.
(4) Entscheidungen des Gerichts in Versorgungsausgleichssachen
sollen dem Versorgungsträger im
Übermittlungsverfahren zugestellt werden.
(5) Zum Nachweis der Zustellung einer Entscheidung
an den Versorgungsträger genügt die elektronische
Übermittlung einer automatisch erzeugten
Eingangsbestätigung an das Gericht. Maßgeblich
für den Zeitpunkt der Zustellung ist der in dieser Eingangsbestätigung
genannte Zeitpunkt.“
6. § 230 wird aufgehoben.

 

 

Artikel 3
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Buch 4 Abschnitt 1 Titel 7 Untertitel 3 durch folgende Angaben ersetzt:
Untertitel 3
Versorgungsausgleich
§ 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz
“.

2. In § 1318 Abs. 3 werden die Wörter „die §§ 1587 bis 1587p“ durch die Angabe „1587“ ersetzt.

alte Fassung
§ 1318
Folgen der Aufhebung

(1) Die Folgen der Aufhebung einer Ehe bestimmen sich nur in den nachfolgend genannten Fällen nach den Vorschriften über die Scheidung.

(2) Die §§ 1569 bis 1586b finden entsprechende Anwendung

  1. zugunsten eines Ehegatten, der bei Verstoß gegen die §§ 1303, 1304, 1306, 1307 oder § 1311 oder in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 die Aufhebbarkeit der Ehe bei der Eheschließung nicht gekannt hat oder der in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 von dem anderen Ehegatten oder mit dessen Wissen getäuscht oder bedroht worden ist;
  2. zugunsten beider Ehegatten bei Verstoß gegen die §§ 1306, 1307 oder § 1311, wenn beide Ehegatten die Aufhebbarkeit kannten; dies gilt nicht bei Verstoß gegen § 1306, soweit der Anspruch eines Ehegatten auf Unterhalt einen entsprechenden Anspruch der dritten Person beeinträchtigen würde.

Die Vorschriften über den Unterhalt wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes finden auch insoweit entsprechende Anwendung, als eine Versagung des Unterhalts im Hinblick auf die Belange des Kindes grob unbillig wäre.

(3) Die §§ 1363 bis 1390 und 1587 finden entsprechende Anwendung, soweit dies nicht im Hinblick auf die Umstände bei der Eheschließung oder bei Verstoß gegen § 1306 im Hinblick auf die Belange der dritten Person grob unbillig wäre.

(4) Die Vorschriften der Hausratsverordnung finden entsprechende Anwendung; dabei sind die Umstände bei der Eheschließung und bei Verstoß gegen § 1306 die Belange der dritten Person besonders zu berücksichtigen.

(5) § 1931 findet zugunsten eines Ehegatten, der bei Verstoß gegen die §§ 1304, 1306, 1307 oder § 1311 oder im Falle des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 die Aufhebbarkeit der Ehe bei der Eheschließung gekannt hat, keine Anwendung.

§ 1318
Folgen der Aufhebung

(1) Die Folgen der Aufhebung einer Ehe bestimmen sich nur in den nachfolgend genannten Fällen nach den Vorschriften über die Scheidung.

(2) Die §§ 1569 bis 1586b finden entsprechende Anwendung

  1. zugunsten eines Ehegatten, der bei Verstoß gegen die §§ 1303, 1304, 1306, 1307 oder § 1311 oder in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 die Aufhebbarkeit der Ehe bei der Eheschließung nicht gekannt hat oder der in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 von dem anderen Ehegatten oder mit dessen Wissen getäuscht oder bedroht worden ist;
  2. zugunsten beider Ehegatten bei Verstoß gegen die §§ 1306, 1307 oder § 1311, wenn beide Ehegatten die Aufhebbarkeit kannten; dies gilt nicht bei Verstoß gegen § 1306, soweit der Anspruch eines Ehegatten auf Unterhalt einen entsprechenden Anspruch der dritten Person beeinträchtigen würde.

Die Vorschriften über den Unterhalt wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes finden auch insoweit entsprechende Anwendung, als eine Versagung des Unterhalts im Hinblick auf die Belange des Kindes grob unbillig wäre.

(3) Die §§ 1363 bis 1390 und die §§ 1587 bis 1587p finden entsprechende Anwendung, soweit dies nicht im Hinblick auf die Umstände bei der Eheschließung oder bei Verstoß gegen § 1306 im Hinblick auf die Belange der dritten Person grob unbillig wäre.

(4) Die Vorschriften der Hausratsverordnung finden entsprechende Anwendung; dabei sind die Umstände bei der Eheschließung und bei Verstoß gegen § 1306 die Belange der dritten Person besonders zu berücksichtigen.

(5) § 1931 findet zugunsten eines Ehegatten, der bei Verstoß gegen die §§ 1304, 1306, 1307 oder § 1311 oder im Falle des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 die Aufhebbarkeit der Ehe bei der Eheschließung gekannt hat, keine Anwendung.

3. § 1408 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind insoweit die §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes anzuwenden.

alte Fassung
§ 1408
Ehevertrag, Vertragsfreiheit

(1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.

(2) Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind insoweit die §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes anzuwenden.

§ 1408
Ehevertrag, Vertragsfreiheit

(1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.

(2) In einem Ehevertrag können die Ehegatten durch eine ausdrückliche Vereinbarung auch den Versorgungsausgleich ausschließen. Der Ausschluss ist unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt wird.

4. In § 1414 Satz 2 werden die Wörter „oder der Versorgungsausgleich“ gestrichen.

alte Fassung
§ 1414
Eintritt der Gütertrennung

Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf, so tritt Gütertrennung ein, falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt. Das Gleiche gilt, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder die Gütergemeinschaft aufgehoben wird.

§ 1414
Eintritt der Gütertrennung

Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf, so tritt Gütertrennung ein, falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt. Das Gleiche gilt, wenn der Ausgleich des Zugewinns oder der Versorgungsausgleich ausgeschlossen oder die Gütergemeinschaft aufgehoben wird.

5. Buch 4 Abschnitt 1 Titel 7 Untertitel 3 wird wie folgt gefasst:

alte Fassung
Untertitel 3
Versorgungsausgleich

§ 1587
Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.´

                

§ 1587a bis § 1587p

(aufgehoben)

Untertitel 3
Versorgungsausgleich

Kapitel 1
Grundsatz

§ 1587
Auszugleichende Versorgungsanrechte

(1) Zwischen den geschiedenen Ehegatten findet ein Versorgungsausgleich statt, soweit für sie oder einen von ihnen in der Ehezeit Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderte Erwerbsfähigkeit der in § 1587a Abs. 2 genannten Art begründet oder aufrechterhalten worden sind. Außer Betracht bleiben Anwartschaften oder Aussichten, die weder mit Hilfe des Vermögens noch durch Arbeit der Ehegatten begründet oder aufrechterhalten worden sind.

(2) Als Ehezeit im Sinne der Vorschriften über den Versorgungsausgleich gilt die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, bis zum Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorausgeht.

(3) Für Anwartschaften oder Aussichten, über die der Versorgungsausgleich stattfindet, gelten ausschließlich die nachstehenden Vorschriften; die güterrechtlichen Vorschriften finden keine Anwendung.

Kapitel 2
Wertausgleich von Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung

§ 1587a
Ausgleichsanspruch

(1) Ausgleichspflichtig ist der Ehegatte mit den werthöheren Anwartschaften oder Aussichten auf eine auszugleichende Versorgung. Dem berechtigten Ehegatten steht als Ausgleich die Hälfte des Wertunterschieds zu.

(2) Für die Ermittlung des Wertunterschieds sind folgende Werte zugrunde zu legen:

  1. Bei einer Versorgung oder Versorgungsanwartschaft aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen ist von dem Betrag auszugehen, der sich im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags als Versorgung ergäbe. Dabei wird die bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegte ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit bis zur Altersgrenze erweitert (Gesamtzeit). Maßgebender Wert ist der Teil der Versorgung, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit entspricht. Unfallbedingte Erhöhungen bleiben außer Betracht. Insofern stehen Dienstbezüge entpflichteter Professoren Versorgungsbezügen gleich und gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften über die ruhegehaltfähige Dienstzeit entsprechend.

  2. Bei Renten oder Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors als Vollrente wegen Alters ergäbe.
  3. Bei Leistungen, Anwartschaften oder Aussichten auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ist,

    a) wenn bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags die Betriebszugehörigkeit andauert, der Teil der Versorgung zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zu der in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze entspricht, wobei der Betriebszugehörigkeit gleichgestellte Zeiten einzubeziehen sind; die Versorgung berechnet sich nach dem Betrag, der sich bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze ergäbe, wenn die Bemessungsgrundlagen im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags zugrunde gelegt würden;

    b) wenn vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags die Betriebszugehörigkeit beendet worden ist, der Teil der erworbenen Versorgung zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der gesamten Betriebszugehörigkeit entspricht, wobei . der Betriebszugehörigkeit gleichgestellte Zeiten einzubeziehen sind.

    Dies gilt nicht für solche Leistungen oder Anwartschaften auf Leistungen aus einem Versicherungsverhältnis zu einer zusätzlichen Versorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes, auf die Nummer 4 Buchstabe c anzuwenden ist. Für Anwartschaften oder Aussichten auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung noch nicht unverfallbar sind, finden die Vorschriften über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Anwendung.
  4. Bei sonstigen Renten oder ähnlichen wiederkehrenden Leistungen, die der Versorgung wegen Alters oder verminderte Erwerbsfähigkeit zu dienen bestimmt sind, oder Anwartschaften oder Aussichten hierauf ist,

    a) wenn sich die Rente oder Leistung nach der Dauer einer Anrechnungszeit bemisst, der Betrag der Versorgungsleistung zugrunde zu legen, der sich aus der in die Ehezeit fallenden Anrechnungszeit ergäbe, wenn bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags der Versorgungsfall eingetreten wäre;

    b) wenn sich die Rente oder Leistung nicht öder nicht nur nach der Dauer einer Anrechnungszeit und auch nicht nach Buchstabe d bemisst, der Teilbetrag der vollen bestimmungsmäßigen Renten- oder Leistung zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden, bei der Ermittlung dieser Rente oder Leistung zu berücksichtigenden Zeit zu deren voraussichtlicher Gesamtdauer bis zur Erreichung der für das Ruhegehalt maßgeblichen Altersgrenze entspricht;

    c) wenn sich die Rente oder Leistung nach einem Bruchteil entrichteter Beiträge bemisst, der Betrag zugrunde zu legen, der sich aus den für die Ehezeit entrichteten Beiträgen ergäbe, .wenn bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags der Versorgungsfall eingetreten wäre;

    d) wenn sich die Rente oder Leistung nach den für die gesetzlichen Rentenversicherungen geltenden Grundsätzen bemisst, der Teilbetrag der sich bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ergebenden Rente wegen Alters zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Versicherungsjahre zu den insgesamt zu berücksichtigenden Versicherungsjahren entspricht.
  5. Bei Renten oder Rentenanwartschaften auf Grund eines Versicherungsvertrags, der zur Versorgung des Versicherten eingegangen wurde, ist,

    a) wenn es sich um eine Versicherung mit einer über den Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags hinaus fortbestehenden Prämienzahlungspflicht handelt, von dem Rentenbetrag auszugehen, der sich nach vorheriger Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung als Leistung des Versicherers ergäbe, wenn in diesem Zeitpunkt der Versicherungsfall eingetreten wäre. Sind auf die Versicherung Prämien auch für die Zeit vor der Ehe gezahlt worden, so ist der Rentenbetrag entsprechend geringer anzusetzen;

    b) wenn eine Prämienzahlungspflicht über den Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags hinaus nicht besteht, von dem Rentenbetrag auszugehen, der sich als Leistung des Versicherers ergäbe, wenn in diesem Zeitpunkt der Versicherungsfall eingetreten wäre. Buchstäbe a Satz 2 ist anzuwenden.

(3) Bei Versorgungen oder Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung nach Absatz 2 Nr. 4, deren Wert nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Anwartschaften, sowie, in den. Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 gilt. Folgendes:

  1. Werden die Leistungen aus einem Deckungskapital oder einer vergleichbaren Deckungsrücklage gewährt, ist die Regelaltersrente zugrunde zu legen, die sich ergäbe, wenn der während der Ehe gebildete Teil des Deckungskapitals oder der auf diese Zeit entfallende Teil der Deckungsrücklage als Beitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet würde;
  2. werden die Leistungen nicht oder nicht ausschließlich aus einem Deckungskapital oder einer vergleichbaren Deckungsrücklage gewährt, ist die Regelaltersrente zugrunde zu legen, die sich ergäbe, wenn ein Barwert der Teilversorgung für den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ermittelt und als Beitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet würde. Das Nähere über die Ermittlung des Barwerts bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.

(4) Bei Leistungen oder Anwartschaften oder Aussichten auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Absatz 2 Nr. 3 findet Absatz 3 Nr. 2 Anwendung.

(5) Bemisst sich die Versorgung nicht nach den in den vorstehenden Absätzen genannten Bewertungsmaßstäben, so bestimmt das Familiengericht die auszugleichende Versorgung in, sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Vorschriften nach billigem Ermessen.

(6) Stehen einem Ehegatten mehrere Versorgungsanwartschaften im Sinne von Absatz 2 Nr. 1 zu, so ist für die Wertberechnung von den sich nach Anwendung von Ruhensvorschriften ergebenden gesamten Versorgungsbezügen und der gesamten in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit auszugehen; sinngemäß ist zu verfahren, wenn die Versorgung wegen einer Rente oder einer ähnlichen wiederkehrenden Leistung einer Ruhens- oder Anrechnungsvorschrift unterliegen würde.

(7) Für die Zwecke der Bewertung nach Absatz 2 bleibt außer Betracht, dass eine für die Versorgung maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzungen im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags noch nicht erfüllt sind; Absatz 2 Nr. 3 Satz 3 bleibt unberührt. Dies gilt nicht für solche Zeiten, von denen die Rente nach Mindesteinkommen in den gesetzlichen Rentenversicherungen abhängig ist.

(8) Bei der Wertberechnung sind die in einer Versorgung, Rente oder Leistung enthaltenen Zuschläge, die nur auf Grund einer bestehenden Ehe gewährt werden, sowie Kinderzuschläge und ähnliche familienbezogene Bestandteile auszuscheiden.

§ 1587b
Übertragung und Begründung von Rentenanwartschaften durch das Familiengericht

(1) Hat ein Ehegatte in der Ehezeit Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 2 erworben und übersteigen diese die Anwartschaften im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 1, 2, die der andere Ehegatte in der Ehezeit erworben hat, so überträgt das Familiengericht auf diesen Rentenanwartschaften in Höhe der Hälfte des Wertunterschieds. Das Nähere bestimmt sich nach den Vorschriften über die gesetzlichen Rentenversicherungen.

(2) Hat ein Ehegatte in der Ehezeit eine Anwartschaft im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 gegenüber einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, einem ihrer Verbände einschließlich der Spitzenverbände oder einer ihrer Arbeitsgemeinschaften erworben und übersteigt diese Anwartschaft allein oder zusammen mit einer Rentenanwartschaft im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 2 die Anwartschaften im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 1, 2, die der andere Ehegatte in der Ehezeit erworben hat, so begründet das Familiengericht für diesen Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe der Hälfte des nach Anwendung von Absatz 1 noch verbleibenden Wertunterschieds. Das Nähere bestimmt sich nach den Vorschriften über die gesetzlichen Rentenversicherungen.

(3) Soweit der Ausgleich nicht nach Absatz 1 oder 2 vorzunehmen ist, hat der ausgleichspflichtige Ehegatte für den Berechtigten als Beiträge zur Begründung von Anwartschaften auf eine bestimmte Rente in einer gesetzlichen Rentenversicherung den Betrag zu zahlen, der erforderlich ist, um den Wertunterschied auszugleichen;*) dies gilt nur, solange der Berechtigte die Voraussetzungen für ein Altersruhegeld aus einer gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht erfüllt. Das Nähere bestimmt sich nach den Vorschriften über die gesetzlichen Rentenversicherungen. Nach Absatz 1 zu übertragende oder nach Absatz 2 zu begründende Rentenanwartschaften sind in den Ausgleich einzubeziehen; im Wege der Verrechnung ist nur ein einmaliger Ausgleich vorzunehmen.

(4) Würde sich die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften in den gesetzlichen Rentenversicherungen voraussichtlich nicht zugunsten des Berechtigten auswirken oder wäre der Versorgungsausgleich in dieser Form nach den Umständen des Falles unwirtschaftlich, soll das Familiengericht den Ausgleich auf Antrag einer Partei in anderer Weise regeln; § 1587o Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Der Monatsbetrag der nach Absatz 1 zu übertragenden oder nach Absatz 2, 3 zu begründenden Rentenanwartschaften in den gesetzlichen Rentenversicherungen darf zusammen mit dem Monatsbetrag der in den gesetzlichen Rentenversicherungen bereits begründeten Rentenanwartschaften des ausgleichsberechtigten Ehegatten den in § 76 Abs. 2 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Höchstbetrag nicht übersteigen.

(6) Bei der Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung hat das Familiengericht anzuordnen, dass der Monatsbetrag der zu übertragenden oder zu begründenden Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen ist.

*) Anmerkung:
Dieser Halbsatz ist gemäß Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 1983 (BGBl. 1 S. 375) nichtig.

§ 1587c
Beschränkung oder Wegfall des Ausgleichs

Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt,

  1. soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre; hierbei dürfen Umstände nicht allein deshalb berücksichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben;
  2. soweit der Berechtigte in Erwartung der Scheidung oder nach der Scheidung durch Handeln oder Unterlassen bewirkt hat, dass ihm zustehende Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung, die nach § 1587 Abs. 1 auszugleichen wären, nicht entstanden oder entfallen sind;
  3. soweit der Berechtigte während der Ehe längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat.

§ 1587d
Ruhen der Verpflichtung zur Begründung von Rentenanwartschaften

(1) Auf Antrag des Verpflichteten kann das Familiengericht anordnen, dass die Verpflichtung nach § 1587b Abs. 3 ruht, solange und soweit der Verpflichtete durch die Zahlung unbillig belastet, insbesondere außerstande gesetzt würde, sich selbst angemessen zu unterhalten und seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber dem geschiedenen Ehegatten und den mit diesem gleichrangig Berechtigten nachzukommen. Ist der Verpflichtete in der Lage, Raten zu zahlen, so hat das Gericht ferner die Höhe der dem . Verpflichteten obliegenden Ratenzahlungen festzusetzen.

(2) Das Familiengericht kann eine rechtskräftige Entscheidung auf Antrag aufheben oder ändern, wenn sich die Verhältnisse nach der Scheidung wesentlich geändert haben.

§ 1587e
Auskunftspflicht; Erlöschen des Ausgleichsanspruchs

(1) Für den Versorgungsausgleich nach § 1587b gilt § 1580 entsprechend.

(2) Mit dem Tode des Berechtigten erlischt der Ausgleichsanspruch.

(3) Der Anspruch auf Entrichtung von Beiträgen (§ 1587b Abs. 3) erlischt außerdem, sobald der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach § 1587g Abs. 1 Satz 2 verlangt werden kann.

(4) Der Ausgleichsanspruch erlischt nicht mit dem Tode des Verpflichteten. Er ist gegen, die Erben geltend zu machen.

 

Kapitel 3
Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

§ 1587f
Voraussetzungen

In den Fällen, in denen

  1. die Begründung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 1587b Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz nicht möglich ist,
  2. die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 1587b Abs. 5 ausgeschlossen ist,
  3. der ausgleichspflichtige Ehegatte die ihm nach § 1587b Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz auferlegten Zahlungen zur Begründung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nicht erbracht hat,
  4. in den Ausgleich Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf Grund solcher. Anwartschaften oder Aussichten einzubeziehen sind, die im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung noch nicht unverfallbar waren,
  5. das Familiengericht nach § 1587b Abs. 4 eine Regelung in der Form des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs getroffen hat oder die Ehegatten nach § 1587o den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vereinbart haben, 

erfolgt insoweit der Ausgleich auf Antrag eines Ehegatten nach den Vorschriften der §§ 1587g bis 1587n (schuldrechtlicher Versorgungsausgleich).

§ 1587g
Anspruch auf Rentenzahlung

(1) Der Ehegatte, dessen auszugleichende Versorgung die des anderen übersteigt, hat dem anderen Ehegatten als Ausgleich eine Geldrente (Ausgleichsrente) in Höhe der Hälfte des jeweils übersteigenden Betrags zu entrichten. Die Rente kann erst dann verlangt werden, wenn beide Ehegatten eine Versorgung erlangt haben oder wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte eine Versorgung erlangt hat und der andere Ehegatte wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte. auf nicht absehbare Zeit eine ihm nach Ausbildung und (Fähigkeiten zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann oder das 65. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Für die Ermittlung der auszugleichenden Versorgung gilt § 1587a entsprechend. Hat sich seit Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags der Wert einer Versorgung oder einer Anwartschaft oder Aussicht auf Versorgung geändert oder ist eine bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorhandene Versorgung oder eine Anwartschaft oder Aussicht auf Versorgung weggefallen oder sind Voraussetzungen einer Versorgung eingetreten, die bei Eintritt der Rechtshängigkeit gefehlt haben, so ist dies zusätzlich zu berücksichtigen.

(3) § 1587d Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 1587h
Beschränkung oder Wegfall des Ausgleichsanspruchs

Ein Ausgleichsanspruch gemäß § 1587g besteht nicht,

  1. soweit der Berechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und seinem Vermögen bestreiten kann und die Gewährung des Versorgungsausgleichs für den Verpflichteten bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde; § 1577 Abs. 3 gilt entsprechend;
  2. soweit der Berechtigte in Erwartung der Scheidung oder nach der Scheidung durch Handeln oder Unterlassen bewirkt hat, dass ihm eine Versorgung, die nach § 1587 auszugleichen wäre, nicht gewährt wird;
  3. soweit der Berechtigte während der Ehe längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat.

§ 1587i
Abtretung von Versorgungsansprüchen

(1) Der Berechtigte kann vom Verpflichteten in Höhe der laufenden Ausgleichsrente Abtretung der in den Ausgleich einbezogenen Versorgungsansprüche verlangen, die für den gleichen Zeitabschnitt fällig geworden sind oder fällig werden.

(2) Der Wirksamkeit der Abtretung an den Ehegatten gemäß Absatz 1 steht der Ausschluss der Übertragbarkeit und Pfändbarkeit der Ansprüche nicht entgegen.

(3) § 1587d Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 1587k
Anwendbare Vorschriften; Erlöschen des Ausgleichsanspruchs

(1) Für den Ausgleichsanspruch nach § 1587g Abs. 1 Satz 1 gelten die §§ 1580, 1585 Abs. 1 Satz 2, 3 und § 1585b Abs. 2, 3 entsprechend.

(2) Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten; § 1586 Abs. 2 gilt entsprechend. Soweit hiernach der Anspruch erlischt, gehen die nach § 15871 Abs. 1 abgetretenen Ansprüche auf den Verpflichteten über.

§ 1587l
Anspruch auf Abfindung künftiger Ausgleichsansprüche

(1) Ein Ehegatte kann wegen seiner künftigen Ausgleichsansprüche von dem anderen eine Abfindung verlangen, wenn diesem die Zahlung nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zumutbar ist.

(2) Für die Höhe der Abfindung ist der nach § 1587g Abs. 2 ermittelte Zeitwert der beiderseitigen Anwartschaften oder Aussichten auf eine auszugleichende Versorgung zugrunde zu legen.

(3) Die Abfindung kann nur in Form der Zahlung von Beiträgen zu einer gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer privaten Lebens- oder Rentenversicherung verlangt werden. Wird die Abfindung in Form der Zahlung von Beiträgen zu einer privaten Lebens- oder Rentenversicherung gewählt, so muss der Versicherungsvertrag vom Berechtigten auf seine Person für den Fall des Todes und des Erlebens des 65. oder eines niedrigeren Lebensjahrs abgeschlossen sein und vorsehen, dass Gewinnanteile zur Erhöhung der Versicherungsleistungen verwendet werden. Auf Antrag ist dem Verpflichteten Ratenzahlung zu gestatten, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen der Billigkeit entspricht.

§ 1587m
Erlöschen des Abfindungsanspruchs

Mit dem Tode des Berechtigten erlischt der Anspruch auf Leistung der Abfindung, soweit er von dem Verpflichteten noch nicht erfüllt ist.

§ 1587n
Anrechnung auf Unterhaltsanspruch

Ist der Berechtigte nach § 15871 abgefunden worden, so hat er sich auf einen Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehegatten den Betrag anrechnen zu lassen, den er als Versorgungsausgleich nach § 1587g erhalten würde, wenn die Abfindung nicht geleistet worden wäre.

 

Kapitel 4
Parteivereinbarungen

§ 1587o
Vereinbarungen über den Ausgleich

(1) Die Ehegatten können im Zusammenhang mit der Scheidung eine Vereinbarung über den Ausgleich, von Anwartschaften oder Anrechten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 1587) schließen. Durch die Vereinbarung können Anwartschaftsrechte in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 15$7b Abs. 1 oder 2 nicht begründet oder übertragen werden.
(2) Die Vereinbarung nach Absatz 1 muss notariell beurkundet werden. § 127a ist entsprechend anzuwenden. Die Vereinbarung' bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. Die Genehmigung soll nur verweigert werden, wenn unter Einbeziehung der Unterhaltsregelung und der Vermögensauseinändersetzung offensichtlich die vereinbarte Leistung nicht zu einer dem Ziel des Versorgungsausgleichs entsprechenden Sicherung des Berechtigten geeignet ist oder zu keinem nach Art und Höhe angemessenen Ausgleich unter den Ehegatten führt.

 

Kapitel 5
Schutz des Versorgungsschuldners

§ 1587p
Leistung an den bisherigen Berechtigten

Sind durch die rechtskräftige Entscheidung des Familiengerichts Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung auf den berechtigten Ehegatten übertragen worden, so muss dieser eine Leistung an den verpflichteten Ehegatten gegen sich gelten lassen, die der Schuldner der Versorgung bis zum Ablauf des Monats an den verpflichteten Ehegatten bewirkt, der dem Monat folgt, in dem ihm die Entscheidung zugestellt worden ist.

 

 

A r t i k e l 4
Ä n d e r u n g d e s S e c h s t e n B u c h e s S o z i a l g e s e t z b u c h

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 86 wird wie folgt gefasst:
„§ 86 (weggefallen)“.
b) Nach der Angabe zu § 120e werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„Vierter Unterabschnitt
Besonderheiten beim Versorgungsausgleich
§ 120f Interne Teilung und Verrechnung von
Anrechten
§ 120g Externe Teilung
§ 120h Abzuschmelzende Anrechte“.
c) Vor § 121 wird in der Zwischenüberschrift das
Wort „Vierter“ durch das Wort „Fünfter“ ersetzt.
d) Die Angabe zu § 187 wird wie folgt gefasst:
„§ 187 Zahlung von Beiträgen und Ermittlung
von Entgeltpunkten aus Beiträgen beim
Versorgungsausgleich“.
2. § 52 Abs. 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Ist ein Versorgungsausgleich in der gesetzlichen
Rentenversicherung allein zugunsten von Versicherten
durchgeführt, wird auf die Wartezeit die
volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt,
wenn die Entgeltpunkte für übertragene oder
begründete Rentenanwartschaften durch die Zahl
0,0313 geteilt werden. Ist ein Versorgungsausgleich
sowohl zugunsten als auch zu Lasten von Versicherten
durchgeführt und ergibt sich hieraus nach
Verrechnung ein Zuwachs an Entgeltpunkten, wird
auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet,
die sich ergibt, wenn die Entgeltpunkte aus
dem Zuwachs durch die Zahl 0,0313 geteilt werden.
Ein Versorgungsausgleich ist durchgeführt, wenn
die Entscheidung des Familiengerichts wirksam ist.
Ergeht eine Entscheidung zur Abänderung des
Wertausgleichs nach der Scheidung, entfällt eine
bereits von der ausgleichsberechtigten Person erfüllte
Wartezeit nicht.“
3. § 76 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
b) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Entgeltpunkte aus einer Begründung durch externe
Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes
werden ermittelt, indem der
vom Familiengericht nach § 222 Abs. 3 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
festgesetzte Kapitalbetrag mit dem zum
Ende der Ehezeit maßgebenden Umrechnungsfaktor
für die Ermittlung von Entgeltpunkten im
Rahmen des Versorgungsausgleichs vervielfältigt
wird. An die Stelle des Endes der Ehezeit
oder Lebenspartnerschaftszeit tritt in Fällen, in
denen der Versorgungsausgleich nicht Folgesache
im Sinne von § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
ist oder im Abänderungsverfahren
der Eingang des Antrags auf Durchführung oder
Abänderung des Versorgungsausgleichs beim
Familiengericht, in Fällen der Aussetzung des
Verfahrens über den Versorgungsausgleich der
Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens
über den Versorgungsausgleich.“
4. § 86 wird aufgehoben.
5. § 101 Abs. 3 wird durch die folgenden Absätze 3
bis 3b ersetzt:
„(3) Ist nach Beginn der Rente ein Versorgungsausgleich
durchgeführt, wird die Rente der leistungsberechtigten
Person von dem Kalendermonat
an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten
verändert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich
durchgeführt ist. Der Rentenbescheid ist
mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben;
die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht
anzuwenden. Bei einer rechtskräftigen Abänderung
des Versorgungsausgleichs gelten die Sätze 1 und 2
mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt nach
§ 226 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit abzustellen ist. § 30
des Versorgungsausgleichsgesetzes bleibt unberührt.
(3a) Hat das Familiengericht über eine Abänderung
der Anpassung nach § 33 des Versorgungsausgleichsgesetzes
rechtskräftig entschieden und
mindert sich der Anpassungsbetrag, ist dieser in
der Rente der leistungsberechtigten Person von
dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, der sich aus
§ 34 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes
ergibt. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem
Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des
Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.
(3b) Der Rentenbescheid der leistungsberechtigten
Person ist aufzuheben
1. in den Fällen des § 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes
mit Wirkung vom Zeitpunkt
a) des Beginns einer Leistung an die ausgleichsberechtigte
Person aus einem von ihr
im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht
(§ 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes),
b) des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige
Person aus einem von ihr
im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht
(§ 33 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes)
oder
c) der teilweisen oder vollständigen Einstellung
der Unterhaltszahlungen der ausgleichspflichtigen
Person (§ 34 Abs. 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes),
2. in den Fällen des § 35 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes
mit Wirkung vom Zeitpunkt
des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige
Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich
erworbenen Anrecht (§ 36 Abs. 4
des Versorgungsausgleichsgesetzes) und
3. in den Fällen des § 37 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes
mit Wirkung vom Zeitpunkt
der Aufhebung der Kürzung des Anrechts (§ 37
Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes).
Die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht
anzuwenden.“
6. Dem § 109 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Für die Auskunft an das Familiengericht
nach § 220 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit ergeben sich die nach
§ 39 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu ermittelnden
Entgeltpunkte aus der Berechnung einer
Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze.“
7. § 120b wird wie folgt gefasst:
㤠120b
Tod eines Ehegatten vor
Empfang angemessener Leistungen
(1) Ist ein Ehegatte verstorben und sind ihm aus
dem Rentensplitting unter Ehegatten nicht länger
als 36 Monate Rentenleistungen erbracht worden,
wird die Rente des überlebenden Ehegatten auf
Antrag nicht länger auf Grund des Rentensplittings
gekürzt.
(2) Antragsberechtigt ist der überlebende Ehegatte.
(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des
Monats, der auf den Monat der Antragstellung
folgt.“
8. Nach § 120e wird folgender Vierter Unterabschnitt
eingefügt:
„Vierter Unterabschnitt
Besonderheiten
beim Versorgungsausgleich
§ 120f
Interne Teilung
und Verrechnung von Anrechten
(1) Als erworbene Anrechte gleicher Art im Sinne
des § 10 Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes
gelten die in der gesetzlichen Rentenversicherung
erworbenen Anrechte.
(2) Als Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10
Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten
nicht
1. die im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet
erworbenen Anrechte, soweit einheitliche
Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland noch nicht hergestellt sind,
2. die in der allgemeinen Rentenversicherung und
in der knappschaftlichen Rentenversicherung erworbenen
Anrechte.
§ 120g
Externe Teilung
Wählt die ausgleichsberechtigte Person bei der
externen Teilung von Anrechten nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
keine Zielversorgung aus
und erfolgt der Ausgleich nach § 15 Abs. 5 des
Versorgungsausgleichsgesetzes in der gesetzlichen
Rentenversicherung, werden Anrechte mit Zahlungseingang
des Betrags erworben, der vom Familiengericht
nach § 222 Abs. 3 des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzt
wurde.
§ 120h
Abzuschmelzende Anrechte
Abzuschmelzende Anrechte im Sinne des § 19
Abs. 2 Nr. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes,
die Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung
nach den §§ 20 bis 24 des Versorgungsausgleichsgesetzes
unterliegen, sind
1. der Auffüllbetrag (§ 315a),
2. der Rentenzuschlag (§ 319a),
3. der Übergangszuschlag (§ 319b) und
4. der weiterzuzahlende Betrag oder der besitzgeschützte
Zahlbetrag der nach dem Anspruchs-
und Anwartschaftsüberführungsgesetz
oder nach dem Zusatzversorgungssystem-
Gleichstellungsgesetz überführten Rente des
Beitrittsgebiets, soweit dieser den Monatsbetrag
der Renten nach § 307b Abs. 1 Satz 3 übersteigt
(§ 307b Abs. 6).“
9. Der bisherige Vierte Unterabschnitt wird Fünfter
Unterabschnitt.
10. § 185 Abs. 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Hat das Familiengericht vor Durchführung der
Nachversicherung einen Versorgungsausgleich zu
Lasten von Nachversicherten durchgeführt, gilt
1. eine Begründung von Rentenanwartschaften
und
2. eine Übertragung von Anrechten aus einer Beamtenversorgung
auf Grund einer internen Teilung
in der Beamtenversorgung
mit der Zahlung der Beiträge an den Träger der
Rentenversicherung oder in den Fällen des Absatzes
1 Satz 3 mit dem Eintritt der Voraussetzungen
für die Nachversicherung als in der Rentenversicherung
übertragen. In den Fällen des Satzes 2 Nr. 2
gelten für die Ermittlung des Abschlags an Entgeltpunkten
§ 76 Abs. 4 und § 264a Abs. 2 entsprechend;
an die Stelle des Monatsbetrags der Rentenanwartschaft
tritt der vom Familiengericht für
die ausgleichsberechtigte Person durch interne Teilung
festgesetzte monatliche Betrag.“
11. § 187 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
㤠187
Zahlung von Beiträgen
und Ermittlung von Entgeltpunkten
aus Beiträgen beim Versorgungsausgleich“.
b) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. auf Grund
a) einer Entscheidung des Familiengerichts
zum Ausgleich von Anrechten durch externe
Teilung (§ 15 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes)
oder
b) einer wirksamen Vereinbarung nach § 6
des Versorgungsausgleichsgesetzes Rentenanwartschaften
zu begründen,“.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Entgeltpunkte aus der Zahlung von Beiträgen
nach Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe
b werden ermittelt, indem die Beiträge
mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung maßgebenden
Faktor nach Absatz 3 vervielfältigt werden.“
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Die Beiträge“
die Wörter „nach Absatz 1 Nr. 1“ und
nach den Wörtern „wenn sie von“ das Wort
„ausgleichspflichtigen“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 623 Abs. 1
Satz 1 der Zivilprozessordnung“ durch die
Wörter „§ 137 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“
ersetzt.
e) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:
„(6) Die Beiträge nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe
b gelten zu dem Zeitpunkt als gezahlt, zu
dem die Vereinbarung nach § 6 des Versorgungsausgleichsgesetzes
geschlossen worden
ist, wenn sie bis zum Ende des dritten Kalendermonats
nach Zugang der Mitteilung über die
Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts
gezahlt werden. An die Stelle der Frist
von drei Kalendermonaten tritt die Frist von
sechs Kalendermonaten, wenn die ausgleichspflichtige
Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt
im Ausland hat. Liegt der sich aus Satz 1 ergebende
Zeitpunkt
1. vor dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit,
tritt an die Stelle des Zeitpunkts
nach Satz 1 das Ende der Ehezeit
oder Lebenspartnerschaftszeit;
2. in den Fällen, in denen der Versorgungsausgleich
nicht Folgesache im Sinne des § 137
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit
ist, vor dem Eingang des Antrags auf Durchführung
des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht,
tritt an die Stelle des Zeitpunkts
nach Satz 1 der Eingang des Antrags auf
Durchführung des Versorgungsausgleichs
beim Familiengericht;
3. vor dem Eingang des Abänderungsantrags
beim Familiengericht, tritt an die Stelle des
Zeitpunkts nach Satz 1 der Eingang des Abänderungsantrags
beim Familiengericht;
4. in den Fällen, in denen das Familiengericht
den Versorgungsausgleich ausgesetzt hat,
vor dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme des
Verfahrens über den Versorgungsausgleich,
tritt für die Beitragshöhe an die Stelle des
Zeitpunkts nach Satz 1 der Zeitpunkt der
Wiederaufnahme des Verfahrens über den
Versorgungsausgleich.
(7) Sind Beiträge nach Absatz 1 Nr. 1 gezahlt
worden und ergeht eine Entscheidung zur Abänderung
des Wertausgleichs nach der Scheidung,
sind im Umfang der Abänderung zuviel gezahlte
Beiträge unter Anrechnung der an die ausgleichsberechtigte
Person gewährten Leistungen
zurückzuzahlen.“
12. Dem § 225 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Im Fall einer Abänderung einer Entscheidung des
Familiengerichts gilt § 187 Abs. 7 entsprechend.“
13. § 264a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Halbsatz 2 wie folgt gefasst:
„soweit Entgeltpunkte (Ost) übertragen wurden
oder das Familiengericht die Umrechnung des
Monatsbetrags der begründeten Rentenanwartschaften
in Entgeltpunkte (Ost) nach § 16 Abs. 3
des Versorgungsausgleichsgesetzes angeordnet
hat.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
14. § 265a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
15. § 268a wird wie folgt gefasst:
㤠268a
Änderung von
Renten beim Versorgungsausgleich
(1) § 101 Abs. 3 Satz 4 in der am 31. August
2009 geltenden Fassung gilt nicht in den Fällen, in
denen vor dem 30. März 2005 die zunächst nicht
auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzte
Rente begonnen hat und die Entscheidung des Familiengerichts
über den Versorgungsausgleich wirksam
geworden ist.
(2) § 101 Abs. 3 in der bis zum 31. August 2009
geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn
vor dem 1. September 2009 das Verfahren über den
Versorgungsausgleich eingeleitet worden ist und
die auf Grund des Versorgungsausgleichs zu kürzende
Rente begonnen hat.“
16. § 281a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird aufgehoben.
bb) Nummer 3 wird Nummer 2.
b) Absatz 2 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.

 

 

A r t i k e l 5
G e s e t z ü b e r d i e i n t e r n e Te i l u n g b e a m t e n v e r s o r g u n g s - r e c h t l i c h e r An s p r ü c h e v o n B u n d e s b e a m t i n n e n u n d B u n d e s - b e a m t e n im Ve r s o r g u n g s a u s g l e i c h ( B u n d e s v e r s o r g u n g s - t e i l u n g s g e s e t z – BVe r s T G )

§ 1
Zweckbestimmung

(1) Dieses Gesetz regelt die Ansprüche von ausgleichsberechtigten
Personen und deren Hinterbliebenen
gegenüber den Versorgungsträgern der ausgleichspflichtigen
Personen, wenn nach § 10 Abs. 1
des Versorgungsausgleichsgesetzes Anrechte übertragen
wurden.
(2) Es ist nur anzuwenden, wenn die ausgleichspflichtige
Person
1. Beamtin oder Beamter des Bundes oder einer sonstigen
bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt
oder Stiftung des öffentlichen Rechts,
2. Richterin oder Richter des Bundes oder
3. Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger
aus einem der in Nummer 1 oder Nummer 2 genannten
Dienstverhältnisse
ist.
(3) Dieses Gesetz gilt entsprechend, wenn die ausgleichspflichtige
Person in einem öffentlich-rechtlichen
Amtsverhältnis des Bundes steht oder stand.
§ 2
Anspruch
(1) Anspruchsberechtigt ist die Person, zu deren
Gunsten ein Anrecht nach § 10 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes
übertragen worden ist.
(2) Mit dem Tod der ausgleichsberechtigten Person
geht der Anspruch auf die Hinterbliebenen über. Als
Hinterbliebene nach diesem Gesetz gelten die nach
den §§ 46 und 48 Abs. 1 bis 3 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch Leistungsberechtigten unter den dort
für den Leistungsanspruch im Einzelnen bestimmten
Voraussetzungen; die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit
ist unbeachtlich. Nicht leistungsberechtigt sind
Waisen, wenn das Kindschaftsverhältnis durch Annahme
als Kind begründet wurde und die ausgleichsberechtigte
Person zu diesem Zeitpunkt bereits das
65. Lebensjahr vollendet hatte.
(3) Zahlungen aus dem übertragenen Anrecht werden
von Beginn des Kalendermonats an geleistet, in
dem die ausgleichsberechtigte Person Anspruch auf
Leistungen wegen Alters oder wegen Dienst- oder Erwerbsunfähigkeit
aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem
hat oder, wenn sie einem solchen System
nicht angehört, in der gesetzlichen Rentenversicherung
gehabt hätte. Zahlungen an Hinterbliebene beginnen
mit dem Ablauf des Sterbemonats der ausgleichsberechtigten
Person.
(4) Der Anspruch ist schriftlich geltend zu machen.
§ 49 Abs. 4 bis 8, 10 und § 62 Abs. 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes
gelten entsprechend.
(5) Der Anspruch der ausgleichsberechtigten Person
endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem sie
verstirbt. Für Hinterbliebene gilt § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
bis 3, Abs. 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes
entsprechend.
§ 3
Anpassung
(1) Der durch Entscheidung des Familiengerichts zugunsten
der ausgleichsberechtigten Person festgesetzte
monatliche Betrag erhöht oder vermindert sich
um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit
bis zum Zeitpunkt des Eintritts der ausgleichspflichtigen
Person in den Ruhestand eingetretenen
Erhöhungen oder Verminderungen der Versorgungsbezüge
nach dem Beamtenversorgungsgesetz, die in
festen Beträgen festgesetzt sind.
(2) Vom Zeitpunkt des Eintritts der ausgleichspflichtigen
Person in den Ruhestand an oder, sofern sich die
ausgleichspflichtige Person zum Zeitpunkt der Entscheidung
des Familiengerichts bereits im Ruhestand
befindet, vom ersten Tag des auf das Ende der Ehezeit
folgenden Monats an erhöht oder vermindert sich der
Betrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt
der ausgleichspflichtigen Person vor Anwendung von
Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften
durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder
vermindert. Gleiches gilt für die Zeit ab dem ersten Tag
des auf den Tod der ausgleichspflichtigen Person folgenden
Monats.
(3) Hinterbliebene nach § 2 Abs. 2 erhalten den
Betrag nach den Absätzen 1 und 2 in entsprechender
Anwendung der §§ 20, 24 und 25 Abs. 1 und 2 des
Beamtenversorgungsgesetzes.
§ 4
Rückforderung
Für die Rückforderung zu viel gezahlter Leistungen
gilt § 52 Abs. 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes
entsprechend.
§ 5
Erstattung
Besteht das Dienstverhältnis der ausgleichspflichtigen
Person zum Leistungszeitpunkt nach § 2 Abs. 3
oder zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr fort, hat
der Dienstherr, gegen den sich der Anspruch richtet,
seinerseits einen Anspruch gegen die gesetzliche Rentenversicherung
oder gegen den zuständigen Träger
der Versorgungslast auf Erstattung der geleisteten Zahlungen.
§ 2 der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung
gilt entsprechend.

 

 

A r t i k e l 6
Ä n d e r u n g d e s B e a m t e n v e r s o r g u n g s g e s e t z e s

Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), wird wie folgt geändert:

1. In § 22 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
„§ 1587f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ die
Wörter „in der bis zum 31. August 2009 geltenden
Fassung“ und nach den Wörtern „§ 1587a Abs. 2
Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ die Wörter „in
der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung“
eingefügt.
2. § 55 Abs. 1 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen,
die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs
oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im
Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August
2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie Zuschläge
oder Abschläge beim Rentensplitting unter
Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
bleiben unberücksichtigt.“
3. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Sind durch Entscheidung des Familiengerichts
1. Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung
nach § 1587b Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum
31. August 2009 geltenden Fassung oder
2. Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
vom 3. April 2009 (BGBl. I
S. 700)
übertragen oder begründet worden, werden
nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die
Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen
Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung
von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften
um den nach Absatz 2
oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt.“
bb) In Satz 2 werden der Punkt am Ende durch
ein Semikolon ersetzt und die Wörter „dies
gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt
vor dem 1. September 2009 entstanden und
das Verfahren über den Versorgungsausgleich
zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist.“
angefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Anwartschaften“
die Wörter „oder übertragenen
Anrechte“ eingefügt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter „(§ 153 des Bundesbeamtengesetzes
und entsprechende Vorschriften)“
gestrichen.
d) In Absatz 5 wird die Angabe „(BGBl. I S. 105)“
durch die Wörter „in der bis zum 31. August 2009
geltenden Fassung“ ersetzt.
4. § 58 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach
§ 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
zur Begründung der Anwartschaft auf die bestimmte
Rente“ gestrichen.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Ergeht nach der Scheidung eine Entscheidung
zur Abänderung des Wertausgleichs und
sind Zahlungen nach Absatz 1 erfolgt, sind im
Umfang der Abänderung zu viel gezahlte Beiträge
unter Anrechnung der nach § 57 anteilig errechneten
Kürzungsbeträge zurückzuzahlen.“
5. In § 86 Abs. 4 werden nach den Wörtern „§ 1587o
des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ die Wörter „in der
bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung“ eingefügt.

 

 

A r t i k e l 7
Ä n d e r u n g d e s Abg e or d n e t e n g e s e t z e s

§ 25a des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 12a des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt neu gefasst:

㤠25a
Versorgungsausgleich
(1) Anrechte auf Altersentschädigung werden intern
geteilt.
(2) Für die Durchführung gilt das Gesetz über die interne
Teilung beamtenversorgungsrechtlicher Ansprüche
von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im
Versorgungsausgleich (Bundesversorgungsteilungsgesetz)
entsprechend.
(3) Die Bewertung der Altersentschädigung erfolgt
nach § 39 des Versorgungsausgleichsgesetzes (unmittelbare
Bewertung).“

 

 

A r t i k e l 8
Ä n d e r u n g d e s S o l d a t e n v e r s o r g u n g s g e s e t z e s

Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), zuletzt geändert durch Artikel 5a des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zum Zweiten Teil Abschnitt IV Nr. 10a
wird wie folgt gefasst:
„10a. Kürzung der Versorgungsbezüge
nach der Ehescheidung,
Durchführung
des Versorgungsausgleichs
§§ 55c bis 55e“.
b) In der Angabe zu Nummer 10b wird die Angabe
„§ 55e“ durch „§ 55f“ ersetzt.
2. § 55a Abs. 1 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen,
die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs
oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im
Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August
2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie Zuschläge
oder Abschläge beim Rentensplitting unter
Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt.“
3. § 55c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Sind durch Entscheidung des Familiengerichts
1. Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung
nach § 1587b Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum
31. August 2009 geltenden Fassung oder
2. Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
vom 3. April 2009 (BGBl. I
S. 700)
übertragen oder begründet worden, werden
nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die
Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen
Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung
von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften
um den nach Absatz 2
oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt.“
bb) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Teilsatz angefügt:
„dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt
vor dem 1. September 2009 entstanden
und das Verfahren über den Versorgungsausgleich
zu diesem Zeitpunkt eingeleitet
worden ist.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Anwartschaften“
die Wörter „oder übertragenen
Anrechte“ eingefügt.
c) In Absatz 5 wird die Angabe „(BGBl. I S. 105)“
durch die Wörter „in der bis zum 31. August 2009
geltenden Fassung“ ersetzt.
4. § 55d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach
§ 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
zur Begründung der Anwartschaft auf die bestimmte
Rente“ gestrichen.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Ergeht nach der Scheidung eine Entscheidung
zur Abänderung des Wertausgleichs und
sind Zahlungen nach Absatz 1 erfolgt, sind im
Umfang der Abänderung zu viel gezahlte Beiträge
unter Anrechnung der nach § 57 anteilig errechneten
Kürzungsbeträge zurückzuzahlen.“
5. Nach § 55d wird folgender § 55e eingefügt:
㤠55e
Für die Ansprüche von ausgleichsberechtigten
Personen und deren Hinterbliebenen aus dem Versorgungsausgleich
gegenüber dem Träger der Soldatenversorgung
als Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen
Person gelten die Bestimmungen
des Bundesversorgungsteilungsgesetzes
vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 716) entsprechend.“
6. Der bisherige § 55e wird § 55f.

 

 

A r t i k e l 9
Ä n d e r u n g d e s Ges e t z e s üb e r d i e A l t e r s s i c h e r u n g d e r L a n d w i r t e

Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert durch Artikel 4b des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:
„§ 43 Interne Teilung“.
b) Die Angaben zum Neunten Unterabschnitt des
Zweiten Abschnitts des Fünften Kapitels werden
durch folgende Angabe ersetzt:
„Neunter Unterabschnitt
(weggefallen)“.
2. § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „begründete“ durch das
Wort „übertragene“ und die Angabe „0,0833“
durch die Angabe „0,0157“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „0,0833“ durch die
Angabe „0,0157“ und die Angabe „0,0417“
durch die Angabe „0,0079“ ersetzt.
c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Von den auf die Wartezeit nach den Sätzen 1
und 2 anrechenbaren Monaten werden die in
der Ehezeit zurückgelegten Monate abgezogen,
soweit sie bereits auf die Wartezeit anrechenbar
sind.“
d) Folgender Satz wird angefügt:
㤠52 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.“
3. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Übertragung von Anrechten auf
Grund einer internen Teilung führt zu einem Zuschlag
zur Steigerungszahl. Der Übertragung
von Anrechten steht die Wiederauffüllung geminderter
Anrechte gleich.“
b) In Absatz 2 wird das Wort „Begründung“ durch
das Wort „Übertragung“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
d) Absatz 4 wird Absatz 3.
4. In § 29 Satz 2 wird das Wort „Realteilung“ durch die
Wörter „internen Teilung“ ersetzt.
5. In § 30 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 101 Abs. 3
und“ durch die Wörter „§ 101 Abs. 3 bis 3b sowie“
und das Wort „Realteilung“ durch die Wörter „interne
Teilung“ ersetzt.
6. § 43 wird wie folgt gefasst:
㤠43
Interne Teilung
(1) Zum Ausgleich der nach diesem Gesetz erworbenen
Anrechte findet zwischen den geschiedenen
Ehegatten die interne Teilung nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
und den ergänzenden
Vorschriften dieses Gesetzes statt. Dies gilt entsprechend
für den Versorgungsausgleich nach
dem Lebenspartnerschaftsgesetz.
(2) Die interne Teilung erfolgt, indem zu Lasten
der von der ausgleichspflichtigen Person nach diesem
Gesetz erworbenen Anrechte für die ausgleichsberechtigte
Person Anrechte bei der für sie
zuständigen landwirtschaftlichen Alterskasse übertragen
werden. Anrechte aus Zeiten im Beitrittsgebiet
(§ 102) und aus Zeiten im übrigen Bundesgebiet
sind getrennt intern zu teilen.“
7. § 72 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 24
Abs. 3, § 101 Nr. 1)“ durch den Klammerzusatz
„(§ 24 Abs. 2, § 101)“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Sind Beiträge nach Absatz 1 gezahlt worden
und ergeht eine Entscheidung zur Abänderung
des Wertausgleichs nach der Scheidung,
sind im Umfang der Abänderung zu viel gezahlte
Beiträge unter Anrechnung gewährter Leistungen
zurückzuzahlen.“
8. Dem § 97 wird folgender Absatz 13 angefügt:
„(13) Für den Versorgungsausgleich gilt für die
Summe der Steigerungszahlen nach § 23 und nach
Absatz 11 die zeitratierliche Bewertung nach § 40
des Versorgungsausgleichsgesetzes, soweit die
Rente nicht ausschließlich nach § 23 zu berechnen
ist. Abweichend von § 40 Abs. 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes
wird der Bewertung des in den
Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts
das unter Berücksichtigung einer familienstandsbedingten
Erhöhung bemessene Anrecht zugrunde
gelegt, wenn der Ehegatte kein Anrecht auf eine
Rente aus eigener Versicherung hat.“
9. § 98 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) § 97 Abs. 13 Satz 2 gilt entsprechend.“
10. § 99 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
b) Absatz 4 wird Absatz 2.
11. In § 101 werden die Nummern 1 und 2 durch folgenden
Halbsatz ersetzt:
„der Abschlag von der Steigerungszahl (§ 24 Abs. 2)
um den Wert zu mindern, der dem auf die Ehezeit
entfallenden Teil der Minderung der Steigerungszahl
als Folge der Anwendung des § 97 Abs. 3
Satz 3 oder des § 98 Abs. 3 entspricht.“
12. § 102 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Satz 4 wird aufgehoben.
13. Der Neunte Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts
des Fünften Kapitels wird aufgehoben.
14. § 116 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 24
Abs. 3, § 101 Nr. 1)“ durch den Klammerzusatz
„(§ 24 Abs. 2, § 101)“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Sind Beiträge nach Absatz 1 gezahlt worden
und ergeht eine Entscheidung zur Abänderung
des Wertausgleichs nach der Scheidung,
sind im Umfang der Abänderung zu viel gezahlte
Beiträge unter Anrechnung gewährter Leistungen
zurückzuzahlen.“

 

 

A r t i k e l 1 0
Ä n d e r u n g d e s Ei n kommenst e u e r g e s e t z e s

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2009 (BGBl. I S. 451), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 werden nach Nummer 55 die folgenden Nummern
55a und 55b eingefügt:
„55a. die nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes
vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) in der
jeweils geltenden Fassung (interne Teilung)
durchgeführte Übertragung von Anrechten für
die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten
von Anrechten der ausgleichspflichtigen Person.
Die Leistungen aus diesen Anrechten gehören
bei der ausgleichsberechtigten Person
zu den Einkünften, zu denen die Leistungen
bei der ausgleichspflichtigen Person gehören
würden, wenn die interne Teilung nicht stattgefunden
hätte;
55b. der nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes
(externe Teilung) geleistete Ausgleichswert
zur Begründung von Anrechten für die
ausgleichsberechtigte Person zu Lasten von
Anrechten der ausgleichspflichtigen Person,
soweit Leistungen aus diesen Anrechten zu
steuerpflichtigen Einkünften nach den §§ 19,
20 und 22 führen würden. Satz 1 gilt nicht,
soweit Leistungen, die auf dem begründeten
Anrecht beruhen, bei der ausgleichsberechtigten
Person zu Einkünften nach § 20 Abs. 1
Nr. 6 oder § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe
bb führen würden. Der Versorgungsträger
der ausgleichspflichtigen Person
hat den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten
Person über die für die Besteuerung
der Leistungen erforderlichen Grundlagen
zu informieren. Dies gilt nicht, wenn der
Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten
Person die Grundlagen bereits kennt oder aus
den bei ihm vorhandenen Daten feststellen
kann und dieser Umstand dem Versorgungsträger
der ausgleichspflichtigen Person mitgeteilt
worden ist;“.
2. In § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort
„Dienstleistungen“ ein Komma und die Wörter „auch
soweit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger
Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge
einer nach § 10 oder § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes
durchgeführten Teilung geleistet
werden“ eingefügt.
3. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe
bb Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende
ein Semikolon und die Wörter „soweit hiervon im
Versorgungsausgleich übertragene Rentenanwartschaften
betroffen sind, gilt § 4 Abs. 1 des
Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend“
eingefügt.
b) In Nummer 5 Satz 2 wird der Satzteil vor Buchstabe
a wie folgt gefasst:
„Soweit die Leistungen nicht auf Beiträgen, auf
die § 3 Nr. 63, § 10a oder Abschnitt XI angewendet
wurde, nicht auf Zulagen im Sinne des Abschnitts
XI, nicht auf Zahlungen im Sinne des
§ 92a Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 und des § 92a Abs. 3
Satz 9 Nr. 2, nicht auf steuerfreien Leistungen
nach § 3 Nr. 66 und nicht auf Ansprüchen beruhen,
die durch steuerfreie Zuwendungen nach § 3
Nr. 56 oder die durch die nach § 3 Nr. 55b Satz 1
steuerfreie Leistung aus einem im Versorgungsausgleich
begründeten Anrecht erworben wurden,“.
4. Dem § 52 Abs. 36 wird folgender Satz angefügt:
„Wird auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des
Versorgungsausgleichsgesetzes oder einer externen
Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes
ein Anrecht in Form eines Versicherungsvertrags
zugunsten der ausgleichsberechtigten Person begründet,
gilt dieser Vertrag insoweit zu dem gleichen
Zeitpunkt als abgeschlossen wie derjenige der ausgleichspflichtigen
Person.“
5. § 93 Abs. 1a wird wie folgt gefasst:
„(1a) Eine schädliche Verwendung liegt nicht vor,
wenn gefördertes Altersvorsorgevermögen auf
Grund einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes
oder auf Grund einer
externen Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes
auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag
oder eine nach § 82 Abs. 2 begünstigte
betriebliche Altersversorgung übertragen wird. In
diesen Fällen teilt die zentrale Stelle der ausgleichspflichtigen
Person die Höhe der auf die Ehezeit im
Sinne des § 3 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes
entfallenden gesondert festgestellten Beträge
nach § 10a Abs. 4 und die ermittelten Zulagen mit.
Die entsprechenden Beträge sind monatsweise zuzuordnen.
Soweit das während der Ehezeit gebildete
geförderte Altersvorsorgevermögen nach Satz 1
übertragen wird, geht die steuerliche Förderung mit
allen Rechten und Pflichten auf die ausgleichsberechtigte
Person über. Die zentrale Stelle teilt die
geänderte Zuordnung der gesondert festgestellten
Beträge nach § 10a Abs. 4 sowie der ermittelten Zulagen
der ausgleichspflichtigen und der ausgleichsberechtigten
Person durch Feststellungsbescheid
mit. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit dieses Feststellungsbescheids
informiert die zentrale Stelle den
Anbieter durch einen Datensatz über die geänderte
Zuordnung.“

 

 

A r t i k e l 1 1
Ä n d e r u n g d e r A l t e r s v o r s o r g e - D u rc h f ü h r u n g s v e r o rd n un g

§ 11 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar
2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 8. Januar 2009 (BGBl. I S. 31) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Abs. 1a
Satz 1“ die Angabe „und 2“ gestrichen.
2. Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Im Fall der Übertragung von Altersvorsorgevermögen
nach § 93 Abs. 1a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes
hat der Anbieter des bisherigen
Vertrags der zentralen Stelle außerdem die vom Familiengericht
angegebene Ehezeit mitzuteilen.“

 

 

A r t i k e l 1 2
Ä n d e r u n g d e s L e b e n s p a r t n e r s c h a f t s g e s e t z e s

§ 20 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 52 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wird eine Lebenspartnerschaft aufgehoben,
findet in entsprechender Anwendung des Versorgungsausgleichsgesetzes
ein Ausgleich von im Inoder
Ausland bestehenden Anrechten (§ 2 Abs. 1
des Versorgungsausgleichsgesetzes) statt, soweit
sie in der Lebenspartnerschaftszeit begründet oder
aufrechterhalten worden sind.“
2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Schließen die Lebenspartner in einem Lebenspartnerschaftsvertrag
(§ 7) Vereinbarungen über
den Versorgungsausgleich, so sind die §§ 6 bis 8
des Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend
anzuwenden.“
3. Absatz 4 wird aufgehoben.
4. Absatz 5 wird Absatz 4 und die Wörter „Absätze 1
bis 4“ werden durch die Wörter „Absätze 1 bis 3“
ersetzt.

 

 

A r t i k e l 1 3
Ä n d e r u n g d e s Ge s e t z e s ü b e r G e r i c h t s k o s t e n i n F a m i l i e n s a c h e n

§ 50 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666) wird wie folgt gefasst:

㤠50
Versorgungsausgleichssachen
(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der
Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen
nach der Scheidung für jedes
Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens
der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt
insgesamt mindestens 1 000 Euro.
(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder
über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt
der Verfahrenswert 500 Euro.
(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte
Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls
unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen
niedrigeren Wert festsetzen.“

 

 

A r t i k e l 1 4
Ä n d e r u n g d e s R e c h t s p f l e g e r g e s e t z e s

§ 25 Nr. 1 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch Artikel 110a Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird aufgehoben.

 

 

A r t i k e l 1 5
Ä n d e r u n g d e s R e c h t s a n w a l t s v e r g ü t u n g s g e s e t z e s

§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 47 Abs. 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird aufgehoben.

 

 

A r t i k e l 1 6
Ä n d e r u n g d e r Ko s t e n o rdn u n g

§ 124 Abs. 1 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 47 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(1) Für die Verhandlung in dem Termin zur Abnahme
einer eidesstattlichen Versicherung nach den §§ 259,
260, 1580 Satz 2, § 1605 Abs. 1 Satz 3, den §§ 2006,
2028 Abs. 2 sowie § 2057 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
und nach § 4 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes
wird die volle Gebühr erhoben, auch wenn die
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unterbleibt.“

 

 

A r t i k e l 1 7
Ä n d e r u n g d e s S c h o r n s t e i n f e g e r g e s e t z e s

Das Schornsteinfegergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach § 33 folgende Wörter eingefügt:
„§ 33a Interne Teilung beim Versorgungsausgleich“.

2. In § 29 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2, § 31 Abs. 1 Satz 4
Halbsatz 2 und § 32 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 werden
jeweils die Wörter „§ 1587b des Bürgerlichen
Gesetzbuchs“ durch das Wort „Versorgungsausgleichs“
ersetzt.
3. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:
㤠33a
Interne Teilung
beim Versorgungsausgleich
(1) Zum Ausgleich der nach diesem Gesetz erworbenen
Anrechte im Versorgungsausgleich findet
zwischen den geschiedenen Ehegatten die interne
Teilung nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes
und der ergänzenden Vorschrift dieses
Gesetzes statt.
(2) Die interne Teilung erfolgt, indem zu Lasten
der von der ausgleichspflichtigen Person nach
diesem Gesetz erworbenen Anrechte für die
ausgleichsberechtigte Person Anrechte bei der
Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister
übertragen werden. Anrechte aus
Zeiten im Beitrittsgebiet (§ 56a des Schornsteinfegergesetzes)
und aus Zeiten im übrigen Bundesgebiet
sind getrennt intern zu teilen.
(3) Mit dem Tod der ausgleichsberechtigten Person
geht der Anspruch auf die Hinterbliebenen über.
Als Hinterbliebene gelten die nach den §§ 46 und 48
Abs. 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Leistungsberechtigten unter den dort für den Leistungsanspruch
im Einzelnen bestimmten Voraussetzungen;
die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit ist
unbeachtlich. Ein Anspruch auf Waisengeld besteht
nicht, wenn die Waise erst als Kind angenommen
wurde, nachdem die ausgleichsberechtigte Person
die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung
erreicht hatte.
(4) Zahlungen aus dem übertragenen Anrecht
werden von Beginn des Kalendermonats an geleistet,
in dem die ausgleichsberechtigte Person Anspruch
auf Leistungen wegen Alters oder wegen
Dienst- oder Erwerbsunfähigkeit aus einem gesetzlichen
Alterssicherungssystem hat oder, wenn sie einem
solchen System nicht angehört, in der gesetzlichen
Rentenversicherung gehabt hätte. Zahlungen
an Hinterbliebene beginnen mit dem Ablauf des
Sterbemonats der ausgleichsberechtigten Person.
(5) Der Anspruch ist schriftlich geltend zu machen.
Die allgemeinen Anspruchsregelungen, die
dazugehörigen Satzungsbestimmungen und die
§§ 30 und 56a Abs. 2 gelten entsprechend.
(6) Der Anspruch der ausgleichsberechtigten Person
endet mit Ablauf des Monats, in dem sie verstorben
ist. Für Hinterbliebene gelten die §§ 31 und 32
entsprechend.“
4. In § 56 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 werden die Wörter
„§ 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ durch das
Wort „Versorgungsausgleichs“ ersetzt.

 

 

A r t i k e l 1 8
Ä n d e r u ng d e s Hü t t e n - k n a p p s c h a f t l i c h e n Zu s a t zv e r s i c h e r u n g s - G e s e t z e s

Dem § 19 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die besondere Wartezeit ist auch erfüllt, wenn
Anrechte durch eine interne Teilung nach § 10 Abs. 1
des Versorgungsausgleichsgesetzes übertragen wurden.“

 

 

A r t i k e l 1 9
Ä n d e r u n g d e s Z e h n t e n B u c h e s S o z i a l g e s e t z b u c h

§ 74 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Versorgungsausgleichs außerhalb eines Verfahrens nach Nummer 1 Buchstabe b, soweit der Betroffene nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes zur Auskunft verpflichtet ist oder“.
2. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
„3. für die Anwendung der Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 2 des Einkommensteuergesetzes auf eine im Versorgungsausgleich auf die ausgleichsberechtigte Person übertragene Rentenanwartschaft, soweit die ausgleichspflichtige Person nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes zur Auskunft verpflichtet ist,“.

 

 

A r t i k e l 2 0
Ä n d e r u n g d e s Ei n f ü h r u n g s g e s e t z e s zum Bü r g e r l i c h e n Ge s e t z b u c h e

Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), zuletzt geändert durch Artikel 17 Nr. 2 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550), wird wie folgt geändert:
1. Artikel 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „wenn“ die Wörter „danach deutsches Recht anzuwenden ist und“ eingefügt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Kann ein Versorgungsausgleich danach nicht stattfinden, so ist er“ durch die Wörter „Im Übrigen ist der Versorgungsausgleich“ ersetzt.

2. Artikel 17b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden nach dem Wort „wenn“ die Wörter „danach deutsches Recht anzuwenden ist und“ eingefügt.
b) In Satz 4 werden die Wörter „Kann ein Versorgungsausgleich hiernach nicht stattfinden, so ist er“ durch die Wörter „Im Übrigen ist der Versorgungsausgleich“ ersetzt.

 

 

A r t i k e l 2 1
Ä n d e r u n g d e s Er s t e n G e s e t z e s z u r Re f o r m d e s Eh e - u n d F a m i l i e n r e c h t s

Artikel 12 Nr. 3 Satz 4 bis 7 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421), das zuletzt durch Artikel 142 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird aufgehoben.

 

 

A r t i k e l 2 2
Ä n d e r u n g d e s F G G - R e f o r m g e s e t z e s

Artikel 111 des FGG-Reformgesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), geändert durch Artikel 110a Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
2. Folgende Absätze 2 bis 5 werden angefügt:
„(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer
Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges
Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren
in Familiensachen, die am 1. September 2009
ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009
ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September
2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September
2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des
Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren
über den Versorgungsausgleich, die am
1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind
oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden,
die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform
des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden
Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten
Folgesachen werden im Fall des Satzes 1
als selbständige Familiensachen fortgeführt.
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren
über den Versorgungsausgleich, in denen am
31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine
Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit
solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs-
und Folgesachen ab dem 1. September
2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform
des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden
Vorschriften anzuwenden.“

 

 

Artikel 23
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. September 2009 in Kraft.  Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. die Barwert-Verordnung vom 24. Juni 1977 (BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2. Juni 2008 (BGBl. I S. 969),
  2. das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 65 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586),
  3. Artikel 4 § 4 des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2317), das zuletzt durch Artikel 143 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, und
  4. das Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1702), zuletzt geändert durch Artikel 103 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586).

 

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. April 2009

 

D e r Bu n d e s p r ä s i d e n t
H o r s t Kö h l e r

D i e Bu n d e s k a n z l e r i n
Dr. An g e l a Me r k e l

D i e Bu n d e s m i n i s t e r i n d e r J u s t i z
B r i g i t t e Z y p r i e s

D e r Bu n d e s m i n i s t e r d e s I n n e r n
S c h ä u b l e

De r Bu n d e s m i n i s t e r d e r F i n a n z e n
P e e r S t e i n b r ü c k

D e r Bu n d e s m i n i s t e r f ü r Ar b e i t u n d S o z i a l e s
O l a f S c h o l z

D e r Bu n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
F. J . J u n g

 

 

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