Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen

BGBl. 2009 Teil I Nr. 21 S.818, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009 

 

Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen

Vom 22. April 2009


Bundesgesetzblatt Teil I 2009 Ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009 Nr. 21
22. 4.2009 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 818
FNA: 802-2, 802-2, 453-22, 7100-1
GESTA: G068

Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


 

alte Fassung
 

Artikel 1

(1) Das Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,  Gliederungsnummer 802-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 224 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1. Der Überschrift des Gesetzes wird die Angabe „(Mindestarbeitsbedingungengesetz – MiArbG)“ angefügt.

2. In der Überschrift des Ersten Abschnitts wird das Wort „Mindestarbeitsbedingungen“ durch das Wort „Mindestarbeitsentgelten“ ersetzt.

3. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Mindestarbeitsentgelte können in einem
Wirtschaftszweig festgesetzt werden, wenn in
dem Wirtschaftszweig bundesweit die an Tarifverträge
gebundenen Arbeitgeber weniger als
50 Prozent der unter den Geltungsbereich dieser
Tarifverträge fallenden Arbeitnehmer beschäftigen.“

4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „einen“ das
Wort „ständigen“ eingefügt und wird das Wort
„Mindestarbeitsbedingungen“ durch das Wort
„Mindestarbeitsentgelte“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Hauptausschuss besteht aus einem
Vorsitzenden und sechs weiteren ständigen
Mitgliedern.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Mitglieder und deren Stellvertreter
müssen in der Lage sein, umfassend die
sozialen und ökonomischen Auswirkungen
von Mindestarbeitsentgelten einzuschätzen.“
c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„(3) Die Bundesregierung beruft den Vorsitzenden
sowie zwei weitere Mitglieder und
deren Stellvertreter auf Vorschlag des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales sowie je
zwei Mitglieder und deren Stellvertreter auf
Grund von Vorschlägen der Spitzenorganisationen
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer für
die Dauer von drei Jahren. Üben die Spitzenorganisationen
der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer
ihr Vorschlagsrecht nicht aus, erfolgt
die Berufung auf Vorschlag des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales.
(4) Der Hauptausschuss ist beschlussfähig,
wenn alle Mitglieder anwesend oder vertreten
sind. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.“
d) Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Mitglieder unterliegen bei der Wahrnehmung
ihrer Tätigkeit keinen Weisungen. Sie erhalten
eine angemessene Entschädigung für
den von ihnen aus der Wahrnehmung ihrer
Tätigkeit erwachsenden Verdienstausfall und
Aufwand sowie Ersatz der Fahrtkosten entsprechend
den für die ehrenamtlichen Richter
der Arbeitsgerichte geltenden Vorschriften. Die
Entschädigung und die erstattungsfähigen
Fahrtkosten setzt im Einzelfall der Vorsitzende
des Hauptausschusses fest.“

5. § 3 wird wie folgt gefasst:
㤠3
(1) Der Hauptausschuss stellt unter umfassender
Berücksichtigung der sozialen und ökonomischen
Auswirkungen durch Beschluss fest, ob in
einem Wirtschaftszweig soziale Verwerfungen
vorliegen und Mindestarbeitsentgelte festgesetzt,
geändert oder aufgehoben werden sollen. Der Beschluss
ist schriftlich zu begründen. Er bedarf der
Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit
und Soziales.
(2) Die Bundesregierung, die Spitzenorganisationen
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
sowie die Landesregierungen können dem Hauptausschuss
unter Angabe von Gründen Vorschläge
für die Festsetzung, Änderung oder Aufhebung
von Mindestarbeitsentgelten unterbreiten.“

6. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „und Beschäftigungsarten“
gestrichen und wird das Wort
„Mindestarbeitsbedingungen“ durch das Wort
„Mindestarbeitsentgelte“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im bisherigen Wortlaut wird das Wort „Mindestarbeitsbedingungen“
durch das Wort
„Mindestarbeitsentgelte“ ersetzt.
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
㤠3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der
Hauptausschuss erhält die Gelegenheit, zu
dem Beschluss Stellung zu nehmen.“
c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„(3) Die Bundesregierung kann auf Vorschlag
des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales die vom Fachausschuss festgesetzten
Mindestarbeitsentgelte als Rechtsverordnung
erlassen. Die Rechtsverordnung kann befristet
werden. Sie bedarf nicht der Zustimmung des
Bundesrates. Sie ist an der vom Bundesministerium
für Arbeit und Soziales zu bestimmenden
Stelle zu verkünden und tritt am Tag
nach der Verkündung in Kraft, sofern kein anderer
Zeitpunkt bestimmt ist.
(4) Durch Mindestarbeitsentgelte wird die
unterste Grenze der Entgelte in einem Wirtschaftszweig
für den Beschäftigungsort festgelegt.
Der Fachausschuss kann bei der Festlegung
nach Art der Tätigkeit, Qualifikation der
Arbeitnehmer und Regionen differenzieren. Er
prüft im Rahmen einer Gesamtabwägung, ob
seine Entscheidung insbesondere geeignet ist,
1. angemessene Arbeitsbedingungen zu schaffen,
2. faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen
zu gewährleisten und
3. sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
zu erhalten.“

7. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Fachausschuss besteht aus einem Vorsitzenden
und je drei Beisitzern aus Kreisen der
beteiligten Arbeitnehmer und Arbeitgeber.“
b) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 2 Abs. 4 gilt entsprechend.“

8. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Bundesregierung beruft auf Vorschlag
des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales als Beisitzer der Fachausschüsse
geeignete Personen auf Grund von Vorschlägen
der Gewerkschaften und der Vereinigungen
von Arbeitgebern für die Dauer
von drei Jahren.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Für den Vorsitzenden gilt § 2 Abs. 3 Satz 1
entsprechend.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Für die Beisitzer“
durch die Wörter „Auf die Beisitzer“
ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Für den Vorsitzenden und die Beisitzer
gilt § 2 Abs. 5 entsprechend.“

9. In § 7 wird dasWort „Mindestarbeitsbedingungen“
durch das Wort „Mindestarbeitsentgelten“ ersetzt.

10. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird folgender Satz 1 vorangestellt:
„Arbeitgeber mit Sitz im In- und Ausland,
die unter den Geltungsbereich einer
Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 fallen,
sind verpflichtet, ihren Arbeitnehmern mindestens
die in der Rechtsverordnung für
den Beschäftigungsort vorgeschriebenen
Mindestarbeitsentgelte zu gewähren.“
bb) Der bisherige Satz 1 wird Satz 2.
cc) In Satz 2 werden die Wörter „die Mindestarbeitsbedingungen“
durch das Wort „Mindestarbeitsentgelte“
ersetzt.
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Enthält ein vor dem 16. Juli 2008 abgeschlossener
Tarifvertrag nach dem Tarifvertragsgesetz
abweichende Entgeltregelungen,
gehen dessen Bestimmungen für die Zeit des
Bestehens des Tarifvertrages den festgesetzten
Mindestarbeitsentgelten vor. Gleiches gilt
für einen Tarifvertrag, mit dem die Tarifvertragsparteien ihren bestehenden Tarifvertrag nach
Satz 1 ablösen oder diesen nach seinem Ablauf
durch einen Folgetarifvertrag, der mit diesem in
einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang
steht, ersetzen.
(3) Ein Verzicht auf ein nach § 4 Abs. 3 festgesetztes
Mindestarbeitsentgelt ist nur durch
gerichtlichen Vergleich zulässig. Die Verwirkung
des Anspruchs des Arbeitnehmers auf das
Mindestarbeitsentgelt ist ausgeschlossen.
Ausschlussfristen für die Geltendmachung des
Anspruchs sind unzulässig.“

11. In § 9 wird das Wort „Mindestarbeitsbedingungen“
durch das Wort „Mindestarbeitsentgelten“ ersetzt.

12. § 10 wird wie folgt gefasst:
㤠10
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
nimmt die Aufgaben einer Geschäftsstelle des
Hauptausschusses und der Fachausschüsse
wahr. Die Tätigkeit der Geschäftsstelle besteht in
der Zusammenstellung und Aufbereitung des für
die Tätigkeit der Ausschüsse erforderlichen Quellenmaterials,
in der technischen Vor- und Nachbereitung
der Sitzungen des Ausschusses sowie
der Erledigung der sonst anfallenden Verwaltungsarbeiten.“

13. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie
folgt gefasst:
„Zweiter Abschnitt
Kontrolle und Durchsetzung
durch staatliche Behörden“.

14. § 11 wird wie folgt gefasst:
㤠11
Zuständigkeit
Für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten
eines Arbeitgebers nach § 8 Abs. 1 Satz 1 sind
die Behörden der Zollverwaltung zuständig.“

15. § 12 wird wie folgt gefasst:
㤠12
Befugnisse der Behörden
der Zollverwaltung und anderer Behörden
Die §§ 2 bis 6, 14, 15, 20, 22 und 23 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend
anzuwenden mit der Maßgabe, dass
1. die dort genannten Behörden auch Einsicht in
Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 des
Nachweisgesetzes und andere Geschäftsunterlagen
nehmen können, die mittelbar oder
unmittelbar Auskunft über die Einhaltung der
auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 4
Abs. 3 geltenden Mindestarbeitsentgelte geben,
und
2. die nach § 5 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
zur Mitwirkung Verpflichteten
diese Unterlagen vorzulegen haben.
Die §§ 16 bis 19 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
finden Anwendung. § 6 Abs. 3
des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes findet
entsprechende Anwendung. Für die Datenverarbeitung,
die dem in § 11 genannten Zweck oder
der Zusammenarbeit mit den Behörden des Europäischen
Wirtschaftsraums nach § 15 Abs. 2
dient, findet § 67 Abs. 2 Nr. 4 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch keine Anwendung.“

16. § 13 wird wie folgt gefasst:
㤠13
Meldepflicht
(1) Soweit eine Rechtsverordnung nach § 4
Abs. 3 auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet,
ist ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der
einen Arbeitnehmer oder mehrere Arbeitnehmer
innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
beschäftigt, verpflichtet, vor Beginn jeder Werkoder
Dienstleistung eine schriftliche Anmeldung
in deutscher Sprache bei der zuständigen Behörde
der Zollverwaltung vorzulegen, die die für
die Prüfung wesentlichen Angaben enthält. Wesentlich
sind die Angaben über
1. Familienname, Vornamen und Geburtsdatum
der von ihm im Geltungsbereich dieses Gesetzes
beschäftigten Arbeitnehmer,
2. Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung,
3. Ort der Beschäftigung,
4. Ort im Inland, an dem die nach § 14 erforderlichen
Unterlagen bereitgehalten werden,
5. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und
Anschrift in Deutschland des oder der verantwortlich
Handelnden,
6. Wirtschaftszweig, in den die Arbeitnehmer entsandt
werden sollen, und
7. Familienname, Vornamen und Anschrift in
Deutschland eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten,
soweit dieser oder diese nicht
mit dem oder der in Nummer 5 genannten verantwortlich
Handelnden identisch ist.
Änderungen bezüglich dieser Angaben hat der Arbeitgeber
im Sinne des Satzes 1 unverzüglich zu
melden.
(2) Der Arbeitgeber hat der Anmeldung eine
Versicherung beizufügen, dass er seine Verpflichtungen
nach § 8 Abs. 1 Satz 1 einhält.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
1. dass, auf welche Weise und unter welchen
technischen und organisatorischen Voraussetzungen
eine Anmeldung, Änderungsmeldung
und Versicherung abweichend von Absatz 1
Satz 1 und 3 und Absatz 2 elektronisch übermittelt
werden kann,
2. unter welchen Voraussetzungen eine Änderungsmeldung
ausnahmsweise entfallen kann,
und
3. wie das Meldeverfahren vereinfacht oder abgewandelt
werden kann, sofern die entsandten
Arbeitnehmer im Rahmen einer regelmäßig wiederkehrenden
Werk- oder Dienstleistung eingesetzt
werden oder sonstige Besonderheiten der
zu erbringenden Werk- oder Dienstleistungen
dies erfordern.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates die zuständige Behörde nach Absatz
1 Satz 1 bestimmen.“

17. § 14 wird wie folgt gefasst:
㤠14
Erstellen und
Bereithalten von Dokumenten
(1) Soweit eine Rechtsverordnung nach § 4
Abs. 3 auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet,
ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende
und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer
aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen
mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
(2) Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, die für die
Kontrolle der Einhaltung einer Rechtsverordnung
nach § 4 Abs. 3 erforderlichen Unterlagen im
Inland für die gesamte Dauer der tatsächlichen
Beschäftigung der Arbeitnehmer im Geltungsbereich
dieses Gesetzes, mindestens für die Dauer
der gesamten Werk- oder Dienstleistung, insgesamt
jedoch nicht länger als zwei Jahre in deutscher
Sprache bereitzuhalten. Auf Verlangen der
Prüfbehörde sind die Unterlagen auch am Ort der
Beschäftigung bereitzuhalten.“

18. § 15 wird wie folgt gefasst:
㤠15
Zusammenarbeit
der in- und ausländischen Behörden
(1) Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten
die zuständigen Finanzämter über Meldungen
nach § 13 Abs. 1.
(2) Die Behörden der Zollverwaltung und die
übrigen in § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
genannten Behörden dürfen nach Maßgabe
der datenschutzrechtlichen Vorschriften
auch mit Behörden anderer Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
zusammenarbeiten, die diesem Gesetz entsprechende
Aufgaben durchführen oder für die
Bekämpfung illegaler Beschäftigung zuständig
sind oder Auskünfte geben können, ob ein Arbeitgeber
seine Verpflichtungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1
erfüllt. Die Regelungen über die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen bleiben hiervon unberührt.
(3) Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten
das Gewerbezentralregister über rechtskräftige
Bußgeldentscheidungen nach § 18 Abs. 1
bis 3, sofern die Geldbuße mehr als zweihundert
Euro beträgt.
(4) Gerichte und Staatsanwaltschaften sollen
den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden
Erkenntnisse übermitteln, die aus ihrer Sicht zur
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 18
Abs. 1 und 2 erforderlich sind, soweit dadurch
nicht überwiegende schutzwürdige Interessen
des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter
erkennbar beeinträchtigt werden. Dabei ist zu
berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden
Erkenntnisse sind.“

18a. Nach § 15 werden die folgenden §§ 16 bis 18 eingefügt:
㤠16
Ausschluss von
der Vergabe öffentlicher Aufträge
(1) Von der Teilnahme an einem Wettbewerb
um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag
der in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
genannten Auftraggeber sollen
Bewerber für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen
Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit
ausgeschlossen werden, die wegen eines
Verstoßes nach § 18 mit einer Geldbuße von wenigstens
zweitausendfünfhundert Euro belegt worden
sind. Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung
eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall
angesichts der Beweislage kein vernünftiger
Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung im
Sinne des Satzes 1 besteht.
(2) Die für die Verfolgung oder Ahndung der
Ordnungswidrigkeiten nach § 18 zuständigen
Behörden dürfen öffentlichen Auftraggebern nach
§ 98 Nr. 1 bis 3 und 5 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen und solchen Stellen,
die von öffentlichen Auftraggebern zugelassene
Präqualifikationsverzeichnisse oder Unternehmer-
und Lieferantenverzeichnisse führen, auf
Verlangen die erforderlichen Auskünfte geben.
(3) Öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2
fordern im Rahmen ihrer Tätigkeit beim Gewerbezentralregister
Auskünfte über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen
wegen einer Ordnungswidrigkeit
nach § 18 Abs. 1 oder 2 an oder verlangen
von Bewerbern eine Erklärung, dass die Voraussetzungen
für einen Ausschluss nach Absatz 1
nicht vorliegen. Im Fall einer Erklärung des Bewerbers
können öffentliche Auftraggeber nach
Absatz 2 jederzeit zusätzlich Auskünfte des Gewerbezentralregisters
nach § 150a der Gewerbeordnung
anfordern.
(4) Bei Aufträgen ab einer Höhe von
30 000 Euro fordert der öffentliche Auftraggeber
nach Absatz 2 für den Bewerber, der den Zuschlag
erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft
aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a
der Gewerbeordnung an.
(5) Vor der Entscheidung über den Ausschluss
ist der Bewerber zu hören.
§ 17
Zustellung
Für die Anwendung dieses Gesetzes gilt der im
Inland gelegene Ort der Werk- oder Dienstleistung
sowie das vom Arbeitgeber eingesetzte Fahrzeug
als Geschäftsraum im Sinne des § 5 Abs. 2 des
Verwaltungszustellungsgesetzes in Verbindung
mit § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung.

§ 18
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 Mindestarbeitsentgelte
nicht gewährt,
2. entgegen § 12 Satz 1 in Verbindung mit § 5
Abs. 1 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
eine Prüfung nicht duldet oder
bei einer Prüfung nicht mitwirkt,
3. entgegen § 12 Satz 1 in Verbindung mit § 5
Abs. 1 Satz 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
das Betreten eines Grundstücks
oder Geschäftsraums nicht duldet,
4. entgegen § 12 Satz 1 in Verbindung mit § 5
Abs. 3 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
Daten nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
5. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Anmeldung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
vorlegt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht rechtzeitig zuleitet,
6. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 3 eine Änderungsmeldung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig macht,
7. entgegen § 13 Abs. 2 eine Versicherung nicht
beifügt,
8. entgegen § 14 Abs. 1 eine Aufzeichnung nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder
nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt oder
9. entgegen § 14 Abs. 2 eine Unterlage nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht für die vorgeschriebene
Dauer bereithält.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer Werk- oder
Dienstleistungen in erheblichem Umfang ausführen
lässt, indem er als Unternehmer einen anderen
Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder
fahrlässig nicht weiß, dass dieser bei der Erfüllung
dieses Auftrags
1. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 Mindestarbeitsentgelte
nicht gewährt oder
2. einen Nachunternehmer einsetzt oder zulässt,
dass ein Nachunternehmer tätig wird, der
entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 Mindestarbeitsentgelte
nicht gewährt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Absatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes 2 mit einer
Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den
übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend
Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
sind die in § 11 genannten Behörden
jeweils für ihren Geschäftsbereich.
(5) Die Geldbußen fließen in die Kasse der
Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid
erlassen hat. Für die Vollstreckung zugunsten der
Behörden des Bundes und der unmittelbaren Körperschaften
und Anstalten des öffentlichen
Rechts sowie für die Vollziehung des dinglichen
Arrestes nach § 111d der Strafprozessordnung in
Verbindung mit § 46 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
durch die in § 11 genannten
Behörden gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz.
Die nach Satz 1 zuständige Kasse trägt abweichend
von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen;
sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110
Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.“

19. Der bisherige § 16 wird § 19 und wie folgt gefasst:
㤠19
Die nach § 4 Abs. 3 festgesetzten Mindestarbeitsentgelte
sind im Hinblick auf ihre Beschäftigungswirkungen,
insbesondere auf sozialversicherungspflichtige
Beschäftigung sowie die
Schaffung angemessener Arbeitsbedingungen,
fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes zu
überprüfen.“

20. Die bisherigen §§ 17 und 18 werden aufgehoben.

 

(2) Dem Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 802-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Absatz 1, wird die aus der Anlage zu dieser Vorschrift ersichtliche Inhaltsübersicht vorangestellt. Die Untergliederungen des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen erhalten die Bezeichnung und Fassung, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage zu dieser Vorschrift ergibt. Die Vorschriften des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen erhalten die Überschriften, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage zu dieser Vorschrift ergeben.

 

 

Artikel 2

Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 werden nach dem Wort „Arbeitnehmer-Entsendegesetzes“ die Wörter „und des Mindestarbeitsbedingungengesetzes“ eingefügt.

2. § 6 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 9 wird der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
„10. das Mindestarbeitsbedingungengesetz.“

3. In § 16 Abs. 2 werden die Wörter „§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 2 und Abs. 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes,“ durch die Wörter „§ 23 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 18 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Mindestarbeitsbedingungengesetzes,“ ersetzt.

 

 

Artikel 3

§ 150a Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „§ 5 Abs. 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes“ durch die Wörter „§ 23 Abs. 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 18 Abs. 1 und 2 des Mindestarbeitsbedingungengesetzes“ ersetzt.
  2. In Nummer 4 werden das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und die Wörter „§ 5 Abs. 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes“ durch die Wörter „§ 23 Abs. 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 18 Abs. 1 und 2 des Mindestarbeitsbedingungengesetzes“ ersetzt.
alte Fassung
§ 150a
Auskunft an Behörden oder öffentliche Auftraggeber

(1) Auskünfte aus dem Register werden für

  1. die Verfolgung wegen einer
    1. ) in § 148 Nr. 1,
    2. ) in § 404 Abs. 1, 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. in § 8 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, in § 23 Abs. 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 18 Abs. 1 und 2 des Mindestarbeitsbedingungengesetzes und in § 16 Abs. 1 bis 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes 

    bezeichneten Ordnungswidrigkeit,

  2. die Vorbereitung
    1. der Entscheidung über die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und c bezeichneten Anträge,
    2. der übrigen in § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bis d bezeichneten Entscheidungen,
    3. von Verwaltungsentscheidungen auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes, des Fahrlehrergesetzes, des Fahrpersonalgesetzes, des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes oder der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften über Eintragungen, die das Personenbeförderungsgesetz oder das Güterkraftverkehrsgesetz betreffen,
  3. die Vorbereitung von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften, insoweit nur in anonymisierter Form,
  4. die Vorbereitung von vergaberechtlichen Entscheidungen über strafgerichtliche Verurteilungen und Bußgeldentscheidungen nach § 21 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 23 Abs. 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 18 Abs. 1 und 2 des Mindestarbeitsbedingungengesetzes,

erteilt. Auskunftsberechtigt sind die Behörden und öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 1 bis 3 und 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, denen die in Satz 1 bezeichneten Aufgaben obliegen.

(2) Auskünfte aus dem Register werden ferner

  1. den Gerichten und Staatsanwaltschaften über die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Eintragungen für Zwecke der Rechtspflege, zur Verfolgung von Straftaten nach § 148 Nr. 1, nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 des Aufenthaltsgesetzes und § 12 Abs. 4 Nr. 2 des Jugendschutzgesetzes auch über die in § 149 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Eintragungen,
  2. den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung der in § 74c Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes aufgeführten Straftaten über die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Eintragungen,
  3. den zuständigen Behörden für die Aufhebung der in § 149 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Bußgeldentscheidungen, auch wenn die Geldbuße weniger als 200 Euro beträgt,
  4. den nach § 81 Abs. 10 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zuständigen Behörden zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 81 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die in § 149 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Eintragungen,

erteilt.

(3) Auskünfte über Bußgeldentscheidungen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit dürfen nur in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen erteilt werden.

(4) Die auskunftsberechtigten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird.

(5) Die nach Absatz 1 Satz 2 auskunftsberechtigten Stellen haben dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht in die Auskunft aus dem Register zu gewähren.

(6) Die Auskünfte aus dem Register dürfen nur den mit der Entgegennahme oder Bearbeitung betrauten Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden.

§ 150a
Auskunft an Behörden oder öffentliche Auftraggeber

(1) Auskünfte aus dem Register werden für

  1. die Verfolgung wegen einer
    1. ) in § 148 Nr. 1,
    2. ) in § 404 Abs. 1, 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. in § 8 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, in § 5 Abs. 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und in § 16 Abs. 1 bis 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes 

    bezeichneten Ordnungswidrigkeit,

  2. die Vorbereitung
    1. der Entscheidung über die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und c bezeichneten Anträge,
    2. der übrigen in § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bis d bezeichneten Entscheidungen,
    3. von Verwaltungsentscheidungen auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes, des Fahrlehrergesetzes, des Fahrpersonalgesetzes, des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes oder der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften über Eintragungen, die das Personenbeförderungsgesetz oder das Güterkraftverkehrsgesetz betreffen,
  3. die Vorbereitung von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften, insoweit nur in anonymisierter Form,
  4. die Vorbereitung von vergaberechtlichen Entscheidungen über strafgerichtliche Verurteilungen und Bußgeldentscheidungen nach § 21 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 5 Abs. 1 oder 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes,

erteilt. Auskunftsberechtigt sind die Behörden und öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 1 bis 3 und 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, denen die in Satz 1 bezeichneten Aufgaben obliegen.

(2) Auskünfte aus dem Register werden ferner

  1. den Gerichten und Staatsanwaltschaften über die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Eintragungen für Zwecke der Rechtspflege, zur Verfolgung von Straftaten nach § 148 Nr. 1, nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 des Aufenthaltsgesetzes und § 12 Abs. 4 Nr. 2 des Jugendschutzgesetzes auch über die in § 149 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Eintragungen,
  2. den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung der in § 74c Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes aufgeführten Straftaten über die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Eintragungen,
  3. den zuständigen Behörden für die Aufhebung der in § 149 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Bußgeldentscheidungen, auch wenn die Geldbuße weniger als 200 Euro beträgt,
  4. den nach § 81 Abs. 10 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zuständigen Behörden zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 81 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die in § 149 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Eintragungen,

erteilt.

(3) Auskünfte über Bußgeldentscheidungen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit dürfen nur in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen erteilt werden.

(4) Die auskunftsberechtigten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird.

(5) Die nach Absatz 1 Satz 2 auskunftsberechtigten Stellen haben dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht in die Auskunft aus dem Register zu gewähren.

(6) Die Auskünfte aus dem Register dürfen nur den mit der Entgegennahme oder Bearbeitung betrauten Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden.

 

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. April 2009

D e r Bu n d e s p r ä s i d e n t
H o r s t Kö h l e r

D i e Bu n d e s k a n z l e r i n
Dr. An g e l a Me r k e l

D e r Bu n d e s m i n i s t e r f ü r Ar b e i t u n d S o z i a l e s
O l a f S c h o l z

De r Bu n d e s m i n i s t e r d e r F i n a n z e n
P e e r S t e i n b r ü c k

 

Anlage
(zu Artikel 1 Absatz 2)

Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen
(Mindestarbeitsbedingungengesetz — MiArbG)

I n ha l t s ü b e r s i c h t

Erster Abschnitt
Festsetzung von Mindestarbeitsentgelten

§ 1 Festsetzung von Mindestarbeitsentgelten
§ 2 Hauptausschuss
§ 3 Aufgabe des Hauptausschusses
§ 4 Fachausschüsse; Rechtsverordnung
§ 5 Zusammensetzung der Fachausschüsse
§ 6 Beisitzer der Fachausschüsse
§ 7 Stellungnahme der Beteiligten
§ 8 Gewährung von Mindestarbeitsentgelten; Geltung von Tarifvertragsrecht
§ 9 Änderung und Aufhebung
§ 10 Geschäftsstelle

Zweiter Abschnitt
Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden

§ 11 Zuständigkeit
§ 12 Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden
§ 13 Meldepflicht
§ 14 Erstellen und Bereithalten von Dokumenten
§ 15 Zusammenarbeit der in- und ausländischen Behörden
§ 16 Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge
§ 17 Zustellung
§ 18 Bußgeldvorschriften

Dritter Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 19 Evaluation

 

 

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