(BGV A 1 / VBG 1) : Allgemeine Vorschriften (Am 1.1.2004 außer-Kraft gesetzt durch BGV A1: Grundsätze der Prävention)

BGV A 1

Allgemeine Vorschriften

(BGV A1 / VBG 1)

vom 28. Juli 1977
in der Fassung vom 1. August 2000
mit Durchführungsanweisungen vom August 2000

eingearbeitet Änderungen:

(Am 1.1.2004 außer-Kraft gesetzt durch BGV A1: Grundsätze der Prävention)


(BGFuE und Chemie-BG)
UVV - Änderungen
DA - Änderungen

Durchführungsanweisungen geben vornehmlich an, wie die in den Unfallverhütungsvorschriften normierten Schutzziele erreicht werden können. Sie schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können. Durchführungsanweisungen enthalten darüber hinaus weitere Erläuterungen zu Unfallverhütungsvorschriften.

Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45 000 niedergelegten Bedingungen erfüllen.

(Seit 1.Jan 2004 in Kraft: BGV A1: Grundsätze der Prävention)


I. Allgemeine Vorschriften und Pflichten des Unternehmers

§ 1 
Begriffsbestimmungen

(1) Einrichtungen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind alle in Mitgliedsunternehmen zum Betriebszweck eingesetzten sächlichen Mittel, ausgenommen Arbeits-, Hilfs- und Betriebsstoffe.

(2) Gefährliche Arbeitsstoffe im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind alle explosionsgefährlichen, brandfördernden, leicht entzündlichen, entzündlichen, giftigen, gesundheitsschädlichen, ätzenden und reizenden Ausgangs-, Hilfs- und Betriebsstoffe.

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§ 2  
Allgemeine Anforderungen

(1) Der Unternehmer hat Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Er hat insbesondere Einrichtungen bereitzustellen und Anordnungen zu treffen, die den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift, den für ihn sonst geltenden Unfallverhütungsvorschriften und im übrigen den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Soweit in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere in Arbeitsschutzvorschriften, Anforderungen gestellt werden, bleiben diese Vorschriften unberührt. DA

(2) Technische Erzeugnisse, die nicht den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen, dürfen verwendet werden, soweit sie in ihrer Beschaffenheit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleisten. DA

(3) Tritt bei einer Einrichtung ein Mangel auf, durch den für die Versicherten sonst nicht abzuwendende Gefahren entstehen, ist die Einrichtung stillzulegen.

DA zu § 2 Abs. 1:

Diese Forderung schließt die Verpflichtung des Unternehmers ein, Einrichtungen in der für den gefahrlosen Arbeitsablauf und für eine wirksame Erste Hilfe erforderlichen Ausführung und Anzahl zur Verfügung zu stellen.
Diese Forderung schließt ferner ein, dass der Unternehmer auch die Durchführung aller in den Sätzen 1 und 2 enthaltenen Forderungen zu überwachen hat.

DA zu § 2 Abs. 2:

Technische Erzeugnisse sind insbesondere technische Arbeitsmittel und deren Teile.

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§ 3  
Ausnahmen

(1) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall auf schriftlichen Antrag des Unternehmers Ausnahmen von Unfallverhütungsvorschriften zulassen, wenn

  1. der Unternehmer eine andere, ebenso wirksame Maßnahme trifft oder
  2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Versicherten vereinbar ist.

Dem Antrag ist eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen.

(2) Von den in § 2 Abs. 1 bezeichneten allgemein anerkannten Regeln darf nur abgewichen werden, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

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§ 4  
Persönliche Schutzausrüstungen

(1) Ist es durch betriebstechnische Maßnahmen nicht ausgeschlossen, dass die Versicherten Unfall- oder Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind, so hat der Unternehmer geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und diese in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. DA

(2) Der Unternehmer hat insbesondere zur Verfügung zu stellen:

  1. Kopfschutz, wenn mit Kopfverletzungen durch Anstoßen, durch pendelnde, herabfallende, umfallende oder wegfliegende Gegenstände oder durch lose hängende Haare zu rechnen ist;
  2. Fußschutz, wenn mit Fußverletzungen durch Stoßen, Einklemmen, umfallende, herabfallende oder abrollende Gegenstände, durch Hineintreten in spitze und scharfe Gegenstände oder durch heiße Stoffe, heiße oder ätzende Flüssigkeiten zu rechnen ist;
  3. Augen- oder Gesichtsschutz, wenn mit Augen- oder Gesichtsverletzungen durch wegfliegende Teile, Verspritzen von Flüssigkeiten oder durch gefährliche Strahlung zu rechnen ist;
  4. Atemschutz, wenn Versicherte gesundheitsschädlichen, insbesondere giftigen, ätzenden oder reizenden Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben ausgesetzt sein können oder wenn Sauerstoffmangel auftreten kann;
  5. Körperschutz, wenn mit oder in der Nähe von Stoffen gearbeitet wird, die zu Hautverletzungen führen oder durch die Haut in den menschlichen Körper eindringen können, sowie bei Gefahr von Verbrennungen, Verätzungen, Verbrühungen, Unterkühlungen, elektrischen Durchströmungen, Stich- oder Schnittverletzungen.

DA

(3) Die Vorschriften über die ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen sind unabhängig davon anzuwenden, ob persönliche Schutzausrüstungen benutzt werden.

DA zu § 4 Abs. 1:

Zwangsläufig wirkende technische und organisatorische Maßnahmen haben den Vorrang vor persönlichen Schutzausrüstungen. Nur wenn durch solche zwangsläufig wirkenden Maßnahmen Unfall- oder Gesundheitsgefahren nicht beseitigt werden können, darf zur Abwendung von Gefahren auf persönliche Schutzausrüstungen ausgewichen werden.

DA zu § 4 Abs. 2:

Die Eignung einer persönlichen Schutzausrüstung für ihren Anwendungsbereich kann durch Prüfung bei einer in der Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung bezeichneten Prüfstelle festgestellt werden.
Auskunft über geeignete Atemschutzgeräte gibt das "Verzeichnis zertifizierter Atemschutzgeräte" (BGI 693, bisherige ZH 1/606).
Bei Sauerstoffmangel oder zu hoher Schadstoffkonzentration sind von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkende Atemschutzgeräte erforderlich.
Regeln für persönliche Schutzausrüstungen sowie deren sicherheitstechnische Gestaltung finden sich in den BG-Regeln

  • "Einsatz von Schutzkleidung" (BGR 189, bisherige ZH 1/700),
  • "Einsatz von Atemschutzgeräten" (BGR 190, bisherige ZH 1/701), "Einsatz von Fußschutz" (BGR 191 , bisherige ZH 1 /702),
  • "Einsatz von Augen- und Gesichtsschutz" (BGR 192, bisherige ZH 1 /703), "Benutzung von Kopfschutz" (BGR 193, bisherige ZH 1/704),
  • "Einsatz von Gehörschützern" (BGR 194, bisherige ZH 11705),
  • "Einsatz von Schutzhandschuhen" (BGR 195, bisherige ZH 1 /706), "Einsatz von Stechschutzschürzen" (BGR 196, bisherige ZH 1/707), "Einsatz von Hautschutz" (BGR 197, bisherige ZH 1 /708),
  • "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198, bisherige ZH 1 /709),
  • "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten" (BGR 199, bisherige ZH 1 /710),
  • "Einsatz von Metallringgeflechthandschuhen und Armschützern" (BGR 200, bisherige ZH 1/711),
  • "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken" (BGR 201, bisherige ZH 1/712).

Hinsichtlich persönlicher Schallschutzmittel siehe BG-Vorschrift "Lärm" (BGV B3, bisherige VBG 121) und hinsichtlich persönlicher Schutzausrüstungen gegen Absturz siehe Durchführungsanweisungen zu § 33 Abs. 3.

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§ 5
Vergabe von Aufträgen

Erteilt der Unternehmer den Auftrag,

  1. Einrichtungen zu planen, herzustellen, zu ändern oder instandzusetzen,
  2. technische Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe zu liefern,
  3. Arbeitsverfahren zu planen oder zu gestalten,

so hat er dem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, die in § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 bezeichneten Vorschriften und Regeln zu beachten. Bei technischen Erzeugnissen im Sinne von § 2 Abs. 2 hat der Auftragnehmer eine Bescheinigung über die Gewährleistung der gleichen Sicherheit mitzuliefern.

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§ 6
Koordinierung von Arbeiten

(1) Vergibt der Unternehmer Arbeiten an andere Unternehmer, dann hat er, soweit dies zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt. Er hat dafür zu sorgen, dass diese Person Weisungsbefugnis gegenüber seinen Auftragnehmern und deren Beschäftigten hat. DA

(2) Übernimmt der Unternehmer Aufträge, deren Durchführung zeitlich und örtlich mit Aufträgen anderer Unternehmer zusammenfällt, so ist er verpflichtet, sich mit den anderen Unternehmern abzustimmen, soweit dies zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist.

DA zu § 6 Abs. 1:

Siehe auch § 3 Baustellenverordnung.

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§ 7
Auslegung von Unfallverhütungsvorschriften, Unterweisung der Versicherten

(1) Der Unternehmer hat die für sein Unternehmen geltenden Unfallverhütungsvorschriften an geeigneter Stelle auszulegen. Den mit der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren betrauten Personen sind die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften auszuhändigen, soweit sie ihren Arbeitsbereich betreffen.

(2) Der Unternehmer hat die Versicherten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen.

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§ 8
Förderung der Mitwirkung der Versicherten

Der Unternehmer hat die Mitwirkung der Versicherten an der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu fördern. Er hat den mit der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren betrauten Personen die Teilnahme an einschlägigen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange zu ermöglichen. DA

DA zu § 8:

Die Mitwirkung der Versicherten kann im Einzelfall auf verschiedene Weise gefördert werden. Hierzu gehören unter anderem auch die Einschaltung der Sicherheitsbeauftragten, die Aufforderung zur Meldung von Mängeln, die Einrichtung eines betrieblichen Vorschlagswesens, die Auszeichnung für besonders sicheres Verhalten und für die Rettung aus Unfallgefahr, betriebliche Arbeitssicherheitslehrgänge.
Ergänzend zu den eigenen Maßnahmen bedient sich der Unternehmer der Ausbildungsveranstaltungen seiner Berufsgenossenschaft. Dabei kann er sich bei seiner Berufsgenossenschaft erkundigen, welche Veranstaltungen geplant sind, die dazu beitragen, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz im Unternehmen zu verbessern.

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§ 9
Sicherheitsbeauftragte

(1) Die Zahl der nach § 22 Abs.1 SGB VII zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten ergibt sich aus der Anlage 1 zu dieser Unfallverhütungsvorschrift. DA

(2) Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, ihre Aufgaben zu erfüllen, insbesondere in ihrem Bereich an den Betriebsbesichtigungen und Unfalluntersuchungen der Aufsichtspersonen nach § 18 SGB VII teilzunehmen. Den Sicherheitsbeauftragten sind auf Verlangen die Ergebnisse der Betriebsbesichtigungen und Unfalluntersuchungen zur Kenntnis zu geben. DA

DA zu § 9 Abs. 1:

Auch in Unternehmen, die nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) keine Sicherheitsbeauftragten zu bestellen haben, hat sich der Einsatz von Sicherheitsbeauftragten bewährt. Es liegt im Ermessen des Unternehmers, Sicherheitsbeauftragte auch dann zu bestellen, wenn er hierzu nach den Unfallverhütungsvorschriften nicht verpflichtet ist.
Noch der Zweckrichtung des Gesetzes und zur Vermeidung von Interessenkollisionen sollen leitende Angestellte, Meister oder andere betriebliche Vorgesetzte nicht zu Sicherheitsbeauftragten bestellt werden. Diese Personen tragen aufgrund ihres Arbeitsvertrages eigenständige Verantwortung, während Sicherheitsbeauftragte in dieser Eigenschaft nicht verantwortlich sind. Personen, auf die der Unternehmer Pflichten im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) übertragen hat, sollen ebenfalls nicht zu Sicherheitsbeauftragten bestellt werden, da sie im Rahmen der ihnen übertragenen Pflichten wie der Unternehmer selbst tätig werden. Ebenso wenig können Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu Sicherheitsbeauftragten bestellt werden.

DA zu § 9 Abs. 2:

Die Sicherheitsbeauftragten können ihre Aufgabe nur erfüllen, wenn ihnen hierzu während der Arbeitszeit Gelegenheit gegeben wird.

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§ 10
Besichtigung des Unternehmens durch Aufsichtspersonen nach § 18 SGB VII, Erlass einer Anordnung

(1) Der Unternehmer hat der Aufsichtspersonen nach § 18 SGB VII die Besichtigung seines Unternehmens zu ermöglichen und sie auf ihr Verlangen dabei zu begleiten oder durch einen geeigneten Vertreter begleiten zu lassen.

(2) Erlässt die Berufsgenossenschaft eine Anordnung und setzt sie hierbei eine Frist, innerhalb der die verlangten Maßnahmen zu treffen sind, so hat der Unternehmer nach Ablauf der Frist unverzüglich mitzuteilen, ob er die verlangten Maßnahmen getroffen hat.

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§ 11
Auskunftspflicht

Der Unternehmer hat der Berufsgenossenschaft die im Zusammenhang mit der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren stehenden Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen. DA

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Fußnote zu den §§ 10 und 11:

In den §§ 10 und 11 werden sich aus den §§ 19, 19(3), §§ 191 und 192 Abs.3 SGB VII ergebende Verpflichtungen präzisierend wiederholt. Diese Verpflichtungen sind, gestützt auf die vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen, durchzusetzen. In den §§ 209 und 209 Abs.1 Nr.8 SGB VII sind Bußgeldandrohungen enthalten.

DA zu § 11:

Es ist insbesondere der Berufsgenossenschaft ein Vorhaben mitzuteilen, für das eine behördliche Genehmigung oder Zustimmung beantragt werden muss und bei dem Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen werden müssen.

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§ 12
Pflichtenübertragung

Hat der Unternehmer ihm hinsichtlich der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren obliegende Pflichten übertragen, so hat er dies unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigung ist von dem Verpflichteten zu unterzeichnen; in ihr sind der Verantwortungsbereich und die Befugnisse zu beschreiben. Eine Ausfertigung der schriftlichen Bestätigung ist dem Verpflichteten auszuhändigen. DA

DA zu § 12:

Ein Mustervordruck für die "Bestätigung der Übertragung von Unternehmerpflichten" ist in Anhang 1 abgedruckt und kann beim Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln, unter der Bestell-Nr. BGI 507, bisherige ZH 1 /5.1 , bezogen werden.
Vorgesetzte und Aufsichtführende sind aufgrund ihres Arbeitsvertrages verpflichtet, im Rahmen ihrer Befugnis die zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen zu treffen und dafür zu sorgen, dass sie befolgt werden. Insoweit trifft sie eine zivilrechtliche und strafrechtliche Verantwortlichkeit; diese besteht unabhängig von einer Verantwortung aus § 9 Abs. 2 Nr. 2 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

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§ 13
Betriebliche Aufsichtspersonen

Der Unternehmer hat die Verantwortungsbereiche der von ihm zu bestellenden betriebliche Aufsichtspersonen abzugrenzen und dafür zu sorgen, dass diese ihren Pflichten auf dem Gebiet der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren nachkommen und sich untereinander abstimmen.

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II. Pflichten der Versicherten

§ 14
Befolgung von Weisungen des Unternehmers, Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen

Die Versicherten haben nach ihren Möglichkeiten alle Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen und die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen. Sie haben die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen. Die Versicherten dürfen sicherheitswidrige Weisungen nicht befolgen. DA

DA zu § 14:

Weisungen des Unternehmers zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie zur Ersten Hilfe können sich auch aus Betriebsvereinbarungen ergeben.

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§ 15
Bestimmungsgemäße Verwendung von Einrichtungen

Die Versicherten dürfen Einrichtungen nur zu dem Zweck verwenden, der vom Unternehmer bestimmt oder üblich ist.

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§ 16
Beseitigung von Mängeln

(1) Stellt ein Versicherter fest, dass eine Einrichtung im Hinblick auf die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren nicht einwandfrei ist, so hat er diesen Mangel unverzüglich zu beseitigen. Gehört dies nicht zu seiner Arbeitsaufgabe oder verfügt er nicht über Sachkunde, so hat er den Mangel dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherte feststellt, dass

  1. Arbeitsstoffe im Hinblick auf die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren nicht einwandfrei verpackt, gekennzeichnet oder beschaffen sind, oder
  2. das Arbeitsverfahren oder der Arbeitsablauf im Hinblick auf die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren nicht einwandfrei gestaltet bzw. geregelt sind.

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§ 17  
Unbefugte Benutzung von Einrichtungen

Versicherte dürfen Einrichtungen und Arbeitsstoffe nicht unbefugt benutzen. Einrichtungen dürfen sie nicht unbefugt betreten.

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III. Betriebsanlagen und Betriebsregelungen

§ 18 
Arbeitsplätze

(1) Arbeitsplätze müssen unbeschadet der Vorschriften der §§ 19 bis 23 so eingerichtet und beschaffen sein und so erhalten werden, dass sie ein sicheres Arbeiten ermöglichen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Materials, der Geräumigkeit, der Festigkeit, der Standsicherheit, der Oberfläche, der Trittsicherheit, der Beleuchtung und Belüftung sowie hinsichtlich des Fernhaltens von schädlichen Umwelteinflüssen und von Gefahren, die von Dritten ausgehen. DA

(2) Arbeitsplätze müssen so beschaffen sein, dass sie nicht einstürzen, umkippen, einsinken, abrutschen oder ihre Lage auf andere Weise ungewollt ändern können.

DA zu § 18 Abs. 1:

Arbeitsplätze sind die Bereiche, in denen Beschäftigte sich bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit aufhalten. Es können Gänge, Laufstege, Treppen, Leitern, Brücken, Dächer, Arbeitsgruben ebenso sein wie fest angebrachte oder bewegliche Podeste, Bühnen oder Gerüste aller Art.
Arbeitsplätze können ihrer Dauer nach ständig (z.B. am Fließband, in der Werkstatt) oder vorübergehend (z.B. Montagestellen) und ihrer Art noch ortsfest (z.B. Maschinenstände, fest angebrachte Bühnen) oder ostsveränderlich (z.B. Leitern, Gerüste, Fahrzeuge) sein.
Ständige Arbeitsplätze sind in der Regel ortsfest; vorübergehende können ortsfest oder ostsveränderlich sein.
Für das Einrichten, die Beschaffenheit und die Unterhaltung von Arbeitsplätzen siehe auch Arbeitsstättenverordnung und zugehörige Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR).
Hinsichtlich Arbeitsbühnen siehe DIN 31003 "Ortsfeste Arbeitsbühnen einschließlich Zugänge; Begriffe, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung".

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§ 19
Beleuchtungseinrichtungen in Arbeitsräumen (Gebäuden)

(1) In Arbeitsräumen müssen Lichtschalter leicht zugänglich und selbstleuchtend sein. Sie müssen auch in der Nähe der Zu- und Ausgänge angebracht sein. Dies gilt nicht, wenn die Beleuchtung zentral geschaltet wird. Selbstleuchtende Lichtschalter sind bei vorhandener Orientierungsbeleuchtung nicht erforderlich.

(2) Beleuchtungseinrichtungen in Arbeitsräumen sind so anzuordnen und auszulegen, dass sich aus der Art der Beleuchtung keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren für die Versicherten ergeben können. Die Beleuchtung muss sich nach der Art der Sehaufgabe richten. Die Stärke der Allgemeinbeleuchtung muss mindestens 15 Lux betragen. DA

(3) Sind aufgrund der Tätigkeit der Versicherten, der vorhandenen Betriebseinrichtungen oder sonstiger besonderer betrieblicher Verhältnisse bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Unfallgefahren zu befürchten, muss eine Sicherheitsbeleuchtung mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens eins vom Hundert der Allgemeinbeleuchtung, mindestens jedoch von einem Lux vorhanden sein.

DA zu § 19 Abs. 2:

Für die Beleuchtung von Arbeitsräumen siehe auch

  • BG-Regeln "Arbeitsplätze mit künstlicher Beleuchtung und Sicherheitsleitsysteme', (BGR 13 1, bisherige ZH 1 / 190),
  • DIN 5034-1 Tageslicht in Innenräumen; Allgemeine Anforderungen",
  • DIN 5034-2 Tageslicht in Innenräumen; Grundlagen",
  • DIN 5034-5 Tageslicht in Innenräumen; Messungen",
  • DIN 5035-1 "Beleuchtung mit künstlichem Licht; Begriffe und allgemeine Anforderungen",
  • DIN 5035-2 "Beleuchtung mit künstlichem Licht; Richtwerte für Arbeitsstätten in Innenräumen und im Freien",
  • DIN 5035-5 "Innenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht; Notbeleuchtung".

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§ 20
Fußböden in Räumen (Gebäuden), lichtdurchlässige Wände

(1) Fußböden in Räumen dürfen keine Stolperstellen haben; sie müssen eben und rutschhemmend ausgeführt und leicht zu reinigen sein. Für Arbeits-, Lager-, Maschinen- und Nebenräume gilt dies insoweit, als es betrieblich möglich und aus sicherheitstechnischen oder gesundheitlichen Gründen erforderlich ist. Standflächen an Arbeitsplätzen müssen unter Berücksichtigung der Art des Betriebes und der körperlichen Tätigkeit der Versicherten eine ausreichende Wärmedämmung aufweisen. DA

(2) Die zulässige Belastung der Fußbodenfläche in Lagerräumen, unter denen sich andere Räume befinden, muss an den Zugängen gut erkennbar angegeben sein. Dies gilt auch für die zulässige Belastung von Zwischenböden und Galerien in Lagerräumen.

(3) Lichtdurchlässige Wände, insbesondere Ganzglaswände, im Bereich von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen müssen aus bruchsicherem Werkstoff bestehen oder so gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sein, dass Versicherte nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände verletzt werden können.

DA zu § 20 Abs. 1:

Angaben zu Fußböden in Arbeitsräumen und -bereichen, in denen durch gleitfördernde Stoffe erhöhte Rutschgefahr besteht, enthalten die BG-Regeln "Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" (BGR 181 , bisherige ZH 1/571).

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§ 21
Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Räumen

Auf Arbeitsplätzen in nicht allseits umschlossenen Räumen sind die §§ 19 und 20 sinngemäß anzuwenden.

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§ 22
Arbeitsplätze auf dem Betriebsgelände im Freien

(1) Arbeitsplätze auf dem Betriebsgelände im Freien sind so herzurichten, dass sich Versicherte bei jeder Witterung sicher bewegen können.

(2) Arbeitsplätze auf dem Betriebsgelände im Freien müssen zu beleuchten sein, wenn das Tageslicht nicht ausreicht. Die Beleuchtung muss sich nach der Art der Sehaufgabe richten. DA

DA zu § 22 Abs. 2:

Für die Beleuchtung von Arbeitsstätten siehe Durchführungsanweisungen zu § 19 Abs. 2.

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§ 23
Ortsgebundene Arbeitsplätze auf dem Betriebsgelände im Freien

(1) Ortsgebundene Arbeitsplätze auf dem Betriebsgelände im Freien, auf denen nicht nur vorübergehend Versicherte beschäftigt werden, sind nur zulässig, wenn es betriebstechnisch erforderlich ist.

(2) Ortsgebundene Arbeitsplätze auf dem Betriebsgelände im Freien, auf denen nicht nur vorübergehend Versicherte beschäftigt werden, sind im Rahmen des betrieblich Möglichen so einzurichten und auszustatten, dass die Versicherten

  1. gegen Witterungseinflüsse geschützt sind,
  2. keinem unzuträglichen Lärm und keinen unzuträglichen mechanischen Schwingungen, Gasen, Dämpfen oder Stäuben ausgesetzt sind,
  3. nicht ausgleiten und abstürzen können.

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§ 24
Verkehrswege

(1) Verkehrswege müssen freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können.

(2) Führen Wege des Lastverkehrs an unübersichtlichen Ausgängen, Treppenzu- und -abgängen und ähnlichen Gefahrstellen in nicht mehr als 1,00 m Abstand vorbei, so sind die Gefahrstellen durch Umgehungsschranken oder ähnliche Einrichtungen gegen den Querverkehr zu sichern. DA

DA zu § 24:

Verkehrswege sind Bereiche, die dem Personenverkehr oder dem Transport von Gütern dienen. Es ist dabei unerheblich, ob der Personenverkehr oder der Gütertransport regelmäßig oder nur gelegentlich stattfindet. Verkehrswege und Arbeitsplätze können sich überschneiden. Auch die Zugänge zu Arbeitsplätzen sind Verkehrswege.

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§ 25
Verkehrswege in Räumen (Gebäuden)

(1) Verkehrswege müssen in solcher Anzahl vorhanden und so beschaffen und bemessen sein, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck sicher begangen oder befahren werden können und neben den Wegen beschäftigte Personen durch den Verkehr nicht gefährdet werden. DA

(2) Verkehrswege für kraftbetriebene oder schienengebundene Beförderungsmittel müssen so breit sein, dass zwischen der äußeren Begrenzung der Beförderungsmittel und der Grenze des Verkehrsweges ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,50 m auf beiden Seiten des Verkehrsweges vorhanden ist.

(3) Verkehrswege für Fahrzeuge müssen in einem Abstand von mindestens 1,00 m an Türen und Toren, Durchgängen, Durchfahrten und Treppenaustritten vorbeiführen.

(4) Die Begrenzungen der Verkehrswege in Arbeits- und Lagerräumen mit mehr als 1000 m² Grundfläche müssen gekennzeichnet sein. Soweit Nutzung, Einrichtung und Belegungsdichte es zum Schutz der Versicherten erfordern, müssen die Begrenzungen der Verkehrswege bei Arbeits- und Lagerräumen mit weniger als 1000 m² Grundfläche gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung ist nicht notwendig, wenn die Verkehrswege durch ihre Art, durch die Betriebseinrichtungen oder durch das Lagergut deutlich erkennbar sind oder die betrieblichen Verhältnisse eine Kennzeichnung der Verkehrswege nicht zulassen.

(5) Beleuchtungseinrichtungen in Verkehrswegen sind so anzuordnen und auszulegen, dass sich aus der Art der Beleuchtung keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren für Personen ergeben können. Für Lichtschalter gilt § 19 Abs. 1 entsprechend. Die Beleuchtung muss sich nach der Art der Sehaufgabe richten. Die Stärke der Allgemeinbeleuchtung muss mindestens 15 Lux betragen. DA

DA zu § 25 Abs. 1:

Für die Beschaffenheit und Kennzeichnung von Verkehrswegen siehe auch

  • BG-Vorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV AB, bisherige VAG 125),
  • DIN 18064 "Treppen; Begriffe",
  • DIN 18065 "Gebäudetreppen; Hauptmaße",
  • DIN 18225 "lndustriebau; Verkehrswege in Industriebauten",
  • DIN 24530 "Treppen aus Stahl; Angaben für die Konstruktion",
  • BG-Regeln "Sicherheit von Treppen bei Bauarbeiten" (BGR 113, bisherige ZH 1 45),
  • BG-Information "Treppen" (BGI 561, bisherige ZH 1 / 113),
  • BG-Information "Metallroste" (BGI 588, bisherige ZH 1/ 196).

DA zu § 25 Abs. 5:

Für die Beleuchtung von Verkehrswegen siehe Durchführungsanweisungen zu § 19 Abs. 2.

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§ 26
Verkehrswege in nicht allseits umschlossenen Räumen

Auf Verkehrswege in nicht allseits umschlossenen Räumen ist § 25 sinngemäß anzuwenden.

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§ 27
Verkehrswege auf dem Betriebsgelände im Freien

(1) Auf Verkehrswege auf dem Betriebsgelände im Freien ist § 25 Abs. 1 bis 3 anzuwenden.

(2) Verkehrswege auf dem Betriebsgelände im Freien müssen zu beleuchten sein, wenn das Tageslicht nicht ausreicht. Die Beleuchtung muss sich nach der Art der Sehaufgabe richten. DA

DA zu § 27 Abs. 2:

Für die Beleuchtung von Arbeitsstätten siehe Durchführungsanweisungen zu § 19 Abs. 2.

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§ 28
Türen, Tore

(1) Lage, Anzahl, Ausführung und Abmessungen von Türen und Toren müssen sich nach der Art und Nutzung der Räume richten.

(2) Tore, die auch dem Fußgängerverkehr dienen, müssen so ausgeführt sein, dass sie oder Teile von ihnen vom Benutzer leicht geöffnet und geschlossen werden können.

(3) In unmittelbarer Nähe von Toren, die vorwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind, müssen Türen für den Fußgängerverkehr vorhanden sein.

(4) Pendeltüren und -tore müssen durchsichtig sein oder Sichtfenster haben.

(5) Bestehen lichtdurchlässige Flächen von Türen nicht aus bruchsicherem Werkstoff und ist zu befürchten, dass sich Personen durch Zersplittern der Türflächen verletzten können, so sind diese Flächen gegen Eindrücken zu schützen.

(6) Schiebetüren und -tore müssen gegen Ausheben und Herausfallen, Türen und Tore, die nach oben öffnen, gegen Herabfallen gesichert sein. DA

DA zu § 28 Abs. 6:

Diese Forderung gilt auch für Türen und Tore in Brandabschnittswänden.

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§ 29
Zusätzliche Anforderungen an kraftbetätigte Türen und Tore

(1) An kraftbetätigten Türen und Toren müssen Quetsch- und Scherstellen bis zu einer Höhe von 2,50 m so gesichert sein, dass die Bewegung der Türen und Tore im Gefahrfall zum Stillstand kommt. Dies gilt nicht, wenn

  1. durch besondere Einrichtungen sichergestellt ist, dass die Tür- oder Torbewegung nur dann erfolgen kann, wenn sich keine Person im Gefahrbereich befindet oder
  2. der Gefahrbereich vom Bedienungsstandort vollständig zu übersehen ist und eine Person mit der Bedienung der Türen und Tore besonders beauftragt ist.

(2) Bei einer Steuerung des Antriebs kraftbetätigter Türen und Tore von Hand muss die Bewegung der Türen und Tore beim Loslassen des Steuerorgans zum Stillstand kommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. durch besondere Einrichtungen sichergestellt ist, dass die Tür- oder Torbewegung nur dann erfolgen kann, wenn sich keine Person im Gefahrbereich befindet oder
  2. die betrieblichen Gegebenheiten eine andere Form der Steuerung erfordern und sich daraus keine Gefährdung von Personen ergibt.

(3) Wird der Antrieb kraftbetätigter Türen und Tore durch Steuerimpulse oder von einer Stelle aus gesteuert, von der aus der Gefahrenbereich der Türen und Tore nicht vollständig zu übersehen ist, müssen gut erkennbare und leicht zugängliche Notabschalteinrichtungen vorhanden sein.

(4) Nach Abschalten des Antriebs von kraftbetätigten Türen und Toren oder bei Ausfall der Energieversorgung für den Antrieb muss die Bewegung der Türen und Tore sofort zum Stillstand kommen. Eine unbeabsichtigte erneute Bewegung der Türen und Tore darf nicht möglich sein. Abweichend von Satz 1 müssen sich kraftbetätigte Türen und Tore, die einen Brandabschluss bilden, bei Ausfall der Energieversorgung gefahrlos selbsttätig schließen.

(5) Kraftbetätigte Türen müssen auch von Hand zu öffnen sein.

DA

DA zu § 29:

Siehe auch "Richtlinien für kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore (ZH 1 /494).

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§ 30
Rettungswege, Notausgänge

(1) Das schnelle und sichere Verlassen von Arbeitsplätzen und Räumen muss durch Anzahl, Lage, Bauart und Zustand von Rettungswegen und Ausgängen gewährleistet sein; erforderlichenfalls sind zusätzliche Notausgänge zu schaffen. DA

(2) Rettungswege und Notausgänge müssen als solche deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein und auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen. Auf sie ist zusätzlich hinzuweisen, wenn sie nicht von jedem Arbeitsplatz aus gesehen werden können. DA

(3) Rettungswege und Notausgänge dürfen nicht eingeengt werden und sind stets freizuhalten. Notausgänge müssen sich leicht öffnen lassen. DA

(4) Türen im Verlauf von Rettungswegen müssen als solche gekennzeichnet sein und in Fluchtrichtung aufschlagen. Die Türen müssen sich von innen ohne fremde Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen, solange sich Personen in dem Raum befinden.

DA zu § 30 Abs. 1:

Die erforderliche Anzahl und Lage der Rettungswege und Ausgänge richtet sich je nach der Eigenart des Betriebes nach dem Bauordnungsrecht, den Brandschutzvorschriften und in bestimmten Fällen auch noch Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen Arbeitsschutzvorschriften.

Siehe auch

  • BG-Vorschriften
  • "Gase" (BGV B6, bisherige VAG 61),
  • "Sauerstoff" (BGV B7, bisherige VAG 62).

Zum schnellen und sicheren Verlassen von Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen ist es notwendig, dass im Falle drohender Gefahr bei Ausfall des elektrischen Netzes eine selbsttätig einsetzende Notbeleuchtung vorhanden ist. Solche Gefahren können insbesondere in Räumen gegeben sein, in denen gefährliche Arbeitsstoffe verwendet werden oder in denen Maschinen mit gefährlichen Werkzeugen weiterlaufen oder längere Zeit auslaufen.

DA zu § 30 Abs. 2:

Hinsichtlich Kennzeichnung siehe BG-Vorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV AB, bisherige VAG 125).

DA zu § 30 Abs. 3:

Die Forderung des Satzes 1 ist z. B. erfüllt, wenn die nutzbare Laufbreite weder durch abgestellte Gegenstände noch durch aufschlagende Türen eingeengt wird.

Die Forderung des Satzes 2 ist z. B. erfüllt, wenn

  • die Notausgänge während der Betriebszeit nicht zugesperrt sind,
  • Türschlösser installiert sind, die sich von außen nur mit Hilfe eines Bart- oder Sicherheitsschlüssels öffnen lassen, von innen jedoch ohne Schlüssel mit einer Klinke oder einer gleich einfachen Einrichtung leicht geöffnet werden können, auch wenn von außen abgeschlossen ist (wie in § 44 Abschnitt b) Nr. 2 DIN VDE 0 100 "Bestimmungen für das Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V" und Abschnitt 6.3.2 Abs. 3 Buchstabe b) DIN VDE 0101 "Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen über 1 kV" für abgeschlossene elektrische Betriebsräume gefordert);
  • bei Verwendung von Schiebe- und Rolltoren sich in diesen eine Schlupftür befindet.

Siehe auch

  • BG-Information "Verschlüsse für Türen von Notausgängen" (BGI 606, bisherige ZH 1 /265),
  • "Richtlinie über automatische Schiebetüren in Rettungswegen (AutSchR)",
  • "Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen (EltVTR)".

 

§ 31
Fahrtreppen, Fahrsteige

(1) Fahrtreppen und umlaufende stufenlose Bänder für den Personenverkehr (Fahrsteige) müssen so beschaffen sein, dass sie sicher benutzt werden können. An den Zu- und Abgängen muss ausreichend bemessener Raum als Stauraum vorhanden sein.

(2) An Fahrtreppen und Fahrsteigen müssen Quetsch- und Scherstellen gesichert sein.

(3) Fahrtreppen und Fahrsteige müssen im Gefahrfall vom Benutzer oder von dritten Personen durch gut erkennbare und leicht zugängliche Notabschalteinrichtungen stillgesetzt werden können. Fahrtreppen und Fahrsteige müssen bei einem technischen Mangel, der zu einer Gefährdung der Benutzer führen kann, selbsttätig zum Stillstand kommen. Bei Fahrtreppen und Fahrsteigen, die erst beim Betreten in Betrieb gesetzt werden, muss die Laufrichtung gut erkennbar angegeben sein. Nach dem Abschalten des Antriebs von Fahrtreppen und Fahrsteigen darf eine unbeabsichtigte erneute Bewegung nicht möglich sein.

DA

DA zu § 31:

Siehe auch "Richtlinien für Fahrtreppen und Fahrsteige" (ZH 1 /484).

 

§ 32
Laderampen

(1) Laderampen müssen mindestens 0,80 m breit sein.

(2) Laderampen müssen mindestens einen Abgang haben. Laderampen mit mehr als 20 m Länge müssen, soweit dies betriebstechnisch möglich ist, in jedem Endbereich einen Abgang haben. Abgänge müssen als Treppen oder als geneigte sicher begeh- oder befahrbare Flächen ausgeführt sein. Treppenöffnungen innerhalb von Rampen müssen so gesichert sein, dass Versicherte nicht abstürzen und Fahrzeuge nicht in die Treppenöffnungen abkippen können.

(3) Laderampen von mehr als 1,00 m Höhe sollen im Rahmen des betriebstechnisch Möglichen mit Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz ausgerüstet sein. Das gilt insbesondere für die Bereiche von Laderampen, die keine ständigen Be- und Entladestellen sind.

(4) Laderampen, die neben Gleisanlagen liegen und mehr als 0,80 m über Schienenoberkante hoch sind, müssen so ausgeführt sein, dass Versicherte im Gefahrfall unter der Rampe Schutz finden können.

 

§ 33
Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände

(1) Arbeitsplätze und Verkehrswege, die mehr als 1,00 m über dem Boden oder über einer anderen ausreichend breiten tragfähigen Fläche liegen oder an Gefahrbereiche grenzen, müssen ständige Sicherungen haben, die verhindern, dass Versicherte abstürzen oder in die Gefahrbereiche gelangen. § 32 bleibt unberührt. DA zu Abs. 1, 5 und 6

(2) Wandluken, Fußbodenluken, Treppenöffnungen, Gruben, Schächte, Kanäle, versenkte Gefäße und andere gefahrdrohende Vertiefungen oder Öffnungen sowie Behälter, die heiße, ätzende oder giftige Stoffe enthalten, ferner nicht tragfähige Dächer und Oberlichter im Arbeits- und Verkehrsbereich, müssen ständige Sicherungen haben, die verhindern, dass Versicherte hineinstürzen. DA

(3) Lässt die Eigenart des Arbeitsplatzes oder der durchzuführenden Arbeit eine ständige Sicherung nach den Absätzen 1 und 2 nicht zu, muss eine Sicherung gegen das Abstürzen oder Hineinstürzen von Versicherten auf andere Weise ermöglicht werden. DA

(4) Wenn Versicherte auf Arbeitsplätzen und Verkehrswegen dadurch gefährdet werden können, dass Gegenstände von höher gelegenen Arbeitsplätzen, Verkehrswegen oder Betriebseinrichtungen herabfallen, müssen Schutzvorkehrungen getroffen werden. DA

(5) Geländer müssen so ausgeführt und bemessen sein, dass sie bei den zu erwartenden Belastungen nicht abbrechen und Versicherte nicht durch das Geländer abstürzen können.

(6) Handläufe müssen so beschaffen sein, dass die Hand einen sicheren Griff hat und nicht verletzt wird. Handläufe müssen den zu erwartenden Belastungen standhalten.

DA zu § 33 Abs. 1, 5 und 6:

Diese Forderungen sind z. B. erfüllt, wenn Umwehrungen (z. B. Geländer, feste Abschrankungen oder Brüstungen) vorhanden sind, die mindestens 1,00 m, bei möglichen Absturzhöhen von mehr als 12 m mindestens 1, 10 m hoch sind. Von den Mindesthöhen kann abgewichen werden, wenn durch die Breite der Umwehrung (z. B. bei Fahrtreppen und Fahrsteigen mit breiten Bolustraden) ein zusätzlicher Schutz gegen Absturz gegeben ist.
Umwehrungen müssen mit Fußleisten von mindestens 0,05 m Höhe versehen sein und durch Knieleisten, Gitter, feste Ausfüllungen oder auf andere geeignete Weise so gestaltet sein, dass ein Hindurchfallen von Personen verhindert wird.
Bei Umwehrungen mit senkrechten Zwischenstäben darf deren lichter Abstand nicht mehr als 0, 18 m betragen. Bei Umwehrungen mit einer oder mehreren Knieleisten darf der Abstand zwischen Fuß- und Knieleiste, zwischen Knieleiste und Handlauf, gegebenenfalls zwischen Knieleiste und Knieleiste, nicht größer als 0,50 m sein. Bei Umwehrungen mit anderen Ausfüllungen dürfen die Öffnungsflächen in einer Richtung keine größere Länge als 0, 18 m haben.

Umwehrungen müssen so beschaffen und befestigt sein, dass an ihrer Oberkante eine Horizontalkraft von 1000 N/m aufgenommen werden kann. Abweichend genügt ein Lostansatz

  • von 500 N/m für Umwehrungen an Bühnen oder Treppen und Laufstegen mit lotrechten Verkehrslasten von höchstens 5000 N/m²;
  • von 300 N/m für Umwehrungen in Bereichen oder an Verkehrswegen, die nur zu Kontroll- oder Wartungszwecken begangen werden (z. B. Tankdächer, Schauöffnungen an Öfen) sowie an Steckgeländern.

Die genannten Werte sind Lostannahmewerte für die statische Berechnung der Umwehrung.
Für Geländer an Maschinen der Papierherstellung siehe § 9 Abs. 2 UVV "Maschinen der Papierherstellung" (VAG 7t).
Für Geländer auf Fahrzeugen siehe § 24 Abs. 2 und 5 der BG-Vorschrift Fahrzeuge" (BGV D29, bisherige VAG 12).
Für Absturzsicherungen bei Bauarbeiten siehe § 12 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22, bisherige VAG 37).

DA zu § 33 Abs.2:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn die Vertiefungen sind:

  • durch begehbare oder befahrbare, gegen Verschieben gesicherte Lukendeckel abgedeckt,
  • durch feste oder abnehmbare Geländer (siehe Durchführungsanweisungen zu § 33 Abs. 1, 5 und 6) gesichert oder abgesperrt.

Lukendeckel müssen für die zu erwartende Belastung ausreichend tragfähig und einschließlich ihrer Angeln im Fußboden eingelassen sein.
Fußbodenluken müssen so gestaltet sein, dass der geöffnete Deckel nicht unbeabsichtigt zufallen kann und die Öffnung an drei Seiten mit Absturzsicherung versehen ist.
Wandluken, deren Unterkante weniger als 1 m über dem Standort liegt und bei denen ein Absturz aus mehr als 2 m Höhe möglich ist, müssen an beiden Seiten oder an ihrer Oberkante feste Handgriffe haben. Die Handgriffe an den Seiten müssen von Knie- bis Kopfhöhe oder bis zur Oberkante der Luke reichen; der Abstand der beiden Handgriffe voneinander darf höchstens 1,80 m betragen. Handgriffe an der Oberkante der Luke dürfen höchstens 1,80 m über dem Boden liegen.
Können die Abstände bei großen Luken nicht eingehalten werden, sind Ersatzmaßnahmen zu treffen, z. B. durch den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz.
Wandluken, die breiter als 0,50 m und höher als 1 00 m im Lichten sind, müssen fest angebrachte oder verschiebbare Gitterschranken, Halbtüren, Brustwehren oder gleichwertige Schutzeinrichtungen haben und mit einer Sicherung gegen unbeabsichtigtes Ausheben versehen sein.
Handgriffe und Schutzeinrichtungen an Wandluken sind so zu gestalten und so zu befestigen, dass sie einer Belastung von 1000 N in beliebiger Richtung, ausgenommen nach oben, standhalten.
Wandlukentüren dürfen sich nicht zur tiefer liegenden Seite hin öffnen lassen.
Ganz oder teilweise aufklappbare oder verschließbare Geländer, Fuß- und Knieleisten sind mit zusätzlichen Anschlägen bzw. Einrichtungen zu versehen, die ein Öffnen in Richtung des Absturzbereiches verhindern.

DA zu § 33 Abs. 3:

Lässt die Eigenart des Arbeitsplatzes oder der durchzuführenden Arbeit eine Sicherung durch Brüstungen oder Geländer nicht zu (z. B. an hochgelegenen ortsveränderlichen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen), dann ist diese Forderung z. B. erfüllt, wenn

  • Fanggerüste, Fangwände, Dachfanggerüste, - Fangnetze,
  • persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz verwendet werden.

Kollektive (technische) Sicherungsmaßnahmen haben Vorrang vor der Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen.

Regeln für sicherheitstechnische Gestaltung finden sich für

Fanggerüste, Dachfanggerüste in
BG-Regeln "Gerüstbau" (BGR 165 bis 170, bisherige ZH 1/534.0 bis 534.5),

Fangwände in
BG-Regein "Seitenschutz und Dachschutzwände als Absturzsicherung bei Bauarbeiten" (BGR 184, bisherige ZH 1 /584),

Fangnetze in
BG-Regeln "Einsatz von Schutznetzen" (BGR 179, bisherige ZH 1 /560),

Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz in
BG-Regeln "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198, bisherige ZH 1 /709),
DIN EN 353-1 "Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Steigeinrichtung mit fester Führung",
DIN EN 353-2 "Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Mitlaufende Auffanggeräte an beweglicher Führung",
DIN EN 354 "Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Verbindungsmittel",
DIN EN 355 "Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Falldämpfer",
DIN EN 360 "Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Höhensicherungsgeräte",
DIN EN 361 "Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Auffanggurte",
DIN EN 362 "Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Verbindungselemente",
DIN EN 363 "Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Auffangsysteme','
DIN EN 364 "Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Prüfverfahren",
DIN EN 365 "Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Allgemeine Anforderungen an Gebrauchsanleitung und Kennzeichnung",
DIN EN 795 "Schutz gegen Absturz; Anschlageinrichtungen; Anforderungen und Prüfverfahren".

Hinsichtlich persönlicher Schutzausrüstungen gegen Absturz siehe auch BGRegeln "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten" (BGR 199, bisherige ZH 11710).

- Bestehende bauliche Anlagen in
DIN 4426 "Sicherheitseinrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen; Absturzsicherungen".

DA zu § 33 Abs. 4:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn

  • an Podesten, Galerien, Bühnen, Stegen sowie sonstigen hochgelegenen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen Fußleisten, Drahtgitter, Fangnetze oder ähnliche Einrichtungen angebracht sind oder, falls das Anbringen solcher Einrichtungen nicht möglich oder nicht ausreichend ist, die Arbeitsplätze oder Verkehrswege selbst, beispielsweise durch Schutzdächer, gesichert sind;
  • Gefäße mit gefährlichem Inhalt, bei denen heiße, ätzende oder reizende Flüssigkeiten auslaufen und dadurch Personen in tiefer gelegenen Bereichen der Arbeitsstätte gefährdet werden können, mit Auffangeinrichtungen versehen sind;
  • organisatorische Maßnahmen getroffen sind, z. B. Verwendung geeigneter Lastaufnahmemittel sowie von Behältern für Werkzeug und Kleinmaterial, Verankern oder Anschlagen zu lösender Teile, Aufstellung von Absperrungen oder Warnposten.

 

§ 34
Lager, Stapel

(1) Lager und Stapel dürfen nur so errichtet werden, dass die Belastung sicher aufgenommen werden kann. Die zulässige Belastung von tragenden Bauteilen je Flächeneinheit ist deutlich erkennbar und dauerhaft anzugeben.

(2) Lager und Stapel sind so zu errichten, zu erhalten und abzutragen oder abzubauen, dass Versicherte durch herabfallende, umfallende oder wegrollende Gegenstände oder durch ausfließende Stoffe nicht gefährdet werden. DA

(3) Lager und Stapel dürfen nur so errichtet werden, dass Versicherte durch zu geringen Abstand der Lager und Stapel untereinander oder durch die Annäherung des gelagerten oder gestapelten Gutes an Anlagen oder technische Arbeitsmittel nicht gefährdet werden. Gegenüber bewegten Teilen der Umgebung, wie ortsfesten oder spurgebundenen ortsveränderlichen Hebezeugen oder Fördermitteln, muss nach allen Seiten ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,50 m eingehalten werden, es sei denn, dass dies konstruktiv nicht möglich ist und die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet wird. DA

(4) Lager und Stapel müssen gegen äußere Einwirkungen so geschützt werden, dass keine gefährlichen chemischen oder physikalischen Veränderungen des gelagerten und gestapelten Gutes eintreten und Verpackungen in ihrer Haltbarkeit nicht angegriffen werden können. DA

DA zu § 34 Abs. 2:

Diese Forderung schließt ein, dass die Standsicherheit auch bei Neigung der Grundfläche, bei Wind oder ähnlichen Einflüssen gewährleistet bleibt. Weiterhin ist darauf zu achten, dass die zulässige Stapelhöhe eingehalten wird. Die Sicherung der Lager und Stapel kann z. B. durch Aufsetzen im Verband oder pyramidenförmigen Aufbau, gegebenenfalls unter Einhaltung des natürlichen Böschungswinkels, ferner durch Zwischenlagen, Keile oder durch andere geeignete Maßnahmen gewährleistet werden. Die Standsicherheit von Lagern und Stapeln kann auch durch Überlastung gefährdet werden.
Hinsichtlich der zulässigen Stapelhöhe von Gitterboxpaletten siehe auch DIN 15155 "Paletten; Gitterboxpalette mit 2 Vorderwandklappen".

DA zu § 34 Abs. 3:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn Lager und Stapel nur an solchen Stellen und nur so hoch und so breit errichtet werden, dass Versicherte nicht durch Lagereinrichtungen gefährdet werden. Das gilt insbesondere für gelagertes und gestapeltes Gut in der Nähe von Kronen, Maschinen, elektrischen Leitungen und anderen Anlagen.
Siehe auch

  • BG-Vorschrift "Flurförderzeuge" (BGV D27, bisherige VAG 36),
  • "Richtlinien für Geräte und Anlagen zur Regalbedienung" (ZH 1 /36 1),
  • "Richtlinien für Lagereinrichtungen und -geräte" (ZH 1 /428).

DA zu § 34 Abs. 4:

Äußere Einwirkungen sind z. B. Nässe oder Temperatur, die ein Schrumpfen oder Quellen des gelagerten Gutes bewirken oder durch Korrosion, Fäulnis, Austrocknung, Versprödung die Haltbarkeit der Verpackung mindern können.

 

§ 35
Kleidung, Mitführen von Werkzeugen und Gegenständen, Tragen von Schmuckstücken

(1) Versicherte dürfen bei der Arbeit nur Kleidung tragen, durch die ein Arbeitsunfall, insbesondere durch sich bewegende Teile von Einrichtungen, durch Hitze, ätzende Stoffe, elektrostatische Aufladung nicht verursacht werden kann. DA

(2) Scharfe und spitze Werkzeuge oder andere gefahrbringende Gegenstände dürfen in der Kleidung nur getragen werden, wenn Schutzmaßnahmen eine Gefährdung während des Tragens ausschließen.

(3) Schmuckstücke, Armbanduhren oder ähnliche Gegenstände dürfen beim Arbeiten nicht getragen werden, wenn sie zu einer Gefährdung führen können. DA

DA zu § 35 Abs. 1:

Diese Forderung schließt ein, dass bei der Arbeit an Maschinen enganliegende Kleidung, z. B. noch DIN EN 5 10 Festlegungen für Schutzkleidungen für Bereiche, in denen ein Risiko des Verfangens in beweglichen Teilen besteht", getragen wird und dass Ärmel nur noch innen umgeschlagen werden.
Diese Forderung schließt ferner die Erhaltung eines Zustandes ein, der der ursprünglichen Beschaffenheit der Kleidung entspricht, beispielsweise durch Reinigen oder Ausbessern, Bei Arbeiten, bei denen die Kleider Feuer fangen können, ist darauf zu achten, dass nur geeignete Kleidung, z. B. noch DIN EN 53 1 "Schutzkleidung für hitzeexponierte Industriearbeiter" oder Kleidung aus Materialien nach DIN EN 533 "Schutzkleidung; Schutz gegen Hitze und Flammen; Materialien und Materialkombinationen mit begrenzter Flammenausbreitung", getragen wird und diese nicht durch ölige, fettige oder sonst leicht entzündliche Stoffe verschmutzt ist.
Gefahren durch Hitze, ätzende Stoffe und elektrostatische Aufladung kann durch flammhemmende Ausrüstung, säure- und laugenabweisende Ausrüstung und elektrostatische Aufladung ableitende Ausrüstung der Gewebe für Schutzkleidung begegnet werden.
Siehe auch BG-Regeln "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen" (BGR 13 2, bisherige ZH 1 /200).
Zur Kleidung gehört auch die Fußbekleidung (Schuhwerk), die ebenso wie die übrige Kleidung den Arbeitsplatzbedingungen zu entsprechen hat. Dies gilt gleichermaßen für Handschuhe, wobei zu beachten ist, dass diese bei Arbeiten an rotierenden Maschinenteilen nicht getragen werden dürfen.
Soweit Fußschutz erforderlich ist, gilt § 4 Abs. 2.
Eine Gefährdung kann auch durch unzweckmäßiges Schuhwerk (wie offene Schuhe, Sandalen, Schuhe mit überdicker Laufsohle) entstehen. Mit dieser Gefährdung ist besonders zu rechnen bei der Betätigung z. B. von Pedalen an Fahrzeugen, Flurförderzeugen, Baugeräten sowie beim Begehen von unebenem Gelände, beim Treppensteigen, beim Besteigen von Leitern und Tritten, beim Besteigen und Verlassen von Fahrzeugen und anderen Arbeitseinrichtungen oder hochgelegenen Arbeitsplätzen.

DA zu § 35 Abs. 3:

Zu den Schmuckstücken zahlen auch Ringe.

 

§ 36
Gefährliche Arbeiten

(1) Gefährliche Arbeiten dürfen nur geeigneten Personen, denen die damit verbundenen Gefahren bekannt sind, übertragen werden. DA

(2) Wird eine Arbeit von mehreren Personen gemeinschaftlich ausgeführt und erfordert sie zur Vermeidung von Gefahren eine gegenseitige Verständigung, muss eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute Person die Aufsicht führen.

(3) Wird eine gefährliche Arbeit von einer Person allein ausgeführt, so hat der Unternehmer eine Überwachung sicherzustellen; insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass

DA zu § 36 Abs. 1:

Gefährliche Arbeiten sind z. B. solche, bei denen eine erhöhte oder besondere Gefährdung aus dem Arbeitsverfahren, der Art der Tätigkeit, den verwendeten Stoffen sowie aus der Umgebung gegeben sein kann.
Eine erhöhte Gefährdung kann z. B. durch mechanische, elektrische, chemische, biologische, thermische Gefahren oder durch Strahlungsenergie gegeben sein.
Eine besondere Gefährdung kann z. B. bei mehr als einer Gefährdung oder einer Gefährdung und zusätzlich mehreren Beeinträchtigungen, z. B. Umgebungseinflüsse, physiologische oder psychologische Faktoren, gegeben sein.
Gefährliche Arbeiten sind z. B. Schweißen in engen Räumen, Befahren von Behältern oder engen Räumen, Befahren von Silos, Feuerarbeiten in brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen oder an geschlossenen Hohlkörpern, Druckproben und Dichtigkeitsprüfungen an Behältern, Erprobung von technischen Großanlagen (z. B. Kesselanlagen), Sprengarbeiten, Arbeiten in gasgefährdeten Bereichen, Fällen von Bäumen, Betreten von Kanalisationsanlagen, der Einsatz bei der Feuerwehr.
Siehe auch BG-Vorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2, bisherige VAG 4).

DA zu § 36 Abs. 3:

Grundsätzlich sollte eine "gefährliche Arbeit" nicht von einer Person allein ausgeführt werden. Es kann jedoch aus betrieblichen Gegebenheiten notwendig sein, ausnahmsweise eine Person allein mit einer "gefährlichen Arbeit" zu beauftragen.
Die Ausführung folgender "gefährlicher Arbeiten" durch eine Person allein ist jedoch in den angegebenen BG-Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften) untersagt:

  • das Einsteigen und Einfahren in Silos (§ 13 der BG-Vorschrift "Silos" (BGV C 12, bisherige VAG 112»,
  • Abbauarbeiten von Hand, Beräumungsarbeiten und Arbeiten zur Hohlraumsicherung (§ 35 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22, bisherige VAG 37»,
  • Arbeiten in Bohrungen (§ 49 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22, bisherige VAG 37»,
  • Arbeiten an Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen mit Tanks und Räumen für gefährliche Stoffe (§ 16 der BG-Vorschrift "Schiffbau" (BGV C28, bisherige VAG 34»,
  • Schweißarbeiten in brand- und explosionsgefährdeten Bereichen (§ 30 der BG-Vorschrift "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (BGV D1, bisherige VAG 15»,
  • Schweißarbeiten an Behältern, die gefährliche Stoffe enthalten (§ 31 der BG-Vorschrift "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (BGV D1, bisherige VAG 15»,
  • Unterwasserschweißen und -schneiden (§ 47 der BG-Vorschrift "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (BGV D 1 , bisherige VBG 15),
  • Schweißarbeiten in Druckluft (§ 48 der BG-Vorschrift "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (BGV D 1, bisherige VBG 15),
  • Arbeiten von Hand in oder vor Abraum- und Abbauwänden sowie das Herstellen von Bohrlöchern am Fuße von Abraum- und Abbauwänden (§ 13 der BG-Vorschrift "Steinbrüche, Gräbereien und Halden" (BGV C 11, bisherige VBG 42»,
  • Arbeiten an oder in Gasleitungen, bei denen mit Gesundheits-, Brand- oder Explosionsgefahr zu rechnen ist (§ 4 der BG-Vorschrift "Arbeiten an Gasleitungen" (BGV D2, bisherige VBG 50»,
  • Arbeiten an offenen Einfüllöffnungen von Ballenpressen, die mit Stetigförderern beschickt werden (Durchführungsanweisungen zu § 35 Abs. 5 der UVV "Druck und Papierverarbeitung" (VBG 7i».

Zur Überwachung von mit "gefährlichen Arbeiten" beschäftigten Personen können auch Personen-Notsignalanlagen, bestehend aus Personen-Notsignalgeräten (Signalgeber) in Verbindung mit einer Empfangs-Zentrale, zur ständigen Überwachung gefährlicher Arbeiten eingesetzt werden; siehe auch BG-Regeln "Personen-Notsignalanlagen" (BGR 139, bisherige ZH 1 /217).

 

§ 37
Zutritts- und Aufenthaltsverbote

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass unbefugte Dritte Betriebsteile nicht betreten, wenn dadurch eine Gefahr für Versicherte entsteht. DA

DA zu § 37 Abs. 1:

Zutrittsverbote können betrieblich in jeder Weise geregelt werden, die der Gefährdung und den praktischen Bedürfnissen angemessen ist; die Regelung kann vom Anbringen von Verbotszeichen bis zur Bewachung reichen.

(2) An gefährlichen Stellen, insbesondere unter schwebenden Lasten, in Fahr- und Schwenkbereichen von Fahrzeugen und ortsveränderlichen Arbeitsmaschinen sowie in unübersichtlichen Verkehrs- und Transportbereichen, dürfen sich Versicherte nicht unnötig aufhalten.

 

§ 38
Genuss von Alkohol

(1) Versicherte dürfen sich durch Alkoholgenuss nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können. DA

(2) Versicherte, die infolge Alkoholgenusses oder anderer berauschender Mittel nicht mehr in der Lage sind, ihre Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, dürfen mit Arbeiten nicht beschäftigt werden. DA

DA zu § 38 Abs. 1:

Diese Forderung gestattet eine auf die betrieblichen Gegebenheiten bezogene praxisnahe Regelung in jedem Einzelfall. Sie gestattet auch, bei der Beurteilung einer Gefährdung unter Berücksichtigung der Eigenart des Betriebes und der ausgeübten Tätigkeit strenge Maßstäbe anzulegen. Der Konsum von Spirituosen lässt in der Regel eine Gefährdung vermuten. Betriebliche Verbote, die jeglichen Genuss von alkoholischen Getränken während der Arbeitszeit und der Arbeitspausen untersagen, können nach Vereinbarung zwischen Unternehmer und Betriebsvertretung ausgesprochen werden.

DA zu § 38 Abs. 2:

Das Beschäftigungsverbot zwingt nicht zur Entfernung aus dem Betrieb. Ob die Entfernung vertretbar ist, muss im Einzelfall entschieden werden.

 

§ 39
Prüfungen

(1) Einrichtungen sind vor der ersten Inbetriebnahme, in angemessenen Zeiträumen sowie nach Änderungen oder Instandsetzungen auf ihren sicheren Zustand, mindestens jedoch auf äußerlich erkennbare Schäden oder Mängel, zu überprüfen.

(2) Hat die Aufsichtspersonen nach § 18 SGB VII Anlass zu der Annahme, dass eine Einrichtung sicherheitstechnisch nicht einwandfrei ist und kann sie diese Einrichtung im Rahmen einer Besichtigung nicht prüfen, so kann die Berufsgenossenschaft anordnen, dass der Unternehmer die Einrichtung durch einen Sachverständigen prüfen lässt und ihr das Ergebnis der Prüfung mitteilt. Dies gilt nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften eine Sachverständigenprüfung vorgesehen ist.

(3) Sicherheitseinrichtungen zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren, z.B. Sicherheitsbeleuchtung, Feuerlöscheinrichtungen, Absaugeeinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie lüftungstechnische Anlagen mit Luftreinigung müssen regelmäßig gewartet und auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden. Die Prüfungen müssen bei Sicherheitseinrichtungen, ausgenommen bei Feuerlöschern, mindestens jährlich und bei Feuerlöschern und lüftungstechnischen Anlagen mindestens alle zwei Jahre durchgeführt werden. DA

DA zu § 39 Abs. 3

Personen, die für die Prüfung Wartung und Instandsetzung von Feuerlöschern Gusgebildet und Sachkundige im Sinne von DIN 14406-4 "Tragbare Feuerlöscher; Instandhaltung" sind, besitzen hierüber eine schriftliche Legitimation.

 

§ 40
Kennzeichnung von Einrichtungen

Ist es zum sicheren Betrieb einer Einrichtung notwendig, dass sich der Benutzer über bestimmte Daten stets vergewissern kann, so müssen auf der Einrichtung deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein

  1. Kennzeichnungen zur Identifizierung der Einrichtung,
  2. Kenngrößen, durch die die zulässigen Grenzen für eine gefahrlose Benutzung festgelegt werden, z.B. zulässige Belastung, Drehzahl, Druck.

Es müssen sich unter den Voraussetzungen des Satzes 1 bei der Einrichtung Hinweise über die bestimmungsgemäße Verwendung und auf mögliche Gefahren beim Umgang befinden.

DA

DA zu § 40:

Kennzeichnungen zur Identifizierung der Einrichtungen können Angaben über den Hersteller oder Lieferer, Typenbezeichnung und bei kleinen Teilen Markenzeichen, Herstellersymbole, Prüfnummern oder ähnliche Angaben sein.
Kenngrößen können auch Werkstoffangaben und Angaben über Abmessungen und Eigengewicht sein.
Hinweise können z. B. Gebrauchsanleitungen oder ähnliche Angaben sein.
Siehe auch DIN V 8418 "Benutzerinformation; Hinweise für die Erstellung".

 

§ 41
Rüst-, Instandhaltungsarbeiten

Können Rüst- oder Instandhaltungsarbeiten nur durchgeführt oder Störungen nur beseitigt werden, wenn bestimmte Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften nicht eingehalten werden, so sind diese Arbeiten zulässig, wenn mit der Durchführung nur fachlich geeignete Personen beauftragt werden, die imstande sind, etwa entstehende Gefahren abzuwenden.

DA

DA zu § 41:

Rüsten umfasst alle Arbeiten zur Herstellung der Bereitschaft für einen bestimmten Arbeitsgang.
Instandhaltungsarbeiten umfassen nach DIN 3 105 1 "Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen" Wartung, Inspektion und Instandsetzung.

 

§ 42
Erprobung von Einrichtungen

(1) Muss eine Einrichtung probeweise in Betrieb genommen werden, ohne dass für den Normalbetrieb geltende Vorschriften angewandt werden können, insbesondere weil nur so die sicherheitstechnisch einwandfreie Beschaffenheit der Einrichtung festgestellt werden kann oder weil eine neu entwickelte oder eine für den Export bestimmte Einrichtung erprobt werden muss, gelten hierfür die besonderen Bestimmungen der nachfolgenden Absätze.

(2) Der Unternehmer hat die notwendigen besonderen Sicherheitsmaßnahmen zu ermitteln und für deren Einhaltung zu sorgen. DA

(3) Die mit der Erprobung Beschäftigten müssen fachkundig, über die mit der Arbeit verbundenen Gefahren unterrichtet und mit den erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vertraut sein. Für das Verhalten beim Auftreten von Unregelmäßigkeiten oder Störungen sind Anweisungen zu geben.

(4) Bei der Erprobung sind Gefahrenbereiche zu kennzeichnen und erforderlichenfalls abzusperren. Im Gefahrenbereich dürfen sich nur die für die Durchführung der Erprobung unbedingt erforderlichen Personen aufhalten. Ist mit außergewöhnlichen Gefahren zu rechnen, müssen besondere Rettungswege vorhanden und gekennzeichnet sein. DA

(5) Falls es insbesondere der Umfang der Erprobung sowie die mögliche Gefährdung der Beschäftigten erfordern, hat der Unternehmer

- eine Person zu bestellen, die für die Planung, Durchführung und Überwachung der Erprobung sowie der Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich ist;

- den Ablauf der Erprobung einschließlich ihrer Koordinierung schriftlich festzulegen. DA

(6) Eine Einrichtung darf erst erprobt werden, wenn die hierfür erforderlichen Mess-, Sicherheits- und Warneinrichtungen betriebsbereit und funktionsfähig sind. DA

DA zu § 42 Abs. 2:

Die für den Normalbetrieb geltenden Vorschriften und Regeln geben Aufschluss über die im Einzelfall gebotenen Sicherheitsmaßnahmen. Bestehen für Einrichtungen Rechtsvorschriften, die für den Erprobungsfall nicht gelten, so sind diese Rechtsvorschriften und die allgemein anerkannten Regeln der Technik sinngemäß anzuwenden, soweit es der Erprobungszweck zulässt und die Sicherheit hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
Sind Einrichtungen für die Ausfuhr bestimmt und noch ausländischen Vorschriften und Regeln gebaut, verpflichtet § 2 Abs. 1 dazu, die ausländischen Vorschriften und Regeln zu berücksichtigen, wenn die entsprechende Anwendung inländischer Vorschriften und Regeln nicht vertretbar ist.

DA zu § 42 Abs. 4:

Die Festlegung von Gefahrenbereichen in Großanlagen erfolgt in Abhängigkeit vom technischen Prozess und entsprechend dem Ablaufplan unter Berücksichtigung der größtmöglichen Gefährdung. Gefährdungen entstehen z. B.

  • bei Druck- und Dichtigkeitsprüfungen durch abfliegende Bauteile, Ausströmen des Prüfmediums, Austreten des Prüfmediums unter hohem Druck,
  • beim Zerknall des Prüfobjektes,
  • bei Reinigung durch die Konzentration, die Temperatur, den Druck der verwendeten Reinigungsmittel, durch nitrose Gase sowie durch die Verwendung provisorischer Leitungen, Pumpen und Behälter,
  • beim Anfahren einer Anlage in Abhängigkeit vom technischen Prozess.

Gefährdungen können ferner ausgehen von rotierenden Maschinenteilen, expandierenden Stoffen, abfliegenden Teilen oder elektrischer Energie.

DA zu § 42 Abs. 5:

Bei der Aufstellung eines Ablaufplanes für die Erprobungsarbeiten wird der Unternehmer folgende Maßnahmen berücksichtigen:

  • Feststellung der für die Erprobung geltenden Bestimmungen aus Unfallverhütungsvorschriften, sonstigen Arbeitsschutzbestimmungen und allgemein anerkannten Regeln der Technik;
  • Betriebsanleitungen und sonstige Hinweise des Herstellers; anlagespezifische Sicherheitsmaßnahmen; Zeitplan; Festlegung der Gefahrbereiche; Bestimmung der befugten Personen und deren Aufgaben; Maßnahmen für den Störungsfall.

DA zu § 42 Abs. 6:

Die Forderung nach Betriebsbereitschaft und Funktionsfähigkeit vor der Erprobung ist erfüllt, wenn z. B.

  • alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, die erforderlichen Mess-, Sicherheits- und Warneinrichtungen vor dem Einbau einzustellen und zu prüfen;
  • Einstellarbeiten, die nur in eingebautem Zustand ausgeführt w erden können, möglichst vor der Erprobung einer Anlage erfolgt sind.

 

§ 43
Maßnahmen gegen Entstehungsbrände

(1) An oder in der Nähe von Arbeitsplätzen dürfen leicht entzündliche oder selbstentzündliche Stoffe nur in einer Menge gelagert werden, die für den Fortgang der Arbeit erforderlich ist. DA

(2) Werden in einem Bereich leicht entzündliche oder selbstentzündliche Stoffe in einer Menge gelagert, die im Falle eines Brandes zu einem Schadenfeuer führen kann (feuergefährdeter Bereich), so ist dieser Bereich deutlich erkennbar und dauerhaft zu kennzeichnen. DA

(3) Aus feuergefährdeten Bereichen sind offenes Feuer und andere Zündquellen fernzuhalten. Das Rauchen in diesen Bereichen ist verboten. Auf das Verbot ist deutlich erkennbar und dauerhaft hinzuweisen. DA

(4) Zum Löschen von Bränden sind Feuerlöscheinrichtungen der Art und Größe des Betriebes entsprechend bereitzustellen und gebrauchsfertig zu erhalten. Sie dürfen durch Witterungseinflüsse, Vibrationen oder andere äußere Einwirkungen in ihrer Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden. Von Hand zu betätigende Feuerlöscheinrichtungen müssen jederzeit schnell und leicht erreichbar sein. DA

(5) Die Stellen, an denen sich Feuerlöscheinrichtungen befinden, sind deutlich erkennbar und dauerhaft zu kennzeichnen, soweit die Feuerlöscheinrichtungen nicht automatisch oder zentral von Hand gesteuert werden. DA

(6) Mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen sind Personen in ausreichender Anzahl vertraut zu machen. Für den Brandfall ist ein Alarmplan aufzustellen. DA

(7) Selbsttätige ortsfeste Feuerlöscheinrichtungen, bei deren Einsatz Gefahren für die Versicherten auftreten können, müssen mit selbsttätig wirkenden Warneinrichtungen ausgerüstet sein.

(8) Über die Prüfung der Feuerlöscheinrichtungen nach § 39 Abs. 3 ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. DA

DA zu § 43 Abs. 1:

 

Leichtentzündliche oder selbstentzündliche Stoffe im Sinne dieser BG-Vorschrift sind Stoffe oder Zubereitungen, die bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr sich erhitzen und schließlich entzünden können,

  • als feste Stoffe oder Zubereitungen durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzündet werden und nach deren Entfernung weiter brennen oder weiter glimmen können,
  • als flüssige Stoffe oder Zubereitungen einen Flammpunkt unter 21 'C haben,
  • als gasförmige Stoffe oder Zubereitungen bei gewöhnlicher Temperatur und normalem Druck bei Luftkontakt entzündlich sind, oder
  • in Berührung mit Wasser oder mit feuchter Luft hochentzündliche Gase in gefährlicher Menge entwickeln.

Die für den Fortgang der Arbeit erforderliche Menge richtet sich nach dem Arbeitsverfahren und wird in der Regel den Bedarf für eine Schicht nicht überschreiten.
Diese Forderung schließt ein, dass Abfälle, Reste und Putzmaterial, das für die Arbeit nicht mehr benötigt wird, entfernt werden.

DA zu § 43 Abs. 2:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn das Warnzeichen W 01 "Warnung vor feuergefährlichen Stoffen" der BG-Vorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV AB, bisherige VBG 125) angebracht ist.

DA zu § 43 Abs. 3:

Die Forderung nach Kennzeichnung ist z. B. erfüllt, wenn das Verbotszeichen P 02 Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" der BG-Vorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV AB, bisherige VBG 125) angebracht ist.

DA zu § 43 Abs. 4:

Siehe auch

  • Arbeitsstätten-Richtlinien ASR 13/1,2 "Feuerlöscheinrichtungen",
  • BG-Regeln "Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (BGR 133, bisherige ZH 1 /201 ).

DA zu § 43 Abs. 5:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn das Brandschutzzeichen F 04 Feuerlöschgerät" der BG-Vorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV AB, bisherige VBG 125) angebracht ist.

DA zu § 43 Abs. 6 Satz 2:

Der Alarmplan regelt den Ablauf der zu treffenden Maßnahmen und den Einsatz von Personen und Mitteln und berücksichtigt gegebenenfalls zusätzliche Gefahren, die bei erschwerenden Umständen von den Löschmannschaften bei der Bekämpfung von Bränden beachtet werden müssen.

DA zu § 43 Abs. 8:

Der schriftliche Nachweis einer Prüfung ist erbracht durch einen Prüfvermerk oder durch einen Prüfbericht.

 

§ 44
Maßnahmen zur Verhinderung von Explosionen

(1) Kann beim Umgang mit brennbaren Stoffen durch das Auftreten von Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben explosionsfähige Atmosphäre entstehen, müssen Maßnahmen getroffen werden,

(2) Lassen sich im Innern von Behältern und Apparaten explosionsfähige Gemische von Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben in gefahrdrohender Menge und Zündquellen nicht ausschließen, sind Maßnahmen zu treffen, die bei einer Explosion im Innern gefährliche Auswirkungen verhindern. DA zu Abs. 1 und 2

(3) In explosionsgefährdeten Bereichen sind Zündquellen zu vermeiden; die Verwendung von offenem Feuer und offenem Licht sowie das Rauchen ist verboten. Auf das Verbot ist deutlich erkennbar und dauerhaft hinzuweisen. DA

(4) Explosionsgefährdete Bereiche sind deutlich erkennbar und dauerhaft zu kennzeichnen. DA

DA zu § 44 Abs. 1 und 2:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn die in den "Explosionsschutz-Regein - (EXRL)" (BGR 104, bisherige ZH 1 / 10) angeführten Maßnahmen getroffen werden.
Explosionsfähiges Gemisch (Oberbegriff) ist ein Gemisch von Gasen oder Dämpfen untereinander oder mit Nebeln oder Stauben, in dem sich nach erfolgter Zündung eine Reaktion selbstständig fortpflanzt.
Explosionsfähige Atmosphäre umfasst explosionsfähige Gemische von Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben mit Luft einschließlich üblicher Beimengungen (z. B. Feuchtigkeit) unter atmosphärischen Bedingungen.
Als atmosphärische Bedingungen gelten hier Gesamtdrücke von 0,8 bis 1,1 bar und Gemischtemperaturen von -20 bis +60 °C.

DA zu § 44 Abs. 3:

Die Forderung noch Kennzeichnung ist z.B. erfüllt, wenn das Verbotszeichen F 02 Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" der BG-Vorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8, bisherige VBG 125) angebracht ist.

Explosionsgefährdete Bereiche sind Bereiche, in denen Explosionsgefahr herrscht, d.h., in denen aufgrund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge auftreten kann.

DA zu § 44 Abs. 4:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn das Warnzeichen W 2 1 "Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre" der BG-Vorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV AB, bisherige VBG 125) angebracht ist.

 

§ 45
Gesundheitsgefahren

(1) Sind Versicherte gesundheitsgefährlichen Stoffen, Krankheitskeimen, Erschütterungen, Strahlung, Kälte oder Wärme oder anderen gesundheitsgefährlichen Einwirkungen ausgesetzt, so hat der Unternehmer unbeschadet anderer Rechtsvorschriften das Ausmaß der Gefährdung zu ermitteln. Ist er nicht in der Lage, die zur Abwendung einer Gefahr notwendigen Maßnahmen zu ermitteln, hat er sich hierbei sachverständig beraten zu lassen. DA

(2) Arbeiten, bei denen sich die Entwicklung gesundheitsgefährlicher Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube in gefährlicher Menge nicht vermeiden lässt, müssen

  1. in geschlossenen Apparaturen durchgeführt werden oder, wenn dies technisch nicht möglich oder zweckmäßig ist,
  2. die gesundheitsgefährlichen Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube an der Entstehungs- oder Austrittsstelle in ungefährlicher Weise abgesaugt werden.

Ist auch dies nicht möglich, müssen die Räume angemessen, nötigenfalls künstlich, belüftet werden.

(3) Werden Versicherte im Freien beschäftigt und bestehen infolge von Witterungseinflüssen Gesundheitsgefahren, so ist entweder der Arbeitsplatz wetterfest herzurichten oder Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen. DA

DA zu § 45 Abs. 1:

Hinsichtlich der zu ergreifenden Vorkehrungen siehe auch

  • Gefahrstoffverordnung (CHV 5, bisherige ZH 1 /220),
  • Technische Regeln für Gefahrstoffe
    • TRGS 900 "Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz; Luftgrenzwerte" (bisherige ZH 1/401),
    • TRGS 903 "Biologische Arbeitsplatztoleranzwerte; BAT-Werte,
  • Strahlenschutzverordnung (CHY 10, bisherige ZH 1 /241),
  • Röntgenverordnung (CHV 14, bisherige ZH 1 /480),
  • Biostoffverordnung (CHV 15, ZH 1 /6),
  • BG-Vorschrift "Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" (BGV D4, bisherige VBG 20),
  • BG-Vorschrift "Kernkraftwerke" (BGV C 16, bisherige VBG 30),
  • BG-Vorschrift "Laserstrahlung" (BGV B2, bisherige VBG 93),
  • BG-Vorschrift "Gesundheitsdienst" (BGV C8, bisherige VBG 103),
  • BG-Vorschrift "Lärm" (BGV B3, bisherige VBG 12 1),
  • BG-Regeln "Kontaminierte Bereiche" (BGR 128, bisherige ZH 1 /183),
  • BG-Regeln "Einsatz von Gehörschützern" (BGR 194, bisherige ZH 1 /705), "Merkblatt für Chlorkohlenwasserstoffe" (ZH 1 / 194),
  • "Von den Berufsgenossenschaften anerkannte Analysenverfahren zur Feststellung der Konzentrationen krebserzeugender Arbeitsstoffe in der Luft in Arbeitsbereichen" (BGI 505, bisherige ZH 1 / 120).

Gefahrstoffe können in festem, flüssigem, gas-, dampf- oder staubförmigem Zustand auf Personen einwirken. Bestimmungen über zu treffende Vorkehrungen siehe z. B.

  • BG-Vorschrift "Gase" (BGV B6, bisherige VBG 61),
  • BG-Vorschrift "Verhütung und Bekämpfung des Milzbrandes" (BGV BEI, bisherige VBG 84),
  • BG-Vorschrift "Umgang mit Gefahrstoffen" (BGV B1, bisherige VBG 91).
  • Siehe auch BG-Regeln
    - "Einsatz von Schutzkleidung" (BGR 189, bisherige ZH 1 /700),
    - "Einsatz von Atemschutzgeräten" (BGR 190, bisherige ZH 1/701),
    - "Einsatz von Augen- und Gesichtsschutz" (BGR 192, bisherige ZH 1 /703),
    - "Einsatz von Schutzhandschuhen" (BGR 195, bisherige ZH 1 /706),
    - "Einsatz von Hautschutz" (BGR 197, bisherige ZH 1 /708).

Hinsichtlich analytischer Methoden für die Messung von Konzentrationen gesundheitsschädlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz zur Feststellung einer Einwirkung siehe "Analytische Methoden zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe", Band 1, Luftanalysen.
Hinsichtlich analytischer Methoden für die Messung von gesundheitsschädlichen Stoffen und deren Umwandlungsprodukten (Metaboliten) im biologischen Material (z. B. Blut, Urin) zur Feststellung einer Einwirkung siehe "Analytische Methoden zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe", Band 2, Analysen in biologischem Material.
Beide Bände sind bearbeitet von der Arbeitsgruppe "Analytische Chemie" der Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe und sind zu beziehen bei der VCH Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 11 61, 69451 Weinheim.

DA zu § 45 Abs. 3:

Siehe auch

  • DIN V EN V 342 "Schutzkleidung; Kleidungssysteme zum Schutz gegen Kälte",
  • DIN V EN V 343 "Schutzkleidung; Schutz gegen schlechtes Wetter".

 

§ 46
Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen

Gefährliche Arbeitsstoffe dürfen an Arbeitsplätzen nur in Mengen vorhanden sein, die für den Fortgang der Arbeiten notwendig sind. Abfälle und Rückstände sind regelmäßig und gefahrlos zu entfernen; verschüttete Stoffe sind unverzüglich gefahrlos zu beseitigen.

DA

DA zu § 46:

Unter gefahrloser Beseitigung von Rückständen oder verschütteten Stoffen versteht man z. B. die Benutzung von funkenarmem Werkzeug in explosionsgefährdeten Betriebsstätten oder zur Vermeidung des Entstehens nitroser Gase das Entfernen verschütteter Salpetersäure mit viel Wasser. Siehe hierzu auch BG-Vorschrift "verarbeiten von Beschichtungsstoffen" (BGV D25, bisherige VBG 23).

 

§ 47
Betreten von Bereichen, in denen gesundheitsgefährliche Stoffe auftreten können

Bereiche, in denen gesundheitsgefährliche Stoffe erfahrungsgemäß in gefährlicher Konzentration oder Menge auftreten können, dürfen nur von ausdrücklich befugten Personen und unter Anwendung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen betreten oder befahren werden.

DA

DA zu § 47:

Bereiche sind Zonen im Freien, in einem Raum oder in einem Gebäude sowie ganze Räume oder Gebäude, außerdem Apparate, Behälter, Schächte, Kanäle, Gruben oder andere enge Räume.
Die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen richten sich nach der möglichen Gefahr und umfassen die Einhaltung vorgeschriebener sicherer Arbeitsvorgänge, die Verwendung vorgesehener Einrichtungen und Hilfsmittel und gegebenenfalls auch die Benutzung zweckentsprechender persönlicher Schutzausrüstungen; siehe auch § 4.
Siehe auch:

  • UVV "Schacht- und Drehrohröfen" (VBG 47a),
  • BG-Vorschrift "Arbeiten an Gasleitungen" (BGV D2, bisherige VBG 50), - RG-Vorschrift "Gase" (BGV B6, bisherige VBG 6 1),
  • BG-Vorschrift "Silos" (BGV C 12, bisherige VBG 112),
  • BG-Regeln "Arbeiten in Behältern und engen Räumen" (BGR 117, bisherige ZH 1/77),
  • BG-Regeln "Feuerfestbau" (BGR 188, bisherige ZH 1 /609),
  • BG-Information "Gefährliche chemische Stoffe" (BGI 536, bisherige ZH 1 /8 1),
  • BG-Regeln "Einsatz von Atemschutzgeräten" (BGR 190, bisherige ZH 1170 1),
  • Erlaubnisschein für Arbeiten in Behältern und engen Räumen (gemäß "Richtlinien für Arbeiten in Behältern und engen Räumen" (ZH 1 /77)" (ZH 1 /391).

 

§ 48
Aufbewahrung gesundheitsgefährlicher Flüssigkeiten

Für gesundheitsgefährliche Flüssigkeiten dürfen keine Trinkgefäße, Getränkeflaschen oder Gefäße benutzt werden, die ihrer Art nach für die Aufbewahrung von Lebens- oder Genussmitteln bestimmt sind; dies gilt auch für Behältnisse, die mit solchen Gefäßen verwechselt werden können.

DA

DA zu § 48:

Diese Forderung schließt ein, dass für gesundheitsgefährliche Flüssigkeiten nur Gefäße benutzt werden, deren Form und Aussehen ein Verwechseln mit Trinkgefäßen ausschließt.
Hinsichtlich der Aufbewahrung siehe auch § 24 Gefahrstoffverordnung (CH 5, bisherige ZH 1 /220).

 

§ 49
Kennzeichnung von Gefäßen und Leitungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Gefäße und Leitungen eindeutig und dauerhaft gekennzeichnet sind, wenn durch Inhalt, Temperatur oder durch Verwechseln Gefahren entstehen können.

DA

DA zu § 49:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn

  • Gefäße entsprechend § 23 Gefahrstoffverordnung,
  • Leitungen entsprechend § 23 Abs. 1a Gefahrstoffverordnung

gekennzeichnet sind.
Zu den Leitungen Zählen auch Anschlüsse, z. B. an Straßenkesselwagen.
Zur Kennzeichnung von Gefahrstoffen siehe auch §§ 5 bis 9, 11 bis 13 und 23 Gefahrstoffverordnung (CH 5, bisherige ZH 1/220) sowie Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 200 "Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen", insbesondere Abschnitte 6 bis 9.

 

IV. Arbeitsmedizinische Vorsorge

§§ 50 bis 60

außer Kraft; ersetzt durch UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (>BGV A4: bisher VBG 100).

 

V. Übergangsbestimmungen

§ 61
Allgemeine Übergangsfrist

Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird dem Unternehmer zur Durchführung von Unfallverhütungsvorschriften, die über die bisher gültigen hinausgehen und Änderungen an Einrichtungen erfordern, eine Frist von drei Jahren gewährt, gerechnet vom Tage des Inkrafttretens der Vorschrift.

 

§ 61a
Übergangsregelung für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet

(1) Soweit im Gebiet der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem Unfallverhütungsvorschriften bis zum 1. Januar 1991 nicht galten, vor dem 1. Januar 1991 Einrichtungen in Betrieb genommen oder errichtet worden sind oder mit ihrer Errichtung begonnen worden ist und in Unfallverhütungsvorschriften Anforderungen gestellt werden, die über die bis zu diesem Zeitpunkt dort geltenden Anforderungen hinausgehen und die umfangreiche Änderungen der Einrichtung notwendig machen, sind die Unfallverhütungsvorschriften dort vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht anzuwenden.

(2) Die Berufsgenossenschaft kann verlangen, dass eine Einrichtung entsprechend den Unfallverhütungsvorschriften geändert wird, soweit

  1. sie wesentlich erweitert oder umgebaut wird,
  2. die Nutzung der Einrichtung wesentlich geändert wird oder
  3. nach der Art des Betriebes vermeidbare Gefahren für Leben oder Gesundheit der Versicherten zu befürchten sind.

 

§ 62
Übergangsregelung

(1) Soweit beim Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift eine Einrichtung errichtet ist oder mit ihrer Errichtung begonnen worden ist und in dieser Unfallverhütungsvorschrift Anforderungen gestellt werden, die über die bisher gültigen Anforderungen hinausgehen und die umfangreiche Änderungen der Einrichtung notwendig machen, ist diese Unfallverhütungsvorschrift vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht anzuwenden.

(2) Die Berufsgenossenschaft kann verlangen, dass eine Einrichtung entsprechend dieser Unfallverhütungsvorschrift geändert wird, soweit

  1. sie wesentlich erweitert oder umgebaut wird,
  2. die Nutzung der Einrichtung wesentlich geändert wird oder
  3. nach der Art des Betriebes vermeidbare Gefahren für Leben oder Gesundheit der Versicherten zu befürchten sind.

VI. Inkrafttreten

§ 63
Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am ................ in Kraft. Gleichzeitig treten die Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" in der Fassung vom 1. 4. 1966 und die Unfallverhütungsvorschrift "Übergangs- und Ausführungsbestimmungen" in der Fassung vom 1. 1. 1942 außer Kraft.

Köln, den 13. Juni 1977

gez. Siller
(Hauptgeschäftsführer)

(Siegel)

Genehmigung

Die vorstehende Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) wird genehmigt.

Bonn, den 28. Juli 1977
III b 2-3716.63-(34) 3715.1

Der Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung

Im Auftrag
gez. Kliesch

(Siegel)

In dieser Ausgabe ist folgender Nachtrag enthalten:
Erster Nachtrag vom 1. April 1992, genehmigt am 20. 2. 1992.

 

 

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(Am 1.1.2004 außer-Kraft gesetzt durch BGV A1: Grundsätze der Prävention)


Anlage 1 
(nur für BGFuE)

Der Unternehmer hat die Mitwirkung der Versicherten an den Aufgaben der Unfallverhütung zu fördern. Zu seiner Unterstützung sind unter den Voraussetzungen des § 22 SGB VII) geeignete Personen als Sicherheitsbeauftragte zu bestellen; bei weniger als 20 Beschäftigten kann der Unternehmer gleichfalls einen oder auch mehrere Sicherheitsbeauftragte bestellen.

Für die Bestellung und die Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten gilt § 22 SGB VII; außerdem sind die von der Berufsgenossenschaft hierzu gegebenen Hinweise zu beachten. Die Zahl der Sicherheitsbeauftragten richtet sich nach Art und Größe der Betriebsstätten und den bestehenden Unfallgefahren; sie wird wie folgt festgesetzt:

a) In Betrieben mit einer Gefahrklasse oberhalb von 8,0:

bei 21- 50 Beschäftigten 1 Sicherheitsbeauftragter,
bei 51-100 Beschäftigten 2 Sicherheitsbeauftragte,
bei 101-200 Beschäftigten 3 Sicherheitsbeauftragte,
bei 201-350 Beschäftigten 4 Sicherheitsbeauftragte,
für je weitere 200 Beschäftigte 1 weiterer Sicherheitsbeauftragter.

b) In Betrieben mit Gefahrklasse 8,0 und darunter:

bei 21-100 Beschäftigten 1 Sicherheitsbeauftragter,
bei 101-200 Beschäftigten 2 Sicherheitsbeauftragte,
bei 201-350 Beschäftigten 3 Sicherheitsbeauftragte,
für je weitere 200 Beschäftigte 1 weiterer Sicherheitsbeauftragter.

Diese Zahlen sind Mindestzahlen. Je nach der Struktur der Betriebe und dem Grad der Arbeitsgefährdung sind nach Bedarf weitere Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Das gilt insbesondere für Mehrschichtbetriebe. Die bestellten Sicherheitsbeauftragten sind der Berufsgenossenschaft auf deren Verlangen zu benennen.

 

Anfang
(Am 1.1.2004 außer-Kraft gesetzt durch BGV A1: Grundsätze der Prävention)


 

Anhang 1

 

+++++ für alle Berufsgenossenschaften ++++

Muster für die "Erklärung" (§ 12)

Bestätigung der Übertragung von Unternehmerpflichten

(§ 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG, § 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII)

Herrn/Frau ... werden für den Betrieb/die Abteilung

der Firma .. ..................................................................................................................................

............ ............... ...................................................... ....................... .....................

(Name und Anschrift der Firma)

die dem Unternehmer hinsichtlich des Arbeitsschutzes und der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren obliegenden Pflichten übertragen, in eigener Verantwortung

Einrichtungen zu schaffen und zu erhalten*)

Anordnungen und sonstige Maßnahmen zu treffen*)

eine wirksame Erste Hilfe sicherzustellen*)

arbeitsmedizinische Untersuchungen oder sonstige arbeitsmedizinische Maß

nahmen zu Veranlassen*)

soweit ein Betrag von - ~. ~ ..................

Dazu gehören insbesondere:

Ort

......................... ...... ................

Unterschrift des Unternehmers

*) Nichtzutreffendes streichen

. DM nicht überschritten wird.

Datum

............. , .............

Unterschrift des Verpflichteten

27

1

Rückseite für Muster

 

Vor Unterzeichnung beachten!

§ 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten:

1. Handelt jemand

1 . als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,

2 als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder

3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,

so ist ein Gesetz, noch dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.

11. Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten

1 . beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder

2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen,

und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrages für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.

111. Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.

§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch:

(1) Die Unfallversicherungsträger erlassen als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften über

1 . Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche die Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zur treffen haben, sowie die Form der Übertragung dieser Aufgaben auf andere Personen,

2. ...

 

 

Anfang
(Am 1.1.2004 außer-Kraft gesetzt durch BGV A1: Grundsätze der Prävention)



Anhang 2

Bezugsquellenverzeichnis

Nachstehend sind die Bezugsquellen der in den Durchführungsanweisungen enthaltenen Vorschriften und Regeln aufgeführt:

 

1. Gesetze, Verordnungen

Buchhandel oder Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln.

 

2. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften

a) Für die Publikationen der BG Chemie:

Jedermann-Verlag, Postfach 10 3 1 40, 6902 1 Heidelberg,

b) für alle übrigen:

Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße "9, 50939 Köln.

 

3. Berufsgenossenschaftliche Regeln, Informationen und Grundsätze

a) Für die Publikationen der BG Chemie:
    Jedermann-Verlag, Postfach 10 31 40, 69021 Heidelberg,

b) für alle übrigen:
    Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln.

 

4. Normen / VDE-Bestimmungen

Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 4-10, 10787 Berlin bzw. VDE-Verlag, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin.

Gegenüber der vorhergehenden aktualisierten Fassung 1998 wurden folgende Durchführungsanweisungen (DA) geändert:

Im Übrigen wurden, die in den Durchführungsanweisungen, enthaltenen Verweise auf technische Vorschriften und Regeln aktualisiert. Dies schließt ein, dass die ggf. angefügten VBG- bzw. ZH 1 -Bestellnummern um die seit April 1999 geltenden BGV-, BGR- bzw. BGI -Bestellnummern ergänzt wurden.

Die Vorschriften der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie sind zu beziehen durch den
Jedermann-Verlag Dr. Otto Pfeffer, 69021 Heidelberg, Postfach 10 3140
Telefon (0 62 21) 14 5 1 -0, Telefax (0 62 21) 2 78 70

 

 

 

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(Am 1.1.2004 außer-Kraft gesetzt durch BGV A1: Grundsätze der Prävention)