Richtlinie 67/548/EWG: Anlage VII (Auszug)

Anlage VI

Richtlinie 67/548/EWG

Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe

vom 27. Juni 1967


ANNEXE VII (Auszug)

ANHANG VII A
Einzelheiten betreffend die in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehene technische Beschreibung (Basisbeschreibung)

Ist eine Auskunftserteilung technisch unmöglich oder erscheint sie wissenschaftlich nicht notwendig, so sind die Gründe dafür klar anzugeben; diese unterliegen der Beurteilung der zuständigen Behörde.
Der Name der für die Durchführung der Untersuchung verantwortlichen Stelle(n) ist anzugeben.

0. IDENTITÄT DES HERSTELLERS UND DES ANMELDERS; STANDORT DER PRODUKTIONSSTÄTTE

Bei Stoffen, die außerhalb der Gemeinschaft hergestellt werden und bei denen der Anmelder zum Zwecke der Anmeldung zum alleinigen Bevollmächtigten des Herstellers bestimmt worden ist, Identität und Anschriften der Importeure, die den Stoff in die Gemeinschaft verbringen.

 

1. IDENTITÄT DES STOFFES
1.1. Bezeichnung
1.1.1. Bezeichnung nach dem IUPAC-System
1.1.2. Weitere Bezeichnungen (allgemeine Bezeichnungen, Handelsbezeichnungen, Abkürzungen)
1.1.3. CAS-Nummer und CAS-Bezeichnung (sofern vorhanden)
1.2. Molekularformel und Strukturformel
1.3. Zusammensetzung des Stoffes
1.3.1. Reinheit (Prozentangabe)
1.3.2. Art der Verunreinigungen, einschließlich der Isomere und der Nebenprodukte
1.3.3. Prozentanteil der ins Gewicht fallenden Hauptverunreinigungen
1.3.4. Wenn der Stoff einen Stabilisator oder einen Inhibitor oder andere Zusätze enthält, sind anzugeben:
Beschaffenheit, Größenordnung: ........... ppm; ........... %
1.3.5. Spektraldaten (UV, TR, NMR oder Massenspektrum)
1.3.6. HPLC, GC
1.4. Nachweis- und Bestimmungsmethoden
Vollständige Beschreibung der angewandten Methoden oder entsprechende Schrifttumshinweise
Außer der Angabe der Nachweis- und Bestimmungsmethoden sind die dem Anmeldepflichtigen bekannten Analysenmethoden, die es erlauben, den Stoff und seine Umwandlungsprodukte bei einem Eintrag in die Umwelt zu verfolgen bzw. die direkte Exposition des Menschen zu ermitteln, vorzulegen.

 

2. ANGABEN ÜBER DEN STOFF
2.0. Produktion
Aufgrund der Angaben unter dieser Nummer soll es möglich sein, eine annähernde, jedoch realistische Schätzung der Risiken vorzunehmen, denen Mensch und Umwelt im Zusammenhang mit dem Produktionsprozeß ausgesetzt sind. Nähere Angaben zum Produktionsprozeß, insbesondere in kommerzieller Hinsicht empfindliche Detailangaben, sind nicht erforderlich.
2.0.1. Zur Produktion angewandte technologische Verfahren
2.0.2. Schätzung der produktionsbedingten Exposition:
– Arbeitsplatz
– Umwelt
2.1. Bestimmungsgemäße Verwendungen
Aufgrund der Angaben unter dieser Nummer soll es möglich sein, eine annähernde, jedoch realistische Schätzung der Risiken vorzunehmen, denen Mensch und Umwelt durch die Stoffe bei bestimmungsgemäßen/zu erwartenden Verwendungen ausgesetzt sind.
2.1.1. Verwendungsarten: Beschreibung der Funktion des Stoffes und der gewünschten Wirkungen
2.1.1.1. Technologische(s) Verfahren bei der Verwendung des Stoffes (sofern bekannt)
2.1.1.2. Schätzung(en) der verwendungsbedingten Exposition (sofern bekannt):
– Arbeitsplatz
– Umwelt
2.1.1.3. Form, in der der Stoff in Verkehr gebracht wird: Stoff, Zubereitung, Erzeugnis
2.1.1.4. Konzentration des Stoffes in den in Verkehr gebrachten Zubereitungen und Erzeugnissen (sofern bekannt)
2.1.2. Anwendungsbereiche mit ungefährer Aufgliederung:
– Industrieunternehmen
– berufsbedingte Verwendung in Landwirtschaft und Gewerbe
– Verwendung durch die Allgemeinheit
2.1.3. Gegebenenfalls die Identität der Empfänger des Stoffes (sofern bekannt)
2.1.4. Abfallmengenanfall und Abfallzusammensetzung bei der vorgesehenen Verwendung (sofern bekannt)
2.2. Voraussichtliche Herstellung und/oder Einfuhr für jede der vorgesehenen Verwendungen bzw. die einzelnen Anwendungsbereiche
2.2.1. Gesamtherstellung und/oder -einfuhr in Tonnen pro Jahr:
– im ersten Kalenderjahr
– in den folgenden Kalenderjahren
Bei Stoffen, die außerhalb der Gemeinschaft hergestellt werden und bei denen der Anmelder zum Zwecke der Anmeldung zum alleinigen Bevollmächtigten des Herstellers bestimmt worden ist, muß diese Angabe für jeden der unter Nummer 0 genannten Importeure gemacht werden.
2.2.2. Herstellung und/oder Einfuhr, aufgeschlüsselt nach den Randnummern 2.1.1 und 2.1.2, ausgedrückt in %
– im ersten Kalenderjahr
– in den folgenden Kalenderjahren
2.3. Empfehlungen betreffend Behandlung und Vorsichtsmaßnahmen bei
2.3.1. – Handhabung
2.3.2. – Lagerung
2.3.3. – Beförderung
2.3.4. – Brandgefahr (Art der Verbrennungs- oder Pyrolysegase, sofern die bestimmungsgemäßen Anwendungen dies rechtfertigen)
2.3.5. Sonstige Gefahren, insbesondere chemische Reaktion mit Wasser
2.3.6. Gegebenenfalls Angaben über die Explosionsgefahr des Stoffes, wenn er in Staubform vorliegt
2.4. Sofortmaßnahmen im Falle ungewollten Austretens
2.5. Sofortmaßnahmen bei Unfällen von Personen
(zum Beispiel bei Vergiftung)
2.6. Verpackung

 

3. PHYSIKALISCH-CHEMISCHE EIGENSCHAFTEN DES STOFFES
3.0. Zustand des Stoffes bei 20 °C und 101,3 kPa
3.1. Schmelzpunkt
3.2. Siedepunkt
3.3. Relative Dichte
3.4. Dampfdruck
3.5. Oberflächenspannung
3.6. Wasserlöslichkeit
3.8. Verteilungskoeffizient n-Oktanol/Wasser
3.9. Flammpunkt
3.10. Entzündlichkeit
3.11. Explosionsgefahr
3.12. Selbstentzündungstemperatur
3.13. Brandfördernde Eigenschaften
3.15. Granulometrie:
Bei denjenigen Stoffen, die in einer Form in Verkehr gebracht werden können, bei der die Gefahr der Exposition durch Inhalation besteht, sollte ein Test durchgeführt werden, um die Partikelgrößenverteilung des Stoffes in seiner in Verkehr gebrachten Form zu bestimmen.

 

4. TOXIKOLOGISCHE PRÜFUNGEN
4.1. Akute Toxizität
Bei den unter den Randnummern 4.1.1 bis 4.1.3 genannten Prüfungen sind Stoffe, die nicht Gase sind, auf mindestens zwei Wegen zu verabreichen, davon einmal durch orale Verabreichung. Die Wahl des zweiten Weges hängt von der Art des Stoffes und von dem wahrscheinlichen Expositionspfad beim Menschen ab. Gase und flüchtige Flüssigkeiten sollten durch Inhalation verabreicht werden.
4.1.1. Orale Verabreichung
4.1.2. Verabreichung durch Inhalation
4.1.3. Dermale Verabreichung
4.1.5. Reizung der Haut
4.1.6. Reizung der Augen
4.1.7. Sensibilisierung der Haut
4.2. Wiederholte Dosis
Als Verabreichungsweg ist der Weg zu wählen, der angesichts des wahrscheinlichen Expositionspfads beim Menschen, der akuten Toxizität und der Art des Stoffes am zutreffendsten ist. Liegen keine Kontraindikationen vor, so ist vorzugsweise der orale Verabreichungsweg zu wählen.
4.2.1. Toxizität der wiederholten Dosis (28 Tage)
4.3. Sonstige Wirkungen
4.3.1. Mutagenität
Der Stoff ist in zwei Tests zu prüfen. Davon ist einer ein bakterieller Test (Rückmutationsversuch) mit und ohne metabolische Aktivierung. Der andere ist ein nichtbakterieller Test zur Ermittlung von Chromosomveränderungen oder -schäden. Liegen keine Kontraindikationen vor, so sollte dieser Test in der Regel in vitro sowohl mit als auch ohne metabolische Aktivierung durchgeführt werden. Ist das Ergebnis in einem der beiden Tests positiv, so sind weitere Tests nach dem in Anhang V beschriebenen Verfahren durchzuführen.
4.3.2. Test auf fortpflanzungsschädigende Wirkung
z. E.
4.3.3. Beurteilung des toxikokinetischen Verhaltens des Stoffes, soweit aus den Angaben der Basisbeschreibung sowie sonstigen relevanten Informationen ableitbar

 

5. ÖKOTOXIKOLOGISCHE UNTERSUCHUNGEN
5.1. Wirkungen auf die Organismen
5.1.1. Akute Toxizität für Fische
5.1.2. Akute Toxizität für Daphnien
5.1.3. Wachstumshemmungstests mit Algen
5.1.6. Bakterieninhibition
In den Fällen, in denen die biologische Abbaubarkeit durch die inhibitorische Wirkung eines Stoffes auf die Bakterien beeinträchtigt werden kann, sollte ein Test auf Bakterieninhibition vor der Prüfung auf Bioabbaubarkeit durchgeführt werden.
5.2. Abbaubarkeit
– biotisch
– abiotisch:
Ist der Stoff nicht leicht biologisch abbaubar, so ist zu prüfen, ob der folgende Test notwendig ist: Hydrolyse in Abhängigkeit des pH
5.3. Adsorptions-/Desorptionsscreening-Test

 

6. MÖGLICHKEITEN DER UNSCHÄDLICHMACHUNG DES STOFFES
6.1. Im industriellen und gewerblichen Bereich
6.1.1. Möglichkeiten der Wiederverwendung
6.1.2. Möglichkeiten zur Neutralisierung unerwünschter Wirkungen
6.1.3. Möglichkeiten zur Vernichtung:
– kontrollierte Beseitigung
– Veraschung
– Abwasserbehandlung
– sonstige
6.2. Im allgemein-öffentlichen Bereich
6.2.1. Möglichkeiten der Wiederverwendung
6.2.2. Möglichkeiten zur Neutralisierung der unerwünschten Wirkungen
6.2.3. Möglichkeiten der Vernichtung:
– kontrollierte Beseitigung
– Veraschung
– Abwasserbehandlung
– sonstige

 


ANHANG VII B
Einzelheiten betreffend die in Artikel 8 Absätze 1 und 3 vorgesehene technische Beschreibung (Basisbeschreibung)

Ist eine Auskunftserteilung technisch unmöglich oder erscheint sie wissenschaftlich nicht notwendig, so sind die Gründe hierfür klar anzugeben; diese unterliegen der Beurteilung der zuständigen Behörde.
Der Name der für die Durchführung der Untersuchung verantwortlichen Stelle(n) ist anzugeben.
Zusätzlich zu den nachstehend vorgeschriebenen Angaben können die Mitgliedstaaten, wenn sie dies für die Gefahrenbeurteitung für erforderlich halten, verlangen, daß der Anmelder folgende weitere Angaben vorlegt:
– Dampfdruck
– Test zur Feststellung der akuten Toxizität für Daphnien.

0. IDENTITÄT DES HERSTELLERS UND DES ANMELDERS; STANDORT DER PRODUKTIONSSTÄTTE
Bei Stoffen, die außerhalb der Gemeinschaft hergestellt werden und bei denen der Anmelder zum Zwecke der Anmeldung zum alleinigen Bevollmächtigten des Herstellers bestimmt worden ist, Identität und Anschriften der Importeure, die den Stoff in die Gemeinschaft verbringen.

 

1 IDENTITÄT DES STOFFES
1.1. Bezeichnung
1.1.1. IUPAC-Bezeichnung
1.1.2. Weitere Bezeichnungen (allgemeine Bezeichnungen, Handelsbezeichnungen, Abkürzungen)
1.1.3. CAS-Nummer und CAS-Bezeichnung (sofern vorhanden)
1.2. Molekularformel und Strukturformel
1.3. Zusammensetzung des Stoffes
1.3.1. Reinheit (Prozentangabe)
1.3.2. Art der Verunreinigungen, einschließlich der Isomere und der Nebenprodukte
1.3.3. Prozentanteil der ins Gewicht fallenden Hauptverunreinigungen
1.3.4. Wenn der Stoff einen Stabilisator oder einen Inhibitor oder andere Zusätze enthält, sind anzugeben:
Beschaffenheit, Größenordnung: ........... ppm; ........... %
1.3.5. Spektraldaten (UV, TR, NMR oder Massenspektrum)
1.3.6. HPLC, GC
1.4. Nachweis- und Bestimmungsmethoden
Vollständige Beschreibung der verwendeten Methoden oder entsprechende Schrifttumshinweise
Außer der Angabe der Nachweis- und Bestimmungsmethoden sind die dem Anmeldepflichtigen bekannten Analysenmethoden, die es erlauben, den Stoff und seine Umwandlungsprodukte bei einem Eintrag in die Umwelt zu verfolgen bzw. die direkte Exposition des Menschen zu ermitteln, vorzulegen.

 

2. ANGABEN ÜBER DEN STOFF
2.0. Produktion
Aufgrund der Angaben in diesem Abschnitt soll es möglich sein, eine annähernde, jedoch realistische Schätzung der Risiken, denen Mensch und Umwelt im Zusammenhang mit dem Produktionsprozeß ausgesetzt sind, vorzunehmen. Nähere Angaben zum Produktionsprozeß, insbesondere in kommerzieller Hinsicht empfindlicher Detailangaben, sind nicht erforderlich.
2.0.1. Zur Produktion angewendete technologische Verfahren
2.0.2. Schätzung der produktionsbedingten Exposition:
– Arbeitsplatz
– Umwelt
2.1. Bestimmungsgemäße Verwendungszwecke
Aufgrund der Angaben unter dieser Nummer soll es möglich sein, eine annähernde, jedoch realistische Schätzung der Risiken, denen Mensch und Umwelt durch die Stoffe bei den bestimmungsgemäßen/zu erwartenden Verwendungen ausgesetzt sind, vorzunehmen.
2.1.1. Verwendungsarten: Beschreibung der Funktion des Stoffes und der gewünschten Wirkungen
2.1.1.1. Technologische Prozesse bei der Verwendung des Stoffes (sofern bekannt)
2.1.1.2. Schätzung der verwendungsbedingten Exposition (sofern bekannt):
– Arbeitsplatz
– Umwelt
2.1.1.3. Form, in der der Stoff in Verkehr gebracht wird: Stoff, Zubereitung, Erzeugnis
2.1.1.4. Konzentration des Stoffes in den in Verkehr gebrachten Zubereitungen und Erzeugnissen (sofern bekannt)
2.1.2. Anwendungsbereiche mit ungefährer Aufgliederung:
– Industrieunternehmen
– berufsbedingte Verwendung in Landwirtschaft und Gewerbe
– Verwendung durch die Allgemeinheit
2.1.3. Gegebenenfalls die Identität der Empfänger des Stoffes (sofern bekannt)
2.2. Voraussichtliche Herstellung und/oder Einfuhr für jede der vorgesehenen Verwendungen bzw. die einzelnen Anwendungsbereiche
2.2.1. Gesamtherstellung und/oder -einfuhr in Tonnen pro Jahr:
– im ersten Kalenderjahr
– in den folgenden Kalenderjahren
Bei Stoffen, die außerhalb der Gemeinschaft hergestellt werden und bei denen der Anmelder zum Zwecke der Anmeldung zum alleinigen Bevollmächtigten des Herstellers bestimmt worden ist, muß diese Angabe für jeden der unter Nummer 0 genannten Importeure gemacht werden.
2.2.2. Herstellung und/oder Einfuhr aufgeschlüsselt nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2, ausgedrückt in %:
– im ersten Kalenderjahr
– in den folgenden Kalenderjahren
2.3. Empfehlungen betreffend Behandlung und Vorsichtsmaßnahmen bei
2.3.1. – Handhabung
2.3.2. – Lagerung
2.3.3. – Beförderung
2.3.4. – Brandgefahr (Art der Verbrennungs- oder Pyrolysegase, sofern die bestimmungsgemäßen Anwendungen dies rechtfertigen)
2.3.5. Sonstige Gefahren, insbesondere chemische Reaktion mit Wasser
2.4. Sofortmaßnahmen im Falle ungewollten Austretens
2.5. Sofortmaßnahmen bei Unfällen von Personen (z.B. bei Vergiftung)
2.6. Verpackung

 

3. PHYSIKALISCH-CHEMISCHE EIGENSCHAFTEN DES STOFFES
3.0. Zustand des Stoffes bei 20 °C und 101,3 kPa
3.1. Schmelzpunkt
3.2. Siedepunkt
3.6. Wasserlöslichkeit
3.8. Verteilungskoeffizient n-Oktanol/Wasser
3.9. Flammpunkt
3.10. Entzündlichkeit
4. TOXIKOLOGISCHE PRÜFUNGEN
4.1. Akute Toxizität
Bei den Prüfungen der Randnummern 4.1.1 bis 4.1.2 genügt ein Verabreichungsweg. Stoffe, die nicht Gase sind, sollten durch orale Verabreichung geprüft werden. Gase sollten durch Inhalation geprüft werden.
4.1.1. Orale Verabreichung
4.1.2. Verabreichung durch Inhalation
4.1.5. Reizung der Haut
4.1.6. Reizung der Augen
4.1.7. Sensibilisierung der Haut
4.3. Sonstige Wirkungen
4.3.1. Mutagenität
Der Stoff sollte in einem bakteriellen Test mit und ohne metabolische Aktivierung (Rückmutationsversuch) geprüft werden.

 

5. ÖKOTOXIKOLOGISCHE UNTERSUCHUNGEN
5.2. Abbaubarkeit
– biotisch

 


ANHANG VII C
Einzelheiten betreffend die in Artikel 8 Absatz 2 vorgesehene technische Beschreibung (Basisbeschreibung)

Ist eine Auskunftserteilung technisch nicht möglich oder erscheint sie wissenschaftlich nicht notwendig, so sind die Gründe hierfür klar anzugeben; diese unterliegen der Beurteilung der zuständigen Behörde. 
Der Name der für die Durchführung der Prüfung verantwortlichen Stelle(n) ist anzugeben.

0. IDENTITÄT DES HERSTELLERS UND DES ANMELDERS, FALLS SIE VERSCHIEDEN SIND; STANDORT DER PRODUKTIONSSTÄTTE
Bei Stoffen, die außerhalb der Gemeinschaft hergestellt werden und bei denen der Anmelder zum Zwecke der Anmeldung zum alleinigen Bevollmächtigten des Herstellers bestimmt worden ist, Identität und Anschriften der Importeure, die den Stoff in die Gemeinschaft verbringen.

 

1. IDENTITÄT DES STOFFES
1.1. Bezeichnung
1.1.1. IUPAC-Bezeichnung
1.1.2. Weitere Bezeichnungen (allgemeine Bezeichnung, Handelsbezeichnung, Abkürzung)
1.1.3. CAS-Nummer und CAS-Bezeichnung (sofern vorhanden)
1.2. Molekularformel und Strukturformel
1.3. Zusammensetzung des Stoffes
1.3.1. Reinheit (Prozentangabe)
1.3.2. Art der Verunreinigung, einschließlich der Isomere und der Nebenprodukte
1.3.3. Prozentanteil der ins Gewicht fallenden Hauptverunreinigungen
1.3.4. Wenn der Stoff einen Stabilisator oder einen Inhibitor oder andere Zusätze enthält, sind anzugeben:
Beschaffenheit, Größenordnung: ........... ppm; ........... %
1.3.5. Spektraldaten (UV, IR, NMR oder Massenspektrum)
1.3.6. HPLC, GC
1.4. Nachweis- und Bestimmungsmethoden
Vollständige Beschreibung der verwendeten Methoden oder entsprechende Schrifttumshinweise. Außer der Angabe der Nachweis- und Bestimmungsmethoden sind die dem Anmeldepflichtigen bekannten Analysenmethoden, die es erlauben, den Stoff und seine Umwandlungsprodukte bei einem Eintrag in die Umwelt zu verfolgen bzw. die direkte Exposition des Menschen zu ermitteln, vorzulegen.

 

2. ANGABEN ÜBER DEN STOFF
2.0. Produktion
Aufgrund der Angaben in diesem Abschnitt soll es möglich sein, eine annähernde, jedoch realistische Schätzung der Exposition von Mensch und Umwelt im Zusammenhang mit dem Produktionsprozeß vorzunehmen. Nähere Angaben zum Produktionsprozeß, insbesondere in kommerzieller Hinsicht empfindliche Detailangaben, sind nicht erforderlich.
2.0.1. Zur Produktion angewendete technologische Verfahren
2.0.2. Schätzung der produktionsbedingten Exposition:
– Arbeitsplatz
– Umwelt
2.1. Bestimmungsgemäße Verwendungszwecke
Aufgrund der Angaben in diesem Abschnitt soll es möglich sein, eine annähernde, jedoch realistische Schätzung der Exposition von Mensch und Umwelt aufgrund der Stoffe im Zusammenhang mit den bestimmungsgemäßen/zu erwartenden Verwendungen vorzunehmen.
2.1.1. Verwendungsarten: Beschreibung der Funktion des Stoffes und der gewünschten Wirkungen
2.1.1.1. Technologische Prozesse im Zusammenhang mit der Verwendung des Stoffes (sofern bekannt)
2.1.1.2. Schätzungen der verwendungsbedingten Exposition (sofern bekannt):
– Arbeitsplatz
– Umwelt
2.1.1.3. Form, in der der Stoff in den Verkehr gebracht wird: Stoff, Zubereitung, Erzeugnis
2.1.1.4. Konzentration des Stoffes in den in den Verkehr gebrachten Zubereitungen und Erzeugnissen (sofern bekannt)
2.1.2. Anwendungsbereiche mit ungefährer Aufgliederung:
– Industrieunternehmen
– berufsbedingte Verwendung in Landwirtschaft und Gewerbe
– Verwendung durch die Allgemeinheit
2.1.3. Gegebenenfalls die Empfänger des Stoffes (sofern bekannt)
2.2. Voraussichtliche Herstellung und/oder Einfuhr für jede der vorgesehenen Verwendungen bzw. die einzelnen Anwendungsbereiche
2.2.1. Gesamtherstellung und/oder -einfuhr in Tonnen pro Jahr:
– im ersten Kalenderjahr
– in den folgenden Kalenderjahren
Bei Stoffen, die außerhalb der Gemeinschaft hergestellt werden und bei denen der Anmelder zum Zwecke der Anmeldung zum alleinigen Bevollmächtigten des Herstellers bestimmt worden ist, muß diese Angabe für jeden der unter Nummer 0 genannten Importeure gemacht werden.
2.2.2. Herstellung und/oder Einfuhr, aufgeschlüsselt nach den Randnummern 2.1.1 und 2.1.2, ausgedrückt in %:
– im ersten Kalenderjahr
– in den folgenden Kalenderjahren
2.3. Empfehlungen betreffend Behandlung und Vorsichtsmaßnahmen bei:
2.3.1. – Handhabung
2.3.2. – Lagerung
2.3.3. – Beförderung
2.3.4. – Brandgefahr (Art der Verbrennungs- oder Pyrolysegase, sofern die bestimmungsgemäßen Anwendungen dies rechtfertigen)
2.3.5. Sonstige Gefahren, insbesondere chemische Reaktion mit Wasser
2.4. Sofortmaßnahmen im Falle ungewollten Austretens
2.5. Sofortmaßnahmen bei Unfällen von Personen (z.B. bei Vergiftung)
2.6. Verpackung

 

3. PHYSIKALISCH-CHEMISCHE EIGENSCHAFTEN DES STOFFES
3.0. Zustand des Stoffes bei 20 °C und 101,3 kPa
3.9. Flammpunkt
3.10. Entzündlichkeit

 

4. TOXIKOLOGISCHE PRÜFUNGEN
4.1. Akute Toxizität
Ein Verabreichungsweg genügt. Stoffe, die nicht Gase sind, sollten durch orale Verabreichung geprüft werden. Gase sollten durch Inhalation geprüft werden.
4.1.1. Orale Verabreichung
4.1.2. Verabreichung durch Inhalation

 


ANHANG VII D
Einzelbestimmungen für die in den Anmeldungen enthaltenen technischen Beschreibungen im Sinne von Artikel 12

A. Im Sinne dieses Anhangs bedeuten:
– Homopolymer: ein Polymer, das nur einen Typ monomerer Einheiten enthält;
– Copolymer: ein Polymer, das mehr als einen Typ monomerer Einheiten enthält;
– Polymer, für das ein reduziertes Prüfprogramm akzeptabel ist oder 'RTP-Polymer': ein Polymer, das die Kriterien in Abschnitt C.2 erfüllt;
– Polymerfamilie: eine Gruppe von Polymeren (entweder Homopolymere oder Copolymere) mit unterschiedlichem zahlengemittelten Molekulargewicht oder verschiedenen Zusammensetzungen aufgrund unterschiedlicher Verhältnisse von Monomeren. Der Unterschied im zahlengemittelten Molekulargewicht oder in der Zusammensetzung ist nicht durch unbeabsichtigte prozeßbedingte Schwankungen bestimmt, sondern durch absichtliche Änderungen der Prozeßbedingungen, wobei der eigentliche Prozeß gleich bleibt;
– Mn: zahlengemitteltes Molekulargewicht;
– M: Molekulargewicht.
B. Familienkonzept
Um unnötige Prüfungen zu vermeiden, ist eine Einteilung von Polymeren in Familien möglich.
Das Konzept besteht aus der Prüfung repräsentativer Mitglieder einer Familie mit
– variablem Mn bei Homopolymeren oder
– annähernd konstantem Mn und unterschiedlicher Zusammensetzung bei Copolymeren oder
– variablem Mn und annähernd konstanter Zusammensetzung bei Copolymeren mit Mn > 1000.
In bestimmten Fällen, in denen je nach Mn- oder Zusammensetzungsbereich unterschiedliche Wirkungen bei den repräsentativen Mitgliedern einer Familie auftreten, sind zusätzliche Prüfungen anderer repräsentativer Mitglieder erforderlich.
C. Einzelheiten betreffend die in Artikel 12 vorgesehene technische Beschreibung
Ist eine Auskunftserteilung technisch nicht möglich oder erscheint sie wissenschaftlich nicht notwendig, so sind die Gründe hierfür klar anzugeben: diese unterliegen der Beurteilung der zuständigen Behörde.
Geeignete verfügbare Informationen über die Eigenschaften des (der) Monomers (Monomere) können für die Bewertung der Eigenschaften des Polymers berücksichtigt werden.
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 1 sind Prüfungen nach Methoden durchzuführen, die von den zuständigen internationalen Stellen anerkannt und empfohlen worden sind, sofern solche Empfehlungen existieren.
Der Name der für die Durchführung der Prüfungen verantwortlichen Stelle(n) ist anzugeben.

C.1. POLYMERE MIT STANDARD-PRÜFPROGRAMM
C.1.1. Polymere, die in Mengen von ³ 1 t/Jahr oder Gesamtmengen von ³ 5 t in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht werden
Neben den Angaben und Prüfungen gemäß Artikel 7 Absatz 1, festgelegt in Anhang VII A, sind die folgenden polymerspezifischen Angaben erforderlich:

1. IDENTITÄT DES STOFFES
1.2.1. Zahlengemitteltes Molekulargewicht
1.2.2. Molekulargewichtsverteilung
1.2.3. Identität und Gehalt der Ausgangsmonomere und Ausgangsstoffe, die im Polymer gebunden sind
1.2.4. Angabe der Endgruppen und Identität und Frequenz der funktionellen Gruppen
1.3.2.1. Identität der Monomere, die nicht reagiert haben
1.3.3.1. Prozentanteil der Monomere, die nicht reagiert haben

2. ANGABEN ÜBER DEN STOFF
2.1.1.5. Erklärung mit relevanten Informationen, ob das Polymer so entwickelt wurde, daß eine biologische Abbaubarkeit gewährleistet ist
3. PHYSIKALISCH-CHEMISCHE EIGENSCHAFTEN DES STOFFES
3.6.1. Extrahierbarkeit mit Wasser
Unbeschadet des Artikels 16 Absatz 1 können in bestimmten Fällen zusätzliche weitere Prüfungen notwendig sein, z.B.:
– Lichtstabilität, wenn das Polymer nicht speziell lichtstabilisiert ist;
– Langzeitextrahierbarkeit (Elutionstest); in Abhängigkeit von den Ergebnissen dieser Prüfung können im Einzelfall geeignete Prüfungen des Eluats gefordert werden.

 

C.1.2. Polymere, die in Mengen von < 1 t/Jahr oder Gesamtmengen von < 5 t aber ³ 100 kg/Jahr oder Gesamtmengen von ³ 500 kg in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht werden
Neben den Angaben und Prüfungen gemäß Artikel 8 Absatz 1, festgelegt in Anhang VII B, sind die folgenden polymerspezifischen Angaben erforderlich:

1. IDENTITÄT DES STOFFES
1.2.1. Zahlengemitteltes Molekulargewicht
1.2.2. Molekulargewichtverteilung
1.2.3. Identität und Gehalt der Ausgangsmonomere und Ausgangsstoffe, die im Polymer gebunden sind
1.2.4. Angabe der Endgruppen und Identität und Frequenz der funktionellen Gruppen
1.3.2.1. Identität der Monomere, die nicht reagiert haben
1.3.3.1. Prozentanteil der Monomere, die nicht reagiert haben

2. ANGABEN ÜBER DEN STOFF
2.1.1.5. Erklärung mit relevanten Informationen, ob das Polymer so entwickelt wurde, daß eine biologische Abbaubarkeit gewährleistet ist.

3. PHYSIKALISCH-CHEMISCHE EIGENSCHAFTEN DES STOFFES
3.6.1. Extrahierbarkeit mit Wasser.

 

C.1.3. Polymere, die in Mengen von < 100 kg/Jahr oder Gesamtmengen von < 500 kg in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht werden
Neben den Angaben und Prüfungen gemäß Artikel 8 Absatz 2, festgelegt in Anhang VII C, sind die folgenden polymerspezifischen Angaben erforderlich:
1. IDENTITÄT DES STOFFES
1.2.1. Zahlengemitteltes Molekulargewicht
1.2.2. Molekulargewichtverteilung
1.2.3. Identität und Gehalt der Ausgangsmonomere und Ausgangsstoffe, die im Polymer gebunden sind
1.2.4. Angabe der Endgruppen und Identität und Frequenz der funktionellen Gruppen
1.3.2.1. Identität der Monomere, die nicht reagiert haben
1.3.3.1. Prozentanteil der Monomere, die nicht reagiert haben
2. ANGABEN ÜBER DEN STOFF
2.1.1.5. Erklärung mit der relevanten Information, ob das Polymer so entwickelt wurde, daß eine biologische Abbaubarkeit gewährleistet ist.

 

C.2. POLYMERE; FÜR DIE EIN REDUZIERTES PRÜFPROGRAMM AKZEPTABEL IST
Unter bestimmten Bedingungen kann das Prüfprogramm für die Basisbeschreibung der Polymere reduziert werden.
Stoffe mit einem hohen zahlengemittelten Molekulargewicht, einem geringen Gehalt an niedermolekularen Bestandteilen und einer geringen Löslichkeit/Extrahierbarkeit werden als nicht biologisch verfügbar angesehen. Daher werden die nachstehenden Kriterien angewandt, um die Polymere zu ermitteln, für die ein reduziertes Prüfprogramm akzeptabel ist:
Für nicht leicht abbaubare Polymere, die in Mengen von ³ 1 t/Jahr oder Gesamtmengen von ³ 5 t in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht werden, definieren die nachstehenden Kriterien die Polymere, für die ein reduziertes Prüfprogramm akzeptabel ist:
I Hohes zahlengemitteltes Molekulargewicht (Mn)*.
II Extrahierbarkeit mit Wasser (3.6.1) < 10 mg l ausschließlich aller Anteile von Additiven und Verunreinigungen;
III weniger als 1 % mit einem Molekulargewicht < 1000; der Prozentanteil bezieht sich nur auf Moleküle (Bestandteile), die aus dem/den Monomer/en entstanden sind, einschließlich des/der Monomers/e selbst, ausschließlich anderer Komponenten, z.B. Additive und Verunreinigungen.
Wenn alle Kriterien erfüllt sind, ist für das Polymer ein reduziertes Prüfprogramm akzeptabel.
Für nicht leicht abbaubare Polymere, die in Mengen von < 1 t/Jahr oder Gesamtmengen von < 5 t in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht werden, ist ausreichend, daß die Kriterien I und II erfüllt werden, damit für das Polymer ein reduziertes Prüfprogramm akzeptabel ist.
Wenn es nicht möglich ist, die Erfüllung der Kriterien mit den vorgeschriebenen Prüfungen nachzuweisen, hat der Anmelder die Erfüllung der Kriterien mit anderen Mitteln nachzuweisen.
Unter bestimmten Umständen können Prüfungen zur Toxizität und Ökotoxizität erforderlich sein.

 

C.2.1. Polymere, die in Mengen von ³ 1 t/Jahr oder Gesamtmengen von ³ 5 t in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht werden
0 IDENTITÄT DES HERSTELLERS UND DES ANMELDERS; STANDORT DER PRODUKTIONSSTÄTTE
Bei Stoffen, die außerhalb der Gemeinschaft hergestellt werden und bei denen der Anmelder zum Zwecke der Anmeldung zum alleinigen Bevollmächtigten des Herstellers bestimmt worden ist, Identität und Anschriften der Importeure, die den Stoff in die Gemeinschaft verbringen.

1. IDENTITÄT DES STOFFES
1.1. Bezeichnung
1.1.1. IUPAC-Bezeichnung
1.1.2. Weitere Bezeichnungen (allgemeine Bezeichnungen, Handelsbezeichnungen, Abkürzungen)
1.1.3. CAS-Nummer und CAS-Bezeichnung (wenn vorhanden)
1.2. Molekularformel und Strukturformel
1.2.1. Zahlengemitteltes Molekulargewicht
1.2.2. Molekulargewichtverteilung
1.2.3. Identität und Gehalt von Ausgangsmonomeren und Ausgangsstoffen, die im Polymer gebunden sind
1.2.4. Angabe der Endgruppen, Identität und Häufigkeit der funktionellen Gruppen
1.3. Zusammensetzung des Stoffes
1.3.1. Reinheit (Prozentangabe)
1.3.2. Art der Verunreinigungen, einschließlich Nebenprodukte
1.3.2.1. Identität von Monomeren, die nicht reagiert haben
1.3.3. Prozentanteil der (ins Gewicht fallenden) Hauptverunreinigungen
1.3.3.1. Prozentanteil der Monomere, die nicht reagiert haben
1.3.4. Wenn der Stoff einen Stabilisator oder einen Inhibitor oder andere Zusätze enthält, sind anzugeben: Beschaffenheit, Größenordnung: ....... ppm, ....... %
1.3.5. Spektraldaten (UV, IR, NMR oder Massenspektrum)
1.3.6.1. GPC
1.4. Nachweis- und Bestimmungsmethoden
Vollständige Beschreibung der angewandten Methoden oder entsprechenden Schrifttumshinweise
Außer der Angabe der Nachweis- und Bestimmungsmethoden sind die dem Anmeldepflichtigen bekannten Analysemethoden vorzulegen, die es erlauben, den Stoff und seine Umwandlungsprodukte bei einem Eintrag in die Umwelt zu verfolgen bzw. die direkte Exposition des Menschen zu ermitteln.

2. ANGABEN ÜBER DEN STOFF
2.0. Produktion
Aufgrund der Angaben unter dieser Nummer soll es möglich sein, eine annähernde, jedoch realistische Schätzung der Risiken vorzunehmen, denen der Mensch und die Umwelt im Zusammenhang mit dem Produktionsprozeß ausgesetzt sind. Nähere Angaben zum Produktionsprozeß, insbesondere in kommerzieller Hinsicht empfindliche Detailangaben, sind nicht erforderlich.
2.0.1. Zur Produktion angewandte technologische Verfahren
2.0.2. Schätzung der produktionsbedingten Exposition
– Arbeitsplatz
– Umwelt
2.1. Bestimmungsgemäße Verwendungen
Aufgrund der Angaben unter dieser Nummer soll es möglich sein, eine annähernde, jedoch realistische Schätzung der Risiken vorzunehmen, denen Mensch und Umwelt durch die Stoffe bei bestimmungsgemäßen/zu erwartenden Verwendungen ausgesetzt sind.
2.1.1. Verwendungsarten: Beschreibung oder Funktion des Stoffes und der gewünschten Wirkungen
2.1.1.1. Technologische(s) Verfahren bei der Verwendung des Stoffes (sofern bekannt)
2.1.1.2. Schätzungen der verwendungsbedingten Exposition (sofern bekannt):
– Arbeitsplatz
– Umwelt
2.1.2.3. Form, in der der Stoff in den Verkehr gebracht wird: Stoff, Zubereitung, Erzeugnis
2.1.1.4. Gehalt des Stoffes in den in den Verkehr gebrachten Zubereitungen und Erzeugnissen (sofern bekannt)
2.1.2. Anwendungsbereiche mit ungefährer Aufgliederung:
– Industrieunternehmen
– berufsbedingte Verwendung in Landwirtschaft und Gewerbe
– Verwendung durch die Öffentlichkeit
2.1.3. Gegebenenfalls die Identität der Empfänger des Stoffes (sofern bekannt)
2.1.4. Abfallmengen und -zusammensetzung bei der vorgesehenen Verwendung (sofern bekannt)
2.2. Voraussichtliche Produktion und/oder Einfuhr für jede der vorgesehenen Verwendungen bzw. die einzelnen Anwendungsbereiche
2.2.1. Gesamtproduktion und/oder Einfuhr in Tonnen pro Jahr:
– im ersten Kalenderjahr
– in den folgenden Kalenderjahren
Bei Stoffen, die außerhalb der Gemeinschaft hergestellt werden und bei denen der Anmelder zum Zwecke der Anmeldung zum alleinigen Bevollmächtigten des Herstellers bestimmt worden ist, muß diese Angabe für jeden der unter Nummer 0 genannten Importeure gemacht werden.
2.2.2. Produktion und/oder Einfuhr, aufgeschlüsselt nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2, ausgedrückt in Prozent:
– im ersten Kalenderjahr
– in den folgenden Kalenderjahren
2.3. Empfehlungen betreffend Behandlung und Vorsichtsmaßnahmen bei:
2.3.1. Handhabung
2.3.2. Lagerung
2.3.3. Beförderung
2.3.4. Brandgefahr (Art der Verbrennungs- oder Pyrolysegase, sofern die bestimmungsgemäßen Anwendungen dies rechtfertigen)
2.3.5. Sonstige Gefahren, insbesondere chemische Reaktion mit Wasser
2.3.6. Gegebenenfalls Angaben über die Explosionsgefahr des Stoffes, wenn er in Staubform vorliegt
2.4. Sofortmaßnahmen im Falle unvorhergesehenen Austretens
2.5. Sofortmaßnahmen bei Unfällen von Personen (z.B. bei Vergiftung)
2.6. Verpackung

3. PHYSIKALISCH-CHEMISCHE EIGENSCHAFTEN DES STOFFES
3.0. Zustand des Stoffes bei 20 °C und 101,3 kPa
3.1. Schmelzpunkt (z.B. aus der Prüfung auf thermische Stabilität)
3.3. Relative Dichte
3.6.1. Extrahierbarkeit mit Wasser
3.10. Entzündlichkeit
3.11. Explosionsgefahr
3.12. Selbstentzündungstemperatur
3.15. Partikelgröße
Bei den Stoffen, die in einer Form vermarktet werden können, die die Gefahr der Exposition durch Einatmen mit sich bringt, sollte eine Prüfung durchgeführt werden, um die Partikelverteilung des Stoffes in der Form zu ermitteln, in der er vermarktet wird.
3.16. Thermische Stabilität
3.17. Extrahierbarkeit mit:
– Wasser bei pH 2 und 9 mit 37 °C
– Cyclohexan

4. TOXIKOLOGISCHE PRÜFUNGEN
Im Einzelfall – ohne daß die Annahme der Anmeldung verzögert wird – kann die zuständige Behörde, wenn funktionelle Gruppen oder strukturelle/physikalische Merkmale oder Kenntnisse über die Eigenschaften der niedermolekularen Bestandteile des Polymers oder ein Expositionspotential gegeben sind, zusätzliche Prüfungen verlangen. Z.B. können Inhalationstoxizitätsprüfungen (4.1.2, 4.2.1) gefordert werden, wenn die Möglichkeit einer solchen Exposition besteht.

5. ÖKOTOXIKOLOGISCHF PRÜFUNGEN
Im Einzelfall – ohne daß die Annahme der Anmeldung verzögert wird – kann die zuständige Behörde, wenn funktionelle Gruppen oder strukturelle/physikalische Merkmale oder Kenntnisse über die Eigenschaften der niedermolekularen Bestandteile des Polymers oder ein Expositionspotential gegeben sind, zusätzliche Prüfungen verlangen.
Die folgenden zusätzlichen Prüfungen können unter Umständen erforderlich sein:
– Lichtstabilität, wenn das Polymer nicht speziell lichtstabilisiert ist
– Langzeitextrahierbarkeit (Elutionstest)
In Abhängigkeit von den Ergebnissen dieser Prüfung kann im Einzelfall eine geeignete Prüfung des Eluats erforderlich werden.

6. MÖGLICHKEITEN DER UNSCHÄDLICHMACHUNG DES STOFFES
6.1. Im industriellen und gewerblichen Bereich
6.1.1. Möglichkeiten der Wiederverwendung
6.1.2. Möglichkeiten zur Neutralisierung unerwünschter Wirkungen
6.1.3. Möglichkeiten zur Vernichtung:
– kontrollierte Beseitigung
– Veraschung
– Abwasserbehandlung
– sonstige
6.2. Im allgemein öffentlichen Bereich
6.2.1 Möglichkeiten der Wiederverwendung
6.2.2 Möglichkeiten zur Neutralisierung unerwünschter Wirkungen
6.2.3 Möglichkeiten der Vernichtung:
– kontrollierte Beseitigung
– Veraschung
– Abwasserbehandlung
– sonstige

 

C.2.2. Polymere, die in Mengen von < 1 t/Jahr oder Gesamtmengen von < 5 t in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht werden
0. IDENTITÄT DES HERSTELLERS UND DES ANMELDERS: STANDORT DER PRODUKTIONSSTÄTTE
Bei Stoffen, die außerhalb der Gemeinschaft hergestellt werden und bei denen der Anmelder zum Zwecke der Anmeldung zum alleinigen Bevollmächtigten des Herstellers bestimmt worden ist, die Identität und Anschrift der Importeure, die den Stoff in die Gemeinschaft verbringen.

1. IDENTITÄT DES STOFFES
1.1. Bezeichnung
1.1.1. IUPAC-Bezeichnung
1.1.2. Weitere Bezeichnungen (allgemeine Bezeichnungen, Handelsbezeichnungen, Abkürzungen)
1.1.3. CAS-Nummer und CAS-Bezeichnung (sofern vorhanden)
1.2. Molekularformel und Strukturformel
1.2.1. Zahlengemitteltes Molekulargewicht
1.2.2. Molekulargewichtverteilung
1.2.3. Identität und Gehalt von Ausgangsmonomeren und Ausgangsstoffen, die im Polymer gebunden sind
1.2.4. Angabe der Endgruppen, Identität und. Häufigkeit der funktionellen Gruppen
1.3. Zusammensetzung des Stoffes
1.3.1. Reinheit (Prozentangabe)
1.3.2. Art der Verunreinigungen, einschließlich Nebenprodukte
1.3.2.1. Identität von Monomeren, die nicht reagiert haben
1.3.3. Prozentanteil der (ins Gewicht fallenden) Hauptverunreinigungen
1.3.3.1. Prozentanteil der Monomere, die nicht reagiert haben
1.3.4. Wenn der Stoff einen Stabilisator oder einen Inhibitor oder andere Zusätze enthält, sind anzugeben: Beschaffenheit, Größenordnung: ...... ppm, ....... %
1.3.5. Spektraldaten (UV, IR, NMR oder Massenspektrum)
1.3.6.1. GPC
1.4. Nachweis- und Bestimmungsmethoden
Vollständige Beschreibung der angewandten Methoden oder entsprechenden Schrifttumshinweise
Außer der Angabe der Nachweis- und Bestimmungsmethoden sind die dem Anmeldepflichtigen bekannten Analysemethoden vorzulegen, die es erlauben, den Stoff und seine Umwandlungsprodukte bei einem Eintrag in die Umwelt zu verfolgen bzw. die direkte Exposition des Menschen zu ermitteln.

2. ANGABEN ÜBER DEN STOFF
2.0. Produktion
Aufgrund der Angaben unter dieser Nummer soll es möglich sein, eine annähernde, jedoch realistische Schätzung der Risiken vorzunehmen, denen der Mensch und die Umwelt im Zusammenhang mit dem Produktionsprozeß ausgesetzt sind. Nähere Angaben zum Produktionsprozeß, insbesondere in kommerzieller Hinsicht empfindliche Detailangaben, sind nicht erforderlich.
2.0.1. Zur Produktion angewandte technologische Verfahren
2.0.2. Schätzung der produktionsbedingten Exposition:
– Arbeitsplatz
– Umwelt
2.1. Bestimmungsgemäße Verwendungen
Aufgrund der Angaben unter dieser Nummer soll es möglich sein, eine annähernde, jedoch realistische Schätzung der Risiken vorzunehmen, denen Mensch und Umwelt durch die Stoffe bei bestimmungsgemäßen/zu erwartenden Verwendungen ausgesetzt sind.
2.1.1. Verwendungsarten: Beschreibung oder Funktion des Stoffes und der gewünschten Wirkungen
2.1.1.1. Technologische(s) Verfahren bei der Verwendung des Stoffes (sofern bekannt)
2.1.1.2. Schätzung(en) der verwendungsbedingten Exposition (sofern bekannt):
– Arbeitsplatz
– Umwelt
2.1.1.3. Form, in der der Stoff in den Verkehr gebracht wird: Stoff, Zubereitung, Erzeugnis
2.1.1.4. Gehalt des Stoffes in den in den Verkehr gebrachten Zubereitungen und Erzeugnissen (sofern bekannt)
2.1.2. Anwendungsbereiche mit ungefährer Aufgliederung
– Industrieunternehmen
– berufsbedingte Verwendung in Landwirtschaft und Gewerbe
– Verwendung durch die Öffentlichkeit
2.1.3. Gegebenenfalls die Identität der Empfänger des Stoffes (sofern bekannt)
2.1.4. Abfallmengen und -zusammensetzung bei der vorgesehenen Verwendung (sofern bekannt)
2.2. Voraussichtliche Produktion und/oder Einfuhr für jede der vorgesehenen Verwendungen bzw. die einzelnen Anwendungsbereiche
2.2.1. Gesamtproduktion und/oder Einfuhr in Tonnen pro Jahr:
– im ersten Kalenderjahr
– in den folgenden Kalenderjahren
Bei Stoffen, die außerhalb der Gemeinschaft hergestellt werden und bei denen der Anmelder zum Zwecke der Anmeldung zum alleinigen Bevollmächtigten des Herstellers bestimmt worden ist, muß diese Angabe für jeden der unter Nummer 0 genannten Importeure gemacht werden.
2.2.2. Produktion und/oder Einfuhr, aufgeschlüsselt nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2, ausgedrückt in Prozent:
– im ersten Kalenderjahr
– in den folgenden Kalenderjahren
2.3. Empfehlungen betreffend Behandlung und Vorsichtsmaßnahmen bei:
2.3.1. Handhabung
2.3.2. Lagerung
2.3.3. Beförderung
2.3.4. Brandgefahr (Art der Verbrennungs- oder Pyrolysegase, sofern die bestimmungsgemäßen Anwendungen dies rechtfertigen)
2.3.5. Sonstige Gefahren, insbesondere chemische Reaktion mit Wasser
2.3.6. Gegebenenfalls Angaben über die Explosionsgefahr des Stoffes, wenn er in Staubform vorliegt
2.4. Sofortmaßnahmen im Falle unvorhergesehenen Austretens
2.5. Sofortmaßnahmen bei Unfällen von Personen (z.B. bei Vergiftung)
2.6. Verpackung

3. PHYSIKALISCH-CHEMISCHE EIGENSCHAFTEN DES STOFFES
3.0. Zustand des Stoffes bei 20 °C und 101,3 kPa
3.1. Schmelzpunkt (z.B. von der Prüfung auf thermische Stabilität)
3.6.1. Extrahierbarkeit mit Wasser
3.10. Entzündlichkeit

 

 

Anfang 67/548/EWG • Anhang VIII