Verordnung (EWG) Nr. 3820/85

Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr

Amtsblatt nr. L 370 vom 31/12/1985 S. 0001 - 0007

Nachfolgende Änderungen:
Übernommen durch 294A0103(63) (ABl. L 001 03.01.94 S.422)
Abweichend geregelt in 394D0451 (ABl. L 187 22.07.94 S.9)


DER RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestuetzt auf den Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft, ins besondere auf Artikel 75,
gestuetzt auf die Entscheidung des Rates vom 13. Mai 1965 ueber die Harmonisierung bestimmter Vorschriften, die den Wettbewerb im Eisenbahn-, Strassen- und Binnenschiffsverkehr beeinflussen (1), insbesondere auf Abschnitt III,
auf Vorschlag der Kommission (2),
nach Stellungnahme des Europaeischen Parlaments (3),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (4),
in Erwaegung nachstehender Gruende:
Die gemeinschaftlichen Sozialvorschriften im Strassenverkehr sind in der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 (5), zuletzt geaendert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2829/77 (6), festgelegt. Ziel dieser Vorschriften ist die Harmonisierung der Bedingungen des Wettbewerbs zwischen Landverkehrsunternehmen, insbesondere im Strassenverkehrssektor, sowie die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Sicherheit im Strassenverkehr. Die in diesen Bereichen erzielten Fortschritte muessen gewahrt und ausgebaut werden; es ist allerdings erforderlich, die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 flexibler zu gestalten, ohne dass dabei ihre Ziele beeintraechtigt werden.
Wegen der nachstehend bezeichneten AEnderungen ist es angezeigt, aus Gruenden der UEbersichtlichkeit alle geltenden einschlaegigen Vorschriften in einem Text zusammenzustellen und folglich die Verordnung (EWG) Nr. 543/69 aufzuheben. Jedoch sollten die in Artikel 4 vorgesehenen Ausnahmen fuer bestimmte Fahrzeuge und die in Artikel 15 vorgesehenen Vorschriften fuer bestimmte Arten des Personenverkehr noch eine gewisse Zeit lang in Kraft bleiben.
Die die Arbeitsbedingungen betreffenden Vorschriften der vorliegenden Verordnung duerfen die Zustaendigkeit der Sozialpartner, insbesondere im Rahmen von Tarifvertraegen fuer die Arbeitnehmer guenstigere Bestimmungen festzulegen, nicht beeintraechtigen. Zur Foerderung des sozialen Fortschritts oder im Hinblick auf eine groessere Sicherheit im Strassenverkehr muss jeder Mitgliedstaat weiterhin das Recht haben, gewisse geeignete Massnahmen zu treffen.
Angesichts des Abbaus des Begleit- und Schaffnerpersonals ist es nicht mehr erforderlich, die Ruhezeit der Mitglieder des Fahrpersonals ausser dem Fahrer zu regeln.
Dadurch, dass die gleitende Arbeitswoche durch die feste Arbeitswoche ersetzt wird, kann die Organisation der Arbeit der Fahrer erleichtert und ihre Kontrolle verbessert werden. Der grenzueberschreitende Strassenverkehr von oder nach einem Drittland oder zwischen zwei Drittlaendern mit Durchfuhr durch einen Mitgliedstaat muss geregelt werden. Auf diesen Verkehr sollten die Bestimmungen des Europaeischen UEbereinkommens ueber die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschaeftigten Fahrpersonals (AETR) vom 1. Juli 1970 Anwendung finden. Sind die Fahrzeuge in einem Land zugelassen, das nicht Vertragspartei des AETR ist, so gelten diese Bestimmungen nur fuer den Teil der Fahrstrecke, der innerhalb der Gemeinschaft zurueckgelegt wird.
Da das im AETR geregelte Sachgebiet zum Anwendungsbereich dieser Verordnung gehoert, ist die Gemeinschaft fuer die Aushandlung und den Abschluss des betreffenden UEbereinkommens zustaendig. Die besonderen Umstaende bei der Aushandlung des AETR rechtfertigen jedoch ausnahmsweise ein Verfahren, wonach die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden getrennt im Rahmen eines konzertierten Vorgehens hinterlegen, wobei sie jedoch im Interesse der Gemeinschaft und fuer diese handeln.
Um im Verkehr innerhalb der Gemeinschaft den Vorrang des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen, machen die Mitgliedstaaten bei der Hinterlegung einen Vorbehalt geltend, demzufolge der grenzueberschreitende Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht als grenzueberschreitender Verkehr im Sinne des UEbereinkommens zu betrachten ist.  Fuer die im UEbereinkommen selbst vorgesehenen Moeglichkeiten abweichender zweiseitiger Vereinbarungen zwischen Vertragspartien fuer den Verkehr in der Grenzzone und den Durchgangsverkehr ist die Zustaendigkeit der Gemeinschaft grundsaetzlich begruendet.
Falls eine AEnderung der internen Regelung der Gemeinschaft auf dem betreffenden Gebiet eine entsprechende AEnderung des UEbereinkommens erfordert, gehen die Mitgliedstaaten gemeinsam vor, um eine solche AEnderung im Rahmen des UEbereinkommens nach dem dort vorgesehenen Verfahren herbeizufuehren.  Bestimmte Befoerderungen koennen vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.  Es ist wuenschenswert, bestimmte Begriffsbestimmungen zu ergaenzen und zu praezisieren sowie einige Vorschriften zu aktualisieren, insbesondere bezueglich der Freistellung fuer bestimmte Fahrzeuggruppen.
Es muessen Massnahmen in bezug auf das Mindestalter fuer Fahrer im Gueterverkehr und im Personenverkehr - auch unter Beruecksichtigung gewisser Erfordernisse der Berufsausbildung - sowie in bezug auf das Mindestalter fuer Beifahrer und Schaffner vorgesehen werden. Die Mitgliedstaaten muessen die Moeglichkeit haben, zum Zwecke der Berufsausbildung das Mindestalter der Beifahrer auf das vollendete 16. Lebensjahr herabzusetzen. Die ununterbrochene Lenkzeit und die Tageslenkzeit sind zu beschraenken, ohne dass diese Regelung die einzelstaatlichen Vorschriften beruehrt, wonach der Fahrer das Fahrzeug nur so lange lenken darf, wie er in der Lage ist, es sicher zu fuehren. Durch eine Verlaengerung der taeglichen Lenkzeit bei gleichzeitiger Verkuerzung der Gesamtlenkzeit in einem Zeitraum von jeweils zwei Wochen kann die Arbeitsorganisation der Verkehrsunternehmen erleichtert und gleichzeitig ein Beitrag zum sozialen Fortschritt geleistet werden.  Die Bestimmungen ueber die Unterbrechung der Lenkzeit muessten infolge der Verlaengerung der taeglichen Lenkzeit angepasst werden. Hinsichtlich der Ruhezeiten sind die Mindestdauer und die weiteren Bedingungen fuer die taeglichen und die woechentlichen Ruhezeiten der Mitglieder des Fahrpersonals festzulegen. Der Fahrtverlauf kann besser gestaltet werden, wenn der Fahrer die Moeglichkeit hat, seine taegliche Ruhezeit aufzuteilen, insbesondere damit er nicht gezwungen ist, den gleichen Ort fuer die Mahlzeit und fuer die UEbernachtung zu waehlen.
Es foerdert den sozialen Fortschritt und kommt der Sicherheit im Strassenverkehr zugute, wenn die woechentliche Ruhezeit heraufgesetzt und dabei die Moeglichkeit geboten wird, die Ruhezeit zu vermindern, sofern der Fahrer die Teile der Ruhezeit, die er nicht genommen hat, innerhalb eines bestimmten Zeitraums an einem Ort seiner Wahl in Anspruch nehmen kann. Bei zahlreichen Befoerderungen im Strassenverkehr innerhalb der Gemeinschaft werden auf Teilstrecken Faehrschiffe oder Eisenbahnen benutzt. Deshalb sind geeignete Bestimmungen fuer die taeglichen Ruhezeiten bei diesen Befoerderungen vorzusehen.
Aus Gruenden der Sicherheit im Strassenverkehr sind Praemien, die nach Massgabe der zurueckgelegten Strecke und/oder der befoerderten Guetermenge gewaehrt werden und die die Sicherheit im Strassenverkehr beeintraechtigen koennten, zu untersagen.
Es ist wuenschenswert, die Moeglichkeit vorzusehen, bei bestimmten einzelstaatlichen Befoerderungen, die besondere Merkmale aufweisen, von dieser Verordnung abzuweichen. Im Falle von Ausnahmen sollten die Mitgliedstaaten sich vergewissern, dass der soziale Schutz und die Sicherheit im Strassenverkehr nicht beeintraechtigt werden.
Es ist angesichts der Besonderheiten des Personenverkehrs gerechtfertigt, die Gruppe von Fahrzeugen neu zu definieren, welche die Mitgliedstaaten im Bereich der innerstaatlichen Befoerderungen von der Anwendung dieser Verordnung freistellen koennen.
Die Mitgliedstaaten sollten die Befugnis haben, unter aussergewoehnlichen Umstaenden mit Genehmigung der Kommission Ausnahmen von dieser Verordnung zuzulassen. In dringenden Faellen sollte die Moeglichkeit bestehen, solche Ausnahmen fuer eine begrenzte Zeit ohne vorherige Genehmigung der Kommission zuzulassen.
Bei Fahrern von Fahrzeugen im Personenlinienverkehr koennen eine Abschrift des Fahrplans und ein Auszug aus dem Arbeitszeitplan des Verkehrsunternehmens an die Stelle des Kontrollgeraets treten. Es wuerde zur Durchsetzung dieser Verordnung und zur Verhuetung von Missbraeuchen beitragen, wenn die Fahrer auf Verlangen Auszuege aus ihrem Arbeitszeitplan erhalten koennen.
Im Interesse einer wirksamen Kontrolle sollte der grenzueberschreitende Personenlinienverkehr, abgesehen von bestimmten Grenzverkehrslinien, nicht mehr von der Verpflichtung freigestellt werden, das Kontrollgeraet einzubauen und zu benutzen.
Es ist geboten, die Bedeutung und Notwendigkeit der Einhaltung dieser Verordnung durch Unternehmer und Fahrer hervorzuheben.
Die Kommission sollte die Entwicklung der Lage in den Mitgliedstaaten verfolgen und dem Rat sowie dem Europaeischen Parlament alle zwei Jahre einen Bericht ueber die Anwendung dieser Verordnung vorlegen.
Es ist zweckmaessig, dass die Mitgliedstaaten einander unterstuetzen, um die Durchfuehrung dieser Verordnung und die Kontrolle dieser Durchfuehrung sicherzustellen -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


ABSCHNITT I
Definitionen

Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

  1. »Strassenverkehr": jede Fortbewegung eines zur Personen- oder Gueterbefoerderung benutzten leeren oder beladenen Fahrzeugs auf Strassen, zu denen die OEffentlichkeit Zugang hat;
  2. »Fahrzeuge": Kraftfahrzeuge, Zugmaschinen, Anhaenger und Sattelanhaenger gemaess den nachstehenden Definitionen:
    a) »Kraftfahrzeug": mit Ausnahme der Schienenfahrzeuge jedes Fahrzeug mit mechanischer Antriebsvorrichtung, das mit eigenem Antrieb auf der Strasse verkehrt und normalerweise zur Personen- und Gueterbefoerderung dient;
    b) »Zugmaschine": mit Ausnahme der Schienenfahrzeuge jedes Fahrzeug mit mechanischer Antriebsvorrichtung, das mit eigenem Antrieb auf der Strasse verkehrt und das besonders dazu ausgestattet ist, Anhaenger, Sattelanhaenger, Geraete oder Maschinen zu ziehen, zu schieben oder anzutreiben;
    c) »Anhaenger": jedes Fahrzeug, das dazu bestimmt ist, an ein Kraftfahrzeug oder an eine Zugmaschine angehaengt zu werden;
    d) »Sattelanhaenger": ein Anhaenger ohne Vorderachse, der so angehaengt wird, dass ein betraechtlicher Teil seines Gewichts und seiner Ladung von der Zugmaschine oder vom Kraftfahrzeug getragen wird;
  3. »Fahrer": jede Person, die das Fahrzeug, sei es auch nur kurze Zeit, selbst lenkt oder sich in dem Fahrzeug befindet, um es gegebenenfalls lenken zu koennen;
  4. »Woche": der Zeitraum zwischen Montag 00.00 Uhr und Sonntag 24.00 Uhr;
  5. »Ruhezeit": jeder ununterbrochene Zeitraum von mindestens 1 Stunde, in dem der Fahrer frei ueber seine Zeit verfuegen kann;
  6. »Hoechstzulaessiges Gesamtgewicht": das hoechstzulaessige Gewicht des fahrbereiten Fahrzeugs einschliesslich Nutzlast;
  7. »Personenlinienverkehr": innerstaatliche und grenzueberschreitende Befoerderungen entsprechend der Definition in Artikel 1 der Verordnung Nr. 117/66/EWG des Rates vom 28. Juli 1966 ueber die Einfuehrung gemeinsamer Regeln fuer den grenzueberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen (1).

ABSCHNITT II
Geltungsbereich

Artikel 2

(1) Diese Verordnung gilt fuer innergemeinschaftliche Befoerderungen im Strassenverkehr im Sinne von Artikel 1 Nummer 1.

(2) Das Europaeische UEbereinkommen ueber die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschaeftigten Fahrpersonals (AETR) gilt anstelle der vorliegenden Vorschriften fuer Befoerderungen im grenzueberschreitenden Strassenverkehr

auf allen Fahrstrecken innerhalb der Gemeinschaft.

 

Artikel 3

Die Gemeinschaft wird mit den Drittlaendern die Verhandlungen aufnehmen, die zur Anwendung dieser Verordnung gegebenenfalls erforderlich sind.

 

Artikel 4

Diese Verordnung gilt nicht fuer Befoerderungen mit

  1. Fahrzeugen, die zur Gueterbefoerderung dienen und deren zulaessiges Gesamtgewicht, einschliesslich Anhaenger oder Sattelanhaenger, 3,5 Tonnen nicht uebersteigt;
  2. Fahrzeugen, die zur Personenbefoerderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, bis zu neun Personen - einschliesslich des Fahrers - zu befoerdern;
  3. Fahrzeugen, die zur Personenbefoerderung im Linienverkehr dienen, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km betraegt;
  4. Fahrzeugen mit einer zulaessigen Hoechstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h;
  5. Fahrzeugen, die von den Streitkraeften, dem Zivilschutz, der Feuerwehr und den fuer die Aufrechterhaltung der oeffentlichen Ordnung zustaendigen Kraeften selbst oder unter deren Aufsicht verwendet werden;
  6. Fahrzeugen, die von den zustaendigen Stellen fuer Kanalisation, Hochwasserschutz, der Wasser-, Gas und Elektrizitaetswerke, der Strassenbauaemter, der Muellabfuhr, des Telegraphen- und Fernsprechdienstes, des Postsachenbefoerderungsdienstes, von Rundfunk und Fernsehen oder fuer die Erkennung von Rundfunk- und Fernsehuebertragungen oder -empfang eingesetzt werden;
  7. Fahrzeugen, die in Notfaellen oder fuer Rettungsmassnahmen eingesetzt werden;
  8. Spezialfahrzeugen fuer aerztliche Aufgaben;
  9. Fahrzeugen, die fuer Befoerderungen im Zirkus- oder Schaustellergewerbe verwendet werden;
  10. besonderen Pannenhilfefahrzeugen;
  11. Fahrzeugen, mit denen fuer Zweck der technischen Entwicklung oder bei Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Strasse gemacht werden, und neuen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind.
  12. Fahrzeugen, die zur nichtgewerblichen Gueterbefoerderung fuer private Zwecke verwendet werden;
  13. Fahrzeugen, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rueckgabe von Milchbehaeltern oder von Milcherzeugnissen fuer Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden.

 

ABSCHNITT III
Fahrpersonal

Artikel 5

(1) Das Mindestalter der im Gueterverkehr eingesetzten Fahrer wird festgesetzt:

a) bei Fahrzeugen mit einem hoechstzulaessigen Gesamtgewicht bis zu 7,5 Tonnen einschliesslich - Anhaenger oder Sattelanhaenger gegebenenfalls inbegriffen - auf das vollendete 18. Lebensjahr;

b) bei den uebrien Fahrzeugen auf
- das vollendete 21. Lebensjahr oder
- das vollendete 18. Lebensjahr, falls der Fahrer Inhaber eines Befaehigungsnachweises ueber den erfolgreichen Abschluss einer von einem der Mitgliedstaaten anerkannten Ausbildung fuer Fahrer im Gueterkraftverkehr gemaess den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften ueber das Mindestniveau der Ausbildung fuer Fahrer von Transportfahrzeugen im Strassenverkehr ist.

(2) Die im Personenverkehr eingesetzten Fahrer muessen mindestens 21 Jahre alt sein.
Die im Personenverkehr im Umkreis von mehr als 50 km um den Standort des Fahrzeugs eingesetzten Fahrer muessen ausserdem

  1. ) mindestens ein Jahr lang die Taetigkeit eines im Gueterverkehr eingesetzten Fahrers von Fahrzeugen mit einem zulaessigen Hoechstgewicht von mehr als 3,5 Tonnen ausgeuebt haben oder
  2. ) mindestens ein Jahr lang die Taetigkeit eines Fahrers ausgeuebt haben, der im Personenverkehr im Umkreis von bis zu 50 km um den Standort des Fahrzeugs oder in anderen Arten der Personenbefoerderung eingesetzt war, die nicht unter diese Verordnung fallen, aber nach Auffassung der zustaendigen Behoerde die erforderliche Erfahrung verliehen haben, oder
  3. ) Inhaber eines Befaehigungsnachweises ueber den erfolgreichen Abschluss einer von einem der Mitgliedstaaten anerkannten Ausbildung fuer Fahrer im Personenkraftverkehr gemaess den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften ueber das Mindestniveau der Ausbildung fuer Fahrer von Transportfahrzeugen im Strassenverkehr sein.

(3) Das Mindestalter der Beifahrer und Schaffner wird auf das vollendete 18. Lebensjahr festgesetzt.

(4) Die im Personenverkehr eingesetzten Fahrer brauchen die in Absatz 2 Buchstaben a), b) und c) genannten Bedingungen nicht zu erfuellen, wenn sie ihre Taetigkeit vor dem 1. Oktober 1970 mindestens ein Jahr lang ausgeuebt haben.

(5) Jeder Mitgliedstaat kann fuer innerstaatliche Befoerderungen im Umkreis von 50 km vom Standort des Fahrzeugs, einschliesslich der Gemeinden, deren Ortsmittelpunkt in diesem Umkreis liegt, das Mindestalter der Beifahrer zum Zweck der Berufsausbildung im Rahmen des nationalen Arbeitsrechts auf das vollendete 16. Lebensjahr herabsetzen.

 

ABSCHNITT IV
Lenkzeiten

Artikel 6

(1) Die nachstehend »Tageslenkzeit" genannte Gesamtlenkzeit zwischen zwei taeglichen Ruhezeiten oder einer taeglichen und einer woechentlichen Ruhezeit darf 9 Stunden nicht ueberschreiten. Sie darf zweimal pro Woche auf 10 Stunden verlaengert werden.  Der Fahrer muss nach hoechstens sechs Tageslenkzeiten eine woechentliche Ruhezeit im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 einlegen.  Die woechentliche Ruhezeit kann bis zum Ende des sechsten Tages verschoben werden, falls die Gesamtlenkzeit waehrend der sechs Tage nicht die
Hoechstdauer uebersteigt, die sechs Tageslenkzeiten entspricht.
Im grenzueberschreitenden Personenverkehr, ausser dem Linienverkehr, werden die in den Unterabsaetzen 2 und 3 genannten Zahlenangaben »sechs" und »sechsten" durch »zwoelf" und »zwoelften" ersetzt.
Jedem Mitgliedstaat steht es frei zu beschliessen, dass der vorstehende Unterabsatz auch auf den innerstaatlichen Personenverkehr, ausser dem Linienverkehr, in seinem Hoheitsgebiet Anwendung findet.

(2) Die Gesamtlenkzeit darf innerhalb eines Zeitraums von zwei aufeinanderfolgenden Wochen 90 Stunden nicht ueberschreiten.

 

ABSCHNITT V
Unterbrechungen und Ruhezeit

Artikel 7

(1) Nach einer Lenkzeit von 4 1/2 Stunden ist eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten einzulegen, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

(2) Diese Unterbrechung kann durch Unterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufuegen sind, dass Absatz 1 eingehalten wird.

(3) Im Falle des nationalen Personenlinienverkehrs koennen die Mitgliedstaaten abweichend von Absatz 1 die Mindestdauer fuer die Unterbrechung auf nicht weniger als 30 Minuten nach einer Lenkzeit von hoechstens 4 Stunden festsetzen. Diese Ausnahmeregelung darf nur in Faellen gewaehrt werden, in denen durch Unterbrechungen der Lenkzeit von mehr als 30 Minuten der Stadtverkehr behindert wuerde und in denen es den Fahrern nicht moeglich ist, in der Lenkzeit von 4 1/2 Stunden, die der Unterbrechung von 30 Minuten vorausgeht, eine Unterbrechung von 15 Minuten einzulegen.

(4) Der Fahrer darf waehrend dieser Unterbrechungen keine anderen Arbeiten ausfuehren. Fuer die Anwendung dieses Artikels gelten die Wartezeit und die Nicht-Lenkzeit, die in einem fahrenden Fahrzeug, auf einer Faehre oder in einem Zug verbracht werden, nicht als »andere Arbeiten."

(5) Nach diesem Artikel eingelegte Unterbrechungen duerfen nicht als taegliche Ruhezeit betrachtet werden.

 

Artikel 8

(1) Der Fahrer legt innerhalb jedes Zeitraums von 24 Stunden eine taegliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhaengenden Stunden ein, die hoechstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhaengende Stunden verkuerzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewaehrt wird.
Die Ruhezeit kann an den Tagen, an denen sie nicht nach Unterabsatz 1 verkuerzt wird, innerhalb von 24 Stunden in zwei oder drei Zeitabschnitten genommen werden, von denen einer mindestens 8 zusammenhaengende Stunden betragen muss. In diesem Falle erhoeht sich die Mindestruhezeit auf 12 Stunden.

(2) Fuer jeden Zeitraum von 30 Stunden, in dem sich mindestens zwei Fahrer im Fahrzeug befinden, muss jeder von ihnen eine taegliche Ruhezeit von mindestens 8 zusammenhaengenden Stunden einlegen.

(3) In jeder Woche muss eine der in den Absaetzen 1 und 2 genannten Ruhezeiten als woechentliche Ruhezeit auf insgesamt 45 zusammenhaengende Stunden erhoeht werden. Diese Ruhezeit kann am Standort des Fahrzeugs oder am Heimatort des Fahrers auf eine Mindestdauer von 36 zusammenhaengenden Stunden oder ausserhalb dieser Orte auf eine Mindestdauer von 24 zusammenhaengenden Stunden verkuerzt werden. Jede Verkuerzung ist durch eine zusammenhaengende Ruhezeit auszugleichen, die vor Ende der auf die betreffende Woche folgenden dritten Woche zu nehmen ist.

(4) Eine woechentliche Ruhezeit, die in einer Woche beginnt und in die darauffolgende Woche hineinreicht, kann der einen oder anderen der beiden Wochen zugerechnet werden.

(5) Im Personenverkehr, auf den Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 4 oder 5 anzuwenden ist, kann eine woechentliche Ruhezeit auf die Woche uebertragen werden, die auf die Woche folgt, fuer welche die Ruhezeit genommen werden muss, und an die woechentliche Ruhezeit dieser zweiten Woche angehaengt werden.

(6) Jede als Ausgleich fuer die Verkuerzung der taeglichen und/oder der woechentlichen Ruhezeit genommene Ruhezeit muss zusammen mit einer anderen mindestens achtstuendigen Ruhezeit genommen werden und ist dem Betroffenen auf dessen Antrag hin am Aufenthaltsort des Fahrzeugs oder am Heimatort des Fahrers zu gewaehren.

(7) Die taegliche Ruhezeit kann im Fahrzeug verbracht werden, sofern es mit einer Schlafkabine ausgestattet ist und nicht faehrt.

 

Artikel 9

Begleitet ein Fahrer im Gueter- oder Personenverkehr ein Fahrzeug, das auf einem Faehrschiff oder mit der Eisenbahn befoerdert wird, so darf abweichend von Artikel 8 Absatz 1 die taegliche Ruhezeit einmal unterbrochen werden, sofern folgende Voraussetzungen erfuellt sind:

Die in dieser Weise unterbrochene taegliche Ruhezeit ist um 2 Stunden zu erhoehen.

 

ABSCHNITT VI
Verbot bestimmter Arten des Entgelts

Artikel 10

Fahrer im Lohnverhaeltnis duerfen nicht nach Massgabe der zurueckgelegten Strecke und/oder der Menge der befoerderten Gueter entlohnt werden, auch nicht in Form von Praemien oder Zuschlaegen fuer diese Fahrstrecke oder Guetermengen, es sei denn, dass diese Entgelte nicht geeignet sind, die Sicherheit im Strassenverkehr zu beeintraechtigen.

 

ABSCHNITT VII
Abweichungen

Artikel 11

Jeder Mitgliedstaat kann hoehere Mindestwerte oder niedrigere Hoechstwerte als nach den Artikeln 5 bis 8 anwenden. Diese Verordnung gilt jedoch weiterhin fuer diejenigen Fahrer, die in Fahrzeugen, welche in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind, Befoerderungen im grenzueberschreitenden Verkehr durchfuehren.

Artikel 12

Wenn es mit der Sicherheit im Strassenverkehr vereinbar ist, kann der Fahrer, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, von dieser Verordnung abweichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit der Fahrgaeste, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewaehrleisten. Der Fahrer hat Art und Grund der Abweichung von den Bestimmungen auf dem Schaublatt des Kontrollgeraets oder in seinem Arbeitszeitplan zu vermerken.

Artikel 13

(1) Ein Mitgliedstaat kann fuer sein Hoheitsgebiet oder mit Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats fuer das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Abweichungen von jeder Bestimmung dieser Verordnung zulassen, die Befoerderungen mit Fahrzeugen einer oder mehrerer der folgenden Arten betreffen:

  1. ) Fahrzeuge, die zur Personenbefoerderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, bis zu 17 Personen -einschliesslich des Fahrers - zu befoerdern;
  2. ) Fahrzeuge, die von Behoerden fuer oeffentliche Dienstleistungen verwendet werden, die nicht im Wettbewerb
    mit dem Kraftverkehrsgewerbe stehen;
  3. ) Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau, Forstwirtschafts- oder Fischereibetrieben zur Gueterbefoerderung in einem Umkreis von 50 km vom Standort des Fahrzeugs, einschliesslich des Gebiets von Gemeinden, deren Zentrum innerhalb dieses Umkreises liegt, verwendet werden;
  4. ) Fahrzeuge, die zur Befoerderung von tierischen Abfaellen oder von nicht fuer den menschlichen Verzehr bestimmten Tierkoerpern verwendet werden;
  5. ) Fahrzeuge, die fuer die Befoerderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Maerkten und umgekehrt oder von den Maerkten zu den lokalen Schlachthaeusern verwendet werden;
  6. ) Fahrzeuge, die als Verkaufswagen auf oertlichen Maerkten oder fuer den ambulanten Verkauf, fuer ambulante Bank-, Wechsel- oder Spargeschaefte, im Rahmen der Religionsausuebung, zum Ausleihen von Buechern, Schallplatten oder Kassetten, fuer kulturelle Veranstaltungen oder fuer Wanderausstellungen verwendet werden und fuer diesen Zweck besonders ausgestattet sind;
  7. ) Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 km vom Standort des Fahrzeugs zur Befoerderung von Material oder Ausruestungen verwendet werden, die der Fahrer in Ausuebung seines Berufes benoetigt; Voraussetzung ist, dass das Fuehren des Fahrzeugs fuer den Fahrer nicht die Haupttaetigkeit darstellt und die mit dieser Verordnung verfolgten Ziele durch die Abweichung nicht ernsthaft beeintraechtigt werden. Die Mitgliedstaaten koennen vorsehen, dass diese Abweichung nur im Rahmen von Einzelgenehmigungen gewaehrt wird;
  8. ) Fahrzeuge, die ausschliesslich auf Inseln mit einer Flaeche von nicht mehr als 2 300 km2 verkehren, welche mit den uebrigen Teilen des Hoheitsgebiets weder durch eine Bruecke noch durch eine Furt noch durch einen Tunnel, die von Kraftfahrzeugen benutzt werden koennen, verbunden sind;
  9. ) Fahrzeuge, die zur Gueterbefoerderung dienen und mit im Fahrzeug selbst erzeugtem Gas oder elektrisch betrieben werden oder mit einer Dauerbremse ausgestattet sind, sofern diese Fahrzeuge nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie zugelassen sind, den Fahrzeugen mit Benzin- oder Dieselmotor, deren hoechstzulaessiges Gesamtgewicht einscliesslich der Anhaenger oder der Sattelanhaenger 3,5 Tonnen nicht uebersteigt, gleichgestellt sind;
  10. ) Fahrzeuge, die zum Fahrschulunterricht zur Erlangung des Fuehrerscheins dienen; 
  11. ) Traktoren, die ausschliesslich fuer land- und forstwirtschaftliche Arbeiten dienen.  

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Ausnahmen mit, die sie nach diesem Absatz gewaehren.

(2) Die Mitgliedstaaten koennen nach Genehmigung durch die Kommission Abweichungen von dieser Verordnung bei unter aussergewoehlichen Umstaenden durchgefuehrten Befoerderungen zulassen, wenn diese Abweichungen die Verwicklichung der Ziele der Verordnung nicht ernsthaft beeintraechtigen. 
Sie koennen in dringenden Faellen eine voruebergehende Abweichung fuer einen Zeitraum von hoechstens 30 Tagen, ueber die die Kommission sofort zu unterrichten ist, zulassen.
Die Kommission teilt den uebrigen Mitgliedstaaten alle nach diesem Absatz zugestandenen Abweichungen mit.

 

ABSCHNITT VIII
UEberwachung und Ahndung

Artikel 14

(1) Ein Linienfahrplan und ein Arbeitszeitplan muessen von Unternehmen ausgearbeitet werden, die einen unter diese Verordnung fallenden
Personenlinienverkehr betreiben, sofern es sich dabei um

(2) Der Arbeitszeitplan muss fuer jeden Fahrer den Namen, den Standort und den vorher festgelegten Zeitplan fuer die verschiedenen Lenkzeiten, die sonstigen Arbeitszeiten und die Bereitschaftszeiten angeben.

(3) Der Arbeitszeitplan muss saemtliche in Absatz 2 aufgefuehrten Angaben mindestens fuer die laufende sowie die vorhergehende und die folgende Woche enthalten.

(4) Der Arbeitszeitplan muss die Unterschrift des Leiters des Unternehmens oder seines Beauftragten tragen.

(5) Jeder Fahrer, der in einem Linienverkehr im Sinne von Absatz 1 eingesetzt ist, muss einen Auszug aus dem Arbeitszeitplan und eine Ausfertigung des Linienfahrplans mit sich fuehren.

(6) Der Arbeitszeitplan ist vom Unternehmen nach Ablauf des Geltungszeitraums ein Jahr lang aufzubewahren. Das Unternehmen haendigt den betreffenden Arbeitnehmern auf Verlangen einen Auszug aus dem Arbeitszeitplan aus.

(7) Dieser Artikel gilt nicht fuer Fahrer von Fahrzeugen, die mit einem Kontrollgeraet ausgestattet sind, das entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 ueber das Kontrollgeraet im Strassenverkehr (1) benutzt wird.

 

Artikel 15

(1) Das Unternehmen plant die Arbeit der Fahrer so, dass sie die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung sowie der Verordnung  (EWG) Nr. 3821/85 einhalten koennen.

(2) Das Unternehmen ueberprueft regelmaessig, ob diese beiden Verordnungen eingehalten worden sind. Bei Zuwiderhandlungen ergreift es die erforderlichen Massnahmen, damit sie sich nicht wiederholen.

 

Artikel 16

(1) Die Kommission erstellt alle zwei Jahre einen Bericht ueber die Durchfuehrung dieser Verordnung durch die Mitgliedstaaten und die Entwicklung auf dem betreffenden Gebiet. Die Kommission leitet den Bericht dem Rat und dem Europaeischen Parlament innerhalb von dreizehn Monaten nach Ablauf des zweijaehrigen Berichtszeitraums zu.

(2) Die Mitgliedstaaten uebermitteln der Kommission fuer den in Absatz 1 genannten Bericht alle zwei Jahre die erforderlichen Angaben nach einem Muster.
Diese Angaben muessen bei der Kommission spaetestens am 30. September nach Ablauf des von dem betreffenden Bericht erfassten Zweijahreszeitraums eingehen.

(3) Die Kommission erstellt das Muster nach Anhoerung der Mitgliedstaaten.

 

Artikel 17

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen nach Anhoerung der Kommission rechtzeitig die zur Durchfuehrung dieser Verordnung notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Diese Vorschriften muessen sich unter anderem auf die Organisation, das Verfahren und die Mittel fuer die UEberwachung sowie auf die Ahndung im Falle von Zuwiderhandlungen erstrecken.

(2) Die Mitgliedstaaten gewaehren einander Beistand im Hinblick auf die Anwendung dieser Verordnung und die UEberwachung der Anwendung. 

(3) Im Rahmen dieses gegenseitigen Beistandes uebermitteln die zustaendigen Behoerden der Mitgliedstaaten einander regelmaessig alle verfuegbaren Angaben ueber

- die von Gebietsfremden begangenen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung und ihre Ahndung,

- die von einem Mitgliedstaat verhaengten Massnahmen zur Ahndung von Zuwiderhandlungen, die seine Gebietsansaessigen in anderen Mitgliedstaaten begangen haben.

 

ABSCHNITT IX
Schlussbestimmungen

Artikel 18

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 543/69 wird aufgehoben,

Jedoch

(2) Bezugnahmen auf die durch Absatz 1 aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

 

Artikel 19

Diese Verordnung tritt am 29. September 1986 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Bruessel am 20. Dezember 1985.
Im Namen des Rates
Der Praesident
R. KRIEPS

(1) ABl. Nr. 88 vom 24. 5. 1965, S. 1500/65.
(2) ABl. Nr. C 100 vom 12. 4. 1984, S. 3, und ABl. Nr. C 223 vom 3. 9. 1985, S. 5.
(3) ABl. Nr. C 122 vom 20. 5. 1985, S. 168.
(4) ABl. Nr. C 104 vom 25. 4. 1985, S. 4, und ABl. Nr. C 303 vom 25. 11. 1985, S. 29.
(5) ABl. Nr. L 77 vom 29. 3. 1969, S. 49.
(6) ABl. Nr. L 334 vom 24. 12. 1977, S. 1.
(1) ABl. Nr. 147 vom 9. 8. 1966, S. 2688/66.
(1) Siehe Seite 8 dieses Amtsblatts.

 

 

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