Richtlinie 92/58/EWG
(Hinweis: Die Sicherheitszeichen sind teilweise nicht der Richtlinie entsprechend wiedergegeben.)

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Richtlinie 92/58/EWG 

des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz 

(Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)


RICHTLINIE 92/58/EWG DES RATES vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 118a,
auf Vorschlag der Kommission (1), der nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ausgearbeitet wurde,
in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Artikel 118a des Vertrages bestimmt, daß der Rat durch Richtlinien Mindestvorschriften zur Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt erlässt, um den Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten.
Nach demselben Artikel sollen diese Richtlinien keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von Klein- und Mittelbetrieben entgegenstehen.
Die Mitteilung der Kommission über ihr Aktionsprogramm für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (4) sieht die Überarbeitung und Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 77/576/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz (5) vor.
In seiner Entschließung vom 21. Dezember 1987 über Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (6) hat der Rat die Absicht der Kommission zur Kenntnis genommen, ihm binnen kurzem einen Vorschlag zur Überarbeitung und Erweiterung der obengenannten Richtlinie vorzulegen.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit ist eine Neufassung der Richtlinie 77/576/EWG angezeigt.
Die vorliegende Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz (7). Die Bestimmungen der Richtlinie 89/391/EWG finden daher in vollem Umfang Anwendung auf die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, unbeschadet strengerer und/oder spezifischer Bestimmungen in der vorliegenden Richtlinie.
Die bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft betreffen im wesentlichen Sicherheitszeichen und die Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrenstellen und sind somit auf eine beschränkte Anzahl von Kennzeichnungsarten begrenzt.
Diese Begrenzung hat zur Folge, daß bestimmte Risiken nicht Gegenstand einer angemessenen Kennzeichnung sind. Deshalb müssen neue Kennzeichnungsarten eingeführt werden, damit Arbeitgeber und Arbeitnehmer Risiken für die Sicherheit und/oder Gesundheit am Arbeitsplatz erkennen und vermeiden können.
Einer Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung bedarf es, wenn die Risiken nicht durch kollektive technische Schutzmittel oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen, Methoden oder Verfahren vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.
Derzeit bestehen im Bereich der Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, woraus sich Unsicherheitsfaktoren ergeben, die angesichts der Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Rahmen des Binnenmarktes noch zunehmen können.
Die Verwendung einer harmonisierten Kennzeichnung am Arbeitsplatz kann generell dazu beitragen, Risiken aufgrund sprachlicher und kultureller Unterschiede der Arbeitnehmer zu begrenzen.
Die vorliegende Richtlinie stellt ein konkretes Element im Rahmen der Verwirklichung der sozialen Dimension des Binnenmarktes dar.
Gemäß dem Beschluß 74/325/EWG (8) wird der Beratende Ausschuß für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz im Hinblick auf die Ausarbeitung einschlägiger Vorschläge von der Kommission gehört -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:


ABSCHNITT I 
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 1
Zweck der Richtlinie

(1) Mit der vorliegenden Richtlinie, der neunten Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG, werden Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz festgelegt.

(2) Diese Richtlinie betrifft nicht die Gemeinschaftsbestimmungen über das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, von Erzeugnissen und/oder von Ausrüstungen, es sei denn, daß in diesen Gemeinschaftsbestimmungen etwas anderes vorgeschrieben ist.

(3) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf die Kennzeichnung zur Regelung des Strassen-, Eisenbahn-, Binnenschiffs-, See- und Luftverkehrs.

(4) Die Richtlinie 89/391/EWG findet in vollem Umfang Anwendung auf den in Absatz 1 genannten Bereich, unbeschadet strengerer und/oder spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie gilt als
a) "Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung" eine Kennzeichnung, die - bezogen auf einen bestimmten Gegenstand, eine bestimmte Tätigkeit oder einen bestimmten Sachverhalt - jeweils mittels eines Schildes, einer Farbe, eines Leucht- oder Schallzeichens, einer verbalen Kommunikation oder eines Handzeichens eine Aussage oder eine Vorschrift betreffend den Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ermöglicht;
b) "Verbotszeichen" ein Zeichen, das ein gefährdendes oder gefahrenträchtiges Verhalten untersagt;
c) "Warnzeichen" ein Zeichen, das vor einem Risiko oder einer Gefahr warnt;
d) "Gebotszeichen" ein Zeichen, das ein bestimmtes Verhalten vorschreibt;
e) "Erste-Hilfe- oder Rettungszeichen" ein Zeichen mit Angaben über Notausgänge oder über Erste-Hilfe- oder Rettungsmittel;
f) "Hinweiszeichen" ein Zeichen, das andere Hinweise als die unter den Buchstaben b) bis e) genannten Sicherheitszeichen liefert;
g) "Schild" ein Zeichen, das durch Kombination von geometrischer Form, Farbe und Bildzeichen oder Piktogramm eine bestimmte Aussage beinhaltet; seine Erkennbarkeit wird durch eine hinreichend hohe Leuchtdichte gewährleistet;
h) "Zusatzschild" ein Zeichen, das zusammen mit einem Schild gemäß Buchstabe g) verwendet wird und zusätzliche Hinweise liefert;
i) "Sicherheitsfarbe" eine Farbe, der eine bestimmte Bedeutung zugeordnet ist;
j) "Bildzeichen oder Piktogramm" ein Bild, das eine Situation beschreibt oder ein bestimmtes Verhalten vorschreibt und auf einem Schild oder einer Leuchtfläche angeordnet ist;
k) "Leuchtzeichen" ein Zeichen, das von einer Vorrichtung erzeugt wird, die aus durchsichtigem oder durchscheinendem Material besteht, das von innen oder von hinten durchleuchtet wird und dadurch wie eine Leuchtfläche erscheint;
l) "Schallzeichen" ein codiertes Schallzeichen, das von einer spezifischen Vorrichtung ohne Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme ausgesandt und verbreitet wird;
m) "verbale Kommunikation" eine verbale Mitteilung mit festgelegtem Wortlaut unter Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme;
n) "Handzeichen" eine codierte Bewegung und/oder Stellung von Armen und/oder Händen zur Anleitung von Personen bei Handhabungsvorgängen, die ein Risiko oder eine Gefahr für Arbeitnehmer darstellen.

 

ABSCHNITT II 
PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS

Artikel 3
Allgemeine Vorschrift

(1) Der Arbeitgeber hat eine Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz gemäß der vorliegenden Richtlinie vorzusehen bzw. sich von dem Vorhandensein einer solchen Kennzeichnung zu vergewissern, wenn die Risiken nicht durch kollektive technische Schutzmittel oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen, Methoden oder Verfahren vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.
Der Arbeitgeber berücksichtigt eine nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a) der Richtlinie 89/391/EWG vorgenommene Beurteilung von Gefahren.

(2) Die auf den Strassen, Eisenbahn-, Binnenschiffs-, See- und Luftverkehr anwendbare Kennzeichnung ist unbeschadet des Anhangs V gegebenenfalls für diese Verkehrsarten innerhalb von Unternehmen und/oder Betrieben zu verwenden.

Artikel 4
Erstmalig verwendete Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung

Die ab dem in Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 vorgesehenen Datum zum ersten Mal am Arbeitsplatz verwendete Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung muß unbeschadet des Artikels 6 den in den Anhängen I bis IX enthaltenen Mindestvorschriften entsprechen.

Artikel 5
Bereits verwendete Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung

Die bereits vor dem in Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 vorgesehenen Datum am Arbeitsplatz verwendete Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung muß unbeschadet des Artikels 6 den in den Anhängen I bis IX enthaltenen Mindestvorschriften entsprechen, und zwar spätestens 18 Monate nach diesem Datum.

Artikel 6
Befreiungen

(1) Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeit und/oder der Größe des Unternehmens die Unternehmenskategorien festlegen, die die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Leucht- und/oder Schallzeichen insgesamt, teilweise oder zeitweise durch Maßnahmen, die das gleiche Sicherheitsniveau gewährleisten, ersetzen dürfen.

(2) Die Mitgliedstaaten können nach Anhörung der Sozialpartner von der Anwendung des Anhangs VIII Nummer 2 und/oder des Anhangs IX Nummer 3 abweichen, indem sie alternative Maßnahmen vorsehen, die das gleiche Sicherheitsniveau gewährleisten.

(3) Die Mitgliedstaaten hören bei Anwendung des Absatzes 1 Arbeitgeber und Arbeitnehmerorganisationen nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten an.

Artikel 7
Unterrichtung und Schulung der Arbeitnehmer

(1) Unbeschadet des Artikels 10 der Richtlinie 89/391/EWG werden die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter über sämtliche zu ergreifenden Maßnahmen im Hinblick auf die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz unterrichtet.

(2) Unbeschadet des Artikels 12 der Richtlinie 89/391/EWG müssen die Arbeitnehmer eine angemessene Schulung, insbesondere in Form präziser Anweisungen hinsichtlich der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, erhalten.

Bei der Schulung nach Unterabsatz 1 wird insbesondere die Bedeutung der Kennzeichnung behandelt, vor allem bei Verwendung von Wörtern, sowie das Verhalten allgemein und in besonderen Fällen.

 

Artikel 8
Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer

Die Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer und/oder ihrer Vertreter zu allen in dieser Richtlinie, einschließlich der Anhänge I bis IX, behandelten Fragen richtet sich nach Artikel 11 der Richtlinie 89/391/EWG.

 

ABSCHNITT III 
SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 9
Anpassung der Anhänge

Die rein technischen Anpassungen der Anhänge I bis IX unter Berücksichtigung

erfolgen nach dem Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie 89/391/EWG.

Artikel 10

(1) Die Richtlinie 77/576/EWG wird mit Wirkung von dem in Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 vorgesehenen Datum aufgehoben.
In den Fällen des Artikels 5 bleibt sie jedoch noch für einen Zeitraum von längstens 18 Monaten nach diesem Datum in Kraft.

(2) Verweise auf die aufgehobene Richtlinie sind als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie zu verstehen.

Artikel 11
Schlußbestimmungen

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 24. Juni 1994 nachzukommen.
Sie setzten die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen haben oder erlassen werden.

(4) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alle fünf Jahre Bericht über die praktische Durchführung dieser Richtlinie und geben dabei die Standpunkte der Sozialpartner an.
Die Kommission informiert hierüber das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuß und den Beratenden Ausschuß für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.

(5) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß regelmäßig einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie unter Berücksichtigung der Absätze 1 bis 4 vor.

 

Artikel 12

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

 

Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 1992.
Im Namen des Rates der Präsident
José da SILVA PENEDA

(1) ABl. Nr. C 53 vom 28. 2. 1991, S. 46, und ABl. Nr. C 279 vom 26. 10. 1991, S. 13.
(2) ABl. Nr. C 240 vom 16. 9. 1991, S. 102, und ABl. Nr. C 150 vom 15. 6. 1992.
(3) ABl. Nr. C 159 vom 17. 6. 1991, S. 9.
(4) ABl. Nr. C 28 vom 3. 2. 1988, S. 3.
(5) ABl. Nr. L 229 vom 7. 9. 1977, S. 12. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 79/640/EWG der Kommission (ABl. Nr. L 183 vom 19. 7. 1979, S. 11).
(6) ABl. Nr. C 28 vom 3. 2. 1989, S. 1.
(7) ABl. Nr. L 183 vom 29. 6. 1989, S. 1.
(8) ABl. Nr. L 185 vom 9. 7. 1974, S. 15.

 


ANHANG I
ALLGEMEINE MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR DIE SICHERHEITS- UND/ODER GESUNDHEITSSCHUTZKENNZEICHNUNG AM ARBEITSPLATZ 

1. Vorbemerkungen

1.1. Ist eine Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß der in Artikel 3 genannten allgemeinen Regel erforderlich, so muß sie den spezifischen Anforderungen der Anhänge II bis IX entsprechen.

1.2. Mit dem vorliegenden Anhang werden diese Anforderungen aufgestellt, die einzelnen Verwendungen der Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnungen beschrieben und die allgemeinen Regeln der Austauschbarkeit und Kombination dieser Kennzeichnungen festgelegt.

1.3. Die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnungen dürfen ausschließlich für die in dieser Richtlinie festgelegten Mitteilungen oder Informationen verwendet werden.

 

2. Art der Kennzeichnung

2.1. Ständige Kennzeichnung

2.1.1. Für die ständige Kennzeichnung in Form von Verbots-, Warn- und Gebotszeichen sowie für die Kennzeichnung und Standorterkennung von Erste-Hilfe- oder Rettungsmitteln sind Schilder zu benutzen.
Zur Kennzeichnung und Standorterkennung von Material und Ausrüstungen zur Brandbekämpfung sind Schilder und/oder Sicherheitsfarben dauerhaft anzubringen.

2.1.2. Die Kennzeichnung von Behältern und Rohrleitungen erfolgt in der in Anhang III vorgesehenen Form.

2.1.3. Die Kennzeichnung bei Gefahr des Anstossens gegen Hindernisse und bei Absturzgefahr muß dauerhaft in Form einer Sicherheitsfarbe und/oder von Schildern angebracht werden.

2.1.4. Die Kennzeichnung von Fahrspuren muß dauerhaft in Form einer Sicherheitsfarbe angebracht werden.

2.2. Vorübergehende Kennzeichnung

2.2.1. Hinweise auf Gefahren und Notrufe an Personen zur Durchführung bestimmter Tätigkeiten wie beispielsweise Evakuierung von Personen sind vorübergehend und unter Berücksichtigung der Austauschbarkeit und Kombination gemäß Nummer 3 durch Leucht- oder Schallzeichen und/oder verbale Kommunikation zu übermitteln.

2.2.2. Die Anleitung von Personen bei Handhabungsvorgängen, die ein Risiko oder eine Gefahr darstellen, ist vorübergehend und in Form von Handzeichen und/oder verbaler Kommunikation zu regeln.

 

3. Gegenseitige Austauschbarkeit und Kombination

3.1. Bei gleicher Wirkung ist frei zu wählen
- zwischen einer Sicherheitsfarbe und einem Schild zur Kennzeichnung der Gefahr von Stolpern oder Absturz,
- zwischen Leuchtzeichen, Schallzeichen und verbaler Kommunikation,
- zwischen Handzeichen und verbaler Kommunikation.

3.2. Bestimmte Kennzeichnungsarten können gemeinsam verwendet werden, und zwar
- Leuchtzeichen und Schallzeichen,
- Leuchtzeichen und verbale Kommunikation,
- Handzeichen und verbale Kommunikation.

 

4. Die Hinweise in nachstehender Tabelle gelten für jede Kennzeichnung, die eine Sicherheitsfarbe enthält.

Sicherheitsfarbe Bedeutung Hinweise – Angaben
Rot Verbotszeichen Gefährliches Verhalten
Gefahr - Alarm Halt, Stillstand, Not-Ausschalteinrichtung, Evakuierung
Material und Einrichtungen zur Brandbekämpfung Kennzeichnung und Standort
Gelb oder Gelb-Orange Warnzeichen Achtung, Vorsicht, Überprüfung
Blau Gebotszeichen Besonderes Verhalten oder Tätigkeit – Verpflichtung zum Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung
Grün Erste-Hilfe-, Rettungszeichen Türen, Ausgänge, Wege, Betriebsmittel, Stationen, Räume
Gefahrlosigkeit Rückkehr zum Normalzustand

 

5. Die Wirksamkeit eines Sicherheitszeichens darf nicht beeinträchtigt werden durch

5.1. eine andere Kennzeichnung oder Emissionsquelle gleicher Art, die die Sicht- oder Hörbarkeit beeinträchtigt. 

Dabei sollten insbesondere
5.1.1. die Verwendung einer übermäßigen Zahl von Schildern in unmittelbarer Nähe zueinander vermieden werden;
5.1.2. nicht gleichzeitig zwei verwechselbare Leuchtzeichen verwendet werden;
5.1.3. ein Leuchtzeichen nicht in der Nähe einer relativ ähnlichen anderen Lichtquelle verwendet werden;
5.1.4. nicht gleichzeitig zwei Schallzeichen eingesetzt werden;
5.1.5. kein Schallzeichen verwendet werden, wenn der Umgebungslärm zu stark ist;
5.2. eine schlechte Gestaltung, eine ungenügende Anzahl, einen schlechten Standort, einen schlechten Zustand oder eine mangelhafte Funktionsweise der Mittel und Vorrichtungen zur Sicherheitskennzeichnung.

6. Die Mittel und Vorrichtungen zur Sicherheitskennzeichnung müssen ihrer Art entsprechend regelmäßig gereinigt, gewartet, überprüft und instand gesetzt sowie bei Bedarf erneuert werden, damit ihre Eigenmerkmale und/oder ihre Funktionsweise erhalten bleiben.

7. Die Anzahl und die Anordnung der zu verwendenden Mittel oder Vorrichtungen zur Sicherheitskennzeichnung richten sich nach dem Ausmaß der Risiken oder Gefahren sowie nach dem zu erfassenden Bereich.

8. Die Kennzeichnungen, die eine Energiequelle benötigen, müssen für den Fall, daß diese ausfällt, über eine Notversorgung verfügen, es sei denn, daß bei Unterbrechung der Energiezufuhr kein Risiko mehr besteht.

9. Ein Leucht- und/oder Schallzeichen fordert zu einer Aktion auf, sobald es ausgelöst wird; es muß so lange andauern, wie dies für die Ausführung der Aktion erforderlich ist.
Die Leucht- oder Schallzeichen müssen nach einer Aktion unverzüglich wieder betriebsbereit gemacht werden.

10. Die Leucht- und Schallzeichen müssen vor ihrer Inbetriebnahme sowie danach in ausreichender Häufigkeit auf ihre einwandfreie Funktionsweise und ihre tatsächliche Wirksamkeit überprüft werden.

11. Sind die auditiven oder visuellen Möglichkeiten der betroffenen Arbeitnehmer - auch durch das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung - eingeschränkt, so sind geeignete zusätzliche oder alternative Maßnahmen zu ergreifen.

12. Orte, Räume oder umschlossene Bereiche, die für die Lagerung erheblicher Mengen gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen verwendet werden, sind mit einem geeigneten Warnzeichen aus Anhang II, Nummer 3.2, zu versehen oder nach Maßgabe von Anhang III, Nummer 1, zu kennzeichnen, sofern die einzelnen Verpackungen oder Behälter nicht bereits mit einer ausreichenden Kennzeichnung versehen sind.

 


ANHANG II
MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR SICHERHEITSZEICHEN 

1. Eigenmerkmale

1.1. Form und Farbe der Zeichen sind - in Abhängigkeit vom jeweiligen Zweck (Verbotszeichen, Warnzeichen, Gebotszeichen, Erste-Hilfe- oder Rettungszeichen und Hinweiszeichen auf Material oder Ausrüstungen zur Brandbekämpfung) - in Absatz 3 definiert.

1.2. Piktogramme müssen möglichst leicht verständlich sein; für das Verständnis nicht erforderliche Details sind wegzulassen.

1.3. Die verwendeten Piktogramme können leicht variieren oder detaillierter sein als die Darstellungen unter Nummer 3, vorausgesetzt, daß die Bedeutung nicht verändert wird und keine Unterschiede und Anpassungen die Bedeutung unverständlich machen.

1.4. Die Zeichen sind aus gegen Schlag und Umgebungsbedingungen möglichst widerstandsfähigem und witterungsbeständigem Material herzustellen.

1.5. Abmessungen sowie kolorimetrische und photometrische Eigenschaften der Zeichen müssen eine gute Erkennbarkeit und Verständlichkeit gewährleisten.

2. Anwendungsvorschriften

2.1. Die Zeichen sind grundsätzlich in einer angemessenen Höhe und in einer in bezug auf den Blickwinkel angemessenen Stellung - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Hindernissen - an einem ausreichend beleuchteten und leicht zugänglichen und erkennbaren Standort entweder am Zugang zu einem Bereich mit allgemeiner Gefährdung oder aber in unmittelbarer Nähe einer bestimmten Gefährdung oder eines anzuzeigenden Gegenstandes anzubringen.
Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 89/654/EWG sind im Fall von unzureichendem natürlichem Licht phosphoreszierende Farben, reflektierende Materialien oder eine künstliche Beleuchtung einzusetzen.

2.2. Besteht die entsprechende Situation nicht mehr, muß das Zeichen entfernt werden.

3. Zu verwendende Zeichen

3.1 Verbotszeichen

 

 ES: Prohibido fumar
DA: Rygning forbudt
DE: Rauchen verboten
EN: No smoking
FR: Defénse de fumer
IT: Vietato fumare
NL: Verboden te roken
PT: Proibição de fumar
FI: Tupakointi kielletty
SV: Rökning förbjuden

ES: Prohibido fumar y Ilamas desnudas
DA: Rygning og åben ild forbudt
DE: Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten
EN: Smoking and naked flames forbidden
FR: Flamme nue interdite et défense de fumer
IT: Vietato fumare o usare fiamme libere
NL: Vuur, open vlam en roken verboden
PT: Proibição de fazer lume e de fumar
FI: Tupakointi ja avotulen teko kielletty
SV: Rökning och öppen eld förbjuden

(*5)

ES: Prohibido pasar a los peatones
DA: Ingen adgang for fodgængere
DE: Für Fußgänger verboten
EN: No access for pedestrians
FR: Interdit aux piétons
IT: Vietato ai pedoni
NL: Verboden voor voetgangers
PT: Passagem proibida a peões
FI: Jalankulku kielletty
SV: Tillträde förbjudet för gående

ES: Prohibido apager con agua
DA: Sluk ikke med vand
DE: Verbot mit Wasser zu löschen
EN: Do not extinguish with water
FR: Défense d'éteindre avec de l'eau
IT: Divieto di spegnere con acqua
NL: Verboden met water te blussen
PT: Proibição de apagar com água
FI: Vedellä sammuttaminen kielletty
SV: Förbjudet att använda vatten för släckning

(*5)

ES: Agua no potable
DA: Ikke drikkevand
DE: Kein Trinkwasser
EN: Not drinkable
FR: Eau non potable
IT: Acqua non potabile
NL: Geen drinkwater
PT: Água não potável
FI: Juomakelvotonta vettä
SV: Ej dricksvatten

ES: Entrada prohibida a personas no autorizadas
DA: Adgang forbudt for uvedkommende
DE: Zutritt für Unbefugte verboten
EN: Not access for unauthorized persons
FR: Entrée interdite aux personnes non autorisées
IT: Divieto di accesso alle persone non autorizzate
NL: Geen toegang voor onbevoegden
PT: Prohibida a entrada a pessoas não autorizadas
FI: Asiattomilta pääsy kielletty
SV: Tillträde förbjudet för obehöriga

ES: Prohibido a los vehículos de manutención
DA: Ingen adgang for kørende transport
DE: Für Flurförderzeuge verboten
EN: No access for industrial vehicles
FR: Interdit aux véhicles de mantention
IT: Vietato ai carrelli di movimentazione
NL: Verboden voor transportvoertuigen
PT: Pasagem proibida a veículos de movimento de cargas
FI: Liikkuvilta ajoneuvoilta pääsy kielletty
SV: Tillträde förbjudet för arbetsfordon

(*5)

ES: No tocar
DA: Må ikke berøres
DE: Berühren verboten
EN: Do not touch
FR: Ne pas toucher
IT: Non toccare
NL: Niet aanraken
PT: Não tocar
FI: Ei saa koskea
SV: Vidrör ej

 

Hinweis: Die Sicherheitszeichen sind teilweise nicht der Richtlinie entsprechend wiedergegeben.
(*5)  Sicherheitskennzeichen nach der DIN 4844-2: 2001-02 + DIN 4844-2/A1: 2004-05 bzw. ÖNorm Z 1000-2: 2002-08

 

3.2 Warnzeichen

(*1)

ES: Materias inflamables o altas temperaturas
DA: Brandfalige stoffer eller høj temperatur
DE: Warnung vor feuergefährlichen Stoffen oder hoher Temperatur
EN: Flammable material or high temperature
FR: Matières inflammables ou haute température
IT: Materiale infiammabile o alta temperatura
NL: Ontvlambare stoffen of hoge temperatuur
PT: Substâncias inflamáveis ou alta temperatura
FI: Syttyvää ainetta tai korkea lämpötila
SV: Brandfarliga ämnen eller hög temperatur

ES: Materias explosivas
DA: Eksplosionsfalige stoffer
DE: Warnung vor explosionsgefährlichen Stoffen
EN: Explosive material
FR: Matières explosives
IT: Materiale esplosivo
NL: Explosieve stoffen
PT: Substâncias explosivas
FI: Räjähtävää ainetta
SV: Explosiva ämnen

ES: Materias tóxicas
DA: Giftige stoffer
DE: Warnung vor giftigen Stoffen
EN: Toxic material
FR: Matières toxiques
IT: Sostanze velenose
NL: Giftige stoffen
PT: Substâncias tóxicas
FI: Myrkyllistä ainetta
SV: Giftiga ämnen

ES: Materias corrosivas
DA: Ætsende stoffer
DE: Warnung vor ätzenden Stoffen
EN: Corrosive material
FR: Matières corrosives
IT: Sostanze corrosive
NL: Bijtende stoffen
PT: Substâncias corrosivas
FI: Syövyttävää ainetta
SV: Frätande ämnen

ES: Radiaciones ionizantes
DA: Radioaktive stoffer
DE: Warnung vor radioaktiven Stoffen
EN: Radioactive material
FR: Matières radioactives
IT: Materiali radioattivi
NL: Radioactieve stoffen
PT: Substâncias radioactivas
FI: Radioaktiivista ainetta
SV: Radioaktiva ämnen

(*5)

ES: Cargas suspendidas
DA: Kran i arbejde
DE: Warnung vor schwebender Last
EN: Overhead load
FR: Charges suspendues
IT: Carichi sospesi
NL: Hangende lasten
PT: Cargas suspensas
FI: Riippuva taakka
SV: Hängande last

ES: Vefículos de manutención
DA: Pas på kørende transport
DE: Warnung vor Flurförderzeugen
EN: Industrial vehicles
FR: Véhicules de manutention
IT: Carrelli di movimentazione
NL: Transportvoertuigen
PT: Veículos de movimentação de cargas
FI: Liikkuvia ajoneuvoja
SV: Arbetsfordon

(*5)

ES: Riesgo eléctrico
DA: Farlig elektrisk spænding
DE: Warnung vor gefährlicher elektrischer Spannung
EN: Danger: electricity
FR: Danger électrique
IT: Tensione elettrica pericolosa
NL: Gevaar voor elektrische spanning
PT: Pergo de electrocussão
FI: Vaarallinen jännite
SV: Farlig elektrisk spänning

ES: Peligro en general
DA: Giv agt
DE: Warnung vor einer allgemeinen Gefahr
EN: General danger
FR: Danger général
IT: Pericolo generico
NL: Gevaar
PT: Perigos vários
FI: Yleinen varoitusmerkki
SV: Fara

(*5)

ES: Radiaciones laser
DA: Laserstråling
DE: Warnung vor Laserstrahl
EN: Laser beam
FR: Rayonnement laser
IT: Raggi laser
NL: Laserstraal
PT: Raios laser
FI: Lasersäteilyä
SV: Laserstrålning

 

ES: Materias comburentes
DA: Brandnærende
DE: Warnung vor brandfördernden Stoffen
EN: Oxidant material
FR: Matières comburantes
IT: Materiale comburente
NL: Oxiderende stoffen
PT: Substâncias conburentes
FI: Hapettavia aineita
SV: Brännbara ämnen

ES: Radiaciones no ionizantes
DA: Ikke-ioniserende stråling
DE: Warnung vor nichtionisierender Strahlung
EN: Non-ionizing radiation
FR: Radiations non ionisantes
IT: Radiazioni non ionizzanti
NL: Niet-ioniserende straling
PT: Radiações não ionizantes
FI: Ei-ionisoivaa säteilyä
SV: Icke-joniserande strålning

ES: Compo magnético intenso
DA: Stærkt magnetfelt
DE: Warnung vor starkem magnetischem Feld
EN: Strong magnetic field
FR: Champ magnétique important
IT: Campo magnetico intenso
NL: Belangrijk magnetisch veld
PT: Forte campo magnético
FI: Vahva magneettikenttä
SV: Starkt magnetiskt fält

(*5)

ES: Riesgo de tropezar
DA: Ujævnheder
DE: Warnung vor Stolpergefahr
EN: Obstacles
FR: Trébuchement
IT: Pericolo di inciampo
NL: Struikelen
PT: Tropeçamento
FI: Kompastumisen vaara
SV: Hinder

(*5)

ES: Caída a distinto nivel
DA: Højdeforskel
DE: Warnung vor Absturzgefahr
EN: Drop
FR: Chute avec dénivellation
IT: Caduta con dislivello
NL: Vallen door hoogteverschil
PT: Queda com desnível
FI: Putoamisen vaara
SV: Fallrisk

(*2)

ES: Riesgo biológico
DA: Biologisk fare
DE: Warnung vor Biogefährdung
EN: Biological risk
FR: Risque biologique
IT: Rischio biologico
NL: Biologisch risico
PT: Risco biológico
FI: Biologinen vaara
SV: Mikrobiologisk risk

 

ES: Baja temperatura
DA: Lav temperatur
DE: Warnung vor Kälte
EN: Low temperature
FR: Basse température
IT: Bassa temperatura
NL: Lage temperatuur
PT: Baixa temperatura
FI: Alhainen lämpötila
SV: Låg temperatur

(*3)

ES: Materias nocivas o irritantes
DA: Skadelige eller irriterende stoffer
DE: Warnung vor schädlichen oder irritierenden Stoffen
EN: Harmful or irritant material
FR: Matières nocives ou irritantes
IT: Sostanze nocive o irritanti
NL: Schadelijke of irriterende stoffen
PT: Substâncias nocivas ou irritantes
FI: Haitallista tai ärsyttävää ainetta
SV: Skadliga eller irriterande ämnen

(*1) Bei Fehlen eines besonderen Zeichen für hohe Temperatur
(*2) Piktogramm vorgesehen durch die Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG
(*3) Der Grund diese Schildes darf ausnahmsweise orangefarbig sein, falls diese Farbe zur Unterscheidung von einem ähnlichen im Straßenverkehr verwendeten Schild gerechtfertigt ist.

 

Hinweis: Die Sicherheitszeichen sind teilweise nicht der Richtlinie entsprechend wiedergegeben.
(*5)  Sicherheitskennzeichen nach der DIN 4844-2: 2001-02 + DIN 4844-2/A1: 2004-05 bzw. ÖNorm Z 1000-2: 2002-08

 

3.3 Gebotszeichen

ES: Proteccíon obligatoria de la vista
DA: Øjenværn påbudt
DE: Augenschutz tragen
EN: Eye protection must be worn
FR: Protection obligatoire de la vue
IT: Protezione obbligatoria degli occhi
NL: Oogbescherming verplicht
PT: Protecção obrigatória dos olhos
FI: Silmiensuojaimien käyttöpakko
SV: Ögonskydd måste användas

ES: Proteccíon obligatoria de la cabeza
DA: Hovedværn påbudt
DE: Schutzhelm tragen
EN: Safety helm protection must be worn
FR: Protection obligatoire de la tête
IT: Casco di protezione obbligatoria
NL: Veligheidshelm verplicht
PT: Protecção obrigatória da cabeça
FI: Suojakypärän käyttöpakko
SV: Skyddshjälm måste användas

ES: Proteccíon obligatoria del oído
DA: Høreværn påbudt
DE: Gehörschutz tragen
EN: Ear protection must be worn
FR: Protection obligatoire de l'ouïe
IT: Protezione obbligatoria dell'udito
NL: Gehoorbescherming verplicht
PT: Protecção obrigatória dos ouvidos
FI: Kuulonsuojainten käyttöpakko
SV: Hörselskydd måste användas

ES: Proteccíon obligatoria de las vías respiratorias
DA: Åndedrætsværn påbudt
DE: Atemschutz tragen
EN: Respiratory equipment must be worn
FR: Protection obligatoire des voies respiratoires
IT: Protezione obbligatoria della vie respiratorie
NL: Adembescherming verplicht
PT: Protecção obrigatória das vias respiratóres
FI: Hengityksensuojaimen käyttöpakko
SV: Andningsskydd måste användas

ES: Proteccíon obligatoria de los pies
DA: Fodværn påbudt
DE: Schutzschuhe tragen
EN: Safety boots must be worn
FR: Protection obligatoire des pieds
IT: Cazature di sicurezza obbligatoria
NL: Veiligheidsschoenen verplicht
PT: Protecção obrigatória dos pés
FI: Suojajalkineiden käyttöpakko
SV: Skyddsskor måste användas

ES: Proteccíon obligatoria de las manos
DA: Beskyttelseshandsker påbudt
DE: Schutzhandschuhe tragen
EN: Safety gloves must be worn
FR: Protection obligatoire des mains
IT: Guanti di protezione obbligatoria
NL: Veiligheidshandschoenen verplicht
PT: Protecção obrigatória das mãos
FI: Suojakäsineiden käyttöpakko
SV: Skyddshandskar måste användas

ES: Proteccíon obligatoria del cuerpo
DA: Beskyttelsesdragt påbudt
DE: Schutzkleidung tragen
EN: Safety overalls must be worn
FR: Protection obligatoire du corps
IT: Protezione obbligatoria del corpo
NL: Veiligheidspak verplicht
PT: Protecção obrigatória do corpo
FI: Suojahaalareiden käyttöpakko
SV: Skyddskläder måste användas

ES: Proteccíon obligatoria de la cara
DA: Ansigtværn påbudt
DE: Gesichtsschutzschild tragen
EN: Face protection must be worn
FR: Protection obligatoire de la figure
IT: Protezione obbligatoria del viso
NL: Gelaatsbescherming verplicht
PT: Protecção obrigatória do rosto
FI: Kasvonsuojaimen käyttöpakko
SV: Ansiktsskydd måste användas

(*5)

ES: Protección individual obligatoria contra caídas
DA: Faldsikring påbudt
DE: Auffanggurt anlegen
EN: Safety harness must be worn
FR: Protection individuelle obligatoire contre les chutes
IT: Protezione individuale obbligatoria contro lecadute
NL: Indivdueel veiligheidsharnas verplicht
PT: Protecção individual obrigatória contra quedas
FI: Turvavaljaiden käyttöpakko
SV: Säkerhetsbälte måste användas

(*5)

ES: Vía obligatoria para peatones
DA: Obligatorisk fodgængerpassage
DE: Gebot für Fußgänger
EN: Pedestrians must use this route
FR: Passage obligatoire pour piétons
IT: Passagio obbligatorio per i pedoni
NL: Veplichte oversteekplaats (voor voetgangers)
PT: Passagem obrigatória para peões
FI: Jalankulku tätä tietä
SV: Påbjuden väg för gående

ES: Obligación general (acompañada, si procede, de una señal adicional)
DA: Generelt påbud (i givet fald med supplerende skilt)
DE: Allgemeines gebot (gegebenenfalls mit Zusatzzeichen)
EN: General mandatory sign (to be accompanied where necessary by another sign)
FR: Obligation générale (accompangnée le cas échéant d'un panneau aditionnel)
IT: Obbligo generico (con eventuale cartello supplementare)
NL: Algemeen gebod (eventueel samen met een ander bord)
PT: Obrigações várias (acompanhada eventualmente de uma placa adicinal)
FI: Yleinen käskymerkki (joka on tarvittaessa yhdistettävä toiseen merkkiin)
SV: Påbudsskylt (kompletteras efter omständigheterna med tilläggsskylt)

 

Hinweis: Die Sicherheitszeichen sind teilweise nicht der Richtlinie entsprechend wiedergegeben.
(*5)  Sicherheitskennzeichen nach der DIN 4844-2: 2001-02 + DIN 4844-2/A1: 2004-05 bzw. ÖNorm Z 1000-2: 2002-08

 

3.4 Rettungszeichen

ES: Salida de socorro
DA: Flugtvej / nødudgang
DE: Rettungsweg - Notausgang
EN: Emergency exit / escape route
FR: Voie / sortie de secours
IT: Percorso / Uscita di emergenza
NL: Vluchtweg / nooduitgang
PT: Via / saída de emergência
FI: Poistumisreitti / poistumistie
SV: Nödutgång / utrymningsväg

 

((nicht dargestellt))

DE: Richtungsanzeige (zusätzlich zu den obenstehenden Zeichen zu verwenden)

((nicht dargestellt))

DE: Richtungsanzeige (zusätzlich zu den obenstehenden Zeichen zu verwenden)

ES: Dirección que debe seguirse (señal indicativa adicional a las anteriores)
DA: Retningsangivelse (anvendes som supplerende skilt til de nedenfor viste skilte)
DE: Richtungsanzeige (zusätzlich zu den obenstehenden Zeichen zu verwenden)
EN: This way (supplementary information sign)
FR: Direction à suivre (signal D'indication additionnel aux panneaux ci-dessous)
IT: Direzione da seguire (Catello da aggiungere a quelli che precedono)
NL: Te volgen richting (wordt te zamen met één van de bovenstaande borden gebruikt)
PT: Direcção a seguir (sinal de indicação adicinal às placas apresentadas em seguida)
FI: Tätä tietä (täydentävä merkki)
SV: Riktningspil (tilläggsskylt till de ovan avbildade)

((nicht dargestellt))

DE: Richtungsanzeige (zusätzlich zu den obenstehenden Zeichen zu verwenden)

ES: Primeros auxilios
DA: Førstehjælp
DE: Erste Hilfe
EN: First-aid post
FR: Premiers secours
IT: Pronto soccorso
NL: Eerste hulp
PT: Primeiros secorros
FI: Ensiapu
SV: Första hjälpen

ES: Camilla
DA: Båre
DE: Krankentrage
EN: Stretcher
FR: Civière
IT: Barella
NL: Brancard
PT: Maca
FI: Paarit
SV: Bår

ES: Ducha de seguridad
DA: Nødbruser
DE: Notdusche
EN: Safety shower
FR: Douche de sécurité
IT: Doccia di sicurezza
NL: Veiligheidsdouche
PT: Duche de segurança
FI: Turvasuihku
SV: Nöddusch

ES: Lavado de los ojos
DA: Øjenskylning
DE: Augenspüleinrichtung
EN: Eyewash
FR: Rinçage des yeaux
IT: Lavaggio degli occhi
NL: Ogen spoelen
PT: Lavagem dos olhos
FI: Silmien pesu
SV: Ögondusch

(*5)

ES: Teléfono de salvamento y primeros auxilios
DA: Telefon til redningsvæsen og førstehjælp
DE: Notruftelefon
EN: Emergency telephone for first-aid or escape
FR: Téléphone pour le sauvetage et premiers secours
IT: Telefono per salvataggio e pronto soccorso
NL: Telefoon voor redding en eerste hulp
PT: Telefone para salvamento e primeiros socorros
FI: Hätäpuhelin
SV: Nödtelefon

 

Hinweis: Die Sicherheitszeichen sind teilweise nicht der Richtlinie entsprechend wiedergegeben.
(*5)  Sicherheitskennzeichen nach der DIN 4844-2: 2001-02 + DIN 4844-2/A1: 2004-05 bzw. ÖNorm Z 1000-2: 2002-08

 

3.5 Hinweisschilder für Material zur Brandbekämpfung

ES: Manguera para incendios
DA: Brandslange
DE: Feuerwehrschlauch
EN: Fire hose
FR: Lanche à incendie
IT: Lancia antincendio
NL: Brandslang
PT: Agulheta de incêndio
FI: Paloletku
SV: Brandpost

(*5)

ES: Escalera de mano
DA: Ildslukker
DE: Leiter
EN: Ladder
FR: Échelle
IT: Scala
NL: Ladder
PT: Escada
FI: Tikkaat
SV: Brandstege

(*5)

ES: Extintor
DA: Stige
DE: Feuerlöschgerät
EN: Fire extinguisher
FR: Extincteur
IT: Estintore
NL: Blusapparaat
PT: Extintor
FI: Tulensammutin
SV: Brandsläckare

(*5)

ES: Teléfono para la lucha contra incendios
DA: Telefon til brandvæsen
DE: Brandmeldungstelefon
EN: Energency fire telephone
FR: Téléphone pour la lutte contre l'incendie
IT: Telefono per gli interventi antincerdio
NL: Telefoon voor brandbestrijding
PT: Telefone para luta contra incêndios
FI: Palohälytyspuhelin
SV: Nödtelefon

((nicht dargestellt))

DE: Richtungsanzeige (zusätzlich zu den obenstehenden Zeichen zu verwenden)

((nicht dargestellt))

DE: Richtungsanzeige (zusätzlich zu den obenstehenden Zeichen zu verwenden)

ES: Dirección que debe seguirse (señal indicativa adicional a las anteriores)
DA: Retningsangivelse (anvendes som supplerende skilt til de ovenfor viste skilte)
DE: Richtungsanzeige (zusätzlich zu den obenstehenden Zeichen zu verwenden)
EN: This way (supplementary information sign)
FR: Direction à suivre (signal D'indication additionnel aux panneaux ci-dessous)
IT: Direzione da seguire (Catello da aggiungere a quelli che precedono)
NL: Te volgen richting (wordt te zamen met één van de bovenstaande borden gebruikt)
PT: Direcção a seguir (sinal de indicação adicinal às placas apresentadas acima)
FI: Tätä tietä (täydentävä merkki)
SV: Riktningspil (tilläggsskylt)

((nicht dargestellt))

DE: Richtungsanzeige (zusätzlich zu den obenstehenden Zeichen zu verwenden)

 

Hinweis: Die Sicherheitszeichen sind teilweise nicht der Richtlinie entsprechend wiedergegeben.
(*5)  Sicherheitskennzeichen nach der DIN 4844-2: 2001-02 + DIN 4844-2/A1: 2004-05 bzw. ÖNorm Z 1000-2: 2002-08

 


ANHANG III
MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR DIE KENNZEICHNUNG VON BEHÄLTERN UND ROHRLEITUNGEN 

1. Behälter, die bei der Arbeit mit gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen gemäß den Richtlinien 67/548/EWG (¹) und 88/379/EWG (²) verwendet werden, und Behälter, die für die Lagerung dieser gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen verwendet werden, sowie die sichtbar verlegten Rohrleitungen, die solche gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen enthalten bzw. transportieren, müssen mit einer in diesen Richtlinien vorgesehenen Kennzeichnung (Piktogramm oder Symbol auf farbigem Grund) versehen sein.

Der erste Unterabsatz gilt weder für Behälter, die bei der Arbeit nur während eines kurzen Zeitraums verwendet werden, noch für Behälter, deren Inhalt oft wechselt, vorausgesetzt, daß angemessene alternative Maßnahmen getroffen werden, insbesondere Informations- und/oder Ausbildungsmaßnahmen, die dasselbe Ausmaß an Schutz gewährleisten.
Die Kennzeichnung nach dem ersten Unterabsatz kann

2. Diese Kennzeichnung ist wie folgt anzubringen:
- an der (den) sichtbaren Seite(n),
- als Schild, Aufkleber oder aufgemalte Kennzeichnung.

3. Die in Anhang II, Nummer 1.4, vorgesehenen Eigenmerkmale sowie die in Anhang II, Nummer 2, vorgesehenen Verwendungsbedingungen für Sicherheitszeichen gelten entsprechend auch für die Kennzeichnung nach der vorstehenden Nummer 1.

4. Die Kennzeichnung auf Rohrleitungen muß unbeschadet der Nummern 1, 2 und 3 sichtbar in unmittelbarer Nähe der gefahrenträchtigsten Stellen wie Schieber und Anschlußstellen und in ausreichender Häufigkeit angebracht werden.

5. Orte, Räume oder umschlossene Bereiche, die für die Lagerung erheblicher Mengen gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen verwendet werden, sind mit einem geeigneten Warnzeichen aus Anhang II, Nummer 3.2, zu versehen oder nach Maßgabe von Anhang III, Nummer 1, zu kennzeichnen, sofern die einzelnen Verpackungen oder Behälter nicht bereits mit einer ausreichenden Kennzeichnung versehen sind, wobei Anhang II, Nummer 1.5, betreffend die Abmessungen zu berücksichtigen ist.
Die Lagerung bestimmter gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen kann mit dem Warnzeichen "Warnung vor einer allgemeinen Gefahr" angezeigt werden.
Die genannten Schilder oder Kennzeichnungen müssen entweder in unmittelbarer Nähe des Lageortes oder auf der Tür zum Lagerraum angebracht werden.

(¹) ABl. Nr. 196 vom 16. 8. 1967, S. 1.
(²) ABl. Nr. L 187 vom 16. 7. 1988, S. 14.

 


ANHANG IV
MINDESTVORSCHRIFTEN ZUR KENNZEICHNUNG UND STANDORTERKENNUNG VON AUSRÜSTUNGEN ZUR BRANDBEKÄMPFUNG

1. Vorbemerkungen
Der vorliegende Anhang findet Anwendung auf Ausrüstungen, die ausschließlich zur Brandbekämpfung bestimmt sind.

2. Ausrüstungen zur Brandbekämpfung sind durch die Farbgestaltung der Ausrüstungen und einen Hinweis auf den Standort und/oder die Farbgestaltung des Standortes oder des Zugangs zu den Standorten zu kennzeichnen.

3. Die Kennzeichnungsfarbe dieser Ausrüstungen ist rot.
Die rote Oberfläche muß deutlich erkennbar sein.

4. Die in Anhang II, Nummer 3.5, vorgesehenen Zeichen sind je nach Standort dieser Ausrüstungen zu verwenden.

 


ANHANG V
MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR DIE KENNZEICHNUNG VON HINDERNISSEN UND GEFAHRENSTELLEN SOWIE ZUR MARKIERUNG VON FAHRSPUREN 

1. Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrenstellen

1.1. Das Risiko eines Anstoßens an Hindernisse, von fallenden Gegenständen und Stürzen ist innerhalb bebauter Bereiche eines Unternehmens, zu denen der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Arbeit Zugang hat, durch abwechselnd schwarze und gelbe oder durch abwechselnd rote und weiße Streifen zu kennzeichnen.

1.2. Die Abmessungen dieser Kennzeichnung richten sich nach den Abmessungen des Hindernisses oder der Gefahrenstelle.

1.3. Die Streifen sind in einem Neigungswinkel von etwa 45o anzuordnen und müssen in etwa gleiche Abmessungen aufweisen.

1.4. Muster:

2. Markierung von Fahrspuren

2.1. Wenn die Verwendung und die Ausrüstung der Räumlichkeiten dies im Interesse des Schutzes der Arbeitnehmer erfordern, sind die Fahrspuren durch durchlaufende Streifen in einer gut sichtbaren Farbe - vorzugsweise weiß oder gelb - in Abhängigkeit von der Farbe der Bodenfläche deutlich zu kennzeichnen.

2.2. Bei der Anordnung der Streifen ist ein entsprechender Sicherheitsabstand zwischen den die Fahrspuren benutzenden Fahrzeugen und den in der jeweiligen Umgebung befindlichen Gegenständen sowie zwischen den Fußgängern und den Fahrzeugen einzuhalten.

2.3. Dauerhaft genutzte Fahrwege außerhalb der bebauten Bereiche müssten, soweit erforderlich, ebenfalls gekennzeichnet werden, es sei denn, daß sie mit geeigneten Absperrungen oder einem geeigneten Plattenbelag versehen sind.

 


ANHANG VI
MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR LEUCHTZEICHEN 

1. Eigenmerkmale

1.1. Das von einem Leuchtzeichen erzeugte Licht muß je nach den vorgesehenen Benutzungsbedingungen deutlich mit seiner Umgebung kontrastieren. Das Leuchtzeichen darf weder durch zu grelles Licht blenden noch durch zu schwaches Licht die Sichtbarkeit beeinträchtigen.

1.2. Die abstrahlende Oberfläche des Leuchtzeichens ist entweder einfarbig oder trägt ein Piktogramm auf einem bestimmten Hintergrund.

1.3. Bei einfarbigen Zeichen muß die Farbe der in Anhang I, Nummer 4, angegebenen Tabelle zur Bedeutung der Sicherheitsfarben entsprechen.

1.4. Beinhaltet das Zeichen ein Piktogramm, so muß dieses allen einschlägigen Bestimmungen in Anhang II entsprechen.

2. Besondere Anwendungsregeln

2.1. Kann eine Vorrichtung sowohl ein kontinuierliches als auch ein intermittierendes Zeichen aussenden, so wird das intermittierende Zeichen im Gegensatz zu dem kontinuierlichen Zeichen benutzt, um eine höhere Gefahrenstufe oder einen dringenderen Bedarf zur Durchführung des gewünschten oder vorgeschriebenen Einsatzes oder der gewünschten oder vorgeschriebenen Aktion anzuzeigen.
Die Dauer jedes einzelnen Leuchtsignals sowie die Frequenz der Signale eines intermittierenden Leuchtzeichens müssen so beschaffen sein, daß
- die Mitteilung klar verständlich ist und
- eine Verwechslung zwischen verschiedenen Leuchtzeichen oder mit einem kontinuierlichen Leuchtzeichen ausgeschlossen ist.

2.2. Wird ein intermittierendes Leuchtzeichen anstelle eines Schallzeichens oder zusätzlich eingesetzt, so muß der Zeichencode identisch sein.

2.3. Vorrichtungen zur Anzeige einer schwerwiegenden Gefahr durch ein Leuchtzeichen müssen besonders gewartet oder mit einer Ersatzlampe ausgestattet werden.

 


ANHANG VII
MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR SCHALLZEICHEN 

1. Eigenmerkmale

1.1. Das Schallzeichen muß
a) mit seinem Lautstärkepegel deutlich über dem Umgebungslärm liegen, um gut vernehmbar zu sein, darf jedoch nicht übertrieben laut oder schmerzhaft sein;
b) durch Impulsdauer und Abstände zwischen Impulsen bzw. Impulsgruppen gut erkennbar und deutlich abgesetzt von anderen Schallzeichen oder sonstigen Umgebungsgeräuschen sein.

1.2. Kann eine Vorrichtung sowohl eine veränderliche als auch eine stabile Frequenz aussenden, so wird die veränderliche Frequenz im Gegensatz zur stabilen Frequenz benutzt, um eine höhere Gefahrenstufe oder einen dringenderen Bedarf zur Durchführung des gewünschten oder vorgeschriebenen Einsatzes oder der gewünschten oder vorgeschriebenen Aktion anzuzeigen.

2. Zu verwendender Code
Der Ton eines Evakuierungszeichens muß kontinuierlich sein.

 


ANHANG VIII
MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR DIE VERBALE KOMMUNIKATION 

1. Eigenmerkmale

1.1. Eine verbale Kommunikation entsteht zwischen einem Sprecher oder Sender und einem oder mehreren Hörern durch kurze Texte, Sätze, Wortgruppen und/oder isolierte, gegebenenfalls codierte Wörter.
1.2. Die verbalen Mitteilungen sind so kurz, einfach und klar wie möglich; die verbalen Fähigkeiten des Sprechers sowie die auditiven Fähigkeiten des oder der Hörer müssen eine einwandfreie verbale Kommunikation gewährleisten.
1.3. Die verbale Kommunikation ist direkt (Einsatz der menschlichen Stimme) oder indirekt (menschliche oder künstliche Stimme, Übermittlung durch verfügbare Mittel).

2. Besondere Anwendungsregeln

2.1. Die betroffenen Personen müssen die verwendete Sprache beherrschen, um die verbale Mitteilung einwandfrei ausdrücken und verstehen und sich im Hinblick auf Gesundheitsschutz und/oder Sicherheit aufgrund einer solchen Mitteilung entsprechend verhalten zu können.
2.2. Wird die verbale Kommunikation anstatt oder ergänzend zu den Handzeichen verwendet, sind Codewörter zu verwenden, wie zum Beispiel:

- Beginn Anzeige der Übernahme des Kommandos
- Stop Unterbrechung oder Ende einer Bewegung
- Ende Ende eines Arbeitsablaufs
- Hoch Anheben einer Last
- Herunter Absenken einer Last
- Vorwärts Der Sinn dieser Bewegungen ist gegebenenfalls durch entsprechende Handzeichen zu verdeutlichen
- Rückwärts
- Rechts
- Links
- Gefahr  Notstop/ -unterbrechung
- Schnell Beschleunigung einer Bewegung aus Sicherheitsgründen

  


ANHANG IX
MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR HANDZEICHEN 

1. Merkmale

Handzeichen müssen genau, einfach, aussagekräftig, leicht durchführbar und verständlich sowie deutlich voneinander abgegrenzt sein.
Der gleichzeitige Einsatz beider Arme darf nur zur Ausführung gleicher/symmetrischer Bewegungen und zur Erteilung eines einzigen Handzeichens erfolgen.
Handzeichen dürfen, unter Beachtung der genannten Merkmale, leicht variieren oder detaillierter als die Darstellungen unter Nummer 3 sein, sofern ihre Bedeutung und Verständlichkeit zumindest gleichwertig sind.

2. Besondere Anwendungsregeln

2.1. Die das Zeichen erteilende Person (im folgenden "Zeichengeber" genannt) erteilt mit Hilfe von Handzeichen dem Empfänger (im folgenden "Bediener" genannt) Anweisungen für bestimmte Arbeitsvorgänge.
2.2. Der Zeichengeber muß den gesamten Ablauf der Arbeitsvorgänge beobachten können, ohne durch die Arbeitsvorgänge gefährdet zu sein.
2.3. Der Zeichengeber hat sich ausschließlich der Steuerung der Arbeitsvorgänge und der Sicherheit der in der Nähe befindlichen Arbeitnehmer zu widmen.
2.4 Sind die Bedingungen gemäß Nummer 2.2 nicht erfüllt, so sind ein oder mehrere zusätzliche Zeichengeber einzusetzen.
2.5. Der Bediener muß die Ausführung des Arbeitsvorgangs unterbrechen und neue Anweisungen anfordern, wenn er bei der Ausführung der erhaltenen Anweisungen nicht die erforderliche Sicherheit gewährleisten kann.
2.6. Zubehör für Handzeichen
Der Zeichengeber muß für den Bediener leicht erkennbar sein.
Der Zeichengeber hat ein oder mehrere geeignete Erkennungszeichen zu tragen, z. B. Jacke, Helm, Manschetten, Armbinden, Signalkellen.
Die Erkennungszeichen sind von einer auffallenden Farbe und vorzugsweise einheitlich zu gestalten und müssen dem Zeichengeber vorbehalten sein.

3. Zu verwendende codierte Handzeichen

Vorbemerkung
Sämtliche nachstehend angegebenen Handzeichen gelten unbeschadet der Verwendung anderer Codes, die auf Gemeinschaftsebene insbesondere für bestimmte Tätigkeitsbereiche anwendbar sind und dieselben Tätigkeiten bezeichnen.

Bedeutung Beschreibung Darstellung

A. Allgemeine Handzeichen

BEGINN
Achtung
Hinweis auf nachfolgende Handzeichen
Arme seitwärts waagerecht ausgestreckt, die Handflächen nach vorne gekehrt ((nicht dargestellt))
HALT
Unterbrechung
Beenden eines Bewegungsablaufs
Rechter Arm nach oben, die Handfläche der rechten Hand nach vorne gekehrt ((nicht dargestellt))
ENDE
eines Bewegungsablaufs
Die Hände in Brusthöhe verschränkt ((nicht dargestellt))

B. Vertikale Bewegungen

AUF

ES: Izar
DA: Op
DE: Auf
EN: Raise
FR: Monter
IT: Sollevare
NL: Hijsen
PT: Subir
FI:
SV:

Rechter Arm nach oben, Handfläche der rechten Hand nach vorne gekehrt, beschreibt langsam einen Kreis ((nicht dargestellt))
AB

ES: Bajar
DA: Ned
DE: Ab
EN: Lower
FR: Descendre
IT: Abbassare
NL: Vieren
PT: Descer
FI:
SV:

Rechter Arm nach unten, Handfläche der rechten Hand nach innen gekehrt, beschreibt langsam einen Kreis ((nicht dargestellt))
VERTIKALER ABSTAND

ES: Distancia horizontal
DA: Horisontal afstand
DE: Horizontaler Abstand
EN: Horizontal distance
FR: Distance horizontale
IT: Distanza orizzontale
NL: Horizontale Afstand
PT: Distância horizontal
FI:
SV: 

Die Hände zeigen den Abstand an ((nicht dargestellt))

C. Horizontale Bewegungen

VORWÄRTS

ES: Ananzar
DA: Fremad
DE: Vorwärts
EN: Move forwards
FR: Avancer
IT: Avanzare
NL: Vooruit
PT: Avançar
FI:
SV:

Arme angewinkelt; Handflächen nach innen gekehrt; die Unterarme machen langsame Bewegungen zum Körper hin ((nicht dargestellt))
RÜCKWÄRTS

ES: Retroceder
DA: Tilbage
DE: Rückwärts
EN: Move backwards
FR: Reculer
IT: Retrocedere
NL: Achteruit
PT: Recuar
FI:
SV:

Arme angewinkelt, Handflächen nach aussen gekehrt, die Unterarme machen langsame Bewegungen vom Körper fort ((nicht dargestellt))
RECHTS
vom Zeichengeber aus gesehen

ES: HACIA LA DERECHA con respecto al encargado de las señales
DA: TIL HØJRE set i forhold til signalmanden
DE: RECHTS vom Zeichengeber aus gesehen
EN: RIGHT to the signalman's
FR: À DROITE par rapport au préposé aux signaux
IT: A DESTRA rispetto al segnalatore
NL: NAAR RECHTS ten opzichte van de signaalgever
PT: PARA A DIREITA relativamente ao sinaleiro
FI:
SV:

Rechter Arm mehr oder weniger waagerecht ausgestreckt, die Handfläche der rechten Hand nach unten, kleine Bewegungen in die gezeigte Richtung ((nicht dargestellt))
LINKS
vom Zeichengeber aus gesehen

ES: HACIA LA IZQUIERDA con respecto al encargado de las señales
DA: TIL VENSTRE set i forhold til signalmanden
DE: LINKS vom Zeichengeber aus gesehen
EN: LEFT to the signalman's
FR: À GAUCHE par rapport au préposé aux signaux
IT: A SINISTRA rispetto al segnalatore
NL: NAAR LINKS ten opzichte van de signaalgever
PT: PARA A ESQUERDA relativamente ao sinaleiro
FI:
SV:

Linker Arm mehr oder weniger waagerecht ausgestreckt, die Handfläche der linken Hand nach unten, kleine Bewegungen in die gezeigte Richtung ((nicht dargestellt))
HORIZONTALER ABSTAND Die Hände zeigen den Abstand an ((nicht dargestellt))

D. Gefahren

GEFAHR
Nothalt
Beide Arme nach oben, die Handflächen nach vorne gekehrt ((nicht dargestellt))
SCHNELLE BEWEGUNG Codierte Handzeichen für Bewegungen, schnell ausgeführt  
LANGSAME BEWEGUNG Codierte Handzeichen für Bewegungen, betont langsam ausgeführt  

 

 

Anfang