Richtlinie 94/1/EG

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Richtlinie 94/1/EG 

der Kommission vom 6. Januar 1994 zur Anpassung der Richtlinie 75/324/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen an den technischen Fortschritt 

Amtsblatt Nr. L 023 vom 28/01/1994 S. 0028 - 0029 
Finnische Sonderausgabe...: Kapitel 13 Band 25 S. 0242 
Schwedische Sonderausgabe...: Kapitel 13 Band 25 S. 0242


DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt von Spanien und Portugal, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Ein Mitgliedstaat hat die Schutzklausel gemäß Artikel 10 der Richtlinie 75/324/EWG angewandt. Die entsprechenden Schutzmaßnahmen lassen sich wegen der Risiken bei zunehmender Verwendung von hochentzündlichen Treibgasen als Ersatz für Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) in Aerosolpackungen rechtfertigen. In bestimmten Aerosolpackungen verwendete Stoffe und/oder Zubereitungen sind besonders leicht entzündlich. Die derzeit geltenden Bestimmungen reichen nicht aus, um Sicherheitsrisiken durch Aerosolpackungen auszuschließen. Deshalb müssen die Bestimmungen angepasst werden. Bestimmte Aerosolpackungen enthalten zwar entzündliche Stoffe und/oder Zubereitungen, stellen jedoch kein Entzuendungsrisiko dar. Deshalb ist bei bestimmten Etikettierungsvorschriften eine Ausnahmeklausel vorzusehen. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses zur Anpassung an den technischen Fortschritt - 
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:


Artikel 1

Die Richtlinie 75/324/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d) erhält folgende Fassung:
"d) die unter den Nummern 2.2 und 2.3 des Anhangs aufgeführten Angaben,".

2. Nach Artikel 9 wird folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 9a
Wenn der für das Inverkehrbringen von Aerosolpackungen Verantwortliche anhand von geeigneten Versuchen oder Analysen nachweisen kann, daß die betreffenden Aerosolpackungen zwar entzündliche Bestandteile enthalten, aber unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen kein Entzuendungsrisiko darstellen, so kann er selbst entscheiden, die Bestimmungen gemäß den Nummern 2.2 Buchstabe b) und 2.3 Buchstabe b) des Anhangs nicht anzuwenden.
Er hält den Mitgliedstaaten eine Kopie der entsprechenden Unterlagen zur Verfügung.
In diesem Fall müssen auf dem Etikett gut sichtbar, lesbar und unverwischbar die in der Aerosolpackung enthaltenen entzündlichen Bestandteile in folgender Form angegeben werden: "Enthält x Massenprozent entzündliche Bestandteile"."

3. Der Anhang wird gemäß dem Anhang zu dieser Richtlinie geändert.

 

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 1. Oktober 1994 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab 1. April 1995 an.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

 

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

 

Brüssel, den 6. Januar 1994
Für die Kommission
Martin BANGEMANN
Mitglied der Kommission

 

(1) ABl. Nr. L 147 vom 9. 6. 1975, S. 40.

 


ANHANG

Der Anhang der Richtlinie 75/324/EWG wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1.8 erhält folgende Fassung:
"1.8. Brennbare Bestandteile
"Brennbare Bestandteile" sind Stoffe und Zubereitungen, die den für die Kategorien "hochentzündlich', "leichtentzündlich' und "entzündlich' im Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG festgelegten Kriterien genügen.
Die Verfahren zur Bestimmung der Entzuendungseigenschaften sind in Anhang V Teil A dieser Richtlinie beschrieben."

b) Nummer 2.2 erhält folgende Fassung:
"2.2. Kennzeichnung
Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinien über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, insbesondere hinsichtlich Gefahren für die Gesundheit und/oder Umwelt, muß jede Aerosolpackung gut sichtbar, gut leserlich und unauslöschlich mit folgenden Angaben versehen sein:
a) Unabhängig vom Inhalt: "Behälter steht unter Druck. Vor Sonnenbestrahlung und Temperaturen über 50 °C schützen. Auch nach Gebrauch nicht gewaltsam öffnen oder verbrennen'.
b) Im Fall brennbarer Bestandteile im Sinne von Nummer 1.8: gegebenenfalls das Gefahrensymbol, die Gefahrenbezeichnung, die auf leichte Entzündbarkeit der Stoffe und/oder Zubereitungen, die in der Aerosolpackung einschließlich des Treibmittels enthalten sind, hinweisen, sowie die entsprechenden R-Sätze gemäß den Kriterien der Ziffern 2.2.3, 2.2.4 oder 2.2.5 des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG. Das Gefahrensymbol und die Gefahrenbezeichnung entsprechen den Bestimmungen des Anhangs II dieser Richtlinie.

2.3. Besondere Angaben im Zusammenhang mit der Verwendung

Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinien über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, insbesondere hinsichtlich der Gefahren für die Gesundheit und/oder Umwelt, muß jede Aerosolpackung gut sichtbar, gut leserlich und unauslöschlich mit folgenden Angaben versehen sein:
a) Unabhängig vom Inhalt zusätzliche vorbeugende Gebrauchsanweisungen, die den Verbraucher über die spezifischen Gefahren des Produkts unterrichten.
b) Im Falle brennbarer Bestandteile die folgenden Warnhinweise:
- "Nicht gegen Flamme oder auf glühenden Gegenstand sprühen'
- "Von Zuendquellen fernhalten - Nicht rauchen'
- "Außer Reichweite von Kindern aufbewahren'."

 

 

 

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