1999/12/EG: Zweite Anpassung des Anhangs der Richtlinie 88/320/EWG des Rates über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (GLP)

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Richtlinie 1999/12/EG

der Kommission vom 8. März 1999 zur zweiten Anpassung des Anhangs der Richtlinie 88/320/EWG des Rates über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (GLP) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt nr. L 077 vom 23/03/1999 S. 0022 - 0033


DIE KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestuetzt auf den Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft, gestuetzt auf die Richtlinie 88/320/EWG des Rates vom 9. Juni 1998 ueber die Inspektion und UEberpruefung der Guten Laborpraxis (GLP) (1), geaendert durch die Richtlinie 90/18/EWG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2, in Erwaegung nachstehender Gruende: Der OECD-Rat hat am 9. Maerz 1995 den Beschluss "AEnderung der Anhaenge zur Beschluss-Empfehlung des Rates ueber die Einhaltung der Grundsaetze der Guten Laborpraxis" angenommen, der den Wortlaut des Anhangs der Richtlinie 88/320/EWG beruehrt. Es ist notwendig, den Anhang der Richtlinie 88/320/EWG zum zweiten Mal anzupassen, um den Beschluss des OECD-Rates vom 9. Maerz 1995 zu beruecksichtigen und dessen einheitliche Auslegung durch die Veroeffentlichung des vollstaendigen Wortlauts der Anhaenge ueber die Inspektion und UEberwachung der Guten Laborpraxis zu erleichtern. Die in dieser Richtlinie festgelegten Massnahmen entsprechen dem Standpunkt des Ausschusses zur Anpassung der Richtlinien ueber die Beseitigung der technischen Handelshemmnisse fuer gefaehrliche Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:


Artikel 1

Der Anhang der Richtlinie 88/320/EWG wird durch den beiliegenden Anhang ersetzt.

 

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veroeffentlichen bis zum 30. September 1999 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, und setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veroeffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

 

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

 

Bruessel, den 8. Maerz 1999
Fuer die Kommission
Martin BANGEMANN
Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 145 vom 11. 6. 1988, S. 35.
(2) ABl. L 11 vom 13. 1. 1990, S. 37.


ANHANG
Die Bestimmungen fuer die Inspektion und UEberwachung der GLP, die in den Abschnitten A und B aufgefuehrt sind, sind dieselben wie in den Anhaengen I (Leitfaden fuer die Verfahren zur UEberwachung der Einhaltung der Guten Laborpraxis) und II (Leitlinien fuer die Durchfuehrung von Inspektionen einer Pruefeinrichtung und die UEberpruefung von Pruefungen) des Beschlusses und der Empfehlung des OECD-Rates zur Einhaltung der Grundsaetze der Guten Laborpraxis [C(98) 87 (Final)] vom 2. Oktober 1989, wie neugefasst mit dem Beschluss des OECD-Rates, "zur AEnderung der Anhaenge hinsichtlich Beschluss und Empfehlung des Rates zur Einhaltung der Grundsaetze der Guten Laborpraxis" vom 9. Maerz 1995 [(95) 8 (Final)].

ABSCHNITT A
UEBERARBEITETER LEITFADEN FUER DIE VERFAHREN ZUR UEBERWACHUNG DER EINHALTUNG DER GUTEN LABORPRAXIS

Zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung von Pruefdaten, die zur Vorlage bei den Bewertungsbehoerden der OECD-Mitgliedstaaten bestimmt sind, ist eine Harmonisierung der Verfahren zur UEberwachung der Einhaltung der GLP-Grundsaetze von ebenso wesentlicher Bedeutung wie ihre Vergleichbarkeit in bezug auf Qualitaet und Genauigkeit. Zweck dieses Abschnitts des Anhangs ist es, fuer die Mitgliedstaaten detaillierte praktische Leitlinien ueber Strukturen, Mechanismen und Verfahren vorzusehen, die bei der Erstellung von nationalen Programmen zur UEberwachung der Einhaltung der GLP uebernommen werden sollten, damit diese Programme international akzeptiert werden.
Es wird anerkannt, dass die Mitgliedstaaten die GLP-Grundsaetze uebernehmen und Verfahren zur UEberwachung ihrer Einhaltung nach den jeweiligen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und in UEbereinstimmung mit den Prioritaeten festlegen, die sie beispielsweise fuer die anfaengliche und spaetere Erfassung der Kategorien von Chemikalien und der Art der Pruefungen setzen. Falls die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften fuer die Kontrolle von Chemikalien gegebenenfalls mehr als eine UEberwachungsbehoerde einrichten, koennen auch mehrere Programme zur Einhaltung der Grundsaetze der Guten Laborpraxis erstellt werden. Die im folgenden wiedergegebenen Leitlinien beziehen sich, gemaess der jeweiligen Anwendbarkeit, auf jede dieser Behoerden und jedes UEberwachungsprogramm.

 

Begriffsbestimmungen

Die Begriffsbestimmungen in den "OECD-Grundsaetzen der Guten Laborpraxis" die in Artikel 1 der Richtlinie 87/18/EWG des Rates (1) angenommen wurden, sind auf diesen Abschnitt des Anhangs anwendbar. Darueber hinaus gelten die folgenden Definitionen:
- GLP-Grundsaetze: die Grundsaetze der Guten Laborpraxis, die mit den OECD-Grundsaetzen der Guten Laborpraxis uebereinstimmen, wie in Artikel 1 der Richtlinie 87/18/EWG angenommen;
- UEberwachung der Einhaltung der GLP: die regelmaessige Inspektion von Pruefeinrichtungen oder die UEberpruefung von Pruefungen zur Feststellung der Einhaltung der GLP-Grundsaetze;
- (nationales) GLP-UEberwachungsprogramm: der individuelle Plan, der von einem Mitgliedstaat festgelegt wird, zur UEberwachung der Einhaltung der Guten Laborpraxis in Pruefeinrichtungen auf seinem Hoheitsgebiet mittels Inspektionen und UEberpruefungen von Pruefungen;
- (nationale) GLP-UEberwachungsbehoerde: eine Behoerde in einem Mitgliedstaat, die fuer die UEberwachung der Einhaltung der Guten Laborpraxis in den Pruefeinrichtungen auf dem Hoheitsgebiet dieses Staates verantwortlich ist sowie zur Erfuellung anderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Guten Laborpraxis, wie es national festgelegt werden kann. In einem Mitgliedstaat koennen mehrere solcher Behoerden eingerichtet werden;
- Inspektion einer Pruefeinrichtung: eine an Ort und Stelle durchgefuehrte Untersuchung der Verfahren und Arbeitsweisen der Pruefeinrichtung zur Beurteilung, inwieweit die GLP-Grundsaetze eingehalten werden. Waehrend der Inspektionen werden Organisationsstrukturen und Arbeitsablaeufe in der Pruefeinrichtung untersucht, verantwortliches technisches Personal befragt, sowie die Qualitaet und Integritaet der in der Einrichtung gewonnenen Daten beurteilt und in einem Bericht zusammengefasst;
- UEberpruefung von Pruefungen: ein Vergleich der Rohdaten und der dazu gehoerenden Aufzeichnungen mit dem Zwischen- oder Abschlussbericht, um festzustellen, ob die Rohdaten exakt wiedergegeben sind, ob die Pruefungen in UEbereinstimmung mit dem Pruefplan und den Standardarbeitsanweisungen durchgefuehrt wurden, um zusaetzliche nicht im Bericht enthaltene Informationen zu gewinnen, und um festzustellen, ob bei der Gewinnung der Daten Praktiken angewandt wurden, die ihre Validitaet beeintraechtigen koennen;
- Inspektor: eine Person, die Inspektionen von Pruefeinrichtungen und UEberpruefungen von Pruefungen im Auftrag der (nationalen) GLP-UEberwachungsbehoerde vornimmt;
- Stand der Einhaltung der GLP: der Grad der Einhaltung der GLP-Grundsaetze in einer Pruefeinrichtung gemaess der Beurteilung der (nationalen) GLP-UEberwachungsbehoerde;
- Bewertungsbehoerde: eine nationale Behoerde mit rechtlicher Zustaendigkeit fuer Aspekte der Regulierung von Chemikalien.

 

Elemente der Verfahren zur UEberwachung der Einhaltung der Guten Laborpraxis

Verwaltung

Das (nationale) GLP-UEberwachungsprogramm liegt in der Verantwortung eines ordnungsgemaess eingerichteten, rechtlich identifizierbaren Verwaltungsorgans, das in angemessener Weise mit Personal ausgestattet ist und in einem festgelegten Verwaltungsrahmen taetig wird.
Die Mitgliedstaaten muessen
- sicherstellen, dass die (nationale) GLP-UEberwachungsbehoerde direkt oder in letzter Instanz fuer ein angemessenes "Team" von Inspektoren mit der erforderlichen technischen/wissenschaftlichen Fachkenntnis verantwortlich ist;
- Dokumente bezueglich der Annahme der GLP-Grundsaetze auf ihrem Hoheitsgebiet veroeffentlichen;
- Dokumente mit den Einzelheiten ueber das (nationale) GLP-UEberwachungsprogramm veroeffentlichen, einschliesslich Informationen ueber den rechtlichen oder verwaltungstechnischen Rahmen des Programms sowie Hinweisen auf bereits veroeffentlichte Rechtsakte, Unterlagen normativer Art (z. B. Verordnungen, Verhaltenskodizes), Inspektionshandbuecher, Leitlinien, Periodizitaet von Inspektionen oder Kriterien fuer Inspektionszeitplaene usw.;
- Aufzeichnungen fuehren ueber inspizierte Pruefeinrichtungen (und ihren Stand der Einhaltung der GLP) sowie ueber Pruefungen, die fuer nationale oder internationale Zwecke ueberprueft wurden.

Vertraulichkeit

Die (nationalen) GLP-UEberwachungsbehoerden werden Zugang zu kommerziell wertvollen Informationen haben und muessen gelegentlich auch vertrauliche geschaeftliche Unterlagen aus einer Pruefeinrichtung an sich nehmen oder in ihren Berichten im einzelnen auf sie eingehen.
Die Mitgliedstaaten muessen
- Vorkehrungen fuer die Wahrung der Vertraulichkeit treffen, nicht nur von seiten der Inspektoren, sondern auch von seiten aller anderen Personen, die aufgrund der Massnahmen zur UEberwachung der Einhaltung der GLP Zugang zu vertraulichen Informationen haben;
- sicherstellen, dass, falls nicht alle geschaeftlich wertvollen und vertraulichen Informationen ausgespart bleiben, die Berichte ueber die Inspektionen von Pruefeinrichtungen und die UEberpruefung von Pruefungen nur den Bewertungsbehoerden und gegebenenfalls den inspizierten oder von UEberpruefung von Pruefungen betroffenen Pruefeinrichtungen und/oder den Auftraggebern der Pruefungen zugaenglich gemacht werden.

Personal und Ausbildung

Die (nationalen) GLP-UEberwachungsbehoerden muessen
- sicherstellen, dass eine angemessene Anzahl von Inspektoren zur Verfuegung steht.
Die Anzahl der erforderlichen Inspektoren ist abhaengig von
a) der Anzahl von Pruefeinrichtungen, die in das (nationale) GLP-UEberwachungsprogramm einbezogen sind;
b) der Haeufigkeit, mit welcher der Stand der Einhaltung der GLP in den Pruefeinrichtungen zu beurteilen ist;
c) Anzahl und Umfang der Pruefungen, die von diesen Pruefeinrichtungen vorgenommen werden;
d) der Anzahl von zusaetzlichen Inspektionen oder UEberpruefungen, die von den Bewertungsbehoerden angefordert werden;
- sicherstellen, dass die Inspektoren angemessen qualifiziert und ausgebildet sind.
Die Inspektoren sollten ueber Qualifikationen und praktische Erfahrung in den wissenschaftlichen Fachbereichen verfuegen, die fuer die Pruefung von Chemikalien in Frage kommen. Die (nationalen) GLP-UEberwachungsbehoerden haben
a) sicherzustellen, dass Vorkehrungen fuer eine geeignete Ausbildung der GLP-Inspektoren unter Beruecksichtigung ihrer individuellen Qualifikationen und Erfahrung getroffen werden;
b) Konsultationen, einschliesslich gemeinsamer Ausbildungsaktivitaeten, falls erforderlich, mit den Mitarbeitern der (nationalen) GLP-UEberwachungsbehoerden in anderen OECD-Mitgliedstaaten anzuregen, um eine internationale Harmonisierung bei der Auslegung und Anwendung der GLP-Grundsaetze sowie bei der UEberwachung der Einhaltung dieser Grundsaetze zu foerdern;
- sicherstellen, dass die Inspektoren, einschliesslich der unter Vertrag genommenen Sachverstaendigen, keine finanziellen oder sonstigen Interessen an den inspizierten Pruefeinrichtungen, den ueberprueften Pruefungen oder den Unternehmen haben, die diese Pruefungen in Auftrag gegeben haben;
- die Inspektoren mit einem geeigneten Ausweis versehen (z. B. einer Kennkarte).
Inspektoren koennen
- dem staendigen Personal der (nationalen) GLP-UEberwachungsbehoerde angehoeren;
- dem staendigen Personal einer anderen staatlichen Einrichtung als der (nationalen) GLP-UEberwachungsbehoerde angehoeren oder
- auf Vertragsbasis oder in anderer Form von der (nationalen) GLP-UEberwachungsbehoerde angestellt sein, um Inspektionen von Pruefeinrichtungen oder UEberpruefungen von Pruefungen durchzufuehren.
In den beiden letztgenannten Faellen ist die (nationale) GLP-UEberwachungsbehoerde in letzter Instanz fuer die Feststellung des Standes der Einhaltung der GLP in den Pruefeinrichtungen, fuer die Qualitaet/Annehmbarkeit der UEberpruefung einer Pruefung und die Ergreifung jeglicher Massnahmen, die aufgrund der Ergebnisse von Inspektionen von Pruefeinrichtungen oder der UEberpruefung von Pruefungen notwendig sein koennen, verantwortlich.

 

(Nationales) GLP-UEberwachungsprogramm

Die UEberwachung der Einhaltung der GLP dient dazu festzustellen, ob die Pruefeinrichtungen die GLP-Grundsaetze fuer die Durchfuehrung von Pruefungen erfuellt haben und ob sie gewaehrleisten koennen, dass die aus den Pruefungen gewonnenen Daten von angemessener Qualitaet sind. Wie oben angegeben, muessen die Mitgliedsstaaten die Einzelheiten ihrer (nationalen) GLP-UEberwachungsprogramme veroeffentlichen. Diese Informationen muessen unter anderem
- den Rahmen und Umfang des Programms festlegen.
Ein (nationales) GLP-UEberwachungsprogramm kann entweder nur eine begrenzte Reihe von Chemikalien abdecken, z. B. Industriechemikalien, Pflanzenschutzmittel, Arzneimittel usw., oder alle Chemikalien umfassen. Der Rahmen der UEberwachung der Einhaltung muss sowohl in bezug auf die Kategorien von Chemikalien als auch in bezug auf die Arten der Pruefungen, festgelegt werden, z. B. physikalische, chemische, toxikologische und/oder oekotoxikologische Pruefungen;
- einen Hinweis auf das Verfahren enthalten, gemaess dem Pruefeinrichtungen in das Programm einbezogen werden.
Die Anwendung der GLP-Grundsaetze auf Daten zur Gesundheits- und Umweltvertraeglichkeit, die zu Zwecken einer behoerdlichen Bewertung gewonnen wurden, kann verbindlich sein. Es muss ein Verfahren zur Verfuegung stehen, durch das Pruefeinrichtungen die Einhaltung der GLP-Grundsaetze durch die zustaendige (nationale) GLP-UEberwachungsbehoerde ueberpruefen lassen koennen;
- Angaben enthalten zu den Kategorien der Inspektionen von Pruefeinrichtungen/UEberpruefungen von Pruefungen.
Ein (nationales) GLP-UEberwachungsprogramm muss umfassen:
a) Bestimmungen fuer die Inspektionen von Pruefeinrichtungen. Diese Inspektionen umfassen sowohl eine allgemeine Inspektion der Pruefeinrichtungen als auch die UEberpruefung einer oder mehrerer laufender oder abgeschlossener Pruefungen;
b) Bestimmungen fuer zusaetzliche Inspektionen von Pruefeinrichtungen/UEberpruefungen von Pruefungen auf Anfrage einer Bewertungsbehoerde - z. B. aufgrund von Rueckfragen, die sich aus der Vorlage von Daten bei einer Bewertungsbehoerde ergeben;
- die Befugnisse der Inspektoren fuer den Zutritt zu Pruefeinrichtungen und ihren Zugang zu den in den Pruefeinrichtungen vorhandenen Unterlagen (einschliesslich der Proben, Standardarbeitsanweisungen, anderer Unterlagen usw.) regeln.
Obwohl die Inspektoren sich normalerweise nicht gegen den Willen der Leitung der Pruefeinrichtung Zutritt zu den Pruefeinrichtungen verschaffen wollen, koennen jedoch Umstaende eintreten, unter denen der Zutritt zur Pruefeinrichtung und der Zugang zu Daten von wesentlicher Bedeutung fuer den Schutz der oeffentlichen Gesundheit und der Umwelt sind. Die Befugnisse der (nationalen) GLP-UEberwachungsbehoerde sind fuer solche Faellen festzulegen;
- die Verfahren zur Inspektion von Pruefeinrichtungen und der UEberpruefung von Pruefungen zum Zweck der UEberwachung der Einhaltung der GLP beschreiben.
In der Dokumentation sind die Verfahren anzugeben, die dazu verwendet werden, sowohl die organisatorischen Verfahren als auch die Bedingungen zu pruefen, unter denen Pruefungen geplant, durchgefuehrt, ueberwacht und aufgezeichnet werden. Leitlinien fuer solche Verfahren sind im Abschnitt B dieses Anhangs enthalten;
- Massnahmen beschreiben, die als Folge von Inspektionen von Pruefeinrichtungen und UEberpruefungen von Pruefungen ergriffen werden koennen.

 

Folgemassnahmen nach der Inspektion von Pruefeinrichtungen und der UEberpruefung von Pruefungen

Wenn die Inspektion einer Pruefeinrichtung oder die UEberpruefung einer Pruefung abgeschlossen ist, muss der Inspektor einen schriftlichen Bericht ueber die Ergebnisse abfassen.
Die Mitgliedstaaten haben geeignete Massnahmen zu ergreifen, wenn bei oder nach der Inspektion einer Pruefeinrichtung oder der UEberpruefung einer Pruefung Abweichungen von den GLP-Grundsaetzen festgestellt werden. Geeignete Massnahmen sind in Dokumenten der (nationalen) GLP-UEberwachungsbehoerde zu beschreiben.
Ergeben sich bei der Inspektion einer Pruefeinrichtung oder der UEberpruefung einer Pruefung nur geringfuegige Abweichungen von den GLP-Grundsaetzen, ist die Pruefeinrichtung aufzufordern, diese geringfuegigen Abweichungen zu korrigieren. Es kann erforderlich sein, dass der Inspektor zu angemessener Zeit in die Pruefeinrichtung zurueckkehrt, um nachzupruefen, ob die Korrekturen vorgenommen worden sind.
Wo keine oder nur geringfuegige Abweichungen festgestellt wurden, kann die (nationale) GLP-UEberwachungsbehoerde
- eine Bescheinigung ausstellen, aus der hervorgeht, dass die Pruefeinrichtung inspiziert und dabei die UEbereinstimmung mit den GLP-Grundsaetzen festgestellt wurde. Das Datum der Inspektion und gegebenenfalls die Kategorien der in der Pruefeinrichtung zu dieser Zeit ueberprueften Pruefungen sind dabei mit anzugeben. Solche Bescheinigungen koennen verwendet werden, um die (nationalen) GLP-UEberwachungsbehoerden in anderen OECD-Mitgliedstaaten zu informieren;
oder
- der Bewertungsbehoerde, die die UEberpruefung einer Pruefung angefordert hat, einen eingehenden Bericht ueber die Ergebnisse vorlegen.
Werden erhebliche Abweichungen festgestellt, sind die von der (nationalen) GLP-UEberwachungsbehoerde ergriffenen Massnahmen in jedem Einzelfall abhaengig von den besonderen Umstaenden sowie von den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, nach denen die UEberwachung der Einhaltung der GLP in den jeweiligen Staaten festgelegt worden ist. Insbesondere koennen folgende, nicht abschliessend aufgefuehrte Massnahmen ergriffen werden:
- Abgabe einer Erklaerung mit Einzelheiten ueber die festgestellten Unzulaenglichkeiten oder Maengel, die die Validitaet der in der Pruefeinrichtung durchgefuehrten Pruefungen beeintraechtigen koennten;
- Abgabe einer Empfehlung an eine Bewertungsbehoerde, eine Pruefung zurueckzuweisen;
- keine weiteren Inspektionen in der Pruefeinrichtung oder UEberpruefungen von Pruefungen aus einer Pruefeinrichtung und - zum Beispiel, wo verwaltungstechnisch moeglich - Streichung der Pruefeinrichtung aus dem (nationalen) GLP-UEberwachungsprogramm oder aus etwaigen existierenden Listen oder Verzeichnissen GLP-inspizierter Pruefeinrichtungen;
- Auferlegen der Bedingung, dass bestimmten Abschlussberichten eine Erklaerung ueber die Einzelheiten der Abweichungen beizufuegen ist;
- Ergreifung gerichtlicher/verwaltungsrechtlicher Massnahmen, wo es die Umstaende erfordern und wo rechtliche Verfahren es erlauben.

 

Rechtsbehelfsverfahren

Schwierigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten zwischen Inspektoren und der Leitung der Pruefeinrichtung werden normalerweise im Laufe der Inspektion einer Pruefeinrichtung oder der UEberpruefung einer Pruefung beigelegt. Es kann jedoch sein, dass nicht immer eine UEbereinstimmung erzielt werden kann. Es ist daher ein Verfahren vorzusehen, dass einer Pruefeinrichtung erlaubt, eine eigene Darstellung bezueglich der Ergebnisse der Inspektion einer Pruefeinrichtung oder der UEberpruefung einer Pruefung zum Zwecke der UEberwachung der Einhaltung der GLP oder auch bezueglich der von der GLP-UEberwachungsbehoerde vorgeschlagenen Folgemassnahmen abzugeben.

 


ABSCHNITT B
UEBERARBEITETE LEITLINIEN FUER DIE DURCHFUEHRUNG VON INSPEKTIONEN EINER PRUEFEINRICHTUNG UND DIE UEBERPRUEFUNG VON PRUEFUNGEN

 

Einleitung

Zweck dieses Abschnitts des Anhangs ist es, Leitlinien fuer die Durchfuehrung von Inspektionen einer Pruefeinrichtung und die UEberpruefung von Pruefungen bereitzustellen, die von OECD-Mitgliedsstaaten gegenseitig anerkannt werden koennen. Er befasst sich im wesentlichen mit Inspektionen von Pruefeinrichtungen, da diese Taetigkeit die Zeit von GLP-Inspektoren in erster Linie beansprucht. Die Inspektion einer Pruefeinrichtung schliesst normalerweise eine UEberpruefung von laufenden oder abgeschlossenen Pruefungen als Teil der Inspektion ein, aber UEberpruefungen von Pruefungen sind auch von Zeit zu Zeit auf Anfrage, zum Beispiel einer Bewertungsbehoerde, durchzufuehren. Allgemeine Leitlinien fuer die Durchfuehrung von UEberpruefungen von Pruefungen sind am Ende dieses Anhangs enthalten.
Inspektionen von Pruefeinrichtungen werden durchgefuehrt, um den Grad der UEbereinstimmung der Pruefeinrichtungen und der Pruefungen mit den GLP-Grundsaetzen und die Integritaet der Daten festzustellen, um so sicherzustellen, dass daraus hervorgegangene Daten von angemessener Qualitaet fuer die Bewertungen und Entscheidungen der nationalen Bewertungsbehoerden sind. Die Inspektionen werden mit Berichten abgeschlossen, die beschreiben, inwieweit sich eine Pruefeinrichtung an die GLP-Grundsaetze haelt. Inspektionen von Pruefeinrichtungen sind regelmaessig und routinemaessig durchzufuehren, um Aufzeichnungen ueber den Stand der Einhaltung der GLP-Grundsaetze in einer Pruefeinrichtung zu erstellen und fortzuschreiben.
Weitere Informationen zu vielen Punkten dieses Abschnitts des Anhangs koennen den OECD-Konsensdokumenten zur GLP entnommen werden (z. B. bezueglich der Rolle und der Verantwortlichkeiten des Pruefleiters).

 

Begriffsbestimmungen

Die Begriffsbestimmungen in den nach Artikel 1 der Richtlinie 87/18/EWG angenommenen "OECD-Grundsaetzen der Guten Laborpraxis" und die in Abschnitt A des Anhangs zu dieser Richtlinie aufgefuehrten Begriffsbestimmungen sind auf diesen Abschnitt des Anhangs anwendbar.

 

Inspektionen von Pruefeinrichtungen

Inspektionen zur Einhaltung der GLP-Grundsaetze koennen in jeder Pruefeinrichtung stattfinden, in der Daten zum Schutz der Gesundheit oder Umwelt zu behoerdlichen Bewertungszwecken gewonnen werden. Die Inspektoren koennen aufgefordert werden, Daten bezueglich der physikalischen, chemischen, toxikologischen oder oekotoxikologischen Eigenschaften einer Substanz oder einer Zubereitung zu pruefen. Gegebenenfalls koennen die Inspektoren auf die Unterstuetzung durch Fachleute besonderer Fachrichtungen angewiesen sein.
Die breite Vielfalt der Einrichtungen (sowohl in ihrer Auslegung als auch ih ihrer Organisationsstruktur) und die Vielfalt der Pruefungen, mit denen die Inspektoren zu tun haben, bedeuten, dass die Inspektoren ihr eigenes Urteilsvermoegen verwenden muessen, um den Grad und das Ausmass der Einhaltung der GLP-Grundsaetze zu beurteilen. Gleichwohl haben sich die Inspektoren bei der Bewertung, ob eine bestimmte Pruefeinrichtung oder eine bestimmte Pruefung eine angemessene UEbereinstimmung mit jedem GLP-Grundsatz aufweist, um ein in sich geschlossenes Konzept zu bemuehen.
Die folgenden Abschnitte enthalten Leitlinien zu verschiedenen Aspekten der Pruefeinrichtung, einschliesslich ihres Personals und ihrer Verfahren, die von den Inspektoren ueberprueft werden koennen. In jedem Abschnitt steht eine allgemeine Anweisung sowie eine Liste mit Erlaeuterungen zu besonderen Punkten, deren Beruecksichtigung bei einer Inspektion sinnvoll sein kann. Die Listen enthalten keine erschoepfende Aufzaehlung und sollten auch nicht in diesem Sinne verstanden werden.
Die Inspektoren haben sich nicht mit der wissenschaftlichen Eignung einer Pruefung oder mit der Auslegung der Ergebnisse von Pruefungen in bezug auf die Gefahren fuer die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zu befassen. Diese Gesichtspunkte fallen in den Zustaendigkeitsbereich der Behoerden, denen die Daten zu Bewertungszwecken vorgelegt werden.
Die Inspektionen von Pruefeinrichtungen und die UEberpruefungen von Pruefungen stoeren unvermeidlicherweise den normalen Arbeitsablauf in einer Pruefeinrichtung. Die Inspektoren sollten daher ihre Arbeit sorgfaeltig geplant durchfuehren und, soweit moeglich, die Wuensche der Leitung der Pruefeinrichtung in bezug auf die Zeitplanung bei Besuchen in bestimmten Abteilungen der Einrichtung beruecksichtigen.
Die Inspektoren haben durch ihre Inspektionen von Pruefeinrichtungen und die UEberpruefung von Pruefungen Zugang zu vertraulichen Informationen von kommerziellem Wert. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass sie sicherstellen, dass solche Informationen nur befugtem Personal zugaenglich gemacht werden. Ihre Verantwortlichkeiten in dieser Hinsicht werden innerhalb des jeweiligen (nationalen) GLP-UEberwachungsprogramms festgelegt.

 

Inspektionsverfahren

Vorinspektion

Zweck: den Inspektor mit der zu pruefenden Einrichtung in bezug auf Organisationsstruktur, raeumliche Anordnung der Gebaeude sowie Art und Umfang der Pruefungen vertraut zu machen.
Vor der Durchfuehrung einer Inspektion einer Pruefeinrichtung oder einer UEberpruefung von Pruefungen, haben sich die Inspektoren mit der Einrichtung, die sie besuchen werden, vertraut zu machen. Dabei sollten alle bereits vorliegenden Informationen ueber eine Einrichtung geprueft werden, zum Beispiel fruehere Inspektionsberichte, die raeumliche Anordnung der Pruefeinrichtung, Organisationsplaene, Berichte ueber Pruefungen, Pruefplaene und Unterlagen ueber den beruflichen Werdegang (Lebenslaeufe) des Personals. Solche Dokumente geben Auskunft ueber
- Art, Groesse und raeumliche Anordnung der Einrichtung;
- welche und wie viele Pruefungen voraussichtlich von der Inspektion betroffen sein werden;
- Organisationsstruktur der Einrichtung.
Die Inspektoren haben insbesondere auf bei frueheren Inspektionen festgestellte Maengel zu achten. Wenn bisher noch keine Inspektion der Pruefeinrichtung durchgefuehrt worden ist, kann eine Vorinspektion wichtige Informationen vermitteln.
Die Pruefeinrichtungen koennen ueber Datum und Uhrzeit der Ankunft der Inspektoren, das Ziel ihres Besuchs sowie die Zeit informiert werden, die sie voraussichtlich in den Raeumlichkeiten verbringen werden. Damit kann die Pruefeinrichtung sicherstellen, dass das zustaendige Personal und die entsprechende Dokumentation zur Verfuegung stehen. Falls besondere Dokumente oder Aufzeichnungen geprueft werden sollen, kann es nuetzlich sein, diese der Pruefeinrichtung vor dem Besuch anzugeben, so dass sie waehrend der Inspektion unmittelbar verfuegbar sind.

Einfuehrungsbesprechung

Zweck: Leitung und Mitarbeiter der Einrichtung ueber den Grund der bevorstehenden Inspektion der Pruefeinrichtung oder der UEberpruefung von Pruefungen zu unterrichten und die betroffenen Bereiche der Pruefeinrichtung, die fuer die UEberpruefung ausgewaehlten Pruefungen, die Unterlagen und das voraussichtlich einbezogene Personal festzulegen.
Die organisatorischen und praktischen Einzelheiten der Inspektion der Pruefeinrichtung oder UEberpruefung von Pruefungen sollten mit der Leitung der Einrichtung zu Beginn des Besuchs eroertert werden. Bei der Einfuehrungsbesprechung sollten die Inspektoren
- Zweck und Rahmen des Besuchs darlegen;
- die fuer die Inspektion der Pruefeinrichtung benoetigten Unterlagen angeben, wie zum Beispiel Listen laufender und abgeschlossener Pruefungen, Pruefplaene, Standardarbeitsanweisungen, Pruefberichte. Der Zugang zu und, falls erforderlich, das Kopieren von relevanten Unterlagen sollte zu diesem Zeitpunkt einvernehmlich geregelt werden;
- die Organisations- und Personalstruktur der Pruefeinrichtung abklaeren oder dazu zusaetzliche Informationen einholen;
- Informationen einholen, ob in Bereichen der Pruefeinrichtung, in denen GLP-Pruefungen durchgefuehrt werden, auch solche Pruefungen durchgefuehrt werden, die den GLP-Grundsaetzen nicht unterliegen;
- die Bereiche der Einrichtung vorlaeufig festlegen, die im Laufe der Inspektion erfasst werden;
- die Unterlagen und Proben angeben, welche fuer die UEberpruefung der ausgewaehlten laufenden oder abgeschlossenen Pruefung(en) benoetigt werden;
- darauf hinweisen, dass zum Ende der Inspektion eine Abschlussbesprechung stattfinden wird.
Bevor die Inspektion einer Pruefeinrichtung weitergefuehrt wird, sollte(n) der/die Inspektor(en) Kontakt zur Qualitaetssicherung (QS) der Einrichtung herstellen.
Im allgemeinen wird es hilfreich sein, wenn die Inspektoren bei der Inspektion einer Pruefeinrichtung von einem Mitarbeiter der QS-Abteilung begleitet werden.
Die Inspektoren koennen verlangen, dass zur UEberpruefung von Dokumenten und fuer andere Aktivitaeten ein Raum bereitgestellt wird.

 

Organisation und Personal

Zweck: festzustellen, ob die Pruefeinrichtung ueber ausreichend qualifiziertes Personal, Mitarbeiter und Hilfsdienste fuer Art und Anzahl der durchgefuehrten Pruefungen verfuegt, ob die organisatorische Struktur darauf abgestimmt ist und ob die Leitung der Pruefeinrichtung geeignete Verfahren fuer Fortbildung und gesundheitliche UEberwachung des Personals eingefuehrt hat, entsprechend den in der Einrichtung durchgefuehrten Pruefungen.
Die Inspektoren sollten sich von der Leitung der Pruefeinrichtung unter anderem folgende Unterlagen vorlegen lassen:
- die Stockwerkgrundrisse;
- Organigramme zur Betriebsstruktur der Pruefeinrichtung sowie zur Organisation der wissenschaftlichen Bereiche;
- beruflicher Werdegang der Personen, die mit den zur UEberpruefung ausgewaehlten Pruefungen befasst sind;
- Liste(n) laufender und abgeschlossener Pruefungen mit Angaben ueber die Art der Pruefung, Daten ueber Beginn und Abschluss der Pruefung, des Pruefsystems, der Applikationsmethode der Pruefsubstanz und zum Namen des Pruefleiters;
- Vorschriften zur Gesundheitsueberwachung des Personals;
- Arbeitsplatzbeschreibungen und Ausbildungsprogramme des Personals sowie Aufzeichnungen darueber;
- ein Verzeichnis der Standardarbeitsanweisungen der Einrichtung;
- spezielle Standardarbeitsanweisungen fuer die Pruefungen oder Verfahren, die Gegenstand von Inspektionen oder UEberpruefungen sind;
- Liste(n) der fuer die ueberpruefte(n) Pruefung(en) verantwortlichen Pruefleiter und die betreffenden Auftraggeber.
Der Inspektor sollte insbesondere ueberpruefen:
- die Listen ueber laufende und abgeschlossene Pruefungen, um den Stand der von der Pruefeinrichtung durchgefuehrten Arbeiten zu ermitteln;
- die Identitaet und die Qualifikationen der Pruefleiter, des Leiters der Qualitaetssicherung und anderer Mitarbeiter;
- das Vorhandensein von Standardarbeitsanweisungen fuer alle relevanten Pruefbereiche.

 

Qualitaetssicherungsprogramm

Zweck: festzustellen, ob die Verfahren, mit denen der Leitung der Pruefeinrichtung die UEbereinstimmung der Pruefungen mit den GLP-Grundsaetzen nachgewiesen wird, angemessen sind.
Der Leiter der Qualitaetssicherung (QS) sollte aufgefordert werden, die Systeme und Methoden der QS-Inspektionen und UEberwachung der Pruefungen sowie das System der Aufzeichnung von Feststellungen, die waehrend der UEberwachung durch die QS gemacht werden, zu demonstrieren. Die Inspektoren sollten sich vergewissern,
- welche Qualifikationen der Leiter der QS sowie das gesamte Personal dieser Abteilung besitzen;
- dass die QS unabhaengig von dem an der Pruefung beteiligten Personal ist;
- wie die QS Inspektionen plant und durchfuehrt, wie sie festgestellte kritische Phasen in einer Pruefung ueberwacht und welche Mittel fuer Inspektionen und UEberwachung von seiten der QS zur Verfuegung stehen;
- dass Vorkehrungen getroffen sind fuer eine stichprobenartige UEberwachung, wenn die Pruefungen so kurz sind, dass die UEberwachung jeder einzelnen Pruefung undurchfuehrbar ist;
- welchen Umfang und welche Intensitaet die QS-UEberwachung in den praktischen Phasen von Pruefungen aufweist;
- welchen Umfang und welche Intensitaet die QS-UEberwachung der Routinearbeitsablaeufe in einer Pruefeinrichtung hat;
- welche QS-Verfahren zur UEberpruefung des Abschlussberichtes eingesetzt werden, um dessen UEbereinstimmung mit den Rohdaten sicherzustellen;
- dass die Leitung der Pruefeinrichtung von der QS Berichte ueber Schwierigkeiten erhaelt, die die Qualitaet oder Integritaet einer Pruefung beeintraechtigen koennen;
- welche Massnahmen die QS ergreift, wenn Abweichungen festgestellt werden;
- welche Funktion die QS gegebenenfalls hat, wenn Pruefungen ganz oder teilweise bei Unterauftragnehmern durchgefuehrt werden;
- welche Rolle die QS gegebenenfalls bei der UEberpruefung, UEberarbeitung und Aktualisierung von Standardarbeitsanweisungen spielt.

 

Einrichtungen

Zweck: festzustellen, ob die Pruefeinrichtung, gleich ob es sich um geschlossene Raeumlichkeiten oder um einen Freilandstandort handelt, in Groesse, Raumaufteilung und Standort den Anforderungen der durchzufuehrenden Pruefungen entspricht.
Der Inspektor sollte sich vergewissern, dass
- die Raumaufteilung eine angemessene Trennung ermoeglicht, so dass beispielsweise zu einer Pruefung gehoerende Pruefsubstanzen, Tiere, Futtermittel oder Proben aus der Pathologie nicht mit denen einer anderen Pruefung durcheinandergebracht werden koennen;
- Umweltkontroll- und UEberwachungsverfahren bestehen und in kritischen Bereichen ordnungsgemaess funktionieren, z. B. in Raeumen fuer Tiere oder andere biologische Pruefsysteme, Bereichen fuer die Lagerung von Pruefsubstanzen, Laborbereichen;
- die allgemeinen betriebstechnischen Massnahmen fuer die unterschiedlichen Einrichtungen angemessen sind und dass es gegebenenfalls Massnahmen zur Schaedlingsbekaempfung gibt.

 

Pflege, Haltung, und Unterbringung von Tieren und anderen biologischen Pruefsystemen

Zweck: festzustellen, ob die Pruefeinrichtung bei Pruefungen an Tieren oder anderen biologischen Pruefsystemen ueber ausreichende Hilfseinrichtungen und Voraussetzungen fuer ihre Haltung, Pflege und Unterbringung verfuegt, um Stress und andere Probleme zu vermeiden, die das Pruefsystem und damit auch die Qualitaet der Daten beeinflussen koennten.
Eine Pruefeinrichtung kann Pruefungen durchfuehren, die eine Vielfalt von Tier- oder Pflanzenarten sowie mikrobielle Systeme oder andere zellulaere oder subzellulaere Systeme erfordern. Die Art der eingesetzten Pruefsysteme ist entscheidend fuer die vom Inspektor zu ueberwachenden Gesichtspunkte zur Pflege, Haltung oder Unterbringung. Mit seinem Urteilsvermoegen sollte der Inspektor, bezogen auf die Pruefsysteme, festellen, ob
- geeignete Einrichtungen fuer die verwendeten Pruefsysteme und fuer die Testerfordernisse vorhanden sind;
- Vorkehrungen getroffen sind, Tiere und Pflanzen, die in die Einrichtung gebracht wurden, in Quarantaene zu nehmen, und ob diese Vorkehrungen genuegen;
- Vorkehrungen getroffen sind, um Tiere (oder gegebenenfalls Teile von anderen Pruefsystemen) zu isolieren, wenn von ihnen bekannt oder zu vermuten ist, dass sie krank oder Krankheitstraeger sind;
- eine angemessene und auf das Pruefsystem abgestimmte UEberwachung und Aufzeichnung ueber gesundheitliche, verhaltensmaessige oder sonstige Beurteilungspunkte stattfindet;
- die Ausruestung fuer die Aufrechterhaltung der fuer jedes Pruefsystem erforderlichen Umweltbedingungen ausreichend, gut gewartet und effizient ist;
- Tierkaefige, Gestelle, Wasserbecken und andere Behaelter sowie Zusatzausruestungen hinreichend sauber gehalten werden;
- Analysen zur UEberpruefung von Umweltbedingungen und Hilfssystemen vorschriftsmaessig durchgefuehrt werden;
- Einrichtungen zur Beseitigung und Entsorgung von tierischen und sonstigen Abfaellen aus den Pruefsystemen vorhanden sind und so betrieben werden, dass Schaedlingsbefall, Gerueche, Krankheitsgefahren und Umweltverschmutzung so gering wie moeglich gehalten werden;
- Lagerflaechen fuer Tierfutter oder entsprechende Stoffe fuer alle Pruefsysteme vorgesehen sind; dass diese Lagerflaechen nicht fuer die Lagerung anderer Stoffe, wie zum Beispiel Pruefsubstanzen, Schaedlingsbekaempfungs- oder Desinfektionsmittel, benutzt werden und dass sie von Bereichen getrennt sind, in denen Tiere gehalten werden oder andere biologische Pruefsysteme untergebracht sind;
- gelagerte Futtermittel und Einstreu vor Schaeden durch unguenstige Umwelteinfluesse, Schaedlingsbefall oder Verschmutzung geschuetzt sind.

 

Geraete, Materialien, Reagenzien und Proben

Zweck: zu ueberpruefen, ob die Pruefeinrichtung ueber betriebsbereite Geraete an geeigneten Standorten, in ausreichender Menge und von angemessener Kapazitaet verfuegt, um den Erfordernissen der in der Einrichtung durchgefuehrten Pruefungen gerecht zu werden, und ob die Materialien, Reagenzien und Proben ordnungsgemaess gekennzeichnet, benutzt und gelagert werden.
Der Inspektor sollte ueberpruefen, ob
- Die Geraete sauber und in einwandfreiem Zustand sind;
- Aufzeichnungen ueber Bedienung, Wartung, UEberpruefung, Kalibrierung und Validierung von Messinstrumenten und Geraeten (einschliesslich computergestuetzte Systemen) gefuehrt werden;
- Materialien und chemische Reagenzien ordnungsgemaess gekennzeichnet sind, bei geeigneten Temperaturen gelagert und die Verfallsdaten beachtet werden. Die Beschriftungen der Reagenzien sollten ihre Herkunft, Identitaet und Konzentrationen sowie andere sachdienliche Informationen angeben;
- Proben nach Pruefsystem, Pruefung, Beschaffenheit und Zeitpunkt der Probennahme klar gekennzeichnet sind;
- die benutzten Geraete und Materialien die Pruefsysteme nicht in wahrnehmbarem Ausmass beeintraechtigen.

 

Pruefsysteme

Zweck: festzustellen, ob geeignete Verfahren fuer die Handhabung und die Kontrolle der verschiedenen Pruefsysteme vorhanden sind, die fuer die in der Einrichtung durchgefuehrten Pruefungen benoetigt werden, z. B. chemische und physikalische Systeme, zellulaere und mikrobielle Systeme, Pflanzen oder Tiere.

Physikalische und chemische Pruefsysteme

Der Inspektor sollte sich vergewissern, dass
- soweit in den Pruefplaenen vorgesehen - die Haltbarkeit der Pruef- und Referenzsubstanzen bestimmt und die in den Pruefplaenen spezifizierten Referenzsubstanzen verwendet wurden;
- bei automatisch arbeitenden Systemen die in Form graphischer Darstellungen, Geraeteaufzeichnungen oder Computerausdrucken gewonnenen Daten als Rohdaten behandelt und archiviert werden.

Biologische Pruefsysteme

Unter Beruecksichtigung der relevanten obengenannten Kriterien hinsichtlich Pflege, Haltung und Unterbringung von biologischen Pruefsystemen sollte der Inspektor ueberpruefen, ob
- die Pruefsysteme mit den im Pruefplan spezifizierten Angaben uebereinstimmen;
- die Pruefsysteme waehrend des Verlaufs der Pruefung ausreichend und, sofern erforderlich und angebracht, unverwechselbar gekennzeichnet sind, und dass ueber den Erhalt von Pruefsystemen Aufzeichnungen existieren, die vollstaendig die Anzahl erhaltener, eingesetzter, ersetzter oder entfernter Pruefsysteme dokumentieren;
- Kaefige oder Behaelter fuer Pruefsysteme ordnungsgemaess mit allen erforderlichen Angaben gekennzeichnet sind;
- die Pruefungen, die an den gleichen Tierarten (oder den gleichen biologischen Pruefsystemen), aber mit verschiedenen Substanzen durchgefuehrt werden, ausreichend getrennt sind;
- fuer eine ausreichende Trennung der Tierarten (und anderer biologischer Pruefsysteme) in raeumlicher oder zeitlicher Hinsicht gesorgt ist;
- die Umweltbedingungen des biologischen Pruefsystems so beschaffen sind, wie es der Pruefplan oder die Standardarbeitsanweisungen zum Beispiel fuer Temperaturen oder Hell-Dunkel-Zyklen spezifizieren;
- die Aufzeichnungen ueber Erhalt, Handhabung, Haltung oder Unterbringung, Pflege und Beurteilung des Gesundheitszustands fuer die Pruefsysteme geeignet sind;
- schriftliche Aufzeichnungen ueber die Eingangsuntersuchung, Quarantaene, Morbiditaet, Sterblichkeit, Verhaltensweise, Diagnose und Behandlung von Tieren und pflanzlichen Pruefsystemen oder ueber aehnliche, dem jeweiligen biologischen Pruefsystem angemessene Kriterien gefuehrt werden;
- Bestimmungen ueber die angemessene Entsorgung der Pruefsysteme bei Beendigung der Pruefungen vorliegen.

 

Pruef- und Referenzsubstanzen

Zweck: festzustellen, ob die Pruefeinrichtung geeignete Verfahren entwickelt hat, um i) sicherzustellen, dass Identitaet, Wirksamkeit, Menge und Zusammensetzung der Pruef- und Referenzsubstanzen mit ihren Spezifikationen uebereinstimmen, und um ii) Pruef- und Referenzsubstanzen ordnungsgemaess in Empfang zu nehmen und zu lagern.
Der Inspektor sollte ueberpruefen, ob
- schriftliche Aufzeichnungen ueber Empfang (einschliesslich des Namens der verantwortlichen Person) sowie Handhabung, Probenahme, Gebrauch und Lagerung von Pruef- und Referenzsubstanzen vorhanden sind;
- die Behaelter der Pruef- und Referenzsubstanzen ordnungsgemaess gekennzeichnet sind;
- die Lagerbedingungen geeignet sind, Konzentration, Reinheit und Stabilitaet der Pruef- und Referenzsubstanzen aufrechtzuerhalten;
- schriftliche Aufzeichnungen ueber die Bestimmung von Identitaet, Reinheit, Zusammensetzung und Stabilitaet und gegebenenfalls ueber Massnahmen zur Verhuetung von Verunreinigungen der Pruef- und Referenzsubstanzen vorhanden sind;
- gegebenenfalls Verfahren zur Feststellung der Homogenitaet und Stabilitaet von Mischungen, in denen Pruef- und Referenzsubstanzen enthalten sind, vorliegen;
- gegebenenfalls Behaelter mit Mischungen (oder Verduennungen) der Pruef- und Referenzsubstanzen gekennzeichnet sind und Aufzeichnungen ueber die Homogenitaet und Stabilitaet ihres Inhalts gefuehrt werden;
- wenn die Pruefung laenger als vier Wochen dauert - Rueckstellmuster aus jeder Charge der Pruef- und Referenzsubstanzen fuer Analysezwecke entnommen und fuer eine angemessene Zeit archiviert werden;
- Verfahren zur Mischung von Substanzen so konzipiert sind, dass Fehler bei der Kennzeichnung oder die gegenseitige Verunreinigung vermieden werden.

 

Standardarbeitsanweisungen

Zweck: festzustellen ob die Pruefeinrichtung ueber schrifliche Standardarbeitsanweisungen fuer alle wichtigen Aspekte ihrer Arbeitsablaeufe verfuegt, da die Verwendung von schriftlichen Standardarbeitsanweisungen zu einer der wichtigsten Methoden der Leitung der Pruefeinrichtung zur Regelung der Arbeitsablaeufe des Betriebes zaehlt. Diese beziehen sich direkt auf die Routineelemente der von der Pruefeinrichtung durchgefuehrten Pruefungen.
Der Inspektor sollte sich vergewissern, ob
- jeder Bereich der Pruefeinrichtung unmittelbar ueber die fuer ihn relevanten, genehmigten Kopien von Standardarbeitsanweisungen verfuegt;
- Verfahren zur UEberarbeitung und Aktualisierung von Standardarbeitsanweisungen vorhanden sind;
- Ergaenzungen oder AEnderungen der Standardarbeitsanweisungen genehmigt und datiert sind;
- eine chronologische Sammlung von Standardarbeitsanweisungen gefuehrt wird;
- Standardarbeitsanweisungen fuer folgende, nicht abschliessend aufgezaehlte Arbeiten vorliegen:
i) Erhalt, Bestimmung der Identitaet, Reinheit, Zusammensetzung und Stabilitaet; Kennzeichnung, Handhabung, Probenahme, Gebrauch und Lagerung von Pruef- und Referenzsubstanzen;
ii) Gebrauch, Wartung, Reinigung, Kalibrierung und Validierung von Messinstrumenten, computergestuetzten Systemen und Geraeten zur Kontrolle der Umweltbedingungen;
iii) Zubereitung von Reagenzien und Formulierungen fuer die Dosierung;
iv) Fuehren von Aufzeichnungen, Berichterstattung, Aufbewahrung und Wiederauffindung von Aufzeichnungen und Berichten;
v) Vorbereitung und Umweltkontrolle von Bereichen, die Pruefsysteme enthalten;
vi) Erhalt, Weitergabe, Unterbringung, Charakterisierung, Identifzierung und Pflege von Pruefsystemen;
vii) Handhabung der Pruefsysteme vor, waehrend und beim Abschluss der Pruefung;
viii) Beseitigung der Pruefsysteme;
ix) Gebrauch von Schaedlingsbekaempfungs- und Reinigungsmitteln;
x) Durchfuehrung des Qualitaetssicherungsprogramms.

 

Durchfuehrung der Pruefung

Zweck: nachzupruefen, ob schriftliche Pruefplaene vorliegen und ob Plaene und Durchfuehrung der Pruefung mit den GLP-Grundsaetzen uebereinstimmen.
Der Inspektor sollte sich vergewissern, dass
- der Pruefplan vom Pruefleiter unterzeichnet wurde;
- AEnderungen zum Pruefplan vom Pruefleiter datiert unterzeichnet sind;
- (gegebenenfalls) das Datum angegeben wurde, an dem der Auftraggeber dem Pruefplan zustimmte;
- Messungen, Beobachtungen und Untersuchungen mit dem Pruefplan und relevanten Standardarbeitsanweisungen uebereinstimmen;
- die Ergebnisse dieser Messungen, Beobachtungen und Untersuchungen direkt, sofort, sorgfaeltig und leserlich aufgezeichnet, datiert unterzeichnet (oder abgezeichnet) wurden;
- etwaige AEnderungen der Rohdaten, einschiesslich der in computergestuetzten Systemen gespeicherten, fruehere Eintragungen nich unkenntlich machen, der Grund fuer die AEnderungen angegeben und sowohl die fuer die AEnderung verantwortliche Person sowie das Datum, an dem dies vorgenommen wurde, ersichtlich sind;
- durch computergestuetzte Systeme gewonnene oder gespeicherte Daten gekennzeichnet werden, und dass die Verfahren zur Sicherung dieser Daten gegen unerlaubte AEnderungen oder Verlust angemessen sind;
- die im Rahmen der Pruefung eingesetzten computergestuetzten Systeme zuverlaessig und genau sowie validiert worden sind;
- alle in den Rohdaten verzeichneten unvorhergesehenen Ereignisse untersucht und bewertet wurden;
- die Ergebnisse in den Pruefberichten (Zwischen- oder Abschlussbereichte) folgerichtig und vollstaendig und die Rohdaten korrekt wiedergeben sind.

 

Berichterstattung ueber die Ergebnisse der Pruefung

Zweck: festzustellen, ob die Abschlussberichte in UEbereinstimmung mit den GLP-Grundsaetzen erstellt wurden.
Bei der Pruefung eines Abschlussberichts, sollte der Inspektor ueberpruefen, ob
- der Pruefleiter diesen datiert unterzeichnet hat, womit die UEbernahme der Verantwortung fuer die Validitaet der Pruefung erklaert wird und bestaetigt wird, dass die Pruefung in UEbereinstimmung mit den GLP-Grundsaetzen durchgefuehrt wurde;
- auch andere verantwortliche Wissenschaftler datiert unterzeichnet haben, falls Teilberichte, die sich aus der Mitarbeit anderer Berichte ergeben haben, in den Abschlussbericht einbezogen sind;
- eine datiert unterzeichnete Erklaerung der QS dem Abschlussbericht beigefuegt ist;
- etwaige Nachtraege von dafuer verantwortlichen Mitarbeitern gemacht wurden;
- der Archivierungsort aller Rueckstellmuster, Proben und Rohdaten angegeben ist.

 

Archivierung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen

Zweck: festzustellen, ob in der Einrichtung angemessene Aufzeichnungen und Berichte erstellt wurden und ob geeignete Vorkehrungen fuer die sichere Lagerung und Aufbewahrung der Aufzeichnungen und Materialien getroffen worden sind.
Der Inspektor sollte ueberpruefen:
- dass eine fuer das Archiv verantwortliche Person bestimmt wurde;
- die Einrichtungen im Archiv zur Aufbewahrung der Pruefplaene, Rohdaten (einschliesslich derjenigen von abgebrochenen GLP-Pruefungen), Abschlussberichte, Rueckstellmuster und Proben sowie der Aufzeichnungen ueber die Aus- und Weiterbildung des Personals;
- die Verfahren fuer das Wiederauffinden archivierter Materialien;
- die Verfahren, nach denen der Zugang zu den Archiven auf befugtes Personal beschraenkt ist und Aufzeichnungen vorhanden sind ueber diejenigen Personen, die Zugang zu Rohdaten, Objekttraegern usw. hatten;
- ob eine Bestandsaufnahme ueber Materialien gefuehrt wird, die aus den Archiven entfernt und wieder zurueckgegeben wurden;
- ob Aufzeichnungen und Materialien die erforderliche oder angemessene Zeit aufbewahrt und vor Verlust oder Beschaedigung durch Feuer, unguenstige Umwelteinfluesse usw. geschuetzt sind.

 

UEberpruefung von Pruefungen

Inspektionen von Pruefeinrichtungen schliessen gewoehnlich unter anderem auch UEberpruefungen von laufenden oder abgeschlossenen Pruefungen ein. UEberpruefungen bestimmter Pruefungen werden auch oefter von Bewertungsbehoerden angefordert und koennen unabhaengig von Inspektionen der Pruefeinrichtung durchgefuehrt werden. Aufgrund der grossen Vielfalt der Pruefungsarten, die moeglicherweise zu ueberpruefen sind, ist nur eine allgemein gehaltene Anleitung angebracht, und die Inspektoren und andere an den UEberpruefungen von Pruefungen beteiligte Personen werden immer die Art und Weise sowie den Umfang ihrer UEberpruefung nach eigener Einschaetzung festlegen muessen. Ihr Ziel sollte darin bestehen, die Pruefung durch Vergleich des Abschlussberichts mit dem Pruefplan und den relevanten Standardarbeitsanweisungen, den Rohdaten und anderen archivierten Materialien zu rekonstruieren.
In einigen Faellen koennen die Inspektoren zur Durchfuehrung einer effektiven UEberpruefung von Pruefungen die Unterstuetzung durch weitere Experten benoetigen, z. B., wenn eine UEberpruefung von Gewebeschnitten unter dem Mikroskop notwendig wird.
Bei der UEberpruefung einer Pruefung sollte der Inspektor
- sich Namen, Arbeitsplatzbeschreibungen und Zusammenfassungen ueber Ausbildung und Erfahrung ausgewaehlter Personen vorlegen lassen, die mit der (den) Pruefung(en) befasst sind, z. B. Pruefleiter und verantwortliche Wissenschaftler;
- ueberpruefen, ob fuer die durchgefuehrten Pruefung(en) ausreichendes und in den relevanten Bereichen ausgebildetes Personal zur Verfuegung steht;
- in der Pruefung verwendete Geraete oder spezielle Ausruestungen stichprobenartig auswaehlen und die Aufzeichnungen ueber Kalibrierung, Wartung und Service ueberpruefen;
- die Aufzeichnungen ueber die Stabilitaet der Pruefsubstanzen, die Analysen der Pruefsubstanzen und Formulierungen, die Futteranalysen usw. durchsehen;
- versuchen, nach Moeglichkeit in Gespraechen, die Arbeitsbelastung ausgewaehlter an der Pruefung beteiligter Personen zu erfahren, um sicherzustellen, dass diese Personen Zeit genug hatten, um die im Pruefplan oder im Abschlussbericht aufgefuehrten Aufgaben zu erfuellen;
- sich Kopien der gesamten Unterlagen ueber Kontrollverfahren oder der Unterlagen, die wesentlicher Bestandteil der Pruefung sind, aushaendigen zu lassen, insbesondere:
i) den Pruefplan;
ii) die zum Zeitpunkt der Durchfuehrung der Pruefung gueltigen Standardarbeitsanweisungen;
iii) Tagebuecher, Laborbuecher, Akten, Arbeitsblaetter, Ausdrucke von computergespeicherten Daten usw.; falls notwendig, sind Berechnungen zu ueberpruefen;
iv) den Abschlussbericht.
Bei Pruefungen an Tieren (d. h. Nagetiere und andere Saeugetiere) sollten die Inspektoren einen bestimmten Prozentsatz einzelner Tiere von ihrer Ankunft in der Pruefeinrichtung bis zur Sektion verfolgen. Sie sollten folgenden Aufzeichnungen besondere Aufmerksamkeit widmen:
- Koerpergewicht des Tieres, Futter-/Wasseraufnahme, Zubereitung und Verabreichung der Formulierung usw.;
- klinische Beobachtungen und Sektionsbefunde;
- klinische Chemie;
- Pathologie.

 

Abschluss der Inspektion oder der UEberpruefung von Pruefungen

Wenn die Inspektion einer Pruefeinrichtung oder die UEberpruefung von Pruefungen abgeschlossen ist, hat der Inspektor seine Ergebnisse mit Vertretern der Pruefeinrichtung in einer Abschlussbesprechung zu eroertern und dann einen schriftlichen Bericht - den Inspektionsbericht - zu erstellen.
Die Inspektion einer grossen Pruefeinrichtung wird wahrscheinlich eine Reihe geringfuegiger Abweichungen von den GLP-Grundsaetzen ergeben, die aber normalerweise nicht so bedeutend sind, dass sie die Validitaet der aus dieser Pruefeinrichtung stammenden Pruefungen wesentlich beeintraechtigen. In solchen Faellen ist es sinnvoll, wenn ein Inspektor berichtet, die Pruefeinrichtung arbeite in UEbereinstimmung mit den GLP-Grundsaetzen gemaess den von der (nationalen) GLP-UEberwachungsbehoerde aufgestellten Kriterien. Gleichwohl sind die Einzelheiten der festgestellten Unzulaenglichkeiten oder Maengel der Pruefeinrichtung mitzuteilen und die Zusicherung der Leitung einzuholen, dass Massnahmen zur Beseitigung dieser Unzulaenglichkeiten und Maengel getroffen werden.
Der Inspektor wird die Pruefeinrichtung gegebenenfalls nach einer gewissen Zeit nochmals besuchen muessen, um nachzupruefen, ob die erforderlichen Massnahmen getroffen worden sind.
Wenn eine wesentliche Abweichung von den GLP-Grundsaetzen waehrend der Inspektion einer Pruefeinrichtung oder der UEberpruefung einer Pruefung festgestellt wird, die nach Ansicht des Inspektors die Validitaet dieser Pruefung oder anderer in der Einrichtung durchgefuehrter Pruefungen beeintraechtigt haben koennte, hat der Inspektor der (nationalen) GLP-UEberwachungsbehoerde hierueber Bericht zu erstatten. Die Massnahmen, die von dieser Behoerde sowie gegebenenfalls der Bewertungsbehoerde getroffen werden, werden von Art und Ausmass der Nichtuebereinstimmung und den Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Rahmen des GLP-UEberwachungsprogrammes abhaengen.
Wenn die UEberpruefung einer Pruefung auf Ersuchen einer Bewertungsbehoerde erfolgt ist, muss ein vollstaendiger Bericht der Ergebnisse erstellt und ihr ueber die zustaendige (nationale) GLP-UEberwachungsbehoerde zugeleitet werden.

(1) ABl. L 15 vom 17. 1. 1987, S. 29.

 

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