2000/54/EG: Richtlinie über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit

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Richtlinie 2000/54/EG

DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit 

(Siebte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG

vom 10. Oktober 2000

Amtsblatt nr. L ... vom 10/10/2000 S. 0021 - 0031


DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 137 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (1), nach Konsultation des Ausschusses der Regionen, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2), in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG (³) ist wiederholt in wesentlichen Punkten (4) geändert worden. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und der Klarheit empfiehlt es sich daher, die Richtlinie 90/679/EWG zu kodifizieren.
(2) Die Einhaltung von Mindestvorschriften, mit denen sich ein höheres Niveau an Sicherheit und Gesundheitsschutz im Rahmen des Schutzes der Arbeitnehmer gegen die Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe am Arbeitsplatz sicherstellen lässt, ist ein zwingendes Erfordernis, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten.
(3) Die vorliegende Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne des
Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit ('). Die Bestimmungen der genannten Richtlinie finden daher - unbeschadet strengerer oder spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie - in vollem Umfang auf dem Gebiet der Gefährdung der Arbeitnehmer durch biologische Arbeitsstoffe Anwendung.
(4) Durch Aufzeichnungen lassen sich genauere Kenntnisse über die durch die Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen bei der Arbeit bedingten Risiken gewinnen.
(5) Die Liste und die Einstufung der biologischen Arbeitsstoffe sind regelmäßig zu prüfen und unter Zugrundelegung neuer wissenschaftlicher Daten zu revidieren.
(6) Für einige dieser biologischen Arbeitsstoffe sind ergänzend Angaben zu ihrer Einstufung vorzusehen.
(7) Die Arbeitgeber haben sich ständig über den neuesten Stand der Technik zu informieren, um den Schutz für Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer wirksamer gestalten zu können.
(8) Zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der durch biologische Arbeitsstoffe gefährdeten Arbeitnehmer sollten vorbeugende Maßnahmen getroffen werden.
(9) Die vorliegende Richtlinie bildet eine konkrete Maßnahme im Rahmen der Verwirklichung der sozialen Dimension des Binnenmarkts.
(10) D
ie Kommission hat den Beratenden Ausschuss für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz gemäß dem Beschluss 74/325/EWG des Rates (6) im Hinblick auf die Erstellung von Vorschlägen auf dem fraglichen Gebiet anzuhören. Dieser Ausschuss ist für die Erstellung der der vorliegenden Richtlinie zugrunde liegenden Richtlinien angehört worden.
(11) Diese Richtlinie lässt die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang VIII Teil B angegebenen Umsetzungsfristen unberührt

ABL C 75 vorn 15.3.2000, S. 15. Stellungnahme des Europäischen Parlaments vorn 13. Juni 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vorn 17. Juli 2000. ABI. L 374 vom 31.12.1990, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/65/EG der Kommission (ABI. L 335 vom 6.12.1997, S. 17). Siehe Anhang VIII Teil A. ABI. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.
ABL L 185 vom 9.7.1974, S. 15. Beschluss zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.


HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1
Ziel der Richtlinie

(1) Das Ziel dieser Richtlinie ist der Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit, der sie aufgrund der Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen bei der Arbeit ausgesetzt sind oder sein können, einschließlich der Vorbeugung gegen eine solche Gefährdung. Sie legt spezielle Mindestvorschriften in diesem Bereich fest.

(2) Die Richtlinie 89/391/EWG findet auf den gesamten in Absatz 1 genannten Bereich - unbeschadet strengerer und/ oder spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie -in vollem Umfang Anwendung.

(3) Diese Richtlinie lässt die Richtlinie 90/219/EWG des Rates (1) und die Richtlinie 90/220/EWG des Rates (1) unberührt.

 

Artikel 2
Definitionen

Im Sinne dieser Richtlinie

a) sind biologische Arbeitsstoffe Mikroorganismen, einschließlich genetisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und Humanendoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen könnten;

b) sind Mikroorganismen alle zellularen oder nichtzellularen mikrobiologischen Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind;

c) sind Zellkulturen in-vitro-Vermehrungen von aus vielzelligen Organismen isolierten Zellen.

Für biologische Arbeitsstoffe gilt entsprechend dem von ihnen ausgehenden Infektionsrisiko eine Unterteilung in vier Risikogruppen:

  1. biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 1 sind Stoffe bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit verursachen;
  2. biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2 sind Stoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Arbeitnehmer darstellen könnten; eine Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich; eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich;
  3. biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Arbeitnehmer darstellen können; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich;
  4. biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 4 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Arbeitnehmer darstellen; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß; normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.

 

Artikel 3
Anwendungsbereich - Ermittlung und Abschätzung der Risiken

(1) Diese Richtlinie gilt für Tätigkeiten, bei denen Arbeitnehmer im Rahmen der Ausübung ihres Berufes biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind bzw. ausgesetzt sein können.

(2) Für jede Tätigkeit, bei der eine Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen auftreten kann, müssen die Art, das Ausmaß und die Dauer der Exposition der Arbeitnehmer ermittelt werden, damit alle Risiken für die Sicherheit oder die Gesundheit der Arbeitnehmer abgeschätzt und entsprechende Maßnahmen festgelegt werden können.
Bei Tätigkeiten, die mit einer Exposition gegenüber mehreren Gruppen biologischer Arbeitsstoffe verbunden sind, werden die Risiken ausgehend von der Gefahr abgeschätzt, die von allen gefährlichen Arbeitsstoffen ausgeht, gegenüber denen eine Exposition stattfindet.
Diese Abschätzung muss in regelmäßigen Abständen und auf jeden Fall bei jeder Änderung der Bedingungen, die sich auf die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber biologischen Arbeitsstoffen auswirken können, erneut vorgenommen werden.
Der Arbeitgeber muss den zuständigen Behörden auf Anforderung die dieser Abschätzung zugrunde liegenden Kriterien mitteilen.

(3) Bei der Risikoabschätzung nach Absatz 2 ist von allen verfügbaren Informationen einschließlich folgender Faktoren auszugehen:

  1. ) der Einstufung der biologischen Arbeitsstoffe nach Artikel 18, die eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen oder darstellen können;
  2. ) den Empfehlungen einer zuständigen Behörde, nach denen der biologische Arbeitsstoff unter Kontrolle zu halten ist, um die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen, wenn diese aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit solchen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können;
  3. ) den Informationen über Krankheiten, die sich ein Arbeitnehmer aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit zuziehen kann;
  4. ) den aus der Arbeit der Arbeitnehmer resultierenden möglichen allergieauslösenden oder toxigenen Wirkungen;
  5. ) der Kenntnis einer Krankheit, die bei einem Arbeitnehmer festgestellt worden ist und die in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Arbeit steht.

 

Artikel 4
Anwendung der einzelnen Artikel im Zusammenhang mit der Risikoabschätzung

(1) Die Artikel 5 bis 17 sowie Artikel 19 finden keine Anwendung, wenn sich aus den Ergebnissen der Risikoabschätzung nach Artikel 3 ergibt, dass es sich um eine Exposition und/oder eine mögliche Exposition gegenüber einem biologischen Arbeitsstoff der Gruppe 1 ohne erkennbares Gesundheitsrisiko für die Arbeitnehmer handelt.
Anhang VI Nummer 1 sollte jedoch eingehalten werden.

(2) Zeigen die Ergebnisse der Risikoabschätzung nach Artikel 3, dass die Tätigkeit zwar nicht den absichtlichen Umgang mit einem biologischen Arbeitsstoff bzw. seine absichtliche Verwendung umfasst, jedoch zu einer Exposition der Arbeitnehmer gegenüber einem biologischen Arbeitsstoff führen kann, wie etwa während der Tätigkeiten im Sinne der informatorischen Liste in Anhang 1, so finden die Artikel 5, 7, 8, 10, 11, 12, 13 und 14 Anwendung, es sei denn, sie erweisen sich aufgrund der Ergebnisse der Risikoabschätzung nach Artikel 3 nicht als erforderlich.

 

KAPITEL II
PFLICHTEN DER ARBEITGEBER

Artikel 5
Ersetzung

Der Arbeitgeber vermeidet die Verwendung eines gefährlichen biologischen Arbeitsstoffes, indem er ihn, soweit die Art der Tätigkeit dies zulässt, durch einen biologischen Arbeitsstoff ersetzt, der nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand bei seiner Verwendung bzw. Anwendung nicht oder gegebenenfalls weniger gefährlich für die Gesundheit der Arbeitnehmer ist.

 

Artikel 6
Verringerung der Risiken

(1) Offenbaren die Ergebnisse der in Artikel 3 vorgesehenen Abschätzung ein Risiko für die Sicherheit oder die Gesundheit der Arbeitnehmer, so muss die Exposition der Arbeitnehmer vermieden werden.

(2) Ist dies in Anbetracht der Tätigkeit und der in Artikel 3 vorgesehenen Risikoabschätzung technisch nicht durchführbar, so ist die Gefahr einer Exposition so weit zu verringern, wie dies zum angemessenen Schutz von Gesundheit und Sicherheit der betroffenen Arbeitnehmer erforderlich ist; zu diesem Zweck sind unter Berücksichtigung der Ergebnisse der in Artikel 3 vorgesehenen Risikoabschätzung insbesondere folgende Maßnahmen zu treffen:

  1. ) Begrenzung der Anzahl der tatsächlich oder möglicherweise exponierten Arbeitnehmer auf das niedrigstmögliche Niveau;
  2. ) Gestaltung der Arbeitsverfahren und der technischen Maßnahmen mit dem Ziel, am Arbeitsplatz die Freisetzung von biologischen Arbeitsstoffen zu vermeiden oder möglichst gering zu halten;
  3. ) kollektive und/oder - wenn eine andere Lösung zur Vermeidung einer Exposition nicht möglich ist - persönliche Schutzmaßnahmen;
  4. ) Hygienemaßnahmen, die mit dem Ziel der Verhütung oder Verringerung der Gefahr einer unbeabsichtigten Übertragung oder Freisetzung eines biologischen Arbeitsstoffes vom Arbeitsplatz aus vereinbar sind;
  5. ) Verwendung eines Symbols für Biogefährdung (siehe Anhang ÍI) und geeigneter anderer Warnzeichen;
  6. ) Vorkehrungen für Unfälle mit biologischen Arbeitsstoffen;
  7. ) sofern dies notwendig und technisch möglich ist, Tests auf das Vorhandensein am Arbeitsplatz verwendeter biologischer Arbeitsstoffe außerhalb der primären physikalischen Einschließung;
  8. ) Gewährleistung der Sicherheit beim Sammeln sowie bei der Lagerung und der Beseitigung des Abfalls durch die Arbeitnehmer, unter anderem durch sachgerechte Behandlung, wo dies angezeigt ist, und durch anschließende Verwendung sicherer und deutlich erkennbarer Behälter;
  9. ) Vorkehrungen für den sicheren Umgang mit und den sicheren Transport von biologischen Arbeitsstoffen am Arbeitsplatz.

 

Artikel 7
Unterrichtung der zuständigen Behörde

(1) Wenn die Ergebnisse der in Artikel 3 vorgesehenen Abschätzung ein Risiko für die Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer erkennen lassen, müssen die Arbeitgeber der zuständigen Behörde auf Anforderung sachdienliche Informationen über folgendes zur Verfügung stellen:

  1. ) die Ergebnisse der Risikoabschätzung,
  2. ) die Tätigkeiten, bei denen Arbeitnehmer tatsächlich oder möglicherweise biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt worden sind,
  3. ) die Zahl der exponierten Arbeitnehmer,
  4. ) den Namen und die Befähigung der für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz verantwortlichen Person,
  5. ) die getroffenen Schutz- und Vorbeugungsmaßnahmen, einschließlich der Arbeitsverfahren und -methoden.
  6. ) einen Notfallplan zum Schutz der Arbeitnehmer vor einer Exposition gegenüber einem biologischen Arbeitsstoff der Gruppe 3 oder 4, die sich aus einem Versagen der physikalischen Einschließung ergehen könnte.

(2) Der Arbeitgeber hat die zuständige Behörde unverzüglich über jeden Unfall oder Zwischenfall zu unterrichten, der möglicherweise zur Freisetzung eines biologischen Arbeitsstoffes geführt hat und beim Menschen schwere Infektionen und/oder Krankheiten verursachen kann.

(3) Das in Artikel 11 erwähnte Verzeichnis und die in Artikel 14 genannte Gesundheitsakte sind im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und/oder der dort üblichen Praxis der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen, wenn das Unternehmen seine Tätigkeit einstellt.

 

Artikel 8
Hygienmaßnahmen und individuelle Schutzmaßnahmen

(1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, für die Tätigkeiten bei denen die Gesundheit oder Sicherheit der Arbeitnehmer aufgrund ihrer Arbeit mit biologischen Arbeitsstoffen gefährdet ist, geeignete Maßnahmen zu treffen, um zu gewährleisten, dass

  1. ) die Arbeitnehmer in den Arbeitsbereichen, in denen die Gefahr einer Kontamination durch biologische Arbeitsstoffe besteht, weder essen noch trinken;
  2. ) den Arbeitnehmern geeignete Schutzkleidung oder sonstige geeignete Spezialkleidung zur Verfügung gestellt wird;
  3. ) den Arbeitnehmern geeignete und angemessene Toiletten und Waschgelegenheiten zur Verfügung gestellt werden, die auch Augenspülungen und/oder Hautantiseptika umfassen können;
  4. ) die notwendigen Schutzausrüstungen
  1. ) die Verfahren für die Entnahme, die Handhabung und die Verarbeitung von Proben menschlichen oder tierischen Ursprungs spezifiziert werden.

(2) Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung, einschließlich Schutzkleidung im Sinne des Absatzes 1, die möglicherweise durch biologische Arbeitsstoffe kontaminiert wurde, sind bei Verlassen des Arbeitsbereichs abzulegen und vor Durchführung der nach Unterabsatz 2 zu ergreifenden Maßnahmen getrennt von anderen Kleidungsstücken aufzubewahren.
Der Arbeitgeber hat für die Desinfektion, Reinigung oder erforderlichenfalls Vernichtung der betreffenden Kleidung und persönlichen Schutzausrüstung Sorge zu tragen.

(3) Die Kosten für die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht zu Lasten der Arbeitnehmer gehen.

 

Artikel 9
Unterrichtung und Unterweisung der Arbeitnehmer

(1) Der Arbeitgeber trifft geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter im Unternehmen oder Betrieb, insbesondere in Form von Informationen und Anweisungen eine ausreichende angemessene Unterweisung auf der Grundlage aller verfügbaren Auskünfte erhalten in Bezug auf

  1. ) mögliche Gefahren für die Gesundheit;
  2. ) Maßnahmen, die zur Verhütung einer Exposition zu ergreifen sind;
  3. ) Hygienevorschriften;
  4. ) das Tragen und Benutzen von Schutzausrüstung und Schutzkleidung;
  5. ) Maßnahmen, die von den Arbeitnehmern bei Zwischenfällen und zur Verhütung von Zwischenfällen zu treffen sind.

(2) Die Unterweisung muss

  1. ) am Anfang der Tätigkeit erteilt werden bei der der Arbeitnehmer in Kontakt mit biologischen Arbeitsstoffen kommt,
  2. ) an die Entwicklung der Gefahrenmomente und an die Entstehung neuer Gefahren angepasst sein und
  3. ) erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.

 

Artikel 10
Unterrichtung der Arbeitnehmer in besonderen Fällen

(1) Der Arbeitgeber hat am Arbeitsplatz schriftliche Anweisungen bereitzustellen und gegebenenfalls durch Aushang bekanntzugeben, die zumindest das Verfahren behandeln, das

  1. ) bei einem schweren Unfall oder Zwischenfall bei Arbeiten mit einem biologischen Arbeitsstoff,
  2. ) bei Arbeiten mit einem biologischen Arbeitsstoff der Gruppe 4

zu befolgen ist.

(2) Die Arbeitnehmer haben jeden Unfall oder Zwischenfall bei Arbeiten mit einem biologischen Arbeitsstoff unverzüglich der für die Arbeit oder der für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz verantwortlichen Person zu melden.

(3) Die Arbeitgeber haben die Arbeitnehmer und/oder ihre etwaigen Vertreter unverzüglich über jeden Unfall oder Zwischenfall zu unterrichten, der möglicherweise zur Freisetzung eines biologischen Arbeitsstoffes geführt hat und beim Menschen schwere Infektionen und/oder Krankheiten verursachen kann.
Darüber hinaus haben die Arbeitgeber die Arbeitnehmer und/ oder ihre etwaigen Vertreter in dem Unternehmen oder Betrieb bei einem schweren Unfall oder Zwischenfall so schnell wie möglich zu unterrichten und über die Ursachen sowie über die bereits getroffenen oder zu treffenden Abhilfemaßnahmen zu informieren.

(4) jeder Arbeitnehmer hat Zugang zu den ihn persönlich betreffenden Angaben in dem in Artikel 11 genannten Verzeichnis.

(5) Die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter in dem Unternehmen oder Betrieb haben Zugang zu den nicht personenbezogenen Informationen allgemeiner Art.

(6) Die Arbeitgeber haben den Arbeitnehmern und/oder ihren Vertretern auf Antrag die Informationen gemäß Artikel 7 Absatz 1 zur Verfügung zu stellen.

 

Artikel 11
Führung eines Verzeichnisses exponierter Arbeitnehmer

(1) Der Arbeitgeber führt ein Verzeichnis der Arbeitnehmer, die biologischen Arbeitsstoffen der Gruppe 3 und/oder der Gruppe 4 ausgesetzt sind, in dem die Art der Arbeit und nach Möglichkeit der biologische Arbeitsstoff, dem die Arbeitnehmer ausgesetzt waren, angegeben wird, sowie je nach Umständen Verzeichnisse über Expositionen, Unfälle und Zwischenfälle.

(2) Das in Absatz 1 genannte Verzeichnis wird gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und oder Gepflogenheiten für mindestens zehn Jahre nach Ende der Exposition aufbewahrt.
Bei Expositionen, welche zu einer Infektion:

  1. ) durch biologische Arbeitsstoffe, die bekanntlich dauerhafte oder latente Infektionen hervorrufen,
  2. ) die im Lichte des gegenwärtigen Erkenntnisstands erst diagnostiziert werden kann, wenn viele Jahre später eine Krankheit ausbricht,
  3. ) mit besonders langen Inkubationszeiten bis zum Auftreten einer Krankheit,
  4. ) die Krankheiten verursacht, deren Folgen über längere Zeit hinweg trotz Behandlung gelegentlich wieder auftreten, oder
  5. ) die schwerwiegende Langzeitfolgen haben kann.

führen können, wird das Verzeichnis für eine entsprechend längere Frist bis zu vierzig Jahren nach der letzten bekannten Exposition aufbewahrt.

(3) Der in Artikel 14 genannte Arzt und/oder die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zuständige Behörde sowie jede andere hierfür zuständige Person haben Zugang zu dem in Absatz 1 genannten Verzeichnis.

 

Artikel 12
Anhörung und Mitwirkung der Arbeitnehmer

Die Anhörung und Mitwirkung der Arbeitnehmer und/oder ihrer Vertreter erfolgt gemäß Artikel 11 der Richtlinie 89/ 391/EWG hinsichtlich der unter die vorliegende Richtlinie und die Anhänge fallenden Bereiche.

 

Artikel 13
Anmeldung bei der zuständigen Behörde

(1) Die erstmalige Verwendung

  1. ) biologischer Arbeitsstoffe der Gruppe 2,
  2. ) biologischer Arbeitsstoffe der Gruppe 3,
  3. ) biologischer Arbeitsstoffe der Gruppe 4

ist bei der zuständigen Behörde im Voraus anzumelden. Die Anmeldung hat mindestens dreißig Tage vor dem Beginn der Arbeiten zu erfolgen.

Vorbehaltlich Absatz 2 ist außerdem die erstmalige Verwendung aller nachfolgend entstandenen biologischen Arbeitsstoffe der Gruppe 4 und aller nachfolgend entstandenen neuen biologischen Arbeitsstoffe der Gruppe 3 im Voraus anzumelden, wenn der Arbeitgeber selbst die vorläufige Einstufung des betreffenden biologischen Arbeitsstoffes vornimmt.

(2) Laboratorien, die eine Diagnose über biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 4 erstellen, brauchen nur eine erste Anmeldung bezüglich ihrer Absicht vorzunehmen.

(3) Eine Neuanmeldung hat auf jeden Fall dann zu erfolgen, wenn an den Arbeitsprozessen und/oder -verfahren wesentliche Änderungen vorgenommen werden, die für die Sicherheit oder Gesundheit am Arbeitsplatz von Bedeutung sind und aufgrund deren die Anmeldung überholt ist.

(4) Die Anmeldung nach den Absätzen 1, 2 und 3 umfasst folgende Punkte:

  1. ) Name und Anschrift des Unternehmens und/oder des Betriebs;
  2. ) Name und Befähigung der für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zuständigen Person;
  3. ) das Ergebnis der Risikoabschätzung gemäß Artikel 3;
  4. ) die Art des biologischen Arbeitsstoffes;
  5. ) die geplanten Schutz- und Vorbeugungsmaßnahmen.

 

KAPITEL III
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 14
Gesundheitsüberwachung

(1) Die Mitgliedstaaten treffen gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Vorkehrungen, um eine geeignete Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten, bei denen die Ergebnisse der in Artikel 3 genannten Abschätzung ein Risiko für ihre Sicherheit oder Gesundheit erkennen lassen.

(2) Aufgrund der in Absatz 1 genannten Vorkehrungen kann für jeden Arbeitnehmer gegebenenfalls eine geeignete Gesundheitsüberwachung durchgeführt werden und zwar

  1. ) vor der Exposition,
  2. ) im Anschluss daran in regelmäßigen Abständen.

Diese Vorkehrungen sollen die direkte Anwendung personenbezogener und arbeitsmedizinischer Gesundheitsmaßnahmen ermöglichen.

(3) Bei der Abschätzung nach Artikel 3 sollte festgestellt werden, für welche Arbeitnehmer besondere Schutzmaßnahmen erforderlich sein können.
Erforderlichenfalls sollten denjenigen Arbeitnehmern, die gegen den biologischen Arbeitsstoff, dem sie ausgesetzt sind bzw. möglicherweise ausgesetzt werden, noch nicht immun sind, wirksame Impfstoffe zur Verfügung gestellt werden.
Bei der Bereitstellung von Impfstoffen sollten die Arbeitgeber die empfohlenen Verhaltensregeln in Anhang VII berücksichtigen.
Stellt sich heraus, dass sich ein Arbeitnehmer eine Infektion und/oder Krankheit zugezogen hat, die auf eine Exposition zurückzuführen sein könnte, so bietet der Arzt oder die Behörde, der bzw. die für die Gesundheitsüberwachung zuständig ist, anderen in derselben Art exportierten Arbeitnehmern eine derartige Gesundheitsüberwachung an.
In diesem Fall ist eine Neubewertung des Expositionsrisikos gemäß Artikel 3 vorzunehmen.

(4) Im Rahmen der Gesundheitsüberwachung wird gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten für mindestens zehn Jahre nach Ende der Exposition eine persönliche Gesundheitsakte geführt. In den besonderen Fällen nach Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird für einen entsprechend längeren Zeitraum von bis zu vierzig Jahren nach der letzten bekannten Exposition eine persönliche Gesundheitsakte geführt.

(5) Der Arzt oder die Behörde, der bzw. die für die Gesundheitsüberwachung zuständig ist, schlägt für die einzelnen Arbeitnehmer alle sinnvollen Schutz- bzw. Vorbeugungsmaßnahmen vor.

(6) Den Arbeitnehmern sind Auskünfte und Ratschläge über die Gesundheitsüberwachung, der sie nach Ende der Exposition unterzogen werden könnten, zu erteilen.

(7) Gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bzw. Gepflogenheiten

  1. ) haben die Arbeitnehmer Zugang zu den Unterlagen über die sie betreffenden Maßnahmen im Rahmen der Gesundheitsüberwachung und
  2. ) können die betreffenden Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber eine Überprüfung der Ergebnisse der Maßnahmen im Rahmen der Gesundheitsüberwachung beantragen.

(8) Praktische Empfehlungen für die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer finden sich in Anhang IV.

(9) Alle Krankheits- bzw. Todesfälle, bei denen gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bzw. Gepflogenheiten festgestellt wurde, dass sie Folge einer berufsbedingten Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen sind, sind der zuständigen Behörde zu melden.

 

Artikel 15
Human- und veterinärmedizinische Gesundheitseinrichtungen mit Ausnahme von Untersuchungslaboratorien

(1) Bei der Risikoabschätzung nach Artikel 3 sollten folgende Aspekte besonders berücksichtigt werden:

  1. ) die Ungewissheit hinsichtlich des Vorhandenseins biologischer Arbeitsstoffe im Organismus menschlicher Patienten oder von Tieren und in den von ihnen stammenden Proben und Abfallstoffen;
  2. ) die Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe, die im Organismus menschlicher Patienten oder von Tieren und in den von ihnen stammenden Proben und Abfallstoffen vorhanden sind bzw. sein könnten;
  3. ) das durch die Art der Tätigkeit bedingte Risiko.

(2) In den human- und veterinärmedizinischen Gesundheitseinrichtungen werden Maßnahmen getroffen, um die Gesundheit der betreffenden Arbeitnehmer in angemessener Weise zu schützen und ihre Sicherheit zu gewährleisten.
Die Maßnahmen umfassen unter anderem

  1. ) Angaben zu geeigneten Dekontaminierungs- und Desinfektionsmaßnahmen;
  2. ) Festlegung von Verfahren für den sicheren Umgang mit und die sichere Beseitigung von kontaminiertem Abfall.

(3) Auf Isolierstationen, auf denen sich menschliche Patienten oder Tiere befinden, die mit biolgischen Arbeitsstoffen der Gruppen 3 oder 4 infiziert sind oder sein könnten, sind aus den Maßnahmen nach Anhang V Spalte A geeignete Sicherheitsmaßnahmen auszuwählen, um die Infektionsgefahr so gering wie möglich zu halten.

 

Artikel 16
Besondere Maßnahmen für industrielle Verfahren, Laboratorien und Tierhaltungsräume

(1) In Laboratorien (einschließlich Untersuchungslaboratorien) und Räumen zur Haltung von Labortieren, die absichtlich mit biologischen Arbeitsstoffen der Gruppen 2, 3 oder 4 infiziert wurden oder Träger solcher Arbeitsstoffe sind oder sein könnten, sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:

  1. ) Laboratorien, in denen Arbeiten durchgeführt werden, die den Einsatz von biologischen Arbeitsstoffen der Gruppen 2, 3 oder 4 zu Forschungs-, Entwicklungs-, Lehr- oder Untersuchungszwecken mit sich bringen, bestimmen gemäß Anhang V Sicherheitsmaßnahmen, um die Infektionsgefahr so gering wie möglich zu halten.
  2. ) Aufgrund der Bewertung nach Artikel 3 sind nach Festlegung der dem jeweiligen Gefährdungsgrad entsprechenden physikalischen Sicherheitsstufe für die biologischen Arbeitsstoffe Maßnahmen gemäß Anhang V zu bestimmen.
    Tätigkeiten, die den Umgang mit einem biologischen Arbeitsstoff erfordern, dürfen nur in Arbeitsbereichen durchgeführt werden, die
  1. ) Laboratorien, die Stoffe einsetzen, bei denen nicht feststeht, ob biologische Arbeitsstoffe vorhanden sind, welche für den Menschen krankheitserregend sein können, die jedoch nicht beabsichtigen, mit biologischen Arbeitsstoffen als solchen zu arbeiten (d. h. sie zu züchten oder zu konzentrieren), sollten mindestens die Sicherheitsstufe 2 wählen. Die Sicherheitsstufen 3 oder 4 müssen gegebenenfalls gewählt werden, wenn sie bekanntlich oder vermutlich notwendig sind, soweit nicht gemäß den Leitlinien der zuständigen einzelstaatlichen Behörden in bestimmten Fällen eine niedrigere Sicherheitsstufe angemessen ist.

(2) Für industrielle Verfahren, bei denen biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 oder 4 eingesetzt werden, sind folgende Maßnahmen zu treffen:

  1. ) Die Sicherheitsgrundsätze gemäß Absatz 1 Buchstabe b) Unterabsatz 2 sollten auf der Grundlage der in Anhang VI aufgeführten praktischen Maßnahmen und geeigneten Verfahren auch für industrielle Verfahren gelten.
  2. ) Ausgehend von der Abschätzung der mit dem Einsatz von biologischen Arbeitsstoffen der Gruppen 2, 3 oder 4 verbundenen Risiken, können die zuständigen Behörden geeignete Maßnahmen beschließen, die bei der industriellen Verwendung solcher biologischer Arbeitsstoffe zu ergreifen sind.

(3) Bei allen unter die Absätze 1 und 2 fallenden Tätigkeiten, bei denen sich eine abschließende Abschätzung des mit einem biologischen Arbeitsstoff verbundenen Risikos nicht vornehmen lässt, jedoch Hinweise dafür vorliegen, dass ein erhebliches Gesundheitsrisiko für die Arbeitnehmer bei der beabsichtigten Verwendung gegeben sein könnte, dürfen die entsprechenden Tätigkeiten nur in Arbeitsräumen ausgeführt werden, die mindestens den Anforderungen der Sicherheitsstufe 3 genügen.

 

Artikel 17
Datenauswertung

Die von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden anhand der Informationen nach Artikel 14 Absatz 9 vorgenommenen Auswertungen werden für die Kommission zur Verfügung gehalten.

 

Artikel 18
Einstufung der biologischen Arbeitsstoffe

(1) Der gemeinschaftlichen Einstufung werden die Definitionen des Artikels 2 Absatz 2 Nummern 2, 3 und 4 (Gruppen 2, 3 und 4) zugrunde gelegt.

(2) Solange eine gemeinschaftliche Einstufung noch aussteht, nehmen die Mitgliedstaaten ausgehend von den Definitionen des Artikels 2 Absatz 2 Nummern 2, 3 und 4 (Gruppen 2, 3 und 4) eine Einstufung der biologischen Arbeitsstoffe vor, die eine Gefährdung für die menschliche Gesundheit darstellen bzw. darstellen könnten.

(3) Lässt sich der biologische Arbeitsstoff nicht eindeutig einer der in Artikel 2 Absatz 2 definierten Gruppen zuordnen, so ist er bei mehreren in Betracht kommenden Gruppen in die Gruppe mit dem höchsten Gefährdungsgrad einzustufen.

 

Artikel 19
Anhänge

Die rein technischen Anpassungen der Anhänge nach Maßgabe des technischen Fortschritts, der Entwicklung der internationalen Vorschriften oder Spezifikationen und des Wissensstandes auf dem Gebiet der biologischen Arbeitsstoffe erfolgen nach dem Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie 89/391/EWG.

 

Artikel 20
Informationen der Kommission

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet bereits erlassen.

 

Artikel 21
Aufhebung

Die Richtlinie 90/679/EWG in der Fassung der in Anhang Vlll Teil A aufgeführten Richtlinien wird unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der im Anhang VIII Teil B genannten Umsetzungsfristen aufgehoben.
Verweisungen auf die durch Absatz 1 aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Übereinstimmungstabelle in Anhang IX zu lesen.

 

Artikel 22
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

 

Artikel 23
Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

 

 

Geschehen zu Brüssel am 18. September 2000.

Im Namen des Europäischen Parlaments
Die Präsidentin
N. VONTAINE

Im Namen des Rates
Der Präsident
H. VÜDRINE

 

 


Hinweise   Anfang

ANHANG I
INFORMATORISCHE LISTE DER TÄTIGKEITEN

(Artikel 4 Absatz 2)

  1. Arbeiten in Nahrungsmittelproduktionsanlagen
  2. Arbeiten in der Landwirtschaft
  3. Tätigkeiten, bei denen Kontakt mit Tieren bzw. Erzeugnissen tierischen Ursprungs besteht
  4. Arbeiten im Bereich der Gesundheitsfürsorge, einschließlich isolier- und Post-mortem-Stationen
  5. Arbeiten in klinischen, veterinärmedizinischen und diagnostischen Laboratorien, außer diagnostischen mikrobiologischen Laboratorien
  6. Arbeiten in Müllbeseitigungsanlagen
  7. Arbeiten in Abwasserkläranlagen

 

 


Hinweise Anfang

ANHANG II
SYMBOL FÜR BIOGEFÄHRDUNG

(Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e)

Biologische Gefährdung

 

 


Hinweise Anfang

ANHANG III
Gemeinschaftliche EINSTUFUNG

(Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 18)

EINFÜHRENDE BEMERKUNGEN

  1. Entsprechend dein Anwendungsbereich der Richtlinie sollen nur Arbeitsstoffe, die bekanntermaßen Infektionskrankheiten beim Menschen hervorrufen, in die Einstufung aufgenommen werden.
    Gegebenenfalls werden Hinweise auf das toxische und allergene Potential dieser Arbeitsstoffe beigefügt. Nicht berücksichtigt wurden Tier- und Pflanzenpathogene, von denen bekannt ist, dass sie nicht auf den Menschen wirken. Bei der Erstellung der vorliegenden Liste eingestufter biologischer Arbeitsstoffe wurden genetisch veränderte Mikroorganismen nicht berücksichtigt.
  2. Bei der Einstufung der biologischen Arbeitsstoffe wurde deren Wirkung bei gesunden Arbeitnehmern zugrunde gelegt.
    Nicht besonders berücksichtigt wurden spezifische Wirkungen bei Arbeitnehmern, die aus verschiedenen Gründen, beispielsweise aufgrund einer vorstehenden Krankheit, einer Medikation, eines geschwächten Immunsystems, in der Schwangerschaft oder Stillzeit, besonders empfindlich sind. Das zusätzliche Risiko, dem solche Arbeitnehmer unterliegen, sollte bei der in der Richtlinie vorgeschriebenen Risikoabschätzung berücksichtigt werden. Im Fall bestimmter industrieller Verfahren, bestimmter Labortätigkeiten sowie bestimmter Tätigkeiten in Tierhaltungsräumen, bei denen eine Exposition der Arbeitnehmer gegenüber biologischen Arbeitsstoffen der Gruppe 3 oder 4 gegeben ist oder möglicherweise gegeben ist, sind bei der Durchführung der technischen Schutzmaßnahmen die Bestimmungen von Artikel 16 der vorliegenden Richtlinie einzuhalten.
  3. Biologische Arbeitsstoffe, die in der Liste nicht in die Gruppen 2 bis 4 eingestuft wurden, sind nicht automatisch der Gruppe 1 zugeordnet.
    Im Fall von Arbeitsstoffen, von denen mehrere Arten als hummanpathogen bekannt sind, enthält die Liste die am häufigsten mit einem Krankheitsgeschehen assoziierten Arten und einen allgemeineren Hinweis darauf, dass andere Arten derselben Gattung möglicherweise den Gesundheitszustand beeinträchtigen. Wird eine gesamte Gattung in der Einstufung biologischer Arbeitsstoffe genannt, so ist davon auszugehen, dass die als nicht pathogen geltenden Arten und Stämme hiervon ausgeschlossen sind.
  4. Ist ein Stamm abgeschwächt oder hat er bekannte Virulenzgene verloren, so brauchen die aufgrund der Einstufung seines Elternstamms erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vorbehaltlich einer angemessenen Bewertung des potentiellen Risikos am Arbeitsplatz nicht unbedingt ergriffen zu werden.
    Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein solcher Stamm als Produkt oder Bestandteil eines Produkts zu prophylaktischen oder therapeutischen Zwecken verwendet werden soll.
  5. Die bei der Erstellung der vorliegenden Liste verwendete Nomenklatur der eingestuften Arbeitsstoffe entspricht den zum Zeitpunkt der Erarbeitung neuesten internationalen Vereinbarungen über die Taxonomie und Nomenklatur von Arbeitsstoffen.
  6. Die Liste eingestufter biologischer Arbeitsstoffe spiegelt den Kenntnisstand zum Zeitpunkt ihrer Erstellung wider.
    Sie wird aktualisiert, sobald sie dem Kenntnisstand nicht mehr entspricht.
  7. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sämtliche Viren, die bereits beim Menschen isoliert, aber noch nicht bewertet und in diesem Anhang eingestuft wurden, mindestens in Gruppe 2 eingestuft werden, es sei denn, den Mitgliedstaaten liegt der Nachweis dafür vor, dass diese Viren aller Wahrscheinlichkeit nach beim Menschen keine Krankheit verursachen.
  8. Bei bestimmten biologischen Arbeitsstoffen, die in Gruppe 3 eingestuft und in der Liste mit zwei Sternchen versehen wurden, ist das Infektionsrisiko für Arbeitnehmer begrenzt, da eine Infizierung über den Luftweg normalerweise nicht erfolgen kann.
    Um festzustellen, ob unter besonderen Umständen auf bestimmte Maßnahmen verzichtet werden kann, unterziehen die Mitgliedstaaten die auf die biologischen Arbeitsstoffe angewendeten Sicherheitsmaßnahmen einer Beurteilung, bei der sie die Art der betreffenden spezifischen Tätigkeiten und die Menge des jeweiligen biologischen Arbeitsstoffes berücksichtigen.
  9. Die Sicherheitsauflagen, die sich aus der Einstufung der Parasiten ergeben, gelten ausschließlich für diejenigen Stadien des Lebenszyklus des betreffenden Parasiten, die für den Menschen am Arbeitsplatz möglicherweise infektionsfähig sind.
  10. Im übrigen enthält die Liste gesonderte Angaben, wenn biologische Arbeitsstoffe allergische oder toxische Reaktionen verursachen können, wenn ein wirksamer Impfstoff zur Verfugung steht oder wenn es angezeigt ist, das Verzeichnis der exportierten Arbeitnehmer länger als 10 Jahre aufzubewahren.

Diese Angaben werden in Form folgender Bemerkungen systematisiert:

A: Mögliche allergene Wirkungen.

D: Das Verzeichnis der gegenüber diesem biologischen Arbeitsstoff exponierten Arbeitnehmer ist länger als 10 Jahre nach dem Ende der letzten bekannten Exposition aufzubewahren.

T: Toxinproduktion.

V: Wirksamer Impfstoff verfügbar.

Bei der Durchführung von Schutzimpfungen sollten die Verhaltensregeln in Anhang VII berücksichtigt werden.

 

BAKTERIEN und ähnliche Organismen

NB: Im Zusammenhang mit den Arbeitsstoffen auf dieser Liste steht "spp" für die anderen als humanpathogen bekannten Arten.

Biologischer Arbeitsstoff

Einstufung

Bemerkungen

Actinobacillus actinomycetemcomitans

Actinomadura madurae

Actinomadura pelletieri

Actinomyces gerencseriae

Actinomyces israelii

Actinomyces pyogenes

Actinomyces spp

Arcanobacterium haemolyticum (Corynebacterium haemolyticum)

Bacillus anthracis

Bacteroides fragilis

Bartonella bacilliformis

Bartonella quintana (Rochalimaea quintana)

Bartonella (Rhiochalimaea) spp

Bordetella bronchiseptica

Bordetella parapertussis

Bordetella pertussis

Borrelia burgdorferi

Borrelia duttonii

Borrelia recurrentis

Borrelia spp

Brucella abortus

Brucella canis

Brucella melitensis

Brucella suis

Burkholderia mallei (Pseudomonas mallei)

Burkholderia pseudomallei (Pseudomonas pseudomallei)

Campylobacter fetus

Campylobacter jejuni

Campylobacter spp

Cardiobacterium hominis

Chlamydia pneumoniae

Chlamydia trachomatis

Chlamydia psittaci (aviäre Stämme)

Chlamydia psittaci (sonstige Stamme)

Clostridium botulinum

Clostridium perfringens

Clostridium tetani

Clostridium spp

Corynebacterium diphtheriae

Corynebacterium minutissium

Corynebacterium pseudotuberculosis

Corynebacterium spp

Cariella brunetii

Edwardsiella tarda

Ehrlichia sennetsu (Rickettsia sennetsu)

Ehrlichia spp

Eikenella corrodens

2

2

2

2

2

2

2

2

3

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

3

3

3

3

3

3

2

2

2

2

2

3

2

2

2

2

2

2

2

2

2

3

2

2

2

2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

V

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

T

T, V

T, V

 

 

 

 

 

 

Biologischer Arbeitsstoff

Einstufung

Bemerkungen

Enterobacter aerogenes/cloacae

Enterobacter spp

Enterococcus spp

Erysipelothrix rhusiopathiae

Eschericia coli (außer nichtpathogene Stämme)

Escherichia coli, verotoxinbildende Stämme (z. B. 0 15 7:H 7 oder C) 10 3) (EHEC)

Flavobacterium meningosepticum

Fluoribacter bozemanae (Legionella)

Francisella tularensis (Typ A)

Francisella tularensis (Typ B)

Fusobacterium necrophorum

Gardnerella vaginalis

Haemophilus ducreyi

Haemophilus influenzac

Haemophilus spp

Helicobacter pylori

Klebsiella oxytoca

Klebsiella pneumoniae

Klebsiella spp

Legionella pneumophila

Legionella spp

Leptospira interrogans (alle Serotypen)

Listeria monocytogenes

Listeria invanovii

Morganella morganii

Mycobacterium africanum

Mycobacterium avium/intracellulare

Mycobacterium bovis (außer BCG-Stamm)

Mycobacterium chelonae

Mycobacterium fortuitum

Mycobacterium kansasii

Mycobacterium leprae

Mycobacterium malmoense

Mycobacterium marinum

Mycobacterium microti

Mycobacterium paratuberculosis

Mycobacterium scrofulaceum

Mycobacterium simiae

Mycobacterium szulgai

Mycobacterium tuberculosis

Mycobacterium ulcerans

Mycobacterium xenopi

Mycoplasma caviac

Mycoplasma hominis

Mycoplasma pneumoniae

Neisseria gonorrhoeae

Neisseria meningitidis

Nocardia asteroides

Nocardia brasiliensis

Nocardia farcinica

Nocardia nova

2

2

2

2

2

3 (**)

2

2

3

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

3

2

3

2

2

2

3

2

2

3 (**)

2

2

2

2

3

3 (**)

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

 

 

 

 

 

T

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

V

 

V

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

V

 

 

 

 

 

 

V

 

 

 

 

 

 

Biologischer Arbeitsstoff

Einstufung

Bemerkungen

Nocardia otitidiscaviarum

Pasteurella mubocida

Pasteurella spp

Peptostreptococcus anacrobius

Plesiomonas shigelloides

Porphyromonas spp

Prevotella spp

Proteur mirabilis

Proteus penneri

Proteus vulgaris

Providencia alcalifaciens

Providencia rettgeri

Providencia spp

Pseudomonas aeruginosa

Rhodococcus equi

Rickettsia akari

Rickettsia canada

Rickettsia conorii

Rickettsia montana

Rickettsia typhi (Rickettsia mooseri)

Rickettsia prowazekii

Rickettsia rickettsii

Rickettsia tsutsugamushi

Rickettsia spp

Salmonella arizonae

Salmonella enteritidis

Salmonella typhimurium

Salmonella paratyphi A, B, C

Salmonella typhi

Salmonella (sonstige Serovarietäten)

Serpulina spp

Shigella boydii

Shigella dysenteriae (Typ 1)

Shigella disenteriae, außer Typ 1

Shigella flexneri

Shigella sonnei

Staphylococcus aureus

Streptobacillus moniliformis

Streptococcus pneumoniae

Streptococcus pyogenes

Streptococcus suis

Streptococcus spp

Treponema carateum

Treponema pallidum

Treponema pertenue

Treponema spp

Vibrio cholerae (einschließlich EI Tor)

Vibrio parahaemolyticus

Vibrio spp

Yersinia enterocolitica

Yersinia pestis

Yersinia pseudotuberculosis

Yersinia spp

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

3 (**)

3 (**)

3

3 (**)

3

3

3

3

2

2

2

2

2

3 (**)

2

2

2

3 (**)

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

3

2

2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

V

V

 

 

 

T

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

V

 

 

(**) Siehe "Einführende Bemerkungen", Nummer 8.    

 

 

 

VIREN (*)

Biologischer Arbeitsstoff

Einstufung

Bemerkungen

Adenoviridae 2  
Arenaviridae

LCM-LASV-Komplex (Altwelt-Arenaviren):

  • Lassa-Virus
  • Virus der lymphozytären Choriomeningitis (neurotrope Stämme)
  • Virus der lymphozytären Choriomeningitis (sonstige Stämme)
  • Mopeia-Virus
  • sonstige LCM-[,ASV-Komplex-Viren

Tacaribie-Virus-Komplex (Neuwelt-Arenaviren):

  • Guanarito-Virus
  • junin-Virtis
  • Sabia-Virus
  • Machupo-Virus
  • Flexal-Virus
  • Sonstige Tacaribe-Komplex-Viren
 

 

  • 4
  • 3
  • 2
  • 2
  • 2

 

  • 4
  • 4
  • 4
  • 4
  • 3
  • 2
 
Astroviridac    
Bunyaviridae

Belgrade (auch bekannt als Dobrava)

Bhanja

Bunyamwera-Virus

Germiston

Oropouche-Virus

Sin nombre (vormals Muerto Canyon)

Virus der Kalifornischen Enzephalitis

Hanta-Viren:

  • Hantaan (Virus des Koreanischen Hämorrhagischen Fiebers)
  • Seoul-Virus
  • Puumala-Virus
  • Prospect-Hill-Virus
  • Sonstige Hantaviren

Nairoviren:

  • Virus des Hämorrhagischen Kongo-Krim-Fiebers
  • Hazar-Virus

Phleboviren:

  • Rift-Valley-Fieber-Virus
  • Papataciber-Virtis
  • Toscana-Virus

Sonstige als pathogen bekannte Bunyaviren

 

3

2

2

2

3

3

2

 

  • 3
  • 3
  • 2
  • 2
  • 2

 

  • 4
  • 2

 

  • 3
  • 2
  • 2

2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  •  
  •  
  •  
  •  
  •  

 

  •  
  •  

 

  • V
  •  
  •  

 

Caliciviridae
  • Hepatitis E-Virus
  • Norwalk-Virus

Sonstige Caliciviridae

 

  • 3 (**)
  • 2

2

 
Coronaviridae    
Filoviridae
  • Ebola-Virus
  • Marburg-Virus
 
  • 4
  • 4
 
Flaviviridae
  • Australische X-Enzephalitis (Murray-Valley-Enzephalitis)
  • Zentraleuropäisches Zeckenzephalitis-Virus
  • Absettarov
  • Hanzalova
  • Hypr
  • Kumlinge
  • Denguevirus Typ 1-4
  • Hepatitis-C-Virus

 

  • 3
  • 3 (**)
  • 3
  • 3
  • 3
  • 3
  • 3
  • 3

 

  •  
  • V
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  • D

 

 

Biologischer Arbeitsstoff

Einstufung

Bemerkungen

  • Hepatitis-G-Virus
  • Japan-B-Enzephalitis
  • Kyasanur-Forest-Virus
  • 1,ouping-ill-Vii-us
  • Virus des Omsker Hämorrhagischen Fiebers (a)
  • Powassan-Virus
  • Rocio
  • Virus der Russischen Frühsommer-Enzephalitis (a)
  • St.-Louis-Enzephalitis
  • Wesselbron-Virus
  • West-Nil-Fieber-Virus
  • Gelbfieber
  • Sonstige als pathogen bekannte Flaviviren 
  • 3 (**)
  • 3
  • 3
  • 3 (**)
  • 3
  • 3
  • 3
  • 3
  • 3
  • 3 (**)
  • 3
  • 3
  • 2
  • D
  • V
  • V
  •  
  • V
  •  
  •  
  • V
  •  
  •  
  •  
  • V
  •  
Hepadnaviridae
  • Hepatitis-B-Virus
  • Hepatitis-D-Virus (Deltavirus) (b)

Heresviridae

  • Zytomegalievirus
  • Epstein-Barr-Virus
  • Herpesvirus simiae (Herpes-B-Virus)
  • Herpes-simplex-Virus 1 und 2
  • Varicella-Zoster-Virus
  • Human B-lyinphotropic virus (HBI,V-HHV6)
  • Herpes-Virus hominis 7
  • Herpes-Virus hominis 8
.
  • 3 (**)
  • 3 (**)

.

  • 2
  • 2
  • 3
  • 2
  • 2
  • 2
  • 2
  • 2
.
  • V, D
  • V, D

.

  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  • D
Orthomyxoviridae
  • Influenzaviren Typ A, B, C
  • durch Zecken übertragbare Orthomyxoviridae: Dhori- und Thogotovirus
.
  • 2
  • 2
.
  • V (c)
  • V (c)
Papovaviridae
  • BK- und JC-Virus
  • Humanes Papillomavirus
.
  • 2
  • 2
.
  • D (d)
  • D (d)
Paramyxoviridae
  • Masernvirus
  • Mumpsvirus
  • Newcastle-Disease-Virus
  • Parainfluenzaviren Typ 1 bis 4
  • Respiratory-Syneytial-Virus
.
  • 2
  • 2
  • 2
  • 2
  • 2
.
  • V
  • V
  •  
  •  
  •  
Parvoviridae

Parvovirus des Menschen (B 19)

 
  • 2
 
Picornaviridae
  • Acute haemorrhagie conjunctivitis virus f(AHC)
  • Coxsackie-Viren
  • ECHO-Viren
  • Hepatitis-A-Virus (Typ 72 der humanen Enteroviren)
  • Poliomyelitis-Virus
  • Rhinoviren
 
  • 2
  • 2
  • 2
  • 2
  • 2
  • 2
 
  •  
  •  
  •  
  • V
  • V
  •  
Poxviridae
  • Büffelpockenvirus (e)
  • Kuhpockenvirus
  • Elefantenpockenvirus
  • Melkerknoten-Virus
  • Molluscum-contagiosum-Virus
  • Affenpockenvirus Orf-Virus
  • Kaninchenpockenvirus (g)
  • Vacciniavirus
  • Variola-major- und Variola-minor-Virus
 
  • 2
  • 2
  • 2
  • 2
  • 3
  • 2
  • 2
  • 2
  • 4
 
  •  
  •  
  •  
  •  
  • V
  •  
  •  
  •  
  • V

 

 

Biologischer Arbeitsstoff

Einstufung

Bemerkungen

  • Weiße-Pocken-Virus (variola virus)
  • Yatapox virus (Tana & Yaba)
  • 4
  • 2
  • V
  •  
Reoviridae
  • Coltiviren
  • Humane Rotaviren
  • Orbiviren
  • Reoviren
 
  • 2
  • 2
  • 2
  • 2
 
Retroviridae
  • Immundefizienz-Viren des Menschen
  • Viren der humanen T-Zell-Leukämien (IITI.V-1 und HTLV-2)
  • SIV (h)
 
  • 3 (**)
  • 3 (**)
  • 3 (**)
 
Rhabdoviridae
  • Tollwutvirus
  • Virus der vesickulären Stomatitis
 
  • 3 (**)
  • 2
 
Togaviridae

Alphavirus:

  • Eastern-Equine-Encephalitis-Virus
  • Bebaruvirus
  • Chikungunya-Virus
  • Everglades-Virus
  • Mayarovirus
  • Mucanibovirus
  • Ndumuvirus
  • O'nyong-nyong-Virus
  • Ross-River-Virus
  • Semliki-Forest-Virus
  • Sindbisvirus
  • Tonatevirus
  • Venezuelan-17quine-Enzephalitis-Virus
  • Western-Equine-Encephalitis-Virus
  • Sonstige bekannte Alphaviren

Rubivirus (Rubellavirus)

.

.

  • 3
  • 2
  • 3 (**)
  • 3 (**)
  • 3
  • 3 (**)
  • 3
  • 2
  • 2
  • 2
  • 2
  • 3 (**)
  • 3
  • 3
  • 2

2

.

.

  • V
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  •  
  • V
  • V
  •  

V

Toroviridae 2  
Unklassifizierte Viren
  • Equine morbillivirus
  • Noch nicht identifizierte Hepatitis-Viren
 
  • 4
  • 3 (**)
 
  •  
  • D
Unkonventionelle Agenzien, die assoziiert sind mit Transmissiblen Spongiformen Enzephalopathien (TSE):
  • Creutzfeldt-Jakob-Krankheit
  • Variante der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit
  • Bovine Spongiforme Enzephalopathie (BSE) und andere verwandte tierische TSE (i)
  • Gerstmann-Sträussler-Scheinker-Syndrom
  • Kuru
.
.
  • 3 (**)
  • 3 (**)
  • 3 (**)
  • 3 (**)
    .
  • 3 (**)
.
.
  • D (d)
  • D (d)
  • D (d)
  • D (d)
    .
  • D (d)
(*) Siehe "Einführende Bemerkungen", Punkt 7.

(**) Siehe "Einführende Bemerkungen", Punkt 8.

(a) Zeckenenzephalitis.

(b) Eine Infektion mit dem Hepatitis-D-Vinis wirkt nur dann beim Arbeitnehmer pathogen, wenn sie gleichzeitig mit oder nach einer Infektion mit dem Hepatitis-B-Virus erfolgt. Die Impfung gegen den Hepatitis-B-Vinis schützt daher die Arbeitnehmer, die nicht mit dem Hepatitis-B-Vinis infiziert sind, gegen den Hepatitis-D-Vinis (Deltavirus).

(c) Nur für Typen A und B.

(d) Für Arbeiten, bei denen ein direkter Kontakt mit diesen Arbeitsstoffen gegeben ist.

(e) Unter dieser Bezeichnung können zwei Viren identifiziert werden: eine Art "Büffelpocken"-Virus und eine Variante des "Vaccinia"-Virus.

(f) Variante des "Kuhpocken"-Vinis.

(g) Variante von "Vaccinia".

(h) Derzeit gibt es keinerlei Beweis für eine Erkrankung des Menschen durch die übrigen Retroviren von Affen. Als Vorsichtsmaßnahme wird für Arbeiten, die gegenüber diesen Viren exportieren, Sicherheitsstufe 3 empfohlen.

(i) Es gibt keinen Beweis für eine Infektion des Menschen mit Erregern anderer tierischer TSE. Gleichwohl werden für Arbeiten im Labor Schutzmaßnahmen wie für den Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 (**) empfohlen. Eine Ausnahme bilden Laborarbeiten mit einem identifizierten Erreger der Traberkrankheit (Serapie), für die Sicherheisstufe 2 ausreichend ist.

   

 

PARASITEN

Biologischer Arbeitsstoff

Einstufung

Bemerkungen

Acanthamoeba castellani

Ancylostoma duodenale

Angiostrongylus cantonensis

Angiostrongylus costaricencis

Ascaris lumbricoides

Ascaris suum

Babesia divergens

Babesia microti

Balantidium coli

Brugia malayi

Brugia palhangi

Capillaria philippinensis

Capillaria spp

Clonorchis sinensis

Clonorchis viverrini

Cryptosporidium parvum

Cryptosporidium spp

Cyclospora cayetanensis

Dipetalonema streptocerca

Diphyllobothrium latum

Dracunculus medinensis

Echinococcus granulosus

Echinococcus multilocularis

Echinococcus vogeli

Entamoeba histolytica

Fasciola gigantica

Fasciola hepatica

Fasciolopsis buski

Giardia lamblia (Giardia intestinalis)

Hymenolepsis diminuta

Hymenolepsis nana

Leishmania brasiliensis

Leishmania donovani

Leishmania ethiopica

Leishmania mexicana

Leishmania peruviana

Leishmania tropica

Leishmania major

Leishmania spp

Loa loa

Mansonella ozzardi

Mansonella persians

Naegleria fowleri

Necator americanus

Onchocerca volvulus

Ophisthorchis felineus

Ophisthorchis spp

Paragonimus westermani

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

3

3

3

2

2

2

2

2

2

2

3

3

2

2

2

2

2

2

2

2

2

3

2

2

2

2

2

 

 

 

A

A

 

Biologischer Arbeitsstoff

Einstufung

Bemerkungen

Plasmodium falciparum

Plasmodium spp (des Menschen und von Affen)

Sarcocystis suihominis

Schistosoma haematobium

Schistosoma intercalatum

Schistosoma japonicum

Schistosoma mansoni

Schistosoma mekongi

Strongyloides stercoralis

Strongyloides spp

Taenia saginata

Taenia solium

Toxocara canis

Toxoplasma gondii!

Trichinella spiralis

Trichuris trichiura

Trypanosoma brucei brucei

Trypanosoma brucei gambiense

Tryponosoma brucei rhodesiense

Trypanosoma cruzi

Wuchereria bancrofti

3 (**)

2

2

2

2

2

2

2

2

2

2

3 (**)

2

2

2

2

2

2

3 (**)

3

2

 
(**) "Siehe Einführende Bemerkungen" Punkt 8.    

 

PILZE

Biologischer Arbeitsstoff

Einstufung

Bemerkungen

Aspergilus fumigatus

Blastomyces dermatitidis (Ajellomyces dermatitidis)

Candida albicans

Candida tropicalis

Cladophialophora bantiana (vormals: Xylohypha bantiana, Cladosporium

bantianum oder trichoides)

Coccidioides immitis

Cryptococcus neoformans var. neoformans (Filobasidiella neoformans var.

neoformans)

Cryptococcus neoformans var. gattii (Filobasidiella bacillispora)

Emmonsia parva var. parva

Emmonsia parva var. crescens

Epidermophyton floccosum

Fonsecaea compacta

Fonsecaea pedrosoi

Histoplasma capsulatum var. capsulatum (Ajellomyces capsulatus)

Histoplasma capsulatum duboisii

Madurella grisea

Madurella mycetomatis

Microsporum spp

Neotestudina rosatii

Paracoccidioides brasiliensis

Penicillium marneffei

Scedosporium apiospermum (Pseudallescheria boydii)

Scedosporium prolificans (inflatum)

Sporothrix schenckii

Trichophyton rubrum

Trichophyton spp

2

3

2

2

3

3

2

2

2

2

2

2

2

2

3

3

2

2

2

2

3

2

2

2

2

2

2

A

A

 

 

A

A

A

 

A

 

 

 

 

 

A

 

A

 

 

 

 

 

 

 

 


Hinweise   Anfang

ANHANG IV
PRAKTISCHE EMPFEHLUNGEN FÜR DIE GESUNDHEITSÜBERWACHUNG VON ARBEITNEHMERN

(Artikel 14 Absatz 8)

1. Der Arzt und/oder die Behörde, der/die für die Überwachung) der Gesundheit von Arbeitnehmern, welche biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind, zuständig ist, muss mit den für jeden Arbeitnehmer geltenden Expositionsbedingungen bzw. -gegebenheiten vertraut sein.

2. Die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer muss gemäß den Grundsätzen und der Praxis der Arbeitsmedizin erfolgen, sie muss zumindest folgende Maßnahmen umfassen: - Führung von Akten über die Krankengeschichte und den beruflichen Werdegang des Arbeitnehmers; - eine individuelle Beurteilung des Gesundheitszustands des Arbeitnehmers; - falls angebracht, Durchführung einer biologischen Überwachung und Ermittlung reversibler Schäden in einem frühen Stadium.

Für alle einer Gesundheitsüberwachung unterworfenen Arbeitnehmer können unter Berücksichtigung der jüngsten Erkenntnisse der Arbeitsmedizin weitere Untersuchungen beschlossen werden.

 

 

 


Hinweise   Anfang

ANHANG V
ANGABEN ZU DEN SICHERHEITSMASSNAHMEN UND SICHERHEITSSTUFEN

(Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a) und b))

Vorbemerkung:

Die in diesem Anhang aufgeführten Maßnahmen werden entsprechend der Art der Tätigkeit, der Abschätzung des Risikos

für die Arbeitnehmer und der Beschaffenheit des betreffenden biologischen Arbeitsstoffes angewendet.

A - Sicherheitsmaßnahmen

 

B - Sicherheitsstufen

 

1

2

3

4

1. Der Arbeitsplatz ist von anderen Tätigkeiten in demselben Gebäude abzutrennen Nein Empfohlen Ja
2. Zu- und Abluft am Arbeitsplatz müssen durch Hochleistungswebstoff-Filter (HEPA) oder eine vergleichbare Vorrichtung geführt werden webstoff-Filter (HEIIA) oder eine vergleichbare Vorrichtung Nein Ja, für Abluft Ja, für Zu- und Abluft
3. Der Zugang ist auf benannte Arbeitnehmer zu beschränken Empfohlen Ja Ja, mit Luftschleuse
4. Der Arbeitsplatz muss zum Zweck der Desinfektion hermetisch abdichtbar sein Nein Empfohlen Ja
5. Spezifische Desinfektionsverfahren Ja Ja Ja
6. Am Arbeitsplatz muss ein Unterdruck aufrechterhalten werden Nein Empfohlen Ja
7. Wirksame Vektorkontrolle, z. B. Nagetiere und Insekte Empfohlen Ja Ja
8. Wasserundurchlässige und leicht zu reinigende Oberflächen Ja, für Werkbände Ja, für Werkbände und Böden Ja, für Werkbänke, Wände, Böden und Decken
9. Gegen Säuren, Laugen, Lösungs- und Desinfektionsmittel widerstandsfähige Oberflächen Empfohlen Ja Ja
10. Sichere Aufbewahrung eines biologischen Arbeitsstoffes/Agens Ja Ja Ja, unter Verschluss
11. Der Raum muss mit einem Beobachtungsfenster oder einer vergleichbaren Vorrichtung versehen sein, damit die im Raum anwesenden Personen bzw. Tiere beobachtet werden können Empfohlen Empfohlen Ja
12. jedes Laboratorium sollte über eine eigene Ausrüstung verfügen Nein Empfohlen Ja
13. Der Umgang mit infiziertem Material, einschließlich aller Tiere, muss in einer Sicherheitswerkbank oder einem Isolierraum oder einem anderen geeigneten Raum erfolgen Wo angebracht Ja, wenn die Infizierung über die Luft erfolgt Ja
14. Verbrennungsofen für Tierkörper Empfohlen Ja (vorhanden) Ja, vor Ort

 

 


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ANHANG VI
SICHERHEITSMASSNAHMEN FÜR INDUSTRIELLE VERFAHREN

(Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a)

Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 1

Bei Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Gruppe 1 einschließlich abgeschwächter Lebenimpfstoffe sollten die Grundsätze der Sicherheit und Hygiene zum Arbeitsplatz eingehalten werden.

 

Biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 und 4

Es könnte zweckmäßig sein, die Sicherheitsanforderungen für verschiedene der unten genannten Kategorien auf der Grundlage einer Risikoabschätzung für jedes einzelne Verfahren bzw. jeden Teil eines Verfahrens auszuwählen und zu kombinieren.

A. Sicherheitsmaßnahmen

 

B. Sicherheitsstufen

 

1

2

3

4

1. Arbeiten mit lebensfähigen Organismen sollten in einem System durchgeführt werden, das den Prozess physisch von der Umwelt trennt Ja Ja Ja
2. Abgase ans dem abgeschlossenen System sollten so behandelt werden, dass Freisetzungen minimal gehalten werden Freisetzungen verhütet werden Freisetzungen verhütet werden
3. Sammlung von Mustern, Hinzufügung von Werkstoffen zu einem abgeschlossenen System und- Übertragung lebensfähiger Organismen in ein anderes abgeschlossenes System sollten so durchgeführt werden, dass Freisetzungen minimal gehalten werden Freisetzungen verhütet werden Freisetzungen verhütet werden
4. Kulturflüssigkeiten sollten nicht aus dem abgeschlossenen System genommen werden, wenn die lebensfähigen Organismen nicht durch erprobte Mittel inaktiviert worden sind durch erprobte chemische - oder physikalische Mittel inaktiviert worden sind durch erprobte chemische - oder physikalische Mittel inaktiviert worden sind
5. Der Verschluss der Kulturgefäße sollte so ausgelegt sein, dass eine Freisetzung minimal gehalten wird eine Freisetzung verhütet wird eine Freisetzung verhütet wird
6. Abgeschlossene Systeme sollten innerhalb kontrollierter Bereiche angesiedelt sein Fakultativ Fakultativ Ja, aber zweckgebunden aufgebaut
a) Biogefahrenzeichen sollten angebracht werden Fakultativ Ja Ja
b) der Zugang sollte ausschließlich auf das dafür vorgesehene Personal beschränkt sein Fakultativ Ja Ja, über Luftschleuse
c) das Personal sollte Schutzkleidung tragen Ja, Arbeitskleidung Ja Vollständige Umkleidung
d) Dekontaminations- und Waschanlagen sollten für das Personal bereitstehen Ja Ja Ja
e) das Personal sollte vor dem Verlassen des kontrollierten Bereiches duschen Nein Fakultativ Ja
f) Abwässer aus Waschbecken und Duschen sollten gesammelt und vor der Ableitung inaktiviert werden Nein Fakultativ Ja
g) der kontrollierte Bereich sollte entsprechend belüftet sein, um die Luftverseuchung auf einem Mindeststand zu halten Fakultativ Fakultativ Ja
h) der kontrollierte Bereich sollte stets in atmosphärischem Unterdruck gehalten werden Nein Fakultativ Ja
i) Zuluft und Abluft zum kontrollierten Bereich sollten durch Hochleistungsschwebstoff-Filter geführt werden Nein Fakultativ Ja
j) der kontrollierte Bereich sollte so ausgelegt sein, dass er ein Überlaufen des gesamten Inhalts des abgeschlossenen Nein Fakultativ Ja
k) der kontrollierte Bereich müsste versiegelt werden können, um eine Begasung zuzulassen Systems abblockt Nein Fakultativ Ja
l) Abwässerbehandlung vor der endgültigen Ableitung Inaktiviert durch erprobte Mittel Inaktiviert durch erprobte chemische oder probte chemische physikalische Mittel Inaktiviert durch erprobte chemische oder probte chemische physikalische Mittel

 

 

 


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ANHANG VII
EMPFOHLENE VERHALTENSREGELN BEI IMPFUNG

(Artikel 14 Absatz 3)

  1. Stellt sich bei der Abschätzung gemäß Artikel 3 Absatz 2 heraus, dass ein Risiko für die Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer aufgrund der Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen besteht, gegen die es wirksame Impfstoffe gibt, so bieten die Arbeitgeber den betreffenden Arbeitnehmern die Impfung an.
  2. Die Impfung wird gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten durchgeführt.
    Die Arbeitnehmer werden über die Vor- und Nachteile der Impfung bzw. der Nichtimpfung unterrichtet.
  3. Die Impfung darf den Arbeitnehmern keine Kosten verursachen.
  4. Es kann ein Impfschein ausgestellt werden, der dem betreffenden Arbeitnehmer sowie, auf Antrag, den zuständigen Behörden ausgehändigt wird.

 

 


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ANHANG VIII

TEIL A
Aufgehobene Richtlinie und ihre folgenden Änderungen

(Artikel 21)

Richtlinie 90/679/EWG des Rates (ABI. L 374 vom 31.12.1990, S. 1).

Richtlinie 93/88/EWG des Rates (ABI. L 268 vom 29.10.1993, S. 71).

Richtlinie 95/30/EG der Kommission (ABI. L 155 vom 6.7.1995, S. 41).

Richtlinie 97/59/EG der Kommission (ABI. L 282 vom 15.10.1997, S. 33).

Richtlinie 97/65/EG der Kommission (ABI. L 335 vom 6.12.1997, S. 17).

 

TEIL B
Liste der Fristen für die Umsetzung in nationales Recht

(Artikel 21)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

Richtlinie 90/679/EWG 

Richtlinie 93/88/EWG 

Richtlinie 95/30/EG 

Richtlinie 97/59/EG 

Richtlinie 97/65/EG 

28. November 1993

30. April 1994

30. November 1996

31. März 1998

30. Juni 1998

 

 


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 ANHANG IX
ÜBEREINSTIMMUNGSTABELLE

Richtlinie 90/679/EWG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1

Artikel 2 Buchstabe a)

Artikel 2 Buchstabe b)

Artikel 2 Buchstabe c)

Artikel 2 Buchstabe d)

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a)

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b)

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c)

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe (1)

Artikel 3 Absatz 3 erster Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 3 dritter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 3 vierter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 3 fünfter Gedankenstrich

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 1 dritter Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 1 vierter Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 1 fünfter Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 1 sechster Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a) bis e)

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a)

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b)

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a) bis e)

Artikel 9 Absatz 2 erster Gedankenstrich

Artikel 9 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 9 Absatz 2 dritter Gedankenstrich

Artikel 10 Absatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 10 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 10 Absätze 2 bis 6

Artikel 11, Absatz 1

Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich

Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich

Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 vierter Gedankenstrich

Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 fünfter Gedankenstrich

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 12

Artikel 13 Absatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 13 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a)

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b)

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c)

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 4

Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a)

Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b)

Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c)

Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d)

Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e)

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a)

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b)

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c)

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d)

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e)

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a) bis e)

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a) bis e)

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a)

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b)

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c)

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a)

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b)

Artikel 10 Absätze 2 bis 6

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a)

Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b)

Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c)

Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d)

Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe e)

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 12

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a)

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b)

 

Richtlinie 90/679/EWG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 13 Absatz 1 dritter Gedankenstrich

Artikel 13 Absätze 2 bis 4

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 2 erster Gedankenstrich

Artikel 14 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 14 Absätze 3 bis 6

Artikel 14 Absatz 7 erster Gedankenstrich

Artikel 14 Absatz 7 zweiter Gedankenstrich

Artikel 14 Absatz 8

Artikel 14 Absatz 9

Artikel 15

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a)

Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b)

Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c)

Artikel 17

Artikel 18 Absatz 1

Artikel 18 Absatz 2

Artikel 18 Absatz 3

Artikel 18 Absatz 4

Artikel 19

Artikel 20 Absatz 1

Artikel 20 Absatz 2

-

-

-

Anhang 1

Anhang 11

Anhang 111

Anhang IV

Anhang V

Anhang VI

Anhang VII

-

-

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c)

Artikel 13 Absätze 2 bis 4

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a)

Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b)

Artikel 14 Absätze 3 bis 6

Artikel 14 Absatz 7 Buchstabe a)

Artikel 14 Absatz 7 Buchstabe b)

Artikel 14 Absatz 8

Artikel 14 Absatz 9

Artikel 15

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a)

Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b)

Artikel 16 Absatz 3

Artikel 17

-

Artikel 18 Absatz 1

Artikel 18 Absatz 2

Artikel 18 Absatz 3

Artikel 19

-

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 23

Anhang 1

Anhang 11

Anhang 111

Anhang IV

Anhang V

Anhang VI

Anhang VII

Anhang VIII

Anhang IX

 

 

 

 

 

 

 

Hinweise   Anfang

 

Fußnoten:

(1) Richtlinie 90/219/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (ABI. L 117 vom 8.5.1990, S. 1). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/81/EG (ABI. 1, 330 vom 5.12.1998, S. 13).

(2) Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (ABI. L 117 vom 8.5.1990, S. 15). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/35/EG (ABI. L 169 vorn 27.6.1997, S. 72).