2002/50/EG: Anpassung der Richtlinie 1999/36/EG des Rates über ortsbewegliche Druckgeräte an den technischen Fortschritt

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Richtlinie 2002/50/EG

DER KOMMISSION vom 6.Juni 2002
zur Anpassung der Richtlinie 1999/36/EG des Rates über ortsbewegliche Druckgeräte an den technischen Fortschritt


DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 1999/36/EG des Rates vom 29.April 1999 über ortsbewegliche Druckgeräte (1 ),insbesondere auf Artikel 14, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Durch die Richtlinie 2001/2/EG der Kommission (2 ) wurden die in der Richtlinie 1999/36/EG des Rates vorgesehenen Verfahren bezüglich der Kombination der für die Bewertung der Konformität neuer Gefäße und Tanks zu verwendenden Module geändert.
(2) Zur Sicherstellung einer größeren Kohärenz zwischen den Modulen sollten diese geändert werden.
(3) Der Anhang IV zur Richtlinie 1999/36/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(4) Die in dieser Richtlinie vor gesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Gefahrguttransport —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:


Artikel 1

In Anhang IV Teil 1 unter der Überschrift „Modul DNummer 1 erster Satz, Nummer 3.1 zweiter Unterabsatz dritter Gedankenstrich sowie Nummer 3.2 erster Unterabsatz wird die Bezeichnung „EG-Baumusterprüfbescheinigung “jeweils durch den Ausdruck „EG-Baumusterprüfbescheinigung oder EG-Entwurfsprüfbescheinigung “ersetzt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, vordem 1. Januar 2003 in Kraft. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

 

Brüssel, den 6.Juni 2002
Für die Kommission
Loyola DE PALACIO
Vizepräsident

(1) ABl. L 138 vom 1.6.1999, S.20.
(2) ABl. L 5 vom 10.1.2001, S.4. 

 

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