2002/62/EG: 9.  Änderung des Anhangs I der Richtlinie 76/769/EWG (zinnorganische Verbindungen)  

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Richtlinie 2002/62/EG

DER KOMMISSION zur neunten Anpassung von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts-  und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt (zinnorganische Verbindungen)  

vom 9. Juli 2002


DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,  gestützt auf die Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts-  und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (1),  zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/91/EG der Kommission (2),  insbesondere auf Artikel 2a,  eingeführt durch die Richtlinie 89/678/EWG des Rates (3),  in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 1999/51/EG der Kommission (4) zur fünften Anpassung des Anhangs I der Richtlinie 76/769/EWG an den technischen Fortschritt verbietet die Verwendung zinnorganischer Verbindungen zur Verhinderung von Bewuchs an den Bootskörpern von Schiffen mit einer Gesamtlänge von weniger als 25 m sowie von Schiffen jeder Länge, die überwiegend auf Binnenwasserstraßen und Seen eingesetzt werden. In dieser Richtlinie wird eine Überarbeitung der Vorschriften für zinnorganische Verbindungen in Antifouling-Erzeugnissen gefordert unter uneingeschränkter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO), insbesondere des Aufrufs ihres Ausschusses für den Schutz der Meer esumwelt zu einem weltweiten Verbot zinnorganischer Verbindungen als Biozide in anwuchsverhindernden Erzeugnissen für Schiffe bis zum 1. Januar 2003. 

(2) Wissenschaftliche Studien haben gezeigt, dass bestimmte anwuchsverhindernde Erzeugnisse für Schiffe ein beträchtliches Risiko für die aquatische Umwelt darstellen. Ein internationales Übereinkommen zur Überwachung schädlicher Antifouling-Erzeugnisse, auf das man sich auf einerdiplomatischen Konfer enz der IMO im Oktober2001 einigte, beinhaltet ein Verbot der Behandlung von Schiffen mit zinnorganischen Verbindungen, die als Biozide in Antifouling-Anstrichen wirken. 

(3) Das Verbot der Anwendung oder Wiederanwendung von zinnorganischen Verbindungen hat einen direkten Einfluss auf das Funktionieren des Binnenmarkts für zinnorganische Verbindungen; deshalb müssen die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet angeglichen und folglich Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG und insbesondere der Richtlinie 1999/51/EG geändert werden. 

(4) Eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates wird Maßnahmen im Hinblick auf Schiffe vorsehen, die mit zinnorganischen Verbindungen behandelt wurden. 

(5) Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) betrifft Sportboote; für sie sollen dieselben Beschränkungen gelten wie für alle anderen Boote. 

(6) Diese Richtlinie berührt nicht die Gemeinschaftsvorschriften über Mindestanforderungen zum Schutz der Arbeitnehmer in Richtlinie 89/391/EWG des Rates (6) und in den sich darauf stützenden Einzelrichtlinien, insbesondere Richtlinie 90/394/EWG des Rates (7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/38/EG (8), sowie Richtlinie 98/24/EG des Rates (9) zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor chemischen Arbeitsstoffen bei der Arbeit. 

(7) Diese Richtlinie berührt nicht die Gemeinschaftsvorschriften über die Verwendung zinnorganischer Verbindungen in Kunststoffen, die in der Richtlinie 90/128/EWG der Kommission vom 23. Februar1990 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (10) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/17/EG (11) , aufgeführt sind. 

(8) Die Maßnahmen dieser Richtlinie stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses zur Anpassung von Richtlinien zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse für gefährliche Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt —

(1) ABl. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 201. 
(2) ABl. L 286 vom 30. 10. 2001, S. 27. 
(3) ABl. L 398 vom 30. 12. 1989, S. 24. 
(4) ABl. L 142 vom 5. 6. 1999, S. 22. 
(5) ABl. L 164 vom 30. 6. 1994, S. 15. 
(6) ABl. L 183 vom 29. 6. 1989, S. 1. 
(7) ABl. L 196 vom 26. 7. 1990, S. 1. 
(8) ABl. L 138 vom 1. 6. 1999, S. 66. 
(9) ABl. L 131 vom 5. 5. 1998, S. 11. 
(10) ABl. L 349 vom 13. 12. 1990, S. 26. 
(11) ABl. L 58 vom 28. 2. 2002, S. 19. 

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:


Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird, wie im nachstehenden Anhang dargelegt, an den technischen Fortschritt angepasst. 

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 31. Oktober 2002 die Vorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2003 an. 
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. 

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. 

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. 

.

Brüssel, den 9. Juli 2002

Für die Kommission
Erkki LIIKANEN
Mitglied der Kommission

 


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG erhält Nummer 21 folgende Fassung:„

Zinnorganische Verbindungen  1. dürfen nicht als Stoffe oder Komponenten von Zubereitungen in den Verkehr gebracht werden, wenn sie als Biozide in Farben wirken, deren Bestandteile chemisch nicht gebunden sind. 

2. dürfen nicht als Stoffe oder Komponenten von Zubereitungen in den Verkehr gebracht oder verwendet werden, die als Biozide dazu dienen,  an folgenden Gegenständen den Bewuchs durch Mikroorganismen,  Pflanzen oder Tiere zu verhindern:

  1. )  an allen Fahrzeugen unabhängig von ihrer Länge, die auf Seewasserstraßen, Wasserstraßen im Küsten- und Ästuarbereich, Binnenwasserstraßen sowie Seen eingesetzt werden; 
  2. ) an Kästen, Schwimmern, Netzen sowie anderen Geräten oder Einrichtungen für die Fisch- und Muschelzucht; 
  3. ) an völlig oder teilweise untergetauchten Geräten oder Einrichtungen jeder Art. 

3. sind nicht zugelassen als Stoffe oder Komponenten von Zubereitungen, die zur Aufbereitung von Brauchwasser bestimmt sind. 

 

"

 

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