Richtlinie 2003/2/EG der Kommission vom 6. Januar 2003 über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Arsen

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Richtlinie 2003/2/EG

DER KOMMISSION vom 6. Januar 2003 über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Arsen 
(zehnte Anpassung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates an den technischen Fortschritt)

vom 6. Januar 2003

ABl. 2003 L4 S.9 vom 9. Januar 2003


DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/62/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 2a, eingeführt durch die Richtlinie des Rates 89/678/EWG (3), in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch die Richtlinie 89/677/EWG des Rates (4) zur achten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG werden das Inverkehrbringen und die Verwendung von Arsen bestimmten Beschränkungen unterworfen.

(2) Im Rahmen einer Überprüfung der Gemeinschaftsbestimmungen über die Verwendung von Arsenverbindungen zur Holzbehandlung (5) im Anschluss an den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union im Jahre 1995 wurden eine Risikobewertung und eine Analyse der Vor- und Nachteile weiterer Beschränkungen für Arsen in Holzschutzmitteln durchgeführt.

(3) Die Risikobewertung wurde dem Wissenschaftlichen Ausschuss Toxikologie, Ökotoxikologie und Umwelt (SCTEE) zur Begutachtung vorgelegt (6); der SCTEE gelangte zu dem Schluss, dass die Hauptrisiken korrekt bestimmt wurden. Dazu gehören Risiken für die menschliche Gesundheit, die sich aus der Entsorgung von mit Holzschutzmitteln des Typs CCA (Kupfer-Chrom-Arsen) behandeltem Holz ergeben; insbesondere gehören dazu Gesundheitsrisiken für Kinder durch die Verwendung von mit CCA behandeltem Holz für Spielplatzgeräte. 
Außerdem wurde ein Risiko für die aquatische Umwelt in bestimmten Meeresgewässern festgestellt.

(4) Da es kaum Erkenntnisse zu dem Verhalten von mit Arsen behandeltem Holz in Deponien gibt, riet der SCTEE außerdem dazu, Vorsicht walten zu lassen und die Verwendung von Holzschutzmitteln auf Arsenbasis auf die Situationen zu beschränken, die dies unbedingt erfordern.

(5) In einer weiteren Prüfung der gesundheitlichen Auswirkungen von Arsen (7) gelangte der SCTEE zu dem Schluss, dass der Stoff sowohl genotoxisch als auch bekanntermaßen karzinogen ist, und dass es angezeigt sein kann zu berücksichtigen, dass es keinen Schwellenwert für karzinogene Wirkungen gibt.

(6) Gemäß der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG der Kommission über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle (8), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/573/EG des Rates (9), wurde mit CCA-Holzschutzmittel behandeltes Holz als gefährlicher Abfall eingestuft.

(7) Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (10) legt Bestimmungen für die Harmonisierung der Zulassung von Bioziden auf europäischer Ebene fest, und in der Verordnung der Kommission (EG) Nr. 1896/2000 vom 7. September 2000 über die erste Phase des Programms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Biozid-Produkte (11) wird die Anforderung gestellt, dass Holzschutzmittel im Rahmen des Prüfprogramms unter der Richtlinie 98/8/EG prioritär bewertet werden. Für Arsen wurden innerhalb der in der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 vorgesehenen Frist eine Bestimmung und eine Notifizierung als Wirkstoff vorgelegt. Ein vollständiges Dossier zur Beurteilung von Arsen als Altstoff muss bis zum 28. März 2004 eingereicht werden.

(8) Im Hinblick auf die Risikobewertung und unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips müssen — in Erwartung einer Harmonisierung der Bestimmungen gemäß der Richtlinie 98/8/EG odereiner Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 — die Beschränkungen für Arsen in der Richtlinie 76/769/EWG an den technischen Fortschritt angepasst werden. Diese Richtlinie gilt nicht für CCA behandeltes Holz, das bereits in Verwendung ist.

(9) Diese Richtlinie berührt nicht die Gemeinschaftsvorschriften über Mindestanforderungen zum Schutz der Arbeitnehmer, insbesondere die Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (1), die Richtlinie 90/394/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG (2), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/38/EG (3), sowie die Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor chemischen Arbeitsstoffen bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (4).

(10) Die Maßnahmen dieser Richtlinie stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses zur Anpassung von Richtlinien zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse für gefährliche Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt —

(1) ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201.
(2) ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 58.
(3) ABl. L 398 vom 30.12.1989, S. 24.
(4) ABl. L 398 vom 30.12.1989, S. 19.
(5) Assessment of the Risks to Health and to the Environment of Arsenic in
Wood Preservatives and of the Effects of Further Restrictions on its Marketing
and Use, 1998.
(6) http://europa.eu.int/comm/food/fs/sc/sct/out18_en.html.
(7) http://europa.eu.int/comm/food/fs/sc/sct/out106_en.html.
(8) ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3.
(9) ABl. L 203 vom 28.7.2001, S. 18.
(10) ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.
(11) ABl. L 228 vom 8.9.2000, S. 6.

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:


Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens zum 30. Juni 2003 die Vorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 30. Juni 2004 an.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie darin selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

 

 

Brüssel, den 6. Januar 2003

Für die Kommission
Erkki LIIKANEN
Mitglied der Kommission

 

(1) ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.
(2) ABl. L 196 vom 26.7.1990, S. 1.
(3) ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 66.
(4) ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11.


ANHANG

Anhang I der Richtlinie 76/769/EG, Ziffer20, enthält folgende Fassung:
„20. Arsenverbindungen 

1. Nicht zugelassen als Stoffe oder Bestandteile von Zubereitungen, die bestimmt sind:

a) zur Verhinderung des Bewuchses durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an:

b) zum Schutz von Holz. Ferner darf damit behandeltes Holz nicht in den Verkehr gebracht werden. 

c) Abweichend hiervon bestehen jedoch folgende Ausnahmen:

i) für Stoffe und Zubereitungen für den Holzschutz: Diese dürfen lediglich in Industrieanlagen im Vakuum oder unter Druck zur Imprägnierung von Holz in Form von Lösungen anorganischer Verbindungen von Kupfer-Chrom-Arsen (CCA), Typ C, zum Einsatz kommen. Holz, das so behandelt ist, darf nicht vermarktet werden, bevor das Schutzmittel vollständig fixiert ist.

ii) für mit CCA-Lösungen in Industrieanlagen behandeltes Holz gemäß Ziffer i): es kann für die gewerbliche und industrielle Verwendung in den Verkehr gebracht werden, vorausgesetzt, dass die Unversehrtheit der Holzstruktur zur Sicherheit von Mensch oder Vieh erforderlich ist und ein Hautkontakt der allgemeinen Bevölkerung während der Dauer der Verwendung unwahrscheinlich ist:

Unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen muss sämtliches behandeltes Holz, das in den Verkehr gebracht wird, einzeln die Aufschrift tragen: ,Verwendung nur in Industrieanlagen und zu gewerblichen Zwecken, enthält Arsen.‘ Darüber hinaus muss sämtliches in Paketen in den Verkehr gebrachtes Holz die Aufschrift tragen: ,Bei der Handhabung des Holzes Handschuhe tragen. Wird dieses Holz geschnitten oder anderweitig bearbeitet, Staubmaske und Augenschutz tragen. Abfälle dieses Holzes sind von zugelassenen Unternehmen als gefährliche Abfälle zu behandeln.‘

iii) Die Verwendung von behandeltem Holz nach den Ziffern i) und ii) ist jedoch verboten:

2. Nicht zugelassen als Stoffe oder Bestandteile von Zubereitungen, die zur Aufbereitung von Brauchwasser bestimmt sind, unabhängig von seiner Verwendung.“ 

 

 

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