2005/88/EG: Änderung der Richtlinie 2000/14/EG 

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Richtlinie 2005/88/EG

DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2000/14/EG über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen

vom 14. Dezember 2005

(ABl. 2005 L344 S.44 vom 27. Dezember 2005)


DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1), nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2), in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist von der durch die Kommission eingesetzten Arbeitsgruppe „im Freien verwendete Maschinen“ überprüft worden.

(2) In ihrem Bericht vom 8. Juli 2004 gelangte diese Arbeitsgruppe zu dem Schluss, dass es in einigen Fällen technisch nicht möglich ist, die ab 3. Januar 2006 verbindlichen Grenzwerte der Stufe II einzuhalten. Es war jedoch zu keiner Zeit beabsichtigt, das Inverkehrbringen oder Inbetriebnehmen von Geräten ausschließlich wegen der technischen Machbarkeit zu untersagen.

(3) Es ist daher notwendig sicherzustellen, dass bestimmte Arten der in Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG aufgeführten Maschinen und Geräte, die aus rein technischen Gründen die ab 3. Januar 2006 geltenden Grenzwerte der Stufe II nicht einhalten können, ab diesem Zeitpunkt trotzdem in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden können.

(4) Die Erfahrung der ersten fünf Jahre der Anwendung der Richtlinie 2000/14/EG hat gezeigt, dass mehr Zeit erforderlich ist, um den Bestimmungen der Artikel 16 und 20 zu entsprechen, sowie die Notwendigkeit der Überprüfung der genannten Richtlinie im Hinblick auf ihre mögliche Änderung aufgezeigt, insbesondere bezüglich der in ihr festgesetzten Grenzwerte für die Stufe II. Es ist daher erforderlich, die Frist zur Übermittlung des in Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2000/14/EG genannten Berichts an das Europäische Parlament und den Rat bezüglich der Erfahrungen der Kommission mit der Umsetzung und Verwaltung der Richtlinie 2000/14/EG um zwei Jahre zu verlängern.

(5) Artikel 20 Absatz 3 der Richtlinie 2000/14/EG sieht einen Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat  zu der Frage vor, ob und inwieweit der technische Fortschritt eine Senkung der Grenzwerte für Rasenmäher und Rasentrimmer/Rasenkantenschneider ermöglicht. In Anbetracht der Tatsache, dass die in Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2000/14/EG festgelegten Verpflichtungen strenger sind als die in Artikel 20 Absatz 3 der Richtlinie 2000/14/EG, und um Doppelarbeit zu vermeiden, erscheint es angemessen, diese Art von Geräten in den in Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2000/14/EG vorgesehenen allgemeinen Bericht über die Erfahrung der Kommission mit der Umsetzung und Verwaltung der genannten Richtlinie aufzunehmen. Demzufolge sollten die separaten Berichtsverpflichtungen des Artikels 20 Absatz 3 der Richtlinie 2000/14/EG gestrichen werden.

(6) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich das Funktionieren des Binnenmarkts für im Freien verwendete Geräte und Maschinen dadurch zu gewährleisten, dass für sie einheitliche Lärmgrenzwerte festgelegt werden, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann, und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus, denn sie gilt nur für solche Arten von Geräten und Maschinen, die die ursprünglichen Grenzwerte der Stufe II aus rein technischen Gründen derzeit nicht einhalten können.

(7) Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (4) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.

(8) Die Richtlinie 2000/14/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

(1) Stellungnahme vom 27. Oktober 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. Dezember 2005.
(3) ABl. L 162 vom 3.7.2000, S. 1. (4) ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:


 

Artikel 1 

Die Richtlinie 2000/14/EG wird wie folgt geändert:

1. Die Tabelle in Artikel 12 erhält folgende Fassung: "

 

(1) Pel für Schweißstromerzeuger: konventioneller Schweißstrom multipliziert mit der konventionellen Schweißspannung für den niedrigsten Wert der Einschaltdauer nach Herstellerangabe.
Pel für Kraftstromerzeuger: variable Aggregate-Dauerleistung nach ISO 8528-1:1993, Abschnitt 13.3.2.

(2) Die für Stufe II angegebenen Werte sind für folgende Geräte und Maschinen lediglich Richtwerte:
— handgeführte Vibrationswalzen;
— Rüttelplatten (>3kW);
— Vibrationsstampfer;
— Planierraupen;
— Kettenlader (> 55 kW);
— Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor;
— Straßenfertiger mit (einfacher) Verdichtungsbohle;
— handgeführte Betonbrecher, Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer mit Verbrennungsmotor (15 kg <Masse < 30 kg);
— Rasenmäher, Rasentrimmer, Rasenkantenschneider.
Verbindliche Werte werden bei einer eventuellen Änderung der Richtlinie nach Vorlage des in Artikel 20 Absatz 1vorgesehenen
Berichts festgelegt. Wird die Richtlinie nicht geändert, gelten die Werte für Stufe I auch für Stufe II.

(3) Für einmotorige Mobilkräne gelten die Werte der Stufe I bis zum 3. Januar 2008. Nach diesem Zeitpunkt gelten die Werte der Stufe II.


Der zulässige Schallleistungspegel ist auf die nächste ganze Zahl auf- oder abzurunden (bei weniger als 0,5 nach unten,
bei 0,5 oder mehr nach oben).


  alte Fassung

Artikel 12
Geräte und Maschinen, für die Geräuschemissionsgrenzwerte gelten

Die garantierte Schalleistungspegel der nachstehend aufgeführten Geräte und Maschinen darf den in der nachstehenden Grenzwerttabelle festgelegten zulässigen Schalleistungspegel nicht überschreiten:

- Bauaufzüge für den Materialtransport (mit Verbrennungsmotor)
Definition: Anhang I Nummer 3; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 3;
- Verdichtungsmaschinen (nur Vibrationswalzen und nichtvibrierende Walzen, Rüttelplatten und Virbationsstampfer)
Definition: Anhang I Nummer 8; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 8;
- Kompressoren (< 350 kW)
Definition: Anhang I Nummer 9; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 9;
- handgeführte Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer
Definition: Anhang I Nummer 10; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 10;
- Bauwinden (mit Verbrennungsmotor)
Definition: Anhang I Nummer 12; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 12;
- Planiermaschien (< 500 kW)
Definition: Anhang I Nummer 16; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 16;
- Muldenfahrzeuge (< 500 kW)
Definition: Anhang I Nummer 18; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 18;
- Hydraulik- und Seilbagger (< 500 kW)
Definition: Anhang I Nummer 20; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 20;
- Baggerlader (< 500 kW)
Definition: Anhang I Nummer 21; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 21;
- Grader (< 500 kW)
Definition: Anhang I Nummer 23; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 23;
- Hydraulikaggregate
Definition: Anhang I Nummer 29; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 29;
- Müllverdichter, der Bauart nach ein Lader mit Schaufel (< 500 kW)
Definition: Anhang I Nummer 31; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 31;
- Rasenmäher (mit Ausnahme von
- land- und forstwirtschaftlichen Geräten
- Mehrzweckgeräten, deren Hauptantrieb eine installierte Leistung von mehr als 20 kW aufweist)
Definition: Anhang I Nummer 32; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 32;
- Rasentrimmer/Rasenkantenschneider
Definition: Anhang I Nummer 33; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 33;
- Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor (mit Ausnahme von "sonstigen Gegengewichtsstaplern" gemäß Anhang I Nummer 36 zweiter Gedankenstrich mit einer Tragfähigkeit von höchstens 10 t)
Definition: Anhang I Nummer 36; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 36;
- Lader (< 500 kW)
Definition: Anhang I Nummer 37; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 37;
- Mobilkräne
Definition: Anhang I Nummer 38; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 38;
- Motorhacken (< 3 kW)
Definition: Anhang I Nummer 40; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 40;
- Straßenfertiger (mit Ausnahme von Straßenfertigern mit Hochverdichtungsbohle)
Definition: Anhang I Nummer 41; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 41;
- Kraftstromerzeuger (< 400 kW)
Definition: Anhang I Nummer 45; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 45;
- Turmdrehkräne
Definition: Anhang I Nummer 53; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 53;
- Schweißstromerzeuger
Definition: Anhang I Nummer 57; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 57.

(1) Pel für Schweißstromerzeuger: konventioneller Schweißstrom multipliziert mit der konventionellen Schweißspannung für den niedrigsten Wert der Einschaltdauer nach Herstellerangabe.
Pel für Kraftstromerzeuger: variable Aggregate-Dauerleistung nach ISO 8528-1:1993, Abschnitt 13.3.2.

(2) Die für Stufe II angegebenen Werte sind für folgende Geräte und Maschinen lediglich Richtwerte:
— handgeführte Vibrationswalzen;
— Rüttelplatten (>3kW);
— Vibrationsstampfer;
— Planierraupen;
— Kettenlader (> 55 kW);
— Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor;
— Straßenfertiger mit (einfacher) Verdichtungsbohle;
— handgeführte Betonbrecher, Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer mit Verbrennungsmotor (15 kg <Masse < 30 kg);
— Rasenmäher, Rasentrimmer, Rasenkantenschneider.
Verbindliche Werte werden bei einer eventuellen Änderung der Richtlinie nach Vorlage des in Artikel 20 Absatz 1vorgesehenen
Berichts festgelegt. Wird die Richtlinie nicht geändert, gelten die Werte für Stufe I auch für Stufe II.

(3) Für einmotorige Mobilkräne gelten die Werte der Stufe I bis zum 3. Januar 2008. Nach diesem Zeitpunkt gelten die Werte der Stufe II.


Der zulässige Schallleistungspegel ist auf die nächste ganze Zahl auf- oder abzurunden (bei weniger als 0,5 nach unten,
bei 0,5 oder mehr nach oben).


 

Artikel 12
Geräte und Maschinen, für die Geräuschemissionsgrenzwerte gelten

Die garantierte Schalleistungspegel der nachstehend aufgeführten Geräte und Maschinen darf den in der nachstehenden Grenzwerttabelle festgelegten zulässigen Schalleistungspegel nicht überschreiten:

- Bauaufzüge für den Materialtransport (mit Verbrennungsmotor)
Definition: Anhang I Nummer 3; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 3;
- Verdichtungsmaschinen (nur Vibrationswalzen und nichtvibrierende Walzen, Rüttelplatten und Virbationsstampfer)
Definition: Anhang I Nummer 8; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 8;
- Kompressoren (< 350 kW)
Definition: Anhang I Nummer 9; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 9;
- handgeführte Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer
Definition: Anhang I Nummer 10; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 10;
- Bauwinden (mit Verbrennungsmotor)
Definition: Anhang I Nummer 12; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 12;
- Planiermaschien (< 500 kW)
Definition: Anhang I Nummer 16; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 16;
- Muldenfahrzeuge (< 500 kW)
Definition: Anhang I Nummer 18; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 18;
- Hydraulik- und Seilbagger (< 500 kW)
Definition: Anhang I Nummer 20; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 20;
- Baggerlader (< 500 kW)
Definition: Anhang I Nummer 21; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 21;
- Grader (< 500 kW)
Definition: Anhang I Nummer 23; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 23;
- Hydraulikaggregate
Definition: Anhang I Nummer 29; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 29;
- Müllverdichter, der Bauart nach ein Lader mit Schaufel (< 500 kW)
Definition: Anhang I Nummer 31; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 31;
- Rasenmäher (mit Ausnahme von
- land- und forstwirtschaftlichen Geräten
- Mehrzweckgeräten, deren Hauptantrieb eine installierte Leistung von mehr als 20 kW aufweist)
Definition: Anhang I Nummer 32; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 32;
- Rasentrimmer/Rasenkantenschneider
Definition: Anhang I Nummer 33; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 33;
- Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor (mit Ausnahme von "sonstigen Gegengewichtsstaplern" gemäß Anhang I Nummer 36 zweiter Gedankenstrich mit einer Tragfähigkeit von höchstens 10 t)
Definition: Anhang I Nummer 36; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 36;
- Lader (< 500 kW)
Definition: Anhang I Nummer 37; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 37;
- Mobilkräne
Definition: Anhang I Nummer 38; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 38;
- Motorhacken (< 3 kW)
Definition: Anhang I Nummer 40; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 40;
- Straßenfertiger (mit Ausnahme von Straßenfertigern mit Hochverdichtungsbohle)
Definition: Anhang I Nummer 41; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 41;
- Kraftstromerzeuger (< 400 kW)
Definition: Anhang I Nummer 45; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 45;
- Turmdrehkräne
Definition: Anhang I Nummer 53; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 53;
- Schweißstromerzeuger
Definition: Anhang I Nummer 57; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 57.

(1 )Pel für Schweißstromerzeuger: konventioneller Schweißstrom multipliziert mit der konventionellen Schweißspannung für den
niedrigsten Wert der Einschaltdauer nach Angabe des Herstellers.
P el für Kraftstromerzeuger: variable Aggregate-Dauerleistung gemäß ISO 8528-1:1993 Abschnitt 13.3.2.
(2 )Nur Richtwerte. Die endgültigen Werte hängen von einer etwaigen Änderung der Richtlinie nach Vorlage des in Artikel 20 Absatz 3 verlangten Berichts ab. Erfolgt keine Änderung, so gelten die Werte für Stufe I auch in Stufe II.
Der zulässige Schalleistungspegel ist auf die nächste ganze Zahl zu runden (bei weniger als 0,5 nach unten, bei 0,5 oder mehr nach
oben).

 

2. Artikel 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Spätestens am 3. Januar 2005“ durch die Worte „Spätestens am 3. Januar 2007“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird gestrichen.

alte Fassung

Artikel 20
Berichte

(1) Spätestens am 3. Januar 2007 und anschließend alle vier Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Erfahrungen der Kommission bei der Umsetzung und Verwaltung dieser Richtlinie vor. Dieser Bericht muß insbesondere folgendes enthalten:

  1. ) eine Übersicht über die gemäß Artikel 16 gesammelten lärmbezogenen Daten und andere zweckmäßige Angaben;
  2. ) eine Stellungnahme zur Notwendigkeit einer Überarbeitung der Verzeichnisse der Artikel 12 und 13, insbesondere zu der Frage, ob zusätzliche Geräte und Maschinen in Artikel 12 oder Artikel 13 aufgenommen werden sollten oder ob bestimmte Geräte und Maschinen von Artikel 13 in Artikel 12 übernommen werden sollten;
  3. ) eine Stellungnahme zur Notwendigkeit und zu den Möglichkeiten einer Überarbeitung der in Artikel 12 festgelegten Grenzwerte unter Berücksichtigung der technologischen Entwicklung;
  4. ) eine Stellungnahme zur Entwicklung eines integrierten Maßnahmenpakets zur weiteren Senkung der Geräuschemissionen von Geräten und Maschinen.

(2) Nach den erforderlichen Anhörungen, insbesondere des Ausschusses, legt die Kommission bei dieser Gelegenheit ihre Schlußfolgerungen vor und schlägt gegebenenfalls Änderungen dieser Richtlinie vor.

(3) (gestrichen)

Artikel 20
Berichte

(1) Spätestens am 3. Januar 2005 und anschließend alle vier Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Erfahrungen der Kommission bei der Umsetzung und Verwaltung dieser Richtlinie vor. Dieser Bericht muß insbesondere folgendes enthalten:

  1. ) eine Übersicht über die gemäß Artikel 16 gesammelten lärmbezogenen Daten und andere zweckmäßige Angaben;
  2. ) eine Stellungnahme zur Notwendigkeit einer Überarbeitung der Verzeichnisse der Artikel 12 und 13, insbesondere zu der Frage, ob zusätzliche Geräte und Maschinen in Artikel 12 oder Artikel 13 aufgenommen werden sollten oder ob bestimmte Geräte und Maschinen von Artikel 13 in Artikel 12 übernommen werden sollten;
  3. ) eine Stellungnahme zur Notwendigkeit und zu den Möglichkeiten einer Überarbeitung der in Artikel 12 festgelegten Grenzwerte unter Berücksichtigung der technologischen Entwicklung;
  4. ) eine Stellungnahme zur Entwicklung eines integrierten Maßnahmenpakets zur weiteren Senkung der Geräuschemissionen von Geräten und Maschinen.

(2) Nach den erforderlichen Anhörungen, insbesondere des Ausschusses, legt die Kommission bei dieser Gelegenheit ihre Schlußfolgerungen vor und schlägt gegebenenfalls Änderungen dieser Richtlinie vor.

(3) Spätestens am 3. Juli 2002 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Frage, ob und inwieweit der technische Fortschritt eine Senkung der Grenzwerte für Rasenmäher und Rasentrimmer/Rasenkantenschneider ermöglicht, und schlägt gegebenenfalls Änderungen dieser Richtlinie vor.

 

 

Artikel 2 

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 31. Dezember 2005 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 3. Januar 2006 an. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. 

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter dieser Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. 

 

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

 

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

 

 

Geschehen zu Straßburg am 14. Dezember 2005.

 

In Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates
Der Präsident
C. CLARKE

 

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