2006/121/EG: Änderung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe im Hinblick auf ihre Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung eines Europäischen Amtes für chemische Stoffe  

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Richtlinie 2006/121/EG 

des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe im Hinblick auf ihre Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung eines Europäischen Amtes für chemische Stoffe

vom 18. Dezember 2006 

(ABl. 2006 L369 S.852 vom 30. Dezember 2006)


DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — 
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission, 
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 3 sollte die Richtlinie 67/548/EWG 4 angepasst werden, und ihre Vorschriften für die Anmeldung und die Risikobewertung chemischer Stoffe sollten gestrichen werden — 
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

* ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.“

1 ABl. C 294 vom 25.11.2005, S. 38.

2 Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. November 2005 (ABl. C 280 E vom 18.11.2006, S. 440), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 27. Juni 2006 (ABl. C 276 E vom 14.11.2006, S. 252) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

3 Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts. 

4 ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/73/EG der Kommission (ABl. L 152 vom 30.4.2004, S. 1). Berichtigung im ABl. L 216 vom 16.6.2004, S. 3. 


Artikel 1

Die Richtlinie 67/548/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 1 werden die Buchstaben a, b und c gestrichen. 

 

2. In Artikel 2 Absatz 1 werden die Buchstaben c, d, f und g gestrichen. 

 

3. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

Artikel 3
Prüfung und Bewertung der Stoffeigenschaften

Die im Rahmen dieser Richtlinie vorzunehmenden Prüfungen von Stoffen erfolgen nach den Anforderungen des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung eines Europäischen Amtes für chemische Stoffe."

 

4. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit Stoffe als solche oder in Zubereitungen nur in Verkehr gebracht werden können, wenn sie gemäß den Artikeln 22 bis 25 dieser Richtlinie und den Kriterien des Anhangs VI dieser Richtlinie sowie — im Fall registrierter Stoffe — entsprechend den aufgrund der Artikel 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erhaltenen Angaben verpackt und gekennzeichnet sind, es sei denn, dass andere Richtlinien Vorschriften für Zubereitungen enthalten.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen gelten, bis der Stoff in Anhang I aufgenommen oder bis gemäß dem Verfahren des Artikels 29 ein Beschluss über die Nichtaufnahme dieses Stoffes ergangen ist.

 

5. Die Artikel 7 bis 15 werden gestrichen.

6. Artikel 16 wird gestrichen.

7. Die Artikel 17 bis 20 werden gestrichen.

8. Artikel 27 wird gestrichen.

9. Artikel 32 erhält folgende Fassung:

Artikel 32
Bezugnahmen

Bezugnahmen auf die Anhänge VIIA, VIIB, VIIC, VIID und VIII dieser Richtlinie gelten als Verweisungen auf die entsprechenden Anhänge VI, VII, VIII, IX, X und XI der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

 

10. Anhang V wird gestrichen.

 

11. Anhang VI wird wie folgt geändert:

a) In den Abschnitten 1.6.2, 1.7.2, 1.7.3, 2.1, 2.2.1, 2.2.2, 2.2.2.1, 2.2.3, 2.2.4, 2.2.5, 3.1.1, 3.1.5.1, 3.1.5.2, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3, 3.2.5, 3.2.6.1, 3.2.6.2, 3.2.7.2, 4.2.3.3, 5.1.3, 9.1.1.1, 9.1.1.2, 9.3 und 9.5 wird der Ausdruck „Anhang V“ bzw. der Ausdruck „Anhang V dieser Richtlinie“ durch den Ausdruck „der Verordnung der Kommission über Versuchsmethoden gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006“ ersetzt.

b) Abschnitt 1.6.1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a) Für Stoffe, für die Informationen gemäß den Anhängen VI, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erforderlich sind, finden sich die meisten der notwendigen Angaben für die Einstufung und Kennzeichnung in der "Basisbeschreibung".
Diese Einstufung und Kennzeichnung muss gegebenenfalls überprüft werden, wenn ergänzende Informationen vorliegen (Anhänge IX und X der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006).

c) Abschnitt 5.1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

Die im Folgenden genannten Kriterien ergeben sich direkt aus den in der Verordnung der Kommission über Versuchsmethoden gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 dargestellten Versuchsmethoden, soweit genannt. 
Für die ‚Basisbeschreibung‘ gemäß den Anhängen VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ist eine begrenzte Anzahl von Prüfmethoden verfügbar; die hieraus gewonnenen Informationen können für eine ordnungsgemäße Einstufung unzureichend sein. Für die Einstufung können zusätzliche Daten aus den Anhängen IX oder X der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder aus sonstigen gleichwertigen Untersuchungen erforderlich sein. Darüber hinaus kann bei bereits eingestuften Stoffen aufgrund anderer neuer Daten eine Überarbeitung erfolgen.

d) Abschnitt 5.2.1.2 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

Ein solcher zusätzlicher wissenschaftlicher Nachweis sollte in der Regel auf Untersuchungen, die für Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gefordert werden, oder gleichwertigen Untersuchungen beruhen und kann Folgendes einschließen:

 

12. Die Anhänge VIIA, VIIB, VIIC, VIID und VIII werden gestrichen.

 

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie ab dem 1. Juni 2008 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

 

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juni 2008.

Ungeachtet des Absatzes 2 gilt Artikel 1 Nummer 6 ab dem 1. August 2008.

 

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

 

 

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2006.

Im Namen des Europäischen Parlaments 
Der Präsident 
J. BORRELL FONTELLES 

Im Namen des Rates
Der Präsident
M. VANHANEN

 

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