EUV: 2002-12-24
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KONSOLIDIERTE FASSUNG DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION
Vom 7. Februar 1992
mit den Änderungen aufgrund des am 2. Oktober 1997 unterzeichneten
Vertrags von Amsterdam.
geändert:
BGBl. II S. 2022, i.d. F. des Beschlusses vom 1.1. 1995, ABl. Nr. L 1/1, Amtsblatt C 340 vom 10.11.1997, S. 173-308 (Amsterdamer Vertrag).
2001/C 80/01 - Vertrag von Nizza zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union (EUV), der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte
INHALT
I. Text des Vertrags
TITEL I - Gemeinsame Bestimmungen
TITEL II - Bestimmungen zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Hinblick auf die Gründung der Europäischen Gemeinschaft
TITEL III - Bestimmungen zur Änderung des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
TITEL IV - Bestimmungen zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
TITEL V - Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
TITEL VI - Bestimmungen über die polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen
TITEL VII - Bestimmungen über eine verstärkte Zusammenarbeit
TITEL VIII - Schlußbestimmungen
.
II. PROTOKOLLE (ohne Wiedergabe des Wortlauts)
Bemerkung: Die in den Protokollen enthaltenen Verweisungen auf Artikel, Titel und Abschnitte der Verträge werden entsprechend der Übereinstimrnungstabelle im Anhang des Vertrags von Amsterdam angepaßt.
Protokoll zum Vertrag über die Europäische Union
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER,
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK,
DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DER PRÄSIDENT DER GRIECHISCHEN REPUBLIK,
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SPANIEN,
DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,
DER PRÄSIDENT IRLANDS,
DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,
SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG,
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE,
DER PRÄSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND
NORDIRLAND,
ENTSCHLOSSEN, den mit der Gründung der Europäischen
Gemeinschaften eingeleiteten Prozeß der europäischen Integration auf eine neue
Stufe zu heben,
EINGEDENK der historischen Bedeutung der Überwindung der Teilung des
europäischen Kontinents und der Notwendigkeit, feste Grundlagen für die
Gestalt des zukünftigen Europas zu schaffen,
IN BESTÄTIGUNG ihres Bekenntnisses zu den Grundsätzen der Freiheit, der
Demokratie und der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der
Rechtsstaatlichkeit,
IN BESTÄTIGUNG der Bedeutung, die sie den sozialen Grundrechten beimessen, wie
sie in der am 18. Oktober 1961 in Turin unterzeichneten Europäischen
Sozialcharta und in der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der
Arbeitnehmer von 1989 festgelegt sind,
IN DEM WUNSCH, die Solidarität zwischen ihren Völkern unter Achtung ihrer
Geschichte, ihrer Kultur und ihrer Traditionen zu stärken,
IN DEM WUNSCH, Demokratie und Effizienz in der Arbeit der Organe weiter zu
stärken, damit diese in die Lage versetzt werden, die ihnen übertragenen
Aufgaben in einem einheitlichen institutionellen Rahmen besser wahrzunehmen,
ENTSCHLOSSEN, die Stärkung und die Konvergenz ihrer Volkswirtschaften
herbeizuführen und eine Wirtschafts- und Währungsunion zu errichten, die im
Einklang mit diesem Vertrag eine einheitliche, stabile Währung einschließt,
IN DEM FESTEN WILLEN, im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarkts sowie der
Stärkung des Zusammenhalts und des Umweltschutzes den wirtschaftlichen und
sozialen Fortschritt ihrer Völker unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
nachhaltigen Entwicklung zu fördern und Politiken zu verfolgen, die
gewährleisten, daß Fortschritte bei der wirtschaftlichen Integration mit
parallelen Fortschritten auf anderen Gebieten einhergehen,
ENTSCHLOSSEN, eine gemeinsame Unionsbürgerschaft für die Staatsangehörigen
ihrer Länder einzuführen,
ENTSCHLOSSEN, eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik zu verfolgen, wozu
nach Maßgabe des Artikels 17 auch die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen
Verteidigungspolitik gehört, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen
könnte, und so die Identität und Unabhängigkeit Europas zu stärken, um
Frieden, Sicherheit und Fortschritt in Europa und in der Welt zu fördern,
ENTSCHLOSSEN, die Freizügigkeit unter gleichzeitiger Gewährleistung der
Sicherheit ihrer Bürger durch den Aufbau eines Raums der Freiheit, der
Sicherheit und des Rechts nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrags zu
fördern,
ENTSCHLOSSEN, den Prozeß der Schaffung einer immer engeren Union der Völker
Europas, in der die Entscheidungen entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip
möglichst bürgernah getroffen werden, weiterzuführen,
IM HINBLICK auf weitere Schritte, die getan werden müssen, um die europäische
Integration voranzutreiben,
HABEN BESCHLOSSEN, eine Europäische Union zu gründen; sie haben zu diesem
Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER:
Mark EYSKENS, Minister für auswärtige Angelegenheiten,
Philippe MAYSTAD`I', Minister der Finanzen;
IHRE MAJESTÄTDIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK:
Ulfe ELLEMANN-JENSEN, Minister für auswärtige Angelegenheiten,
Anders FOGH RASMUSSEN, Minister für Wirtschaft;
DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND:
Hans-Dietrich GENSCHER, Bundesminister des Auswärtigen,
Theodor WAIGEL, Bundesminister der Finanzen;
DER PRÄSIDENT DER GRIECHISCHEN REPUBLIK:
Antonios SAMARAS, Minister für auswärtige Angelegenheiten,
Efthymios CI-IRIS`I'ODOULOU, Minister für Wirtschaft;
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SPANIEN:
Francisco FERNANDEZ ORDÖNEZ, Minister für auswärtige Angelegenheiten,
Carlos SOLCHAGA CATALAN, Minister für Wirtschaft und Finanzen;
DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK:
Roland DUMAS, Minister für auswärtige Angelegenheiten,
Pierre BEREGOVOY, Minister für Wirtschaft, Finanzen und Haushalt;
DER PRÄSIDENT IRLANDS:
Gerard COLLINS, Minister für auswärtige Angelegenheiten,
Bertie AHERN, Minister der Finanzen;
DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK:
Gianni DE MICHELIS, Minister für auswärtige Angelegenheiten,
Guido CARLI, Schatzminister;
SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG:
Jacques F. POOS, Vizepremierminister, Minister für auswärtige
Angelegenheiten,
Jean-Claude JUNCKER, Minister der Finanzen;
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE:
Haus VAN DEN BROEK, Minister für auswärtige Angelegenheiten,
Willem KOK, Minister der Finanzen;
DER PRÄSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK:
Joäo de Deus PINHElRO, Minister für auswärtige Angelegenheiten,
Jorge BKAGA DE MACEDO, Minister der Finanzen;
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS
GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND:
Rt. Hon. Douglas HURD, Minister für auswärtige Angelegenheiten und
Commonwealth-Fragen,
Hon. Francis MAUDE, Financial Secretary im Schatzamt;
DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
TITEL I
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Artikel 1 (ex-Artikel A)
Durch diesen Vertrag gründen die HOHEN VERTRAGSPARTEIEN untereinander eine
EUROPÄISCHE UNION, im folgenden als "Union" bezeichnet.
Dieser Vertrag stellt eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren
Union der Völker Europas dar, in der die Entscheidungen möglichst offen und
möglichst bürgernah getroffen werden.
Grundlage der Union sind die Europäischen Gemeinschaften, ergänzt durch die
mit diesem Vertrag eingeführten Politiken und Formen der Zusammenarbeit.
Aufgabe der Union ist es, die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie
zwischen ihren Völkern kohärent und solidarisch zu gestalten.
Artikel 2 (ex-Artikel B)
Die Union setzt sich folgende Ziele:
Die Ziele der Union werden nach Maßgabe dieses Vertrags entsprechend den darin enthaltenen Bedingungen und der darin vorgesehenen Zeitfolge unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips, wie es in Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bestimmt ist, verwirklicht.
Artikel 3 (ex-Artikel C)
Die Union verfügt über einen einheitlichen institutionellen Rahmen, der die
Kohärenz und Kontinuität der Maßnahmen zur Erreichung ihrer Ziele unter
gleichzeitiger Wahrung und Weiterentwicklung des gemeinschaftlichen Besitzstands
sicherstellt.
Die Union achtet insbesondere auf die Kohärenz aller von ihr ergriffenen
außenpolitischen Maßnahmen im Rahmen ihrer Außen-, Sicherheits-, Wirtschafts-
und Entwicklungspolitik. Der Rat und die Kommission sind für diese Kohärenz
verantwortlich und arbeiten zu diesem Zweck zusammen. Sie stellen jeweils in
ihrem Zuständigkeitsbereich die Durchführung der betreffenden Politiken
sicher.
Artikel 4 (ex-Artikel D)
Der Europäische Rat gibt der Union die für ihre Entwicklung erforderlichen
Impulse und legt die allgemeinen politischen Zielvorstellungen für diese
Entwicklung fest.
Im Europäischen Rat kommen die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten
sowie der Präsident der Kommission zusammen. Sie werden von den Ministern für
auswärtige Angelegenheiten der Mitgliedstaaten und einem Mitglied der
Kommission unterstützt. Der Europäische Rat tritt mindestens zweimal jährlich
unter dem Vorsitz des Staats- oder Regierungschefs des Mitgliedstaats zusammen,
der im Rat den Vorsitz innehat.
Der Europäische Rat erstattet dem Europäischen Parlament nach jeder Tagung
Bericht und legt ihm alljährlich einen schriftlichen Bericht über die
Fortschritte der Union vor.
Artikel 5 (ex-Artikel E)
Das Europäische Parlament, der Rat, die Kommission, der Gerichtshof und der Rechnungshof üben ihre Befugnisse nach Maßgabe und im Sinne der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie der nachfolgenden Verträge und Akte zu deren Änderung oder Ergänzung einerseits und der übrigen Bestimmungen des vorliegenden Vertrags andererseits aus.
Artikel 6 (ex-Artikel F)
(1) Die Union beruht auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit; diese Grundsätze sind allen Mitgliedstaaten gemeinsam.
(2) Die Union achtet die Grundrechte, wie sie in der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben.
(3) Die Union achtet die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten.
(4) Die Union stattet sich mit den Mitteln aus, die zum Erreichen ihrer Ziele und zur Durchführung ihrer Politiken erforderlich sind.
Artikel 7
(1) Auf begründeten Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten, des
Europäischen Parlaments oder der Kommission kann der Rat mit der Mehrheit von
vier Fünfteln seiner Mitglieder nach Zustimmung des Europäischen Parlaments
feststellen, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung von in
Artikel 6 Absatz 1 genannten Grundsätzen durch einen Mitgliedstaat besteht, und
an diesen Mitgliedstaat geeignete Empfehlungen richten. Der Rat hört, bevor er
eine solche Feststellung trifft, den betroffenen Mitgliedstaat und kann nach
demselben Verfahren unabhängige Persönlichkeiten ersuchen, innerhalb einer
angemessenen Frist einen Bericht über die Lage in dem betreffenden
Mitgliedstaat vorzulegen.
Der Rat überprüft regelmäßig, ob die Gründe, die zu dieser Feststellung
geführt haben, noch zutreffen.
(2) Auf Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten oder der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments kann der Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt, einstimmig feststellen, dass eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung von in Artikel 6 Absatz 1 genannten Grundsätzen durch einen Mitgliedstaat vorliegt, nachdem er die Regierung des betroffenen Mitgliedstaats zu einer Stellungnahme aufgefordert hat.
(3) Wurde die Feststellung nach Absatz 2 getroffen, so kann der Rat mit
qualifizierter Mehrheit beschließen, bestimmte Rechte auszusetzen, die sich aus
der Anwendung dieses Vertrags auf den betroffenen Mitgliedstaat herleiten,
einschließlich der Stimmrechte des Vertreters der Regierung dieses
Mitgliedstaats im Rat. Dabei berücksichtigt er die möglichen Auswirkungen
einer solchen Aussetzung auf die Rechte und Pflichten natürlicher und
juristischer Personen.
Die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen des betroffenen
Mitgliedstaats sind für diesen auf jeden Fall weiterhin verbindlich.
(4) Der Rat kann zu einem späteren Zeitpunkt mit qualifizierter Mehrheit beschließen, nach Absatz 3 getroffene Maßnahmen abzuändern oder aufzuheben, wenn in der Lage, die zur Verhängung dieser Maßnahmen geführt hat, Änderungen eingetreten sind.
(5) Für die Zwecke dieses Artikels handelt der Rat ohne Berücksichtigung
der Stimme des Vertreters der Regierung des betroffenen Mitgliedstaats. Die
Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem
Zustandekommen von Beschlüssen nach Absatz 2 nicht entgegen. Als qualifizierte
Mehrheit gilt derselbe Anteil der gewogenen Stimmen der betreffenden Mitglieder
des Rates, wie er in Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft festgelegt ist.
Dieser Absatz gilt auch, wenn Stimmrechte nach Absatz 3 ausgesetzt werden.
(6) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 beschließt das Europäische Parlament mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
TITEL II
BESTIMMUNGEN ZUR ÄNDERUNG DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN
WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT IM HINBLICK AUF DIE GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFT
(nicht wiedergegeben)
TITEL III
BESTIMMUNGEN ZUR ÄNDERUNG DES VERTRAGS ÜBER DIE GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL
(nicht wiedergegeben)
TITEL IV
BESTIMMUNGEN ZUR ÄNDERUNG DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN
ATOMGEMEINSCHAFT
(nicht wiedergegeben)
TITEL V
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK
(1) Die Union erarbeitet und verwirklicht eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, die sich auf alle Bereiche der Außen- und Sicherheitspolitik erstreckt und folgendes zum Ziel hat:
(2) Die Mitgliedstaaten unterstützen die Außen- und Sicherheitspolitik der
Union aktiv und vorbehaltlos im Geiste der Loyalität und der gegenseitigen
Solidarität.
Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um ihre gegenseitige politische
Solidarität zu stärken und weiterzuentwickeln. Sie enthalten sich jeder
Handlung, die den Interessen der Union zuwiderläuft oder ihrer Wirksamkeit als
kohärente Kraft in den internationalen Beziehungen schaden könnte.
Der Rat trägt für die Einhaltung dieser Grundsätze Sorge.
Artikel 12 (ex-Artikel J.2)
Die Union verfolgt die in Artikel 11 aufgeführten Ziele durch
Artikel 13 (ex-Artikel J.3)
(1) Der Europäische Rat bestimmt die Grundsätze und die allgemeinen Leitlinien der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, und zwar auch bei Fragen mit verteidigungspolitischen Bezügen.
(2) Der Europäische Rat beschließt gemeinsame Strategien, die in Bereichen,
in denen wichtige gemeinsame Interessen der Mitgliedstaaten bestehen, von der
Union durchzuführen sind.
In den gemeinsamen Strategien sind jeweils Zielsetzung, Dauer und die von der
Union und den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Mittel anzugeben.
(3) Der Rat trifft die für die Festlegung und Durchführung der Gemeinsamen
Außen- und Sicherheitspolitik erforderlichen Entscheidungen auf der Grundlage
der vom Europäischen Rat festgelegten allgemeinen Leitlinien.
Der Rat empfiehlt dem Europäischen Rat gemeinsame Strategien und führt
diese durch, indem er insbesondere gemeinsame Aktionen und gemeinsame
Standpunkte annimmt.
Der Rat trägt für ein einheitliches, kohärentes und wirksames Vorgehen der
Union Sorge.
Artikel 14 (ex-Artikel J.4)
(1) Der Rat nimmt gemeinsame Aktionen an. Gemeinsame Aktionen betreffen spezifische Situationen, in denen eine operative Aktion der Union füg- notwendig erachtet wird. In den gemeinsamen Aktionen sind ihre Ziele, ihr Umfang, die der Union zur Verfügung zu stellenden Mittel sowie die Bedingungen und erforderlichenfalls der Zeitraum für ihre Durchführung festgelegt.
(2) 'tritt eine Änderung der Umstände mit erheblichen Auswirkungen auf eine Angelegenheit ein, die Gegenstand einer gemeinsamen Aktion ist, so überprüft der Rat die Grundsätze und Ziele dieser Aktion und trifft die erforderlichen Entscheidungen. Solange der Rat keinen Beschluß gefaßt hat, bleibt die gemeinsame Aktion bestehen.
(3) Die gemeinsamen Aktionen sind für die Mitgliedstaaten bei ihren Stellungnahmen und ihrem Vorgehen bindend.
(4) Der Rat kann die Kommission ersuchen, ihm geeignete Vorschläge betreffend die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik zur Gewährleistung der Durchführung einer gemeinsamen Aktion zu unterbreiten.
(5) Jede einzelstaatliche Stellungnahme oder Maßnahme, die im Rahmen einer gemeinsamen Aktion geplant ist, wird so rechtzeitig mitgeteilt, daß erforderlichenfalls eine vorherige Abstimmung im Rat stattfinden kann. Die Pflicht zur vorherigen Unterrichtung gilt nicht für Maßnahmen, die eine bloße praktische Umsetzung der Entscheidungen des Rates auf einzelstaatlicher Ebene darstellen.
(6) Bei zwingender Notwendigkeit aufgrund der Entwicklung der Lage und mangels einer Entscheidung des Rates können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der allgemeinen Ziele der gemeinsamen Aktion die erforderlichen Sofortmaßnahmen ergreifen. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet den Rat sofort über derartige Maßnahmen.
(7) Ein Mitgliedstaat befaßt den Rat, wenn sich bei der Durchführung einer gemeinsamen Aktion größere Schwierigkeiten ergeben; der Rat berät darüber und sucht nach angemessenen Lösungen. Diese dürfen nicht im Widerspruch zu den Zielen der gemeinsamen Aktion stehen oder ihrer Wirksamkeit schaden.
Artikel 15 (ex-Artikel J.5)
Der Rat nimmt gemeinsame Standpunkte an. In den gemeinsamen Standpunkten wird das Konzept der Union für eine bestimmte Frage geographischer oder thematischer Art bestimmt. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß ihre einzelstaatliche Politik mit den gemeinsamen Standpunkten in Einklang steht.
Artikel 16 (ex-Artikel J.6)
Zu jeder außen- und sicherheitspolitischen Frage von allgemeiner Bedeutung findet im Rat eine gegenseitige Unterrichtung und Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten statt, damit gewährleistet ist, daß der Einfluß der Union durch konzertiertes und konvergierendes Handeln möglichst wirksam zum Tragen kommt.
Artikel 17
(1) Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik umfasst sämtliche Fragen,
welche die Sicherheit der Union betreffen, wozu auch die schrittweise Festlegung
einer gemeinsamen Verteidigungspolitik gehört, die zu einer gemeinsamen
Verteidigung führen könnte, falls der Europäische Rat dies beschließt. Er
empfiehlt in diesem Fall den Mitgliedstaaten, einen solchen Beschluss gemäß
ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen.
Die Politik der Union nach diesem Artikel berührt nicht den besonderen
Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten;
sie achtet die Verpflichtungen einiger Mitgliedstaaten, die ihre gemeinsame
Verteidigung in der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) verwirklicht sehen,
aus dem Nordatlantikvertrag und ist vereinbar mit der in jenem Rahmen
festgelegten gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.
Die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik wird in einer
von den Mitgliedstaaten als angemessen erachteten Weise durch eine
rüstungspolitische Zusammenarbeit zwischen ihnen unterstützt.
(2) Die Fragen, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, schließen humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, friedenserhaltende Aufgaben sowie Kampfeinsätze bei der Krisenbewältigung einschließlich friedensschaffender Maßnahmen ein.
(3) Beschlüsse mit verteidigungspolitischen Bezügen nach diesem Artikel werden unbeschadet der Politiken und Verpflichtungen im Sinne des Absatzes 1 Unterabsatz 2 gefasst.
(4) Dieser Artikel steht der Entwicklung einer engeren Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten auf zweiseitiger Ebene sowie im Rahmen der Westeuropäischen Union (WEU) und der NATO nicht entgegen, soweit sie der nach diesem Titel vorgesehenen Zusammenarbeit nicht zuwiderläuft und diese nicht behindert.
(5) Zur Förderung der Ziele dieses Artikels werden dessen Bestimmungen nach Artikel 48 überprüft.
Artikel 18 (ex-Artikel J.8)
(1) Der Vorsitz vertritt die Union in Angelegenheiten der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.
(2) Der Vorsitz ist für die Durchführung der nach diesem Titel gefaßten Beschlüsse verantwortlich; im Rahmen dieser Aufgabe legt er grundsätzlich den Standpunkt der Union in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen dar.
(3) Der Vorsitz wird vom Generalsekretär des Rates unterstützt, der die Aufgabe eines Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik wahrnimmt.
(4) Die Kommission wird an den Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 in vollem Umfang beteiligt. Der Vorsitz wird gegebenenfalls von dem Mitgliedstaat, der den nachfolgenden Vorsitz wahrnimmt, bei diesen Aufgaben unterstützt.
(5) Der Rat kann einen Sonderbeauftragten für besondere politische Fragen ernennen, wenn er dies für notwendig hält.
Artikel 19 (ex-Artikel J.9)
(1) Die Mitgliedstaaten koordinieren ihr Handeln in internationalen
Organisationen und auf internationalen Konferenzen. Sie treten dort für die
gemeinsamen Standpunkte ein.
In den internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen,
bei denen nicht alle Mitgliedstaaten vertreten sind, setzen sich die dort
vertretenen Mitgliedstaaten für die gemeinsamen Standpunkte ein.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 und des Artikels 14 Absatz 3 unterrichten die
Mitgliedstaaten, die in internationalen Organisationen oder auf internationalen
Konferenzen vertreten sind, die dort nicht vertretenen Mitgliedstaaten laufend
über alle Fragen von gemeinsamem Interesse.
Die Mitgliedstaaten, die auch Mitglieder des Sicherheitsrats der Vereinten
Nationen sind, werden sich abstimmen und die übrigen Mitgliedstaaten in vollem
Umfang unterrichten. Die Mitgliedstaaten, die ständige Mitglieder des
Sicherheitsrats sind, werden sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unbeschadet
ihrer Verantwortlichkeiten aufgrund der Charta der Vereinten Nationen für die
Standpunkte und Interessen der Union einsetzen.
Artikel 20 (ex-Artikel J.10)
Die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten und
die Delegationen der Kommission in dritten Ländern und auf internationalen
Konferenzen sowie ihre Vertretungen bei internationalen Organisationen stimmen
sich ab, um die Einhaltung und Umsetzung der vom Rat angenommenen gemeinsamen
Standpunkte und gemeinsamen Aktionen zu gewährleisten.
Sie intensivieren ihre Zusammenarbeit durch Informationsaustausch, gemeinsame
Bewertungen und Beteiligung an der Durchführung des Artikels 20 des Vertrags
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.
Artikel 21 (ex-Artikel J.11)
Der Vorsitz hört das Europäische Parlament zu den wichtigsten Aspekten und
den grundlegenden Weichenstellungen der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik und achtet darauf, daß die Auffassungen des Europäischen Parlaments gebührend
berücksichtigt werden. Das Europäische Parlament wird vom Vorsitz und von der
Kommission regelmäßig über die Entwicklung der Außen- und Sicherheitspolitik
der Union unterrichtet.
Das Europäische Parlament kann Anfragen oder Empfehlungen an den Rat
richten. Einmal jährlich führt es eine Aussprache über die Fortschritte bei
der Durchführung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.
Artikel 22 (ex-Artikel J.12)
(1) Jeder Mitgliedstaat oder die Kommission kann den Rat mit einer Frage der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik befassen und ihm Vorschläge unterbreiten.
(2) In den Fällen, in denen eine rasche Entscheidung notwendig ist, beruft der Vorsitz von sich aus oder auf Antrag der Kommission oder eines Mitgliedstaats innerhalb von 48 Stunden, bei absoluter Notwendigkeit in kürzerer Zeit, eine außerordentliche Tagung des Rates ein.
Artikel 23 (ex-Artikel J.13)
(1) Beschlüsse nach diesem Titel werden vom Rat einstimmig gefaßt. Die
Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem
Zustandekommen dieser Beschlüsse nicht entgegen.
Bei einer Stimmenthaltung kann jedes Ratsmitglied zu seiner Enthaltung eine
förmliche Erklärung im Sinne dieses Unterabsatzes abgeben. In diesem Fall ist
es nicht verpflichtet, den Beschluß durchzuführen, akzeptiert jedoch, daß der
Beschluß für die Union bindend ist. Im Geiste gegenseitiger Solidarität
unterläßt der betreffende Mitgliedstaat alles, was dem auf diesem Beschluß
beruhenden Vorgehen der Union zuwiderlaufen oder es behindern könnte, und die
anderen Mitgliedstaaten respektieren seinen Standpunkt. Verfügen die Mitglieder
des Rates, die sich auf diese Weise enthalten, über mehr als ein Drittel der
nach Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft gewogenen Stimmen, so wird der Beschluß nicht angenommen.
(2) Abweichend von Absatz 1 beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit, wenn er
Erklärt ein Mitglied des Rates, daß es aus wichtigen Gründen der
nationalen Politik, die es auch nennen muß, die Absicht hat, einen mit
qualifizierter Mehrheit zu fassenden Beschluß abzulehnen, so erfolgt keine
Abstimmung. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit verlangen, daß die Frage
zur einstimmigen Beschlußfassung an den Europäischen Rat verwiesen wird.
Die Stimmen der Mitglieder des Rates werden nach Artikel 205 Absatz 2 des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewogen. Beschlüsse
kommen mit einer Mindeststimmenzahl von 62 Stimmen zustande, welche die
Zustimmung von mindestens zehn Mitgliedern umfassen.
Dieser Absatz gilt nicht für Beschlüsse mit militärischen oder
verteidigungspolitischen Bezügen.
(3) In Verfahrensfragen beschließt der Rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
Artikel 24
(1) Ist zur Durchführung dieses Titels der Abschluss einer Übereinkunft mit einem oder mehreren Staaten oder mit internationalen Organisationen erforderlich, so kann der Rat den Vorsitz, der gegebenenfalls von der Kommission unterstützt wird, ermächtigen, zu diesem Zweck Verhandlungen aufzunehmen. Solche Übereinkünfte werden vom Rat auf Empfehlung des Vorsitzes geschlossen.
(2) Betrifft die Übereinkunft eine Frage, bei der zur Annahme interner Beschlüsse Einstimmigkeit erforderlich ist, so beschließt der Rat einstimmig.
(3) Wird die Übereinkunft zur Durchführung einer gemeinsamen Aktion oder eines gemeinsamen Standpunkts ins Auge gefasst, so beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 23 Absatz 2.
(4) Dieser Artikel gilt auch für Angelegenheiten des Titels VI. Betrifft die Übereinkunft eine Frage, bei der zur Annahme interner Beschlüsse oder Maßnahmen die qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, so beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 34 Absatz 3.
(5) Ein Mitgliedstaat, dessen Vertreter im Rat erklärt, dass in seinem Land bestimmte verfassungsrechtliche Vorschriften eingehalten werden müssen, ist durch eine solche Übereinkunft nicht gebunden; die anderen Mitglieder des Rates können übereinkommen, dass die Übereinkunft dennoch vorläufig gilt.
(6) Die nach Maßgabe dieses Artikels geschlossenen Übereinkünfte binden die Organe der Union.
Artikel 25
Unbeschadet des Artikels 207 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verfolgt ein Politisches und Sicherheitspolitisches Komitee die internationale Lage in den Bereichen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und trägt auf Ersuchen des Rates oder von sich aus durch an den Rat gerichtete Stellungnahmen zur Festlegung der Politiken bei. Ferner überwacht es die Durchführung vereinbarter Politiken; dies gilt unbeschadet der Zuständigkeiten des Vorsitzes und der Kommission.
Im Rahmen dieses Titels nimmt das Komitee unter der Verantwortung des Rates die politische Kontrolle und strategische Leitung von Operationen zur Krisenbewältigung wahr.
Der Rat kann das Komitee für den Zweck und die Dauer einer Operation zur Krisenbewältigung, die vom Rat festgelegt werden, ermächtigen, unbeschadet des Artikels 47 geeignete Beschlüsse hinsichtlich der politischen Kontrolle und strategischen Leitung der Operation zu fassen.
Artikel 26 (ex-Artikel J.16)
Der Generalsekretär des Rates und Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik unterstützt den Rat in Angelegenheiten der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, indem er insbesondere zur Formulierung, Vorbereitung und Durchführung politischer Entscheidungen beiträgt und gegebenenfalls auf Ersuchen des Vorsitzes im Namen des Rates den politischen Dialog mit Dritten führt.
Artikel 27 (ex-Artikel J.17)
Die Kommission wird in vollem Umfang an den Arbeiten im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beteiligt.
Artikel 27a
(1) Eine verstärkte Zusammenarbeit in einem unter diesen Titel fallenden Bereich hat zum Ziel, die Werte der gesamten Union zu wahren und ihren Interessen zu dienen, unter Behauptung der Identität der Union als kohärenter Kraft auf internationaler Ebene. Bei einer solchen Zusammenarbeit werden beachtet
(2) Für eine verstärkte Zusammenarbeit nach diesem Artikel gelten die Artikel 11 bis 27 und die Artikel 27 b bis 28, soweit nicht in Artikel 27 c und in den Artikeln 43 bis 45 etwas anderes bestimmt ist.
Artikel 27b
Die verstärkte Zusammenarbeit nach diesem Titel betrifft die Durchführung einer gemeinsamen Aktion oder die Umsetzung eines gemeinsamen Standpunkts. Sie kann nicht Fragen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen betreffen.
Artikel 27c
Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, untereinander eine verstärkte Zusammenarbeit nach Artikel 27 b zu begründen, richten einen entsprechenden Antrag an den Rat.
Der Antrag wird der Kommission und zur Unterrichtung dem Europäischen Parlament übermittelt. Die Kommission nimmt insbesondere zur Kohärenz der beabsichtigten verstärkten Zusammenarbeit mit der Unionspolitik Stellung. Die Ermächtigung wird vom Rat gemäß Artikel 23 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 unter Einhaltung der Artikel 43 bis 45 erteilt.
Artikel 27d
Unbeschadet der Befugnisse des Vorsitzes und der Kommission trägt der Generalsekretär des Rates und Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik insbesondere dafür Sorge, dass das Europäische Parlament und alle Mitglieder des Rates in vollem Umfang über die Durchführung jeder verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik unterrichtet werden.
Artikel 27e
Jeder Mitgliedstaat, der sich einer nach Artikel 27 c begründeten verstärkten Zusammenarbeit anschließen will, teilt dem Rat seine Absicht mit und unterrichtet die Kommission. Die Kommission legt dem Rat binnen drei Monaten nach Eingang der Mitteilung eine Stellungnahme dazu vor. Binnen vier Monaten nach Eingang der Mitteilung entscheidet der Rat über den Antrag und über eventuelle spezifische Regelungen, die er für notwendig hält. Die Entscheidung gilt als angenommen, es sei denn, der Rat beschließt innerhalb dieser Frist mit qualifizierter Mehrheit, sie zurückzustellen; in diesem Fall gibt der Rat die Gründe für seinen Beschluss an und setzt eine Frist für dessen Überprüfung.
Für die Zwecke dieses Artikels beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit. Als qualifizierte Mehrheit gelten derselbe Anteil der gewogenen Stimmen und derselbe Anteil der Anzahl der betroffenen Mitglieder des Rates, wie sie in Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 3 festgelegt sind.
Artikel 28 (ex-Artikel J.18)
(1) Die Artikel 189, 190, 196 bis 199, 203, 204, 206 bis 209, 213 bis 219, 255 und 290 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft finden auf die Bestimmungen über die in diesem Titel genannten Bereiche Anwendung.
(2) Die Verwaltungsausgaben, die den Organen aus den Bestimmungen über die in diesem Titel genannten Bereiche entstehen, gehen zu Lasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften.
(3) Die operativen Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung dieser
Bestimmungen gehen ebenfalls zu Lasten des Haushalts der Europäischen
Gemeinschaften, mit Ausnahme der Ausgaben aufgrund von Maßnahmen mit
militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen und von Fällen, in denen
der Rat einstimmig etwas anderes beschließt.
In Fällen, in denen die Ausgaben nicht zu Lasten des Haushalts der
Europäischen Gemeinschaften gehen, gehen sie nach dem
Bruttosozialprodukt-Schlüssel zu Lasten der Mitgliedstaaten, sofern der Rat
nicht einstimmig etwas anderes beschließt. Die Mitgliedstaaten, deren Vertreter
im Rat eine förmliche Erklärung nach Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2
abgegeben haben, sind nicht verpflichtet, zur Finanzierung von Ausgaben für
Maßnahmen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen
beizutragen.
(4) Das im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgesehene Haushaltsverfahren findet auf die Ausgaben Anwendung, die zu Lasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften gehen.
TITEL VI
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE POLIZEILICHE UND JUSTITIELLE ZUSAMMENARBEIT IN
STRAFSACHEN
Unbeschadet der Befugnisse der Europäischen Gemeinschaft verfolgt die Union das Ziel, den Bürgern in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten, indem sie ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten im Bereich der polizeilichen und justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen entwickelt sowie Rassismus und Fremdenfeindlichkeit verhütet und bekämpft.
Dieses Ziel wird erreicht durch die Verhütung und Bekämpfung der - organisierten oder nichtorganisierten - Kriminalität, insbesondere des Terrorismus, des Menschenhandels und der Straftaten gegenüber Kindern, des illegalen Drogen- und Waffenhandels, der Bestechung und Bestechlichkeit sowie des Betrugs im Wege einer
Artikel 30 (ex-Artikel K.2-)
(1) Das gemeinsame Vorgehen im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit schließt ein:
(2) Der Rat fördert die Zusammenarbeit durch Europol und geht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam insbesondere wie folgt vor:
Artikel 31
(1) Das gemeinsame Vorgehen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen schließt ein:
a) die Erleichterung und Beschleunigung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Ministerien und den Justizbehörden oder entsprechenden Behörden der Mitgliedstaaten, auch unter Einschaltung von Eurojust, wenn sich dies als zweckmäßig erweist, bei Gerichtsverfahren und der Vollstreckung von Entscheidungen;
b) die Erleichterung der Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten;
c) die Gewährleistung der Vereinbarkeit der jeweils geltenden Vorschriften der Mitgliedstaaten untereinander, soweit dies zur Verbesserung dieser Zusammenarbeit erforderlich ist;
d) die Vermeidung von Kompetenzkonflikten zwischen Mitgliedstaaten;
e) die schrittweise Annahme von Maßnahmen zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen in den Bereichen organisierte Kriminalität, Terrorismus und illegaler Drogenhandel.
(2) Der Rat fördert die Zusammenarbeit durch Eurojust auf folgende Weise:
a) Er ermöglicht Eurojust, zu einer sachgerechten Koordinierung zwischen den für die Strafverfolgung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten beizutragen;
b) er fördert die Unterstützung durch Eurojust bei den Ermittlungen in Fällen, die mit schwerer grenzüberschreitender, namentlich organisierter Kriminalität zusammenhängen, insbesondere unter Berücksichtigung von Europol-Analysen;
c) er erleichtert die enge Zusammenarbeit von Eurojust mit dem Europäischen Justiziellen Netz, insbesondere mit dem Ziel, die Erledigung von Rechtshilfe- und Auslieferungsersuchen zu erleichtern.
Artikel 32 (ex-Artikel K.4)
Der Rat legt fest, unter welchen Bedingungen und innerhalb welcher Grenzen die in den Artikeln 30 und 31 genannten zuständigen Behörden im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats in Verbindung und in Absprache mit dessen Behörden tätig werden dürfen.
Artikel 33 (ex-Artikel K.5)
Dieser Titel berührt nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit.
Artikel 34 (ex-Artikel K.6)
(1) In den Bereichen dieses Titels unterrichten und konsultieren die Mitgliedstaaten einander im Rat, um ihr Vorgehen zu koordinieren. Sie begründen hierfür eine Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Verwaltungsstellen.
(2) Der Rat ergreift Maßnahmen und fördert in der geeigneten Form und nach den geeigneten Verfahren, die in diesem Titel festgelegt sind, eine Zusammenarbeit, die den Zielen der Union dient. Hierzu kann er auf Initiative eines Mitgliedstaats oder der Kommission einstimmig
Sofern in den Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist, treten sie, sobald sie von mindestens der Hälfte der Mitgliedstaaten angenommen wurden, für diese Mitgliedstaaten in Kraft. Maßnahmen zur Durchführung der Übereinkommen werden im Rat mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Vertragsparteien angenommen.
(3) Ist für einen Beschluß des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder nach Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewogen; Beschlüsse kommen mit einer Mindeststimmenzahl von 62 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zehn Mitgliedern umfassen.
(4) In Verfahrensfragen beschließt der Rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
Artikel 35 (ex-Artikel K.7)
(1) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen im Wege der Vorabentscheidung über die Gültigkeit und die Auslegung der Rahmenbeschlüsse und Beschlüsse, über die Auslegung der Übereinkommen nach diesem Titel und über die Gültigkeit und die Auslegung der dazugehörigen Durchführungsmaßnahmen.
(2) Jeder Mitgliedstaat kann durch eine bei der Unterzeichnung des Vertrags von Amsterdam oder zu jedem späteren Zeitpunkt abgegebene Erklärung die Zuständigkeit des Gerichtshofs für Vorabentscheidungen nach Absatz 1 anerkennen.
(3) Ein Mitgliedstaat, der eine Erklärung nach Absatz 2. abgibt, bestimmt, daß
(4) Jeder Mitgliedstaat kann unabhängig davon, ob er eine Erklärung nach Absatz 2 abgegeben hat oder nicht, beim Gerichtshof in Verfahren nach Absatz I Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben.
(5) Der Gerichtshof ist nicht zuständig für die Überprüfung der Gültigkeit oder Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen der Polizei oder anderer Strafverfolgungsbehörden eines Mitgliedstaats oder der Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit.
(6) Der Gerichtshof ist für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Rahmenbeschlüsse und Beschlüsse bei Klagen zuständig, die ein Mitgliedstaat oder die Kommission wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung dieses Vertrags oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmißbrauchs erhebt. Das in diesem Absatz vorgesehene Gerichtsverfahren ist binnen zwei Monaten nach Veröffentlichung der Maßnahme einzuleiten.
(7) Der Gerichtshof ist für Entscheidungen über alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten bezüglich der Auslegung oder der Anwendung der nach Artikel 34 Absatz 2 angenommenen Rechtsakte zuständig, die der Rat nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Befassung durch eines seiner Mitglieder beilegen kann. Ferner ist der Gerichtshof für Entscheidungen über alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten und der Kommission bezüglich der Auslegung oder der Anwendung der nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe d erstellten Übereinkommen zuständig.
Artikel 36 (ex-Artikel K.8)
(1) Es wird ein aus hohen Beamten bestehender Koordinierungsausschuß eingesetzt. Zusätzlich zu seiner Koordinierungstätigkeit hat er die Aufgabe,
(2) Die Kommission wird in vollem Umfang an den Arbeiten in den in diesem Titel genannten Bereichen beteiligt.
Artikel 37 (ex-Artikel K.9)
Die Mitgliedstaaten vertreten in internationalen Organisationen und auf
internationalen Konferenzen, bei denen sie vertreten sind, die im Rahmen dieses
Titels angenommenen gemeinsamen Standpunkte.
Die Artikel 18 und 19 sind sinngemäß auf die unter diesen Titel fallenden
Angelegenheiten anzuwenden.
Artikel 38 (ex-Artikel K.10)
In Übereinkünften nach Artikel 24 können Angelegenheiten geregelt werden, die unter diesen Titel fallen.
Artikel 39 (ex-Artikel K.11)
(1) Der Rat hört das Europäische Parlament, bevor er eine Maßnahme nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstaben b, c und d annimmt. Das Europäische Parlament gibt seine Stellungnahme innerhalb einer Frist ab, die der Rat festsetzen kann und die mindestens drei Monate beträgt. Ergeht innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme, so kann der Rat beschließen.
(2) Der Vorsitz und die Kommission unterrichten das Europäische Parlament regelmäßig über die in den Bereichen dieses Titels durchgeführten Arbeiten.
(3) Das Europäische Parlament kann Anfragen oder Empfehlungen an den Rat richten. Einmal jährlich führt es eine Aussprache über die Fortschritte in den in diesem Titel genannten Bereichen.
Artikel 40
(1) Eine verstärkte Zusammenarbeit in einem unter diesen Titel fallenden Bereich hat zum Ziel, dass sich die Union unter Wahrung der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft sowie der in diesem Titel festgelegten Ziele rascher zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts entwickeln kann.
(2) Für eine verstärkte Zusammenarbeit nach diesem Artikel gelten die Artikel 29 bis 39 und die Artikel 40 a, 40 b und 41, soweit nicht in Artikel 40 a und in den Artikeln 43 bis 45 etwas anderes bestimmt ist.
(3) Die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit des Gerichtshofs und die Ausübung dieser Zuständigkeit finden auf diesen Artikel sowie auf die Artikel 40 a und 40 b Anwendung.
Artikel 40 a
(1) Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, untereinander eine verstärkte Zusammenarbeit nach Artikel 40 zu begründen, richten einen Antrag an die Kommission, die dem Rat einen entsprechenden Vorschlag vorlegen kann. Legt die Kommission keinen Vorschlag vor, so teilt sie den betroffenen Mitgliedstaaten ihre Gründe dafür mit. Diese können dann dem Rat eine Initiative unterbreiten, die auf die Erteilung einer Ermächtigung zur Einleitung der betreffenden verstärkten Zusammenarbeit abzielt.
(2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 wird nach Maßgabe der Artikel 43 bis 45
vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission oder auf
Initiative von mindestens acht Mitgliedstaaten und nach Anhörung des
Europäischen Parlaments erteilt. Die Stimmen der Mitglieder des Rates werden
nach Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft gewogen.
Ein Mitglied des Rates kann verlangen, dass der Europäische Rat befasst wird.
Nach dieser Befassung kann der Rat gemäß Unterabsatz 1 beschließen.
Artikel 40 b
Jeder Mitgliedstaat, der sich einer nach Artikel 40 a begründeten verstärkten Zusammenarbeit anschließen will, teilt dem Rat und der Kommission seine Absicht mit; die Kommission legt dem Rat binnen drei Monaten nach Eingang der Mitteilung eine Stellungnahme dazu vor, der gegebenenfalls eine Empfehlung für die spezifischen Regelungen beigefügt ist, die sie für notwendig hält, damit sich der Mitgliedstaat der betreffenden Zusammenarbeit anschließen kann. Der Rat entscheidet über den Antrag binnen vier Monaten nach Eingang der Mitteilung. Die Entscheidung gilt als angenommen, es sei denn, der Rat beschließt innerhalb dieser Frist mit qualifizierter Mehrheit, sie zurückzustellen; in diesem Fall gibt der Rat die Gründe für seinen Beschluss an und setzt eine Frist für dessen Überprüfung. Für die Zwecke dieses Artikels beschließt der Rat nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 1.
Artikel 41 (ex-Artikel K.13)
(1) Die Artikel 189, 190, 195, 196 bis 199, 203, 204, Artikel 205 Absatz 3 sowie die Artikel 206 bis 209, 213 bis 219, 255 und 290 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft finden auf die Bestimmungen über die in diesem Titel genannten Bereiche Anwendung.
(2) Die Verwaltungsausgaben, die den Organen aus den Bestimmungen über die in diesem Titel genannten Bereiche entstehen, gehen zu Lasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften.
(3) Die operativen Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Bestimmungen gehen ebenfalls zu Lasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften, mit Ausnahme von Fällen, in denen der Rat einstimmig etwas anderes beschließt. In Fällen, in denen die Ausgaben nicht zu Lasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften gehen, gehen sie nach dem Bruttosozialprodukt-Schlüssel zu Lasten der Mitgliedstaaten, sofern der Rat nicht einstimmig etwas anderes beschließt.
(4) Das im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgesehene Haushaltsverfahren findet auf die Ausgaben Anwendung, die zu Lasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften gehen.
Artikel 42 (ex-Artikel K.14)
Der Rat kann auf Initiative der Kommission oder eines Mitgliedstaats und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig beschließen, daß Maßnahmen in den in Artikel 29 genannten Bereichen unter Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, und gleichzeitig das entsprechende Abstimmungsverfahren festlegen. Er empfiehlt den Mitgliedstaaten, diesen Beschluß gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen.
TITEL VII (ex-Titel VI a)
BESTIMMUNGEN ÜBER EINE VERSTÄRKTE ZUSAMMENARBEIT
Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, untereinander eine verstärkte Zusammenarbeit zu begründen, können die in diesem Vertrag und im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen Organe, Verfahren und Mechanismen in Anspruch nehmen, sofern die Zusammenarbeit
Artikel 43 a
Eine verstärkte Zusammenarbeit kann nur als letztes Mittel aufgenommen werden, wenn der Rat zu dem Schluss gelangt ist, dass die mit dieser Zusammenarbeit angestrebten Ziele unter Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Verträge nicht in einem vertretbaren Zeitraum verwirklicht werden können.
Artikel 43 b
Eine verstärkte Zusammenarbeit steht bei ihrer Begründung allen Mitgliedstaaten offen. Sie steht ihnen ferner jederzeit nach Maßgabe der Artikel 27 e und 40 b dieses Vertrags und des Artikels 11 a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft offen, sofern sie dem Grundbeschluss und den in jenem Rahmen gefassten Beschlüssen nachkommen. Die Kommission und die an einer verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass eine möglichst große Zahl von Mitgliedstaaten zur Beteiligung angeregt wird.
Artikel 44
(1) Für die Annahme der Rechtsakte und Beschlüsse, die für die
Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit nach Artikel 43 erforderlich
sind, gelten die einschlägigen institutionellen Bestimmungen dieses Vertrags
und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Alle Mitglieder
des Rates können an den Beratungen teilnehmen, jedoch nehmen nur die Vertreter
der an der verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten an der
Beschlussfassung teil. Als qualifizierte Mehrheit gelten derselbe Anteil der
gewogenen Stimmen und derselbe Anteil der Anzahl der betreffenden Mitglieder des
Rates, wie sie in Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft und hinsichtlich einer verstärkten Zusammenarbeit
aufgrund des Artikels 27 c in Artikel 23 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 dieses
Vertrags festgelegt sind. Die Einstimmigkeit bezieht sich allein auf die
betroffenen Mitglieder des Rates.
Solche Rechtsakte und Beschlüsse sind nicht Bestandteile des Besitzstands
der Union.
(2) Die Mitgliedstaaten wenden, soweit sie betroffen sind, die Rechtsakte und Beschlüsse an, die für die Durchführung der verstärkten Zusammenarbeit, an der sie sich beteiligen, angenommen wurden. Solche Rechtsakte und Beschlüsse binden nur die Mitgliedstaaten, die sich daran beteiligen, und haben gegebenenfalls nur in diesen Staaten unmittelbare Geltung. Die Mitgliedstaaten, die sich an der verstärkten Zusammenarbeit nicht beteiligen, stehen deren Durchführung durch die daran beteiligten Mitgliedstaaten nicht im Wege.
Artikel 44 a
Die sich aus der Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit ergebenden Ausgaben, mit Ausnahme der Verwaltungskosten der Organe, werden von den beteiligten Mitgliedstaaten finanziert, sofern der Rat nicht nach Anhörung des Europäischen Parlaments durch einstimmigen Beschluss sämtlicher Ratsmitglieder etwas anderes beschließt.
Artikel 45
Der Rat und die Kommission stellen sicher, dass die auf der Grundlage dieses Titels durchgeführten Maßnahmen untereinander sowie mit den Politiken der Union und der Gemeinschaft im Einklang stehen, und arbeiten entsprechend zusammen.
TITEL VIII (ex-Titel VII)
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft betreffend die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und die Ausübung dieser Zuständigkeit gelten nur für folgende Bestimmungen dieses Vertrags:
a) die Bestimmungen zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Hinblick auf die Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft;
b) die Bestimmungen des Titels VI nach Maßgabe des Artikels 35;
c) die Bestimmungen des Titels VII nach Maßgabe der Artikel 11 und 11 a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Artikels 40 dieses Vertrags;
d) Artikel 6 Absatz 2 in Bezug auf Handlungen der Organe, soweit der Gerichtshof im Rahmen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften und im Rahmen dieses Vertrags zuständig ist;
e) die reinen Verfahrensbestimmungen des Artikels 7, wobei der Gerichtshof auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats binnen eines Monats nach der Feststellung des Rates gemäß dem genannten Artikel entscheidet;
f) die Artikel 46 bis 5 3.
Artikel 47 (ex-Artikel M)
Vorbehaltlich der Bestimmungen zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Hinblick auf die Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft sowie dieser Schlußbestimmungen läßt der vorliegende Vertrag die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie die nachfolgenden Verträge und Akte zur Änderung oder Ergänzung der genannten Verträge unberührt.
Artikel 48 (ex-Artikel N)
Die Regierung jedes Mitgliedstaats oder die Kommission kann dem Rat Entwürfe
zur Änderung der Verträge, auf denen die Union beruht, vorlegen.
Gibt der Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments und gegebenenfalls
der Kommission eine Stellungnahme zugunsten des Zusammentritts einer Konferenz
von Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten ab, so wird diese vom
Präsidenten des Rates einberufen, um die an den genannten Verträgen
vorzunehmenden Änderungen zu vereinbaren. Bei institutionellen Änderungen im
Währungsbereich wird auch die Europäische Zentralbank gehört.
Die Änderungen treten in Kraft, nachdem sie von allen Mitgliedstaaten
gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert worden sind.
Artikel 49 (ex-Artikel O)
Jeder europäische Staat, der die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Grundsätze
achtet, kann beantragen, Mitglied der Union zu werden. Er richtet seinen Antrag
an den Rat; dieser beschließt einstimmig nach Anhörung der Kommission und nach
Zustimmung des Europäischen Parlaments, das mit der absoluten Mehrheit seiner
Mitglieder beschließt.
Die Aufnahmebedingungen und die durch eine Aufnahme erforderlich werdenden
Anpassungen der Verträge, auf denen die Union beruht, werden durch ein Abkommen
zwischen den Mitgliedstaaten und dem antragsteilenden Staat geregelt. Das
Abkommen bedarf der Ratifikation durch alle Vertragsstaaten gemäß ihren
verfassungsrechtlichen Vorschriften.
Artikel 50 (ex-Artikel P)
(1) Die Artikel 2 bis 7 und 10 bis 19 des am B. April 1965 in Brüssel unterzeichneten Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften werden aufgehoben.
(2) Artikel 2, Artikel 3 Absatz 2 und Titel III der am 17. Februar 1986 in Luxemburg und am 28. Februar 1986 in Den Haag unterzeichneten Einheitlichen Europäischen Akte werden aufgehoben.
Artikel 51 (ex-Artikel Q)
Dieser Vertrag gilt auf unbegrenzte Zeit.
Artikel 52 (ex-Artikel R )
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Hohen Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt.
(2) Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1993 in Kraft, sofern alle Ratifikationsurkunden hinterlegt worden sind, oder andernfalls am ersten Tag des auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats.
Artikel 53 (ex-Artikel S)
Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; er wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.
Nach dem Beitrittsvertrag von 1994 ist der Wortlaut dieses Vertrags auch in finnischer und schwedischer Sprache verbindlich.
Zu Urkunden dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter diesen Vertrag gesetzt.
Geschehen zu Maastricht am siebten Februar neunzehnhundertzweiundneunzig.
Mark EYSKENS Philippe MAYSTADT
Uffe ELLEMANN-JENSEN Anders FOGH RASMUSSEN
Hans-Dietrich GENSCHER Theodor WAIGEL
Antonios SAMARAS Efthymios CHRISTODOULOU
Francisco FERNÄNDEZ ORDÖNEZ Carlos SOLCHAGA CATALÄN
Roland DUMAS Picrre BEREGOVOY
Gerard COLLINS Bertie AHERN
Gianni DE MICHELIS Guido CARLI
Jacques F. POOS Jean-Claude JUNCKER
Hans VAN DEN BROEK Willem KOK
Joäo de Deus PINHEIRO Jorge BRAGA DE MACEDO
Douglas FIURD Francis MAUDE
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