BArbBl. 3/2002 S.72
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Bundesarbeitsblatt 3/2002 | BArbBl. 3/2002 S.72 |
Arbeitsschutz
Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF)
Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF)
Bek. des BMA vom 1. Februar 2002 -IIIb3-35508 -
Im Anschluss an die Bekanntmachung des BMA vom 10. Januar 2002 - IIIb3-35508 - (BArbBl. Heft 2/2002 S. 66) gebe ich nachstehend die Neufassung der TRbF 40 sowie die Aufhebung der TRbF 120, 212 und 220 bekannt, die der Deutsche Ausschuss für brennbare Flüssigkeiten (DAbF) in seiner Sitzung am 18. Dezember 2001 beschlossen hat.
Vorbemerkung zur neuen TRbF 40 "Tankstellen"
Die Europäische Union kann zur Beseitigung von Handelshemmnissen Richtlinien nach Artikel 95 des EG-Vertrages erlassen, die Beschaffenheitsanforderungen an Anlagen und Anlagenteile enthalten, über die nicht hinausgegangen werden darf (sog. "harmonisierter Bereich"). Um der EG-Kommission die Beseitigung von Handelshemmnissen im "nicht harmonisierten Bereich" zu ermöglichen, sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund der EG-Informationsrichtlinie 83/189/EWG verpflichtet, der Kommission ihre nationalen technischen Bestimmungen, die Beschaffenheitsanforderungen enthalten, zu übermitteln (Notifizierungsverfahren). Die anderen Mitgliedstaaten können zu diesen Spezifikationen und Vorschriften Stellungnahmen einreichen. Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch weiterhin Anforderungen zum sicheren Betrieb von Anlagen stellen. Soweit hierzu in Richtlinien nach Artikel 137 (Arbeitsschutzkomponente des EG-Vertrages) Mindestanforderungen gestellt werden, dürfen diese nicht unterschritten werden.
Vor diesem Hintergrund hat der DAbF die Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten "Tankstellen" (TRbF 112/212) überarbeitet und aktualisiert. Der neuen TRbF 40 "Tankstellen" liegen neben den Betriebsvorschriften der TRbF 112 (Fassung 08.94) und TRbF 212 (Fassung 04.01) auch die für Tankstellen maßgebenden Betriebsvorschriften der TRbF 100, 110, 120, 121, 180, 200, 210, 220, 221 und 280 zugrunde, so dass eine abgeschlossene Technische Regel für Tankstellen vorliegt.
Die neue TRbF 40 beinhaltet Anforderungen an Tankstellen für brennbare Flüssigkeiten aller Gefahrklassen.
Der Anhang der TRbF 40 enthält
Die Beschaffenheitsanforderungen der Anhänge A bis F sollen durch noch zu erarbeitende europäische harmonisierte Normen ersetzt werden.
B. Aufhebung der TRbF 120, 212 und 220 TRbF 212, Ausgabe November 1981 (BArbBI. 11/1981 S. 68 (82)), zuletzt geändert BArbBI. 4/2001 S. 59), wird aufgehoben. TRbF 120, Ausgabe Juli 1980 (BArbBI. 7-8/1980 S. 69 (104)), zuletzt TRbF 220, Ausgabe Juni 1982 (BArbBI. Heft 6/1982 S 35 (39)), zugeändert BArbBI. 6/1997 S. 51 (52), wird aufgehoben. zuletzt geändert BArbBI. Heft 6/1997 S. S l (52), wird aufgehoben.
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