1. Sehtest (§ 12 Abs. 2)
Der Sehtest (§ 12 Abs. 2) ist bestanden, wenn die
zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt: bei den Klassen A,
A1, B, BE, M, L und T: 0,7/0,7 |
2. Augenärztliche Untersuchung |
2.1 |
Klassen A, A1, B, BE, M, L und T |
2.1.1 |
Liegt die zentrale Tagessehschärfe
unterhalb der Grenze, bei der der Sehtest noch bestanden ist, muß sie durch Sehhilfen
soweit wie möglich dem Sehvermögen des Normalsichtigen angenähert werden. Dabei dürfen
folgende Werte nicht unterschritten werden: 0,5/0,2 | 0,6 einäugig *). |
2.1.2 |
Außerdem müssen folgende
Mindestanforderungen an die übrigen Sehfunktionen erfüllt sein:
Gesichtsfeld
Beidäugig wenigstens 120°, einäugig normales Gesichtsfeld auf dem einen Auge (mit einer
manuell kinetischen Methode entsprechend Goldmann III/4).
Beweglichkeit
Bei Beidäugigkeit: Augenzittern sowie Begleit- und Lähmungsschielen ohne Doppelsehen im
zentralen Blickfeld bei Kopfgeradehaltung zulässig. Bei Augenzittern darf die
Erkennungszeit für die einzelnen Sehzeichen nicht mehr als 1 sec. betragen. Bei
Einäugigkeit: Normale Augenbeweglichkeit, kein Augenzittern. |
2.2 |
Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE,
D1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung |
2.2.1 |
Bewerber um die Erteilung oder
Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und einer
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung dürfen folgende Werte für die zentrale
Tagessehschärfe nicht unterschreiten: 0,8/0,5.
Werden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, darf die Sehschärfe ohne Korrektur auf
keinem Auge weniger als 0,5 betragen; die Korrektur mit Gläsern ist zulässig bis maximal
± 8,0 Dioptrien. |
2.2.2 |
Außerdem müssen folgende
Mindestanforderungen an die übrigen Sehfunktionen erfüllt sein:
Gesichtsfeld
Beidäugig bis 70° nach links und rechts, vertikal mind. 40° nach unten (mit einer
manuell kinetischen Methode entsprechend Goldmann III/4).
Beweglichkeit
Keine Diplopie, Schielen - auch zeitweilig - unzulässig.
Farbensehen
Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anonnalquotienten unter 0,5 unzuzulässig bei den
Klassen D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Bei Klasse C, C1,
CE und C1E genügt Aufklärung des Betroffenen über die mögliche Gefährdung. |
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*) Als einäugig gilt
auch, wer auf einem Auge eine Sehschärfe von weniger als 0,2 besitzt |
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