TDG (2007-01-01)
Gesetz über die
Nutzung von Telediensten (TDG)
vom 22. Juli 1997
(BGBl 1997 I S.1870)
zuletzt geändert durch:
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.
Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, einheitliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen für
die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten der elektronischen Informations- und
Kommunikationsdienste zu schaffen.
§ 2.
Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle elektronischen
Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von
kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine
Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt (Teledienste).
(2) Teledienste im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere
- Angebote im Bereich der Individualkommunikation (zum Beispiel Telebanking,
Datenaustausch),
- Angebote zur Information oder Kommunikation, soweit nicht die
redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im
Vordergrund steht (Datendienste, zum Beispiel Verkehrs-, Wetter-, Umwelt-
und Börsendaten, Verbreitung von Informationen über Waren und Dienstleistungsangebote),
- Angebote zur Nutzung des Internets oder weiterer Netze,
- Angebote zur Nutzung von Telespielen,
- Angebote von Waren und Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren
Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit.
(3) Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob die Nutzung der Teledienste ganz oder
teilweise unentgeltlich oder gegen Entgelt möglich ist.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für
- Telekommunikationsdienstleistungen und das geschäftsmäßige Erbringen
von Telekommunikationsdiensten nach § 3 des Telekommunikationsgesetzes vom
25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120),
- Rundfunk im Sinne des § 2 des Rundfunkstaatsvertrages,
- inhaltliche Angebote bei Verteildiensten und Abrufdiensten, soweit die
redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im
Vordergrund steht, nach § 2 des Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung
vom 20. Januar bis 7. Februar 1997,
- den Bereich der Besteuerung.
(5) Presserechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(6) Dieses Gesetz schafft weder Regelungen im Bereich des internationalen
Privatrecht noch befasst es sich mit der Zuständigkeit der Gerichte.
§ 3.
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
- "Diensteanbieter" jede natürliche oder juristische Person, die
eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur
Nutzung vermittelt;
- "Nutzer" jede natürliche oder juristische Person, die zu
beruflichen oder sonstigen Zwecken Teledienste in Anspruch nimmt,
insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen;
- "Verteildienste" Teledienste, die im Wege einer Übertragung von
Daten ohne individuelle Anforderung gleichzeitig für eine unbegrenzte Zahl
von Nutzern erbracht werden;
- "Abrufdienste" Teledienste, die im Wege einer Übertragung von
Daten auf Anforderung eines einzelnen Nutzers erbracht werden;
- "kommerzielle Kommunikation" jede Form der Kommunikation, die
der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren,
Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer
sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine
Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt;
die folgenden Angaben stellen als solche keine Form der kommerziellen
Kommunikation dar:
- ) Angaben, die direkten Zugang zur Tätigkeit des
Unternehmens oder der Organisation oder Person ermöglichen, wie
insbesondere ein Domain-Name oder eine Adresse der elektronischen
Post;
- ) Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das
Erscheinungsbild eines Unternehmens, einer Organisation oder Person, die
unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistungen gemacht
werden;
- "niedergelassener Diensteanbieter" Anbieter, die mittels einer
festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit Teledienste geschäftsmäßig
anbieten oder erbringen; der Standort der technischen Einrichtung allein
begründet keine Niederlassung des Anbieters.
Einer juristischen Person steht eine Personengesellschaft gleich, die mit der
Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten
einzugehen.
§ 4.
Herkunftslandprinzip
(1) In der Bundesrepublik Deutschland niedergelassene Diensteanbieter und
ihre Teledienste unterliegen den Anforderungen des deutschen Rechts auch dann,
wenn die Teledienste in einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der
Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni
2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der
Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im
Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 S. 1) geschäftsmäßig angeboten oder erbracht
werden.
(2) Der freie Dienstleistungsverkehr von Telediensten, die in der
Bundesrepublik Deutschland von Diensteanbietern geschäftsmäßig angeboten oder
erbracht werden, die in einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der
Richtlinie 2000/31/EG niedergelassen sind, wird nicht eingeschränkt. Absatz 5
bleibt unberührt.
(3) Von den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt
- die Freiheit der Rechtswahl,
- die Vorschriften für vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf
Verbraucherverträge,
- gesetzliche Vorschriften über die Form des Erwerbs von Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten sowie der Begründung, Übertragung, Änderung
oder Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
- die Tätigkeit von Notaren sowie von Angehörigen anderer Berufe, soweit
diese ebenfalls hoheitlich tätig sind,
- die Vertretung von Mandanten und die Wahrnehmung ihrer Interessen vor
Gericht,
- die Zulässigkeit nicht angeforderter kommerzieller Kommunikationen durch
elektronische Post,
- Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei
Glücksspielen, einschließlich Lotterien und Wetten,
- die Anforderungen an Verteildienste,
- das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, Rechte im Sinne der Richtlinie
87/54/EWG des Rates vom 16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz der
Topographien von Halbleitererzeugnissen (ABl. EG Nr. L 24 S. 36) und der
Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März
1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. EG Nr. L 77 S. 20)
sowie für gewerbliche Schutzrechte,
- die Ausgabe elektronischen Geldes durch Institute, die gemäß Artikel 8
Abs. 1 der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der
Tätigkeit von E-Geld-Instituten (ABl. EG Nr. L 275 S. 39) von der Anwendung
einiger oder aller Vorschriften dieser Richtlinie und von der Anwendung der
Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der
Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) freigestellt sind,
- Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht unterliegen,
- die von den §§ 12, 13a bis 13c, 55a, 83, 110a bis 110d, 111b und 111c
des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Verordnung über die
Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem
Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen erfassten Bereiche, die
Regelungen über das auf Versicherungsverträge anwendbare Recht sowie für
Pflichtversicherungen,
- das für den Schutz personenbezogener Daten geltende Recht.
(5) Das Angebot und die Erbringung eines Teledienstes durch einen
Diensteanbieter, der in einem anderen Staat im Geltungsbereich der Richtlinie
2000/31/EG niedergelassen ist, unterliegen abweichend von Absatz 2 den
Einschränkungen des innerstaatlichen Rechts, soweit dieses dem Schutz
- der öffentlichen Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Verhütung,
Ermittlung, Aufklärung, Verfolgung und Vollstreckung von Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten, einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung
der Hetze aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der
Nationalität sowie von Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen,
- der öffentlichen Sicherheit, insbesondere der Wahrung nationaler
Sicherheits- und Verteidigungsinteressen,
- der öffentlichen Gesundheit,
- der Interessen der Verbraucher, einschließlich des Schutzes von Anlegern,
vor Beeinträchtigungen oder ernsthaften und schwerwiegenden Gefahren dient,
und die auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts in Betracht kommenden
Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen stehen. Für
das Verfahren zur Einleitung von Maßnahmen nach Satz 1 - mit Ausnahme von
gerichtlichen Verfahren einschließlich etwaiger Vorverfahren und der Verfolgung
von Straftaten einschließlich der Strafvollstreckung und von
Ordnungswidrigkeiten - sieht Artikel 3 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2000/31/EG
Konsultations- und Informationspflichten vor.
Abschnitt 2
Zugangsfreiheit und Informationspflichten
§ 5.
Zugangsfreiheit
Teledienste sind im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.
§ 6.
Allgemeine Informationspflichten
Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende
Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar
zu halten:
- den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei
juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform,
den Vertretungsberechtigten und, sofern
Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder
Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen
eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
- Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare
Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der
elektronischen Post,
- soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht
wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen
Aufsichtsbehörde,
- das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder
Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende
Registernummer,
- soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1
Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über
eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine
mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S.
16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des
Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur
Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie
89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie
97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31)
geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über
- ) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
- ) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die
Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
- ) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese
zugänglich sind,
- in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach §
27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer,
- bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften
auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in
Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.
Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz,
dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem
Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem
Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben
unberührt.
§ 7.
Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen
Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Bestandteil
eines Teledienstes sind oder die einen solchen Dienst darstellen, mindestens die
nachfolgenden Voraussetzungen zu beachten.
- Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.
- Die natürliche oder juristische Person in deren Auftrag kommerzielle
Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein.
- Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke
müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre
Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig
angegeben werden.
- Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als
solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie
klar und unzweideutig angegeben werden.
Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben
unberührt.
Abschnitt 3
Verantwortlichkeit
§ 8.
Allgemeine Grundsätze
(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung
bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 9 bis 11 sind nicht verpflichtet, die
von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder
nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.
Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach
den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des
Diensteanbieters nach den §§ 9 bis 11 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach
§ 85 des Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren.
§ 9.
Durchleitung von Informationen
(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung
vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie
- die Übermittlung nicht veranlasst,
- den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und
- die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem
der Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu
begehen.
(2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des
Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung
dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im
Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert
werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.
§ 10.
Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung von Informationen
Diensteanbieter sind für eine automatische, zeitlich begrenzte
Zwischenspeicherung, die allein dem Zweck dient, die Übermittlung der fremden
Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten, nicht
verantwortlich, sofern sie
- die Informationen nicht verändern,
- die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen beachten,
- die Regeln für die Aktualisierung der Information, die in weithin
anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, beachten,
- die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die
Nutzung der Information, die in weithin anerkannten und verwendeten
Industriestandards festgelegt sind, nicht beeinträchtigen und
- unverzüglich handeln, um im Sinne dieser Vorschrift gespeicherte
Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald sie
Kenntnis davon erhalten haben, dass die Informationen am ursprünglichen
Ausgangsort der Übertragung aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu
ihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die
Entfernung oder Sperrung angeordnet hat.
§ 9 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 11.
Speicherung von Informationen
Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer
speichern, nicht verantwortlich, sofern
- sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information
haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen
oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die
Information offensichtlich wird, oder
- sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen
oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht
oder von ihm beaufsichtigt wird.
Abschnitt 4
Bußgeldvorschriften
§ 12.
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6
Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar
hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
Euro geahndet werden.